Master of Arts - Universität Augsburg
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M-22-1-001<br />
POMAPhilHist<br />
§ 7<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
1 Der Fakultätsrat wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen<br />
auf die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss<br />
besteht aus drei Pr<strong>of</strong>essoren oder Pr<strong>of</strong>essorinnen und einem Vertreter oder einer Vertreterin des<br />
akademischen Mittelbaus. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden<br />
oder eine Vorsitzende und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder<br />
eine Schriftführerin.<br />
1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und<br />
trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen<br />
der Prüfungsordnung eingehalten werden.<br />
1 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung einzelner Aufgaben der laufenden<br />
Geschäftsführung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder deren Stellvertreter oder<br />
Stellvertreterin übertragen. 2 Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber<br />
hat er oder sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />
1 Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten entsprechend die Bestimmungen<br />
der Geschäftsordnung des Senats der Universität <strong>Augsburg</strong>. 2 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses<br />
ist jeweils schriftlich Protokoll zu führen.<br />
(5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig ortsüblich<br />
bekanntgegeben werden.<br />
§ 8<br />
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Modulbeauftragte und Modulbeauftragter<br />
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Prüferinnen.<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Als Prüfer und Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der<br />
Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von<br />
Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der<br />
Universität <strong>Augsburg</strong> herangezogen werden, das einen entsprechenden oder vergleichbaren wissenschaftlichen<br />
Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Modulbeauftragten. 2 Diesen obliegt insbesondere die Koordinierung<br />
der Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen und deren fakultätsinterne Koordination<br />
der Module sowie die Anerkennung von Praktika und aus anderen Fächern importierten<br />
Leistungsnachweisen. 3 Dies gilt auch im Hinblick auf ein vom Prüfungsausschuss festgelegtes<br />
Verfahren der elektronischen Prüfungsverwaltung.<br />
§ 9<br />
Leistungspunktesystem und Prüfungsleistungen<br />
(1)<br />
1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen.<br />
2 Leistungspunkte sind das Maß für den Arbeitsaufwand, der für die Studierenden mit der erfolgreichen<br />
Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. am jeweiligen Studienmodul verbunden<br />
ist. 3 Ein Leistungspunkt entspricht 30 Arbeitsstunden. 4 Der Studienaufbau gewährleistet den Erwerb<br />
von in der Regel 60 Leistungspunkten pro Studienjahr bzw. in der Regel 30 Leistungspunkten<br />
pro Semester.<br />
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