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Heimarbeit Checkliste für den Arbeitgeber - Wirtschaft und Arbeit ...

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<strong>Heimarbeit</strong><br />

<strong>Checkliste</strong> für <strong>den</strong> <strong><strong>Arbeit</strong>geber</strong><br />

Als <strong>Heimarbeit</strong> im Sinne des B<strong>und</strong>esgesetzes über die <strong>Heimarbeit</strong> (<strong>Heimarbeit</strong>sgesetz<br />

[HArG]) gilt jede unselbständige, gewerbliche <strong>und</strong> industrielle Hand- oder Maschinenarbeit,<br />

die <strong>Heimarbeit</strong>nehmerInnen allein, mit Familienangehörigen oder zusammen mit anderen,<br />

gleichgestellten <strong>Heimarbeit</strong>nehmernInnen in von ihnen bestimmten <strong>Arbeit</strong>sräumen gegen<br />

Lohn ausführen. (Art. 1 Abs. 4 HArG)<br />

Art. 11 HArGV<br />

Die kantonale Vollzugsbehörde macht stichprobeweise Kontrollen bei <strong><strong>Arbeit</strong>geber</strong>n <strong>und</strong>, bei<br />

begründetem Anlass, in <strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sräumen der <strong>Heimarbeit</strong>nehmer insbesondere über die<br />

Einhaltung der folgen<strong>den</strong> Vorschriften<br />

<strong><strong>Arbeit</strong>geber</strong>register<br />

<strong>Heimarbeit</strong>nehmerverzeichnis<br />

<strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />

Lohn<br />

Abrechnung<br />

Ferien<br />

Gefährliche <strong>Arbeit</strong>en<br />

<strong>Checkliste</strong><br />

Art. 10 Abs. 1 HArGV<br />

Sind Sie im <strong>Heimarbeit</strong>geberregister Ihres Sitzkantons eingetragen<br />

Art. 10 HArG<br />

Führen Sie das <strong>Heimarbeit</strong>nehmerverzeichnis<br />

Folgende Angaben müssen daraus ersichtlich sein: (Art. 10 Abs. 2 HArGV)<br />

a. Name, Vorname, Adresse <strong>und</strong> Geburtsdatum des <strong>Heimarbeit</strong>nehmers;<br />

b. Beruf <strong>und</strong> Tätigkeit des <strong>Heimarbeit</strong>nehmers;<br />

c. Datum der erstmaligen Ausgabe von <strong>Heimarbeit</strong><br />

<strong>Heimarbeit</strong>_<strong>Checkliste</strong>_fuer_<strong>den</strong>_<strong><strong>Arbeit</strong>geber</strong>.docx /Jan. 2012


- 2 -<br />

Art. 3 HArG, Art. 2 HArGV<br />

Wer<strong>den</strong> die allgemein gelten<strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>sbedingungen (wie Tarife, <strong>Arbeit</strong>sordnungen<br />

oder Gesamtarbeitsverträge) vollständig schriftlich bekannt gegeben<br />

Wer<strong>den</strong> die <strong>den</strong> einzelnen <strong>Heimarbeit</strong>nehmer betreffen<strong>den</strong> Vereinbarungen, (wie<br />

Lohn, Entschädigung für das vom <strong>Heimarbeit</strong>nehmer zu beschaffene Material, Art<br />

der auszuführen<strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>, Termin für die Ablieferung usw.) schriftlich bestätigt<br />

Art. 4 HArG<br />

Richtet sich der Lohn für <strong>Heimarbeit</strong> nach <strong>den</strong> Lohnansätzen für gleichwertige <strong>Arbeit</strong><br />

im Betrieb oder wenn ein vergleichbarer Betriebslohn fehlt, wird der im betreffen<strong>den</strong><br />

<strong>Wirtschaft</strong>szweig übliche regionale Lohnansatz für ähnliche <strong>Arbeit</strong>en entrichtet<br />

Mehr- oder Minderaufwendungen können berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Der Akkordlohnansatz ist<br />

nur dann mit dem Betriebslohn vergleichbar, wenn der <strong><strong>Arbeit</strong>geber</strong> gleichzeitig die Vorgabezeit<br />

bekannt gibt.<br />

Art. 4 Abs. 3 HArG, Art. 5 HArGV<br />

Wird dem <strong>Heimarbeit</strong>nehmer bei jeder Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung<br />

übergeben<br />

Aus der Abrechnung müssen ersichtlich sein:<br />

a. Name, Vorname <strong>und</strong> Adresse des <strong><strong>Arbeit</strong>geber</strong>s <strong>und</strong> des <strong>Heimarbeit</strong>nehmers;<br />

b. AHV-Nummer des <strong>Heimarbeit</strong>nehmers;<br />

c. Zahltagsperiode <strong>und</strong> Datum der Lohnzahlung;<br />

d. Menge <strong>und</strong> Art der abgelieferten <strong>Arbeit</strong>serzeugnisse <strong>und</strong> des allenfalls zurückgegebenen<br />

Materials;<br />

e. bei Stück- <strong>und</strong> Akkordlohn oder ähnlichen Entlöhnungsformen die der Lohnberechnung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>den</strong> Bestimmungsgrössen, bei Zeitlohn die Zahl der berechneten Stun<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> der Stun<strong>den</strong>lohnansatz;<br />

f. allfällige Prämien;<br />

g. Ferienlohn <strong>und</strong> die Zahl der vergüteten Ferien- <strong>und</strong> Feiertage;<br />

h. Familien-, Kinder- <strong>und</strong> andere Zulagen;<br />

i. Auslagenersatz für <strong>Arbeit</strong>sgeräte, Material, Anleitung [Stellt der <strong><strong>Arbeit</strong>geber</strong> <strong>Arbeit</strong>sgeräte<br />

oder Material zur Verfügung, so darf dafür keine Entschädigung verlangt wer<strong>den</strong>. Vorbehalten<br />

bleiben die Rückgabepflicht bei Beendigung des <strong>Heimarbeit</strong>sverhältnisses <strong>und</strong> allfällige<br />

Scha<strong>den</strong>ersatzansprüche];<br />

j. Vorschüsse, Lohnrückbehalt, Beiträge an Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, <strong>Arbeit</strong>slosenversicherung,<br />

Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung, berufliche Alters-, Hinterlassenen<strong>und</strong><br />

Invali<strong>den</strong>vorsorge [BVG].<br />

OR, 329 a bis 329 d „Ferien“<br />

Wer<strong>den</strong> die Ferien gewährt<br />

Der ununterbrochen im Dienst eines <strong><strong>Arbeit</strong>geber</strong>s stehende <strong>Heimarbeit</strong>nehmer hat Anspruch<br />

auf Ferien. Der Anspruch beträgt (für 4 Wochen) 8,33 % des Lohnes der vergangenen 12<br />

Monate.


- 3 -<br />

OR, Art. 351 bis 354 „Der <strong>Heimarbeit</strong>svertrag“<br />

Für unselbständige <strong>Heimarbeit</strong> gelten die besonderen Bestimmungen des Obligationenrechts<br />

über <strong>den</strong> <strong>Heimarbeit</strong>svertrag (Art. 351 – 354 OR) <strong>und</strong> soweit es sich um<br />

unselbständige gewerbliche <strong>und</strong> industrielle <strong>Heimarbeit</strong> handelt, gelten zusätzlich<br />

das <strong>Heimarbeit</strong>sgesetz [HArG].<br />

Weitere Bestimmungen (wie z.B. Kündigungsfristen, Lohnzahlung bei Verhinderung<br />

an der <strong>Arbeit</strong>sleistung etc.) sind im OR unter dem Titel „Der <strong>Arbeit</strong>svertrag“ geregelt,<br />

sofern nicht im Titel „Der <strong>Heimarbeit</strong>svertrag“ andere Regelungen aufgestellt sind.<br />

Der <strong>Heimarbeit</strong>nehmer untersteht wie alle übrigen <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>den</strong> Sozialversicherungen<br />

wie AHV/IV/EO, ALV, BVG, UVG.<br />

Vorbehalten bleiben arbeitsvertragliche oder gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen,<br />

die für <strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer günstiger sind.<br />

Art. 9 HArGV<br />

Gefährliche <strong>Arbeit</strong>en sind in <strong>Heimarbeit</strong> verboten. Ausnahmen können vom seco<br />

unter bestimmten Auflagen bewilligt wer<strong>den</strong>. Als gefährliche <strong>Arbeit</strong>en gelten:<br />

− Bedienung von Maschinen, Einrichtungen, Geräten, Werkzeugen <strong>und</strong> Umgang mit Materialien,<br />

sofern damit erfahrungsgemäss eine erhebliche Unfallgefahr oder Gefahr von<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädigungen verbun<strong>den</strong> ist;<br />

− Herstellen, bearbeiten <strong>und</strong> verwen<strong>den</strong> von leichtentzündbaren Stoffen, ausgenommen<br />

das Bemalen, Beschriften <strong>und</strong> Verpacken, sofern keine erhebliche Brand- oder Explosionsgefahr<br />

besteht;<br />

− <strong>Arbeit</strong>en, bei <strong>den</strong>en eine erhebliche Vergiftungsgefahr oder eine Gefährdung durch ionisierende<br />

Strahlen besteht;<br />

− Sortieren <strong>und</strong> verarbeiten ungereinigter Textilabfälle;<br />

− <strong>Arbeit</strong>en mit Schweiss- <strong>und</strong> Schneidbrennern;<br />

− <strong>Arbeit</strong>en, die mit heftiger Erschütterung oder starkem Lärm verbun<strong>den</strong> sind;<br />

− <strong>Arbeit</strong>en bei grosser Hitze <strong>und</strong> Kälte;<br />

− Heben <strong>und</strong> Tragen schwerer Lasten<br />

− etc.

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