17.01.2015 Aufrufe

Master of Arts - Universität Augsburg

Master of Arts - Universität Augsburg

Master of Arts - Universität Augsburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

chend für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrangeboten der Virtuellen Hochschule Bayern.<br />

(5) Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 4 erfolgt auf Antrag des oder der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />

§ 15<br />

<strong>Master</strong>arbeit<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Die <strong>Master</strong>arbeit soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, eine fachliche<br />

Aufgabenstellung aus dem entsprechenden Studiengang selbstständig nach wissenschaftlichen<br />

Methoden zu bearbeiten. 2 Der für die Anfertigung der <strong>Master</strong>arbeit erforderliche Arbeitsaufwand<br />

muss den Erwerb von 30 Leistungspunkten ermöglichen.<br />

1 Die <strong>Master</strong>arbeit wird in der Regel im 4. Semester abgefasst. 2 Das Thema der <strong>Master</strong>arbeit wird<br />

vor dem Ende des dritten Semesters vergeben. 3 Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Zeitpunkt<br />

der Abgabe der <strong>Master</strong>arbeit werden beim Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht.<br />

1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit soll sechs Monate<br />

nicht übersteigen. 2 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung des<br />

Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben<br />

werden. 3 Bei Wiederholung der <strong>Master</strong>arbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig.<br />

1 Auf begründeten Antrag des oder der Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit<br />

in Ausnahmefällen verlängern. 2 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit<br />

besteht oder in denen aus sonstigen, von dem oder der Studierenden nicht zu vertretenden<br />

und vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden<br />

nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 3 Nicht<br />

rechtzeitig eingereichte <strong>Master</strong>arbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />

(5) Die <strong>Master</strong>arbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden, wobei für die Wiederholung<br />

ein neues Thema zu wählen ist.<br />

§ 16<br />

Bewertung der <strong>Master</strong>arbeit<br />

(1)<br />

1 Die Bewertung der <strong>Master</strong>arbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer oder die betreuende<br />

Prüferin sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer oder eine weitere Prüferin. 2 Wird die<br />

<strong>Master</strong>arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer<br />

oder einer zweiten Prüferin zu beurteilen.<br />

(2) Die Bewertung der <strong>Master</strong>arbeit soll in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der<br />

Arbeit erfolgen.<br />

(3) Die <strong>Master</strong>arbeit ist bestanden, wenn das Notenmittel der Bewertung beider Prüfer oder Prüferinnen<br />

„ausreichend“ (4,0) oder besser lautet.<br />

§ 17<br />

<strong>Master</strong>abschluss<br />

Der <strong>Master</strong>studiengang ist bestanden, wenn die Note der <strong>Master</strong>arbeit mindestens „ausreichend“ (4,0)<br />

lautet und alle geforderten 120 Leistungspunkte innerhalb der Fristen nach §12 erreicht sind.<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!