Verein für Jugendhilfe eV Bamberg
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VfJ 1998<br />
______________________________________________________________________<br />
Arbeitsbelastung <strong>für</strong> uns an (weniger als fünf Prozent unserer Arbeitszeit). Vom Jugendstaatsanwalt<br />
wurden uns nur sieben Verfahren (Vorjahr neun) zugewiesen. Ein zusätzliches Verfahren basierte auf<br />
Zuweisung eines Jugendrichters. In diesen acht Verfahren wurde mit zehn Verdächtigen Kontakt<br />
hergestellt. Drei Beschuldigte meldeten sich von sich aus zu einem TOA-Versuch bei uns (werden jedoch<br />
bei den absoluten Zuweisungszahlen nicht berücksichtigt), weshalb wir zwei weitere Verfahren<br />
bearbeiteten. In den zusammengefaßt zehn Verfahren wurde neben den 13 Tätern versucht, mit 12<br />
Geschädigten Kontakt herzustellen.<br />
Von den zehn Verfahren<br />
Ä wurde einmal der TOA-Versuch abgebrochen, weil der Verdächtige nicht (teil-) geständig war;<br />
Ä wurde zweimal der TOA-Versuch abgebrochen, da die Geschädigten nicht zum Kontakt mit uns als<br />
neutrale Schlichter bereit waren. In einem Fall meldete sich die Geschädigte überhaupt nicht, im<br />
anderen Fall konnte nur Kontakt zum Rechtsanwalt, nicht aber zum Geschädigten persönlich<br />
hergestellt werden. Die Verhandlung sollte nur über den Anwalt erfolgen;<br />
Ä wurde einmal bei zwei Selbstmeldern der TOA-Versuch abgebrochen, da einige der Geschädigten<br />
unbekannt blieben und deshalb der Staatsanwalt eine Weiterführung nicht be<strong>für</strong>wortete;<br />
Ä wurde zweimal der TOA-Versuch abgebrochen, da durch privaten Ausgleich vor Einleitung des<br />
TOAs <strong>für</strong> die Geschädigten eine ausreichende Befriedung erreicht wurde;<br />
Ä wurde zweimal der TOA-Versuch erfolgreich beendet;<br />
Ä war der TOA-Versuch bei einem Selbstmelder in zwei Anklagepunkten erfolgreich;<br />
Ä ist ein Verfahren immer noch in Bearbeitung.<br />
In allen drei erfolgreich beendeten Verfahren wurde jeweils ein Darlehen gewährt (von DM 300,- bis DM<br />
669,- mit einem Gesamtvolumen von DM 1.419.-). Alle drei Darlehen wurden bereits vollständig wieder<br />
zurückbezahlt, womit die Rückzahlungsmoral weiterhin als gut bezeichnet werden kann.<br />
Die drei durch Zuweisung erfolgreich abgeschlossenen Versuche wurden eingestellt nach §§ 45 II und III<br />
und 47 I JGG. Bei einem Ausgleichsverfahren konnte der TOA in nur zwei der drei Anklagepunkte<br />
durchgeführt werden, weshalb ein Urteil gesprochen wurde.<br />
3.2 Besonderheiten<br />
Die geringen Zuweisungszahlen zum TOA betrachten wir mit gemischten Gefühlen. Einerseits erscheint<br />
uns der TOA nach wie vor als die probateste Reaktion auf (Jugend-) Straffälligkeit, weshalb wir uns<br />
natürlich eine möglichst hohe Zuweisungszahl wünschen. Auf der anderen Seite müssen wir zugeben,<br />
daß wir aufgrund der Arbeitsbelastung in den anderen Bereichen im letzten Jahr gar nicht mehr Fälle<br />
hätten bewältigen können.<br />
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