17.01.2015 Aufrufe

Master of Arts - Universität Augsburg

Master of Arts - Universität Augsburg

Master of Arts - Universität Augsburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

(2)<br />

1 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 2 Über den erfolgreichen<br />

Abschluss eines Moduls entscheidet die Modulprüfung. 3 Diese besteht aus einer Prüfungsleistung<br />

in Form des § 10. 4 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung,<br />

die mit einer Prüfungsleistung abschließt, beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen<br />

und Lehrformen des Moduls. 5 Die Modulprüfung kann auch aus mehreren Prüfungsleistungen in<br />

Form von § 10 bestehen (kumulative Modulprüfung). 6 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das<br />

Bestehen der Prüfungsleistungen einer kumulativen Modulprüfung beziehen sich auf die jeweilige<br />

Lehrveranstaltung bzw. Lehrform. 7 Die Festlegung einer kumulativen Modulprüfung, die Zuordnung<br />

der einzelnen Prüfungsleistungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und Lehrformen<br />

sowie deren Gewichtung wird im Modulhandbuch vor Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich<br />

bekannt gegeben. 8 Dabei wird die Leistungsäquivalenz nach Maßgabe des ECTS gewährleistet.<br />

§ 10<br />

Formen und Modalitäten der Modulprüfungen<br />

(1) Prüfungsleistungen werden in schriftlicher, in mündlicher und in praktischer Form erbracht.<br />

(2)<br />

1 Prüfungsleistungen in schriftlicher Form können sein<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Berichte (Bearbeitungszeit von einem Tag bis sechs Wochen),<br />

Klausuren (Bearbeitungszeit von 15 Minuten bis zu vier Stunden),<br />

Referate (Bearbeitungszeit von einer Woche bis zu sechs Wochen),<br />

Hausaufgaben (Bearbeitungszeit von einer bis zwei Wochen),<br />

Seminararbeiten (Bearbeitungszeit von vier Wochen bis zu drei Monaten).<br />

2 In Prüfungsleistungen in schriftlicher Form erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung<br />

in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit und der Bearbeitungsumfang<br />

der Prüfungen in schriftlicher Form sollen dem zugehörigen Prüfungsgegenstand angemessen<br />

sein. 4 Die Bewertung von Prüfungen in schriftlicher Form erfolgt in der Regel jeweils durch zwei<br />

Prüfer oder Prüferinnen, die vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

bestellt werden. Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern<br />

bzw. Prüferinnen zu bewerten. 5 Die Beurteilung soll spätestens vier Wochen nach Anfertigung<br />

der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorliegen. 6 Die Note schriftlicher Prüfungen entspricht dem<br />

arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfer bzw. Prüferinnen.<br />

(3)<br />

1 Eine Prüfungsleistung in mündlicher Form ist die mündliche Prüfung (Prüfungsdauer 20 Minuten<br />

bis 30 Minuten). 2 In Prüfungsleistungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung<br />

einer Aufgabenstellung innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer. 3 Die Dauer der Prüfung in<br />

mündlicher Form soll der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein. 4 Die Prüfungsleistung<br />

in mündlicher Form wird von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigen<br />

Beisitzers oder einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren Prüfern bzw. Prüferinnen abgenommen.<br />

5 Ein Prüfer bzw. eine Prüferin oder der Beisitzer bzw. die Beisitzerin fertigt über die<br />

mündliche Prüfung ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der<br />

Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen oder<br />

des Prüfers bzw. der Prüferin und des Beisitzers bzw. der Beisitzerin, des Kandidaten bzw. der<br />

Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 6 Das Protokoll ist von den Prüfern bzw. Prüferinnen<br />

oder vom Prüfer bzw. der Prüferin und dem Beisitzer bzw. der Beisitzerin zu unterschreiben.<br />

(4) Prüfungsleistungen, mit Ausnahme von Klausuren und mündlichen Prüfungen, können, nach<br />

Maßgabe des Dozenten/der Dozentin im Rahmen einer Arbeitsgruppe erbracht werden, wenn die<br />

zu erbringende Leistung des einzelnen Studierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar und in<br />

Inhalt und Umfang einer individuellen Prüfungsleistung vergleichbar ist.<br />

(5) Die konkrete Form und der Umfang studienbegleitender Prüfungen werden im Modulhandbuch vor<br />

Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben.<br />

(6)<br />

1 Die Prüfungsleistungen in Modulprüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht.<br />

2 Falls fachliche Gründe eine andere Prüfungssprache erfordern, wird diese im Modulhandbuch vor<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!