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Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Umweltethik an der ...

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M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>I. Allgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich(1)1 Die Prüfungsordnung für <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> <strong>Umweltethik</strong> regelt die Studieng<strong>an</strong>gskonzeption,die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungs<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen. 2 Prüfungen im Sinne dieserPrüfungsordnung sind studienbegleitende Leistungskontrollen.3 Die Prüfungsordnung regeltinsbeson<strong>der</strong>e:1. die Anzahl <strong>der</strong> Studiensemester, nach <strong>der</strong> das Studium in <strong>der</strong> Regel beendet sein soll(Regelstudienzeit);2. Fristen für die Ablegung <strong>der</strong> einzelnen Prüfungen;3. die Wie<strong>der</strong>holbarkeit von Prüfungen;4. die erfor<strong>der</strong>lichen Lehrver<strong>an</strong>staltungen und ihren Umf<strong>an</strong>g;5. die Form <strong>der</strong> Prüfungen und ihren Umf<strong>an</strong>g;6. die Ermittlung <strong>der</strong> Prüfungsergebnisse sowie <strong>der</strong> Noten für <strong>den</strong> Studienabschluss.(2) Die Prüfungsordnung für <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> <strong>Umweltethik</strong> ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung<strong>der</strong> Universität Augsburg (APrüfO).(3) Die Prüfungsordnung für <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> <strong>Umweltethik</strong> wird durch ein Modulh<strong>an</strong>dbuchkonkretisiert, das durch <strong>den</strong> Prüfungsausschuss für <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> <strong>Umweltethik</strong> beschlossenund auf <strong>den</strong> Internetseiten des Zentralen Prüfungsamts <strong>der</strong> Universität Augsburgbek<strong>an</strong>nt gegeben wird.§ 2Akademischer GradAuf Grund einer nach dieser Prüfungsordnung best<strong>an</strong><strong>den</strong>en Masterprüfung wird <strong>der</strong> akademische Grad"Master of Arts (M.A.)" verliehen.§ 3Zweck des <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong>s3


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>1 Der Masterabschluss stellt einen weiteren berufs- und forschungsqualifizieren<strong>den</strong> Abschluss desStudiums <strong>der</strong> <strong>Umweltethik</strong> dar, <strong>der</strong> auf <strong>den</strong> mit einem ersten berufsqualifizieren<strong>den</strong> Hochschulabschluss,in <strong>der</strong> Regel auf dem Bachelorgrad, erworbenen Kompetenzen aufbaut. 2 Durch <strong>den</strong> Masterabschlusswird festgestellt, ob <strong>der</strong> K<strong>an</strong>didat/die K<strong>an</strong>didatin das für seine/ihre künftige Tätigkeit fundierte Fachwissenerworben hat und fähig ist, nach wissenschaftlichen Metho<strong>den</strong> selbständig und kritisch zu arbeiten undauch die interdisziplinären Zusammenhänge zu überblicken.§ 4Zulassung zum Studium, Qualifikation(1) Die Qualifikation für <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> <strong>Umweltethik</strong> wird nachgewiesen durch:1. einen zumindest durchschnittlichen ersten Hochschulabschluss bzw. einen einem erstenHochschulabschluss gleichwertigen Abschluss mit Studien- und Prüfungsleistungen aus demBereich Sozialwissenschaften im Umf<strong>an</strong>g von mindestens 120 Leistungspunkten o<strong>der</strong>Katholische Theologie im Umf<strong>an</strong>g von mindestens 50 Leistungspunkten o<strong>der</strong> Wirtschaftswissenschaftenim Umf<strong>an</strong>g von mindestens 120 Leistungspunkten; ein zumindest durchschnittlicherAbschluss ist gegeben, wenn <strong>der</strong> Bewerber o<strong>der</strong> die Bewerberin mit <strong>der</strong> auf <strong>der</strong>Grundlage <strong>der</strong> Prüfungsordnung des grundständigen Studiums nach Satz 1 verliehenenAbschlussnote zu <strong>den</strong> besten 50 von Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Absolventen und Absolventinnen desjeweiligen Prüfungsjahrg<strong>an</strong>gs gehört; <strong>der</strong> Nachweis erfolgt durch eine Bestätigung <strong>der</strong> zuständigenPrüfungsbehörde des Studiums nach Satz 1; sowie2. durch die DSH-Prüfung [Deutsche Sprachprüfung für <strong>den</strong> Hochschulzug<strong>an</strong>g] o<strong>der</strong> einen durcheine vergleichbare Prüfung erbrachten Nachweis <strong>der</strong> fachlich erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse <strong>der</strong>deutschen Sprache bei Studienbewerbern und -bewerberinnen aus dem Ausl<strong>an</strong>d.(2)1 Bewerber/Bewerberinnen, die in einem Studieng<strong>an</strong>g nach Abs. 1 Nr. 1 alle Prüfungsleistungenerbracht haben, wer<strong>den</strong> unter <strong>der</strong> auflösen<strong>den</strong> Bedingung in <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> <strong>Umweltethik</strong>zugelassen, dass sie <strong>den</strong> durchschnittlichen Abschluss eines Studieng<strong>an</strong>gs nach Abs. 1 Nr. 1 biszum Ende des auf die erstmalige Immatrikulation in <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> <strong>Umweltethik</strong> folgen<strong>den</strong>Semesters nachweisen. 2 Der Nachweis <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Prüfungsleistungen nach Satz 1 erfolgtdurch eine Bestätigung <strong>der</strong> jeweiligen Hochschule bzw. <strong>der</strong> entsprechen<strong>den</strong> sonstigen Einrichtungdes Bewerbers/<strong>der</strong> Bewerberin.(3)1 Über die Vergleichbarkeit <strong>der</strong> Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit <strong>der</strong> <strong>an</strong> ausländischenHochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse und <strong>der</strong> Abschlussnote entscheidet <strong>der</strong>Prüfungsausschuss; Art. 63 BayHSchG gelten entsprechend.2 Im Zweifelsfall k<strong>an</strong>n <strong>der</strong>Prüfungsausschuss die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen konsultieren. 3 Eine4


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>Abschlussnote ist gleichwertig, wenn bei einem Vergleich <strong>der</strong> bei<strong>den</strong> Notensysteme mindestensdie gleiche Notenstufe erreicht wurde.§ 5Glie<strong>der</strong>ung des Studiums, Regelstudienzeit(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich <strong>der</strong> Anfertigung <strong>der</strong> Masterarbeit und des Ablegensaller Prüfungen vier Semester.(2) Prüfungen wer<strong>den</strong> studienbegleitend absolviert; die Masterarbeit wird in <strong>der</strong> Regel nach dem Endedes dritten Semesters abgefasst.(3)1 Der Studieng<strong>an</strong>g ist modular konzipiert.2 Ein Modul stellt eine zeitliche und thematischeZusammenfassung von Stoffgebieten dar und k<strong>an</strong>n sich aus einer o<strong>der</strong> mehrerenLehrver<strong>an</strong>staltungen bzw. –formen zusammensetzen, die zu <strong>den</strong> auf das jeweilige Studienzielbezogenen Teilqualifikationen führen, welche in Lernzielen beziehungsweiseKompetenzbeschreibungen festgelegt sind und geprüft wer<strong>den</strong>.3 Module wer<strong>den</strong> mitModulprüfungen gemäß § 11 abgeschlossen. 4 Ein Modul k<strong>an</strong>n die Inhalte eines Semesters o<strong>der</strong>mehrerer Semester umfassen.5 Auf <strong>der</strong> Grundlage von best<strong>an</strong><strong>den</strong>en Modulen wer<strong>den</strong>Leistungspunkte vergeben.(4) Die Zahl <strong>der</strong> insgesamt zu erwerben<strong>den</strong> Leistungspunkte beträgt 120.(5) Das Studium k<strong>an</strong>n jeweils zum Sommersemester und zum Wintersemester aufgenommen wer<strong>den</strong>.(6) Der Gesamtumf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> für <strong>den</strong> erfolgreichen Abschluss des Studiums erfor<strong>der</strong>lichenLehrver<strong>an</strong>staltungen beträgt zwischen 50 und 54 Semesterwochenstun<strong>den</strong>.§ 6Konzeption des <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong>esDas Studium des <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong>es <strong>Umweltethik</strong> glie<strong>der</strong>t sich in folgende Modulgruppen: Basismodul; Aufbaumodule mit <strong>den</strong> Bereichen Mensch, Natur, Kultur und Umwelt, Recht, Ökonomie; Vertiefungsmodule mit <strong>den</strong> Bereichen Mensch, Raum, Umwelt; Soziologie, Politikwissenschaft;Theologie, Spiritualität; Erziehung und Bildung, Psychologie;5


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong> Freies Modul und Mastermodul.§ 7Prüfungsausschuss(1)1 Der Fakultätsrat <strong>der</strong> Katholisch-Theologischen Fakultät wählt die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschussesund <strong>der</strong>en Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren. 2 Wie<strong>der</strong>wahlist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren und/o<strong>der</strong> Professorinnenund einem wissenschaftlichen Mitarbeiter o<strong>der</strong> einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin. 4 DerPrüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen<strong>den</strong> o<strong>der</strong> eine Vorsitzende und desseno<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter o<strong>der</strong> Stellvertreterin sowie einen Schriftführer o<strong>der</strong> eine Schriftführerin.5 Der o<strong>der</strong> die Vorsitzende muss dem Kreis <strong>der</strong> Professoren o<strong>der</strong> Professorinnen <strong>an</strong>gehören. 6 Überjede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt.(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen <strong>der</strong> Prüfungsordnung eingehaltenwer<strong>den</strong> und trifft alle für die Org<strong>an</strong>isation und Durchführung <strong>der</strong> Prüfungen erfor<strong>der</strong>lichenEntscheidungen.(3)1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong> ordnungsgemäß gela<strong>den</strong>sind und die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesend ist. 2 Er beschließt mit <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> abgegebenenStimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung undStimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desVorsitzen<strong>den</strong>/<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> <strong>den</strong> Ausschlag. 4 Alternativ zur Präsenzsitzung können bei BedarfBeschlüsse – nach Maßgabe <strong>der</strong> vorausgehen<strong>den</strong> Bestimmungen – auch im Umlaufverfahrengefasst wer<strong>den</strong>.(4)1 Der Vorsitzende/die Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Er/sie lädt zu <strong>den</strong> Sitzungen des Prüfungsausschussesschriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist ein. 3 DerPrüfungsausschuss k<strong>an</strong>n in wi<strong>der</strong>ruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufgaben auf <strong>den</strong>Vorsitzen<strong>den</strong>/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses o<strong>der</strong> dessen/<strong>der</strong>en Stellvertreter/Stellvertreterinübertragen. 4 Zu diesen übertragbaren Aufgaben gehören:die Bestellung von Prüfern/Prüferinnen,die Genehmigung <strong>der</strong> Themen von Masterarbeiten,die Verlängerung <strong>der</strong> Bearbeitungszeit von Masterarbeiten,die Anerkennung von Leistungen,die nachträgliche Zulassung zu Prüfungen.5 Im Übrigen ist <strong>der</strong> Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, <strong>an</strong> Stelle des6


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er <strong>den</strong>Prüfungsausschuss zu informieren.(5) Der Ausschluss von <strong>der</strong> Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einerPrüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach <strong>den</strong> Vorschriften desBayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.(6) Gibt sich <strong>der</strong> Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten die Bestimmungen für dieErweiterte Universitätsleitung <strong>der</strong> Universität Augsburg.(7) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig ortsüblichbek<strong>an</strong>ntgegeben wer<strong>den</strong>.(8) Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist jeweils schriftlich Protokoll zu führen.§ 8Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen.(2)1 Prüfer/Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach <strong>der</strong>Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in <strong>der</strong> jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung zur Abnahme vonHochschulprüfungen Befugte wer<strong>den</strong>. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin k<strong>an</strong>n jedes Mitglied <strong>der</strong> UniversitätAugsburg her<strong>an</strong>gezogen wer<strong>den</strong>, das im jeweils zu prüfen<strong>den</strong> Fach bzw. Themengebiet einenentsprechen<strong>den</strong> o<strong>der</strong> einen fachlich einschlägigen Studieng<strong>an</strong>g erfolgreich abgeschlossen hat.§ 9Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1)1 An <strong>an</strong><strong>der</strong>en staatlichen o<strong>der</strong> staatlich <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Hochschulen in <strong>der</strong> BundesrepublikDeutschl<strong>an</strong>d o<strong>der</strong> die durch die erfolgreiche Teilnahme <strong>an</strong> einer entsprechen<strong>den</strong>Fernstudieneinheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> erfolgreichen Teilnahme <strong>an</strong> Lehr<strong>an</strong>geboten <strong>der</strong> virtuellen HochschuleBayern nachgewiesenen o<strong>der</strong> <strong>an</strong> ausländischen Hochschulen erbrachte entsprechendeStudienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen wer<strong>den</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt, außer es bestehenwesentliche Unterschiede hinsichtlich <strong>der</strong> erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2 Über dieGleichwertigkeit entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.7


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>(2)1 Für die Feststellung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen <strong>an</strong>ausländischen Hochschulen sind die von <strong>der</strong> Kultusministerkonferenz und <strong>der</strong> Hochschulrektorenkonferenzgebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftenmaßgebend. 2 Bei Zweifeln <strong>an</strong> <strong>der</strong> Gleichwertigkeit k<strong>an</strong>n die Zentralstelle für dasausländische Bildungswesen gehört wer<strong>den</strong>.3 Über die Gleichwertigkeit entscheidet <strong>der</strong>Prüfungsausschuss.(3) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer einschlägigen, gleichwertigenBerufs- o<strong>der</strong> Schulbildung o<strong>der</strong> berufspraktischen Tätigkeit erworben wer<strong>den</strong>, könneninsbeson<strong>der</strong>e auf propädeutische Lehrver<strong>an</strong>staltungen und auf in <strong>der</strong> Prüfungsordnung verl<strong>an</strong>gteberufspraktische Tätigkeiten <strong>an</strong>gerechnet wer<strong>den</strong>; nach Inhalt und Niveau gleichwertige StudienundPrüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung <strong>an</strong> Fachschulen o<strong>der</strong>Fachakademien wer<strong>den</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt, wobei außerhalb des Hochschulbereichs erworbeneKenntnisse und Fähigkeiten höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Studiums ersetzen dürfen.(4)1 Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 3 erfolgt auf Antrag des/<strong>der</strong> Studieren<strong>den</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong>Prüfungsausschuss. 2 Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen o<strong>der</strong>Prüfungsleistungen ist unzulässig, nachdem das Bestehen o<strong>der</strong> endgültige Nichtbestehen <strong>der</strong>korrespondieren<strong>den</strong> Studienleistung o<strong>der</strong> Prüfungsleistung festgestellt ist.§ 10Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen(1) Voraussetzung für die Ablegung von Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung ist dieImmatrikulation in dem <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> <strong>Umweltethik</strong>.(2)1 Der o<strong>der</strong> die Studierende besitzt nur d<strong>an</strong>n einen Anspruch auf Prüfung, wenn er o<strong>der</strong> sie sichordnungsgemäß zur jeweiligen Prüfung <strong>an</strong>gemeldet hat. 2 Die Anmeldung zur Teilnahme <strong>an</strong> <strong>den</strong>jeweiligen Prüfungen erfolgt im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem <strong>der</strong> UniversitätAugsburg.§ 11Formen von Modulprüfungen(1)1 Modulprüfungen erfolgen studienbegleitend in schriftlicher, in mündlicher, in einer kombiniertenschriftlich-mündlichen Form und in Form einer Portfolioprüfung. 2 Als Prüfungsform gilt auch die8


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>regelmäßige Teilnahme <strong>an</strong> <strong>den</strong> Lehrver<strong>an</strong>staltungen eines Moduls nach Abs. 6.(2)1 Modulprüfungen in schriftlicher Form sind:Klausuren (60-240 Minuten),Seminararbeiten (ca. 15 Seiten),Hausarbeiten (ca. 15 bis 25 Seiten).2 In Modulprüfungen in schriftlicher Form erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellungin <strong>der</strong> vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Bewertung einer Modulprüfung inschriftlicher Form ist die schriftliche Prüfungsleistung des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studieren<strong>den</strong>.(3)1 Modulprüfungen in mündlicher Form können sein:mündliche Prüfungen (20-30 Minuten),Referate (30-60 Minuten).2 In Modulprüfungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Be<strong>an</strong>twortung einerAufgabenstellung innerhalb <strong>der</strong> festgesetzten Prüfungsdauer, ggf. nach einer festgesetztenBearbeitungszeit. 3 Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Bewertung einer Modulprüfung in mündlicher Form ist diemündlich vorgetragene Be<strong>an</strong>twortung des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studieren<strong>den</strong>.(4)1 In einer kombinierten schriftlich-mündlichen Prüfung erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage einer einheitlichenAufgabenstellung <strong>der</strong>en schriftliche Bearbeitung innerhalb einer festgesetzten Bearbeitungszeitsowie eine mündliche Darstellung <strong>der</strong> schriftlichen Ausführungen innerhalb einer vorgegebenenPrüfungsdauer. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen einer Woche und sechs Monaten; dieDauer <strong>der</strong> mündlichen Darstellung beträgt zwischen 15 Minuten und einer Stunde. 3 Gegenst<strong>an</strong>d<strong>der</strong> einheitlichen Bewertung einer kombinierten schriftlich-mündlichen Modulprüfung ist dieschriftliche und die mündliche Prüfungsleistung des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studieren<strong>den</strong>.(5)1 In einer Portfolioprüfung eines Moduls wer<strong>den</strong> nach Vorgabe des Prüfers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfer bzw. <strong>der</strong>Prüferin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüferinnen in gegenseitigem Zusammenh<strong>an</strong>g stehende unselbständigeLeistungen (Teilleistungen) zur Umsetzung einer einheitlichen Aufgabenstellung erbracht. 2 DieseBeiträge können schriftliche Ausarbeitungen, mündliche Beiträge o<strong>der</strong> praktische Leistungen sein,<strong>der</strong>en Umf<strong>an</strong>g einzeln unterhalb <strong>der</strong> Rahmen nach Abs. 2 bis 4 liegen, und diesen Rahmenzusammen nicht überschreiten. 3 Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> einheitlichen Bewertung einer Portfolioprüfungsind alle Teilleistungen des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Studieren<strong>den</strong>; hierbei erfolgt keine schematischeEinzelbetrachtung <strong>der</strong> einzelnen Leistungen son<strong>der</strong>n eine Gesamtwürdigung aller Leistungen imZusammenh<strong>an</strong>g.9


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>(6)1 Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor bei einer Anwesenheit von 80 % in <strong>den</strong>Lehrver<strong>an</strong>staltungsterminen des jeweiligen Moduls.2 Der Dozent o<strong>der</strong> die Dozentin <strong>der</strong>Lehrver<strong>an</strong>staltung/en stellt die Anwesenheit zu Beginn und zum Ende <strong>der</strong> jeweiligenVer<strong>an</strong>staltungsterminen fest.3 Gründe für ein nicht zu vertretendes Versäumnis einerLehrver<strong>an</strong>staltung können nicht geltend gemacht wer<strong>den</strong>; § 17 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt.(7)1 Die möglichen Prüfungsformen in <strong>den</strong> Modulen wer<strong>den</strong> in <strong>der</strong> Modultabelle in § 16 Abs. 2dargestellt. 2 Die konkrete Form und <strong>der</strong> Umf<strong>an</strong>g von Modulprüfungen wer<strong>den</strong> für jedes Semesterim Modulh<strong>an</strong>dbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Vorlesungszeit desjeweiligen Semesters bek<strong>an</strong>nt gegeben; erfor<strong>der</strong>liche Än<strong>der</strong>ungen können bis spätestens eineWoche vor Beginn <strong>der</strong> Vorlesungszeit bek<strong>an</strong>nt gegeben wer<strong>den</strong> ; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. 3 DieBearbeitungsdauer, <strong>der</strong> Umf<strong>an</strong>g und <strong>der</strong> Schwierigkeitsgrad <strong>der</strong> Aufgabenstellung wie auch <strong>der</strong>Umf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Bearbeitung von Modulprüfungen und Leistungsnachweisen ist so zubemessen, dass <strong>der</strong> für das jeweilige Modul in <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> zu erwerben<strong>den</strong> Leistungspunkteausgedrückte Arbeitsaufw<strong>an</strong>d aus Präsenz in <strong>den</strong> vorgesehenen Lehrver<strong>an</strong>staltungen, <strong>der</strong>en VorundNachbereitung sowie die Vorbereitung und Durchführung <strong>der</strong> Modulprüfung eingehalten wird.§ 12Modalitäten von Modulprüfungen(1)1 Für Modulprüfungen in schriftlicher Form bestellt <strong>der</strong> Prüfungsausschuss zwei Prüfer/Prüferinnen.2 Prüfungsleistungen, die als nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong> bewertet wer<strong>den</strong>, sind von zwei Prüfern/Prüferinnenzu bewerten. 3 Die Beurteilung soll spätestens vier Wochen nach Durchführung <strong>der</strong> jeweiligenschriftlichen Prüfung vorliegen.(2)1 Die Prüfung in mündlicher Form wird von einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigenBeisitzers/einer fachkundigen Beisitzerin o<strong>der</strong> von mehreren Prüfern/Prüferinnendurchgeführt. 2 Ein Prüfer/eine Prüferin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über die mündlichePrüfung ein Protokoll <strong>an</strong>, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer <strong>der</strong> Prüfung,Gegenstände und Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung, die Namen <strong>der</strong> Prüfer/<strong>der</strong> Prüferinnen o<strong>der</strong> desPrüfers/<strong>der</strong> Prüferin und des Beisitzers/<strong>der</strong> Beisitzerin, des K<strong>an</strong>didaten/<strong>der</strong> K<strong>an</strong>didatin sowiebeson<strong>der</strong>e Vorkommnisse. 3 Das Protokoll ist von <strong>den</strong> Prüfern/Prüferinnen o<strong>der</strong> vom Prüfer/von <strong>der</strong>Prüferin und dem Beisitzer/<strong>der</strong> Beisitzerin zu unterschreiben.(3)1 Kombinierte schriftlich-mündliche Prüfungen wer<strong>den</strong> von einem Prüfer/einer Prüferin o<strong>der</strong>mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 2 Wird die kombinierte schriftlich-mündliche Prüfungnur von einem Prüfer/einer Prüferin durchgeführt, ist für <strong>den</strong> mündlichen Teil <strong>der</strong> kombiniertenschriftlich-mündlichen Prüfung ein Beisitzer o<strong>der</strong> eine Beisitzerin beizuziehen. 3 Ein Prüfer/einePrüferin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über <strong>den</strong> mündlichen Teil ein Protokoll <strong>an</strong>, in das10


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer <strong>der</strong> Prüfung, Gegenstände und Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung,die Namen <strong>der</strong> Prüfer/<strong>der</strong> Prüferinnen o<strong>der</strong> des Prüfers/<strong>der</strong> Prüferin und des Beisitzers/<strong>der</strong>Beisitzerin, des K<strong>an</strong>didaten/<strong>der</strong> K<strong>an</strong>didatin sowie beson<strong>der</strong>e Vorkommnisse. 4 Das Protokoll ist von<strong>den</strong> Prüfern/Prüferinnen o<strong>der</strong> vom Prüfer/von <strong>der</strong> Prüferin und dem Beisitzer/<strong>der</strong> Beisitzerin zu unterschreiben.(4)1 Portfolioprüfungen wer<strong>den</strong> von einem Prüfer/einer Prüferin o<strong>der</strong> mehreren Prüfern/Prüferinnendurchgeführt. 2 Wird die Portfolioprüfung nur von einem Prüfer/einer Prüferin durchgeführt, sind fürmündliche Teile <strong>der</strong> Portfolioprüfung ein Beisitzer o<strong>der</strong> eine Beisitzerin beizuziehen.3 EinPrüfer/eine Prüferin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über <strong>den</strong> mündlichen Teil ein Protokoll<strong>an</strong>, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer <strong>der</strong> Prüfung, Gegenstände undErgebnis <strong>der</strong> Prüfung, die Namen <strong>der</strong> Prüfer/<strong>der</strong> Prüferinnen o<strong>der</strong> des Prüfers/<strong>der</strong> Prüferin und desBeisitzers/<strong>der</strong> Beisitzerin, des K<strong>an</strong>didaten/<strong>der</strong> K<strong>an</strong>didatin sowie beson<strong>der</strong>e Vorkommnisse. 4 DasProtokoll ist von <strong>den</strong> Prüfern/Prüferinnen o<strong>der</strong> vom Prüfer/von <strong>der</strong> Prüferin und dem Beisitzer/<strong>der</strong>Beisitzerin zu unterschreiben.(5)1 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt die für die jeweilige Prüfung zugelassenen Hilfsmittel und sorgtdafür, dass für je<strong>den</strong> Raum eine ausreichende Zahl von Aufsichtspersonen tätig ist. 2 Überschriftliche und mündliche Leistungskontrollen ist ein Protokoll <strong>an</strong>zufertigen. 3 Der Aufsichtsführende/dieAufsichtsführende hat die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. 4 In das Protokollsind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses vonBedeutung sind.(6)1 Erscheint ein Stu<strong>den</strong>t/eine Stu<strong>den</strong>tin verspätet zu einer Modulprüfung, k<strong>an</strong>n die versäumte Zeitnicht nachgeholt wer<strong>den</strong>. 2 Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis des o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Aufsichtsführen<strong>den</strong> zulässig.§13Leistungspunkte und Noten(1)1 Prüfungsleistungen wer<strong>den</strong> gemäß <strong>der</strong> in § 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufenbenotet. 2 Prüfungsleistungen können auch nur mit dem Urteil „best<strong>an</strong><strong>den</strong>“ o<strong>der</strong> „nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong>“bewertet wer<strong>den</strong>.(2)1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten gemessen.2 Leistungspunkte wer<strong>den</strong> grundsätzlich für <strong>den</strong> erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben.3 Module wer<strong>den</strong> mit einer Modulprüfung abgeschlossen. 4 Die Modulprüfung besteht aus einer11


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>Prüfungsleistung in Form von § 11 Abs. 2 bis 6. 5 Die Inhalte sowie die Anfor<strong>der</strong>ung <strong>an</strong> dasBestehen <strong>der</strong> Modulprüfung beziehen sich auf die Lehrver<strong>an</strong>staltungen und –formen des Moduls.6 Die Modulprüfung k<strong>an</strong>n in Ausnahmefällen auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von § 11Abs. 2 bis 6 bestehen. 7 Die Inhalte sowie die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> das Bestehen einer Modulprüfung,die aus mehreren Teilprüfungen besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrver<strong>an</strong>staltung bzw. –form. 8 In <strong>der</strong> Modultabelle in § 16 Abs. 2 wird die Anzahl <strong>der</strong> möglichen Teilprüfungen je Moduldargestellt. 9 Die Zuordnung <strong>der</strong> Teilprüfungen zu <strong>den</strong> einzelnen Lehrver<strong>an</strong>staltungen und -formensowie die Gewichtung wer<strong>den</strong> für jedes Semester im Modulh<strong>an</strong>dbuch festgesetzt.10 DieFestsetzungen nach Satz 9 sind spätestens sechs Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Vorlesungszeit desjeweiligen Semesters bek<strong>an</strong>nt zu geben; erfor<strong>der</strong>liche Än<strong>der</strong>ungen können bis spätestens eineWoche vor Beginn <strong>der</strong> Vorlesungszeit bek<strong>an</strong>nt gegeben wer<strong>den</strong>; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.(3)1 Die Leistungspunkte sind ein Maß für <strong>den</strong> Arbeitsaufw<strong>an</strong>d, <strong>der</strong> für <strong>den</strong> Stu<strong>den</strong>ten bzw. die Stu<strong>den</strong>tinmit <strong>der</strong> Erbringung des jeweiligen Moduls verbun<strong>den</strong> ist. 2 Ein Leistungspunkt entsprichtdabei einer Workload des Studieren<strong>den</strong> von 25 bis 30 Stun<strong>den</strong>. 3 Leistungspunkte sind erbracht,wenn die benotete Leistung o<strong>der</strong> im Falle von Teilprüfungen alle benoteten Teilleistungen einesModuls mit mindestens „ausreichend“ bewertet wor<strong>den</strong> sind bzw. die unbenotete o<strong>der</strong> im Falle vonTeilprüfungen alle unbenoteten Teilleistungen eines Moduls mit „best<strong>an</strong><strong>den</strong>“ bewertet wor<strong>den</strong> sind.(4)1 Die Modulnote des jeweiligen Moduls ist die Note des Prüfers/<strong>der</strong> Prüferin <strong>der</strong> jeweiligenPrüfungsleistung. 2 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen wird die Modulnote bzw. die Note <strong>der</strong>Teilmodulprüfung mittels <strong>der</strong> Einzelbewertungen <strong>der</strong> Prüfer/Prüferinnen berechnet.3 Je<strong>der</strong>Prüfer/jede Prüferin bewertet die Prüfungsleistung nach <strong>den</strong> in § 15 APrüfO festgelegtenPrädikaten und Notenstufen. 4 Aus <strong>den</strong> Einzelbewertungen <strong>der</strong> Prüfer/Prüferinnen wird dasarithmetische Mittel berechnet. 5 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von <strong>den</strong> Notenstufengemäß § 15 APrüfO erfolgt eine Aufrundung auf die nächste bessere Notenstufe nach § 15APrüfO. 6 Bei mehreren Teilmodulprüfungen berechnet sich die Modulnote aus dem gewichtetenarithmetischen Mittel <strong>der</strong> benoteten Teilmodulprüfungsleistungen des Moduls.(5)1 Die Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Module wird im elektronischen Prüfungsverwaltungssystem <strong>der</strong>Universität Augsburg bek<strong>an</strong>nt gemacht. 2 Eine Zustellung von Einzelbeschei<strong>den</strong> erfolgt nicht. 3 DieStu<strong>den</strong>ten/Stu<strong>den</strong>tinnen sind verpflichtet, sich <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachungen über ihre erzieltenLeistungen zu informieren.§ 14Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Eine Prüfung gilt als nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong>, wenn <strong>der</strong> K<strong>an</strong>didat/die K<strong>an</strong>didatin ohne triftige Gründe zu12


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>einem Prüfungstermin, zu dem er/sie sich schriftlich <strong>an</strong>gemeldet hat, nicht erscheint bzw. nach Ablaufeines Prüfungsausschuss festgelegten Termins zurücktritt..(2)1 Gründe für das Versäumnis o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich<strong>an</strong>gezeigt und glaubhaft gemacht wer<strong>den</strong>. 2 Im Fall <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung durch Kr<strong>an</strong>kheit ist ein ärztlichesAttest vorzulegen. 3 In begründeten Zweifelsfällen k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Prüfungsausschuss die Vorlageeines amtsärztlichen Attests verl<strong>an</strong>gen. 4 Erkennt <strong>der</strong> Prüfungsausschuss die Gründe <strong>an</strong>, so tritt dieRechtsfolge des Abs. 1 nicht ein.(3)1 Versucht <strong>der</strong> K<strong>an</strong>didat/die K<strong>an</strong>didatin das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Täuschungo<strong>der</strong> Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffendePrüfungsleistung als mit “nicht ausreichend” bewertet. 2 Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel,nach Ausgabe <strong>der</strong> Prüfungsaufgaben, stellt eine Täuschung dar, sofern <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmero<strong>der</strong> die Prüfungsteilnehmerin nicht nachweist, dass <strong>der</strong> Besitz we<strong>der</strong> auf Vorsatz noch aufFahrlässigkeit beruht. 3 Der Prüfling ist auch d<strong>an</strong>n von <strong>der</strong> Prüfung auszuschließen, wenn er o<strong>der</strong>sie sich die Zulassung zur Prüfung erschlichen hat. 4 Ein K<strong>an</strong>didat/eine K<strong>an</strong>didatin, <strong>der</strong> bzw. die <strong>den</strong>ordnungsgemäßen Ablauf <strong>der</strong> Prüfung erheblich stört, k<strong>an</strong>n vom jeweiligen Prüfer/von <strong>der</strong>jeweiligen Prüferin o<strong>der</strong> von <strong>den</strong> Aufsicht führen<strong>den</strong> Personen von <strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> Prüfungausgeschlossen wer<strong>den</strong>. 5 In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit “nicht ausreichend”bewertet.(4)1 In schweren Fällen <strong>der</strong> Täuschung k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Prüfungsausschuss das gesamte Modul als “nichtausreichend” bewerten. 2 Bei wie<strong>der</strong>holten und/o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s schweren Fällen <strong>der</strong> Täuschungk<strong>an</strong>n die gesamte Masterprüfung als “nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong>” gewertet wer<strong>den</strong>.(5)1 Wurde die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschungüber das Nichtbestehen <strong>der</strong> Voraussetzung beabsichtigt war und wird diese Tatsache erstnach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bek<strong>an</strong>nt, so wird dieser M<strong>an</strong>gel durch das Bestehen<strong>der</strong> Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet <strong>der</strong>Prüfungsausschuss unter Beachtung <strong>der</strong> allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze.§ 15Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht(1)1 Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnisbeeinflusst haben können, so ist auf Antrag o<strong>der</strong> von Amts wegen <strong>an</strong>zuordnen, dassvon bestimmten o<strong>der</strong> allen K<strong>an</strong>didaten/K<strong>an</strong>didatinnen die Prüfung o<strong>der</strong> ein einzelner Teil <strong>der</strong>selbenwie<strong>der</strong>holt wird.2 Be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>dungen des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich vomK<strong>an</strong>didaten/von <strong>der</strong> K<strong>an</strong>didatin, in jedem Fall vor Bek<strong>an</strong>ntgabe des Prüfungsergebnisses, beim13


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses o<strong>der</strong> beim Prüfer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüferin geltend gemachtwer<strong>den</strong>.(2) Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem K<strong>an</strong>didaten/<strong>der</strong> K<strong>an</strong>didatin auf Antrag Einsichtin seine/ihre Prüfungsarbeiten gewährt.(3)1 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bek<strong>an</strong>ntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfer/bei<strong>der</strong> Prüferin zu stellen. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt Ort und Zeit <strong>der</strong> Einsichtnahme.II. Masterprüfung§ 16Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Masterprüfung und Verteilung <strong>der</strong> Leistungspunkte(1) Die Masterprüfung soll eine differenzierte Beurteilung des K<strong>an</strong>didaten/<strong>der</strong> K<strong>an</strong>didatin und dieFeststellung ermöglichen, dass <strong>der</strong> K<strong>an</strong>didat/die K<strong>an</strong>didatin in <strong>den</strong> Prüfungsfächern des<strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong>s <strong>Umweltethik</strong> über <strong>an</strong>gemessene Kompetenzen und das entsprechendeFachwissen verfügt.(2)1 Für das Bestehen des <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong>s sind Modulprüfungen in folgen<strong>den</strong> Modulen zuerbringen. 2 Soweit in <strong>der</strong> nachfolgen<strong>den</strong> Aufstellung nichts <strong>an</strong><strong>der</strong>es <strong>an</strong>gegeben, wer<strong>den</strong> dieModule mit nur einer Prüfungsleistung abgeschlossen.Modulgruppe Modulbezeichnung Signatur LP SWS möglicheLehr- formenBasismodul Pflichtmodul M1: UEth-PM1 16 6-8 Vorlesung,Ethik, <strong>Umweltethik</strong>,Seminar,Materiale EthikHauptseminar,Oberseminar,Übung,AufbaumodulePflichtmodul M2a:Mensch, Natur,KulturPflichtmodul M2b:Mensch, Natur,GrundkursUEth-PM2a 8 4 Vorlesung,Übung,GrundkursUEth-PM2b 6 2 Seminar,Hauptseminar,möglichePrüfungsformenKlausur, Portfolio,HausarbeitMündliche PrüfungSeminararbeit14


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>KulturOberseminarPflichtmodul M3a:Umwelt, Recht,ÖkonomieUEth-PM3a 8 4 Vorlesung,Übung,GrundkursPflichtmodul M3b: UEth-PM3b 6 2 Seminar,Umwelt, Recht,Hauptseminar,ÖkonomieOberseminarVertiefungsmo Wahlpflichtmodul UEth-WPM1 14 6 Vorlesung,duleM4: Mensch, Raum,Seminar,(2 aus 4 UmweltHauptseminar,WahlpflichtmoOberseminar,dule sind zuÜbung,belegen)GrundkursWahlpflichtmodul UEth-WPM2 14 6 Vorlesung,M5: Soziologie,Seminar,PolitikwissenschaftHauptseminar,Oberseminar,Übung,GrundkursWahlpflichtmodul UEth-WPM3 14 6 Vorlesung,M6: Theologie,Seminar,SpiritualitätHauptseminar,Oberseminar,Übung,GrundkursWahlpflichtmodul UEth-WPM4 14 6 Vorlesung,M7: Erziehung,Seminar,Bildung, PsychologieHauptseminar,Oberseminar,Übung,GrundkursFreies Modul Freies Modul M8 UEth-FM1 18 8-10 Vorlesung,Seminar,Hauptseminar,Oberseminar,Übung,GrundkursMastermodul Pflichtmodul M9: UEth-MA 30 Oberseminar,MasterarbeitKolloquiumGesamt 120Mündliche PrüfungSeminararbeitHausarbeitHausarbeitHausarbeitHausarbeitPortfolioMasterarbeit3 Das Modul M8 Freies Modul beinhaltet Ver<strong>an</strong>staltungen in <strong>den</strong> in <strong>der</strong> Tabelle aufgeführtenFormen zu <strong>den</strong> Themenbereichen Ethik, <strong>Umweltethik</strong>, Materiale Ethik; Mensch, Natur, Kultur;Umwelt, Recht, Ökonomie; Mensch, Raum, Umwelt; Soziologie, Politikwissenschaft; Theologie,Spiritualität sowie Erziehung, Bildung, Psychologie, aus <strong>den</strong>en die Studieren<strong>den</strong> eine Auswahltreffen können. 4 Das Modul dient damit nach Wahl <strong>der</strong> Studieren<strong>den</strong> <strong>der</strong> individuellenSchwerpunktbildung o<strong>der</strong> einer Erweiterung des individuellen Profils bzw. <strong>der</strong> individuellenKompetenzen o<strong>der</strong> aber <strong>der</strong> Verortung verschie<strong>den</strong>er für die <strong>Umweltethik</strong> relev<strong>an</strong>ter Disziplinenim interdisziplinären Gesamtkomplex <strong>Umweltethik</strong>.(3)1 Insgesamt sind für <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> 120 Leistungspunkte zu erbringen. 2 Hiervon sind 62Leistungspunkte aus <strong>den</strong> Pflichtmodulen, 28 Leistungspunkte aus <strong>den</strong> Wahlpflichtmodulen sowie15


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>30 Leistungspunkte aus <strong>der</strong> Masterarbeit zu erbringen.(4)1 Die einzelnen, im Rahmen <strong>der</strong> Module zu besuchen<strong>den</strong> Lehrver<strong>an</strong>staltungen wer<strong>den</strong> für jedesSemester im Modulh<strong>an</strong>dbuch festgesetzt und spätestens sechs Wochen vor Beginn <strong>der</strong>Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bek<strong>an</strong>nt gegeben; erfor<strong>der</strong>liche Än<strong>der</strong>ungen könnenbis spätestens eine Woche vor Beginn <strong>der</strong> Vorlesungszeit bek<strong>an</strong>nt gegeben wer<strong>den</strong>; § 1 Abs. 3bleibt unberührt. 2 Das Gleiche gilt für die Festsetzung weiterer Wahlpflichtmodule.§ 17Zeitraum <strong>der</strong> Prüfungen, Fristenregelung und erneutes Ablegen von Leistungskontrollen(1) Jede(r) immatrikulierte Stu<strong>den</strong>t bzw. Stu<strong>den</strong>tin hat zielgerichtet zu studieren und <strong>an</strong> <strong>den</strong> Prüfungenin <strong>den</strong> für ihn einschlägigen Modulen seines/ihres Fachsemesters teilzunehmen und sichentsprechend dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren <strong>an</strong>zumel<strong>den</strong>.(2)1 Zu <strong>den</strong> Modulen aus <strong>den</strong> Pflicht- und Wahlpflichtbereichen muss das erneute Ablegen einerPrüfung innerhalb von 6 Monaten gewährleistet wer<strong>den</strong>. 2 Zu Modulen aus dem Wahlbereichwer<strong>den</strong> innerhalb von 6 Monaten ausreichend Prüfungsmöglichkeiten <strong>an</strong>geboten. 3 ErneutePrüfungen sind zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. 4 Innerhalb <strong>der</strong> in Abs. 3und 4 <strong>an</strong>geführten Fristen können alle Prüfungen zu jedem Termin abgelegt wer<strong>den</strong>, zu dem sie<strong>an</strong>geboten wer<strong>den</strong>. 5 Die Anmeldung erfolgt wie bei <strong>der</strong> erstmaligen Anmeldung. 6 Die freiwilligeWie<strong>der</strong>holung einer best<strong>an</strong><strong>den</strong>en Prüfungsleistung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> best<strong>an</strong><strong>den</strong>en Masterarbeit ist nichtzulässig.(3)1 Bis zum Ende des 4. Fachsemesters sind alle für das Erl<strong>an</strong>gen des Masterabschlussesnotwendigen Leistungspunkte und Prüfungsleistungen zu erbringen. 2 Wer<strong>den</strong> innerhalb dieservier Fachsemester die notwendigen Leistungspunkte und Prüfungsleistungen nicht erbracht, soist <strong>der</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> erstmals nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong>.(4)1 Wer<strong>den</strong> innerhalb von insgesamt 6 Fachsemestern die gefor<strong>der</strong>ten 120 Leistungspunkte unddie hierfür erfor<strong>der</strong>lichen studienbegleiten<strong>den</strong> Leistungskontrollen nicht erfolgreich erbracht, soist die Masterprüfung endgültig nicht best<strong>an</strong><strong>den</strong>. 2 Die jeweiligen Stu<strong>den</strong>ten/Stu<strong>den</strong>tinnenerhalten nach Abschluss des 6. Fachsemesters einen Bescheid über das endgültigeNichtbestehen <strong>der</strong> Masterprüfung. 3 Überschreitet ein Stu<strong>den</strong>t/eine Stu<strong>den</strong>tin die im Satz 1gen<strong>an</strong>nte Frist, weil er/sie nicht alle Prüfungstermine seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahmewahrgenommen hat, k<strong>an</strong>n ihm/ihr eine Nachfrist zur Wahrung weiterer Prüfungstermine indiesen Fällen nur gewährt wer<strong>den</strong>, wenn für je<strong>den</strong> <strong>der</strong> nicht genutzten Termine Gründevorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat. 4 Die Gründe müssen dem Vorsitzen<strong>den</strong>/<strong>der</strong>16


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich <strong>an</strong>gezeigt und mit Beweismittelnglaubhaft gemacht wer<strong>den</strong>. 5 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> dieBeweismittel und <strong>der</strong>en Vorlage fest. 6 Er k<strong>an</strong>n im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen o<strong>der</strong>amtsärztlichen Attestes verl<strong>an</strong>gen, das Beginn und Ende <strong>der</strong> kr<strong>an</strong>kheitsbedingtenPrüfungsunfähigkeit aufweisen muss.(5) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens <strong>der</strong> in Abs. 4 gen<strong>an</strong>nten Frist müssen unverzüglichgestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht wer<strong>den</strong>.(6) Für die Festlegung von Fristen ist <strong>der</strong> jeweilige Zeitpunkt <strong>der</strong> Ablegung einer Prüfungsleistungmaßgeblich; erfor<strong>der</strong>liche Korrekturzeiten wer<strong>den</strong> nicht eingerechnet.§ 18Masterarbeit(1)1 Die Modul Masterarbeit beinhaltet die Anfertigung <strong>der</strong> Masterarbeit und die Teilnahme <strong>an</strong> eineKolloquium o<strong>der</strong> einem Oberseminar zum Thema <strong>der</strong> Masterarbeit. 2 Das Modul ist Best<strong>an</strong>dteil<strong>der</strong> Masterprüfung und soll zeigen, dass <strong>der</strong> K<strong>an</strong>didat/die K<strong>an</strong>didatin in <strong>der</strong> Lage ist, ein Problemaus dem Studieng<strong>an</strong>g selbständig nach wissenschaftlichen Metho<strong>den</strong> zu bearbeiten.(2)1 Die Bearbeitungszeit <strong>der</strong> Masterarbeit von <strong>der</strong> Ausgabe des Themas bis zur Abgabe <strong>der</strong> Arbeitdarf sechs Monate nicht übersteigen. 2 Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Themenstellung und <strong>der</strong> Zeitpunkt fürdie Abgabe <strong>der</strong> Masterarbeit wird beim Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 3 Nach <strong>der</strong>Ausgabe des Themas k<strong>an</strong>n dieses im Einvernehmen zwischen dem K<strong>an</strong>didaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>K<strong>an</strong>didatin und dem die Arbeit betreuen<strong>den</strong> Prüfer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> die Arbeit betreuen<strong>den</strong> Prüferinmodifiziert wer<strong>den</strong>; <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Bearbeitungszeit wird hiervon nicht berührt. 4 Darüber hinausk<strong>an</strong>n das Thema nur einmal und nur aus Grün<strong>den</strong>, die <strong>der</strong> K<strong>an</strong>didat/die K<strong>an</strong>didatin nicht zuvertreten hat, mit Einwilligung des Vorsitzen<strong>den</strong>/<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschussesbinnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben wer<strong>den</strong>. 5 BeiWie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig.(3)1 Auf Antrag des K<strong>an</strong>didaten/<strong>der</strong> K<strong>an</strong>didatin k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit inAusnahmefällen verlängern. 2 Zeiten, in <strong>den</strong>en nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit besteht,o<strong>der</strong> in <strong>den</strong>en aus sonstigen, vom K<strong>an</strong>didaten bzw. von <strong>der</strong> K<strong>an</strong>didatin nicht zu vertreten<strong>den</strong>und vom Prüfungsausschuss <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Grün<strong>den</strong> eine Bearbeitung nicht möglich ist,wer<strong>den</strong> auf die Bearbeitungszeit nicht <strong>an</strong>gerechnet.3 Nicht rechtzeitig eingereichteMasterarbeiten wer<strong>den</strong> mit "nicht ausreichend" bewertet.17


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>(4) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Masterarbeit k<strong>an</strong>n einmal wie<strong>der</strong>holt wer<strong>den</strong>, wobei fürdie Wie<strong>der</strong>holung ein neues Thema zu wählen ist.(5) Für das Mastermodul wer<strong>den</strong> 30 Leistungspunkte vergeben.§ 19Bewertung <strong>der</strong> Masterarbeit(1)1 Die Bewertung <strong>der</strong> Masterarbeit erfolgt in <strong>der</strong> Regel durch <strong>den</strong> die Arbeit betreuen<strong>den</strong>Prüfer/die Arbeit betreuende Prüferin sowie in <strong>der</strong> Regel durch einen weiteren Prüfer/eineweitere Prüferin. 2 Wird die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist sie von einemzweiten Prüfer/einer zweiten Prüferin zu beurteilen. 3 Bei mehreren Prüfern/Prüferinnen wird dieNote <strong>der</strong> Masterarbeit mittels <strong>der</strong> Einzelbewertungen <strong>der</strong> Prüfer/Prüferinnen berechnet. 4 Je<strong>der</strong>Prüfer/jede Prüferin bewertet die Masterarbeit nach <strong>den</strong> in § 15 APrüfO festgelegten Prädikatenund Notenstufen. 5 Aus <strong>den</strong> Einzelbewertungen <strong>der</strong> Prüfer/Prüferinnen wird das arithmetischeMittel berechnet. 6 Bei Abweichung des arithmetischen Mittels von <strong>den</strong> Notenstufen gemäß § 15APrüfO erfolgt eine Aufrundung auf die nächste bessere Notenstufe nach § 15 APrüfO.(2) Die Bewertung <strong>der</strong> Masterarbeit soll innerhalb von vier Monaten nach Abgabe <strong>der</strong> Arbeit erfolgen.(3)1 Die Masterarbeit ist best<strong>an</strong><strong>den</strong>, wenn sie von bei<strong>den</strong> Prüfern/Prüferinnen mit jeweils 4,0 o<strong>der</strong>besser benotet wor<strong>den</strong> ist. 2 Die Endnote <strong>der</strong> Masterarbeit errechnet sich als das arithmetischeMittel <strong>der</strong> (bei<strong>den</strong>) Einzelnoten <strong>der</strong> Prüfer/Prüferinnen.(4) Eine zu spät eingereichte Masterarbeit wird mit „nicht ausreichend“ bewertet.§ 20Abschluss des <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong>s(1) Der <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> ist best<strong>an</strong><strong>den</strong>, wenn alle Module gemäß § 16 Abs. 3 best<strong>an</strong><strong>den</strong> sind, dieMasterarbeit mindestens mit <strong>der</strong> Endnote „ausreichend“ bewertet ist und somit alle gefor<strong>der</strong>ten120 Leistungspunkte erreicht sind.(2)1 Die Gesamtnote für <strong>den</strong> Abschluss des <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong>s entspricht dem arithmetischenMittel <strong>der</strong> mit Leistungspunkten gewichteten Modulgruppennoten <strong>der</strong> Modulgruppen gemäߧ 16 Abs. 2. 2 Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; Ziffern ab <strong>der</strong> dritten18


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>Dezimalstelle bleiben unberücksichtigt.(3) Die Modulgruppennote ist das arithmetische Mittel <strong>der</strong> mit Leistungspunkten gewichtetenModulnoten <strong>der</strong> Module <strong>der</strong> entsprechen<strong>den</strong> Modulgruppen gemäß § 16 Abs. 2.(4)1 Sofern innerhalb einer Modulgruppe mehr Leistungspunkte erbracht wer<strong>den</strong>, als erfor<strong>der</strong>lichsind, wer<strong>den</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Leistungspunkte nur die jeweils ambesten bewerteten Module her<strong>an</strong>gezogen. 2 Wenn durch das letzte noch zu berücksichtigendeModul die Leistungspunkte <strong>der</strong> Modulgruppe überschritten wer<strong>den</strong>, wird die Bewertung diesesModuls nur noch <strong>an</strong>teilig mit <strong>den</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Leistungspunkten in die Berechnung <strong>der</strong>Modulgruppennote einbezogen.§ 21Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement(1)1 Nach erfolgreichem Abschluss des Studieng<strong>an</strong>gs ist ein vom Vorsitzen<strong>den</strong>/von <strong>der</strong>Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen.2 DerStudieng<strong>an</strong>g, die Module, Modulgruppe des Masterstudiums, die Modulnoten sowieModulgruppennoten, das Thema <strong>der</strong> Masterarbeit und <strong>der</strong>en Benotung sind darin geson<strong>der</strong>t aufzuführen.(2)1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem K<strong>an</strong>didaten/<strong>der</strong> K<strong>an</strong>didatin eine Masterurkunde ausgehändigt,welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung des akademischenMastergrades "Master of Arts" beurkundet. 3 Außerdem erhält <strong>der</strong> K<strong>an</strong>didat/die K<strong>an</strong>didatinzusätzlich ein Diploma Supplement in englischer Sprache.4 Best<strong>an</strong>dteil des DiplomaSupplements ist eine Grading Table für <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong>. 5 Die Grading Table enthält einetabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung <strong>der</strong> von <strong>den</strong>Absolventen/Absolventinnen des <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong>s <strong>Umweltethik</strong> im <strong>an</strong>gegebenen Zeitraumerzielten Gesamtnoten; <strong>der</strong> hierbei her<strong>an</strong>zuziehende Zeitraum soll mindestens vier Semesterbetragen.(3) Als Zeugnisdatum ist <strong>der</strong> Tag <strong>an</strong>zugeben, <strong>an</strong> dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.19


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>III. Schlussbestimmungen§ 22Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und<strong>der</strong> ElternzeitDie In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong> Schutzfristen entsprechend <strong>den</strong> §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend<strong>den</strong> Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und <strong>der</strong> Elternzeit (Bundeselterngeld- undElternzeitgesetz – BEEG in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 5. Dezember 2006 – BGBl I S2748) in <strong>der</strong> jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung wird ermöglicht.§ 23Nachteilsausgleich1 Zur Wahrung ihrer Ch<strong>an</strong>cengleichheit ist auf die beson<strong>der</strong>e Lage behin<strong>der</strong>ter Prüfungsk<strong>an</strong>didaten/-k<strong>an</strong>didatinnen in <strong>an</strong>gemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss soll auf schriftlichenAntrag des Prüfungsk<strong>an</strong>didaten/<strong>der</strong> Prüfungsk<strong>an</strong>didatin nach <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> nachgewiesenenPrüfungsbehin<strong>der</strong>ung festsetzen, in welcher Form ein behin<strong>der</strong>ter Prüfungsk<strong>an</strong>didat bzw. einebehin<strong>der</strong>te Prüfungsk<strong>an</strong>didatin seine/ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. eine Arbeitszeitverlängerungbis zur Hälfte <strong>der</strong> normalen Arbeitszeit gewähren. 3 Der Nachweis <strong>der</strong> Prüfungsbehin<strong>der</strong>ung ist vomK<strong>an</strong>didaten/von <strong>der</strong> K<strong>an</strong>didatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht, dasser/sie wegen einer länger <strong>an</strong>dauern<strong>den</strong> o<strong>der</strong> ständigen Behin<strong>der</strong>ung nicht in <strong>der</strong> Lage ist, die Prüfungg<strong>an</strong>z o<strong>der</strong> teilweise in <strong>der</strong> vorgesehenen Form abzulegen. 4 Der Antrag ist <strong>der</strong> Meldung zur Prüfungbeizufügen. 5 Wird <strong>der</strong> Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen.§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überg<strong>an</strong>gsregelung(1)1 Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bek<strong>an</strong>ntmachung in Kraft. 2 Sie gilt fürStudierende, die sich ab dem Sommersemester 2012 erstmals für <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong><strong>Umweltethik</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Universität Augsburg einschreiben.(2)1 Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung für <strong>den</strong> Aufbaustudieng<strong>an</strong>g<strong>Umweltethik</strong> <strong>der</strong> Katholisch-Theologischen Fakultät <strong>der</strong> Universität Augsburg vom 17.September .2002 und die Prüfungsordnung für <strong>den</strong> <strong>Masterstudieng<strong>an</strong>g</strong> <strong>Umweltethik</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong>20


M-620-1-2-000POMA<strong>Umweltethik</strong>Universität Augsburg vom 3. November 2010, geän<strong>der</strong>t durch Satzung vom 9. Februar 2011,außer Kraft.2 Sie gelten noch jeweils für Studierende, die ihr Studium nach diesenBestimmungen aufgenommen haben.(3)1 Abweichend von Abs. 1 und 2 können Studierende, die ihr Studium in <strong>den</strong> in Abs. 2 gen<strong>an</strong>ntenStudiengängen im Wintersemester 2010/2011 o<strong>der</strong> später aufgenommen haben, aufschriftlichen Antrag <strong>an</strong> das Zentrale Prüfungsamt <strong>der</strong> Universität Augsburg bis zum13. Februar 2012, ihre Masterprüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.21

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