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Prüfungsordnung nach dem Leistungspunktesystem für den Bachelor

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(5) Im Teilfach Mathematik/Informatik kann zu je<strong>dem</strong> einzelnen Prüfungsmodul ein Freiversuchgemäß Art. 81 Abs. 6 BayHSchG in Anspruch genommen wer<strong>den</strong>, wenn der Kandidat frühestmöglich,also in der Regelstudienzeit, zur jeweiligen Studienphase zum Erstversuch an tritt.(Für Leistungen, die in die Diplom-Vorprüfung einzubringen sind, betrifft das <strong>den</strong> Zeitraum biseinschließlich 4. Semester, für Leistungen zur Diplom-Prüfung <strong>den</strong> Zeitraum bis ein schließlich 9.Semester, siehe dazu die Tabelle in § 7 Abs. 7.)Im regulären Prüfungsverfahren außerhalb des Freiversuchs kann ein nicht bestan<strong>den</strong>es Prüfungsmoduleinmal wiederholt wer<strong>den</strong>, ein bestan<strong>den</strong>es kann nicht wiederholt wer<strong>den</strong>.Der Freiversuch wird (unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen) nicht auf die Versuche imregulären Verfahren angerechnet, seine Note kann aber eingebracht wer<strong>den</strong>.Wird das Prüfungsmodul weder in <strong>den</strong> zwei Versuchen des regulären Verfahrens noch imeventuell in Anspruch genommenen Freiversuch bestan<strong>den</strong>, dann gilt es als endgültig nichtbestan<strong>den</strong> und kann nicht mehr eingebracht wer<strong>den</strong>.(6) Mündliche Prüfungen im Teilfach Mathematik/Informatik sind Einzelprüfungen.(7) Bei mündlichen Prüfungen im Teilfach Mathematik/Informatik ist die Öffentlichkeit auszuschließen,falls dies vom Kandidaten vor der Prüfung verlangt wird.(8) Vor Antritt zu einem Prüfungsmodul hat sich der Prüfling schriftlich beim Prüfungsamt anzumel<strong>den</strong>.Tritt er dann nicht zu der Prüfung an, gilt das Prüfungsmodul als nicht bestan<strong>den</strong>.(9) Für die Durchführung der Prüfungen im Teilfach Wirtschaftswissenschaften gelten die einschlägigenBestimmungen der Diplomprüfungsordnung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>Leistungspunktesystem</strong> für<strong>den</strong> Studiengang Ökonomie der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der UniversitätAugsburg (DiplPOLPoec) und der Diplomprüfungsordnung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>Leistungspunktesystem</strong>für <strong>den</strong> Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Wirtschafts- und SozialwissenschaftlichenFakultät der Universität Augsburg (DiplPOLPBWL). Gleiches gilt für die Einbrin gungvon Modulen, für die Wiederholung derselben und für die Einhaltung von Fristen.§ 7ECTS und <strong>Leistungspunktesystem</strong>(1) Das Studium in bei<strong>den</strong> Teilfächern verläuft <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>Leistungspunktesystem</strong>, wobei sich dieBewertung der Einzelleistungen (Prüfungsmodule) an <strong>den</strong> Vorgaben des ECTS (European CreditTransfer System) orientiert. Damit soll eine möglichst gute Transferierbarkeit von er brachtenLeistungen an andere Hochschulen erreicht wer<strong>den</strong> und es wird eine gute Kumulier barkeit derPrüfungsleistungen angestrebt.(2) Der Stu<strong>den</strong>t erwirbt die Leistungs<strong>nach</strong>weise direkt im Anschluss an die jeweilige Lehrveranstaltung.Damit erhält er zweierlei:a) einen Nachweis über das geleistete Arbeitspensum in Form von Leistungspunktenb) eine Note für die Güte bzw. Qualität der erbrachten Leistung.Bei Ermittlung von Gesamtnoten für fachliche Prüfungsblöcke, für die Diplom-Vorprüfung und fürdie Diplom-Prüfung wer<strong>den</strong> dabei die Noten aus Buchstabe b mit <strong>dem</strong> anteiligen Gewicht derLeistungspunkte aus Buchstabe a versehen und <strong>dem</strong>entsprechend gemittelt.(3) Das ECTS ordnet solchen Lehrveranstaltungen Leistungspunkte zu, bei <strong>den</strong>en eine Leistungskontrollemit Bewertung in einer der folgen<strong>den</strong> Arten erfolgt:- Klausur- mündliche Prüfung- Seminarvortrag, Referat5


- schriftliche Ausarbeitung (z.B. Projektarbeit, Hausarbeit, Diplomarbeit).Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ohne Leistungs<strong>nach</strong>weis wird nicht mit Leistungs-punktenhonoriert.In etwa sollen jeweils 30 Leistungspunkte (LP) die Arbeitsbelastung für ein Semester beschreiben.(4) Die Zuordnung von Leistungspunkten zu Lehrveranstaltungen erfolgt <strong>nach</strong> folgen<strong>dem</strong> Schema:Lehrveranstaltung Verrechnung BeispieleVorlesung Faktor 2 pro SWS 4 SWS 8 LPVorlesung mit ÜbungFaktor 2 für VorlesungFaktor 1 für Übung pro SWS4 + 2 SWS 10 LPSeminar Faktor 3 pro SWS 2 SWS 6 LPProjektarbeit (<strong>Bachelor</strong>) 10 für Bearbeitung + 4 für Einarbeitung 14 LPDiplomarbeit 30 für Bearbeitung + 18 für Einarbeitung 48 LPZuschlagbei Programmieranteil2 LP pro Veranstaltung 2 LPBetriebspraktikum 5 LP pro Monat 2 Monate 10 LP(5) a) Im Diplom-Studiengang gilt:Für das Grundstudium wer<strong>den</strong> 90 LP veranschlagt.Für das Hauptstudium wer<strong>den</strong> weitere 180 LP (+ 10 LP für Betriebspraktikum) veran-schlagt.Eine Ermittlung der Gesamtnote in der Diplom-Vorprüfung bezieht sich somit auf eineGrundsumme von 90 LP, die Bildung der Gesamtnote in der Diplom-Prüfung bezieht sich aufdie 180 LP aus <strong>dem</strong> Hauptstudium.b) Im <strong>Bachelor</strong>-Studiengang wer<strong>den</strong> 180 LP (+ 10 LP für Betriebspraktikum) veranschlagt.Eine Ermittlung von Gesamtnoten im <strong>Bachelor</strong>-Zeugnis bezieht sich somit auf eineGrundsumme von 180 LP.(6) Das Angebot von Lehrveranstaltungen wird <strong>nach</strong> inhaltlichen Gesichtspunkten in fachliche Blöckeaufgeteilt, in <strong>den</strong>en jeweils eine Leistungspunktesumme erbracht wer<strong>den</strong> muss. Diese liegt in derRegel unter der erreichbaren LP-Zahl im jeweiligen Block. Damit hat der Stu<strong>den</strong>t die Gelegenheit,seine besten Leistungen in die Gesamtbewertung des Blocks einzubringen und <strong>den</strong> Überhang zuannullieren. Dies kann auch anteilmäßig geschehen, in<strong>dem</strong> die schlechtest-bewertete Leistungnur noch mit <strong>dem</strong> Gewicht in Leistungspunkten eingeht, das zum Erreichen der geforderten Zahlvon Leistungspunkten erforderlich ist.Die Arbeitsbelastung für die Diplomarbeit ergibt sich aus 30 LP für die eigentliche Bearbeitungszeitund 18 LP für unbewertbare Einarbeitungsveranstaltungen und -arbeiten.Die Arbeitsbelastung für die Projektarbeit beträgt beim Studienziel <strong>Bachelor</strong> entsprechend 14 LP.6


(7) Die folgende Übersicht über die Struktur des Diplom-Studiengangs gibt Auskunft über die Blö cke,die angebotene LP-Zahl und die erforderliche LP-Zahl aus <strong>den</strong> Empfehlungen, die in §§ 10 bis 13der StOLPDiplWiMathe erläutert wer<strong>den</strong>.Block erzielbare LP davon einzubringen fürVordiplom HauptdiplomAnalysis I, II, III 30 20 -Lineare Algebra I, II 20 10 -Stochastik 40 - 30Optimierung/Operations Research 40 - 30Numerik I, II 24 12 -Informatik I, II 24 12 -weiterführende Numerik*)oderweiterführende Informatik*)30 - 20Seminar Stochastik 6 - 6Seminar Optimierung 6 - 6WiSO-Grundstudium 36 36 -WiSO-Hauptstudium 40 - 40Diplomarbeit 48 - 48Summe 344 90 180Betriebspraktikum 10 - 10freiwilliges WahlfachReine Mathematik20 - 20*) Hierfür kann auch eine im Vordiplom nicht eingebrachte Leistung aus <strong>dem</strong> Block Nu merik I, II bzw. aus<strong>dem</strong> Block Informatik I, II verwendet wer<strong>den</strong>.Eine genauere Auflistung der im Teil fach Wirtschaftswissenschaften zu erbringen<strong>den</strong> LP erfolgtin § 13 StOLP DiplWiMathe. Dort wer<strong>den</strong> jeweils zweistündige Vorlesungen umge-setztin 4 Leistungspunkte.7


(8) Die folgende Übersicht über die Struktur des <strong>Bachelor</strong>-Studiengangs gibt Auskunft über dieBlöcke, die angebotene LP-Zahl und die erforderliche LP-Zahl aus <strong>den</strong> Empfehlungen, die in §§10 bis 13 StOLPDiplWiMathe näher erläutert wer<strong>den</strong>.BlockerzielbareLPeinzubringenfür<strong>Bachelor</strong>Analysis I, II, III 30 20Lineare Algebra I, II 20 10Stochastik 30 20Optimierung/OperationsResearch30 20Numerik I, II 24 12Informatik I, II 24 12weiterführende Numerik*) oderInformatik*)20 10Seminar Stochastik 6Seminar Optimierung 6 6WiSO-Grundstudium 36 36WiSO-Hauptstudium 40 20Projektarbeit (<strong>Bachelor</strong>) 14 14Gesamt 280 180Praktikum 10 10*) Hierfür kann auch eine nicht ein gebrachte Leistung aus <strong>dem</strong> Block Nu merik I, II oder In formatik I, II ver wendetwer<strong>den</strong>.(9) Im Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik findet in <strong>den</strong> für die Diplom-Vorprüfung rele vantenBlöcken--Analysis, I, II, IIILineare Algebra I, IIsowie in <strong>den</strong> für die Diplomprüfung relevanten Blöcken8


---StochastikOptimierungInformatik/Numerik (je <strong>nach</strong> gewähltem Schwerpunktgebiet)<strong>nach</strong> Erbringen aller erforderlichen Leistungspunkte zum jeweiligen Block (siehe Tabelle inAbsatz 7 rechte Spalten: Vordiplom bzw. Hauptdiplom) zusätzlich eine Blockabschlussprüfungstatt.Dies ist eine mündliche Einzelprüfung über <strong>den</strong> Stoff des jeweiligen Blocks im Mindestumfangvon zwei Lehrveranstaltungen. Sie ist eine eigenständige, von <strong>den</strong> anderen Prüfungsmodulen desBlocks verschie<strong>den</strong>e Prüfungsleistung. Für ihr Bestehen wer<strong>den</strong> zusätzlich zu <strong>den</strong> bereitserbrachten Leistungspunkten zehn weitere gutgeschrieben.Dieses Prüfungsmodul mit der Wertigkeit von 10 LP ist (bis auf die Zulassungsbedingung)gleichwertig mit <strong>den</strong> studienbegleiten<strong>den</strong> Prüfungsmodulen des Blocks und erweitert somit dieAuswahlmöglichkeit bei der Einbringung der benötigten Leistungspunkte.Mit der Anmeldung zur Blockabschlussprüfung erklärt der Stu<strong>den</strong>t, dass er keine weiterenLeistungspunkte im jeweiligen Block mehr einreichen wird. Der Block ist damit abgeschlossen,die Blocknote steht fest.(10) Im <strong>Bachelor</strong>-Studiengang sind Blockabschlussprüfungen nicht vorgesehen.Zu § 14 Abs. 4 APrüfOII.Diplom-Vorprüfung§ 8Zulassung zur Diplom-Vorprüfung(1) Für die einzelnen Prüfungsmodule in <strong>den</strong> Teilfächern Mathematik/Informatik und Wirtschaftswissenschaftengilt als zugelassen, wer für <strong>den</strong> Diplom-Studiengang Wirtschaftsmathematikimmatrikuliert ist.(2) Die Diplom-Vorprüfung findet organisatorisch getrennt <strong>nach</strong> <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Teilfächern Mathematik/Informatikund Wirtschaftswissenschaften statt.§ 9Prüfungen im Teilfach Mathematik/InformatikZu § 14 Abs. 5 APrüfODie Diplom-Vorprüfung im Teilfach Mathematik/Informatik erstreckt sich auf die folgen<strong>den</strong> vierund darin enthaltenen Module. Angegeben sind die geforderte und angebotene Semesterwochenstun<strong>den</strong>zahl(SWS), die geforderte und die Zahl der erzielbaren Leistungspunkte (LP).Blöcke9


a) Analysis I, II, IIIb) Lineare Algebra I, IIc) Informatik I, IId) Numerik I, II12 SWS aus18 SWS6 SWS aus12 SWS6 SWS aus12 SWS6 SWS aus12 SWS20 LP aus30 LP10 LP aus20 LP*12 LP aus24 LP*12 LPaus24 LP* Unter Berücksichtigung eines Programmierzuschlages von 2 LP gemäß § 7 Abs. 4.In je<strong>dem</strong> Block ist die geforderte LP-Zahl zu erbringen. Dies sind insgesamt 54 LP.Zu § 14 Abs. 5 APrüfO§ 10Umfang der Prüfungen im Teilfach Wirtschaftswissenschaften(1) Spätestens <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> zweiten Studiensemester muß sich der Stu<strong>den</strong>t entschei<strong>den</strong>, ob er imTeilfach Wirtschaftswissenschaften <strong>den</strong> Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre (BWL) oder <strong>den</strong>Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre (VWL) wählt.(2) Falls BWL als Schwerpunkt gewählt wor<strong>den</strong> ist, sind die Einzelprüfungen des Blocks Betriebswirtschaftslehregem. § 11 Abs. 2 DiplPOLPBWL zu absolvieren. Dies sindSemesterwochenstun<strong>den</strong>SWSLeistungspunkteLPBuchhaltung 2 4Kostenrechnung 2 4Programmierung 2 4Bilanzierung 2 4Investition und Finanzierung 2 4Wirtschaftsinformatik 2 4Produktion und Logistik 2 4Marketing 2 4Unternehmensführung 2 410


Gesamtsumme 18 36Zur Vorlesung Buchhaltung wer<strong>den</strong> nur unbenotete Leistungspunkte vergeben. Dieses Modulmuß bestan<strong>den</strong> sein.11


(3) Falls VWL als Schwerpunkt gewählt wird, sind folgende Einzelprüfungen aus § 11 Abs. 2DiplPOLPoec zu absolvieren:SWSLPBlock I:Volkswirtschaftslehre I24Volkswirtschaftslehre II24Volkswirtschaftslehre III24Volkswirtschaftslehre IV24Volkswirtschaftslehre V24Volkswirtschafslehre VI24Block II:3 Prüfungsmodule aus <strong>dem</strong> BereichBetriebswirtschaftslehre imUmfang von 12 LP (siehe Satz 2)222444Gesamtsumme 18 36Empfohlen wer<strong>den</strong> für Block II beispielsweise Bilanzierung, Kostenrechnung und Investition undFinanzierung.(4) Für das Ablegen und Wiederholen sowie die Fristeneinhaltung gelten die Regelungen von §11 Abs. 3 bis 7 DiplPOLPBWL bzw. DiplPOLPoec unter Bezug auf 36 zu erbringendeLeistungspunkte.Zu § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3 APrüfO§ 11Ergebnis der Diplom-Vorprüfung(1) Die Diplom-Vorprüfung im Teilfach Mathematik/Informatik ist bestan<strong>den</strong>, wenn alle erforderli-chen54 Leistungspunkte zu <strong>den</strong> Blöcken in § 9 Buchst. a bis d erbracht sind. Sie ist nicht bestan<strong>den</strong>,wenn nicht alle erforderlichen Prüfungsmodule erfolgreich absolviert sind. Die Gesamtnotein diesem Teilfach ergibt sich als gewichtetes Mittel der Noten zu <strong>den</strong> eingebrachtenPrüfungsmodulen in <strong>den</strong> vier Blöcken. Entsprechend ergibt sich die jeweilige Blocknote aus <strong>den</strong>eingebrachten Prüfungsmodulen innerhalb des jeweiligen Blocks.(2) Die Diplom-Vorprüfung im Teilfach Wirtschaftswissenschaften ist bestan<strong>den</strong>,1. wenn alle erforderlichen Prüfungsmodule aus § 10 Abs. 2 bzw. Abs. 3 bestan<strong>den</strong> sind,2. oder, wenn innerhalb der genannten Prüfungsblöcke folgende Mindestbedingungen erfülltsind:12


a) Bei Schwerpunktwahl BWL können bis zu zwei nicht bestan<strong>den</strong>e Prüfungsmoduleausgeglichen wer<strong>den</strong>, wenn alle anderen Prüfungsmodule aus § 10 Abs. 2 bestan-<strong>den</strong>sind und wenn zugleich die Durchschnittsnote aus allen bestan<strong>den</strong>en und nichtbestan<strong>den</strong>en Prüfungsmodulen im Block Betriebswirtschaftslehre (§ 10 Abs. 2) nichtschlechter als 3,7 ist. Das Prüfungsmodul "Buchhaltung" muss immer bestan<strong>den</strong> sein.b) Bei Schwerpunktwahl VWL können im Block I (§ 10 Abs. 3) bis zu zwei nicht bestan<strong>den</strong>ePrüfungsmodule ausgeglichen wer<strong>den</strong>, wenn alle anderen Prüfungsmodule aus §10 Abs. 3 Block I bestan<strong>den</strong> sind und wenn zugleich die Durchschnittsnote aus allenbestan<strong>den</strong>en und nicht bestan<strong>den</strong>en Prüfungsmodulen dieses Blockes nicht schlechterals 3,7 ist.Im Block II müssen alle drei Prüfungsmodule bestan<strong>den</strong> sein.Die Note im Teilfach Wirtschaftswissenschaften errechnet sich als arithmetischesMittel der mit Leistungspunkten gewichteten Noten zu <strong>den</strong> einzelnen Prüfungsmodu len.(3) Die gesamte Diplom-Vorprüfung ist bestan<strong>den</strong>, wenn sowohl das Teilfach Mathema-tik/Informatikals auch das Teilfach Wirtschaftswissenschaften bestan<strong>den</strong> sind.(4) Bei der Bildung der Gesamtnote geht die Note des Teilfachs Mathematik/Informatik mit <strong>dem</strong>Gewicht 54/90 = 3/5 und die des Teilfachs Wirtschaftswissenschaften mit <strong>dem</strong> Gewicht 36/90 =2/5 ein.§ 12Wiederholung und Verbesserung der Diplom-VorprüfungZu § 18 APrüfO(1) Im Teilfach Mathematik/Informatik ergeben sich die Bestehensregeln und die Wiederholungs- undVerbesserungsmöglichkeiten gemäß § 6 Abs. 5 für Prüfungsmodule zur Diplom-Vorprü fung.Scheitern alle <strong>dem</strong>gemäß zustehen<strong>den</strong> Versuche, dann ist das Prüfungsmodul endgültig nichtbestan<strong>den</strong>.Hat der Stu<strong>den</strong>t in einem Block alle erforderlichen Leistungspunkte (siehe Tabelle in § 7 (7)Spalte Vordiplom) erbracht, dann ist von ihm zu erklären, ob er an einer Blockabschlussprü funggemäß § 7 Abs. 9 teilnehmen will. Nach dieser Prüfung oder <strong>nach</strong> einem entsprechen<strong>den</strong>Verzicht gilt der Block als abgeschlossen. Der Stu<strong>den</strong>t hat anzugeben, welche der erworbenenLeistungspunkte er einbringt.(2) Bezüglich der Wiederholbarkeit von Einzelprüfungen im Teilfach Wirtschaftswissenschaftengelten die Regelungen der Diplomprüfungsordnungen zur Betriebswirtschaftslehre(DiplPOLPBWL) bzw. zur Ökonomie (DiplPOLPoec).Zu § 17 APrüfO§ 13Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung13


Ist die Diplom-Vorprüfung in allen Teilen bestan<strong>den</strong>, so ist umgehend <strong>nach</strong> endgültiger Bewertung derletzten Prüfungsleistung bzw. der letzten Blockabschlussprüfung ein vom Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschussesunterzeichnetes Zeugnis auszustellen, das die in <strong>den</strong> einzelnen Blöcken ge-mäß §9 Buchst. a bis d erzielten Noten, die Note im Teilfach Wirtschaftswissenschaften, die Namen derPrüfer und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an <strong>dem</strong> dieletzte Prüfungsleistung erbracht wurde.14


III.Diplom-Prüfung§ 14ZulassungZu § 3, § 8 Abs. 1 APrüfO(1) Mit bestan<strong>den</strong>er Diplom-Vorprüfung gilt jeder im Studiengang Wirtschaftsmathematik immatrikulierteStu<strong>den</strong>t als zugelassen zu <strong>den</strong> Prüfungsmodulen der Diplom-Prüfung.(2) Der Stu<strong>den</strong>t kann bereits während des Grundstudiums Leistungspunkte des Hauptstudiums(außer zu Seminaren und Projekt- bzw. Diplomarbeiten) erwerben. Macht er davon Gebrauch, gilter als vorläufig zugelassen.(3) Im Rahmen einer vorläufigen Zulassung erbrachte Leistungen wer<strong>den</strong> bis zum endgültigenBestehen der Diplom-Vorprüfung nicht bescheinigt.(4) Mit Bestehen der Diplom-Vorprüfung gilt der Stu<strong>den</strong>t als endgültig zur Diplom-Prüfung zugelassen.Die bereits vorher erbrachten Leistungspunkte wer<strong>den</strong> anerkannt.(5) Ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestan<strong>den</strong>, verfallen die für das Hauptstudium erbrachtenLeistungspunkte. Sie gelten dann als nicht erbracht.Zu § 13 APrüfO§ 15Diplomarbeit(1) Die Diplomarbeit ist Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Die Themenausgabe er-folgt– <strong>nach</strong> bestan<strong>den</strong>der Diplom-Vorprüfung – im Hauptstudium im Zusammenwirken von Kandidatund Betreuer. Der Ausgabetermin ist beim Zentralen Prüfungsamt aktenkundig zu machen.(2) Das Thema der Diplomarbeit kann von je<strong>dem</strong> Prüfer gemäß § 7 APrüfO im Fach Mathematik/Informatikund von je<strong>dem</strong> Prüfer gemäß § 7 APrüfO in der Wirtschafts - und SozialwissenschaftlichenFakultät ausgegeben wer<strong>den</strong>. Die Diplomarbeit soll Bezüge sowohl zu mathematischenals auch zu wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen aufweisen. Es muss sich umein Thema handeln, das vom Kandidaten vorher noch nicht in einer schriftlichen prüfungsrelevantenArbeit behandelt wor<strong>den</strong> ist.(3) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten.Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit inAusnahmefällen um höchstens drei Monate verlängern. Zeiten, in <strong>den</strong>en <strong>nach</strong> ärztlichem ZeugnisArbeitsunfähigkeit besteht oder in <strong>den</strong>en aus sonstigen, vom Kandidaten nicht zu ver-treten<strong>den</strong>,vom Prüfungsausschuss anerkannten Grün<strong>den</strong> eine Bearbeitung nicht möglich ist, wer<strong>den</strong> auf dieBearbeitungsdauer nicht angerechnet.15


(4) Eine bestan<strong>den</strong>e Diplomarbeit wird mit 48 Leistungspunkten gewertet. Die Diplomarbeit istbestan<strong>den</strong>, wenn sie von zwei Prüfern mit 4,0 oder besser bewertet wor<strong>den</strong> ist.(5) Ist die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet wor<strong>den</strong> oder gilt sie als nicht bestan<strong>den</strong>, soerhält der Kandidat auf Antrag einmalig ein neues Thema, eine Rückgabe dieses Themas istnicht zulässig.Zu § 10 APrüfO§ 16Diplom-PrüfungDie Diplom-Prüfung findet organisatorisch getrennt <strong>nach</strong> <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Teilfächern Mathema-tik/Informatikund Wirschaftswissenschaften statt.Zu § 11, § 12 APrüfO§ 17Prüfungen im Teilfach Mathematik/Informatik(1) Die Diplom-Prüfung erstreckt sich auf folgende Blöcke und Module.Angegeben sind die geforderte und angebotene Semesterwochenstun<strong>den</strong>zahl (SWS), die Zahlder geforderten und die Zahl der erzielbaren Leistungspunkte (LP).a) Stochastikb) Optimierung/Operations Researchc) entweder weiterführendeInformatik oderweiterführende Numerik*d) Seminar in Stochastike) Seminar in Optimierung18 SWS aus24 SWS18 SWS aus24 SWS12 SWS aus18 SWS2 SWS2 SWS30 LP aus40 LP30 LP aus40 LP20 LP aus30 LP6 LP6 LP*) Hierfür kann auch ein für die Diplom-Vorprüfung nicht eingebrachtes Modul aus <strong>dem</strong> BlockNumerik I, II bzw. Informatik I, II (§ 7 Abs. 7) verwendet wer<strong>den</strong>.In je<strong>dem</strong> Block ist die geforderte Zahl von Leistungspunkten zu erbringen. Das sind insgesamt 92 LP.16


(2) Zusätzlich können als freiwilliges Wahlfach Leistungen aus Reiner Mathematik im Umfang von 20Leistungspunkten eingebracht wer<strong>den</strong>, deren Note dann im Diplomzeugnis als Zusatzleis tungaufgeführt wird. Diese Note geht aber als Zusatzleistung nicht in die Gesamtnote ein.17


§ 18Prüfungen im Teilfach WirtschaftswissenschaftenZu § 11, § 12 APrüfO(1) Wurde als Schwerpunkt BWL gewählt, sind Prüfungsleistungen in <strong>den</strong> <strong>nach</strong>folgen<strong>den</strong> bei<strong>den</strong>Prüfungsblöcken (gemäß § 16 Abs. 1 Prüfungsbereich 1 und aus § 16 Abs. 2 GruppeDiplPOLPBWL) zu erbringen.ISWSLPBlock I:Block II:AllgemeineBetriebswirtschaftslehreEin Spezialisierungsfachaus der Gruppe I (BWL)6 1214 28Gesamtsumme 20 40Die wählbaren Spezialisierungsfächer sind in § 16 Abs. 2 DiplPOLPBWL als Gruppe I fest-gelegtund umfassen jeweils Prüfungsmodule im Umfang von 28 Leistungspunkten.Die Gruppe I (Betriebswirtschaftslehre) besteht aus:1. Unternehmensführung und Organisation2. Planung und Entscheidung3. Finanz- und Bankwirtschaft4. Wirtschaftsprüfung und Controlling5. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre6. Marketing7. Public Sector Management8. Produktion und Logistik9. Wirtschaftsinformatik10. Financial Engineering11. Informationsmanagement und Marktforschung18


12. PersonalwesenSowohl in Block I als auch in Block II müssen alle geforderten Leistungspunkte erbracht wer-<strong>den</strong>.(2) Bei Schwerpunktwahl VWL sind entweder Prüfungsleistungen in <strong>den</strong> <strong>nach</strong>folgen<strong>den</strong> bei<strong>den</strong>Prüfungsblöcken I und II (gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. A Prüfungsbereiche 1 und 2 DiplPOL Poec)zu erbringenSWSLPBlock I: Allgemeine Volkswirtschaftslehre I 10 20Block II: Allgemeine Volkswirtschaftslehre II 10 20Gesamtsumme 20 40oder aber es wer<strong>den</strong> die Leistungen zu <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Blöcken III und IV verlangtSWSLPBlock III:Allgemeine Volkswirtschaftslehre fürBetriebswirte (§ 16 Abs. 1 Prüfungsbereich2 DiplPOLPBWL)6 12Block IV:Ein Spezialisierungsfach aus derGruppe I (Volkswirtschaftslehre)gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. ADiplPOLPoec14 28Gesamtsumme 20 40Die wählbaren Spezialisierungsfächer der Gruppe I sind in § 16 Abs. 2 Buchst. A DiplPOLPoecals Fächer der Gruppe I festgelegt und umfassen jeweils Prüfungsmodule im Umfang von 28Leistungspunkten.Die Gruppe I (Volkswirtschaftslehre) besteht aus:1. Wirtschafts- und Unternehmenspolitik2. Wirtschafts- und Sozialpolitik19


3. Finanzpolitik und Transferökonomie4. Mathematische Wirtschaftstheorie und angewandte Ökonomie5. Innovationsökonomik6. Ökonomie der Informationsgesellschaft7. Angewandte Wirtschaftstheorie8. Umwelt- und RessourcenökonomieIn einer der bei<strong>den</strong> genannten Blockkombinationen, nämlich I/II oder III/IV, müssen alle angegebenenLeistungspunkte erbracht wer<strong>den</strong>.(3) Die Einbringung von Prüfungsleistungen ist in § 16 Abs. 5 und 6 DiplPOLPoec undDiplPOLPBWL geregelt.(4) Die Wiederholbarkeit und die Fristeneinhaltung bei der Diplom-Prüfung wer<strong>den</strong> gemäß § 17DiplPOLPoec und DiplPOLPBWL unter Bezug auf die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 gefordertenLeistungen geregelt.§ 19PraktikumEs ist Nachweis zu führen über ein mindestens zweimonatiges Praktikum in Industrie, Wirtschaft oderVerwaltung. Dieser Nachweis ist beim Prüfungsamt einzureichen. Die Ableistung eines solchen Praktikumswird auf <strong>dem</strong> Diplomzeugnis mit 10 LP für zwei Monate (5 LP pro Monat) vermerkt. Eine Notehierfür wird nicht vergeben. Somit gehen diese 10 LP auch nicht in die Ermittlung der Gesamtnote aufBasis von 180 LP ein.Zu § 16 APrüfO§ 20Ergebnis der Diplom-Prüfung(1) Die Diplom-Prüfung im Teilfach Mathematik/Informatik ist bestan<strong>den</strong>, wenn alle 92 Leistungspunkteaus <strong>den</strong> Blöcken gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. a bis e erbracht sind. Solange dies nichtder Fall ist, ist sie nicht bestan<strong>den</strong>. Die Gesamtnote in diesem Teilfach ergibt sich als gewichtetesMittel der Noten zu <strong>den</strong> eingebrachten Prüfungsmodulen in <strong>den</strong> genannten fünf Blöcken.Entsprechend ergibt sich die jeweilige Blocknote aus <strong>den</strong> eingebrachten Prüfungsmoduleninnerhalb des jeweiligen Blocks.(2) Die Diplom-Prüfung im Teilfach Wirtschaftswissenschaften ist bestan<strong>den</strong>, wenn alle 40Leistungspunkte gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 erbracht sind. Solange dies nicht der Fall ist, ist sienicht bestan<strong>den</strong>.20


(3) Die gesamte Diplom-Prüfung ist bestan<strong>den</strong>, wenn die 92 LP aus <strong>dem</strong> Teilfach Mathematik/Informatik(§ 17), die 40 LP aus <strong>dem</strong> Teilfach Wirtschaftswissenschaften (§ 18) und die 48 LPfür die Diplomarbeit (§ 15) erfolgreich erbracht sind und ein Nachweis über ein Praktikum vorliegt(§ 19).Solange dies nicht der Fall ist, ist sie nicht bestan<strong>den</strong>.(4) Die Gesamtnote der Diplom-Prüfung ergibt sich aus Berücksichtigung des Teilfachs Mathematik/Informatikmit 92 LP , des Teilfaches Wirtschaftswissenschaften mit 40 LP und der Diplomarbeitmit 48 LP, also auf der Basis von insgesamt 180 Leistungspunkten.(5) Eine Note im freiwilligen Wahlfach Reine Mathematik im Umfang von 20 LP zählt ebenfalls zumErgebnis der Diplom-Prüfung, geht aber nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.Zu § 18 APrüfO§ 21Wiederholung und Verbesserung der Diplomprüfung(1) Im Teilfach Mathematik/Informatik ergeben sich die Bestehensregeln und die Wiederholungs- undVerbesserungsmöglichkeiten gemäß § 6 Abs. 5 für Prüfungsmodule zur Diplomprüfung.Scheitern alle <strong>dem</strong>gemäß zustehen<strong>den</strong> Versuche, dann ist das Prüfungsmodul endgültig nichtbestan<strong>den</strong>.Hat der Stu<strong>den</strong>t in einem Block alle erforderlichen Leistungspunkte (siehe Tabelle in § 7 (7)Spalte Diplom) erbracht, dann ist von ihm zu erklären, ob er an einer Blockabschlussprüfunggemäß § 7 Abs. 9 teilnehmen will. Nach dieser Prüfung oder <strong>nach</strong> einem entsprechen<strong>den</strong> Verzichtgilt der Block als abgeschlossen. Der Stu<strong>den</strong>t hat anzugeben, welche der erworbenenLeistungspunkte er einbringt.(2) Ist die Diplomarbeit schlechter als mit "ausreichend" bewertet wor<strong>den</strong>, ist diese Prüfungsleis tungzu wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich. Ist die Diplomarbeitbestan<strong>den</strong>, also mit "ausreichend" oder besser bewertet wor<strong>den</strong>, dann kann sie nicht wieder holtwer<strong>den</strong>. § 15 gilt unmittelbar.(3) Bezüglich der Wiederholbarkeit von Einzelprüfungen im Teilfach Wirtschaftswissenschaftengelten die Regelungen der Diplomprüfungsordnungen zur Betriebswirtschaftslehre (DiplPOLPBW)bzw. zur Ökonomie (DiplPOLPoec).Zu § 17 APrüfO§ 22Zeugnis, Diplom21


(1) Ist die Diplom-Prüfung in allen Teilen bestan<strong>den</strong>, so ist umgehend <strong>nach</strong> endgültiger Bewertungder letzten Prüfungsleistung bzw. der letzten Blockabschlussprüfung ein vom Vorsitzen<strong>den</strong> desPrüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen, das die Note der Diplomarbeit unddie Note der fünf Bereichsblöcke in Mathematik/Informatik (§ 17 Abs. 1), die Note einesgegebenenfalls gewählten Zusatzfachs "Reine Mathematik" gemäß § 17 Abs. 2, die Note imTeilfach Wirtschaftswissenschaften (§ 18) und die erzielte Gesamtnote enthält. Außer<strong>dem</strong> wirddarin das absolvierte Praktikum (§ 19) aufgeführt und es wer<strong>den</strong> die Namen der Prüfer und dasThema der Diplomarbeit angegeben. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an <strong>dem</strong>alle Prüfungsleistungen erbracht sind.(2) Mit <strong>dem</strong> Zeugnis wird <strong>dem</strong> Kandidaten ein Diplom mit <strong>dem</strong> Datum des Zeugnisses ausgehändigt,in <strong>dem</strong> die Verleihung des aka<strong>dem</strong>ischen Grades "Diplom -Wirtschaftsmathematiker Univ."bzw. „Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Univ.“ beurkundet wird. Das Diplom enthält keine Noten.Es ist vom Dekan der Fakultät zu unterzeichnen und mit <strong>dem</strong> Siegel der Fakultät zu versehen.IV.<strong>Bachelor</strong>-PrüfungZu § 10 APrüfO§ 23<strong>Bachelor</strong>-Prüfung(1) Für die einzelnen Prüfungsmodule in <strong>den</strong> Teilfächern Mathematik/Informatik und Wirtschaftswissenschaftengilt als zugelassen, wer für <strong>den</strong> <strong>Bachelor</strong>-Studiengang Wirtschaftsmathematikimmatrikuliert ist.(2) Die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung findet organisatorisch getrennt in <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Teilfächern Mathematik/Informatikund Wirtschaftswissenschaften statt.22


§ 24Prüfungen im Teilfach Mathematik/InformatikZu § 11, § 12 APrüfODie <strong>Bachelor</strong>-Prüfung im Teilfach Mathematik/Informatik erstreckt sich auf folgende Blöcke und Module.Angegeben sind die geforderte und angebotene Semesterwochenstun<strong>den</strong>zahl (SWS), die geforderteund die Zahl der erzielbaren Leistungspunkte (LP).a) Analysis I, II, IIIb) Lineare Algebra I, IIc) Informatik I, IId) Numerik I, IIe) Stochastikf) Optimierung/Operations Researchg) entweder weiterführend. Informatik oder Numerik*h) Seminar aus Stochastik oder Optimierung12 SWS aus 18 SWS6 SWS aus 12 SWS6 SWS aus 12 SWS6 SWS aus 12 SWS12 SWS aus 18 SWS12 SWS aus 18 SWS6 SWS aus 12 SWS2 SWS aus 2 SWS20 LP aus 30 LP10 LP aus 20 LP**12 LP aus 24 LP**12 LP aus 24 LP20 LP aus 30 LP20 LP aus 30 LP10 LP aus 20 LP6 LP* Hierfür kann auch ein zur Diplom-Vorprüfung nicht eingebrachtes Modul aus <strong>dem</strong> Block Numerik I, II bzw. Informatik I,II verwendet wer<strong>den</strong>.** Unter Berücksichtigung eines Programmierzuschlages von 2 LP gemäß § 7 Abs. 4.In je<strong>dem</strong> Block ist die geforderte LP-Zahl zu erbringen. Dies sind insgesamt 110 LP.§ 25Umfang der Prüfungen im Teilfach Wirtschaftswissenschaften(1) Spätestens <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> zweiten Studiensemester muss sich der Stu<strong>den</strong>t entschei<strong>den</strong>, ob er imTeilfach Wirtschaftswissenschaften <strong>den</strong> Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre (BWL) oder <strong>den</strong>Schwerpunkt Volkswirtschaftslehre (VWL) wählt.(2) Falls BWL als Schwerpunkt gewählt wird:a) Es sind die Einzelprüfungen des Blocks Betriebswirtschaftslehre gemäß § 11 Abs. 2DiplPOLPBWL zu absolvieren. Dies sind23


Semesterwochenstun<strong>den</strong>SWSLeistungspunkteLPBuchhaltung 2 4Kostenrechnung 2 4Programmierung 2 4Bilanzierung 2 4Investition und Finanzierung 2 4Wirtschaftsinformatik 2 4Produktion und Logistik 2 4Marketing 2 4Unternehmensführung 2 4Gesamtsumme 18 36Zur Vorlesung Buchhaltung wer<strong>den</strong> nur unbenotete Leistungspunkte vergeben. DiesesModul muss bestan<strong>den</strong> sein.b) Außer<strong>dem</strong> sind Prüfungsmodule aus Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre (§ 6 Abs. 2 Satz1 1. Spiegelstrich) i.V.m. Absatz 4 Buchst. a der Studienordnung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>Leistungspunktesystem</strong>für <strong>den</strong> Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre der WirtschaftsundSozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg (StOLPDiplBWL) imUmfang von 20 LP (das entspricht 10 Semesterwochenstun<strong>den</strong>) zu erbringen.Alle diese 56 LP aus Buchstaben a und b müssen erbracht wer<strong>den</strong>.(3) Falls VWL als Schwerpunkt gewählt wird:a) Es sind folgende Einzelprüfungen aus § 11 Abs. 2 DiplPOLPoec im Umfang von 36 LP zuabsolvieren:SWSLP24


Block I:Volkswirtschaftslehre I24Volkswirtschaftslehre II24Volkswirtschaftslehre III24Volkswirtschaftslehre IV24Volkswirtschaftslehre V24Volkswirtschaftslehre VI24Block II:3 Prüfungsmodule aus <strong>dem</strong> BereichBetriebswirtschaftslehre imUmfang von 12 LP (siehe Satz 2)222444Gesamtsumme 18 36Empfohlen wer<strong>den</strong> für Block II beispielsweise Bilanzierung, Kostenrechnung und Inves-titionund Finanzierung.b) Außer<strong>dem</strong> sind Prüfungsmodule aus Allgemeiner Volkswirtschaftslehre für Betriebswirte (§6 Abs. 2 Satz 1 2. Spiegelstrich) i.V.m. Absatz 4 Buchst. b (StOLPDiplBWL) im Umfangvon 20 LP (das entspricht 10 Semesterwochenstun<strong>den</strong>) zu erbringen.Alle 56 LP aus Buchstaben a und b müssen erbracht wor<strong>den</strong> sein.(4) Für das Ablegen und Wiederholen der Prüfungen und die Fristeneinhaltung gelten für die 36gemäß Absatz 2 Buchst. a bzw. Absatz 3 Buchst. a zu erbringen<strong>den</strong> Leistungspunkte die Regelungenvon § 11 Abs. 3 bis 7 DiplPOLPBWL bzw. DiplPOLPoec. § 17 DiplPOLPBWL giltentsprechend für die 20 Leistungspunkte, die gemäß Absatz 2 Buchst. b bzw. Absatz 3 Buchst.b zu erbringen sind.§ 26<strong>Bachelor</strong>-Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist Bestandteil der berufsqualifizieren<strong>den</strong> wirtschaftsmathematischen Ausbildungzum <strong>Bachelor</strong>.Es kann sich dabei handeln- um eine Programmierarbeit mit gründlicher und verstehbarer Dokumentation- um eine mathematische Zusammenfassung eines bearbeiteten mathematischen Projekts inKooperation mit der Industrie (z.B. auch aus <strong>dem</strong> Betriebspraktikum)- um die sorgfältige Ausarbeitung einer Original-Arbeit aus der mathematischen Fachlitera-tur.Dabei soll die Projektarbeit auf mindestens 20 Seiten mit mathematisch orientiertem Text dieProblemstellung, die Methodik zur Problemlösung und die Resultate bzw. Erfahrungen bei derProblemlösung beschreiben.Die Themenausgabe erfolgt im Zusammenwirken von Kandidat und Betreuer.25


(2) Das Thema der <strong>Bachelor</strong>-Projektarbeit kann von je<strong>dem</strong> Prüfer gemäß § 7 APrüfO im FachMathematik/Informatik und von je<strong>dem</strong> Prüfer gemäß § 7 APrüfO in der Wirtschafts - und SozialwissenschaftlichenFakultät ausgegeben wer<strong>den</strong>. Die Projektarbeit soll Bezüge sowohl zumathematischen als auch zu wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen aufweisen.(3) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Projektarbeit darf 2 Monate nicht über-schreiten.Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällenum höchstens einen Monat verlängern. Zeiten, in <strong>den</strong>en <strong>nach</strong> ärztlichem ZeugnisArbeitsunfähigkeit besteht oder in <strong>den</strong>en aus sonstigen, vom Kandidaten nicht zu ver-treten<strong>den</strong>,vom Prüfungsausschuss anerkannten Grün<strong>den</strong> eine Bearbeitung nicht möglich ist, wer<strong>den</strong> auf dieBearbeitungsdauer nicht angerechnet.(4) Eine bestan<strong>den</strong>e Projektarbeit wird mit 14 Leistungspunkten gewertet. Die Projektarbeit istbestan<strong>den</strong>, wenn sie von zwei Prüfern mit 4,0 oder besser bewertet wor<strong>den</strong> ist.(5) Ist die Projektarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet wor<strong>den</strong> oder gilt sie als nicht bestan<strong>den</strong>, soerhält der Kandidat auf Antrag einmalig ein neues Thema. Eine Rückgabe dieses Themas istnicht zulässig.§ 27PraktikumEs ist Nachweis zu führen über ein mindestens zweimonatiges Praktikum in Industrie, Wirtschaft oderVerwaltung. Dieser Nachweis ist beim Prüfungsamt einzureichen. Die Ableistung eines solchen Praktikumswird auf <strong>dem</strong> <strong>Bachelor</strong>zeugnis mit 10 LP für zwei Monate (5 LP pro Monat) vermerkt. Eine Notehierfür wird nicht vergeben. Somit gehen diese 10 LP nicht in die Ermittlung der Gesamtnote auf Basisvon 180 LP ein.26


§ 28Ergebnis der <strong>Bachelor</strong>-PrüfungZu § 16 APrüfO(1) Die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung im Teilfach Mathematik/Informatik ist bestan<strong>den</strong>, wenn alle erforderli-chen110 Leistungspunkte aus § 24 Buchst. a bis h erbracht sind. Solange dies nicht der Fall ist, istsie nicht bestan<strong>den</strong>. Die Gesamtnote in diesem Teilfach ergibt sich als gewichtetes Mit-tel derNoten zu <strong>den</strong> eingebrachten Prüfungsmodulen in <strong>den</strong> genannten acht Blöcken. Ent-sprechendergibt sich die jeweilige Blocknote aus <strong>den</strong> eingebrachten Prüfungsmodulen inner-halb desjeweiligen Blocks.(2) Die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung im Teilfach Wirtschaftswissenschaften ist bestan<strong>den</strong>, wenn alle erforderlichen56 LP gemäß § 25 Abs. 2 bzw. Abs. 3 erbracht sind. Solange dies nicht der Fall ist, istsie nicht bestan<strong>den</strong>.(3) Die gesamte <strong>Bachelor</strong>-Prüfung ist bestan<strong>den</strong>, wenn- die 110 LP aus <strong>dem</strong> Teilfach Mathematik/Informatik (§ 24)- die 56 LP aus <strong>dem</strong> Teilfach Wirtschaftswissenschaften (§ 25)- die 14 LP für die Projektarbeit (§ 26)insgesamt erfolgreich erbracht sind und- ein Nachweis über ein Praktikum vorliegt (§ 27).Solange dies nicht der Fall ist, ist sie nicht bestan<strong>den</strong>.(4) Die Gesamtnote der <strong>Bachelor</strong>-Prüfung ergibt sich aus Berücksichtigung des Teilfachs Mathematik/Informatikmit 110 LP, Wirtschaftswissenschaften mit 56 LP sowie der Projektarbeit mit 14LP, also auf der Basis von insgesamt 180 Leistungspunkten.Zu § 18 APrüfO§ 29Wiederholung der <strong>Bachelor</strong>-Prüfung(1) Im Teilfach Mathematik/Informatik ergeben sich die Bestehensregeln und die Wiederholungs- undVerbesserungsmöglichkeiten gemäß § 6 Abs. 5 für Prüfungsmodule zur <strong>Bachelor</strong>-Prüfung.Scheitern alle <strong>dem</strong>gemäß zustehen<strong>den</strong> Versuche, dann ist das Prüfungsmodul endgültig nichtbestan<strong>den</strong>.Hat der Stu<strong>den</strong>t in einem Block alle erforderlichen Leistungspunkte (siehe Tabelle in § 7 (8)Spalte <strong>Bachelor</strong>) erbracht, dann ist von ihm anzugeben, welche der erworbenen Leistungs punkteer einbringt.27


(2) Ist die Projektarbeit schlechter als mit "ausreichend" bewertet wor<strong>den</strong>, ist diese Prüfungsleis tungzu wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.Ist die Projektarbeit bestan<strong>den</strong>, also mit "ausreichend" oder besser bewertet wor<strong>den</strong>, dann kannsie nicht wiederholt wer<strong>den</strong>. § 26 gilt unmittelbar.(3) Bezüglich der Wiederholbarkeit von Einzelprüfungen im Teilfach Wirtschaftswissenschaften wirdauf § 17 Abs. 3 und 4 DiplPOLPBWL bzw. DiplPOLPoec verwiesen.Zu § 17 APrüfO§ 30<strong>Bachelor</strong>-Zeugnis(1) Ist die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung bestan<strong>den</strong>, so ist umgehend <strong>nach</strong> endgültiger Bewertung der letztenPrüfungsleistung ein vom Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnisauszustellen, das die Note der Projektarbeit, die Note der acht Bereichsblöcke in Mathematik/Informatik(§ 24) und die Note der bei<strong>den</strong> Bereichsblöcke aus <strong>dem</strong> Teilfach Wirtschaftswissenschaftensowie die erzielte Gesamtnote enthält. Außer<strong>dem</strong> wird darin das absolvierte Praktikum(§ 27) aufgeführt und es wer<strong>den</strong> die Namen der Prüfer und das Thema der Projektabeitangegeben. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an <strong>dem</strong> alle Leistungen er brachtsind.(2) Mit <strong>dem</strong> Zeugnis wird <strong>dem</strong> Kandidaten eine Urkunde mit <strong>den</strong> Daten des Zeugnisses ausgehändigt,in der die Verleihung des aka<strong>dem</strong>ischen Grades "<strong>Bachelor</strong> of Science" beurkundet wird.Diese Urkunde enthält keine Noten. Sie ist vom Dekan der Fakultät zu unterzeichnen und mit<strong>dem</strong> Siegel der Fakultät zu versehen.V.Schlussbestimmungen§ 31InkrafttretenDiese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplom-Prüfungsordnung für <strong>den</strong> Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Universität Augsburg vom 11.September 2000 (KWMBl II 2001 S.134) unter Berücksichtigung der Regelungen in § 32 außer Kraft.§ 32ÜbergangsbestimmungenFür bereits begonnene Studien gelten folgende Bestimmungen:28


(1) Stu<strong>den</strong>ten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihr Studium begonnen, aber ihre Diplom-Vorprüfungnoch nicht absolviert haben, führen ihr Grundstudium gemäß der in § 31 Satz 2 bezeichnetenPrüfungsordnung zu Ende. Das Hauptstudium verläuft <strong>nach</strong> <strong>den</strong> Vorgaben des<strong>Leistungspunktesystem</strong>s gemäß der vorliegen<strong>den</strong> Prüfungsordnung.(2) Stu<strong>den</strong>ten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre Diplom-Vorprüfung bereits bestan<strong>den</strong> haben,führen ihr Hauptstudium und die damit angestrebte Diplom-Prüfung gemäß der in § 31 Satz2 bezeichneten Prüfungsordnung zu Ende.(3) Stu<strong>den</strong>ten gemäß <strong>den</strong> Absätzen 1 und 2 können durch unwiderrufliche, schriftliche Mitteilunggegenüber <strong>dem</strong> Prüfungsausschussvorsitzen<strong>den</strong> erklären, dass sie noch ausstehende Prüfungengemäß der vorliegen<strong>den</strong> Prüfungsordnung ablegen wollen. Bereits erbrachte Leistungen undFachsemester wer<strong>den</strong> aufgrund Entscheides des Prüfungsausschusses angerechnet.(4) Stu<strong>den</strong>ten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre Diplom-Vorprüfung bereits bestan<strong>den</strong> haben,können in <strong>den</strong> <strong>Bachelor</strong>-Studiengang wechseln, wobei die Vordiplomnoten als Leistun genanerkannt und in Leistungspunkte verrechnet wer<strong>den</strong>.29

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