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Master of Arts - Universität Augsburg

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M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben. 3 Sprachpraktische Lehrveranstaltungen<br />

finden in der Regel in der entsprechenden Fremdsprache statt; in den fremdsprachenphilologischen<br />

Fächern kann die Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache stattfinden.<br />

(7) Der Prüfer oder die Prüferin bestimmt die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel<br />

(8)<br />

(9)<br />

(10)<br />

1 Erscheint ein Studierender oder eine Studierende verspätet zu einer Prüfung, kann die versäumte<br />

Zeit nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des bzw.<br />

der Aufsichtsführenden zulässig.<br />

1 Die Bewertung der einzelnen Module werden vom Prüfungsausschuss ortsüblich bekannt gemacht.<br />

2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />

1 Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der ortsüblichen Bekanntmachungen über ihre<br />

erzielten Leistungen zu informieren. 2 Im Falle des Nichtbestehens oder des Versäumnisses einer<br />

Prüfung haben die Studierenden sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden, dass die<br />

Fristen gemäß § 12 gewahrt und nicht überschritten werden. 3 Eine Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung<br />

erfolgt wie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch.<br />

§ 11<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Modulnote<br />

(1)<br />

1 Die Bewertung von Prüfungsleistungen erfolgt in der Regel nach der Notenskala der Allgemeinen<br />

Prüfungsordnung der Universität <strong>Augsburg</strong> (§ 15 APrüfO). 2 Im Modulhandbuch kann bestimmt<br />

werden, dass einzelne Prüfungsleistungen unbenotet mit den Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“<br />

bewertet werden.<br />

(2) Ein Modul ist bestanden bzw. Leistungspunkte sind erbracht, wenn die benotete Prüfungsleistung<br />

der Modulprüfung oder im Falle einer kumulativen Modulprüfung alle benoteten Prüfungsleistungen<br />

mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind bzw. die unbenotete Prüfungsleistung der<br />

Modulprüfung oder im Falle einer kumulativen Modulprüfung alle unbenoteten Prüfungsleistungen<br />

mit „bestanden“ bewertet worden sind.<br />

(3)<br />

1 Grundlage für die Notenbildung ist das Modul. 2 Die Note der Modulprüfung (Modulnote) ist die<br />

Note der für das Modul vorgesehenen Prüfungsleistung. 3 Im Falle einer kumulativen Modulprüfung<br />

errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel. 4 Die Gewichtung erfolgt<br />

entsprechend den zugrunde liegenden Leistungspunkten, s<strong>of</strong>ern nichts anderes bestimmt ist. 5 Die<br />

Note wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet; die dritte Stelle bleibt unberücksichtigt.<br />

6 Enthält eine Modulprüfung ausschließlich unbenotete Prüfungsleistungen, so wird für dieses Modul<br />

keine Modulnote gebildet.<br />

§ 12<br />

Fristenregelung<br />

(1) Die nach § 6 zugelassenen Studierenden haben zielgerichtet zu studieren und an den Modulprüfungen<br />

der jeweiligen Fachsemester so teilzunehmen, dass sie in ihrem <strong>Master</strong>studiengang entsprechend<br />

den Bestimmungen von Abschnitt III dieser Prüfungsordnung 120 Leistungspunkte<br />

erwerben.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Bis zum Ende des 4. Fachsemesters sind alle 120 geforderten Leistungspunkte zu erwerben und<br />

die hierfür vorgesehenen Modulprüfungen erfolgreich abzulegen. 2 Werden innerhalb von 4 Fachsemestern<br />

die 120 geforderten Leistungspunkte nicht erworben, so gilt die <strong>Master</strong>prüfung als<br />

erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3 Hierüber erhält der oder die Studierende einen schriftlichen<br />

Bescheid.<br />

1 Die <strong>Master</strong>prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt 6 Fachsemestern<br />

6

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