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Master of Arts - Universität Augsburg

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M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

die geforderten 120 Leistungspunkte nicht erfolgreich erbracht wurden. 2 Hierüber erhält der oder<br />

die Studierende einen schriftlichen Bescheid.<br />

(4)<br />

1 Überschreitet ein Student/eine Studentin die in Absatz 3 genannte Frist, weil er/sie nicht alle Prüfungstermine<br />

seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahmepflicht wahrgenommen hat, kann ihm/ihr eine<br />

Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn<br />

für jeden der nicht genutzten Termine Gründe vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese<br />

Gründe müssen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich<br />

schriftlich angezeigt und mit Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss<br />

legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest. 4 Er kann im Einzelfall<br />

die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und Ende der<br />

krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit aufweisen muss. Anträge auf Fristverlängerung wegen<br />

Überschreitens der in Abs. 3 genannten Frist müssen unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss<br />

eingereicht werden. 5 Für die Bestimmung von Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der<br />

Prüfungsleistung maßgebend. Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet.<br />

§ 13<br />

Wiederholung von Modulprüfungen<br />

(1)<br />

1 Nicht bestandene Prüfung sind in der Regel erstmals in einer Frist von sechs Monaten zu wiederholen.<br />

2 Darüber hinaus können innerhalb der Fristen des § 12 alle Prüfungen zu jedem Termin<br />

abgelegt werden, zu dem sie angeboten werden. 3 Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen<br />

Anmeldung.<br />

(2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder einer bestandenen <strong>Master</strong>arbeit<br />

ist nicht zulässig.<br />

§ 14<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland<br />

erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden, es sei denn,<br />

dass diese nicht gleichwertig sind, entsprechend angerechnet. 2 Über die Gleichwertigkeit entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss. 3 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind<br />

gleichwertig, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung in Inhalt, Umfang<br />

und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität<br />

<strong>Augsburg</strong> entsprechen.<br />

1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen<br />

erbracht worden sind, werden, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind, entsprechend angerechnet.<br />

2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />

an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz<br />

gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von<br />

Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle<br />

für das ausländische Bildungswesen gehört werden. 4 Über die Gleichwertigkeit entscheidet<br />

der Prüfungsausschuss.<br />

1 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen propädeutischer Lehrveranstaltungen werden<br />

auch durch eine einschlägige, gleichwertige Berufs- oder Schulausbildung nachgewiesen. 2 Nach<br />

Inhalt und Niveau gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen<br />

Ausbildung an Fachschulen und Fachakademien werden anerkannt; außerhalb des Hochschulbereichs<br />

erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens die Hälfte des <strong>Master</strong>studiums<br />

ersetzen.<br />

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer entsprechenden Fernstudieneinheit<br />

nachgewiesen werden, gilt Abs. 1 entsprechend, soweit das Lehrangebot dem<br />

entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist; dies gilt entspre-<br />

7

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