Master of Arts - Universität Augsburg
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M-22-1-001<br />
POMAPhilHist<br />
(2)<br />
1 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 2 Über den erfolgreichen<br />
Abschluss eines Moduls entscheidet die Modulprüfung. 3 Diese besteht aus einer Prüfungsleistung<br />
in Form des § 10. 4 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung,<br />
die mit einer Prüfungsleistung abschließt, beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen<br />
und Lehrformen des Moduls. 5 Die Modulprüfung kann auch aus mehreren Prüfungsleistungen in<br />
Form von § 10 bestehen (kumulative Modulprüfung). 6 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das<br />
Bestehen der Prüfungsleistungen einer kumulativen Modulprüfung beziehen sich auf die jeweilige<br />
Lehrveranstaltung bzw. Lehrform. 7 Die Festlegung einer kumulativen Modulprüfung, die Zuordnung<br />
der einzelnen Prüfungsleistungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und Lehrformen<br />
sowie deren Gewichtung wird im Modulhandbuch vor Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich<br />
bekannt gegeben. 8 Dabei wird die Leistungsäquivalenz nach Maßgabe des ECTS gewährleistet.<br />
§ 10<br />
Formen und Modalitäten der Modulprüfungen<br />
(1) Prüfungsleistungen werden in schriftlicher, in mündlicher und in praktischer Form erbracht.<br />
(2)<br />
1 Prüfungsleistungen in schriftlicher Form können sein<br />
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Berichte (Bearbeitungszeit von einem Tag bis sechs Wochen),<br />
Klausuren (Bearbeitungszeit von 15 Minuten bis zu vier Stunden),<br />
Referate (Bearbeitungszeit von einer Woche bis zu sechs Wochen),<br />
Hausaufgaben (Bearbeitungszeit von einer bis zwei Wochen),<br />
Seminararbeiten (Bearbeitungszeit von vier Wochen bis zu drei Monaten).<br />
2 In Prüfungsleistungen in schriftlicher Form erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung<br />
in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit und der Bearbeitungsumfang<br />
der Prüfungen in schriftlicher Form sollen dem zugehörigen Prüfungsgegenstand angemessen<br />
sein. 4 Die Bewertung von Prüfungen in schriftlicher Form erfolgt in der Regel jeweils durch zwei<br />
Prüfer oder Prüferinnen, die vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
bestellt werden. Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern<br />
bzw. Prüferinnen zu bewerten. 5 Die Beurteilung soll spätestens vier Wochen nach Anfertigung<br />
der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorliegen. 6 Die Note schriftlicher Prüfungen entspricht dem<br />
arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfer bzw. Prüferinnen.<br />
(3)<br />
1 Eine Prüfungsleistung in mündlicher Form ist die mündliche Prüfung (Prüfungsdauer 20 Minuten<br />
bis 30 Minuten). 2 In Prüfungsleistungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung<br />
einer Aufgabenstellung innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer. 3 Die Dauer der Prüfung in<br />
mündlicher Form soll der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein. 4 Die Prüfungsleistung<br />
in mündlicher Form wird von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigen<br />
Beisitzers oder einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren Prüfern bzw. Prüferinnen abgenommen.<br />
5 Ein Prüfer bzw. eine Prüferin oder der Beisitzer bzw. die Beisitzerin fertigt über die<br />
mündliche Prüfung ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der<br />
Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen oder<br />
des Prüfers bzw. der Prüferin und des Beisitzers bzw. der Beisitzerin, des Kandidaten bzw. der<br />
Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 6 Das Protokoll ist von den Prüfern bzw. Prüferinnen<br />
oder vom Prüfer bzw. der Prüferin und dem Beisitzer bzw. der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />
(4) Prüfungsleistungen, mit Ausnahme von Klausuren und mündlichen Prüfungen, können, nach<br />
Maßgabe des Dozenten/der Dozentin im Rahmen einer Arbeitsgruppe erbracht werden, wenn die<br />
zu erbringende Leistung des einzelnen Studierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar und in<br />
Inhalt und Umfang einer individuellen Prüfungsleistung vergleichbar ist.<br />
(5) Die konkrete Form und der Umfang studienbegleitender Prüfungen werden im Modulhandbuch vor<br />
Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben.<br />
(6)<br />
1 Die Prüfungsleistungen in Modulprüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht.<br />
2 Falls fachliche Gründe eine andere Prüfungssprache erfordern, wird diese im Modulhandbuch vor<br />
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