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<strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />

im <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

Berichterstattung 2012


- 2 -<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. DAS WICHTIGTSTE IN KÜRZE 4<br />

1.1 Umsetzung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr <strong>mit</strong><br />

den EU/EFTA-Staaten im <strong>Kanton</strong> Luzern 4<br />

1.2 Umsetzung des B<strong>und</strong>esgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der<br />

Schwarzarbeit im <strong>Kanton</strong> Luzern 5<br />

2. AUSGANGSLAGE 6<br />

2.1 Freizügigkeitsabkommen 6<br />

2.2 Flankierende Massnahmen 7<br />

2.3 <strong>Arbeit</strong>smarktbeobachtung 8<br />

2.4 Bekämpfung der Schwarzarbeit 8<br />

3. UMSETZUNG DER FLANKIERENDEN MASSNAHMEN IM KT. LUZERN 9<br />

3.1 Meldewesen 9<br />

3.1.1 Anzahl Meldungen 9<br />

3.1.2 Zunahme der Meldungen 10<br />

3.1.3 Verteilung nach <strong>Wirtschaft</strong>szweigen 10<br />

3.1.4 Verteilung nach Nationalität 12<br />

3.1.5 Zuordnung zu einem GAV 13<br />

3.2 Kontrolltätigkeit im Rahmen der flankierenden Massnahmen 13<br />

3.2.1 Tripartite Kommission des <strong>Kanton</strong>s Luzern 13<br />

3.2.2 Paritätische Berufskommissionen 15<br />

3.2.3 Leistungsvereinbarungen 15<br />

3.2.4 Problem Scheinselbständigkeit 15<br />

3.3 Kontrollergebnisse 16<br />

3.3.1 Kontrollen im Rahmen der Tripartiten Kommission 16<br />

3.3.2 Davon Kontrollen im Rahmen des Entsendegesetzes 18<br />

3.3.3 Davon Kontrollen im Rahmen der <strong>Arbeit</strong>smarktbeobachtung 20<br />

3.3.4 Davon Kontrollen von Selbständigen 21<br />

3.3.5 Kontrollen durch die Paritätischen Kommissionen 22<br />

3.4 Sanktionstätigkeit im Rahmen der flankierenden Massnahmen 22<br />

3.4.1 Meldeverstösse 22<br />

3.4.2 Lohnverstösse bei Entsendebetrieben 24<br />

3.4.3 Verständigungsverfahren 25<br />

3.4.4 Lohnunterbietungen bei Schweizer Betrieben 27<br />

3.4.5 Doppelsanktionen 27


- 3 -<br />

4. UMSETZUNG DES BUNDESGESETZES ÜBER MASSNAHMEN ZUR<br />

BEKÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT IM KANTON LUZERN 28<br />

4.1 Meldungswesen 28<br />

4.1.1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 28<br />

4.2 Kontrollwesen 29<br />

4.2.1 Durchführung der Kontrollen 29<br />

4.2.2 Leistungsvereinbarungen 29<br />

4.2.3 Schwerpunkt der Kontrollen 30<br />

4.2.4 Anzahl Kontrollen 30<br />

4.2.5 Anzahl vermutete Verstösse 31<br />

4.3 Sanktionstätigkeit im Rahmen der Schwarzarbeit 31<br />

4.3.1 Rechtskräftige Entscheide <strong>und</strong> Verwaltungsmassnahmen 31<br />

5. AUSBLICK 33<br />

5.1 Leistungsvereinbarungen 33<br />

5.1.1 Leistungsvereinbarungen zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> <strong>Kanton</strong> 33<br />

5.1.2 Leistungsvereinbarung zwischen <strong>Kanton</strong> <strong>und</strong> Verein 33<br />

5.1.3 Weiterführen von Kontrollen von Selbständigen 34<br />

5.2 Zusammenarbeit zwischen den PK <strong>und</strong> den <strong>Kanton</strong>en 34<br />

5.3 Anpassungen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit 34<br />

5.4 Fokusbranchen 2013 34<br />

5.5 Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien 35<br />

5.6 Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Schwarzarbeit 35<br />

6. ANHÄNGE 36<br />

6.1 Begriffsklarstellungen <strong>und</strong> Abkürzungen 36<br />

6.2 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen 38<br />

6.2.1 B<strong>und</strong>esrecht 38<br />

6.2.2 <strong>Kanton</strong>ales Recht 38<br />

6.2.3 Übersicht GAV im <strong>Kanton</strong> Luzern 39<br />

6.2.4 Bussenkatalog 40


- 4 -<br />

1. DAS WICHTIGTSTE IN KÜRZE<br />

1.1 Umsetzung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr<br />

<strong>mit</strong> den EU/EFTA-Staaten im <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliches<br />

In der Berichtsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 wurden insgesamt 12'847 Personen<br />

gemeldet. Dies entspricht einer Zunahme von 34 % zum Vorjahr. Von den im Jahre<br />

2012 gemeldeten Personen im Zuständigkeitsbereich der Tripartiten Kommission (TKA) wurden<br />

24% kontrolliert.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich verhielten sich die meldepflichtigen Unternehmen korrekt. Die Kontrollen<br />

ergaben kein Lohndumping im Sinne des Entsendegesetzes. Die meisten Verstösse betrafen<br />

die Meldepflicht oder eine Lohnunterbietung im Einzelfall. Von den 23 Verständigungsverfahren<br />

konnten bis Ende 2012 17 erfolgreich abgeschlossen werden, indem diese Unternehmen<br />

die geforderten Nachzahlungen den <strong>Arbeit</strong>nehmenden ausbezahlt haben. Ein einziges Verständigungsverfahren<br />

muss als gescheitert betrachtet werden.<br />

Das Phänomen der Scheinselbständigkeit besteht, das Ausmass ist gering <strong>und</strong> beträgt<br />

knapp 10% der kontrollierten gemeldeten Selbständigen.<br />

Kennzahlen (vom 1.1.12 bis 31.12.12)<br />

12'847 gemeldete Personen, davon 8'358 im Zuständigkeitsbereich der TKA<br />

969 kontrollierte Betriebe <strong>mit</strong> insgesamt 2221 Personen, davon<br />

77 Betriebe <strong>und</strong> 254 Personen im Rahmen der <strong>Arbeit</strong>smarktbeobachtung<br />

259 kontrollierte Selbständige, davon 26 festgestellte Scheinselbständige<br />

194 festgestellte Meldeverstösse<br />

76 Lohnunterbietungen bei Entsendebetrieben<br />

29 Lohnunterbietungen bei Schweizer <strong>Arbeit</strong>gebenden<br />

23 durchgeführte Verständigungsverfahren<br />

Problemfelder<br />

Die Paritätischen Kommissionen (PK) können bei ihren Kontrollen auf die in den allgemeinverbindlich<br />

erklärten GAV klar definierten, zwingenden Mindestlöhne abstellen. Die TKA indessen<br />

müssen beim Lohnvergleich auf orts- <strong>und</strong> branchenübliche Löhne abstellen – eine<br />

Lohnunterbietung bzw. ein Lohnverstoss ist dementsprechend weniger offensichtlich als in<br />

Bereichen <strong>mit</strong> allgemeinverbindlich erklärtem GAV, da ein gewisser Ermessensspielraum<br />

besteht. Dies führt in der öffentlichen Wahrnehmung zu der Vermutung, dass die PK häufiger<br />

sanktionieren.<br />

Die ungebremste Zunahme der Meldungen (insbesondere im Zuständigkeitsbereich der<br />

TKA) führte zu einem erhöhten Personalbedarf beim <strong>Kanton</strong> Luzern. Dieser Mehraufwand ist<br />

vom B<strong>und</strong> noch nicht anerkannt.<br />

Fazit<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die <strong>Arbeit</strong>sbedingungen <strong>und</strong> Löhne auf<br />

dem Luzerner <strong>Arbeit</strong>smarkt nach wie vor gr<strong>und</strong>sätzlich eingehalten werden. Die erfolgreichen<br />

Verständigungsverfahren <strong>und</strong> die Bereitschaft, auferlegte Bussen zu begleichen, zeigen,<br />

dass die Entsendebetriebe <strong>und</strong> die Schweizer <strong>Arbeit</strong>gebenden bemüht sind, sich korrekt<br />

zu verhalten <strong>und</strong> der Vollzug der flankierenden Massnahmen Wirkung zeigt.<br />

Das Phänomen der Scheinselbständigkeit existiert auch im <strong>Kanton</strong> Luzern. Die Auswirkungen<br />

auf den <strong>Arbeit</strong>smarkt können als gering bezeichnet werden.


- 5 -<br />

1.2 Umsetzung des B<strong>und</strong>esgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der<br />

Schwarzarbeit im <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliches<br />

Gr<strong>und</strong>lage bildet das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretene B<strong>und</strong>esgesetz über Massnahmen<br />

zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) sowie die dazugehörige<br />

Verordnung (VOSA; SR 822.411). Im Sinn der Gesetzgebung arbeitet schwarz, wer erwerbstätig<br />

ist <strong>und</strong> Verstösse gegen die Melde- <strong>und</strong> Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-,<br />

Ausländer- <strong>und</strong> Quellensteuerrecht begeht.<br />

Die ersten Erfahrungen <strong>mit</strong> dem Gesetz haben einige Schwachstellen offen gelegt. Einerseits<br />

erweisen sich die vielen Schnittstellen (<strong>Kanton</strong>e, Gemeinden, Paritätische Kommissionen,<br />

Kontrollvereine, Partner usw.) als Hürden bei der effizienten Bekämpfung. Andererseits<br />

führt das Fehlen einer Schwarzarbeitsdefinition sowie die fehlende Möglichkeit festgestellte<br />

Verstösse schnell zu ahnden (z.B. <strong>mit</strong>tels einer Verwaltungsmassnahme) oft zu unverhältnismässigem<br />

Aufwand.<br />

Im Berichtsjahr konnten weitere Verbesserungen in der Zusammenarbeit <strong>mit</strong> den Partnerstellen<br />

verzeichnet werden, so dass diese insgesamt als gut bezeichnet werden kann.<br />

Kennzahlen (vom 1.1.12 bis 31.12.12)<br />

530 Meldungen/Fälle<br />

1'063 gemeldete Personen<br />

402 Kontrollen <strong>mit</strong> insgesamt<br />

748 kontrollierten Personen davon in<br />

442 Fällen mindestens ein vermuteter Verstoss<br />

214 rechtskräftige Entscheide<br />

Problemfelder<br />

Immer mehr werden wir <strong>mit</strong> Firmen konfrontiert, die ausser einem Geschäftsführer über kein<br />

eigenes Personal verfügen <strong>und</strong> die Firmensitze in Privatwohnungen domiziliert sind. Das<br />

Geschäftsmodell besteht im wesentlich aus dem Einholen von Aufträgen <strong>und</strong> die Weitergabe<br />

an "Subunternehmer" teilweise auch <strong>mit</strong> im Ausland rekrutiertem Personal.<br />

Die kontrollierten Personen kennen in derartigen Konstellationen zum Teil nicht einmal den<br />

eigenen <strong>Arbeit</strong>geber bzw. wissen nicht genau wer ihren Lohn bezahlt. So kann der <strong>Arbeit</strong>geber<br />

auch durch die Kontrollorgane nicht belangt werden.<br />

Die Dauer der Erwerbstätigkeit kann nur für eine sehr kurze Einsatzdauer zweifelsfrei belegt<br />

werden. Das führt bei den Partnerstellen zu der Einstufung als "geringfügiger Verstoss".<br />

Fazit<br />

Die Zusammenarbeit <strong>mit</strong> den Partnerstellen gemäss Art. 11 BGSA ist weitgehend gut. Bei<br />

einzelnen Partnern ist aber durchaus noch ein grösseres Verbesserungspotential vorhanden.<br />

Die Einbindung der Gemeinden als Partner brächte eine weitere Effizienzsteigerung. Dies<br />

bedingte jedoch eine Änderung der entsprechenden B<strong>und</strong>esgesetze (Schwarzarbeit, Datenschutz).<br />

Unsere Partnerstellen (z. B. Ausgleichskasse, Steuerverwaltung) sanktionieren nur, wenn<br />

sich Aufwand <strong>und</strong> Ertrag die Waage halten. Dies ist bei den geringfügigen Verstössen nicht<br />

gegeben. Verbesserungen schaffen könnten z.B. Überwachungen, wiederholte Kontrollen<br />

oder griffige Verwaltungsmassnahmen. Dieser Meinung ist auch der B<strong>und</strong>esrat, welcher am<br />

19. Dezember 2012 über die Umsetzung des Gesetzes gegen die Schwarzarbeit Bilanz gezogen<br />

<strong>und</strong> Handlungsbedarf erkannt hat.


- 6 -<br />

2. Ausgangslage<br />

2.1 Freizügigkeitsabkommen<br />

Das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) stellt das wichtigste<br />

bilaterale Abkommen im Migrationsbereich zwischen der Schweiz <strong>und</strong> der Europäischen<br />

Gemeinschaft beziehungsweise ihren Mitgliedstaaten dar. Es regelt sowohl Einreise<br />

wie auch Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU in der Schweiz gleich wie<br />

von Schweizerinnen <strong>und</strong> Schweizern in den Staaten der EU. Voraussetzung für den Aufenthalt<br />

in der Schweiz ist ein gültiger <strong>Arbeit</strong>svertrag, eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder<br />

im Fall einer Nichterwerbstätigkeit der Nachweis über genügend hohe finanzielle Mittel.<br />

Das FZA, das am 1. Juni 2002 in Kraft trat, wurde gestaffelt eingeführt. Die Mitgliedstaaten<br />

der EU wurden dabei in drei verschiedene Gruppen unterteilt, für die unterschiedliche Einführungsgeschwindigkeiten<br />

gelten. Die erste Gruppe (EU-17) umfasst die «alten» 15 EU-<br />

Staaten sowie Malta <strong>und</strong> Zypern. Als EU-8 Staaten wird die zweite Gruppe der Mitgliedstaaten<br />

bezeichnet, die aus den acht «neuen» osteuropäischen EU-Staaten besteht, die im Jahr<br />

2004 der EU beigetreten sind <strong>und</strong> <strong>mit</strong> einem Zusatzprotokoll zum FZA im gleichen Jahr in die<br />

Personenfreizügigkeit eingeb<strong>und</strong>en wurden. Der dritten Gruppe (EU-2) wiederum gehören<br />

die beiden neuesten im Jahr 2007 beigetretenen EU-Mitglieder Rumänien <strong>und</strong> Bulgarien an.<br />

T_1: EU-Staatengruppen<br />

EU-17 Staaten<br />

EU-8 Staaten<br />

EU-2 Staaten<br />

EU-27 Staaten<br />

EU-25 Staaten<br />

EU-15 Staaten<br />

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,<br />

Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,<br />

Portugal, Schweden, Spanien, Zypern<br />

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische<br />

Republik, Ungarn<br />

Bulgarien, Rumänien<br />

Alle EU-Staaten<br />

Alle EU-Staaten ohne Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien<br />

EU-17 Staaten ohne Malta <strong>und</strong> Zypern<br />

Im Rahmen der Bilateralen Abkommen wurde festgelegt, dass die Schweiz im Mai 2009,<br />

also nach zehn Jahren, Stellung nehmen musste, ob sie das FZA weiterführen will. In der<br />

Folge stimmte das Schweizer Stimmvolk im Februar 2009 über die Weiterführung des FZA<br />

ab. Gleichzeitig befand es auch über die Ausdehnung des FZA auf die neuen EU-Mitglieder<br />

Rumänien <strong>und</strong> Bulgarien. Es nahm die Vorlage <strong>mit</strong> 59,6 Prozent an. Für Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien<br />

trat das FZA in der Folge <strong>mit</strong> entsprechenden Einschränkungen am 1. Juni 2009 in<br />

Kraft.<br />

Der Geltungsbereich der Personenfreizügigkeit wird abgestuft nach den EU-Staatengruppen<br />

eingeführt. In den ersten zwölf Jahren seit Inkrafttreten des FZA im Jahr 2002 unterliegt die<br />

Personenfreizügigkeit <strong>mit</strong> der EU verschiedenen Beschränkungen. Auf diese Weise sollte<br />

gewährleistet bleiben, dass sich die Zuwanderung in einem klar definierten Rahmen bewegt.<br />

Seit dem 1. Mai 2011 kommen Staatsangehörige der EU-8 Staaten in den Genuss der vollen<br />

Personenfreizügigkeit.<br />

Es gelten die gleichen Regelungen wie für die EU17-Staaten. Ende April 2012 hat der B<strong>und</strong>esrat<br />

entschieden, die Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten per 1. Mai 2012 anzurufen.<br />

Betroffen von der Kontingentierung ist die Kategorie der Aufenthaltsbewilligungen B. Die<br />

Höchstzahlen gelten vorerst für ein Jahr.<br />

Für die beiden jüngsten EU-Mitgliedstaaten Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien kann die Schweiz bis<br />

2016 den Zugang zum <strong>Arbeit</strong>smarkt einschränken (Kontingente, Inländervorrang, vorgängige<br />

Kontrolle der Lohn- <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>sbedingungen). Auch hier erfolgt die Öffnung schrittweise.


- 7 -<br />

Die Schweiz kann während maximal sieben Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls II (bis<br />

2016) die Zulassungsbeschränkungen zu ihrem <strong>Arbeit</strong>smarkt aufrechterhalten. Inländervorrang<br />

<strong>und</strong> Kontrolle der orts- <strong>und</strong> berufsüblichen <strong>Arbeit</strong>s- <strong>und</strong> Lohnbedingungen werden in<br />

kantonaler Kompetenz geprüft. Zudem werden jährlich ansteigende Kontingente zugeteilt.<br />

Anschliessend kommt die spezielle Schutzklausel (Ventilklausel) während weiterer drei Jahre<br />

bis 2019 zur Anwendung.<br />

Für Dienstleistungserbringer aus Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien besteht in den Branchen Baugewerbe<br />

(Bauhaupt- <strong>und</strong> Baunebengewerbe), Gartenbau, betriebliche <strong>und</strong> industrielle Reinigung<br />

sowie Bewachungs- <strong>und</strong> Sicherheitsdienst während der Übergangsfristen vom ersten<br />

Tag an eine Bewilligungspflicht. Bulgarische <strong>und</strong> rumänische Staatsangehörige können auch<br />

nicht bei einem Schweizer <strong>Arbeit</strong>geber ohne Bewilligung angestellt werden.<br />

G_1: Schrittweise Einführung FZA<br />

Quelle: Integrationsbüro EDA/EVD<br />

2.2 Flankierende Massnahmen<br />

Im Zug der schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs <strong>mit</strong> der EU wurden am<br />

1. Juni 2004 arbeitsmarktliche Massnahmen in Kraft gesetzt, welche sowohl Schweizer Erwerbstätige<br />

als auch vom Ausland in die Schweiz entsandte <strong>Arbeit</strong>nehmende vor der Unterschreitung<br />

der in der Schweiz geltenden Lohn- <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>sbedingungen schützen sollten.<br />

Insbesondere sollten missbräuchliche Unterschreitungen des in der Schweiz geltenden<br />

Lohn- <strong>und</strong> Sozialniveaus verhindert werden.<br />

Die arbeitsmarktlichen Massnahmen ermöglichen die Kontrolle der Einhaltung der minimalen<br />

oder üblichen Lohn- <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>sbedingungen am <strong>Arbeit</strong>sort. Werden Verstösse gegen verbindliche<br />

Löhne festgestellt, greifen auf individueller Ebene Massnahmen wie Sanktionen<br />

gegen fehlbare <strong>Arbeit</strong>gebende. Auf genereller Ebene wurden Massnahmen vorgesehen,<br />

welche sich auf eine gesamte Branche erstrecken können.<br />

Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung können Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages<br />

(GAV), die Mindestlöhne, <strong>Arbeit</strong>szeiten <strong>und</strong> paritätischen Vollzug betreffen,<br />

im Sinne von Artikel 1a des B<strong>und</strong>esgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von<br />

Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) leichter allgemeinverbindlich erklärt werden. Diese<br />

Massnahme gilt sowohl für in- wie auch für ausländische Betriebe.


- 8 -<br />

In Branchen, in denen es keine GAV gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung<br />

Normalarbeitsverträge (NAV) im Sinn von Art. 360a des Obligationenrechts (SR<br />

220; abgekürzt OR) <strong>mit</strong> zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden. Diese Massnahme gilt<br />

für alle Betriebe der jeweiligen Branche.<br />

2.3 <strong>Arbeit</strong>smarktbeobachtung<br />

Mit der Umsetzung der flankierenden Massnahmen wurden verschiedene Akteure betraut. In<br />

Branchen ohne einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) überwachen<br />

die tripartiten Kommissionen den <strong>Arbeit</strong>smarkt, in Branchen <strong>mit</strong> allgemeinverbindlich<br />

erklärtem GAV hingegen kontrollieren die paritätischen Kommissionen deren Einhaltung. Es<br />

herrscht ein Vollzugsdualismus.<br />

Die in den <strong>Kanton</strong>en <strong>und</strong> auf B<strong>und</strong>esebene eingesetzten tripartiten Kommissionen (TKA)<br />

beobachten den <strong>Arbeit</strong>smarkt, kontrollieren die Einhaltung von zwingenden NAV, melden<br />

Verstösse an die kantonalen Vollzugsbehörden <strong>und</strong> können Massnahmen wie den Erlass<br />

eines NAV <strong>mit</strong> zwingenden Mindestlöhnen oder die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung<br />

eines GAV beantragen.<br />

Die paritätischen Berufskommissionen (PK), die <strong>mit</strong> der Durchsetzung des allgemeinverbindlich<br />

erklärten GAV betraut sind, kontrollieren die Einhaltung der Bestimmung des allgemeinverbindlich<br />

erklärten GAV bei Schweizer Betrieben. Ihnen überträgt das Entsendegesetz<br />

zusätzlich die Kontrolle der Einhaltung des GAV durch Entsendebetriebe.<br />

Die <strong>Arbeit</strong>smarktbeobachtung im Sinn der flankierenden Massnahmen (FlaM) sieht so<strong>mit</strong><br />

Kontrollen bei Entsendebetrieben wie auch bei Schweizer <strong>Arbeit</strong>gebenden in allen <strong>Wirtschaft</strong>szweigen<br />

vor, unabhängig davon, ob ein allgemeinverbindlich erklärter GAV für eine<br />

Branche existiert oder nicht. Die Kontrollen erfolgen sowohl aktiv als auch reaktiv auf entsprechende<br />

Meldungen.<br />

Die PK können bei ihren Kontrollen auf die in den allgemeinverbindlich erklärten GAV klar<br />

definierten, zwingenden Mindestlöhne abstellen. Für den Lohnvergleich im Zuständigkeitsbereich<br />

der TKA muss sie indessen zuerst die orts- <strong>und</strong> branchenüblichen Löhne <strong>und</strong> deren<br />

missbräuchliche Unterbietung definieren (siehe Kapitel 3.2.1). So<strong>mit</strong> besteht ein Ermessensspielraum,<br />

der bei den PK nicht vorhanden ist.<br />

2.4 Bekämpfung der Schwarzarbeit<br />

Mit dem B<strong>und</strong>esgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR<br />

822.41) soll die Schwarzarbeit bekämpft werden, wozu das BGSA einerseits administrative<br />

Erleichterungen <strong>und</strong> andererseits Kontroll- <strong>und</strong> Sanktionsmassnahmen vorsieht.<br />

Als administrative Erleichterung führen Art. 2 f. BGSA ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren<br />

für Sozialversicherungsbeiträge <strong>und</strong> Steuer ein: <strong>Arbeit</strong>geber, welche gewisse Grenzbeträge<br />

bezüglich Lohnsumme nicht überschreiten, können neu die Sozialversicherungsbeiträge<br />

<strong>und</strong> die Quellensteuer direkt über die AHV-Ausgleichskasse abrechnen.<br />

Bezüglich Kontrollmassnahmen sehen die Art. 4ff. BGSA die Einsetzung eines kantonalen<br />

Kontrollorgans vor. Dieses prüft die Einhaltung der Melde- <strong>und</strong> Bewilligungspflichten gemäss<br />

Sozialversicherungs-, Ausländer- <strong>und</strong> Quellensteuerrecht. Zu diesem Zweck verfügt das<br />

Kontrollorgan über verschiedene Einsichts- <strong>und</strong> Auskunftsrechte <strong>und</strong> werden den kontrollierten<br />

Personen <strong>und</strong> Betrieben verschiedene Mitwirkungspflichten auferlegt.<br />

Die Sanktionierung obliegt gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a <strong>und</strong> Art. 10 BGSA jedoch nicht dem<br />

kantonalen Kontrollorgan, sondern den im betreffenden Gebiet zuständigen Verwaltungs<strong>und</strong><br />

Gerichtsbehörden.


548<br />

518<br />

544<br />

517<br />

592<br />

640<br />

637<br />

641<br />

620<br />

672<br />

745<br />

759<br />

755<br />

752<br />

795<br />

794<br />

800<br />

775<br />

849<br />

833<br />

790<br />

962<br />

904<br />

935<br />

1000<br />

977<br />

982<br />

1029<br />

1025<br />

1098<br />

1043<br />

1152<br />

1136<br />

1210<br />

1279<br />

1396<br />

- 9 -<br />

3. Umsetzung der flankierenden Massnahmen im Kt. Luzern<br />

3.1 Meldewesen<br />

3.1.1 Anzahl Meldungen<br />

In der Berichtsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 erfolgten total 12'847<br />

Meldungen (2011: 9594 Meldungen) über entsandte <strong>Arbeit</strong>nehmende, ausländische selbstständig<br />

Erwerbende <strong>und</strong> ausländische <strong>Arbeit</strong>nehmende <strong>mit</strong> Stellenantritt bei Schweizer <strong>Arbeit</strong>gebenden.<br />

Gegenüber der Berichtsperiode 2011 entspricht dies einer massiven Zunahme<br />

von 34%. Die Gesamtdauer der gemeldeten Einsätze betrug 292'058 Tage (2011:<br />

247'267 Tage), was einer durchschnittlichen Dauer von 22.7 Tagen pro Einsatz entspricht<br />

(2011: 25.8 Tage). Die meisten Meldungen wurden in den Monaten Juli (1'396), Juni (1'279)<br />

<strong>und</strong> April (1'210) registriert.<br />

G_2: Übersicht der gemeldeten Personen<br />

1500<br />

1400<br />

1300<br />

1200<br />

1100<br />

1000<br />

900<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

2012 2011 2010<br />

Jan Febr März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez<br />

G_3: Übersicht der Meldungen nach Status<br />

SE<br />

14%<br />

%<br />

15%<br />

%<br />

12%<br />

%<br />

1000<br />

1413<br />

1840<br />

ENT<br />

53%<br />

%<br />

54%<br />

%<br />

58%<br />

%<br />

4824<br />

5181<br />

6751<br />

STA<br />

33%<br />

%<br />

31%<br />

%<br />

30%<br />

%<br />

2439<br />

3000<br />

4256<br />

2012<br />

2011<br />

2010<br />

0 1000 2000 3000 4000 5000 6000 7000


- 10 -<br />

3.1.2 Zunahme der Meldungen<br />

Seit längerer Zeit wird im <strong>Kanton</strong> Luzern eine Zunahme der Meldungen registriert. Im laufenden<br />

Jahr haben die Meldungen im Vergleich zu den Vorjahren erneut massiv zugenommen<br />

(2010: 8'263 Meldungen, 2011: 9594 Meldungen, 2012: 12'847 Meldungen).<br />

3.1.3 Verteilung nach <strong>Wirtschaft</strong>szweigen<br />

Die grössten Steigerungen in absoluten Zahlen wurden in den <strong>Wirtschaft</strong>szweigen Baunebengewerbe<br />

(+1'357 Meldungen) <strong>und</strong> persönlichen Dienstleistungen (+1'027 Meldungen)<br />

verzeichnet. Der <strong>Wirtschaft</strong>szweig persönliche Dienstleistungen umfasst vor allem die Prostitution.<br />

Im Jahr 2012 waren 1'025 gemeldete Prostituierte aus den EU-8 <strong>und</strong> EU-2 Staaten im<br />

<strong>Kanton</strong> Luzern tätig. Davon wurden 215 als selbständige Prostituierte gemeldet.<br />

Die grössten Rückgänge wurden im Bereich Bauhauptgewerbe (-243 Meldungen), im verarbeitenden<br />

Gewerbe (-33 Meldungen) <strong>und</strong> im Handel (-17 Meldungen) registriert.<br />

1'480 Personen wurden durch Personalverleihfirmen gemeldet, was einem Anteil von 35% in<br />

Bezug auf Stellenantritte bei Schweizer <strong>Arbeit</strong>gebern entspricht (2011: 1444 Personen, 48%)<br />

bzw. einem Anteil von 12% bezogen auf alle Meldungen (2011: 15%). Das heisst, dass vermehrt<br />

Schweizer <strong>Arbeit</strong>geber direkt ausländische Personen anstellen.


- 11 -<br />

G_4: Übersicht Meldungen nach <strong>Wirtschaft</strong>szweigen<br />

0 1000 2000 3000 4000 5000 6000 7000<br />

Baunebengewerbe<br />

3177<br />

4538<br />

5895<br />

persönliche DL<br />

Industrie / Herstellung<br />

Bauhauptgewerbe<br />

Gewerbe ohne Bau<br />

unternehmensbez. DL<br />

Handel<br />

Personenverleih<br />

491<br />

296<br />

610<br />

853<br />

708<br />

502<br />

431<br />

324<br />

455<br />

304<br />

519<br />

399<br />

416<br />

339<br />

379<br />

1518<br />

1451<br />

1304<br />

1428<br />

Kirche Sport Unterhaltung<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />

Gastgewerbe<br />

Informatik<br />

Land- / Forstwirtschaft<br />

279<br />

277<br />

172<br />

240<br />

194<br />

174<br />

218<br />

108<br />

69<br />

194<br />

186<br />

225<br />

133<br />

104<br />

15<br />

Baunebengew. Montage<br />

übrige<br />

118<br />

0<br />

481<br />

456<br />

388<br />

336<br />

2012<br />

2011<br />

2010<br />

__________________________<br />

Bemerkung zu Personalverleih: Seit dem 2012 existiert im Personalverleih ein allgemein verbindlich<br />

erklärter GAV. Dieser wirkt subsidiär zu anderen allgemein verbindlich erklärten GAV. In der obigen<br />

Grafik werden alle Personen unter Personalverleih ausgewiesen, die keinem anderen allgemein verbindlich<br />

erklärten GAV unterstellt sind.


- 12 -<br />

3.1.4 Verteilung nach Nationalität<br />

Die meisten Meldungen kamen aus der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland (7073 bzw. 55.1%;<br />

2011: 60.5%), vor Ungarn (948 bzw. 7.4%; 2011: 3.2%), Österreich (885 bzw. 6.9%; 2011:<br />

6.4%) <strong>und</strong> Italien (744 bzw. 5.8%; 2011: 6.1%). 290 (2.3%) gemeldete Personen stammen<br />

aus nicht EU-Ländern, konnten jedoch gemäss der 12-Monats-Regel 1 Einsätze über das<br />

Meldeverfahren erbringen (2011: 3.6%).<br />

Meldungen aus den EU-8 Staaten haben weiter stark zugenommen. Aus diesen Staaten<br />

wurden im Berichtsjahr 2'461 Personen (2011: 1'208) gemeldet. Dies entspricht einer Zunahme<br />

von 104%.<br />

Personen aus den EU-2 Staaten sind seit dem 1. Mai 2009 im Meldeverfahren zugelassen.<br />

Bei diesen Staaten gingen die Meldungen im 2012 im Vergleich zum Vorjahr wieder zurück<br />

(2010: 82; 2011: 321, 2012: 249). Insgesamt machen die Meldungen aus den EU-2 Staaten<br />

r<strong>und</strong> 1.9% aller Meldungen aus.<br />

G_5: Übersicht Meldungen nach Nationalität<br />

0 2000 4000 6000 8000 10000<br />

EU-17/EFTA<br />

7720<br />

7592<br />

9847<br />

EU-8<br />

418<br />

1208<br />

2461<br />

EU-2<br />

Drittstaaten<br />

249<br />

321<br />

82<br />

290<br />

345<br />

171<br />

2012<br />

2011<br />

2010<br />

1 Begriffserklärungen siehe 6.1


- 13 -<br />

3.1.5 Zuordnung zu einem GAV<br />

35% der gemeldeten Personen konnten einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag<br />

<strong>mit</strong> Mindestlohnbestimmungen zugewiesen werden (2011: 44%). Weitere 6%<br />

der gemeldeten Personen arbeiteten in einer Branche <strong>mit</strong> einem GAV ohne Allgemeinverbindlichkeitserklärung<br />

(2011: 4%). Die restlichen 59% waren Meldungen in Branchen ohne<br />

GAV (2011: 52%). Zu bemerken ist, dass der Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe<br />

im ganzen Jahr 2012 nicht in Kraft war.<br />

G_6: Aufteilung Meldungen nach GAV<br />

0 1000 2000 3000 4000 5000 6000 7000 8000<br />

GAV<br />

ave<br />

35%<br />

51%<br />

%<br />

%<br />

43%<br />

%<br />

3544<br />

4212<br />

4489<br />

2012<br />

2011<br />

2010<br />

GAV<br />

nicht<br />

ave<br />

6%<br />

5%<br />

3%<br />

411<br />

282<br />

824<br />

kein<br />

GAV<br />

59%<br />

%<br />

60%<br />

%<br />

54%<br />

%<br />

4437<br />

4971<br />

7534<br />

3.2 Kontrolltätigkeit im Rahmen der flankierenden Massnahmen<br />

3.2.1 Tripartite Kommission des <strong>Kanton</strong>s Luzern<br />

Die Tripartite Kommission des <strong>Kanton</strong>s Luzern (TKA) hat die Aufgabe, in Branchen ohne<br />

allgemeinverbindlich erklärten GAV zu beobachten, ob orts-, berufs- <strong>und</strong> branchenübliche<br />

Löhne bezahlt werden. Die TKA delegiert ihre Kontrolltätigkeit an die Dienststelle <strong>Wirtschaft</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong> (<strong>wira</strong>).<br />

Liegt kein Mindestlohn gemäss allgemeinverbindlich erklärten GAV oder zwingendem NAV<br />

vor, so ist die TKA für die Definition eines üblichen Lohnes <strong>und</strong> einer allfälligen Unterbietung<br />

dessen zuständig. Diese Definitionen können sich je nach <strong>Kanton</strong> deutlich unterscheiden.<br />

Bei einem üblichen Lohn handelt es sich nicht um einen einzelnen Lohnwert, sondern in aller<br />

Regel um eine Lohnspanne, in welcher sich die überwiegende Mehrheit der <strong>Arbeit</strong>nehmenden<br />

einer Branche, in einem Berufsfeld <strong>und</strong> einer bestimmten Region befinden. Die TKA des<br />

<strong>Kanton</strong>s Luzern bestätigte anlässlich ihrer Sitzung vom 12. September 2012 die Festlegung<br />

einer missbräuchlichen Unterbietung des ortsüblichen Lohnes.<br />

Festlegung ortsüblicher Lohn vom Luzerner Lohnrechner (Lohn der von 90% der <strong>Arbeit</strong>nehmenden<br />

mindestens erreicht wird);<br />

Kein Missbrauch = Lohn liegt unter 90% des ortsüblichen Lohnes, die Lohndifferenz legt<br />

jedoch unter CHF 300.--.;<br />

Missbrauch = Lohn liegt unter 90% des ortsüblichen Lohnes <strong>und</strong> die Lohndifferenz liegt<br />

über CHF 300.--.<br />

Kontrollsubjekte für die TKA Luzern sind folgende zu kontrollierende <strong>Arbeit</strong>nehmende <strong>und</strong><br />

selbstständig Erwerbstätige:<br />

Meldepflichtige entsandte <strong>Arbeit</strong>nehmende in Branchen, in denen kein allgemeinverbindlich<br />

erklärter GAV besteht;


- 14 -<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Meldepflichtige entsandte <strong>Arbeit</strong>nehmende in Branchen, in denen ein NAV <strong>mit</strong> zwingenden<br />

Mindestlöhnen gemäss Artikel 360a OR besteht;<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmende, die bei Schweizer <strong>Arbeit</strong>gebenden angestellt sind in Branchen, in denen<br />

kein allgemeinverbindlich erklärter GAV besteht;<br />

In der Schweiz angestellte <strong>Arbeit</strong>nehmende in Branchen, in denen ein NAV gemäss Artikel<br />

359 OR besteht;<br />

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer in Branchen ohne allgemeinverbindlich<br />

erklärten GAV, die sich als selbstständig Erwerbstätige gemeldet haben.<br />

Die <strong>Kanton</strong>e sind verpflichtet, eine ausreichende Zahl an <strong>Arbeit</strong>smarktinspektoren einzusetzen,<br />

um die <strong>Arbeit</strong>sbedingungen zu kontrollieren <strong>und</strong> allfällige Missbräuche zu melden.<br />

Der Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s Luzern hat per 1. Juli 2011 folgende Personen für eine 4-<br />

jährige Amtsdauer in die TKA gewählt:<br />

Durrer Guido, <strong>Arbeit</strong>gebervertreter <strong>und</strong> Präsident<br />

Aregger Hans, <strong>Arbeit</strong>gebervertreter<br />

Bossert Heinz, <strong>Arbeit</strong>gebervertreter<br />

Gonzalvez Juan, <strong>Arbeit</strong>nehmervertreter<br />

Kälin Marcel, <strong>Arbeit</strong>nehmervertreter<br />

Reo Giuseppe, <strong>Arbeit</strong>nehmervertreter<br />

Hofstetter Hans, Behördenvertreter<br />

Haas Walter, Behördenvertreter<br />

Vogel Anita bis 31. Jan. 2012, Behördenvertreterin<br />

Silvan Wechsler ab 1. Februar 2012, Behördenvertreter<br />

Als Geschäftsstelle der TKA des <strong>Kanton</strong>s Luzern wurde die Dienststelle <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

(<strong>wira</strong>) bezeichnet.<br />

3.2.1.1 Fokusbranchen<br />

Branchen <strong>mit</strong> vermehrten Lohnunterbietungen <strong>und</strong> einer überdurchschnittlichen Zuwanderung<br />

werden von der TPK B<strong>und</strong> als Fokusbranchen bezeichnet <strong>und</strong> intensiver kontrolliert.<br />

Die jeweiligen kantonalen TKA's können zusätzliche kantonale Fokusbranchen bezeichnen.<br />

Werden innerhalb von Fokusbranchen wiederholt missbräuchliche Lohnverhältnisse festgestellt,<br />

kann die TKA bei der Regierung Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines bestehenden<br />

GAV stellen oder den Erlass eines NAV <strong>mit</strong> verbindlichen Mindestlöhnen beantragen,<br />

sofern für die betreffende Branche kein GAV besteht.<br />

T_2: Fokusbranchen in der Schweiz <strong>und</strong> im <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

Vom B<strong>und</strong> vorgegeben<br />

2012 Baunebengewerbe<br />

Personalverleih<br />

Überwachungs- <strong>und</strong> Sicherheitsgewerbe<br />

Gastgewerbe<br />

Reinigungsgewerbe<br />

Detailhandel <strong>mit</strong> Schuhen <strong>und</strong><br />

Bekleidung<br />

Zusätzlich im <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

Gastgewerbe; Betriebe welche<br />

nicht L-GAV unterstellt sind<br />

Pflegedienste<br />

In keiner der von der TKA Luzern fokussierten Branchen stellte die TKA ein wiederholt missbräuchliches<br />

Lohnverhalten fest, welche zu einer wirtschaftspolitischen Intervention Anlass<br />

gegeben hätte.


- 15 -<br />

3.2.2 Paritätische Berufskommissionen<br />

Im Bereich von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind die paritätischen<br />

Berufskommissionen für Kontrollen zuständig. Diese verständigen die kantonale Meldestelle<br />

über die Kontrolltätigkeiten. Für den Berichtszeitraum wurden der kantonalen Meldestelle<br />

262 Kontrollen (2011: 263) <strong>und</strong> 66 Sanktionsbeschlüsse (2011:24) gemeldet.<br />

3.2.3 Leistungsvereinbarungen<br />

3.2.3.1 Leistungsvereinbarungen zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

Zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment (EVD) <strong>und</strong> den <strong>Kanton</strong>en bestehen<br />

für den Vollzug der flankierenden Massnahmen Leistungsvereinbarungen (LV). Diese<br />

legen im Kontrollbereich der TKA gemäss Art. 7a EntsG die finanzielle Abgeltung <strong>und</strong> den<br />

Umfang der Inspektionstätigkeit fest.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der Berechnungen des B<strong>und</strong>es für die Periode 2011, der bisherigen Erfahrungen<br />

<strong>und</strong> der Vorgaben in Artikel 16e der Verordnung über die in die Schweiz entsandten <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer (EntsV), hat der B<strong>und</strong> 750 Kontrollen pro Kalenderjahr (2011<br />

<strong>und</strong> 2012) <strong>mit</strong> dem <strong>Kanton</strong> Luzern vereinbart. Als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage für die von den<br />

<strong>Kanton</strong>en vorzunehmenden Kontrollen verwendet der B<strong>und</strong> unter anderem die Grösse des<br />

<strong>Arbeit</strong>smarktes, der Anteil an ausländischen <strong>Arbeit</strong>nehmenden <strong>und</strong> die Branchenverteilung.<br />

Trotz intensiven Verhandlungen konnte der <strong>Kanton</strong> Luzern keine Erhöhung der Kontrollvorgabe<br />

erreichen.<br />

Als weitere Basis für die Berechnung der Anzahl der durchzuführenden Kontrollen verwendet<br />

das SECO folgende Parameter: Kontrolle von 50 Prozent der Entsandten, von 2 Prozent<br />

aller <strong>Arbeit</strong>sstätten <strong>und</strong> von 3 Prozent aller <strong>Arbeit</strong>sstätten aus Risikobranchen. Die Tripartite<br />

Kommission des <strong>Kanton</strong>s Luzern überprüft regelmässig die Strategie der durchgeführten<br />

Kontrollen (Zufallskontrollen, Fokusbranchen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> <strong>Kanton</strong>).<br />

3.2.3.2 Leistungsvereinbarungen zwischen dem <strong>Kanton</strong> Luzern <strong>und</strong> den Kontrollvereinen<br />

Die Dienststelle <strong>wira</strong> hat Leistungsvereinbarungen <strong>mit</strong> den Vereinen FAIRCONTROL <strong>und</strong><br />

PARIcontrol getroffen. Mit der Vereinbarung delegiert die Dienststelle einen Teil ihrer Kontrolltätigkeit.<br />

Die Kontrollvereine haben sich an den Vorgaben der Dienststelle zu orientieren,<br />

welche ihrerseits wiederum auf den einschlägigen Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungen sowie Vereinbarungen<br />

<strong>und</strong> Weisungen des B<strong>und</strong>es als Oberaufsichtsbehörde basieren. Zwecks Qualitätssicherung<br />

<strong>und</strong> im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses treffen sich die<br />

Vertragsparteien regelmässig.<br />

3.2.4 Problem Scheinselbständigkeit<br />

Ein Problemfeld stellt die Abgrenzung der Selbstständigkeit von der Eigenschaft als <strong>Arbeit</strong>nehmerin<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer dar. Einzelne Dienstleistungserbringende gelten in ihren Herkunftsländern<br />

als selbstständig erwerbend obwohl zwischen ihrem Auftraggeber <strong>und</strong> ihnen<br />

ein offensichtliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ferner erfüllen sie auch weitere Kriterien<br />

eines <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses nach schweizerischem Recht. Zu beurteilen ist aber der konkrete<br />

Einsatz in der Schweiz.<br />

In den letzten Jahren hat die Anzahl der meldepflichtigen Selbständigerwerbenden stark<br />

zugenommen (2012: 1'840 Personen, 2011: 1'413, 2010: 1'000, 2009: 625). Selbstständige<br />

Dienstleistungserbringer aus dem Ausland, welche in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen,<br />

unterliegen nicht dem EntsG, da sie nicht als <strong>Arbeit</strong>nehmende gelten <strong>und</strong> so<strong>mit</strong><br />

nicht den minimalen Lohn- <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>sbedingungen in der Schweiz unterworfen sind. Allerdings<br />

schafft das EntsG die Verpflichtung, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit nachgewiesen<br />

werden muss (Art. 1 Abs. 2 EntsG). Können selbstständige Dienstleistungserbringer<br />

den Nachweis ihrer Selbstständigkeit nicht erbringen, gelten diese als sogenannte «Schein-


- 16 -<br />

selbstständige». Das Auftreten von Scheinselbstständigkeit führt dazu, dass scheinselbstständige<br />

Personen von arbeitsrechtlichen <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen Schutznormen<br />

nicht erfasst werden. Zudem führt Scheinselbstständigkeit zu Wettbewerbsverzerrungen, da<br />

für <strong>Arbeit</strong>geber, welche <strong>Arbeit</strong>nehmer beschäftigen, höhere Kosten anfallen. Auch wenn der<br />

Beschäftigungsanteil der Selbstständigen gesamtschweizerisch klein ist, ist das Phänomen<br />

der Scheinselbstständigkeit zumindest in einigen Branchen <strong>und</strong> Regionen problematisch,<br />

weil dadurch die flankierenden Massnahmen unterlaufen werden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Zunahme der Meldungen von Selbständigerwerbenden hat sich der Kontrollschwerpunkt<br />

im <strong>Kanton</strong> Luzern entsprechend verlagert. Die Verstossquote ist trotz Intensivierung<br />

der Kontrollen tief. Bei der Beobachtung dieses <strong>Arbeit</strong>smarktes darf nicht ausser<br />

Acht gelassen werden, dass der Anteil der Selbständigerwerbenden am gesamten <strong>Arbeit</strong>smarkt<br />

im Vergleich zu den unselbstständigen Erwerbstätigen gering ist.<br />

Seit dem 1. Januar 2011 hat das SECO eine Weisung zum «Vorgehen zur Überprüfung der<br />

selbstständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern» erlassen.<br />

Diese hält unter anderem fest, dass die Kontrolle unter Würdigung der gesamten Umstände<br />

im Einzelfall zu erfolgen hat. Auch wenn im Herkunftsland jemand als Selbständigerwerbender<br />

gilt, kann die Kontrollbehörde beim konkreten Einsatz in der Schweiz zu einem anderen<br />

Ergebnis kommen. Die Abklärungen sind zum Teil schwierig <strong>und</strong> aufwändig. Griffige Sanktionsmöglichkeiten<br />

bei Feststellung von Scheinselbstständigkeit fehlen. Haben Abklärungen<br />

des Kontrollorgans ergeben, dass eine Person ihre Selbstständigkeit nicht nachweisen konnte<br />

<strong>und</strong> wurde ein ausländischer <strong>Arbeit</strong>geber er<strong>mit</strong>telt, kann dieser bei Verweigerung der Auskunft<br />

oder Erteilung falscher Auskünfte <strong>mit</strong> einer Dienstleistungssperre belegt werden.<br />

Der Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s Luzern hat für das Jahr 2012 eine neue Stelle zur Bekämpfung<br />

der Scheinselbständigkeit geschaffen. Operativ seit dem 1. April 2012 werden verstärkte<br />

Kontrollen bei gemeldeten ausländischen Selbständigen durchgeführt.<br />

3.3 Kontrollergebnisse<br />

3.3.1 Kontrollen im Rahmen der Tripartiten Kommission<br />

Im Berichtsjahr wurden 969 <strong>Arbeit</strong>geber (2011: 815) <strong>mit</strong> insgesamt 2'221 <strong>Arbeit</strong>nehmenden<br />

(2011: 1856) im Zuständigkeitsbereich der TKA kontrolliert. Die meisten Kontrollen erfolgten<br />

bei den Entsendebetrieben.<br />

Das Verhältnis Kontrollen / Meldungen im Zuständigkeitsbereich der TKA lag im 2010 bei<br />

35 %, 2011 bei 30 % <strong>und</strong> im 2012 bei 24%. Dieser Rückgang ergibt sich aus der Tatsache,<br />

dass die Kontrollen weniger stark zugenommen haben als die Meldungen.<br />

Die TKA hat an ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2012 zur Kenntnis genommen, dass die<br />

Kontrolltätigkeit in ihrem Bereich im 2012 insgesamt gesteigert <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> erheblich mehr als<br />

die <strong>mit</strong> dem B<strong>und</strong> vereinbarten 750 Kontrollen durchgeführt wurden. Für die TKA ist wichtig,<br />

dass das Verhältnis Kontrollen / Meldungen in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht unter 20%<br />

fällt.<br />

T_3: Übersicht der Kontrollen im Rahmen der Tripartiten Kommission<br />

Erwerbsstatus Betriebe Personen<br />

Stellenantritte bei Schweizer <strong>Arbeit</strong>geber 144 469<br />

Entsandte <strong>Arbeit</strong>nehmenden 489 1239<br />

Selbständig Erwerbende 259 259<br />

<strong>Arbeit</strong>smarktbeobachtung 77 254<br />

Total 969 2'221


- 17 -<br />

G_7: Anzahl kontrollierte Betriebe<br />

600<br />

543<br />

500<br />

489<br />

400<br />

402<br />

2012<br />

300<br />

259<br />

2011<br />

2010<br />

200<br />

197<br />

194<br />

144<br />

100<br />

99<br />

87<br />

77<br />

117<br />

15<br />

0<br />

STA ENT SE AMB<br />

G_8: Anzahl kontrollierte Personen<br />

1400<br />

1370<br />

1300<br />

1200<br />

1239<br />

1100<br />

1000<br />

1044<br />

900<br />

800<br />

700<br />

600<br />

2012<br />

2011<br />

2010<br />

500<br />

469<br />

400<br />

373<br />

300<br />

200<br />

133<br />

259 254<br />

197 198<br />

242<br />

100<br />

52<br />

0<br />

STA ENT SE AMB<br />

STA = Stellenantritte bei Schweizer <strong>Arbeit</strong>geber<br />

ENT = Entsandte <strong>Arbeit</strong>nehmende<br />

SE = Selbständig Erwerbende<br />

AMB = <strong>Arbeit</strong>smarktbeobachtung


- 18 -<br />

3.3.2 Davon Kontrollen im Rahmen des Entsendegesetzes<br />

Im Berichtsjahr wurden 892 <strong>Arbeit</strong>geber <strong>mit</strong> insgesamt 1'967 ausländischen <strong>Arbeit</strong>nehmenden<br />

im Zuständigkeitsbereich der TKA kontrolliert. Davon waren 376 Unternehmen <strong>mit</strong> total<br />

769 Angestellten aus dem Baunebengewerbe. In der Industrie/Herstellung wurden 222 Firmen<br />

<strong>mit</strong> insgesamt 463 <strong>Arbeit</strong>nehmenden kontrolliert. Im Bauhauptgewerbe wurden 63 Betriebe<br />

<strong>mit</strong> insgesamt 151 Beschäftigten überprüft. Die restlichen Kontrollen fanden in den<br />

folgenden <strong>Wirtschaft</strong>szweigen statt: Gewerbe ohne Bau (51 Firmen/103 Angestellte), Erbringung<br />

unternehmensbezogene Dienstleistungen (43/87), Informatik (34/36), Handel (29/85),<br />

restliche Branchen (74/273).<br />

81 Kontrollen betrafen Personalverleihfirmen, wo 89 temporäre oder festangestellte <strong>Arbeit</strong>nehmende<br />

kontrolliert wurden.<br />

T_4: Übersicht der Kontrollen im Rahmen des Entsendegesetzes<br />

<strong>Wirtschaft</strong>szweig<br />

Anzahl Betriebe<br />

Anzahl Personen<br />

Baunebengewerbe 376 769<br />

Industrie 222 551<br />

Bauhauptgewerbe 63 151<br />

Gewerbe ohne Bau 51 103<br />

Unternehmensbezogene Dienstleistung 43 87<br />

Informatik 34 36<br />

Handel 29 85<br />

Baunebengewerbe Montage 20 38<br />

Verarbeitendes Gewerbe 17 31<br />

Kirche Sport Unterhaltung 8 8<br />

Landwirtschaft 7 12<br />

Verkehr 7 8<br />

Forschung / Entwicklung 7 7<br />

Gastgewerbe 4 77<br />

Post-, Fernmeldedienste 1 1<br />

Unterricht 1 1<br />

Persönliche Dienstleistung 1 1<br />

Kaufmännische Berufe 1 1<br />

Total 892 1'967


Baunebengewerbe: übrige<br />

Industrie / Herstellung<br />

Bauhauptgewerbe Montage<br />

Verarbeitendes Gewerbe ohne Bau<br />

DL private Haushalte<br />

Unternehmensbezogene DL<br />

Handel<br />

Gastgewerbe<br />

Baunebengewerbe: Montage<br />

Informatik<br />

übrige<br />

1<br />

0<br />

0<br />

1<br />

2<br />

1<br />

45<br />

42<br />

34<br />

38<br />

36<br />

43<br />

87<br />

60<br />

85<br />

103<br />

108<br />

87<br />

87<br />

77<br />

65<br />

71<br />

86<br />

90<br />

151<br />

169<br />

168<br />

430<br />

463<br />

564<br />

531<br />

581<br />

769<br />

Baunebengewerbe: übrige<br />

Industrie / Herstellung<br />

Bauhauptgewerbe Montage<br />

Verarbeitendes Gewerbe ohne Bau<br />

Unternehmensbezogene DL<br />

Informatik<br />

Handel<br />

Baunebengewerbe: Montage<br />

Verarbeitendes Gewerbe: Montage<br />

Kirche, Sport, Unterhaltung<br />

übrige<br />

0<br />

6<br />

2<br />

1<br />

15<br />

8<br />

6<br />

7<br />

9<br />

25<br />

29<br />

29<br />

33<br />

20<br />

17<br />

23<br />

43<br />

27<br />

34<br />

63<br />

51<br />

50<br />

45<br />

68<br />

61<br />

63<br />

73<br />

207<br />

222<br />

222<br />

248<br />

290<br />

376<br />

- 19 -<br />

G_9: Anzahl kontrollierte Betriebe: <strong>Wirtschaft</strong>szweige<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

2012<br />

2011<br />

2010<br />

0<br />

G_10: Anzahl kontrollierte Personen: <strong>Wirtschaft</strong>szweige<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

2012<br />

2011<br />

2010<br />

100<br />

0


- 20 -<br />

3.3.3 Davon Kontrollen im Rahmen der <strong>Arbeit</strong>smarktbeobachtung<br />

Im Berichtsjahr wurden 77 Betriebe/<strong>Arbeit</strong>geber <strong>mit</strong> insgesamt 254 <strong>Arbeit</strong>nehmenden kontrolliert.<br />

T_5: Übersicht der Kontrollen im Rahmen der <strong>Arbeit</strong>smarktbeobachtung<br />

<strong>Wirtschaft</strong>szweig<br />

Anzahl Betriebe<br />

Anzahl Personen<br />

Textil-/Bekleidungsindustrie 35 44<br />

Gastgewerbe 22 91<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen 7 87<br />

Unternehmensbezogene Dienstleistungen 4 17<br />

Autogewerbe-Verband Zentralschweiz 4 8<br />

Baunebengewerbe / Baumonteur 3 3<br />

Detailhandel 1 3<br />

Bauhauptgewerbe 1 1<br />

Gesamttotal 77 254<br />

G_11: Anzahl kontrollierte Betriebe<br />

140<br />

120<br />

117<br />

100<br />

80<br />

77<br />

60<br />

40<br />

20<br />

15<br />

0<br />

2012 2011 2010<br />

G_12: Anzahl kontrollierte Personen<br />

300<br />

250<br />

254<br />

242<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

52<br />

0<br />

2012 2011 2010


- 21 -<br />

T_6: Übersicht der Kontrollen im Rahmen der <strong>Arbeit</strong>smarktbeobachtung<br />

Branche<br />

Autogewerbe-Verband<br />

Zentralschweiz<br />

kontrollierte Betriebe<br />

kontrollierte Personen<br />

2012 2011 2010 2009 2012 2011 2010 2009<br />

4 38 8 95<br />

Bauhauptgewerbe 1 1<br />

Baunebengewerbe /<br />

Baumonteur<br />

3 3<br />

Detailhandel 1 49 3 3 66 10<br />

Gastgewerbe 22 91<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen 7 87<br />

Kleines Reinigungsgewerbe<br />

30 12 81 42<br />

Modebranche 1 4<br />

Optikerbranche 9 74<br />

Textil-/Bekleidungsindustrie<br />

Unternehmensbezogene<br />

Dienstleistungen<br />

35 44<br />

4 17<br />

Total 77 117 15 10 254 242 52 78<br />

3.3.4 Davon Kontrollen von Selbständigen<br />

Im Berichtsjahr wurden 259 Selbständige kontrolliert. Davon konnten 189 (73 %) die selbständige<br />

Erwerbstätigkeit nachweisen. Bei 26 (10 %) konnte eine Scheinselbständigkeit<br />

nachgewiesen werden <strong>und</strong> bei 44 (17 %) sind die Abklärungen betreffend Status noch nicht<br />

abgeschlossen.<br />

G_13: Übersicht kontrollierte Selbständige<br />

26; 10%<br />

44; 17%<br />

Scheinselbständigkeit<br />

festgestellt<br />

offene Fälle / Status noch<br />

unklar<br />

Selbständigkeit nachgewiesen<br />

189; 73%


- 22 -<br />

3.3.5 Kontrollen durch die Paritätischen Kommissionen<br />

Für das Berichtsjahr wurden uns 262 durchgeführte Kontrollen (2011: 263) im <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

durch die Paritätischen Kommissionen gemeldet. In der Übersicht T_7 sind die einzelnen<br />

gemeldeten Kontrollen aufgelistet.<br />

T_7: Übersicht der Kontrollen durch die Paritätischen Kommissionen<br />

Paritätische Kommission<br />

Kontrollen<br />

Schreinergewerbe 62<br />

Gipsergewerbe 44<br />

Gebäudetechnikbranche 36<br />

Holzbaugewerbe 25<br />

Metallgewerbe 26<br />

Malergewerbe 19<br />

Plattenlegergewerbe 21<br />

Marmor- <strong>und</strong> Granitgewerbe 11<br />

Dach- <strong>und</strong> Wandgewerbe 10<br />

Gerüstbau 1<br />

Decken- <strong>und</strong> Innenausbausysteme 7<br />

Gesamttotal 262<br />

3.4 Sanktionstätigkeit im Rahmen der flankierenden Massnahmen<br />

3.4.1 Meldeverstösse<br />

Im Berichtsjahr wurden insgesamt 194 Meldepflichtverletzungen sanktioniert.<br />

Nichteinhaltung der 8-Tage-Meldefrist (118 Verstösse)<br />

Die Nichteinhaltung der 8-Tage-Meldefrist betrifft nur ausländische <strong>Arbeit</strong>geber, da nur<br />

diese der 8-Tage-Meldefrist unterliegen. 2012 war dies bei 118 Verstössen der Fall. Entsendende<br />

Firmen werden oft von ihren Schweizer Auftraggebern (zu) kurzfristig über den<br />

Einsatz informiert, was zu einer verspäteten Meldung führt. Sanktioniert werden die ausländischen<br />

<strong>Arbeit</strong>gebenden, nicht jedoch die Auftraggeber.<br />

<br />

<br />

Nichteinhalten der Meldepflicht vor <strong>Arbeit</strong>saufnahme (67 Verstösse)<br />

<strong>Arbeit</strong>geber, welche die <strong>Arbeit</strong>nehmenden erst nach <strong>Arbeit</strong>santritt melden, werden <strong>mit</strong> einer<br />

höheren Busse bestraft. Ausländische <strong>Arbeit</strong>gebende, welche gegen die Meldepflicht<br />

verstossen, werden durch die Dienststelle <strong>wira</strong> sanktioniert. Schweizer <strong>Arbeit</strong>geber <strong>und</strong><br />

selbständige Erwerbstätige werden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verzeigt.<br />

Keine Meldung (9 Verstösse)<br />

Wenn bei Kontrollen vor Ort festgestellt wird, dass gar keine Meldung vorhanden ist <strong>und</strong><br />

auch keine <strong>Arbeit</strong>sbewilligung vorliegt, erfolgt die schärfste Sanktionierung.<br />

Der Bussenkatalog ist in Kapitel 6.2.4 dargestellt.


- 23 -<br />

G_14: Anzahl sanktionierte Betriebe Meldeverstoss: <strong>Wirtschaft</strong>szweig<br />

200<br />

180<br />

43<br />

160<br />

140<br />

120<br />

100<br />

8<br />

8<br />

14<br />

26<br />

2<br />

28<br />

16<br />

1<br />

übrige<br />

Land- / Forstwirtschaft<br />

Unternehmensbezogene DL<br />

Industrie / Herstellung<br />

80<br />

Persönliche Dienstleistungen<br />

Baunebengewerbe: übrige<br />

60<br />

40<br />

95<br />

102<br />

5<br />

25<br />

2<br />

20<br />

37<br />

0<br />

2012 2011 2010<br />

G_15: Anzahl sanktionierte Betriebe Meldeverstoss: Nation<br />

200<br />

180<br />

160<br />

48<br />

140<br />

120<br />

9<br />

11<br />

15<br />

21<br />

19<br />

übrige<br />

Italien<br />

100<br />

18<br />

9<br />

Polen<br />

80<br />

27<br />

Österreich<br />

Ungarn<br />

Deutschland<br />

60<br />

13<br />

40<br />

93<br />

72<br />

16<br />

20<br />

40<br />

0<br />

2012 2011 2010


- 24 -<br />

G_16: Anzahl sanktionierte Betriebe Meldeverstoss: Status<br />

120<br />

108<br />

100<br />

80<br />

84<br />

2012<br />

60<br />

57<br />

53<br />

55<br />

2011<br />

2010<br />

40<br />

28<br />

20<br />

13<br />

10<br />

4<br />

0<br />

STA ENT SE<br />

ENT = Entsandte <strong>Arbeit</strong>nehmende<br />

SE = Selbständig Erwerbende<br />

STA = Stellenantritte bei Schweizer <strong>Arbeit</strong>geber<br />

3.4.2 Lohnverstösse bei Entsendebetrieben<br />

Im Berichtsjahr wurden 76 Lohnverstösse bei Entsendebetrieben festgestellt.<br />

Davon lagen 53 Löhne nicht mehr im Bereich der Üblichkeit, können jedoch nicht als missbräuchlich<br />

bezeichnet werden <strong>und</strong> werden daher nicht sanktioniert.<br />

G_17: Anzahl Betriebe Lohnunterbietungen nicht mehr im Bereich der Üblichkeit: <strong>Wirtschaft</strong>szweig<br />

70<br />

60<br />

18<br />

50<br />

2<br />

4<br />

40<br />

6<br />

5<br />

4<br />

übrige<br />

Verarbeitendes Gewerbe ohne Bau<br />

3<br />

Handel<br />

30<br />

19<br />

6<br />

3<br />

27<br />

Verarbeitendes Gewerbe: Montage<br />

Industrie / Herstellung<br />

Baunebengewerbe: übrige<br />

20<br />

15<br />

10<br />

22<br />

10<br />

12<br />

0<br />

2012 2011 2010


- 25 -<br />

G_18 : Anzahl Betriebe Lohnunterbietungen nicht mehr im Bereich der Üblichkeit: Nation<br />

70<br />

60<br />

17<br />

50<br />

5<br />

40<br />

1<br />

2<br />

2<br />

3<br />

4<br />

11<br />

1<br />

3<br />

übrige<br />

Drittstaaten<br />

Österreich<br />

30<br />

3<br />

4<br />

Slowenien<br />

Italien<br />

4<br />

Deutschland<br />

20<br />

40<br />

34<br />

10<br />

22<br />

0<br />

2012 2011 2010<br />

3.4.3 Verständigungsverfahren<br />

Im Berichtszeitraum wurden 23 Verständigungsverfahren wegen missbräuchlicher Unterbietung<br />

des ortsüblichen Lohnes durchgeführt: Zwölf Verständigungsverfahren betrafen einen<br />

<strong>Arbeit</strong>geber aus dem <strong>Wirtschaft</strong>szweig Industrie/Herstellung, acht <strong>Arbeit</strong>geber sind im Baunebengewerbe<br />

tätig, zwei im Ges<strong>und</strong>heitswesen <strong>und</strong> ein Unternehmen im Verarbeitenden<br />

Gewerbe. Von den 23 Verständigungsverfahren konnten bis Ende 2012 17 erfolgreich abgeschlossen<br />

werden, indem diese Unternehmen die geforderten Nachzahlungen den <strong>Arbeit</strong>nehmenden<br />

ausbezahlt <strong>und</strong> dies <strong>mit</strong>tels Lohnabrechnungen nachgewiesen haben. Ein einziges<br />

Verständigungsverfahren muss als gescheitert betrachtet werden.


- 26 -<br />

G_19 : Anzahl Betriebe Verständigungsverfahren: <strong>Wirtschaft</strong>szweig<br />

25<br />

1<br />

20<br />

2<br />

2<br />

15<br />

8<br />

4<br />

übrige<br />

Verarbeitendes Gewerbe<br />

ohne Bau<br />

10<br />

5<br />

Ges<strong>und</strong>heit- <strong>und</strong><br />

Veterinärwesen<br />

Baunebengewerbe:<br />

übrige<br />

Industrie / Herstellung<br />

12<br />

5<br />

8<br />

2<br />

0<br />

1<br />

1<br />

1<br />

2012 2011 2010<br />

G_20 : Anzahl Betriebe Verständigungsverfahren: Nation<br />

30<br />

25<br />

1<br />

1<br />

20<br />

2<br />

3<br />

2<br />

übrige<br />

Österreich<br />

15<br />

2<br />

Portugal<br />

6<br />

Schweiz<br />

Italien<br />

10<br />

Deutschland<br />

14<br />

5<br />

10<br />

2<br />

1<br />

0<br />

2012 2011 2010<br />

2


- 27 -<br />

3.4.4 Lohnunterbietungen bei Schweizer Betrieben<br />

Im Berichtszeitraum wurden 29 Lohnunterbietungen bei Schweizer Betrieben (2011: 15)<br />

festgestellt. Erfreulich ist, dass im 2012 keine missbräuchlichen Löhne in Schweizer Betrieben<br />

(2011: 3) festgestellt wurden.<br />

Die entsprechenden Verständigungsverfahren gegen die drei Schweizer <strong>Arbeit</strong>geber aus<br />

dem Jahr 2011 konnten im Berichtsjahr erfolgreich abgeschlossen werden.<br />

3.4.5 Doppelsanktionen<br />

Bei Verletzung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen eines GAV ist die zuständige<br />

PK für eine Sanktion zuständig. Die TKA hat an ihrer Sitzung vom 17. März 2011 beschlossen,<br />

dass die <strong>wira</strong> eine zusätzliche Sanktion verfügt, wenn der <strong>Arbeit</strong>geber zum zweiten Mal<br />

<strong>mit</strong> einem rechtskräftigen Sanktionsbeschluss gebüsst worden ist. Im Berichtsjahr wurden<br />

durch die <strong>wira</strong> zwei Unternehmungen (2011: 2) <strong>mit</strong> einer zusätzlichen Sanktion nach Art. 9<br />

EntsG gebüsst.


KKO ; 137<br />

Polizei, Grenzw.; 100<br />

ALV; 80<br />

Drittpersonen; 79<br />

anderen Kant.; 50<br />

AHV; 25<br />

AMIGRA; 24<br />

Faircontrol; 10<br />

Gemeinden; 8<br />

Staatsanwaltsch.; 5<br />

Parititätische BK.; 4<br />

Paricontrol; 4<br />

UV; 2<br />

Steuerämtern; 1<br />

IV; 1<br />

- 28 -<br />

4. Umsetzung des B<strong>und</strong>esgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der<br />

Schwarzarbeit im <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

4.1 Meldungswesen<br />

In der Berichtsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 sind beim <strong>Kanton</strong>alen<br />

Kontrollorgan (KKO) 530 Fälle <strong>mit</strong> total 1063 Personen (2011: 363/721) durch Partnerstellen<br />

gemeldet worden. Gegenüber dem Geschäftsjahr 2011 entspricht dies einer Zunahme von<br />

46%.<br />

G_21: Herkunft der Meldungen betreffend Schwarzarbeit<br />

160<br />

140<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

4.1.1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren<br />

Das vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Art. 2 f. BGSA schafft administrative Erleichterungen<br />

im Hinblick auf die Sozialversicherungen <strong>und</strong> die Quellensteuer für kleinere, unselbständige<br />

sowie vorübergehende oder zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeiten. Der interessierte<br />

<strong>Arbeit</strong>geber meldet sein Begehren direkt der AHV-Ausgleichskasse an.<br />

Im <strong>Kanton</strong> Luzern haben 1080 <strong>Arbeit</strong>geber (2011: 942) das vereinfachte Abrechnungsverfahren<br />

gewählt. Die absolute Mehrheit dieser Fälle betrifft Hausdienstangestellte. In wenigen<br />

Fällen sind juristische Personen <strong>Arbeit</strong>geber. Bei den natürlichen Personen sind es meistens<br />

Hausdienstarbeitgeber, selten auch Landwirte <strong>und</strong> andere. Ebenso rechnen etwa Stockwerkeigentümergemeinschaften<br />

oder Orchester im vereinfachten Verfahren ab.


- 29 -<br />

4.2 Kontrollwesen<br />

4.2.1 Durchführung der Kontrollen<br />

Immer mehr werden wir <strong>mit</strong> Firmen konfrontiert, die ausser einem Geschäftsführer über kein<br />

eigenes Personal verfügen <strong>und</strong> die Firmensitze in Privatwohnungen domiziliert sind. Das<br />

Geschäftsmodell besteht im wesentlich aus dem Einholen von Aufträgen <strong>und</strong> die Weitergabe<br />

an "Subunternehmer". Diese rekrutieren ihr Personal teilweise in EU-Mitgliedstaaten <strong>und</strong><br />

anderen Nationen.<br />

Die kontrollierten Personen kennen in derartigen Konstellationen zum Teil nicht einmal den<br />

eigenen <strong>Arbeit</strong>geber bzw. wissen nicht genau wer ihren Lohn bezahlt. Eine Einforderung von<br />

Unterlagen auf dem Korrespondenzweg ist in solchen Situationen nicht möglich. So kann der<br />

<strong>Arbeit</strong>geber auch durch die Kontrollorgane nicht belangt werden.<br />

Ein weiteres Merkmal solcher Firmen ist oft die kurze Dauer ihrer Existenz. Sie werden<br />

schnell an neue Eigentümer übertragen oder stehen kaum gegründet wieder in Liquidation,<br />

während die Inhaber bereits wieder neue Firmen führen.<br />

Die Dauer der Erwerbstätigkeit kann nur für eine sehr kurze Einsatzdauer zweifelsfrei belegt<br />

werden. Das führt bei den Partnerstellen zu der Einstufung als "geringfügiger Verstoss", der<br />

keine Sanktionen nach sich zieht.<br />

4.2.2 Leistungsvereinbarungen<br />

4.2.2.1 Leistungsvereinbarungen zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

Gemäss § 1 der Vollzugsverordnung zum B<strong>und</strong>esgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung<br />

der Schwarzarbeit vom 4. September 2007 (SRL Nr. 864) ist die Dienststelle <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> das Kontrollorgan nach Art. 4 Abs. 1 des BGSA. In einer jährlichen Vereinbarung zwischen<br />

dem B<strong>und</strong>, vertreten durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (EVD)<br />

<strong>und</strong> dem <strong>Kanton</strong> Luzern, vertreten durch das Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialdepartement, werden<br />

der Rahmen der Zusammenarbeit, die Modalitäten der finanziellen Abgeltung <strong>und</strong> die Berichterstattung<br />

im Rahmen des BGSA geregelt. Gegenüber der Vereinbarung 2011 wurden<br />

an der Vereinbarung 2012 keine materiellen Änderungen vorgenommen.<br />

Der <strong>Kanton</strong> Luzern hat im Jahr 2012 insgesamt 220 Stellenprozente für die Kontrolltätigkeit<br />

im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt. Die Schwerpunkte innerhalb der<br />

Branchen wurden nach Massgabe der kantonalen Situation festgelegt.<br />

Kontrolliert wurden insbesondere:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Betriebe auf Gr<strong>und</strong> von Meldungen der Öffentlichkeit (Medienberichte, Private usw.).<br />

Betriebe auf Gr<strong>und</strong> von Beobachtungen oder Empfehlungen der TPK oder der PK.<br />

Betriebe auf Gr<strong>und</strong> von Beobachtungen der in Art. 11 BGSA genannten Behörden.<br />

Betriebe aufgr<strong>und</strong> eines Entscheids des Kontrollorgans.<br />

Der Kontrollgegenstand richtet sich nach Art. 6 BGSA.<br />

4.2.2.2 Leistungsvereinbarungen zwischen <strong>Kanton</strong> Luzern <strong>und</strong> den Kontrollvereinen<br />

Mittels Leistungsauftrag delegiert der <strong>Kanton</strong> Luzern einen Teil seiner Kontrollaufgaben im<br />

Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit an die Vereine FAIRCONTROL <strong>und</strong> PARIcontrol.


Anz. Kontrollen<br />

Anz. kontrollierte Personen<br />

Anz. Kontrollen <strong>mit</strong> mind. 1 vermutetem<br />

Verstoss<br />

Anz. kontrollierte Personen <strong>mit</strong><br />

mind. 1 vermutetem Verstoss<br />

Anz. vermutete Verstösse gem.<br />

Sozialversicherungsrecht (AHV, IV,<br />

EO, ALV, UV etc.)<br />

Anz. vermutete Verstösse gem.<br />

Ausländerrecht<br />

Anz. vermutete Verstösse gem.<br />

Quellensteuerrecht<br />

Anz. vermutete Verstösse gem.<br />

MWST-Recht (pro Betrieb)<br />

- 30 -<br />

4.2.3 Schwerpunkt der Kontrollen<br />

Der Schwerpunkt der Kontrollen lag im Bereich Baunebengewerbe, gefolgt vom Bauhauptgewerbe,<br />

dem Personalverleih, dem verarbeitenden Gewerbe der Informatik <strong>und</strong> dem Gastgewerbe.<br />

4.2.4 Anzahl Kontrollen<br />

Im Berichtsjahr wurden total 402 Kontrollen (2011: 211 Kontrollen) <strong>mit</strong> insgesamt 1063 Personen<br />

(2011: 461 Personen) durchgeführt. Davon betrafen 91 Kontrollen <strong>mit</strong> 227 Personen<br />

das Baunebengewerbe. Die restlichen Kontrollen fanden in folgenden Branchen statt: Gastgewerbe<br />

(48 Kontrollen /101 Personen), Erotikgewerbe (48/56), verarbeitendes Gewerbe<br />

(40/81), Personalverleih 34/57), Banken <strong>und</strong> Informatik (24/34), Bauhauptgewerbe (18 /40),<br />

Handel (18 /35), Reinigungsgewerbe (12/13), Verkehr (16/26), Erbringung von Dienstleistungen<br />

für private Haushalte (10/13), Landwirtschaft (10/17), persönliche Dienstleistungen<br />

(7/15), Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialwesen (7/8), Überwachungs- <strong>und</strong> Sicherungsgewerbe (5/12),<br />

Unterrichtswesen (5/5), öffentliche Verwaltung (4/4), Coiffeursalons <strong>und</strong> Kosmetikinstitute<br />

(2/2), sowie dem Gartenbau (1/2),<br />

<br />

T_8: Anzahl SA Kontrollen<br />

Branche<br />

Landwirtschaft ohne Gartenbau 10 17 8 7 0 7 0 0<br />

Gartenbau i.e.S. (Gemüse/Blumen, etc.) /Gärtnerische<br />

Dienstleistungen 1 2 1 1 0 1 0 0<br />

Verarbeitendes Gewerbe (ohne Baunebengewerbe),<br />

Industrie, Energie- <strong>und</strong> Wasserversorgung, Bergbau 40 81 31 26 6 20 0 1<br />

Bauhauptgewerbe (Hoch- <strong>und</strong> Tiefbau) 18 40 18 38 10 23 7 2<br />

Baunebengewerbe (Elektro- Gas-, Wasser, Sanitär-,<br />

Heizungs-, Lüftungsinst. Spenglerei, Gipserei, Malerei,<br />

Fussbodenleger, Dämmung, Bauschlosserei) 91 227 81 92 28 60 10 7<br />

Handel 18 35 17 27 13 12 2 0<br />

Gastgewerbe (Diskotheken, Dancing, Night Club (Tänzerinnen))<br />

48 101 47 72 28 37 11 5<br />

Verkehr, Nachrichtenüber<strong>mit</strong>tlung 16 26 16 21 10 12 1 2<br />

Banken, Versicherungen, Immobilienwesen, Dienstleistungen<br />

für Unternehmen (ohne Reinigungsgewerbe,<br />

Überwachungs- <strong>und</strong> Sicherungsgewerbe, Personalverleih),<br />

Informatik, Forschung <strong>und</strong> Entwicklung 24 34 21 25 11 12 2 1<br />

Personalverleih (unabhängig von der Einsatzbranche) 34 57 30 29 11 18 0 1<br />

Überwachungs- <strong>und</strong> Sicherungsgewerbe 5 12 5 5 4 1 0 0<br />

Reinigungsgewerbe, Reinigung von Gebäuden, Wohnungen,<br />

Inventar <strong>und</strong> Verkehrs<strong>mit</strong>teln 12 13 12 12 8 3 1 1<br />

Öffentliche Verwaltung, Internationale Organisationen,<br />

Interessenvertretungen <strong>und</strong> sonstige Vereinigungen,<br />

Abwasserreinigung, Abfallentsorgung, sonstige Entsorgung<br />

4 4 4 3 1 2 0 0<br />

Unterrichtswesen 5 5 5 4 4 0 0 0<br />

Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialwesen 7 8 7 8 2 6 0 0<br />

Persönliche Dienstleistungen (Wäscherei, chem. Reinigung,<br />

Fitnesszentren), Kultur, Sport <strong>und</strong> Unterhaltung,<br />

ohne Coiffeursalons <strong>und</strong> Kosmetikinstitute 9 15 9 8 2 6 0 1<br />

Erotikgewerbe 48 56 47 51 1 50 0 0<br />

Coiffeursalons <strong>und</strong> Kosmetikinstitute 2 2 2 2 1 1 0 0<br />

Erbringung von Dienstleistungen für private Haushalte<br />

(Haushaltshilfen, Dienstmädchen, BetreuerInnen, Köche,<br />

usw. ) 10 13 9 11 6 4 1 0<br />

Total 402 748 370 442 146 275 35 21


- 31 -<br />

4.2.5 Anzahl vermutete Verstösse<br />

Im Berichtsjahr wurden 146 vermutete Verstösse (2011: 61) gegen die Melde- <strong>und</strong> Bewilligungspflichten<br />

gemäss Sozialversicherungsrecht, 275 vermutete Verstösse (2011: 214) gegen<br />

die Melde- <strong>und</strong> Bewilligungspflichten gemäss Ausländerrecht sowie 35 vermutete<br />

Verstösse (2011: 20) gegen die Melde- <strong>und</strong> Bewilligungspflichten gemäss Quellensteuerrecht<br />

festgestellt. Schätzungsweise 2/3 von diesen Vermutungen wurden auch bestätigt,<br />

führen aber im Ergebnis oft zu keinen Sanktionen oder weiteren Massnahmen da die beweisbaren<br />

Ergebnisse zu wenig umfassend sind.<br />

G_22: Übersicht vermutete Verstösse gegen das BGSA<br />

100%<br />

90%<br />

8% 7%<br />

16%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

60%<br />

72%<br />

58%<br />

Vermutete Verstösse gegen die<br />

Melde- <strong>und</strong><br />

Bewilligungspflichten gemäss<br />

Quellensteuerrecht<br />

Vermutete Verstösse gegen die<br />

Melde- <strong>und</strong><br />

Bewilligungspflichten gemäss<br />

Ausländerrechtrecht<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

32%<br />

21%<br />

26%<br />

Vermutete Verstösse gegen die<br />

Melde- <strong>und</strong><br />

Bewilligungspflichten gemäss<br />

Sozialversicherungsrecht<br />

0%<br />

2012 2011 2010<br />

4.3 Sanktionstätigkeit im Rahmen der Schwarzarbeit<br />

4.3.1 Rechtskräftige Entscheide <strong>und</strong> Verwaltungsmassnahmen<br />

Die Anzahl Rückmeldungen seitens der Partnerstellen ist bei einigen sehr hoch. Sanktionen<br />

<strong>und</strong> Nachforderungen bei den <strong>Arbeit</strong>gebern werden aber oft wegen Geringfügigkeit beziehungsweise<br />

Missverhältnis von Aufwand <strong>und</strong> Ertrag abgeschrieben. Dies ist darauf zurückzuführen,<br />

dass bei vielen Kontrollen der Umfang <strong>und</strong> die Dauer des Verstosses nicht in genügendem<br />

Masse nachgewiesen werden kann. Wirkungsvoller können <strong>Arbeit</strong>nehmerverstösse<br />

<strong>mit</strong>tels Verwaltungsmassnahmen sanktioniert werden wie zum Beispiel die Rückforderung<br />

ungerechtfertigter ALV-Leistungen wenn diese <strong>mit</strong>tels Abgleich bei der AHV nachgewiesen<br />

wurden Verfahren gegen Schweizer <strong>Arbeit</strong>geber die ausländische <strong>Arbeit</strong>nehmer aus<br />

EU Staaten nicht melden oder über 90 Tage ohne Bewilligung beschäftigen werden oft gestützt<br />

auf den BGE 134 IV 58 f eingestellt. Falls es zu Urteilen kommt, liegt das Strafmass<br />

bei ihnen oft nur im symbolischen Bereich. Dasselbe gilt auch bei selbständigen Dienstleistungserbringern.


- 32 -<br />

G_23: Übersicht über Rückmeldungen, rechtskräftige Entscheide <strong>und</strong> Verwaltungsmassnahmen<br />

350<br />

300<br />

Rückmeldung Verdacht nicht bestätigt bzw. keine Sanktion<br />

(Missverhältnis)<br />

Rückmeldung <strong>mit</strong> Urteil oder Verwaltungsmassnahme<br />

250<br />

200<br />

207<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

11<br />

104<br />

81<br />

29<br />

AuG ALV<br />

20<br />

AHV QS<br />

12<br />

4 IV<br />

9<br />

1 UVG<br />

7<br />

3<br />

2<br />

MwSt 1<br />

Im AuG Bereich haben wir insgesamt 311 Rückmeldungen erhalten. Davon wurden lediglich<br />

104 Personen <strong>mit</strong> einem rechtskräftigen Urteil oder der Verwaltungsmassnahme bestraft.<br />

Bei den übrigen 207 Rückmeldungen hatte in r<strong>und</strong> 2/3 der Fälle ein Schweizer <strong>Arbeit</strong>geber<br />

erstmalig gegen das EntsG verstossen. In Übereinstimmung <strong>mit</strong> der Sanktionspraxis der<br />

TKA wird bei einem derartigen Verstoss lediglich eine Verwarnung ausgesprochen.


- 33 -<br />

5. Ausblick<br />

5.1 Leistungsvereinbarungen<br />

5.1.1 Leistungsvereinbarungen zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> <strong>Kanton</strong><br />

Entsendegesetz: Auf Gr<strong>und</strong> der Berechnungen des B<strong>und</strong>es für die Periode 2012, der bisherigen<br />

Erfahrungen <strong>und</strong> der Vorgaben in Artikel 16e der Verordnung über die in die Schweiz<br />

entsandten <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer (EntsV) ist folgender Umfang der Kontrolltätigkeit<br />

für das Jahr 2013 vereinbart:<br />

Der <strong>Kanton</strong> Luzern führt pro Kalenderjahr mindestens 750 Kontrollen durch, davon 264<br />

Entsandte, 181 Selbständigerwerbende, 208 Schweizer <strong>Arbeit</strong>gebende <strong>und</strong> 97 zusätzliche<br />

Kontrollen. Die TKA wird auch weiterhin das Verhältnis zwischen Kontrollen <strong>und</strong> Meldungen<br />

aktiv beobachten <strong>und</strong> dafür sorgen, dass dieses Verhältnis über 20% bleibt. Der <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

muss die dafür benötigten Ressourcen bereitstellen.<br />

Kontrolliert werden:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Meldepflichtige entsandte <strong>Arbeit</strong>nehmende in Branchen in denen kein ave-GAV besteht,<br />

inklusive den Branchen, bei denen ein zwingender NAV besteht.<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmende, die bei Schweizer <strong>Arbeit</strong>gebenden angestellt sind in Branchen in denen<br />

kein ave-GAV besteht.<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmende in den von der TKA definierten Fokusbranchen.<br />

In der Schweiz angestellte <strong>Arbeit</strong>nehmende in Branchen in denen ein zwingender Normalarbeitsvertrag<br />

(NAV) gemäss Art. 360a OR besteht.<br />

In der Schweiz angestellte <strong>Arbeit</strong>nehmende in Branchen in denen ein NAV gemäss<br />

Art. 359 OR besteht.<br />

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer in Branchen ohne ave-GAV, die sich als<br />

selbstständig Erwerbstätige gemeldet haben.<br />

Die Kontrolle umfasst die in Art. 16c EntsV umschriebenen Tätigkeiten.<br />

Bekämpfung der Schwarzarbeit: Der <strong>Kanton</strong> Luzern plant, im Jahre 2013 unverändert insgesamt<br />

220 Stellenprozente für die Kontrolltätigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit<br />

einzusetzen. Die Schwerpunkte innerhalb der Branchen werden nach Massgabe der<br />

kantonalen Situation festgelegt.<br />

Kontrolliert werden insbesondere:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Betriebe auf Gr<strong>und</strong> von Meldungen der Öffentlichkeit (Medienberichte, Private usw.).<br />

Betriebe auf Gr<strong>und</strong> von Beobachtungen oder Empfehlungen der TPK oder der PK.<br />

Betriebe auf Gr<strong>und</strong> von Beobachtungen der in Art. 11 BGSA genannten Behörden.<br />

Betriebe aufgr<strong>und</strong> eines Entscheids des Kontrollorgans.<br />

Inhalt der Kontrolle<br />

Der Kontrollgegenstand richtet sich nach Art. 6 BGSA.<br />

5.1.2 Leistungsvereinbarung zwischen <strong>Kanton</strong> <strong>und</strong> Verein<br />

Mittels Leistungsauftrag delegiert der <strong>Kanton</strong> Luzern nach wie vor Leistungen im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Entsendegesetzes sowie im<br />

Rahmen der Schwarzarbeit. Er delegiert einen Teil seiner Kontrollaufgaben an die Vereine<br />

FAIRCONTROL <strong>und</strong> PARIcontrol.


- 34 -<br />

5.1.3 Weiterführen von Kontrollen von Selbständigen<br />

Ergänzend zur LV <strong>mit</strong> dem B<strong>und</strong> werden weitere Kontrollen von Selbständigen gemacht. Zu<br />

diesem Zweck wird die im Berichtsjahr neu geschaffene Stelle weiter benötigt. Der B<strong>und</strong> hat<br />

zugesichert, die notwendigen Anpassungen an den Leistungsvereinbarungen zu prüfen.<br />

5.2 Zusammenarbeit zwischen den PK <strong>und</strong> den <strong>Kanton</strong>en<br />

In ihren Berichten vom 21. Oktober 2011 <strong>und</strong> vom 8. Mai 2012 kritisierte die Geschäftsprüfungskommission<br />

des Nationalrates (GPK-N) den uneinheitlichen Vollzug der FlaM. Die<br />

GPK-N wird, zusammen <strong>mit</strong> dem B<strong>und</strong>esrat, das Projekt Professionalisierung PK sowie die<br />

Zusammenarbeit zwischen den PK <strong>und</strong> den <strong>Kanton</strong>en eng verfolgen. Unter der Federführung<br />

vom SECO erarbeiten Vertreter der PK, der Sozialpartner <strong>und</strong> der <strong>Kanton</strong>e Verbesserungsmassnahmen<br />

aus.<br />

5.3 Anpassungen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit<br />

Der B<strong>und</strong>esrat hat am 21. November 2012 beschlossen, die vom Parlament in der Sommersession<br />

verabschiedete Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit<br />

mehrheitlich auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen (z.B.<br />

Dokumentationspflicht, Anordnung <strong>Arbeit</strong>sunterbruch) sollen auch dazu dienen, die Bekämpfung<br />

der Scheinselbständigkeit zu verbessern.<br />

Der B<strong>und</strong> hat die notwendigen Gr<strong>und</strong>lagen zur Umsetzung der Subunternehmerhaftung per<br />

Juli 2013 in Aussicht gestellt.<br />

Die <strong>wira</strong> setzt sich 2013 zum Ziel, durch praxisgerechte Anwendung der angepassten gesetzlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit weiter zu optimieren <strong>und</strong><br />

die Subunternehmerhaftung rasch umzusetzen.<br />

5.4 Fokusbranchen 2013<br />

Die TPK B<strong>und</strong> hat das Baunebengewerbe, das Gastgewerbe, der Personalverleih, das Reinigungsgewerbe,<br />

das Überwachungs- <strong>und</strong> Sicherheitsgewerbe sowie Bereiche des Detailhandels<br />

als Fokusbranchen für das Jahr 2013 bestimmt.<br />

Die TKA des <strong>Kanton</strong>s Luzern hat an ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2012 die Landwirtschaft<br />

<strong>und</strong> den Gartenbau als zusätzliche Fokusbereiche festgelegt.<br />

T_9: Fokusbranchen in der Schweiz <strong>und</strong> im <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

Vom B<strong>und</strong> vorgegeben<br />

2013 Baunebengewerbe<br />

Gastgewerbe (ave GAV)<br />

Personalverleih<br />

Überwachungs- <strong>und</strong> Sicherheitsgewerbe<br />

(ave GAV)<br />

Gartenbau<br />

Detailhandel<br />

Zusätzlich im <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

Landwirtschaft<br />

Gartenbau


- 35 -<br />

5.5 Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien<br />

Kroatien wird voraussichtlich am 1. Juli 2013 als 28. Staat der EU beitreten. Die EU ist am<br />

17. Oktober 2012 <strong>mit</strong> einem Verhandlungsbegehren zur Ausdehnung des FZA auf Kroatien<br />

an die Schweiz herangetreten.<br />

5.6 Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Schwarzarbeit<br />

Der B<strong>und</strong>esrat hat am 19. Dezember 2012 Bilanz über den Vollzug des B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

gegen die Schwarzarbeit gezogen. Er kommt zum Schluss, dass sich das BGSA gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

bewährt, jedoch noch Mängel aufweist, die es zu beheben gilt. Er hat das EVD deshalb<br />

beauftragt, bis spätestens Ende 2014 eine Gesetzes- oder Verordnungsrevision zu prüfen.<br />

Insbesondere Massnahmen zur besseren Nachweisbarkeit von Verstössen stehen dabei im<br />

Zentrum. Zudem soll der Vollzug vereinheitlicht werden.


- 36 -<br />

6. Anhänge<br />

6.1 Begriffsklarstellungen <strong>und</strong> Abkürzungen<br />

Im Folgenden sollen einige Begriffe <strong>und</strong> Abkürzungen erläutert werden, welche für das Thema<br />

<strong>und</strong> das Verständnis des vorliegenden Berichts relevant sind.<br />

AHV<br />

Alters- <strong>und</strong> Hinterlassenenversicherung<br />

Access-FlaM-Datenbank<br />

Datenbank im Programm Access. Die Access-FlaM-Datenbank wurde durch das <strong>wira</strong> entwickelt <strong>und</strong><br />

dient für die statistische Auswertung sämtlicher Daten im FlaM-Bereich<br />

AuG<br />

B<strong>und</strong>esgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer (AuG, SR 142.20)<br />

Ausländische <strong>Arbeit</strong>skräfte<br />

Soweit nichts anderes vermerkt ist, werden unter „ausländische“ <strong>Arbeit</strong>skräfte gr<strong>und</strong>sätzlich nur Angehörige<br />

der Mitgliedstaaten der EU 25 <strong>und</strong> der EFTA verstanden<br />

ave-GAV<br />

allgemeinverbindlich erklärter GAV<br />

Dieser ist von allen <strong>Arbeit</strong>gebenden in der entsprechenden Branche zwingend einzuhalten<br />

BGSA<br />

B<strong>und</strong>esgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (SR 822.41)<br />

BFM<br />

B<strong>und</strong>esamt für Migration<br />

EntsG<br />

B<strong>und</strong>esgesetz übe die flankierenden Massnahmen bei entsandten <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmern<br />

(EntsG, SR 823.20)<br />

EVD<br />

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement<br />

FAIRCONTROL<br />

Verein für Baustellen- <strong>und</strong> Betriebskontrollen<br />

FlaM<br />

Flankierende Massnahmen zur Umsetzung der Personenfreizügigkeit<br />

GAV<br />

Gesamtarbeitsvertrag (vgl. 6.3.3 Übersicht GAV im <strong>Kanton</strong> Luzern)<br />

IV<br />

Invalidenversicherung<br />

KKO<br />

<strong>Kanton</strong>ales Kontrollorgan<br />

LV<br />

Leistungsvereinbarung<br />

NAV<br />

Normalarbeitsvertrag


- 37 -<br />

Ein <strong>Kanton</strong> oder der B<strong>und</strong> können Normalarbeitsverträge erlassen, in denen für einzelne Arten von<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt <strong>und</strong> Beendigung aufgestellt werden<br />

(vgl. Art 359 ff OR)<br />

PARIcontrol<br />

Verein für Baustellen- <strong>und</strong> Betriebskontrollen<br />

PK<br />

Paritätische Kommissionen<br />

SECO<br />

Staatssekretariat für <strong>Wirtschaft</strong><br />

SUVA<br />

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt<br />

TKA<br />

Tripartite Kommission <strong>Arbeit</strong>smarkt des <strong>Kanton</strong>s Luzern<br />

TPK<br />

Tripartite Kommission des B<strong>und</strong>es<br />

Üblichkeit<br />

Für Branchen die über keine direkt anwendbaren Lohnbestimmungen verfügen, definiert die TKA<br />

aufgr<strong>und</strong> von statistischen Gr<strong>und</strong>lagen (Lohnbuch, Lohnrechner) die orts-, berufs- <strong>und</strong> branchenüblichen<br />

Löhne.<br />

ZEMIS<br />

Das ZEMIS (Zentrales Migration-Informations-System) ist das Nachfolge-System des ZAR <strong>und</strong> wurde<br />

am 1. März 2008 für die Benutzer aufgeschaltet<br />

12-Monats-Regel<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmende aus Drittstaaten (also nicht EU/EFTA-Mitgliedstaaten) unterstehen den gleichen<br />

Regelungen wie EU/EFTA-Angehörige, sofern sie vor der Entsendung in die Schweiz bereits seit mindestens<br />

zwölf Monaten auf dem regulären <strong>Arbeit</strong>smarkt in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zugelassen<br />

waren<br />

8-Tage-Regel<br />

Die <strong>Arbeit</strong> darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden


- 38 -<br />

6.2 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Die wesentlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen sind nachfolgend aufgeführt.<br />

6.2.1 B<strong>und</strong>esrecht<br />

B<strong>und</strong>esgesetz über die Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer (AuG), SR 142.20<br />

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201<br />

<br />

Verordnung über die Gebühren zum B<strong>und</strong>esgesetz über die Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer<br />

(GebV-AuG), SR142.209<br />

B<strong>und</strong>esgesetz über die <strong>Arbeit</strong> in Industrie, Gewerbe <strong>und</strong> Handel (ArG), SR 822.11<br />

<br />

<br />

B<strong>und</strong>esgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen<br />

(AVEG), SR 221.215.311<br />

B<strong>und</strong>esgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), SR<br />

822.41<br />

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA), SR 822.411<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

B<strong>und</strong>esgesetz über die minimalen <strong>Arbeit</strong>s- <strong>und</strong> Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer <strong>und</strong> flankierende Massnahmen (EntsG),<br />

SR 823.20<br />

Verordnung über die in die Schweiz entsandten <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

(EntsV), SR 823.201<br />

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits <strong>und</strong> der Europäischen<br />

Gemeinschaft <strong>und</strong> ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit<br />

(FZA), SR 0.142.112.681<br />

B<strong>und</strong>esgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter<br />

Teil: Obligationenrecht (OR), SR 220<br />

Verordnung über Einreise <strong>und</strong> Anmeldung von Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländern (VEA),<br />

SR 142.211<br />

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft <strong>und</strong> der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> deren<br />

Mitgliedstaaten, sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation<br />

(VEP), SR 142.203<br />

Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-<br />

Verordnung), SR 142.513<br />

6.2.2 <strong>Kanton</strong>ales Recht<br />

Vollzugsverordnung zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer, SRL 857<br />

Vollzugsverordnung zum B<strong>und</strong>esgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der<br />

Schwarzarbeit, SRL 864<br />

Gesetz über die Strafprozessordnung, SRL Nr. 305, vom 3. Juni 1957<br />

Pflichtenheft der Dienststelle <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>, Protokoll Nr. 1654, RR Sitzung vom<br />

18. Dezember 2007


- 39 -<br />

6.2.3 Übersicht GAV im <strong>Kanton</strong> Luzern<br />

In den folgenden Branchen besteht für <strong>Arbeit</strong>nehmende im Kt. Luzern ein GAV (Stand Dez. 2012):<br />

Gesamtarbeitsvertrag Autogewerbe-Verband Zentralschweiz<br />

Gesamtarbeitsvertrag Autotransportgewerbe / ASTAG<br />

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Bäckerei-/Konditorei/Confiseurgewerbe<br />

Landesmantelvertrag für das schw. Bauhauptgewerbe inkl. Untertag-, Gr<strong>und</strong>- u. Spezialtiefbau<br />

Gesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Betonwaren-Industrie<br />

Gesamtarbeitsvertrag Bildhauer-/Steinmetzgewerbe<br />

Gesamtarbeitsvertrag für das Carrosseriegewerbe<br />

Gesamtarbeitsvertrag der schweizerischen Chemie-/Pharmabranche<br />

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe<br />

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Couturegewerbe<br />

Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Dach- <strong>und</strong> Wandgewerbe<br />

Gesamtarbeitsvertrag für Decken- <strong>und</strong> Innenausbausysteme<br />

Gesamtarbeitsvertrag Detailhandel<br />

Gesamtarbeitsvertrag der Schw. Elektro- u. Telekommunikations-Installationsbranche<br />

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Gärtnereigewerbe<br />

Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe<br />

Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche<br />

Gesamtarbeitsvertrag Geleisebau Schweiz<br />

Gesamtarbeitsvertrag für den Gerüstbau<br />

Gesamtarbeitsvertrag Grafisches Gewerbe / viscom<br />

Gesamtarbeitsvertrag Hafner-/Plattenlegergewerbe Zentralschweiz<br />

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Holzbaugewerbe<br />

Gesamtarbeitsvertrag Holzindustrie Schweiz<br />

Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Holzwarenfabrikation/Drechsler<br />

Gesamtarbeitsvertrag Innendekorations-/Sattler-/Möbelfachhandel<br />

Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Isoliergewerbe<br />

<strong>Kanton</strong>ale Verwaltungen; Gesetz über das öff.- rechtl. <strong>Arbeit</strong>sverhältnis (Personalgesetz)<br />

Richtlinien für das landwirtschaftliche Personal<br />

Gesamtarbeitsvertrag Maler-/Gipsergewerbe Deutschschweiz, TI, NE <strong>und</strong> JU<br />

Gesamtarbeitsvertrag für das Marmor- <strong>und</strong> Granitgewerbe<br />

Vereinbarung Maschinenindustrie Schweiz<br />

Landes-Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Metallgewerbe<br />

Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Metzgereigewerbe<br />

Gesamtarbeitsvertrag Schweizerische Möbelindustrie<br />

Gesamtarbeitsvertrag Orgelbaugewerbe Schweiz<br />

Gesamtarbeitsvertrag der schweizerischen Papier- <strong>und</strong> Zellstoffindustrie<br />

Gesamtarbeitsvertrag Plattenlegergewerbe Zentralschweiz<br />

Gesamtarbeitsvertrag Reinigungsbranche in der Deutschschweiz<br />

Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Reiseartikel- <strong>und</strong> Lederwarenindustrie<br />

Gesamtarbeitsvertrag für das Schneiderhandwerk<br />

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe Deutschschweiz <strong>und</strong> <strong>Kanton</strong> Tessin<br />

Gesamtarbeitsvertrag für die Schweizer Schuhindustrie<br />

Gesamtarbeitsvertrag Schuhmacher-/Orthopädieschuhmachergewerbe<br />

Gesamtarbeitsvertrag für die private Sicherheitsbranche<br />

Gesamtarbeitsvertrag Tankstellenshops des <strong>Kanton</strong>s Luzern<br />

Rahmenvertrag für Firmen der schweizerischen Textil- <strong>und</strong> Bekleidungsindustrie<br />

Gesamtarbeitsvertrag Deutschschweizer Uhrenindustrie<br />

Gesamtarbeitsvertrag für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz<br />

Gesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Ziegelindustrie<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave<br />

ave


- 40 -<br />

6.2.4 Bussenkatalog<br />

Meldepflichtverstösse <strong>und</strong> Falschmeldungen<br />

(Art. 6 EntsG, Art. 6 Abs. 3 EntsV)<br />

a) Verspätete Meldung vor <strong>Arbeit</strong>santritt<br />

Generell<br />

Erstmaliger Verstoss<br />

Zweiter Verstoss<br />

Dritter Verstoss<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

100.--<br />

50.--<br />

100.--<br />

200.--<br />

pro betroffenen <strong>Arbeit</strong>nehmenden<br />

pro zu spät gemeldeten Tag<br />

pro zu spät gemeldeten Tag<br />

pro zu spät gemeldeten Tag<br />

b) Verspätete Meldung nach <strong>Arbeit</strong>santritt / Falschmeldung geringfügig<br />

Generell<br />

Erstmaliger Verstoss<br />

Zweiter Verstoss<br />

Dritter Verstoss<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

200.--<br />

100.--<br />

500.--<br />

50.--<br />

1000.--<br />

100.--<br />

2000.--<br />

200.--<br />

c) Unterlassene Meldung / Falschmeldung schwerwiegend<br />

Generell<br />

Erstmaliger Verstoss<br />

Zweiter Verstoss<br />

Dritter Verstoss<br />

für den ersten <strong>Arbeit</strong>nehmenden<br />

für jeden weiteren <strong>Arbeit</strong>nehmenden<br />

Gr<strong>und</strong>gebühr<br />

pro zu spät gemeldeten Tag<br />

Gr<strong>und</strong>gebühr<br />

pro zu spät gemeldeten Tag<br />

Gr<strong>und</strong>gebühr<br />

pro zu spät gemeldeten Tag<br />

Berechnung wie bei Verspäteter Meldung nach <strong>Arbeit</strong>santritt<br />

Fr. 1000.-- Gr<strong>und</strong>gebühr<br />

Fr. 2000.-- Gr<strong>und</strong>gebühr<br />

Fr. 3000.-- Gr<strong>und</strong>gebühr<br />

Weitere Verstösse gegen das Entsendegesetz<br />

(Art. 2, 3 <strong>und</strong> 9 EntsG, Art. 1 <strong>und</strong> 2 EntsV)<br />

a) Geringfügige Verstösse gegen <strong>Arbeit</strong>s- <strong>und</strong> Lohnbedingungen (Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG)<br />

Ab Fr. 500.-- je nach Verschulden. Im Wiederholungsfall ist der Strafrahmen individuell auf Gr<strong>und</strong> des Verschuldens<br />

gegen oben (max. Fr. 5'000. —) auszuschöpfen.<br />

Beispiele:<br />

Missachtung des Sonntags- <strong>und</strong> Nachtarbeit-Verbot oder von Höchstarbeitszeiten;<br />

Nichteinhaltung von Mindestlöhnen;<br />

Missachtung von Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzvorschriften.<br />

b) Nicht geringfügige Verstösse gegen <strong>Arbeit</strong>s- <strong>und</strong> Lohnbedingungen (Art. 9 Abs. 2 lit. b EntsG)<br />

Sperre 1 bis 5 Jahre, je nach Verschulden<br />

Beispiele:<br />

Grobe Missachtung des Sonntags- <strong>und</strong> Nachtarbeitsverbot oder von Höchstarbeitszeiten;<br />

Erheblich Unterschreitung von Mindestlöhnen <strong>und</strong> weiteren Vorschriften gemäss allgemein verbindlich<br />

erklärtem Gesamtarbeitsvertrag;<br />

Grobe Missachtung von Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzvorschriften;<br />

Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen.<br />

c) Mangelhafte Unterkunft (Art. 3 <strong>und</strong> 9 Abs. 2 lit. a EntsG)<br />

Ab Fr. 500.-- je nach Verschulden. Im Wiederholungsfall ist der Strafrahmen individuell auf Gr<strong>und</strong> des Verschuldens<br />

gegen oben (max. Fr. 5'000. —) auszuschöpfen.<br />

Gebührentarif <strong>und</strong> Kostenverordnung für die Staatsverwaltung (vom 28. Mai 1982)<br />

§ 2. 7 Gebührenansätze<br />

Die Departemente <strong>und</strong> die ihnen untergeordneten Dienststellen beziehen folgende Gebühren:<br />

1 Spruchgebühr für einen Entscheid bis Fr. 15'000.--<br />

Bei grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die Spruchgebühr angemessen<br />

erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 30'000.--.<br />

Fr. 200.--<br />

2 Ausfertigung eines Entscheids (inbegriffen Zustellung), pro Seite Fr. 23.--

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