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Master of Arts - Universität Augsburg

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M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

Prüfungsordnung für die <strong>Master</strong>studiengänge („<strong>Master</strong> <strong>of</strong> <strong>Arts</strong>“) Anglistik/Amerikanistik, Anwendungsorientierte<br />

interkulturelle Sprachwissenschaft, Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften,<br />

Germanistik, Historische Wissenschaften, Internationale Literatur, Kunst- und Kulturgeschichte und<br />

Romanistik der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong> vom 28. Juli 2009,<br />

geändert durch Satzung vom 27. Juli 2011 [*]<br />

Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 43 Abs. 5 Satz<br />

2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2006 erlässt die<br />

Universität <strong>Augsburg</strong> folgende Prüfungsordnung:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Abschnitt I : Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Akademischer Grad<br />

§ 3 Zweck der <strong>Master</strong>studiengänge<br />

§ 4 Zugangsvoraussetzungen<br />

§ 5 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums<br />

Abschnitt II: Prüfungen<br />

§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen<br />

§ 7 Prüfungsausschuss<br />

§ 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer,<br />

Modulbeauftragte und Modulbeauftragter<br />

§ 9 Leistungspunktesystem und Prüfungsleistungen<br />

§ 10 Formen und Modalitäten der Modulprüfungen<br />

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Modulnote.<br />

§ 12 Fristenregelung<br />

§ 13 Wiederholung von Modulprüfungen<br />

§ 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

§ 15 <strong>Master</strong>arbeit<br />

§ 16 Bewertung der <strong>Master</strong>arbeit<br />

§ 17 <strong>Master</strong>abschluss<br />

§ 18 Fachnote und Gesamtnote<br />

§ 19 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement<br />

§ 20 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 21 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />

§ 22 Modulhandbuch<br />

Abschnitt III: Aufbau der <strong>Master</strong>studiengänge<br />

§ 23 Anglistik/Amerikanistik<br />

§ 24 Anwendungsorientierte interkulturelle Sprachwissenschaft<br />

§ 25 Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften<br />

§ 26 Germanistik<br />

§ 27 Historische Wissenschaften<br />

§ 28 Internationale Literatur<br />

§ 29 Kunst- und Kulturgeschichte<br />

§ 30 Romanistik<br />

Abschnitt IV: Schlussbestimmungen<br />

§ 31 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit<br />

§ 32 Nachteilsausgleich<br />

§ 33 Inkrafttreten<br />

Anlage: Sprachkenntnisse<br />

1


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

Abschnitt I<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1)<br />

1 Diese Prüfungsordnung regelt für die in Abschnitt III genannten Studiengänge Anglistik/Amerikanistik,<br />

Anwendungsorientierte interkulturelle Sprachwissenschaft, Fachdidaktische<br />

Vermittlungswissenschaften, Germanistik, Historische Wissenschaften, Internationale Literatur,<br />

Kunst- und Kulturgeschichte und Romanistik die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen<br />

Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. 2 Insbesondere regelt sie:<br />

1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit);<br />

2. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und deren Umfang;<br />

3. die Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen;<br />

4. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;<br />

5. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;<br />

6. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss.<br />

(2)<br />

1 Die Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität <strong>Augsburg</strong><br />

(APrüfO). 2 Im Zweifel ist die APrüfO sinngemäß anzuwenden und gilt analog.<br />

§ 2<br />

Akademischer Grad<br />

Auf Grund eines nach dieser Prüfungsordnung erworbenen <strong>Master</strong>abschlusses wird der akademische<br />

Grad „<strong>Master</strong> <strong>of</strong> <strong>Arts</strong>“ („M.A.“) verliehen.<br />

§ 3<br />

Zweck der <strong>Master</strong>studiengänge<br />

1 Der <strong>Master</strong>abschluss stellt einen weiteren, forschungsqualifizierenden Abschluss dar, der an die einem<br />

ersten berufsbefähigenden Hochschulabschluss in den Studiengängen Anglistik/Amerikanistik, Anwendungsorientierte<br />

interkulturelle Sprachwissenschaft, Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften, Germanistik,<br />

Historische Wissenschaften, Internationale Literatur, Kunst- und Kulturgeschichte oder Romanistik<br />

erworbenen Kenntnisse anknüpft und diese fachlich fortführt und vertieft oder fächerübergreifend<br />

erweitert. 2 Durch den <strong>Master</strong>abschluss wird festgestellt, dass der Kandidat oder die Kandidatin im jeweiligen<br />

Studiengang nach Abschnitt III fundiertes Fachwissen für eine künftige Tätigkeit erworben hat und<br />

fähig ist, nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig und kritisch zu arbeiten sowie interdisziplinäre<br />

Zusammenhänge zu überblicken.<br />

2


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POMAPhilHist<br />

§ 4<br />

Zugangsvoraussetzungen<br />

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem <strong>Master</strong>studiengang nach dieser Prüfungsordnung ist<br />

1. ein Abschluss in einem dem angestrebten <strong>Master</strong>studiengang fachlich entsprechenden Bachelorstudiengang<br />

an der Universität <strong>Augsburg</strong> oder ein diesen Abschlüssen gleichwertiger inoder<br />

ausländischer Abschluss<br />

2. das Vorliegen der Sprachkenntnisse nach Anlage „Sprachkenntnisse“ zu dieser Prüfungsordnung.<br />

(2) Fachlich entsprechend im Sinne von Abs. 1 ist ein Abschluss, wenn seine Fachbezeichnung, die<br />

Fachbezeichnung eines seiner Teilfächer oder eine in ihm enthaltene Teilqualifikation im Umfang<br />

von mindestens 60 Leistungspunkten gleich oder ähnlich lauten wie die Bezeichnung des <strong>Master</strong>studiengangs.<br />

(3)<br />

1 Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an ausländischen<br />

Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss; Art. 61 Abs.<br />

4 S. 2 BayHSchG gilt entsprechend. 2 Der Prüfungsausschuss kann im Rahmen der Zulassung<br />

zum <strong>Master</strong>studium die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen konsultieren.<br />

§ 5<br />

Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der <strong>Master</strong>arbeit 4 Semester.<br />

(2)<br />

1 Der Studiengang ist modular konzipiert. 2 Ein Modul stellt eine zeitliche und thematische Zusammenfassung<br />

von St<strong>of</strong>fgebieten dar und kann sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen<br />

bzw. –formen zusammensetzen, die zu den auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikationen<br />

führen, welche in Lernzielen beziehungsweise Kompetenzbeschreibungen festgelegt sind<br />

und geprüft werden. 3 Module werden regelmäßig mit Prüfungen gemäß Abschnitt III abgeschlossen.<br />

4 Ein Modul kann die Inhalte eines Semesters oder mehrerer Semester umfassen. 5 Die Modulbeschreibungen<br />

im Modulhandbuch können Hinweise zur Abfolge der Module geben. 6 Auf der<br />

Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte vergeben.<br />

(3) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte (LP) beträgt 120, wovon 30 auf die<br />

<strong>Master</strong>arbeit entfallen.<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des <strong>Master</strong>studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />

beträgt je nach Studiengang gemäß Abschnitt III mindestens 28 Semesterwochenstunden<br />

(SWS). 2 Für Praktika und forschungsorientierte Projekte ist ein entsprechender Arbeitsaufwand<br />

jeweils hinzuzurechnen.<br />

1 Das Studium soll jeweils zum Wintersemester aufgenommen werden. 2 Wird das Studium im<br />

Sommersemester begonnen, so ist die Erstellung eines individuellen Studienplans unter Anleitung<br />

der Fachstudienberatung erforderlich.<br />

Abschnitt II<br />

Prüfungen<br />

§ 6<br />

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen<br />

Voraussetzung für die Ablegung von Prüfungen ist die Immatrikulation an der Universität <strong>Augsburg</strong> für<br />

einen der in Abschnitt III genannten <strong>Master</strong>studiengänge der Philologisch-Historischen Fakultät.<br />

3


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POMAPhilHist<br />

§ 7<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Der Fakultätsrat wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen<br />

auf die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss<br />

besteht aus drei Pr<strong>of</strong>essoren oder Pr<strong>of</strong>essorinnen und einem Vertreter oder einer Vertreterin des<br />

akademischen Mittelbaus. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden<br />

oder eine Vorsitzende und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder<br />

eine Schriftführerin.<br />

1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und<br />

trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen<br />

der Prüfungsordnung eingehalten werden.<br />

1 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung einzelner Aufgaben der laufenden<br />

Geschäftsführung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder deren Stellvertreter oder<br />

Stellvertreterin übertragen. 2 Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber<br />

hat er oder sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />

1 Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten entsprechend die Bestimmungen<br />

der Geschäftsordnung des Senats der Universität <strong>Augsburg</strong>. 2 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses<br />

ist jeweils schriftlich Protokoll zu führen.<br />

(5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig ortsüblich<br />

bekanntgegeben werden.<br />

§ 8<br />

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Modulbeauftragte und Modulbeauftragter<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Prüferinnen.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Als Prüfer und Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der<br />

Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von<br />

Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der<br />

Universität <strong>Augsburg</strong> herangezogen werden, das einen entsprechenden oder vergleichbaren wissenschaftlichen<br />

Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat.<br />

1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Modulbeauftragten. 2 Diesen obliegt insbesondere die Koordinierung<br />

der Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen und deren fakultätsinterne Koordination<br />

der Module sowie die Anerkennung von Praktika und aus anderen Fächern importierten<br />

Leistungsnachweisen. 3 Dies gilt auch im Hinblick auf ein vom Prüfungsausschuss festgelegtes<br />

Verfahren der elektronischen Prüfungsverwaltung.<br />

§ 9<br />

Leistungspunktesystem und Prüfungsleistungen<br />

(1)<br />

1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen.<br />

2 Leistungspunkte sind das Maß für den Arbeitsaufwand, der für die Studierenden mit der erfolgreichen<br />

Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. am jeweiligen Studienmodul verbunden<br />

ist. 3 Ein Leistungspunkt entspricht 30 Arbeitsstunden. 4 Der Studienaufbau gewährleistet den Erwerb<br />

von in der Regel 60 Leistungspunkten pro Studienjahr bzw. in der Regel 30 Leistungspunkten<br />

pro Semester.<br />

4


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POMAPhilHist<br />

(2)<br />

1 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 2 Über den erfolgreichen<br />

Abschluss eines Moduls entscheidet die Modulprüfung. 3 Diese besteht aus einer Prüfungsleistung<br />

in Form des § 10. 4 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung,<br />

die mit einer Prüfungsleistung abschließt, beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen<br />

und Lehrformen des Moduls. 5 Die Modulprüfung kann auch aus mehreren Prüfungsleistungen in<br />

Form von § 10 bestehen (kumulative Modulprüfung). 6 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das<br />

Bestehen der Prüfungsleistungen einer kumulativen Modulprüfung beziehen sich auf die jeweilige<br />

Lehrveranstaltung bzw. Lehrform. 7 Die Festlegung einer kumulativen Modulprüfung, die Zuordnung<br />

der einzelnen Prüfungsleistungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und Lehrformen<br />

sowie deren Gewichtung wird im Modulhandbuch vor Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich<br />

bekannt gegeben. 8 Dabei wird die Leistungsäquivalenz nach Maßgabe des ECTS gewährleistet.<br />

§ 10<br />

Formen und Modalitäten der Modulprüfungen<br />

(1) Prüfungsleistungen werden in schriftlicher, in mündlicher und in praktischer Form erbracht.<br />

(2)<br />

1 Prüfungsleistungen in schriftlicher Form können sein<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Berichte (Bearbeitungszeit von einem Tag bis sechs Wochen),<br />

Klausuren (Bearbeitungszeit von 15 Minuten bis zu vier Stunden),<br />

Referate (Bearbeitungszeit von einer Woche bis zu sechs Wochen),<br />

Hausaufgaben (Bearbeitungszeit von einer bis zwei Wochen),<br />

Seminararbeiten (Bearbeitungszeit von vier Wochen bis zu drei Monaten).<br />

2 In Prüfungsleistungen in schriftlicher Form erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung<br />

in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit und der Bearbeitungsumfang<br />

der Prüfungen in schriftlicher Form sollen dem zugehörigen Prüfungsgegenstand angemessen<br />

sein. 4 Die Bewertung von Prüfungen in schriftlicher Form erfolgt in der Regel jeweils durch zwei<br />

Prüfer oder Prüferinnen, die vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

bestellt werden. Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern<br />

bzw. Prüferinnen zu bewerten. 5 Die Beurteilung soll spätestens vier Wochen nach Anfertigung<br />

der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorliegen. 6 Die Note schriftlicher Prüfungen entspricht dem<br />

arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfer bzw. Prüferinnen.<br />

(3)<br />

1 Eine Prüfungsleistung in mündlicher Form ist die mündliche Prüfung (Prüfungsdauer 20 Minuten<br />

bis 30 Minuten). 2 In Prüfungsleistungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung<br />

einer Aufgabenstellung innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer. 3 Die Dauer der Prüfung in<br />

mündlicher Form soll der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein. 4 Die Prüfungsleistung<br />

in mündlicher Form wird von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigen<br />

Beisitzers oder einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren Prüfern bzw. Prüferinnen abgenommen.<br />

5 Ein Prüfer bzw. eine Prüferin oder der Beisitzer bzw. die Beisitzerin fertigt über die<br />

mündliche Prüfung ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der<br />

Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen oder<br />

des Prüfers bzw. der Prüferin und des Beisitzers bzw. der Beisitzerin, des Kandidaten bzw. der<br />

Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 6 Das Protokoll ist von den Prüfern bzw. Prüferinnen<br />

oder vom Prüfer bzw. der Prüferin und dem Beisitzer bzw. der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />

(4) Prüfungsleistungen, mit Ausnahme von Klausuren und mündlichen Prüfungen, können, nach<br />

Maßgabe des Dozenten/der Dozentin im Rahmen einer Arbeitsgruppe erbracht werden, wenn die<br />

zu erbringende Leistung des einzelnen Studierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar und in<br />

Inhalt und Umfang einer individuellen Prüfungsleistung vergleichbar ist.<br />

(5) Die konkrete Form und der Umfang studienbegleitender Prüfungen werden im Modulhandbuch vor<br />

Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben.<br />

(6)<br />

1 Die Prüfungsleistungen in Modulprüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht.<br />

2 Falls fachliche Gründe eine andere Prüfungssprache erfordern, wird diese im Modulhandbuch vor<br />

5


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Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben. 3 Sprachpraktische Lehrveranstaltungen<br />

finden in der Regel in der entsprechenden Fremdsprache statt; in den fremdsprachenphilologischen<br />

Fächern kann die Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache stattfinden.<br />

(7) Der Prüfer oder die Prüferin bestimmt die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel<br />

(8)<br />

(9)<br />

(10)<br />

1 Erscheint ein Studierender oder eine Studierende verspätet zu einer Prüfung, kann die versäumte<br />

Zeit nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des bzw.<br />

der Aufsichtsführenden zulässig.<br />

1 Die Bewertung der einzelnen Module werden vom Prüfungsausschuss ortsüblich bekannt gemacht.<br />

2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />

1 Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der ortsüblichen Bekanntmachungen über ihre<br />

erzielten Leistungen zu informieren. 2 Im Falle des Nichtbestehens oder des Versäumnisses einer<br />

Prüfung haben die Studierenden sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden, dass die<br />

Fristen gemäß § 12 gewahrt und nicht überschritten werden. 3 Eine Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung<br />

erfolgt wie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch.<br />

§ 11<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Modulnote<br />

(1)<br />

1 Die Bewertung von Prüfungsleistungen erfolgt in der Regel nach der Notenskala der Allgemeinen<br />

Prüfungsordnung der Universität <strong>Augsburg</strong> (§ 15 APrüfO). 2 Im Modulhandbuch kann bestimmt<br />

werden, dass einzelne Prüfungsleistungen unbenotet mit den Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“<br />

bewertet werden.<br />

(2) Ein Modul ist bestanden bzw. Leistungspunkte sind erbracht, wenn die benotete Prüfungsleistung<br />

der Modulprüfung oder im Falle einer kumulativen Modulprüfung alle benoteten Prüfungsleistungen<br />

mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind bzw. die unbenotete Prüfungsleistung der<br />

Modulprüfung oder im Falle einer kumulativen Modulprüfung alle unbenoteten Prüfungsleistungen<br />

mit „bestanden“ bewertet worden sind.<br />

(3)<br />

1 Grundlage für die Notenbildung ist das Modul. 2 Die Note der Modulprüfung (Modulnote) ist die<br />

Note der für das Modul vorgesehenen Prüfungsleistung. 3 Im Falle einer kumulativen Modulprüfung<br />

errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel. 4 Die Gewichtung erfolgt<br />

entsprechend den zugrunde liegenden Leistungspunkten, s<strong>of</strong>ern nichts anderes bestimmt ist. 5 Die<br />

Note wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet; die dritte Stelle bleibt unberücksichtigt.<br />

6 Enthält eine Modulprüfung ausschließlich unbenotete Prüfungsleistungen, so wird für dieses Modul<br />

keine Modulnote gebildet.<br />

§ 12<br />

Fristenregelung<br />

(1) Die nach § 6 zugelassenen Studierenden haben zielgerichtet zu studieren und an den Modulprüfungen<br />

der jeweiligen Fachsemester so teilzunehmen, dass sie in ihrem <strong>Master</strong>studiengang entsprechend<br />

den Bestimmungen von Abschnitt III dieser Prüfungsordnung 120 Leistungspunkte<br />

erwerben.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Bis zum Ende des 4. Fachsemesters sind alle 120 geforderten Leistungspunkte zu erwerben und<br />

die hierfür vorgesehenen Modulprüfungen erfolgreich abzulegen. 2 Werden innerhalb von 4 Fachsemestern<br />

die 120 geforderten Leistungspunkte nicht erworben, so gilt die <strong>Master</strong>prüfung als<br />

erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3 Hierüber erhält der oder die Studierende einen schriftlichen<br />

Bescheid.<br />

1 Die <strong>Master</strong>prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt 6 Fachsemestern<br />

6


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die geforderten 120 Leistungspunkte nicht erfolgreich erbracht wurden. 2 Hierüber erhält der oder<br />

die Studierende einen schriftlichen Bescheid.<br />

(4)<br />

1 Überschreitet ein Student/eine Studentin die in Absatz 3 genannte Frist, weil er/sie nicht alle Prüfungstermine<br />

seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahmepflicht wahrgenommen hat, kann ihm/ihr eine<br />

Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn<br />

für jeden der nicht genutzten Termine Gründe vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese<br />

Gründe müssen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich<br />

schriftlich angezeigt und mit Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss<br />

legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest. 4 Er kann im Einzelfall<br />

die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und Ende der<br />

krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit aufweisen muss. Anträge auf Fristverlängerung wegen<br />

Überschreitens der in Abs. 3 genannten Frist müssen unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss<br />

eingereicht werden. 5 Für die Bestimmung von Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der<br />

Prüfungsleistung maßgebend. Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet.<br />

§ 13<br />

Wiederholung von Modulprüfungen<br />

(1)<br />

1 Nicht bestandene Prüfung sind in der Regel erstmals in einer Frist von sechs Monaten zu wiederholen.<br />

2 Darüber hinaus können innerhalb der Fristen des § 12 alle Prüfungen zu jedem Termin<br />

abgelegt werden, zu dem sie angeboten werden. 3 Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen<br />

Anmeldung.<br />

(2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder einer bestandenen <strong>Master</strong>arbeit<br />

ist nicht zulässig.<br />

§ 14<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland<br />

erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden, es sei denn,<br />

dass diese nicht gleichwertig sind, entsprechend angerechnet. 2 Über die Gleichwertigkeit entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss. 3 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind<br />

gleichwertig, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung in Inhalt, Umfang<br />

und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität<br />

<strong>Augsburg</strong> entsprechen.<br />

1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen<br />

erbracht worden sind, werden, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind, entsprechend angerechnet.<br />

2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />

an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz<br />

gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von<br />

Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle<br />

für das ausländische Bildungswesen gehört werden. 4 Über die Gleichwertigkeit entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss.<br />

1 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen propädeutischer Lehrveranstaltungen werden<br />

auch durch eine einschlägige, gleichwertige Berufs- oder Schulausbildung nachgewiesen. 2 Nach<br />

Inhalt und Niveau gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen<br />

Ausbildung an Fachschulen und Fachakademien werden anerkannt; außerhalb des Hochschulbereichs<br />

erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens die Hälfte des <strong>Master</strong>studiums<br />

ersetzen.<br />

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer entsprechenden Fernstudieneinheit<br />

nachgewiesen werden, gilt Abs. 1 entsprechend, soweit das Lehrangebot dem<br />

entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist; dies gilt entspre-<br />

7


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

chend für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrangeboten der Virtuellen Hochschule Bayern.<br />

(5) Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 4 erfolgt auf Antrag des oder der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />

§ 15<br />

<strong>Master</strong>arbeit<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Die <strong>Master</strong>arbeit soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, eine fachliche<br />

Aufgabenstellung aus dem entsprechenden Studiengang selbstständig nach wissenschaftlichen<br />

Methoden zu bearbeiten. 2 Der für die Anfertigung der <strong>Master</strong>arbeit erforderliche Arbeitsaufwand<br />

muss den Erwerb von 30 Leistungspunkten ermöglichen.<br />

1 Die <strong>Master</strong>arbeit wird in der Regel im 4. Semester abgefasst. 2 Das Thema der <strong>Master</strong>arbeit wird<br />

vor dem Ende des dritten Semesters vergeben. 3 Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Zeitpunkt<br />

der Abgabe der <strong>Master</strong>arbeit werden beim Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht.<br />

1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit soll sechs Monate<br />

nicht übersteigen. 2 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung des<br />

Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben<br />

werden. 3 Bei Wiederholung der <strong>Master</strong>arbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig.<br />

1 Auf begründeten Antrag des oder der Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit<br />

in Ausnahmefällen verlängern. 2 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit<br />

besteht oder in denen aus sonstigen, von dem oder der Studierenden nicht zu vertretenden<br />

und vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden<br />

nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 3 Nicht<br />

rechtzeitig eingereichte <strong>Master</strong>arbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />

(5) Die <strong>Master</strong>arbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden, wobei für die Wiederholung<br />

ein neues Thema zu wählen ist.<br />

§ 16<br />

Bewertung der <strong>Master</strong>arbeit<br />

(1)<br />

1 Die Bewertung der <strong>Master</strong>arbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer oder die betreuende<br />

Prüferin sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer oder eine weitere Prüferin. 2 Wird die<br />

<strong>Master</strong>arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer<br />

oder einer zweiten Prüferin zu beurteilen.<br />

(2) Die Bewertung der <strong>Master</strong>arbeit soll in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der<br />

Arbeit erfolgen.<br />

(3) Die <strong>Master</strong>arbeit ist bestanden, wenn das Notenmittel der Bewertung beider Prüfer oder Prüferinnen<br />

„ausreichend“ (4,0) oder besser lautet.<br />

§ 17<br />

<strong>Master</strong>abschluss<br />

Der <strong>Master</strong>studiengang ist bestanden, wenn die Note der <strong>Master</strong>arbeit mindestens „ausreichend“ (4,0)<br />

lautet und alle geforderten 120 Leistungspunkte innerhalb der Fristen nach §12 erreicht sind.<br />

8


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POMAPhilHist<br />

§ 18<br />

Fachnote und Gesamtnote<br />

(1)<br />

1 Für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs nach Abschnitt III wird eine Fachnote erteilt. 2 Die<br />

Fachnote errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den nach Leistungspunkten gewichteten<br />

Modulnoten.<br />

(2) Die Note der <strong>Master</strong>arbeit ist das arithmetische Mittel der Noten der beiden Prüfer bzw. Prüferinnen.<br />

(3) Die Gesamtnote des <strong>Master</strong>abschlusses ist das arithmetische Mittel aus der 3-fach gewichteten<br />

Fachnote und der Note der <strong>Master</strong>arbeit.<br />

§ 19<br />

Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Über den erfolgreichen Besuch des <strong>Master</strong>studiengangs wird nach Erreichen von 120 Leistungspunkten<br />

ein Abschlusszeugnis ausgestellt, das von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

zu unterzeichnen ist. 2 Der <strong>Master</strong>studiengang und eventuelle Schwerpunkte, die Fachnote,<br />

das Thema der <strong>Master</strong>arbeit und deren Benotung sowie die Gesamtnote des <strong>Master</strong>abschlusses<br />

sind darin gesondert aufzuführen.<br />

1 Außerdem wird eine <strong>Master</strong>urkunde ausgestellt, die das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird<br />

die Verleihung des akademischen Grades „<strong>Master</strong> <strong>of</strong> <strong>Arts</strong>“ beurkundet. 3 Die Urkunde wird von dem<br />

Dekan oder der Dekanin der Philologisch-Historischen Fakultät unterzeichnet. 4 Zusammen mit<br />

dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma Supplement ausgegeben.<br />

(3) Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.<br />

§ 20<br />

Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der oder die Studierende ohne triftige Gründe zu einem<br />

Prüfungstermin, zu dem er oder sie sich angemeldet hat, nicht erscheint.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss bei Anträgen auf<br />

Verlängerung der Frist nach § 12 Abs. 3 unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.<br />

2 Im Fall der Verhinderung durch Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3 In begründeten<br />

Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. 4 Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens<br />

oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen<br />

unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden oder<br />

der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer oder der Prüferin geltend gemacht<br />

werden. 5 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 nicht ein.<br />

1 Versucht der oder die Studierende, das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Täuschung oder<br />

Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung<br />

mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Ein Studierender oder eine Studierende, der oder die den ordnungsgemäßen<br />

Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen<br />

Prüferin oder von den aufsichtsführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen<br />

werden. 3 In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“<br />

bewertet. 4 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss das gesamte<br />

Modul mit „nicht bestanden“ bewerten. 5 Bei wiederholten oder besonders schweren Fällen der<br />

Täuschung kann der Prüfungsausschuss die gesamte <strong>Master</strong>prüfung mit „nicht bestanden“ bewerten.<br />

9


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

(4)<br />

1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung<br />

beabsichtigt war, und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses<br />

erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung<br />

vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der<br />

allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze.<br />

§ 21<br />

Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />

(1)<br />

1 Erweist es sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das<br />

Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen,<br />

dass von bestimmten oder von allen Studierenden die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben<br />

wiederholt wird. 2 Kann ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin aus Gründen, die er<br />

oder sie nicht selber zu vertreten hat und die nicht in seiner oder ihrer Person liegen, die erforderliche<br />

Prüfungsleistung nicht erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Leistungsnachweis<br />

auf andere Art zu führen.<br />

(2) Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem oder der Studierenden auf Antrag Einsicht in<br />

seine oder ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten gewährt.<br />

(3)<br />

1 Der Antrag nach Abs. 2 ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung<br />

bzw. der Teilprüfung einer kumulativen Modulprüfung bei dem oder der Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses zu stellen. 2 Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt<br />

Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />

§ 22<br />

Modulhandbuch<br />

(1)<br />

1 Das Modulhandbuch für die <strong>Master</strong>studiengänge nach dieser Prüfungsordnung verzeichnet die<br />

Modulbeschreibungen sämtlicher für die <strong>Master</strong>studiengänge nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen<br />

Module. 2 Jedes Modul wird mit folgenden Angaben beschrieben:<br />

-<br />

Name des Moduls mit Zuordnung zum Studiengang und zum Studienaufbau,<br />

-<br />

Modulbeauftragte,<br />

-<br />

lernzielorientierte Angabe des Inhalts,<br />

-<br />

Dauer und Häufigkeit des Moduls,<br />

-<br />

dem Modul zugehörige Modulelemente (Fachgebiete, ggf. auch Lehrveranstaltungen) mit<br />

SWS und LP,<br />

-<br />

Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungspunkte; insbesondere die Anzahl, Zuordnung,<br />

Form und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen<br />

-<br />

Hinweis zur Bildung der Noten im Sinne dieser Prüfungsordnung,<br />

-<br />

ggf. Voraussetzungen für den Zugang zum Modul (z.B. Sprachkenntnisse)<br />

-<br />

ggf. fachspezifische Angaben (z.B. Kombinationsmaßgaben).<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Das Modulhandbuch verzeichnet die im jeweiligen Fach verwendeten Lehr- und Studienformen.<br />

2 Es erläutert Gliederung und Verlauf des Studiums. 3 Es soll Hinweise auf die Ableistung von<br />

Praktika, auf das Auslandsstudium und auf die Studienfachberatung geben.<br />

1 Das Modulhandbuch in der jeweils aktuellen Fassung wird vor Beginn des Semesters ortsüblich<br />

durch den Fakultätsrat der Philologisch-Historischen Fakultät beschlossen und in ortsüblicher<br />

Form, vor Beginn des Semesters, veröffentlicht. 2 Der oder die Modulbeauftragte kann die Veröffentlichung<br />

von Auszügen (zum Beispiel zum Zwecke der Studienfachberatung) veranlassen.<br />

10


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

Abschnitt III<br />

Aufbau der <strong>Master</strong>studiengänge<br />

§ 23<br />

Anglistik/Amerikanistik<br />

(1) Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des <strong>Master</strong>studiums der Anglistik/Amerikanistik<br />

erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 23-29 Semesterwochenstunden zuzüglich eines von<br />

der Gestaltung des Praxis- und Projektbereichs abhängigen Arbeitsaufwandes.<br />

(2)<br />

1 Das <strong>Master</strong>studium der Anglistik/Amerikanistik gliedert sich in die vier Gebiete Englische und<br />

amerikanische Literaturwissenschaft, Englische Sprachwissenschaft, Didaktik des Englischen und<br />

Anglophone und europäische Kulturstudien. 2 Die <strong>Master</strong>programme erlauben die Bildung eines<br />

literaturwissenschaftlichen oder eines sprachwissenschaftlichen Schwerpunkts. 3 Die Gebiete<br />

Englische und amerikanische Literaturwissenschaft und Englische Sprachwissenschaft können<br />

jeweils als Hauptgebiete gewählt werden. 4 Im <strong>Master</strong>programm a nach Abs. 3 ist das Hauptgebiet<br />

Englische und amerikanische Literaturwissenschaft. 5 Im <strong>Master</strong>programm b nach Abs. 3 ist das<br />

Hauptgebiet Englische Sprachwissenschaft. 6 Im Hauptgebiet sind jeweils 60 Leistungspunkte (LP)<br />

zu erbringen. 7 Jeweils eines der nicht als Hauptgebiet gewählten Gebiete ist als Nebengebiet zu<br />

wählen. 8 Im Nebengebiet sind 20 LP zu erbringen. 9 In beiden <strong>Master</strong>programmen ist ein Studienanteil<br />

für Praktika und Projektarbeit vorgesehen (Praxis- und Projektbereich nach § 10, Abs. 6<br />

und 7). 10 Im Praxis- und Projektbereich sind 10 LP innerhalb der Regelstudienzeit zu erbringen.<br />

(3) Die Bestandteile des <strong>Master</strong>studiums der Anglistik/Amerikanistik sind in der folgenden Übersicht<br />

zusammengefasst:<br />

a. Schwerpunkt Englische und Amerikanische Literaturwissenschaft<br />

<strong>Master</strong>programm Anglistik/Amerikanistik:<br />

Hauptgebiet „Englische und amerikanische Literaturwissenschaft<br />

Signatur LP SWS<br />

Module im Hauptgebiet<br />

Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft MaAngl 01-LW 12 3-4<br />

Epochen der englischen und amerikanischen<br />

MaAngl 11-LW 14 4<br />

Literaturgeschichte I: Anfänge bis 19. Jahrhundert<br />

Epochen der englischen und amerikanischen<br />

MaAngl 13-LW 10 3-4<br />

Literaturgeschichte II: 20. Jahrhundert bis Gegenwart<br />

Literatur im Kontext: Kulturwissenschaftliche Ansätze der MaAngl 15-LW 10 3-4<br />

englischen und amerikanischen Literaturwissenschaft<br />

Text und Theorie: Vertiefende Studien zur englischen und<br />

amerikanischen Literatur und Kultur MaAngl 21-LW 14 4-5<br />

Module für Nebengebiet (Abs. 2 Satz 7)<br />

Nebengebiet Englische Sprachwissenschaft<br />

Theorien und Methoden der englischen Sprachwissenschaft MaAngl 33-SW 10 3-4<br />

Strukturen und Gebrauch der englischen Sprache MaAngl 34-SW 10 3-4<br />

Nebengebiet Didaktik des Englischen<br />

Bereiche und Methoden<br />

MaAngl 35-DE 10 3-4<br />

der englischen Fachdidaktik I<br />

Bereiche und Methoden<br />

der englischen Fachdidaktik II MaAngl 36-DE 10 3-4<br />

11


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

Nebengebiet Anglophone und europäische Kulturstudien<br />

Bereiche und Methoden der anglophonen<br />

MaAngl 37-AK 10 3-4<br />

und europäischen Kulturstudien I<br />

Bereiche und Methoden der anglophonen<br />

MaAngl 38-AK 10 3-4<br />

und europäischen Kulturstudien II<br />

Summen für Module im Hauptgebiet 60 17-21<br />

Summen für Module im Nebengebiet 20 6-8<br />

Praxis- und Projektbereich 10<br />

<strong>Master</strong>arbeit 30<br />

Gesamtumfang 120 23-29<br />

b. Schwerpunkt Englische Sprachwissenschaft<br />

<strong>Master</strong>programm Anglistik/Amerikanistik:<br />

Hauptgebiet „Englische Sprachwissenschaft“<br />

Signatur LP SWS<br />

Module im Hauptgebiet<br />

Theorien und Methoden in der englischen Sprachwissenschaft<br />

MaAngl 02-SW 12 3-4<br />

Form und Bedeutung MaAngl 12-SW 14 4<br />

Struktur und Gebrauch MaAngl 14-SW 10 3-4<br />

Variation und Text/Diskurs MaAngl 16-SW 10 3-4<br />

Zentrale Themen der theoretischen und angewandten englischen<br />

Sprachwissenschaft MaAngl 22-SW 14 4-5<br />

Module für Nebengebiet (Abs. 2 Satz 7)<br />

Nebengebiet Englische und amerikanische Literaturwissenchaft<br />

Bereiche und Methoden der englischen und<br />

MaAngl 31-LW 10 3-4<br />

amerikanischen Literaturwissenschaft I<br />

Bereiche und Methoden der englischen und<br />

MaAngl 32-LW 10 3-4<br />

amerikanischen Literaturwissenschaft II<br />

Nebengebiet Didaktik des Englischen<br />

Bereiche und Methoden<br />

MaAngl 35-DE 10 3-4<br />

der englischen Fachdidaktik I<br />

Bereiche und Methoden<br />

der englischen Fachdidaktik II MaAngl 36-DE 10 3-4<br />

Nebengebiet Anglophone und europäische Kulturstudien<br />

Bereiche und Methoden der anglophonen<br />

MaAngl 37-AK 10 3-4<br />

und europäischen Kulturstudien I<br />

Bereiche und Methoden der anglophonen<br />

MaAngl 38-AK 10 3-4<br />

und europäischen Kulturstudien II<br />

Summen für Module im Hauptgebiet 60 17-21<br />

Summen für Module im Nebengebiet 20 6-8<br />

Praxis- und Projektbereich 10<br />

<strong>Master</strong>arbeit 30<br />

Gesamtumfang: 120 23-29<br />

12


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

§ 24<br />

Anwendungsorientierte interkulturelle Sprachwissenschaft<br />

(1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des <strong>Master</strong>studiums der Anwendungsorientierten<br />

Interkulturellen Sprachwissenschaft erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt<br />

mindestens 28 Semesterwochenstunden.<br />

(2)<br />

1 Das <strong>Master</strong>studium der Anwendungsorientierten Interkulturellen Sprachwissenschaft erfolgt in<br />

einer Verbindung aus zweien der drei folgenden Sprachkomponenten:<br />

Deutsch als Fremdsprache, Englisch, romanische Sprache (Französisch, Italienisch oder Spanisch).<br />

2 Es gliedert sich in die Gebiete: Europäische Ethnologie/Volkskunde sowie pro Sprachkomponente<br />

in die Teilbereiche Deskriptive Sprachwissenschaft, Angewandte Sprachwissenschaft<br />

und Fremdsprachendidaktik. 3 Es enthält zudem einen Praxis- und Projektbereich, in dem<br />

auch sprachpraktische Kurse einer weiteren Fremdsprache oberhalb des Niveaus B2 GER als<br />

Leistungsnachweise erbracht werden können.<br />

(3) Die Bestandteile des <strong>Master</strong>studiums der Angewandten Interkulturellen Sprachwissenschaft<br />

sind in folgenden Übersichten zusammenfassend dargestellt:<br />

<strong>Master</strong>programm Anwendungsorientierte Interkulturelle Sprachwissenschaft (ANIS)<br />

a. Verbindung Deutsch als Fremdsprache/Englisch<br />

Modul 1:<br />

Deskriptive Sprachwissenschaft<br />

Deutsch als Fremdsprache<br />

Modul 2:<br />

Deskriptive Sprachwissenschaft-Englisch<br />

Modul 4:<br />

Angewandte Sprachwissenschaft<br />

Deutsch als Fremdsprache<br />

Modul 5:<br />

Angewandte Sprachwissenschaft Englisch<br />

Modul 7:<br />

Didaktik Deutsch als Fremdsprache<br />

Modul 8:<br />

Didaktik Englisch<br />

Modul 10:<br />

Europäische Ethnologie/Volkskunde<br />

Modul 11:<br />

Signatur LP SW<br />

S<br />

MaANIS 01-DSWDaF 12<br />

4<br />

MaANIS 02-DSWEN 12<br />

MaANIS 04-ASWDaF 12<br />

MaANIS 05-ASWEN 12<br />

4<br />

MaANIS 07-DDaF 12 4<br />

MaANIS 08-DEN 12<br />

4<br />

MaANIS 10-EE 12 4<br />

MaANIS 11-P 6<br />

Praxis- und Projektbereich<br />

<strong>Master</strong>arbeit 30<br />

Gesamtumfang: 120 28<br />

4<br />

4<br />

b. Verbindung Deutsch als Fremdsprache / romanische Sprache<br />

Modul 1:<br />

Deskriptive Sprachwissenschaft<br />

Deutsch als Fremdsprache<br />

Modul 3:<br />

Deskriptive Sprachwissenschaft:<br />

Französisch, Italienisch bzw. Spanisch<br />

Signatur LP SW<br />

S<br />

MaANIS 01-DSWDaf 12 4<br />

MaANIS 03-DSWFR<br />

MaANIS 03-DSWIT<br />

MaANIS 03-DSWSP<br />

12 4<br />

13


Modul 4:<br />

Angewandte Sprachwissenschaft Deutsch als<br />

Fremdsprache<br />

Modul 6:<br />

Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik<br />

Modul 7:<br />

Didaktik Deutschals Fremdsprache<br />

Modul 9:<br />

Didaktik<br />

Französisch, Italienisch bzw. Spanisch<br />

Modul 10:<br />

Europäische Ethnologie/Volkskunde<br />

Modul 11:<br />

M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

MaANIS 04-ASWDaF 12 4<br />

MaANIS 06-ASWRO 12 4<br />

MaANIS 07-DDaF 12 4<br />

MaANIS 09-DFR<br />

MaANIS 09-DIT<br />

MaANIS 09-DSP<br />

12 4<br />

MaANIS 10-EE 12 4<br />

MaANIS 011-P 6<br />

Praxis- und Projektbereich<br />

<strong>Master</strong>arbeit 30<br />

Gesamtumfang: 120 28<br />

c. Verbindung Englisch / romanische Sprache<br />

Modul 2:<br />

Deskriptive Sprachwissenschaft Englisch<br />

Modul 3:<br />

Deskriptive Sprachwissenschaft<br />

Französisch, Italienisch bzw. Spanisch<br />

Modul 5:<br />

Angewandte Sprachwissenschaft Englisch<br />

Modul 6:<br />

Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik<br />

Modul 8:<br />

Didaktik Englisch<br />

Modul 9:<br />

Didaktik<br />

Französisch, Italienisch bzw. Spanisch<br />

Modul 10:<br />

Europäische Ethnologie/Volkskunde<br />

Modul 11:<br />

Signatur LP SW<br />

S<br />

MaANIS 02-DSWEN 12 4<br />

MaANIS 03-DSWFR<br />

MaANIS 03-DSWIT,<br />

MaANIS 03-DSWSP<br />

12 4<br />

MaANIS 05-ASWEN 12 4<br />

MaANIS 06-ASWRO 12 4<br />

MaANIS 08-DEN 12 4<br />

MaANIS 09-DFR<br />

MaANIS 09-DIT<br />

MaANIS 09-DSP<br />

12 4<br />

MaANIS 10-EE 12 4<br />

MaANIS 11-P 6<br />

Praxis- und Projektbereich<br />

<strong>Master</strong>arbeit 30<br />

Gesamtumfang: 120 28<br />

14


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

* § 25<br />

Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften<br />

(1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />

beträgt mindestens 28 Semesterwochenstunden.<br />

(2)<br />

1 Das <strong>Master</strong>studium der Fachdidaktischen Vermittlungswissenschaften besteht aus den drei<br />

Teilgebieten Vermittlungsfragen, Lehr-/Lernforschung und Fachdidaktische<br />

Vermittlungskompetenzen, jeweils in zwei Fächern. 2 Das Teilgebiet Vermittlungsfragen wird als<br />

Vertiefung eines Themas jeweils bezogen auf den aktuellen Stand der Forschung gelehrt. 3 Das<br />

Teilgebiet Lehr-/Lernforschung besteht aus fachbezogenen Colloquien und<br />

forschungsmethodischen Grundlegungen.<br />

4 Das Teilgebiet Fachdidaktische<br />

Vermittlungskompetenzen wird in der Kombination aus einem Praktikum, vermittlungspraktischen<br />

Lehrveranstaltungen und der Herausbildung eines Spezialisierungsbereichs gelehrt.<br />

5 Das<br />

Praktikum findet entweder in Form eines Schulpraktikums in einem Fach oder an<br />

außerschulischen Einrichtungen, hier auch in beiden Fächern, statt. 6 Im Spezialisierungsbereich<br />

haben die Studierenden Lehrveranstaltungen mit fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen<br />

Schwerpunkten bis zum Erreichen der erforderlichen Leistungspunktezahl auszuwählen. 7 Hierfür<br />

geeignete Lehrveranstaltungen werden im Modulhandbuch angezeigt.<br />

(3) Die Bestandteile des <strong>Master</strong>studiums der Fachdidaktischen Vermittlungswissenschaften sind in<br />

der folgenden Übersicht zusammengefasst:<br />

<strong>Master</strong>programm<br />

Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften<br />

Signatur LP SWS<br />

Module im Teilgebiet 1: Vermittlungsfragen<br />

Fachdidaktische Vermittlungsfragen I MaFD 01 15 4<br />

Fachdidaktische Vermittlungsfragen II MaFD 02 15 4<br />

Module im Teilgebiet 2: Lehr-/Lernforschung<br />

Fachdidaktische Lehr-/Lernforschung I MaFD 11 15 4<br />

Fachdidaktische Lehr-/Lernforschung II MaFD 12 15 4<br />

Module im Teilgebiet 3: Fachdidaktische Vermittlungskompetenzen<br />

Praktikum MaFD 21 12 4<br />

Spezialisierungsbereich (Wahlpflicht) MaFD 22 18 8-12<br />

<strong>Master</strong>arbeit 30<br />

Gesamtumfang: 120 28-32<br />

15


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

* § 26<br />

Germanistik<br />

(1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des <strong>Master</strong>studiums der Germanistik<br />

erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 42 Semesterwochenstunden.<br />

(2)<br />

1 Das <strong>Master</strong>programm der Germanistik besteht aus den Teilgebieten Neuere deutsche<br />

Literaturwissenschaft, Deutsche Sprachwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung des<br />

Neuhochdeutschen, Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters sowie Didaktik der<br />

Deutschen Sprache und Literatur (im Folgenden: Didaktik). 2 Eines der Gebiete ist als Hauptgebiet<br />

zu wählen, in dem auch die <strong>Master</strong>arbeit angefertigt wird. 3 Die jeweils verbleibenden Gebiete<br />

(außer Didaktik) gelten als Nebengebiete. 4 Didaktik als Hauptgebiet kann nur von Studierenden<br />

gewählt werden, die auch im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien mit Deutsch als vertieft<br />

studiertem Fach immatrikuliert sind. 5 Die Pflichtmodule nach Abs. 3 dienen der Ausbildung in drei<br />

Teilgebieten. 6 Von den beiden Wahlpflichtmodulen dient das erste zur wissenschaftlichen<br />

Grundlegung und methodisch-heuristischen Vorbereitung der im Hauptgebiet anzufertigenden<br />

<strong>Master</strong>arbeit. 7 Das zweite Wahlpflichtmodul bildet die nicht auf ein Teilgebiet festgelegte<br />

fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische Pr<strong>of</strong>ilierung.<br />

(3) Die Bestandteile des <strong>Master</strong>studiums der Germanistik (außer Abs. 2 Satz 4) sind in der<br />

folgenden Übersicht zusammengefasst:<br />

<strong>Master</strong>programm Germanistik Signatur LP SWS<br />

Pflichtmodul 01 NDL<br />

Neuere deutsche Literaturwissenschaft MaGer 01 – NDL 9 4<br />

Pflichtmodul 02 DSW<br />

Deutsche Sprachwissenschaft MaGer 02 – DSW 9 4<br />

Pflichtmodul 03 SLM<br />

Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters MaGer 03 – SLM 9 4<br />

Pflichtmodul 11 NDL<br />

MaGer 11 – NDL 9 4<br />

Neuere deutsche Literaturwissenschaft<br />

Pflichtmodul 12 DSW<br />

MaGer 12 – DSW 9 4<br />

Deutsche Sprachwissenschaft<br />

Pflichtmodul 13 SLM<br />

MaGer 13 – SLM 9 4<br />

Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters<br />

Wahlpflichtmodul 21/22/23<br />

Vorbereitung der <strong>Master</strong>arbeit im Hauptgebiet<br />

Neuere deutsche Literaturwissenschaft als Hauptgebiet<br />

und/oder<br />

Deutsche Sprachwissenschaft als Hauptgebiet<br />

MaGer 21 – NDL<br />

MaGer 22 – DSW 6 2-4<br />

und/oder<br />

Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters als Hauptgebiet MaGer 23 - SLM<br />

Wahlpflichtmodul 31<br />

Teilgebietsübergreifende Pr<strong>of</strong>ilierung I MaGer 31 30 8-15<br />

<strong>Master</strong>arbeit (30 LP) 30<br />

Gesamtumfang 120<br />

(4) Für die Bildung des Hauptgebietes Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur nach Abs. 2 Satz 4<br />

stehen die folgenden Module zur Verfügung:<br />

Hauptgebiet Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur Signatur LP SWS<br />

Pflichtmodul 04 DID<br />

MaGer 04 – DID 9 4<br />

Didaktik der deutschen Sprache und Literatur I<br />

Pflichtmodul 14 DID<br />

MaGer 14 – DID 9 4-6<br />

Didaktik der deutschen Sprache und Literatur II<br />

Wahlpflichtmodul 24<br />

Vorbereitung der <strong>Master</strong>arbeit im Hauptgebiet Didaktik der<br />

deutschen Sprache und Literatur<br />

MaGer 24 DID 6 4<br />

16


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

*<br />

§ 27<br />

Historische Wissenschaften<br />

(1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des <strong>Master</strong>studiums der Historischen<br />

Wissenschaften erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 30 Semesterwochenstunden.<br />

(2)<br />

1 Das <strong>Master</strong>studium der Historischen Wissenschaften erstreckt sich auf die sieben Teilgebiete Alte<br />

Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Geschichte der Frühen Neuzeit, Neuere und Neueste<br />

Geschichte, Bayerische und Schwäbische Landesgeschichte, Europäische Kulturgeschichte sowie<br />

Didaktik der Geschichte.<br />

2 Grundlegend sind die Bearbeitung interdisziplinärer und diachroner<br />

Fragestellungen sowie das exemplarische Studium von Epochen und Themen der Geschichte<br />

(Pflichtbereich). 3 Der Pflichtbereich umfasst auch einen interdisziplinären Anteil, der im benachbarten<br />

<strong>Master</strong>studiengang Kunst- und Kulturgeschichte zu belegen ist. 4 Aus den sieben Teilgebieten ist ein<br />

Schwerpunkt zu bilden (Wahlpflichtbereich 1) und zu vertiefen (Wahlpflichtbereich 2).<br />

5 Zur<br />

Vervollständigung des Studienprogramms ist die Ableistung eines Praktikums nachdrücklich zu<br />

empfehlen (Wahlpflichtbereich 3).<br />

(3) Die Bestandteile des <strong>Master</strong>studiums der Historischen Wissenschaften sind in der folgenden Übersicht<br />

zusammengefasst:<br />

<strong>Master</strong>programm Historische Wissenschaften Signatur LP SWS<br />

Module im Pflichtbereich<br />

Bearbeitung interdisziplinärer und diachroner<br />

Fragestellungen<br />

Exemplarisches Studium von<br />

Epochen und Themen der Geschichte<br />

MaHW 01 12 4<br />

MaHW 02 16 6<br />

Historische Kulturforschung MaHW 05 16 4-6<br />

Modul Wahlpflichtbereich 1<br />

Bildung eines Schwerpunktbereichs<br />

aus den sieben Teilgebieten nach Abs. 2<br />

MaHW 03 16 6<br />

Modul Wahlpflichtbereich 2<br />

Vertiefung des gebildeten Schwerpunkts MaHW 04 16 6<br />

Wahlpflichtbereich 3<br />

Praxis- und Projektbereich<br />

MaHW 06 14 4-7<br />

<strong>Master</strong>arbeit MaHW 07 30<br />

Gesamtumfang: 120 30-35<br />

17


§ 28<br />

Internationale Literatur<br />

M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

(1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des <strong>Master</strong>studiums der Internationalen<br />

Literatur erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 28 Semesterwochenstunden; hinzu kommt eine<br />

von der Gestaltung des Wahlbereichs nach Abs. 3 abhängige Anzahl von Semesterwochenstunden.<br />

(2)<br />

1 Das <strong>Master</strong>studium der Internationalen Literatur besteht aus einem Anteil an komparatistischen<br />

Pflichtveranstaltungen, einem Anteil an Wahlpflichtveranstaltungen aus dem Bereich der Philologien,<br />

einem Wahlbereich und der <strong>Master</strong>arbeit. 2 Die komparatistischen Pflichtveranstaltungen sind im<br />

Teilgebiet 1 zusammengefasst. 3 Im Wahlpflichtbereich sind drei literaturwissenschaftliche Module<br />

aus den Philologien Anglistik/Amerikanistik, Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters, Latein<br />

und Romanistik (Französisch, Italienisch, Spanisch) in freier oder in der im entsprechenden<br />

<strong>Master</strong>studiengang jeweils vorgeschriebenen Reihenfolge zu wählen. 4 Dieser Bereich ist im Teilgebiet<br />

2 „Philologien“ zusammengefasst. 5 Der Wahlbereich kann von den Studierenden zum Zwecke<br />

der Bildung eines individuellen Ausbildungspr<strong>of</strong>ils aufgrund von Angeboten der Fakultäten sowie<br />

unter Anleitung der Studienberatung als Studium Generale oder als Praxis- und Projektbereich frei<br />

gestaltet werden.<br />

(3) Die Bestandteile des <strong>Master</strong>studiums „Internationale Literatur“ sind in der folgenden Übersicht<br />

zusammengefasst:<br />

<strong>Master</strong>programm Internationale Literatur Signatur LP SWS<br />

Teilgebiet 1: Komparatistik (Pflichtbereich)<br />

Internationale Literaturbeziehungen MaInterLit 01 10 4<br />

Interkulturalität MaInterLit 02 10 4<br />

Literaturtheorie MaInterLit 03 10 4<br />

Internationale Populärkultur MaInterLit 04 10 4<br />

Zwischensumme: 40 16<br />

Teilgebiet 2: Philologien (Wahlpflichtbereich)<br />

Wahl von drei der nachstehenden Module im Gesamtumfang von 30 LP<br />

Englisch in Internationaler Literatur 1 MaInterLit 05 - Ang1 10 4<br />

Englisch in Internationaler Literatur 2 MaInterLit 05 - Ang2 10 4<br />

Deutsche Sprache und Literatur des<br />

MaInterLit 05-SLM1 10 4<br />

Mittelalters<br />

in Internationaler Literatur 1<br />

Deutsche Sprache und Literatur des<br />

MaInterLit 05-SLM2 10 4<br />

Mittelalters<br />

in Internationaler Literatur 2<br />

Französisch in Internationaler Literatur 1 MaInterLit 05-Fran1 10 4<br />

Französisch in Internationaler Literatur 2 MaInterLit 05-Fran2 10 4<br />

Italienisch in Internationaler Literatur 1 MaInterLit 05-Ita1 10 4<br />

Italienisch in Internationaler Literatur 2 MaInterLit 05-Ita2 10 4<br />

Latinistik in Internationaler Literatur 1 MaInterLit 05-Lat1 10 4<br />

Latinistik in Internationaler Literatur 2 MaInterLit 05-Lat2 10 4<br />

Spanisch in Internationaler Literatur 1 MaInterLit 05-Spa1 10 4<br />

Spanisch in Internationaler Literatur 2 MaInterLit 05-Spa2 10 4<br />

Zwischensumme: 30 12<br />

Teilgebiet 3: Wahlbereich 20 wahlbedingt<br />

<strong>Master</strong>arbeit 30<br />

Gesamtumfang: 120<br />

18


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

§ 29<br />

Kunst- und Kulturgeschichte<br />

(1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des <strong>Master</strong>studiums der Kunst- und Kulturgeschichte<br />

erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 23 Semesterwochenstunden; hinzu kommt<br />

eine von der Gestaltung des Wahlbereichs nach Abs. 3 abhängige Anzahl von Semesterwochenstunden.<br />

(2)<br />

1 Am <strong>Master</strong>studium Kunst- und Kulturgeschichte sind die Disziplinen Klassische Archäologie,<br />

Kunstgeschichte/Bildwissenschaft, Europäische Ethnologie/Volkskunde, Bayerische und Schwäbische<br />

Landesgeschichte sowie Didaktik der Geschichte beteiligt. 2 Es besteht aus einem Pflichtbereich<br />

der interdisziplinären Kunst- und Kulturgeschichte, einem Wahlpflichtbereich der disziplinären<br />

Schwerpunktbildung, einem Wahlbereich und der <strong>Master</strong>arbeit. 3 Grundlegend ist im Pflichtbereich die<br />

interdisziplinäre kulturhistorische Ausrichtung auf der Basis einer fachwissenschaftlichen Ausbildung<br />

in den einzelnen kunst- und kulturhistorischen Disziplinen. 4 Der Wahlpflichtbereich dient der<br />

disziplinären Schwerpunktbildung und der forschungsorientierten Vertiefung. 5 Beide Teilgebiete<br />

umfassen Module der kunst- und kulturhistorischen Methoden und Theorien in bildwissenschaftlicher,<br />

ethnologischer und historischer Ausrichtung, den Feldstudien zu den Berufsfeldern und der<br />

Feldforschung sowie den exemplarischen Fallstudien der beteiligten Disziplinen. 6 Die Feldstudien im<br />

Pflichtbereich sehen eine Pflichtexkursion im Umfang von fünf Tagen vor; alle Veranstaltungen der<br />

Feld- und Fallstudien können im Seminarraum und/oder als Seminare vor Ort abgehalten werden.<br />

7 Der Wahlbereich kann von den Studierenden zum Zwecke der Bildung eines individuellen<br />

Ausbildungspr<strong>of</strong>ils aufgrund von Angeboten der Fakultäten sowie unter Anleitung der<br />

Studienberatung als Studium Generale oder als Praxis- und Projektbereich frei gestaltet werden.<br />

8 Darüber hinaus kann das Ausbildungspr<strong>of</strong>il im Wahlbereich durch Veranstaltungen der Historischen<br />

Wissenschaften im Umfang von 16 LP (ausgenommen der Bayerischen und Schwäbischen<br />

Landesgeschichte sowie der Didaktik der Geschichte) historisch gestärkt werden.<br />

(3) Die Bestandteile des <strong>Master</strong>studiums Kunst- und Kulturgeschichte sind in der folgenden Übersicht<br />

zusammengefasst:<br />

<strong>Master</strong>programm Kunst- und Kulturgeschichte<br />

Module im Pflichtbereich:<br />

Interdisziplinäre Kunst- und Kulturgeschichte<br />

Signatur<br />

LP<br />

SWS<br />

Methoden & Theorien 1:<br />

Bildwissenschaftliche, ethnologische und historische Kunst- und<br />

Kulturtheorien und Methoden<br />

Feldstudien 1:<br />

Berufsfelder und Feldforschung<br />

Fallstudien 1:<br />

Exemplarische Fallstudien der beteiligten Disziplinen<br />

Module im Wahlpflichtbereich:<br />

Disziplinäre Schwerpunktbildung<br />

Methoden & Theorien 2:<br />

Bildwissenschaftliche, ethnologische und historische Kunst- und<br />

Kulturtheorien<br />

Feldstudien 2:<br />

Berufsfelder und Feldforschung<br />

Fallstudien 2:<br />

Exemplarische Fallstudien der beteiligten Disziplinen<br />

MaKuK 01 8 4<br />

MaKuK 02 20 5<br />

MaKuK 03 16 4<br />

MaKuK 04 4 2<br />

MaKuK 05 12 4<br />

MaKuK 06 10 4<br />

Zwischensumme 70 23<br />

Wahlbereich<br />

wahlbedingt<br />

<strong>Master</strong>arbeit<br />

Gesamtumfang 120<br />

20<br />

30<br />

19


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

§ 30<br />

Romanistik<br />

(1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des <strong>Master</strong>studiums der Romanistik erforderlichen<br />

Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 24 Semesterwochenstunden; hinzu kommt eine<br />

von der Gestaltung des Praxis- und Projektbereichs abhängige Zahl an Semesterwochenstunden.<br />

(2)<br />

1 Das <strong>Master</strong>studium der Romanistik besteht aus interdisziplinären Studienanteilen sowie aus den<br />

Teilgebieten Literatur- und Sprachwissenschaft. 2 Die Modulgruppe A enthält die interdisziplinären<br />

Studienanteile der Romanischen Philologie. 3 Die Modulgruppe B strukturiert das Studium der romanischen<br />

Sprachwissenschaft. 4 Die Modulgruppe C strukturiert das Studium der romanischen<br />

Literaturwissenschaft. 5 Die Modulgruppe D, die einen Praxis- und Projektbereich enthält, dient der<br />

speziellen Forschungsorientierung. 6 Die Anfertigung der <strong>Master</strong>arbeit ist für das 4. Fachsemester<br />

vorgesehen. 7 Die Modulgruppe ist eine organisatorische Einheit, für deren bestehen keine Leistungspunkte<br />

vergeben werden.<br />

(3) Die Bestandteile des <strong>Master</strong>studiums der Romanistik sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst:<br />

<strong>Master</strong>programm Romanistik Signatur LP SWS<br />

Modulgruppe A: Romanische Philologie<br />

Modul 1: Methoden der Romanischen Philologie<br />

Modul 2: Medienkultur in der Romania<br />

Modul 3: Wissenschaftliches Schreiben für Fortgeschrittene<br />

MaRom 01<br />

8<br />

8<br />

6<br />

2<br />

2<br />

2<br />

Modulgruppe B: Sprachwissenschaft<br />

Modul 1: Arbeitsfelder der romanischen Sprachwissenschaft<br />

Modul 2: Interkulturelle Aspekte der Romanischen Philologie<br />

Modul 3: Beschreibungsmodelle der Romanischen Sprachwissenschaft<br />

Modul 4: Anwendungsorientierte Aspekte der Romanischen<br />

Sprachwissenschaft<br />

Modulgruppe C: Literaturwissenschaft<br />

Modul 1: Ordnungsmodelle der Literaturwissenschaft<br />

Modul 2: Geschichte der Romanischen Literaturen<br />

Modul 3: Literaturgeschichte und –theorie<br />

Modul 4: Romanische Literaturen im europäischen Kontext<br />

Modulgruppe D: Forschungsorientierung<br />

Modul 1: <strong>Master</strong>kolloquium (2 SWS)<br />

Modul 2: Praxis- und Projektbereich<br />

MaRom 02<br />

MaRom 03<br />

8<br />

8<br />

2<br />

2<br />

8<br />

8<br />

2<br />

2<br />

MaRom 04 8<br />

20<br />

<strong>Master</strong>arbeit 30<br />

Gesamtumfang 120<br />

2<br />

2<br />

2<br />

2<br />

2<br />

2<br />

2<br />

2<br />

wahlbedingt<br />

20


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

Abschnitt IV<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 31<br />

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend dem § 3, 4, 6 und 8 Mutterschutzgesetz sowie<br />

entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

- BEEG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in<br />

der jeweils geltenden Fassung über die Elternzeit wird auf Antrag ermöglicht.<br />

§ 32<br />

Nachteilsausgleich<br />

1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten und -<br />

kandidatinnen in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss soll auf schriftlichen<br />

Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach der Schwere der nachgewiesenen<br />

Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat oder eine behinderte<br />

Prüfungskandidatin die Prüfungsleistung erbringt, oder eine Arbeitszeitverlängerung bis zur Hälfte der<br />

normalen Arbeitszeit gewähren. 3 Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist von dem Kandidaten oder der<br />

Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht, dass er oder sie wegen einer<br />

länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in<br />

der vorgesehenen Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 5 Wird der Antrag<br />

später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen.<br />

§ 33<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2009 in Kraft.<br />

21


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

Anlage<br />

Sprachkenntnisse<br />

für die Studiengänge nach Abschnitt III der Prüfungsordnung für die <strong>Master</strong>studiengänge der Philologisch-Historischen<br />

Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong> (im Folgenden MaPOPhilHist) vom 28.07.2009<br />

(1)<br />

1 Die für die Zulassung zum jeweiligen Studiengang nachzuweisenden Sprachkenntnisse werden<br />

nach den Niveaus des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bemessen.<br />

2 Für Latein gelten besondere Bestimmungen (vgl. Abs. 2, Ziff. 1-7). 3 Die nach GER definierten<br />

Niveaus werden in der Regel jeweils durch den folgenden Ausbildungsumfang erreicht:<br />

das Niveau C1/C2 GER wird in einem Studium erreicht, das zu einem der in § 4 Abs. 1<br />

bzw. 2 MaPOPhilHist genannten Abschlüsse geführt hat,<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

das Niveau B2 GER wird in der Regel mit den Prüfungsanforderungen des Abiturs (mindestens<br />

Grundkurs) erreicht,<br />

das Niveau B1 GER wird in der Regel in drei aufsteigenden, mit Erfolg abgeschlossenen<br />

Jahren gymnasialen Fremdsprachenunterrichts erreicht,<br />

das Niveau A2 kann durch etwa 60-80 Stunden Anfängerunterricht, auch in geeigneten außeruniversitären<br />

Sprachkursen, erreicht werden,<br />

die erforderlichen Sprachkenntnisse können durch Zeugnisse solcher Institutionen nachgewiesen<br />

werden, deren Ausbildung auf dem GER beruht oder ihm entspricht.<br />

(2) Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind für<br />

1. Anglistik/Amerikanistik: Englisch auf dem Niveau C1/C2 GER und eine zweite Fremdsprache<br />

auf dem Niveau B1 GER.<br />

2. Anwendungsorientierte interkulturelle Sprachwissenschaft: Englisch und Französisch, Italienisch<br />

oder Spanisch jeweils auf dem Niveau C1/C2 GER sowie eine weitere Fremdsprache<br />

mindestens auf dem Niveau A2 GER.<br />

3. Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften: Zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B1 GER.<br />

Eine der Fremdsprachen kann Latein sein. Als Nachweise von Kenntnissen des Latein gelten<br />

das Latinum, die Lateinprüfung der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong><br />

oder äquivalente (z.B. in einem ausländischen Bildungssystem erbrachte) Leistungen.<br />

4. Germanistik: Eine moderne Fremdsprache auf dem Niveau B1 GER und Latein. Als Nachweise<br />

von Kenntnissen des Latein gelten das Latinum, die Lateinprüfung der Philologisch-<br />

Historischen Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong> oder äquivalente (z.B. in einem ausländischen<br />

Bildungssystem erbrachte) Leistungen.<br />

5. Historische Wissenschaften: Eine moderne Fremdsprache auf dem Niveau B1 GER und Latein.<br />

Als Nachweise von Kenntnissen des Latein gelten das Latinum, die Lateinprüfung der<br />

Philologisch-Historischen Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong> oder äquivalente (z.B. in einem<br />

ausländischen Bildungssystem erbrachte) Leistungen.<br />

6. Internationale Literatur: Zwei Fremdsprachen auf dem Niveau B1 GER. Eine der Fremdsprachen<br />

kann Latein sein. Als Nachweise von Kenntnissen des Latein gelten das Latinum, die<br />

Lateinprüfung der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong> oder äquivalente<br />

(z.B. in einem ausländischen Bildungssystem erbrachte) Leistungen.<br />

7. Kunst- und Kulturgeschichte: Zwei moderne Fremdsprachen auf dem Niveau B1 GER und<br />

Latein. Als Nachweise von Kenntnissen des Latein gelten das Latinum, die Lateinprüfung der<br />

Philologisch-Historischen Fakultät der Universität <strong>Augsburg</strong> oder äquivalente (z.B. in einem<br />

22


M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

ausländischen Bildungssystem erbrachte) Leistungen.<br />

8. Romanistik: Zwei romanische Sprachen auf dem Niveau C1/C2 sowie eine dritte romanische<br />

Sprache auf dem Niveau A2 GER oder Latinum. Werden durch den Studienabschluss nach §<br />

4 Abs. 1 bzw. 2 MaPOPhilHist Kenntnisse nur einer romanischen Sprache auf dem Niveau<br />

C1/C2 GER nachgewiesen, so sind die Kenntnisse der zweiten romanischen Sprache mindestens<br />

auf dem Niveau B2 GER nachzuweisen.<br />

(3) Bei Bewerbern und Bewerberinnen, deren Muttersprache Englisch, Französisch, Italienisch oder<br />

Spanisch ist, gelten die nach Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse der jeweiligen Sprache als nachgewiesen.<br />

* (4)<br />

1 Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die Ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen<br />

Einrichtung erworben haben, sind die fachlich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache<br />

durch die DSH-Prüfung Stufe 2 oder den TestDaF Stufe 4 nachzuweisen. 2 In den Studiengängen<br />

Germanistik und Internationale Literatur ist abweichend hiervon der Nachweis der DSH-Prüfung<br />

Stufe 3 oder TestDaf Stufe 5 (in allen vier Bereichen) erforderlich.<br />

23

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