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Master of Arts - Universität Augsburg

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M-22-1-001<br />

POMAPhilHist<br />

§ 7<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Der Fakultätsrat wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen<br />

auf die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss<br />

besteht aus drei Pr<strong>of</strong>essoren oder Pr<strong>of</strong>essorinnen und einem Vertreter oder einer Vertreterin des<br />

akademischen Mittelbaus. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden<br />

oder eine Vorsitzende und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder<br />

eine Schriftführerin.<br />

1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und<br />

trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen<br />

der Prüfungsordnung eingehalten werden.<br />

1 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung einzelner Aufgaben der laufenden<br />

Geschäftsführung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder deren Stellvertreter oder<br />

Stellvertreterin übertragen. 2 Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber<br />

hat er oder sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />

1 Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten entsprechend die Bestimmungen<br />

der Geschäftsordnung des Senats der Universität <strong>Augsburg</strong>. 2 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses<br />

ist jeweils schriftlich Protokoll zu führen.<br />

(5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig ortsüblich<br />

bekanntgegeben werden.<br />

§ 8<br />

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Modulbeauftragte und Modulbeauftragter<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Prüferinnen.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Als Prüfer und Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der<br />

Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von<br />

Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der<br />

Universität <strong>Augsburg</strong> herangezogen werden, das einen entsprechenden oder vergleichbaren wissenschaftlichen<br />

Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat.<br />

1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Modulbeauftragten. 2 Diesen obliegt insbesondere die Koordinierung<br />

der Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen und deren fakultätsinterne Koordination<br />

der Module sowie die Anerkennung von Praktika und aus anderen Fächern importierten<br />

Leistungsnachweisen. 3 Dies gilt auch im Hinblick auf ein vom Prüfungsausschuss festgelegtes<br />

Verfahren der elektronischen Prüfungsverwaltung.<br />

§ 9<br />

Leistungspunktesystem und Prüfungsleistungen<br />

(1)<br />

1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen.<br />

2 Leistungspunkte sind das Maß für den Arbeitsaufwand, der für die Studierenden mit der erfolgreichen<br />

Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. am jeweiligen Studienmodul verbunden<br />

ist. 3 Ein Leistungspunkt entspricht 30 Arbeitsstunden. 4 Der Studienaufbau gewährleistet den Erwerb<br />

von in der Regel 60 Leistungspunkten pro Studienjahr bzw. in der Regel 30 Leistungspunkten<br />

pro Semester.<br />

4

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