Master of Arts - Universität Augsburg
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M-22-1-001<br />
POMAPhilHist<br />
chend für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrangeboten der Virtuellen Hochschule Bayern.<br />
(5) Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 4 erfolgt auf Antrag des oder der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />
§ 15<br />
<strong>Master</strong>arbeit<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
1 Die <strong>Master</strong>arbeit soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, eine fachliche<br />
Aufgabenstellung aus dem entsprechenden Studiengang selbstständig nach wissenschaftlichen<br />
Methoden zu bearbeiten. 2 Der für die Anfertigung der <strong>Master</strong>arbeit erforderliche Arbeitsaufwand<br />
muss den Erwerb von 30 Leistungspunkten ermöglichen.<br />
1 Die <strong>Master</strong>arbeit wird in der Regel im 4. Semester abgefasst. 2 Das Thema der <strong>Master</strong>arbeit wird<br />
vor dem Ende des dritten Semesters vergeben. 3 Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Zeitpunkt<br />
der Abgabe der <strong>Master</strong>arbeit werden beim Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht.<br />
1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit soll sechs Monate<br />
nicht übersteigen. 2 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung des<br />
Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben<br />
werden. 3 Bei Wiederholung der <strong>Master</strong>arbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig.<br />
1 Auf begründeten Antrag des oder der Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit<br />
in Ausnahmefällen verlängern. 2 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit<br />
besteht oder in denen aus sonstigen, von dem oder der Studierenden nicht zu vertretenden<br />
und vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden<br />
nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 3 Nicht<br />
rechtzeitig eingereichte <strong>Master</strong>arbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />
(5) Die <strong>Master</strong>arbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden, wobei für die Wiederholung<br />
ein neues Thema zu wählen ist.<br />
§ 16<br />
Bewertung der <strong>Master</strong>arbeit<br />
(1)<br />
1 Die Bewertung der <strong>Master</strong>arbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer oder die betreuende<br />
Prüferin sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer oder eine weitere Prüferin. 2 Wird die<br />
<strong>Master</strong>arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer<br />
oder einer zweiten Prüferin zu beurteilen.<br />
(2) Die Bewertung der <strong>Master</strong>arbeit soll in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der<br />
Arbeit erfolgen.<br />
(3) Die <strong>Master</strong>arbeit ist bestanden, wenn das Notenmittel der Bewertung beider Prüfer oder Prüferinnen<br />
„ausreichend“ (4,0) oder besser lautet.<br />
§ 17<br />
<strong>Master</strong>abschluss<br />
Der <strong>Master</strong>studiengang ist bestanden, wenn die Note der <strong>Master</strong>arbeit mindestens „ausreichend“ (4,0)<br />
lautet und alle geforderten 120 Leistungspunkte innerhalb der Fristen nach §12 erreicht sind.<br />
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