Master of Arts - Universität Augsburg
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M-22-1-001<br />
POMAPhilHist<br />
die geforderten 120 Leistungspunkte nicht erfolgreich erbracht wurden. 2 Hierüber erhält der oder<br />
die Studierende einen schriftlichen Bescheid.<br />
(4)<br />
1 Überschreitet ein Student/eine Studentin die in Absatz 3 genannte Frist, weil er/sie nicht alle Prüfungstermine<br />
seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahmepflicht wahrgenommen hat, kann ihm/ihr eine<br />
Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn<br />
für jeden der nicht genutzten Termine Gründe vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese<br />
Gründe müssen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich<br />
schriftlich angezeigt und mit Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss<br />
legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest. 4 Er kann im Einzelfall<br />
die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und Ende der<br />
krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit aufweisen muss. Anträge auf Fristverlängerung wegen<br />
Überschreitens der in Abs. 3 genannten Frist müssen unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss<br />
eingereicht werden. 5 Für die Bestimmung von Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der<br />
Prüfungsleistung maßgebend. Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet.<br />
§ 13<br />
Wiederholung von Modulprüfungen<br />
(1)<br />
1 Nicht bestandene Prüfung sind in der Regel erstmals in einer Frist von sechs Monaten zu wiederholen.<br />
2 Darüber hinaus können innerhalb der Fristen des § 12 alle Prüfungen zu jedem Termin<br />
abgelegt werden, zu dem sie angeboten werden. 3 Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen<br />
Anmeldung.<br />
(2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder einer bestandenen <strong>Master</strong>arbeit<br />
ist nicht zulässig.<br />
§ 14<br />
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland<br />
erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden, es sei denn,<br />
dass diese nicht gleichwertig sind, entsprechend angerechnet. 2 Über die Gleichwertigkeit entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss. 3 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind<br />
gleichwertig, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung in Inhalt, Umfang<br />
und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität<br />
<strong>Augsburg</strong> entsprechen.<br />
1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen<br />
erbracht worden sind, werden, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind, entsprechend angerechnet.<br />
2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />
an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz<br />
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von<br />
Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle<br />
für das ausländische Bildungswesen gehört werden. 4 Über die Gleichwertigkeit entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss.<br />
1 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen propädeutischer Lehrveranstaltungen werden<br />
auch durch eine einschlägige, gleichwertige Berufs- oder Schulausbildung nachgewiesen. 2 Nach<br />
Inhalt und Niveau gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen<br />
Ausbildung an Fachschulen und Fachakademien werden anerkannt; außerhalb des Hochschulbereichs<br />
erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens die Hälfte des <strong>Master</strong>studiums<br />
ersetzen.<br />
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer entsprechenden Fernstudieneinheit<br />
nachgewiesen werden, gilt Abs. 1 entsprechend, soweit das Lehrangebot dem<br />
entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist; dies gilt entspre-<br />
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