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Arbeitsbedingungen im Kt. Luzern, Bericht 2011 - wira - Kanton Luzern

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<strong>Arbeitsbedingungen</strong><strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong><strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>12.001848


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 2 -INHALTSVERZEICHNIS1. DAS WICHTIGTSTE IN KÜRZE 41.1 Umsetzung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr mitden EU/EFTA-Staaten <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> 41.2 Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung derSchwarzarbeit <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> 52. AUSGANGSLAGE 62.1 Freizügigkeitsabkommen 62.2 Flankierende Massnahmen 72.3 Arbeitsmarktliche Massnahmen 72.4 Bekämpfung der Schwarzarbeit 83. UMSETZUNG DER FLANKIERENDEN MASSNAHMEN IM KANTONLUZERN 93.1 Meldewesen 93.1.1 Anzahl Meldungen 93.1.2 Verteilung nach Wirtschaftszweigen 103.1.3 Verteilung nach Nationalität 113.1.4 Zuordnung zu einem GAV 123.2 Kontrolltätigkeit <strong>im</strong> Rahmen der flankierenden Massnahmen 123.2.1 Leistungsvereinbarungen 123.2.2 Tripartite Kommission des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> 133.2.3 Paritätische Berufskommissionen 143.2.4 Problem Scheinselbständigkeit 143.3 Kontrollergebnisse 153.3.1 Kontrollen <strong>im</strong> Rahmen der Tripartiten Kommission 153.3.2 Kontrollen durch die Paritätischen Kommissionen 173.4 Sanktionstätigkeit <strong>im</strong> Rahmen der flankierenden Massnahmen 183.4.1 Meldeverstösse 183.4.2 Lohnverstösse 193.5 Informationsveranstaltung <strong>wira</strong>/PK vom 31. März <strong>2011</strong> 204. UMSETZUNG DES BUNDESGESETZES ÜBER MASSNAHMEN ZURBEKÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT IM KANTON LUZERN 214.1 Meldungswesen 214.1.1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 214.2 Kontrollwesen 224.2.1 Leistungsvereinbarungen 224.2.2 Schwerpunkt der Kontrollen 22


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 3 -4.2.3 Anzahl Kontrollen 224.2.4 Anzahl vermutete Verstösse 234.3 Sanktionstätigkeit <strong>im</strong> Rahmen der Schwarzarbeit 244.3.1 Rechtskräftige Entscheide und Verwaltungsmassnahmen 245. AUSBLICK 255.1 Leistungsvereinbarungen 255.1.1 Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und <strong>Kanton</strong> 255.1.2 Leistungsvereinbarung zwischen <strong>Kanton</strong> und Verein 255.2 Opt<strong>im</strong>ierung der Zusammenarbeit PK/<strong>wira</strong> 265.3 Bekämpfung der Scheinselbständigkeit 265.4 Fokusbranchen 2012 266. ANHÄNGE 276.1 Begriffsklarstellungen und Abkürzungen 276.2 Rechtsgrundlagen 296.2.1 Bundesrecht 296.2.2 <strong>Kanton</strong>ales Recht 296.2.3 Übersicht GAV <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> 306.2.4 Bussenkatalog 31


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 4 -1. DAS WICHTIGTSTE IN KÜRZE1.1 Umsetzung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehrmit den EU/EFTA-Staaten <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>GrundsätzlichesVon den <strong>im</strong> Jahre <strong>2011</strong> gemeldeten Arbeitnehmenden <strong>im</strong> Zuständigkeitsbereich der TripartitenKommission (TKA), d.h. die nicht einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertragunterstanden, wurden 30% kontrolliert.Grundsätzlich verhielten sich die meldepflichtigen Unternehmen korrekt. Die Kontrollen ergabenkein Lohndumping <strong>im</strong> Sinne des Entsendegesetzes. Die meisten Verstösse betrafendie Meldepflicht oder eine Lohnunterbietung <strong>im</strong> Einzelfall. Von den 19 Verständigungsverfahrenkonnten bis Ende <strong>2011</strong> 17 erfolgreich abgeschlossen werden, indem diese Unternehmendie geforderten Nachzahlungen den Arbeitnehmenden ausbezahlt haben.Kennzahlen (vom 1.1.11 bis 31.12.11)9594 gemeldete Personen, davon 5382 <strong>im</strong> Zuständigkeitsbereich der TKA815 kontrollierte Betriebe mit insgesamt 1856 Personen, davon117 Betriebe und 242 Personen <strong>im</strong> Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung79 festgestellte Meldeverstösse73 Lohnunterschreitungen, davon 58 bei Entsendebetrieben19 durchgeführte VerständigungsverfahrenProblemfelderDie Zahl der gemeldeten Selbständigen hat <strong>im</strong> <strong>Bericht</strong>sjahr weiter stark zugenommen(2009: 625 / 2010: 1000 / <strong>2011</strong>: 1413). Die TKA vermutet eine nicht geringe Anzahl vonScheinselbständigen. Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, eine solche Scheinselbständigkeitnachzuweisen.Die meisten paritätischen Berufskommissionen (PK) erfüllen ihre Pflicht gemäss Art. 9 Entsendegesetznicht. Mehrheitlich werden durchgeführte Kontrollen gemeldet, Verstösse inihrem Zuständigkeitsbereich und deren Ergebnisse gelangen jedoch nach wie vor nur in Einzelfällenan die TKA bzw. an die <strong>wira</strong>.Auf Bundesebene wurde festgestellt, dass einzelne Gesetzeslücken z.B. bei der Bekämpfungder Scheinselbständigkeit oder bei Sanktionsmöglichkeiten von Schweizer Arbeitgebernbestehen.FazitZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die <strong>Arbeitsbedingungen</strong> und Löhne aufdem <strong>Luzern</strong>er Arbeitsmarkt nach wie vor grundsätzlich eingehalten werden und die flankierendenMassnahmen greifen. Zusätzlicher Handlungsbedarf besteht bei der Bekämpfung derScheinselbständigkeit.AusblickDie genannten Gesetzeslücken sollen mit der Revision des Entsendegesetzes geschlossenwerden. Es ist vorgesehen, dass die eidg. Räte die Gesetzesanpassung <strong>im</strong> Juni 2012 <strong>im</strong>Rahmen der gleichen Session behandeln. Somit könnten die revidierten Gesetzesbest<strong>im</strong>mungen<strong>im</strong> Verlauf des Jahres 2012 oder spätestens 2013 in Kraft treten.


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 5 -1.2 Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung derSchwarzarbeit <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>GrundsätzlichesIn der Schweiz wird der Begriff der Schwarzarbeit je nach Kontext verschieden verstanden.Nach dem Schweizerischen Obligationenrecht bedeutet Schwarzarbeit das Arbeitenfür einen Dritten gegen Lohn, wenn einerseits die Arbeitsleistung be<strong>im</strong> Hauptarbeitgeberdarunter leidet (z.B. bei zusätzlicher Nachtarbeit, die eine Übermüdung amFolgetag bewirkt) oder wenn der Hauptarbeitgeber durch die Arbeit für den Drittenkonkurrenziert wird (Art. 321a Abs. 3 OR; SR 220).Eine Person arbeitet ebenfalls schwarz, wenn sie erwerbstätig ist, ohne bei den Sozialversicherungen,der Steuerverwaltung und/oder den Ausländerbehörden gemeldetzu sein.Das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfungder Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) sowie die dazugehörige Verordnung (VO-SA; SR 822.411) regelt nur einen Teil der zweiten obigen Aussage. Im Sinn der Gesetzgebungarbeitet schwarz, wer erwerbstätig ist und Verstösse gegen die Melde- und Bewilligungspflichtengemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht begeht.Kennzahlen (vom 1.1.11 bis 31.12.11)363 Meldungen/Fälle721 gemeldete Personen211 Kontrollen461 kontrollierte Personen264 vermutete Personenverstösse93 rechtskräftige EntscheideProblemfelderKontrollen geben meist nur eine Momentaufnahme wieder. Wenn Arbeitgeber und Beschuldigteangeben: „Nur gerade jetzt auszuhelfen "oder "nur zur Probe zu arbeiten", werden vonden Partnerstellen für die beweisbaren Einsätze wegen „Geringfügigkeit“ keine Nachforderungengestellt und letztlich wegen Missverhältnisses von Aufwand und Ertrag abgeschrieben.Die Schnittstelle zwischen der Anwendung der Verordnung über die Einführung desfreien Personenverkehrs (VEP) und dem Ausländergesetz (AuG) bewirkt ausserdem oft unverständlicheDifferenzen be<strong>im</strong> Sanktionsumfang.FazitBeweiskräftige Ergebnisse bei Verstössen sind oft nur mit intensiven Abklärungen und wiederholtenKontrollen zu erbringen. Überwachungen sind <strong>im</strong> Gesetz nicht vorgesehen undwären auch mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden. Daher funktioniert die Bekämpfungder Schwarzarbeit nicht opt<strong>im</strong>al.Die Zusammenarbeit mit den Partnerstellen gemäss Art. 11 BGSA kann als gut bezeichnetwerden.


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 6 -2. Ausgangslage2.1 FreizügigkeitsabkommenDas Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) stellt das wichtigstebilaterale Abkommen <strong>im</strong> Migrationsbereich zwischen der Schweiz und der EuropäischenGemeinschaft beziehungsweise ihren Mitgliedstaaten dar. Es regelt sowohl Einreisewie auch Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU in der Schweiz gleich wievon Schweizerinnen und Schweizern in den Staaten der EU. Voraussetzung für den Aufenthaltin der Schweiz ist ein gültiger Arbeitsvertrag, eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder<strong>im</strong> Fall einer Nichterwerbstätigkeit der Nachweis über genügend hohe finanzielle Mittel.Das FZA, das am 1. Juni 2002 in Kraft trat, wurde gestaffelt eingeführt. Die Mitgliedstaatender EU wurden dabei in drei verschiedene Gruppen unterteilt, für die unterschiedliche Einführungsgeschwindigkeitengelten. Die erste Gruppe (EU-17) umfasst die «alten» 15 EU-Staaten sowie Malta und Zypern. Als EU-8 Staaten wird zweite Gruppe der Mitgliedstaatenbezeichnet, die aus den acht «neuen» osteuropäischen EU-Staaten besteht, die <strong>im</strong> Jahr2004 der EU beigetreten sind und mit einem Zusatzprotokoll zum FZA <strong>im</strong> gleichen Jahr in diePersonenfreizügigkeit eingebunden wurden. Der dritten Gruppe (EU-2) wiederum gehörendie beiden neuesten <strong>im</strong> Jahr 2007 beigetretenen EU-Mitglieder Rumänien und Bulgarien an.T_1: EU-StattengruppenEU-17 StaatenEU-8 StaatenEU-2 StaatenEU-27 StaatenEU-25 StaatenEU-15 StaatenBelgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,Portugal, Schweden, Spanien, ZypernEstland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, TschechischeRepublik, UngarnBulgarien, RumänienAlle EU-StaatenAlle EU-Staaten ohne Bulgarien und RumänienEU-17 Staaten ohne Malta und ZypernIm Rahmen der Bilateralen Abkommen wurde festgelegt, dass die Schweiz <strong>im</strong> Mai 2009,also nach zehn Jahren, Stellung nehmen musste, ob sie das FZA weiterführen will. In derFolge st<strong>im</strong>mte das Schweizer St<strong>im</strong>mvolk <strong>im</strong> Februar 2009 über die Weiterführung des FZAab. Gleichzeitig befand es auch über die Ausdehnung des FZA auf die neuen EU-MitgliederRumänien und Bulgarien. Es nahm die Vorlage mit 59,6 Prozent an. Für Bulgarien und Rumänientrat das FZA in der Folge mit entsprechenden Einschränkungen am 1. Juni 2009 inKraft.Der Geltungsbereich der Personenfreizügigkeit wird abgestuft nach den EU-Staatengruppeneingeführt. In den ersten zwölf Jahren seit Inkrafttreten des FZA <strong>im</strong> Jahr 2002 unterliegt diePersonenfreizügigkeit mit der EU verschiedenen Beschränkungen. Auf diese Weise solltegewährleistet bleiben, dass sich die Zuwanderung in einem klar definierten Rahmen bewegt.Seit dem 1. Mai <strong>2011</strong> gilt die volle Freizügigkeit für die EU-25 Staaten. Dies bedeutet in Bezugauf das Meldeverfahren, dass diese Staatsangehörigen von Schweizer Arbeitgebern biszu 90 Tage pro Kalenderjahr angestellt und entsprechend gemeldet werden können.Entsandte bzw. Selbständige Staatsangehörige aus den EU-2 Staaten (Bulgarien und Rumänien)sind seit dem 1. Juni <strong>2011</strong> ebenfalls für das Meldeverfahren zugelassen.Ab Ende Mai 2014 gilt für die EU-17 wie auch die EU-8 Staaten weiterhin die volle Personenfreizügigkeit,ohne dass die Schweiz die Möglichkeit besitzt, auf allfällige Schutzklauselnzurückzugreifen. Für Rumänien und Bulgarien wird die vollständige Personenfreizügigkeitnach heutigen Vorgaben ab Mitte 2016 angewendet.


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 7 -G_1: Schrittweise Einführung FZAQuelle: Integrationsbüro EDA/EVD2.2 Flankierende MassnahmenIm Zug der schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs mit der EU wurden am1. Juni 2004 arbeitsmarktliche Massnahmen in Kraft gesetzt, welche sowohl Schweizer Erwerbstätigeals auch vom Ausland in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende vor der Unterschreitungder in der Schweiz geltenden Lohn- und <strong>Arbeitsbedingungen</strong> schützen sollten.Insbesondere sollten missbräuchliche Unterschreitungen des in der Schweiz geltendenLohn- und Sozialniveaus verhindert werden.Die arbeitsmarktlichen Massnahmen ermöglichen die Kontrolle der Einhaltung der min<strong>im</strong>alenoder üblichen Lohn- und <strong>Arbeitsbedingungen</strong> am Arbeitsort. Werden Verstösse gegen verbindlicheLöhne festgestellt, greifen auf individueller Ebene Massnahmen wie Sanktionengegen fehlbare Arbeitgebende. Auf genereller Ebene wurden Massnahmen vorgesehen,welche sich auf eine gesamte Branche erstrecken können.Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung können Best<strong>im</strong>mungen eines Gesamtarbeitsvertrages(GAV), die Mindestlöhne, Arbeitszeiten und paritätischen Vollzug betreffen,<strong>im</strong> Sinne von Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung vonGesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) leichter allgemeinverbindlich erklärt werden. DieseMassnahme gilt sowohl für in- wie auch für ausländische Betriebe.In Branchen, in denen es keine GAV gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher LohnunterbietungNormalarbeitsverträge (NAV) <strong>im</strong> Sinn von Art. 360a des Obligationenrechts (SR220; abgekürzt OR) mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden. Diese Massnahme giltfür alle Betriebe der jeweiligen Branche.2.3 Arbeitsmarktliche MassnahmenMit der Umsetzung der flankierenden Massnahmen wurden verschiedene Akteure betraut. InBranchen ohne einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) überwachendie tripartiten Kommissionen den Arbeitsmarkt, in Branchen mit allgemeinverbindlicherklärtem GAV hingegen kontrollieren die paritätischen Kommissionen deren Einhaltung. Esherrscht ein Vollzugsdualismus.Die in den <strong>Kanton</strong>en und auf Bundesebene eingesetzten tripartiten Kommissionen (TKA)beobachten den Arbeitsmarkt, kontrollieren die Einhaltung von zwingenden NAV, meldenVerstösse an die kantonalen Vollzugsbehörden und können Massnahmen wie den Erlass


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 8 -eines NAV mit zwingenden Mindestlöhnen oder die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärungeines GAV beantragen.Die paritätischen Berufskommissionen (PK), die mit der Durchsetzung des allgemeinverbindlicherklärten GAV betraut sind, kontrollieren die Einhaltung der Best<strong>im</strong>mung des allgemeinverbindlicherklärten GAV bei Schweizer Betrieben. Ihnen überträgt das Entsendegesetzzusätzlich die Kontrolle der Einhaltung des GAV durch Entsendebetriebe.Die Arbeitsmarktbeobachtung <strong>im</strong> Sinn der flankierenden Massnahmen (FlaM) sieht somitKontrollen bei Entsendebetrieben wie auch bei Schweizer Arbeitgebenden in allen Wirtschaftszweigenvor, unabhängig davon, ob ein allgemeinverbindlich erklärter GAV für eineBranche existiert oder nicht. Die Kontrollen erfolgen sowohl aktiv als auch reaktiv auf entsprechendeMeldungen.Die PK können bei ihren Kontrollen auf die in den allgemeinverbindlich erklärten GAV klardefinierten, zwingenden Mindestlöhne abstellen. Die TKA indessen müssen be<strong>im</strong> Lohnvergleichauf orts- und branchenübliche Löhne abstellen – eine Lohnunterbietung bzw. einLohnverstoss ist dementsprechend weniger offensichtlich als in Bereichen mit allgemeinverbindlicherklärtem GAV, da ein gewisser Ermessensspielraum besteht.2.4 Bekämpfung der SchwarzarbeitMit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR822.41) soll die Schwarzarbeit bekämpft werden, wozu das BGSA einerseits administrativeErleichterungen und andererseits Kontroll- und Sanktionsmassnahmen vorsieht.Als administrative Erleichterung führen Art. 2 f. BGSA ein vereinfachtes Abrechnungsverfahrenfür Sozialversicherungsbeiträge und Steuer ein: Arbeitgeber, welche gewisse Grenzbeträgebezüglich Lohnsumme nicht überschreiten, können neu die Sozialversicherungsbeiträgeund die Quellensteuer direkt über die AHV-Ausgleichskasse abrechnen.Bezüglich Kontrollmassnahmen sehen die Art. 4ff. BGSA die Einsetzung eines kantonalenKontrollorgans vor. Dieses prüft die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemässSozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht. Zu diesem Zweck verfügt dasKontrollorgan über verschiedene Einsichts- und Auskunftsrechte und werden den kontrolliertenPersonen und Betrieben verschiedene Mitwirkungspflichten auferlegt.Die Sanktionierung obliegt gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a und Art. 10 BGSA jedoch nicht demkantonalen Kontrollorgan, sondern den <strong>im</strong> betreffenden Gebiet zuständigen VerwaltungsundGerichtsbehörden.


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 9 -3. Umsetzung der flankierenden Massnahmen <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>3.1 Meldewesen3.1.1 Anzahl MeldungenIn der <strong>Bericht</strong>speriode vom 1. Januar <strong>2011</strong> bis 31. Dezember <strong>2011</strong> erfolgten total 9594 Meldungen(2010: 8263 Meldungen) über entsandte Arbeitnehmende, ausländische selbstständigErwerbende und ausländische Arbeitnehmende mit Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden.Gegenüber dem Geschäftsjahr 2010 entspricht dies einer Zunahme von 16%.Die Gesamtdauer der gemeldeten Einsätze betrug 247'267 Tage (2010: 198’623 Tage), waseiner durchschnittlichen Dauer von 25.8 Tagen pro Einsatz entspricht (2010: 24.0 Tage).Die meisten Meldungen wurden in den Monaten September (1'025), März (982) und Juli(962) registriert.G_2: Übersicht der gemeldeten Personen110010009008007006005004001025982962904849833800795794775790745759755 752672640 637 641620551530548554534518489449420433417620544511 51745630020010002009 2010 <strong>2011</strong>Jan Febr März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov DezG_3: Übersicht der Meldungen nach Status


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 10 -3.1.2 Verteilung nach WirtschaftszweigenDie grössten Steigerungen in absoluten Zahlen wurden in den Wirtschaftszweigen Baunebengewerbe(+880 Meldungen), persönlichen Dienstleistungen (+195 Meldungen) und <strong>im</strong>Bauhauptgewerbe (+145 Meldungen) verzeichnet.Die grössten Rückgänge wurden <strong>im</strong> Bereich Unternehmensbezogen Dienstleistungen (-215Meldungen), in der Industrie/Herstellung (-124 Meldungen) und in der Informatik (-39 Meldungen)registriert.1444 Personen wurden durch Personalverleihfirmen gemeldet, was einem Anteil von 48% inBezug auf Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgebern entspricht (2010: 1348 Personen, 55%)bzw. einem Anteil von 15% bezogen auf alle Meldungen (2010: 16%).G_4: Übersicht Meldungen nach Wirtschaftszweigen0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 4000 4500 5000Baunebengewerbe209236584538Industrie / Herstellung104013041428Bauhauptgewerbe708744853persönliche DLGewerbe ohne BauHandelunternehmensbez. DL83491296431324307416339357304519210Kirche Sport UnterhaltungGesundheitswesenInformatikVerarbeitendes GewerbeGastgewerbeLand- / ForstwirtschaftDL für private Haushalteübrige277172244194174114186225130147155651086984104151448102193171195<strong>2011</strong>20102009


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 11 -3.1.3 Verteilung nach NationalitätDie meisten Meldungen kamen aus der Bundesrepublik Deutschland (5801 bzw. 60.5%;2010: 68.7%), vor Österreich (611 bzw. 6.4%; 2010: 9.5%), Italien (584 bzw. 6.1%; 2010:5.9%) und Polen (382 bzw. 4.0%; 2010: 2.6%). 345 (3.6%) gemeldete Personen stammenaus nicht EU-Ländern, konnten jedoch gemäss der 12-Monats-Regel 1 Einsätze über dasMeldeverfahren erbringen (2010: 2.1%).Meldungen aus den EU-8 Staaten haben sehr stark zugenommen. Aus diesen Staaten wurden<strong>im</strong> <strong>Bericht</strong>sjahr 1208 Personen (2010: 418) gemeldet. Dies entspricht einer Zunahmevon 189%.Personen aus den EU-2 Staaten sind seit dem 1. Mai 2009 <strong>im</strong> Meldeverfahren zugelassen.Auch bei diesen Staaten ist eine sehr starke Zunahme zu verzeichnen (2010: 82; <strong>2011</strong>: 321,dies entspricht einer Zunahme von 292%). Insgesamt machen die Meldungen aus den EU-2Staaten rund 3.4% aller Meldungen aus.Auffallend ist, dass ein grosser Anteil der Meldungen aus den EU-8 und EU-2 Staaten <strong>im</strong>Wirtschaftszweig persönliche Dienstleistungen anzusiedeln sind.G_5: Übersicht Meldungen nach Nationalität0 1000 2000 3000 4000 5000 6000 7000 8000EU-17547177207592EU-82694181208EU-2Drittstaaten321823345171221<strong>2011</strong>201020091 Begriffserklärungen siehe 6.1


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 12 -3.1.4 Zuordnung zu einem GAV44% der gemeldeten Personen konnten einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertragmit Mindestlohnbest<strong>im</strong>mungen zugewiesen werden (2010: 43%). Weitere 4%der gemeldeten Personen arbeiteten in einer Branche mit einem GAV ohne Allgemeinverbindlichkeitserklärung(2010: 3%). Die restlichen 52% waren Meldungen in Branchen ohneGAV (2010: 54%).G_6: Übersicht Meldungen nach GAV3.2 Kontrolltätigkeit <strong>im</strong> Rahmen der flankierenden Massnahmen3.2.1 Leistungsvereinbarungen3.2.1.1 Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>Zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment (EVD) und den <strong>Kanton</strong>en bestehenfür den Vollzug der flankierenden Massnahmen Leistungsvereinbarungen (LV). Dieselegen <strong>im</strong> Kontrollbereich der TKA gemäss Art. 7a EntsG die finanzielle Abgeltung und denUmfang der Inspektionstätigkeit fest.Auf Grund der Berechnungen des Bundes für die Periode <strong>2011</strong>, der bisherigen Erfahrungenund der Vorgaben in Artikel 16e der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer (EntsV), hat der Bund 750 Kontrollen pro Kalenderjahr (<strong>2011</strong>und 2012) mit dem <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> vereinbart. Als Berechnungsgrundlage für die von den<strong>Kanton</strong>en vorzunehmenden Kontrollen diente unter anderem die Grösse des Arbeitsmarktes,der Anteil an ausländischen Arbeitnehmenden und die Branchenverteilung. Als weitere Basisfür die Berechnung der Anzahl der durchzuführenden Kontrollen verwendet das SECO folgendeParameter: Kontrolle von 50 Prozent der Entsandten, von 2 Prozent aller Arbeitsstättenund von 3 Prozent aller Arbeitsstätten aus Risikobranchen. Die Tripartite Kommissiondes <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> überprüft regelmässig die Strategie der durchgeführten Kontrollen (Zufallskontrollen,Fokusbranchen Bund und <strong>Kanton</strong>).Mit einer Änderung der EntsV per 1. Januar 2010 erhöhte der Bundesrat die ursprünglichberechneten 22‘500 Kontrollen um 20 Prozent: Die neue Anzahl von jährlich insgesamt27‘000 Kontrollen für die gesamte Schweiz wird proportional auf Basis der bisherigen Vorgabenauf die <strong>Kanton</strong>e und PK's verteilt.3.2.1.2 Leistungsvereinbarungen zwischen dem <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> und den KontrollvereinenDie Dienststelle <strong>wira</strong> hat Leistungsvereinbarungen mit den Vereinen FAIRCONTROL undPARIcontrol getroffen. Mit der Vereinbarung delegiert die Dienststelle einen Teil ihrer Kontrolltätigkeit.Die Kontrollvereine haben sich an diversen Vorgaben der Dienststelle zu orien-


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 13 -tieren, welche ihrerseits wiederum auf den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowieVereinbarungen und Weisungen des Bundes als Oberaufsichtsbehörde basieren. ZwecksQualitätssicherung und <strong>im</strong> Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses treffen sichdie Vertragsparteien regelmässig.3.2.2 Tripartite Kommission des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong>Die Tripartite Kommission des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> (TKA) hat die Aufgabe, in Branchen ohneallgemeinverbindlich erklärten GAV zu beobachten, ob orts-, berufs- und branchenüblicheLöhne bezahlt werden.Liegt kein Mindestlohn gemäss allgemeinverbindlich erklärten GAV oder zwingendem NAVvor, so ist die TKA für die Definition eines üblichen Lohnes und einer allfälligen Unterbietungdessen zuständig. Diese Definitionen können sich je nach <strong>Kanton</strong> deutlich unterscheiden.Bei einem üblichen Lohn handelt es sich nicht um einen einzelnen Lohnwert, sondern in allerRegel um eine Lohnspanne, in welcher sich die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmendeneiner Branche, in einem Berufsfeld und einer best<strong>im</strong>mten Region befinden. Die TKA des<strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> bestätigte anlässlich ihrer Sitzung vom 17. März <strong>2011</strong> die Festlegung einermissbräuchlichen Unterbietung des ortsüblichen Lohnes. Festlegung ortsüblicher Lohn vom <strong>Luzern</strong>er Lohnrechner (Lohn der von 90% der Arbeitnehmendenmindestens erreicht wird); Kein Missbrauch = Lohn liegt unter 90% des ortsüblichen Lohnes, die Lohndifferenz legtjedoch unter CHF 300.--.; Missbrauch = Lohn liegt unter 90% des ortsüblichen Lohnes und die Lohndifferenz liegtüber CHF 300.--.Kontrollsubjekte für die TKA <strong>Luzern</strong> sind folgende zu kontrollierende Arbeitnehmende undselbstständig Erwerbstätige: Meldepflichtige entsandte Arbeitnehmende in Branchen, in denen kein allgemeinverbindlicherklärter GAV besteht; Meldepflichtige entsandte Arbeitnehmende in Branchen, in denen ein NAV mit zwingendenMindestlöhnen gemäss Artikel 360a OR besteht; Arbeitnehmende, die bei Schweizer Arbeitgebenden angestellt sind in Branchen, in denenkein allgemeinverbindlich erklärter GAV besteht; In der Schweiz angestellte Arbeitnehmende in Branchen, in denen ein NAV gemäss Artikel359 OR besteht; Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer in Branchen ohne allgemeinverbindlicherklärten GAV, die sich als selbstständig Erwerbstätige gemeldet haben.Die <strong>Kanton</strong>e sind verpflichtet, eine ausreichende Zahl an Arbeitsmarktinspektoren einzusetzen,um die <strong>Arbeitsbedingungen</strong> zu kontrollieren und allfällige Missbräuche zu melden.Der Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> hat per 1. Juli <strong>2011</strong> folgende Personen für eine 4-jährige Amtsdauer in die TKA gewählt: Durrer Guido, Arbeitgebervertreter und Präsident Aregger Hans, Arbeitgebervertreter Bossert Heinz, Arbeitgebervertreter Gonzalvez Juan, Arbeitnehmervertreter Kälin Marcel, Arbeitnehmervertreter Reo Giuseppe, Arbeitnehmervertreter Hofstetter Hans, Behördenvertreter Haas Walter, Behördenvertreter Vogel Anita, BehördenvertreterinAls Geschäftsstelle der TKA des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> wurde die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit(<strong>wira</strong>) bezeichnet.


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 14 -3.2.2.1 FokusbranchenBranchen mit vermehrten Lohnunterbietungen und einer überdurchschnittlichen Zuwanderungwerden von der TPK Bund als Fokusbranchen bezeichnet und intensiver kontrolliert.Die jeweiligen kantonalen TKA's können zusätzliche kantonale Fokusbranchen bezeichnen.Werden innerhalb von Fokusbranchen wiederholt missbräuchliche Lohnverhältnisse festgestellt,kann die TKA bei der Regierung Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines bestehendenGAV stellen oder den Erlass eines NAV mit verbindlichen Mindestlöhnen beantragen,sofern für die betreffende Branche kein GAV besteht.T_2: Fokusbranchen in der Schweiz und <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>Vom Bund vorgegeben<strong>2011</strong> BaunebengewerbePersonalverleihÜberwachungs- und SicherheitsgewerbeGastgewerbeZusätzlich <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>Parfümerien und KosmetiklädenKleine ReinigungsgewerbeAutogewerbeIn keiner der von der TKA <strong>Luzern</strong> fokussierten Branchen stellte die TKA ein wiederholt missbräuchlichesLohnverhalten fest, welche zu einer wirtschaftspolitischen Intervention Anlassgegeben hätte.3.2.3 Paritätische BerufskommissionenIm Bereich von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind die paritätischenBerufskommissionen für Kontrollen zuständig. Diese verständigen die kantonale Meldestelleüber die Kontrolltätigkeiten. Für den <strong>Bericht</strong>szeitraum wurden der kantonalen Meldestelle263 Kontrollen und 24 Sanktionsbeschlüsse gemeldet.3.2.4 Problem ScheinselbständigkeitEin Problemfeld stellt die Abgrenzung der Selbstständigkeit von der Eigenschaft als Arbeitnehmerinund Arbeitnehmer dar. Einzelne Dienstleistungserbringende gelten in ihren Herkunftsländernals selbstständig erwerbend obwohl zwischen ihrem Auftraggeber und ihnenein offensichtliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ferner erfüllen sie auch weitere Kriterieneines Arbeitsverhältnisses nach schweizerischem Recht. Zu beurteilen ist aber der konkreteEinsatz in der Schweiz.In den letzten Jahren hat die Anzahl der meldepflichtigen Selbstständigerwerbenden starkzugenommen (<strong>2011</strong>: 1413 Personen, 2010: 1000, 2009: 625). Selbstständige Dienstleistungserbringeraus dem Ausland, welche in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen, unterliegennicht dem EntsG, da sie nicht als Arbeitnehmende gelten und somit nicht den min<strong>im</strong>alenLohn- und <strong>Arbeitsbedingungen</strong> in der Schweiz unterworfen sind. Allerdings schafft dasEntsG die Verpflichtung, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit nachgewiesen werdenmuss (Art. 1 Abs. 2 EntsG). Können selbstständige Dienstleistungserbringer den Nachweisihrer Selbstständigkeit nicht erbringen, gelten diese als sogenannte «Scheinselbstständige».Das Auftreten von Scheinselbstständigkeit führt dazu, dass scheinselbstständige Personenvon arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutznormen nicht erfasst werden.Zudem führt Scheinselbstständigkeit zu Wettbewerbsverzerrungen, da für Arbeitgeber,welche Arbeitnehmer beschäftigen, höhere Kosten anfallen. Auch wenn der Beschäftigungsanteilder Selbstständigen gesamtschweizerisch klein ist, ist das Phänomen der Scheinselbstständigkeitzumindest in einigen Branchen und Regionen problematisch, weil dadurchdie flankierenden Massnahmen unterlaufen werden.


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 15 -Aufgrund der Zunahme der Meldungen von Selbstständigerwerbenden hat sich der Kontrollschwerpunkt<strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> entsprechend verlagert. Die Verstossquote ist trotz Intensivierungder Kontrollen tief. Bei der Beobachtung dieses Arbeitsmarktes darf nicht ausserAcht gelassen werden, dass der Anteil der Selbstständigerwerbenden am gesamten Arbeitsmarkt<strong>im</strong> Vergleich zu den unselbstständigen Erwerbstätigen gering ist.Seit dem 1. Januar <strong>2011</strong> hat das SECO eine Weisung zum «Vorgehen zur Überprüfung derselbstständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern» erlassen.Diese hält unter anderem fest, dass die Kontrolle unter Würdigung der gesamten Umstände<strong>im</strong> Einzelfall zu erfolgen hat. Auch wenn <strong>im</strong> Herkunftsland jemand als Selbstständigerwerbendergilt, kann die Kontrollbehörde be<strong>im</strong> konkreten Einsatz in der Schweiz zu einem anderenErgebnis kommen. Die Abklärungen sind zum Teil schwierig und aufwändig. GriffigeSanktionsmöglichkeiten bei Feststellung von Scheinselbstständigkeit fehlen. Haben Abklärungendes Kontrollorgans ergeben, dass eine Person ihre Selbstständigkeit nicht nachweisenkonnte und wurde ein ausländischer Arbeitgeber ermittelt, kann dieser bei Verweigerungder Auskunft oder Erteilung falscher Auskünfte mit einer Dienstleistungssperre belegt werden.Haben Abklärungen des Kontrollorgans ergeben, dass eine Person ihre Selbstständigkeitnicht nachweisen konnte und wurde ein inländischer Arbeitgeber ermittelt, besteht keineSanktionsmöglichkeit nach EntsG. Das EntsG sieht eine Sanktionierung von Scheinselbstständigkeitnicht ausdrücklich vor. Der Bundesrat hat indessen anfangs Juli <strong>2011</strong> seine Absichtbekräftigt, die gesetzlichen Lücken <strong>im</strong> Vollzug der flankierenden Massnahmen <strong>im</strong> Zusammenhangmit der Scheinselbstständigkeit zu schliessen. Zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägenwurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt.3.3 Kontrollergebnisse3.3.1 Kontrollen <strong>im</strong> Rahmen der Tripartiten KommissionIm <strong>Bericht</strong>sjahr wurden 815 Arbeitgeber mit insgesamt 1856 Arbeitnehmenden <strong>im</strong> Zuständigkeitsbereichder TKA kontrolliert. Die meisten Kontrollen erfolgten bei den Entsendebetrieben.T_3: Übersicht der Kontrollen <strong>im</strong> Rahmen der Tripartiten KommissionErwerbsstatus Betriebe PersonenStellenantritte bei Schweizer Arbeitgeber 99 373Entsandte Arbeitnehmenden 402 1044Selbständig Erwerbende 197 197Arbeitsmarktbeobachtung 117 242total 815 1856


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 16 -3.3.1.1 Davon Kontrollen <strong>im</strong> Rahmen des EntsendegesetzesIm <strong>Bericht</strong>sjahr wurden 698 Arbeitgeber mit insgesamt 1614 ausländischen Arbeitnehmenden<strong>im</strong> Zuständigkeitsbereich der TKA kontrolliert. Davon waren 290 Unternehmen mit total598 Angestellten aus dem Baunebengewerbe. In der Industrie/Herstellung wurden 207 Firmenmit insgesamt 448 Arbeitnehmenden kontrolliert. Im Gewerbe ohne Bau wurden 68Betriebe mit insgesamt 283 Beschäftigten überprüft. Die restlichen Kontrollen fanden in denfolgenden Wirtschaftszweigen statt: Handel (33 Firmen/100 Angestellte), Informatik (29/43),Erbringung unternehmensbezogene Dienstleistungen (25/45), Verarbeitendes Gewerbe(15/47), restliche Branchen (31/50). 42 Kontrollen betrafen Personalverleihfirmen, wo 46temporäre oder festangestellte Arbeitnehmende kontrolliert wurden.T_4: Übersicht der Kontrollen <strong>im</strong> Rahmen des EntsendegesetzesWirtschaftszweigAnzahl BetriebeAnzahl PersonenBaunebengewerbe 290 598Industrie / Herstellung 207 448Verarbeitendes Gewerbe ohne Bau 68 283Handel 33 100Erbringung Dienstleistungen Informatik 29 43Erbringung unternehmensbezogene DL 25 45Verarbeitendes Gewerbe: Montage 15 47Verkehr 11 13Kirche Sport Unterhaltung 6 6Landwirtschaft 5 9Erbringung persönlicher Dienstleistungen 2 2Forschung / Entwicklung 2 3Bauhauptgewerbe 2 2öffentliche Verwaltungen 1 1DL für private Haushalte 1 8Bergbau 1 6Total 698 16143.3.1.2 Davon Kontrollen <strong>im</strong> Rahmen der ArbeitsmarktbeobachtungIm <strong>Bericht</strong>sjahr wurden 117 Betriebe/Arbeitgeber mit insgesamt 242 Arbeitnehmenden kontrolliert.Lediglich in 3 Betrieben wurden missbräuchliche Löhne bei einzelnen Arbeitnehmendenfestgestellt.T_5: Übersicht der Kontrollen <strong>im</strong> Rahmen der Tripartiten KommissionWirtschaftszweigAnzahl BetriebeAnzahl PersonenDetailhandel 49 66Autogewerbe-Verband Zentralschweiz 38 95Reinigung 30 81Gesamttotal 117 242


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 17 -3.3.2 Kontrollen durch die Paritätischen KommissionenFür das <strong>Bericht</strong>sjahr wurden uns 263 durchgeführte Kontrollen <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> durch dieParitätischen Kommissionen gemeldet. In der Übersicht T_6 sind die einzelnen gemeldetenKontrollen aufgelistet.T_6: Übersicht der Kontrollen durch die Paritätischen KommissionenParitätische KommissionKontrollenSchreinergewerbe 70Gipsergewerbe 36Gebäudetechnikbranche 32Holzbaugewerbe 24Metallgewerbe 21Malergewerbe 20Plattenlegergewerbe 18Bauhauptgewerbe 17Marmor- und Granitgewerbe 12Dach- und Wandgewerbe 7Gerüstbau 3Decken- und Innenausbausysteme 3Gesamttotal 263


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 18 -3.4 Sanktionstätigkeit <strong>im</strong> Rahmen der flankierenden Massnahmen3.4.1 MeldeverstösseIm <strong>Bericht</strong>sjahr wurden insgesamt 79 Meldepflichtverletzungen sanktioniert. Nichteinhaltung der Meldefrist (74 Verstösse)Die Nichteinhaltung der Meldefrist betrifft nur ausländische Arbeitgeber, da nur diese derAcht-Tage-Meldefrist unterliegen. <strong>2011</strong> war dies bei 74 Verstössen der Fall. EntsendendeFirmen werden oft von ihren Schweizer Auftraggebern (zu) kurzfristig über den Einsatzinformiert, was zu einer verspäteten Meldung führt. Sanktioniert werden die ausländischenArbeitgebenden nicht jedoch die Auftraggeber.Arbeitgeber, welche die Arbeitnehmenden erst nach Arbeitsantritt oder überhaupt nichtmelden, werden mit einer höheren Busse bestraft. Ausländische Arbeitgebende, welchegegen die Meldepflicht verstossen, werden durch die Dienststelle <strong>wira</strong> sanktioniert.Schweizer Arbeitgeber und selbständige Erwerbstätige werden bei der zuständigenStaatsanwaltschaft verzeigt. Keine Meldung (5 Verstösse)Wenn bei Kontrollen vor Ort festgestellt wird, dass gar keine Meldung vorhanden war undauch keine Arbeitsbewilligung vorlag, erfolgt die schärfste Sanktionierung.Der Bussenkatalog ist in Kapitel 6.2.4 dargestellt.T_7: Übersicht über die MeldeverstösseWirtschaftszweigAnzahl FälleBaunebengewerbe: übrige 49Industrie / Herstellung 10Bauhauptgewerbe 7Gewerbe ohne Bau 4unternehmensbezogene DL 2DL für private Haushalte 1Forschung / Entwicklung 1Informatik 1Handel 1Verarbeitendes Gewerbe 1Land- / Forstwirtschaft 1Baunebengew. Montage 1Total 79NationAnzahl FälleDeutschland 35Schweiz 13Italien 12Österreich 7Polen 5Ungarn 2Slowenien 1Spanien 1Niederlande 1Irland 1Frankreich 1Total 79


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 19 -ErwerbsstatusAnzahl FälleStellenantritte bei Schweizer Arbeitgeber 13Entsendebetriebe 41Selbständige 25Total 793.4.2 LohnverstösseIm <strong>Bericht</strong>sjahr wurden insgesamt 73 Lohnunterbietungen, davon 58 bei Entsendebetriebenfestgestellt.37 Löhne bei Entsendebetrieben lagen nicht mehr <strong>im</strong> Bereich der Üblichkeit, können jedochnicht als missbräuchlich bezeichnet werden und werden daher nicht sanktioniert.T_8: Übersicht der Lohnunterschreitungen bei EntsendebetriebenWirtschaftszweigAnzahl FälleIndustrie / Herstellung 15Baunebengewerbe 11Gewerbe ohne Bau 6Verarbeitendes Gewerbe 3Informatik 2Total 37NationAnzahl FälleDeutschland 26Italien 5Österreich 4Belgien 1Frankreich 1Total 373.4.2.1 VerständigungsverfahrenIm <strong>Bericht</strong>szeitraum wurden 19 Verständigungsverfahren wegen missbräuchlicher Unterbietungdes ortsüblichen Lohnes durchgeführt: Acht Verständigungsverfahren betrafen einenArbeitgeber aus dem Wirtschaftszweig Industrie/Herstellung, fünf Arbeitgeber sind <strong>im</strong> Baunebengewerbetätig, vier <strong>im</strong> Gewerbe ohne Bau und je ein Unternehmen in der Forschung/Entwicklungbzw. <strong>im</strong> Verarbeitenden Gewerbe (vgl. T_9). Von den 19 Verständigungsverfahrenkonnten bis Ende <strong>2011</strong> 17 erfolgreich abgeschlossen werden, indem dieseUnternehmen die geforderten Nachzahlungen den Arbeitnehmenden nachweislich ausbezahlthaben.Zwei Verständigungsverfahren sind noch pendent.


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 20 -T_9: Übersicht der Lohnunterschreitungen mit VerständigungsverfahrenWirtschaftszweigAnzahl FälleIndustrie / Herstellung 8Baunebengewerbe 5Gewerbe ohne Bau 4Forschung / Entwicklung 1Verarbeitendes Gewerbe 1Total 19NationAnzahl FälleDeutschland 14Österreich 2Italien 2Frankreich 1Total 193.4.2.2 Lohnunterbietungen bei Schweizer BetriebenIm <strong>Bericht</strong>szeitraum wurden 15 Lohnunterbietungen bei Schweizer Betrieben festgestellt.Davon wurden lediglich in drei Betrieben missbräuchliche Löhne bei einzelnen Arbeitnehmendenfestgestellt. Die entsprechenden Verständigungsverfahren werden <strong>im</strong> 2012 durchgeführt.3.4.2.3 DoppelsanktionenBei Verletzung allgemeinverbindlich erklärter Best<strong>im</strong>mungen eines GAV ist die zuständigePK für eine Sanktion zuständig. Die TKA hat an ihrer Sitzung vom 17. März <strong>2011</strong> beschlossen,dass die <strong>wira</strong> künftig auch eine zusätzliche Sanktion verfügen kann, wenn der Arbeitgeberzum zweiten Mal mit einem rechtskräftigen Sanktionsbeschluss gebüsst worden ist. Im<strong>Bericht</strong>sjahr wurden durch die <strong>wira</strong> zwei Unternehmungen mit einer zusätzlichen Sanktionnach Art. 9 EntsG gebüsst.3.5 Informationsveranstaltung <strong>wira</strong>/PK vom 31. März <strong>2011</strong>Die PK sind für uns zentrale Partner bei der wirkungsvollen Umsetzung der flankierendenMassnahmen zur Personenfreizügigkeit. Im Namen der TKA des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> haben wirdie PK's zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Vertreter der TKA und der <strong>wira</strong> habendie folgenden Themen praxisnah vorgestellt:Organisation und Dienstleistungen der <strong>wira</strong>.Zuständigkeiten und Aufgaben.Bedürfnisse und Grenzen.Die Informationsveranstaltung wurde von den Teilnehmenden durchwegs als positiver Beitragwahrgenommen. Dieser Anlass hat dazu beigetragen, dass fast alle PK's ihre Kontrollender <strong>wira</strong> melden. Diese Zahlen haben wir in diesem <strong>Bericht</strong> ausgewiesen (vgl. Pt. 3.3.2).


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 21 -4. Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung derSchwarzarbeit <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>4.1 MeldungswesenIn der <strong>Bericht</strong>speriode vom 1. Januar <strong>2011</strong> bis 31. Dezember <strong>2011</strong> sind be<strong>im</strong> <strong>Kanton</strong>alenKontrollorgan (KKO) 363 Fälle mit total 721 Personen (2010: 215/421) durch Partnerstellengemeldet worden. Gegenüber dem Geschäftsjahr 2010 entspricht dies einer Zunahme von58%.G_7: Herkunft der Meldungen betreffend Schwarzarbeit100908070605040302010FlaM Meldestelle ; 96Polizei, Grenzwache; 85Drittpersonen; 63andere <strong>Kanton</strong>e; 29AHV; 19AMIGRA; 18Paritätische Berufskommission; 14Gemeinden; 11Unfallversicherungen; 7Amtsstatthalterämter; 6Faircontrol; 6Paricontrol; 5Arbeitslosenversicherung ; 2Steuerämter; 204.1.1 Vereinfachtes AbrechnungsverfahrenDas vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Art. 2 f. BGSA schafft administrative Erleichterungen<strong>im</strong> Hinblick auf die Sozialversicherungen und die Quellensteuer für kleinere, unselbständigesowie vorübergehende oder zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeiten. Der interessierteArbeitgeber meldet sein Begehren direkt der AHV-Ausgleichskasse an.Im <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> haben 942 Arbeitgeber (2010: 780) das vereinfachte Abrechnungsverfahrengewählt. Die absolute Mehrheit dieser Fälle betrifft Hausdienstangestellte. In wenigenFällen sind juristische Personen Arbeitgeber. Bei den natürlichen Personen sind es meistensHausdienstarbeitgeber, selten auch Landwirte und andere. Ebenso rechnen etwa Stockwerkeigentümergemeinschaftenoder Orchester <strong>im</strong> vereinfachten Verfahren ab.


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 22 -4.2 Kontrollwesen4.2.1 Leistungsvereinbarungen4.2.1.1 Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>Gemäss § 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfungder Schwarzarbeit vom 4. September 2007 (SRL Nr. 864) ist die Dienststelle Wirtschaft undArbeit das Kontrollorgan nach Art. 4 Abs. 1 des BGSA. In einer jährlichen Vereinbarung zwischendem Bund, vertreten durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (EVD)und dem <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>, vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement, werdender Rahmen der Zusammenarbeit, die Modalitäten der finanziellen Abgeltung und die <strong>Bericht</strong>erstattung<strong>im</strong> Rahmen des BGSA geregelt. Gegenüber der Vereinbarung 2010 wurdenan der Vereinbarung <strong>2011</strong> keine materiellen Änderungen vorgenommen.Der <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> hat <strong>im</strong> Jahr <strong>2011</strong> insgesamt 220 Stellenprozente für die Kontrolltätigkeit<strong>im</strong> Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt. Die Schwerpunkte innerhalb derBranchen wurden nach Massgabe der kantonalen Situation festgelegt.Kontrolliert wurden insbesondere:Betriebe auf Grund von Meldungen der Öffentlichkeit (Medienberichte, Private usw.).Betriebe auf Grund von Beobachtungen oder Empfehlungen der TPK oder der PK.Betriebe auf Grund von Beobachtungen der in Art. 11 BGSA genannten Behörden.Betriebe aufgrund eines Entscheids des Kontrollorgans.Der Kontrollgegenstand richtet sich nach Art. 6 BGSA.4.2.1.2 Leistungsvereinbarungen zwischen <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> und den KontrollvereinenMittels Leistungsauftrag delegiert der <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> einen Teil seiner Kontrollaufgaben <strong>im</strong>Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit an die Vereine FAIRCONTROL und PARIcontrol.4.2.2 Schwerpunkt der KontrollenDer Schwerpunkt der Kontrollen lag <strong>im</strong> Bereich Baunebengewerbe, gefolgt vom Bauhauptgewerbe,dem Personalverleih, dem verarbeitenden Gewerbe der Informatik und dem Gastgewerbe.4.2.3 Anzahl KontrollenIm <strong>Bericht</strong>sjahr wurden total 211 Kontrollen (2010: 170 Kontrollen) mit insgesamt 461 Personen(2010: 357 Personen) durchgeführt. Davon betrafen 71 Kontrollen mit 171 Personen dasBaunebengewerbe. Die restlichen Kontrollen fanden in folgenden Branchen statt: Bauhauptgewerbe(21 Kontrollen/61), Personalverleih 21/24), verarbeitendes Gewerbe (17/27), Bankenund Informatik (12/38), Gastgewerbe (12/31), Landwirtschaft (11/23), Handel (10 /29Personen), Erotikgewerbe (10/12), Verkehr (5/12), persönliche Dienstleistungen (4/10), Reinigungsgewerbe(4/6), Gesundheits- und Sozialwesen (4/4), Erbringung von Dienstleistungenfür private Haushalte (2/4), Gartenbau (2/4), Coiffeursalon und Kosmetikinstitute (2/2),sowie öffentliche Verwaltung (1/1).


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 23 -T_10: Anzahl SA KontrollenBrancheAnz. KontrollenAnz. kontrollierte PersonenAnz. Kontrollen mit mind. 1 vermutetemVerstossAnz. kontrollierte Personen mitmind. 1 vermutetem VerstossAnz. vermutete Verstösse gem.Sozialversicherungsrecht (AHV, IV,EO, ALV, UV etc.)Landwirtschaft ohne Gartenbau 11 23 10 8 1 6 1 0Gartenbau i.e.S. (Gemüse/Blumen, etc.) /GärtnerischeDienstleistungen 2 4 2 4 2 3 1 1Verarbeitendes Gewerbe (ohne Baunebengewerbe),Industrie, Energie- und Wasserversorgung, Bergbau 17 27 16 19 0 19 0 0Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) 21 61 13 36 11 30 5 5Baunebengewerbe (Elektro- Gas-, Wasser, Sanitär-,Heizungs-, Lüftungsinst. Spenglerei, Gipserei, Malerei, 71 171 54 69 23 50 3 10Fussbodenleger, Dämmung, Bauschlosserei)Handel 10 29 9 16 5 11 5 3Gastgewerbe (Diskotheken, Dancing, Night Club (Tänzerinnen))12 31 10 22 11 13 2 5Verkehr, Nachrichtenübermittlung 5 12 5 5 0 4 1 2Banken, Versicherungen, Immobilienwesen, Dienstleistungenfür Unternehmen (ohne Reinigungsgewerbe,Überwachungs- und Sicherungsgewerbe, Personalverleih),12 38 10 34 2 32 1 0Informatik, Forschung und EntwicklungPersonalverleih (unabhängig von der Einsatzbranche) 21 24 20 19 0 19 0 0Überwachungs- und Sicherungsgewerbe 0 0 0 0 0 0 0 0Reinigungsgewerbe, Reinigung von Gebäuden, Wohnungen,Inventar und Verkehrsmitteln 4 6 4 6 4 2 0 0Öffentliche Verwaltung, Internationale Organisationen,Interessenvertretungen und sonstige Vereinigungen,Abwasserreinigung, Abfallentsorgung, sonstige Entsorgung1 1 1 0 0 0 0 0Unterrichtswesen 2 2 2 2 0 2 0 0Gesundheits- und Sozialwesen 4 4 4 3 0 3 0 0Persönliche Dienstleistungen (Wäscherei, chem. Reinigung,Fitnesszentren), Kultur, Sport und Unterhaltung, 4 10 3 5 2 4 1 1ohne Coiffeursalons und KosmetikinstituteErotikgewerbe 10 12 10 12 0 12 0 0Coiffeursalons und Kosmetikinstitute 2 2 2 1 0 1 0 0Erbringung von Dienstleistungen für private Haushalte(Haushaltshilfen, Dienstmädchen, BetreuerInnen, Köche, 2 4 2 3 0 3 0 0usw. )Total 211 461 177 264 61 214 20 27Anz. vermutete Verstösse gem.AusländerrechtAnz. vermutete Verstösse gem.QuellensteuerrechtAnz. vermutete Verstösse gem.MWST-Recht (pro Betrieb)4.2.4 Anzahl vermutete VerstösseIm <strong>Bericht</strong>sjahr wurden 61 vermutete Verstösse (2010: 82) gegen die Melde- und Bewilligungspflichtengemäss Sozialversicherungsrecht, 214 vermutete Verstösse (2010: 179) gegendie Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Ausländerrecht sowie 20 vermutete Verstösse(2010: 47) gegen die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Quellensteuerrechtfestgestellt. Im Vergleich zum Vorjahr wurden Vermutungen nicht schon bei der Meldungerfasst sondern erst, wenn sich der Verdacht erhärtet hat oder durch eine Kontrolle bestätigtwurde.Bei diversen Kontrollen wurde eine Überschreitung der 90 bewilligungsfreien Tage ohneentsprechende Bewilligung festgestellt.


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 24 -G_8: Übersicht vermutete Verstösse gegen das BGSA20; 7%Vermutete Verstösse gegen dieMelde- und Bewilligungspflichtengemäss Sozialversicherungsrecht61; 21%Vermutete Verstösse gegen dieMelde- und Bewilligungspflichtengemäss Ausländerrecht214; 72%Vermutete Verstösse gegen dieMelde- und Bewilligungspflichtengemäss Quellensteuerrecht4.3 Sanktionstätigkeit <strong>im</strong> Rahmen der Schwarzarbeit4.3.1 Rechtskräftige Entscheide und VerwaltungsmassnahmenDie Anzahl der Rückmeldungen zu den vermuteten Verstössen seitens der Partnerstellen isthoch. Es werden jedoch viele Verstösse wegen Missverhältnis von Aufwand und Ertragnicht weiter verfolgt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei vielen Kontrollen der Umfangund die Dauer des Verstosses nicht nachgewiesen werden kann.Verfahren gegen Schweizer Arbeitgeber werden dabei oft gestützt auf den BGE 134 IV 58 feingestellt. Bei Dienstleistungserbringern und Entsendefirmen liegt das Strafmass oft nur <strong>im</strong>symbolischen BereichG_9: Übersicht über Rückmeldungen, rechtskräftige Entscheide und Verwaltungsmassnahmen10090807020Rückmeldung Verdacht nicht bestätigt bzw.keine Sanktion (Missverhältnis)Rückmeldung mit Urteil oderVerwaltungsmassnahme60504030702010014131254 65AuG AHV QS UVG ALV


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 25 -5. Ausblick5.1 Leistungsvereinbarungen5.1.1 Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und <strong>Kanton</strong>Entsendegesetz: Auf Grund der Berechnungen des Bundes für die Periode 2012, der bisherigenErfahrungen und der Vorgaben in Artikel 16e der Verordnung über die in die Schweizentsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) ist folgender Umfang der Kontrolltätigkeitfür das Jahr 2012 vereinbart:Der <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> führt pro Kalenderjahr mindestens 750 Kontrollen durch, davon 264Entsandte, 181 Selbständigerwerbende, 208 Schweizer Arbeitgebende und 97 zusätzlicheKontrollen.Kontrolliert werden:Meldepflichtige entsandte Arbeitnehmende in Branchen in denen kein ave-GAV besteht,inklusive den Branchen, bei denen ein zwingender NAV besteht.Arbeitnehmende, die bei Schweizer Arbeitgebenden angestellt sind in Branchen in denenkein ave-GAV besteht.Arbeitnehmende in den von der TKA definierten Fokusbranchen.In der Schweiz angestellte Arbeitnehmende in Branchen in denen ein zwingender Normalarbeitsvertrag(NAV) gemäss Art. 360a OR besteht.In der Schweiz angestellte Arbeitnehmende in Branchen in denen ein NAV gemässArt. 359 OR besteht.Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer in Branchen ohne ave-GAV, die sich alsselbstständig Erwerbstätige gemeldet haben.Die Kontrolle umfasst die in Art. 16c EntsV umschriebenen Tätigkeiten.Bekämpfung der Schwarzarbeit: Der <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> plant, <strong>im</strong> Jahre 2012 unverändert insgesamt220 Stellenprozente für die Kontrolltätigkeit <strong>im</strong> Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeiteinzusetzen. Die Schwerpunkte innerhalb der Branchen werden nach Massgabe derkantonalen Situation festgelegt.Kontrolliert werden insbesondere:Betriebe auf Grund von Meldungen der Öffentlichkeit (Medienberichte, Private usw.).Betriebe auf Grund von Beobachtungen oder Empfehlungen der TPK oder der PK.Betriebe auf Grund von Beobachtungen der in Art. 11 BGSA genannten Behörden.Betriebe aufgrund eines Entscheids des Kontrollorgans.Inhalt der KontrolleDer Kontrollgegenstand richtet sich nach Art. 6 BGSA.5.1.2 Leistungsvereinbarung zwischen <strong>Kanton</strong> und VereinMittels Leistungsauftrag delegiert der <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> nach wie vor Leistungen <strong>im</strong> Zusammenhangmit der Durchführung von Kontrollen <strong>im</strong> Rahmen des Entsendegesetzes sowie <strong>im</strong>Rahmen der Schwarzarbeit. Er delegiert einen Teil seiner Kontrollaufgaben an die VereineFAIRCONTROL und PARIcontrol.


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 26 -5.2 Opt<strong>im</strong>ierung der Zusammenarbeit PK/<strong>wira</strong>Grundvoraussetzung für eine Sanktionierung durch die <strong>wira</strong> <strong>im</strong> PK Bereich ist <strong>im</strong>mer dasVorliegen eines begründeten rechtskräftigen Sanktionsbeschlusses der PK. Damit die <strong>wira</strong>eine Sanktion gestützt auf das EntsG aussprechen kann, müssen folgende Punkte geregeltwerden:Erarbeitung eines Katalogs mit dem Inhalt, welche Unterlagen die PK an die <strong>wira</strong> weiterleitenmüssen.Ansprechpersonen definieren.Rückmeldung an die PK (SECO ist am abklären, welcher Datenaustausch den datenschutzrechtlichenBest<strong>im</strong>mungen gerecht wird).5.3 Bekämpfung der ScheinselbständigkeitDer Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> hat für das Jahr 2012 eine neue Stelle zur Bekämpfungder Scheinselbständigkeit geschaffen. Damit soll ein wirkungsorientiertes Erkennen undAufdecken von Scheinselbständigen, um Sozial- und Lohndumping zu verhindern und denErhalt der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen bzw. kantonalen Wirtschaft zu gewährleisten,ermöglicht werden.5.4 Fokusbranchen 2012Die TPK Bund hat das Baunebengewerbe, das Gastgewerbe, der Personalverleih, das Reinigungsgewerbe,das Überwachungs- und Sicherheitsgewerbe sowie Bereiche des Detailhandelsals Fokusbranchen für das Jahr 2012 best<strong>im</strong>mt.Die TKA des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> hat an ihrer Sitzung vom 21. Dezember <strong>2011</strong> zusätzliche Fokusbereichefestgelegt. Im Gastgewerbe sollen Betriebe und Arbeitsverhältnisse kontrolliertwerden, die vom betrieblichen oder persönlichen Geltungsbereich des L-GAV <strong>im</strong> SchweizerGastgewerbe ausgenommen sind. Im Detailhandel sind insbesondere bei mittleren und kleinerenSchuh- und Kleidergeschäften Kontrollen durchzuführen.T_10: Fokusbranchen in der Schweiz und <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>Vom Bund vorgegeben2012 BaunebengewerbeGastgewerbePersonalverleihReinigungsgewerbeÜberwachungs- und SicherheitsgewerbeZusätzlich <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>GastgewerbeDetailhandelPflegedienste


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 27 -6. Anhänge6.1 Begriffsklarstellungen und AbkürzungenIm Folgenden sollen einige Begriffe und Abkürzungen erläutert werden, welche für das Themaund das Verständnis des vorliegenden <strong>Bericht</strong>s relevant sind.AHVAlters- und HinterlassenenversicherungAccess-FlaM-DatenbankDatenbank <strong>im</strong> Programm Access. Die Access-FlaM-Datenbank wurde durch das <strong>wira</strong> entwickelt unddient für die statistische Auswertung sämtlicher Daten <strong>im</strong> FlaM-BereichAuGBundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)Ausländische ArbeitskräfteSoweit nichts anderes vermerkt ist, werden unter „ausländische“ Arbeitskräfte grundsätzlich nur Angehörigeder Mitgliedstaaten der EU 25 und der EFTA verstandenave-GAVallgemeinverbindlich erklärter GAVDieser ist von allen Arbeitgebenden in der entsprechenden Branche zwingend einzuhaltenBGSABundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (SR 822.41)BFMBundesamt für MigrationFAIRCONTROLVerein für Baustellen- und BetriebskontrollenFlaMFlankierende Massnahmen zur Umsetzung der PersonenfreizügigkeitGAVGesamtarbeitsvertrag (vgl. 6.3.3 Übersicht GAV <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>)IVInvalidenversicherungKKO<strong>Kanton</strong>ales KontrollorganNAVNormalarbeitsvertragEin <strong>Kanton</strong> oder der Bund können Normalarbeitsverträge erlassen, in denen für einzelne Arten vonArbeitsverhältnissen Best<strong>im</strong>mungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt werden(vgl. Art 359 ff OR)PARIcontrolVerein für Baustellen- und BetriebskontrollenPKParitätische Kommissionen


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 28 -SECOStaatssekretariat für WirtschaftSUVASchweizerische UnfallversicherungsanstaltTKATripartite Kommission Arbeitsmarkt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong>TPKTripartite Kommission des BundesÜblichkeitFür Branchen die über keine direkt anwendbaren Lohnbest<strong>im</strong>mungen verfügen, definiert die TKAaufgrund von statistischen Grundlagen (Lohnbuch, Lohnrechner) die orts-, berufs- und branchenüblichenLöhne.ZEMISDas ZEMIS (Zentrales Migration-Informations-System) ist das Nachfolge-System des ZAR und wurdeam 1. März 2008 für die Benutzer aufgeschaltet12-Monats-RegelArbeitnehmende aus Drittstaaten (also nicht EU/EFTA-Mitgliedstaaten) unterstehen den gleichenRegelungen wie EU/EFTA-Angehörige, sofern sie vor der Entsendung in die Schweiz bereits seit mindestenszwölf Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zugelassenwaren8-Tage-RegelDie Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 29 -6.2 RechtsgrundlagenDie wesentlichen Rechtsgrundlagen sind nachfolgend aufgeführt.6.2.1 Bundesrecht Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), SR 142.20 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), SR 142.201 Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer(GebV-AuG), SR142.209 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG), SR 822.11 Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen(AVEG), SR 221.215.311 Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), SR822.41 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA), SR 822.411 Bundesgesetz über die min<strong>im</strong>alen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG),SR 823.20 Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(EntsV), SR 823.201 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EuropäischenGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit(FZA), SR 0.142.112.681 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, FünfterTeil: Obligationenrecht (OR), SR 220 Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA),SR 142.211 Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen derSchweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und derenMitgliedstaaten, sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation(VEP), SR 142.203 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), SR 142.5136.2.2 <strong>Kanton</strong>ales Recht Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer, SRL 857 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung derSchwarzarbeit, SRL 864 Gesetz über die Strafprozessordnung, SRL Nr. 305, vom 3. Juni 1957 Pflichtenheft der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit, Protokoll Nr. 1654, RR Sitzung vom18. Dezember 2007


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 30 -6.2.3 Übersicht GAV <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>In den folgenden Branchen besteht für Arbeitnehmende <strong>im</strong> <strong>Kt</strong>. <strong>Luzern</strong> ein GAV (Stand Dez. <strong>2011</strong>):Gesamtarbeitsvertrag Autogewerbe-Verband ZentralschweizGesamtarbeitsvertrag Autotransportgewerbe / ASTAGGesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Bäckerei-/Konditorei/ConfiseurgewerbeLandesmantelvertrag für das schw. Bauhauptgewerbe inkl. Untertag-, Grund- u. SpezialtiefbauGesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Betonwaren-IndustrieGesamtarbeitsvertrag Bildhauer-/SteinmetzgewerbeGesamtarbeitsvertrag für das CarrosseriegewerbeGesamtarbeitsvertrag der schweizerischen Chemie-/PharmabrancheGesamtarbeitsvertrag für das schweizerische CoiffeurgewerbeGesamtarbeitsvertrag für das schweizerische CouturegewerbeGesamtarbeitsvertrag <strong>im</strong> Schweizerischen Dach- und WandgewerbeGesamtarbeitsvertrag für Decken- und InnenausbausystemeGesamtarbeitsvertrag DetailhandelGesamtarbeitsvertrag der Schw. Elektro- u. Telekommunikations-InstallationsbrancheGesamtarbeitsvertrag für das schweizerische GärtnereigewerbeLandes-Gesamtarbeitsvertrag für das GastgewerbeGesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen GebäudetechnikbrancheGesamtarbeitsvertrag Geleisebau SchweizGesamtarbeitsvertrag für den GerüstbauGesamtarbeitsvertrag Grafisches Gewerbe / viscomGesamtarbeitsvertrag Hafner-/Plattenlegergewerbe ZentralschweizGesamtarbeitsvertrag für das schweizerische HolzbaugewerbeGesamtarbeitsvertrag Holzindustrie SchweizGesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Holzwarenfabrikation/DrechslerGesamtarbeitsvertrag Innendekorations-/Sattler-/MöbelfachhandelGesamtarbeitsvertrag <strong>im</strong> Schweizerischen Isoliergewerbe<strong>Kanton</strong>ale Verwaltungen; Gesetz über das öff.- rechtl. Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)Richtlinien für das landwirtschaftliche PersonalGesamtarbeitsvertrag Maler-/Gipsergewerbe Deutschschweiz, TI, NE und JUGesamtarbeitsvertrag für das Marmor- und GranitgewerbeVereinbarung Maschinenindustrie SchweizLandes-Gesamtarbeitsvertrag <strong>im</strong> Schweizerischen MetallgewerbeGesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische MetzgereigewerbeGesamtarbeitsvertrag Schweizerische MöbelindustrieGesamtarbeitsvertrag Orgelbaugewerbe SchweizGesamtarbeitsvertrag der schweizerischen Papier- und ZellstoffindustrieGesamtarbeitsvertrag Plattenlegergewerbe ZentralschweizGesamtarbeitsvertrag Reinigungsbranche in der DeutschschweizGesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Reiseartikel- und LederwarenindustrieGesamtarbeitsvertrag für das SchneiderhandwerkGesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe Deutschschweiz und <strong>Kanton</strong> TessinGesamtarbeitsvertrag für die Schweizer SchuhindustrieGesamtarbeitsvertrag Schuhmacher-/OrthopädieschuhmachergewerbeGesamtarbeitsvertrag für die private SicherheitsbrancheGesamtarbeitsvertrag Tankstellenshops des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong>Rahmenvertrag für Firmen der schweizerischen Textil- und BekleidungsindustrieGesamtarbeitsvertrag Deutschschweizer UhrenindustrieGesamtarbeitsvertrag für die zahntechnischen Laboratorien der SchweizGesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Ziegelindustrieaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveaveave


<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>2011</strong>: <strong>Arbeitsbedingungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> - 31 -6.2.4 BussenkatalogMeldepflichtverstösse und Falschmeldungen(Art. 6 EntsG, Art. 6 Abs. 3 EntsV)a) Verspätete Meldung vor ArbeitsantrittGenerellErstmaliger VerstossZweiter VerstossDritter VerstossFr.Fr.Fr.Fr.100.--50.--100.--200.--pro betroffenen Arbeitnehmendenpro zu spät gemeldeten Tagpro zu spät gemeldeten Tagpro zu spät gemeldeten Tagb) Verspätete Meldung nach Arbeitsantritt / Falschmeldung geringfügigGenerellErstmaliger VerstossZweiter VerstossDritter VerstossFr.Fr.Fr.Fr.Fr.Fr.Fr.Fr.200.--100.--500.--50.--1000.--100.--2000.--200.--c) Unterlassene Meldung / Falschmeldung schwerwiegendGenerellErstmaliger VerstossZweiter VerstossDritter Verstossfür den ersten Arbeitnehmendenfür jeden weiteren ArbeitnehmendenGrundgebührpro zu spät gemeldeten TagGrundgebührpro zu spät gemeldeten TagGrundgebührpro zu spät gemeldeten TagBerechnung wie bei Verspäteter Meldung nach ArbeitsantrittFr. 1000.-- GrundgebührFr. 2000.-- GrundgebührFr. 3000.-- GrundgebührWeitere Verstösse gegen das Entsendegesetz(Art. 2, 3 und 9 EntsG, Art. 1 und 2 EntsV)a) Geringfügige Verstösse gegen Arbeits- und Lohnbedingungen (Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG)Ab Fr. 500.-- je nach Verschulden. Im Wiederholungsfall ist der Strafrahmen individuell auf Grund des Verschuldensgegen oben (max. Fr. 5'000. —) auszuschöpfen.Beispiele: Missachtung des Sonntags- und Nachtarbeit-Verbot oder von Höchstarbeitszeiten; Nichteinhaltung von Mindestlöhnen; Missachtung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften.b) Nicht geringfügige Verstösse gegen Arbeits- und Lohnbedingungen (Art. 9 Abs. 2 lit. b EntsG)Sperre 1 bis 5 Jahre, je nach VerschuldenBeispiele: Grobe Missachtung des Sonntags- und Nachtarbeitsverbot oder von Höchstarbeitszeiten; Erheblich Unterschreitung von Mindestlöhnen und weiteren Vorschriften gemäss allgemein verbindlicherklärtem Gesamtarbeitsvertrag; Grobe Missachtung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften; Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen.c) Mangelhafte Unterkunft (Art. 3 und 9 Abs. 2 lit. a EntsG)Ab Fr. 500.-- je nach Verschulden. Im Wiederholungsfall ist der Strafrahmen individuell auf Grund des Verschuldensgegen oben (max. Fr. 5'000. —) auszuschöpfen.Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung (vom 28. Mai 1982)§ 2. 7 GebührenansätzeDie Departemente und die ihnen untergeordneten Dienststellen beziehen folgende Gebühren:1 Spruchgebühr für einen Entscheid bis Fr. 15'000.--Bei grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die Spruchgebühr angemessenerhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 30'000.--.Fr. 200.--2 Ausfertigung eines Entscheids (inbegriffen Zustellung), pro Seite Fr. 23.--

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