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Schriftliche Kleine Anfrage zur Videoüberwachung in Hamburg

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2<br />

2.2 Konnten durch die Aufnahmen der Kameras Schadensersatzforderungen begründet<br />

und durchgesetzt werden bzw. s<strong>in</strong>d entsprechende Verfahren anhängig Wenn<br />

ja, <strong>in</strong> welcher Höhe<br />

In ke<strong>in</strong>em der 2011 an die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde gemeldeten Fälle von Sachbeschädigung<br />

haben die Schulen auf Aufnahmen von Videoanlagen als Beweismittel h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

2.3 Wie hoch waren 2011 an Schulen, die ke<strong>in</strong>e <strong>Videoüberwachung</strong> e<strong>in</strong>setzen,<br />

a) die Aufklärungsquote von Vandalismusfällen<br />

Die entsprechenden Schulen melden nur solche Fälle von Sachbeschädigung an die Rechtsabteilung<br />

der zuständigen Behörde, <strong>in</strong> denen es H<strong>in</strong>weise auf Täter gibt. In 2011 wurden 47 Fälle aus 2011 abgeschlossen.<br />

E<strong>in</strong>e Aufklärungsquote kann daraus nicht errechnet werden, weil Fälle ohne Täterh<strong>in</strong>weis<br />

nicht an die zuständige Behörde gemeldet werden.<br />

b) der durch Vandalismus (Sachbeschädigung) entstandene Schaden<br />

Es ist e<strong>in</strong> Schaden <strong>in</strong> Höhe von 1.428.434 € entstanden.<br />

c) ggf. durchgesetzte Schadensersatzforderungen<br />

Es wurden seitens der zuständigen Behörde Schadensersatzforderungen <strong>in</strong> Höhe von 9.713,27 €<br />

durchgesetzt.<br />

3. Wie viele und welche (E<strong>in</strong>ordnung nach StGB) Fälle sonstiger (jugend-) strafrechtlich relevanter<br />

Taten konnten mit Hilfe der Videokameras an entsprechend ausgestatteten<br />

Schulen 2011 <strong>zur</strong> Anzeige gebracht bzw. aufgeklärt werden<br />

3.1 Welche Aufklärungsquote ergibt sich daraus<br />

3.2 Wie hoch war die entsprechende Aufklärungsquote dieser Delikte an Schulen ohne<br />

Videokameras im Jahr 2011<br />

Die <strong>zur</strong> Beantwortung der Fragen benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Da im<br />

Vorgangsbearbeitungs- und Vorgangsverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft MESTA nicht vermerkt<br />

wird, ob sich e<strong>in</strong>e Straftat an e<strong>in</strong>er Schule ereignet hat, müssten sämtliche ca. 300.000 Verfahren<br />

ausgewertet werden, die im Jahr 2011 bei der Staatsanwaltschaft neu erfasst wurden. Dies ist im<br />

Rahmen der Beantwortung e<strong>in</strong>er <strong>Schriftliche</strong>n <strong>Kle<strong>in</strong>e</strong>n <strong>Anfrage</strong> <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Zeit nicht<br />

möglich.<br />

4. Bei wie vielen der an Schulen <strong>in</strong>stallierten Kameras respektive Attrappen wurden Eltern<br />

und Schüler vorab <strong>in</strong> die Entscheidung ihrer Anschaffung und Inbetriebnahme e<strong>in</strong>gebunden<br />

und bei wie vielen haben sie diesem Schritt auch zugestimmt<br />

§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Schul-Datenschutzverordnung schreibt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens<br />

e<strong>in</strong>e Beteiligung der Schulkonferenz vor. Eltern und Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d durch ihre<br />

Repräsentanten <strong>in</strong> der Schulkonferenz vertreten. Bei allen <strong>in</strong> der Drucksache 20/2816 genannten <strong>in</strong><br />

Betrieb bef<strong>in</strong>dlichen und genehmigten Kameras und Attrappen wurde die Schulkonferenz entsprechend<br />

dieser Vorgabe beteiligt und hat zugestimmt.<br />

5. § 30 Abs. 5 HmbDSG def<strong>in</strong>iert e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>-Wochen-Frist <strong>zur</strong> Löschung von aufgezeichneten<br />

und nicht mehr benötigten Videodaten. Die Polizei muss nicht mehr benötigte (Video-<br />

)Daten gemäß HmbPolDVG im Regelfall unverzüglich, spätestens <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats,<br />

löschen. Für Schulen h<strong>in</strong>gegen gilt e<strong>in</strong>e bis zu sechswöchige reguläre Speicherdauer<br />

nach § 22 der Schuldatenschutzverordnung, die vom Senat auf Basis von § 31<br />

Abs. 4 Sätze 7 und 8 erlassen wurde.<br />

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