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Prüfungsordnung nach dem Leistungspunktesystem für den Bachelor

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(3) Die gesamte Diplom-Prüfung ist bestan<strong>den</strong>, wenn die 92 LP aus <strong>dem</strong> Teilfach Mathematik/Informatik(§ 17), die 40 LP aus <strong>dem</strong> Teilfach Wirtschaftswissenschaften (§ 18) und die 48 LPfür die Diplomarbeit (§ 15) erfolgreich erbracht sind und ein Nachweis über ein Praktikum vorliegt(§ 19).Solange dies nicht der Fall ist, ist sie nicht bestan<strong>den</strong>.(4) Die Gesamtnote der Diplom-Prüfung ergibt sich aus Berücksichtigung des Teilfachs Mathematik/Informatikmit 92 LP , des Teilfaches Wirtschaftswissenschaften mit 40 LP und der Diplomarbeitmit 48 LP, also auf der Basis von insgesamt 180 Leistungspunkten.(5) Eine Note im freiwilligen Wahlfach Reine Mathematik im Umfang von 20 LP zählt ebenfalls zumErgebnis der Diplom-Prüfung, geht aber nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.Zu § 18 APrüfO§ 21Wiederholung und Verbesserung der Diplomprüfung(1) Im Teilfach Mathematik/Informatik ergeben sich die Bestehensregeln und die Wiederholungs- undVerbesserungsmöglichkeiten gemäß § 6 Abs. 5 für Prüfungsmodule zur Diplomprüfung.Scheitern alle <strong>dem</strong>gemäß zustehen<strong>den</strong> Versuche, dann ist das Prüfungsmodul endgültig nichtbestan<strong>den</strong>.Hat der Stu<strong>den</strong>t in einem Block alle erforderlichen Leistungspunkte (siehe Tabelle in § 7 (7)Spalte Diplom) erbracht, dann ist von ihm zu erklären, ob er an einer Blockabschlussprüfunggemäß § 7 Abs. 9 teilnehmen will. Nach dieser Prüfung oder <strong>nach</strong> einem entsprechen<strong>den</strong> Verzichtgilt der Block als abgeschlossen. Der Stu<strong>den</strong>t hat anzugeben, welche der erworbenenLeistungspunkte er einbringt.(2) Ist die Diplomarbeit schlechter als mit "ausreichend" bewertet wor<strong>den</strong>, ist diese Prüfungsleis tungzu wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich. Ist die Diplomarbeitbestan<strong>den</strong>, also mit "ausreichend" oder besser bewertet wor<strong>den</strong>, dann kann sie nicht wieder holtwer<strong>den</strong>. § 15 gilt unmittelbar.(3) Bezüglich der Wiederholbarkeit von Einzelprüfungen im Teilfach Wirtschaftswissenschaftengelten die Regelungen der Diplomprüfungsordnungen zur Betriebswirtschaftslehre (DiplPOLPBW)bzw. zur Ökonomie (DiplPOLPoec).Zu § 17 APrüfO§ 22Zeugnis, Diplom21

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