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Schriftliche Kleine Anfrage zur Videoüberwachung in Hamburg

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17. Februar 2012<br />

<strong>Schriftliche</strong> <strong>Kle<strong>in</strong>e</strong> <strong>Anfrage</strong><br />

der Abgeordneten F<strong>in</strong>n Ole Ritter, Anna von Treuenfels und<br />

Dr. Wieland Sch<strong>in</strong>nenburg (FDP) vom 09.02.2012<br />

und Antwort des Senats<br />

- Drucksache 20/3170 -<br />

Betr.: <strong>Videoüberwachung</strong> <strong>in</strong> der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> (II)<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 die offene<br />

<strong>Videoüberwachung</strong> öffentlich zugänglicher Orte im S<strong>in</strong>ne des § 8 Abs. 3 HmbPolDVG für<br />

zulässig erklärt. Zugleich wurde dem Landesgesetzgeber die entsprechende<br />

Gesetzgebungskompetenz zugesprochen. Die 2010 vom OVG <strong>Hamburg</strong> gemachten<br />

E<strong>in</strong>schränkungen der <strong>Videoüberwachung</strong> zum Schutz der Privatsphäre unmittelbar betroffener<br />

Anwohner bleiben jedoch bestehen.<br />

Mit der Antwort des Senats auf Drs. 20/2816 konnten bereits e<strong>in</strong>ige Fragen <strong>zur</strong><br />

<strong>Videoüberwachung</strong> <strong>in</strong> der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> geklärt werden. Es ergeben sich<br />

jedoch auch weitere Fragen aus den Antworten des Senats und darüber h<strong>in</strong>aus.<br />

Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund fragen wir den Senat:<br />

1. In Drs. 20/2816 konnte wegen der „Kürze der Zeit“ ke<strong>in</strong>e Antwort auf die Frage nach den<br />

Kosten der 365 an Schulen <strong>in</strong>stallierten Kameras zzgl. der entsprechenden Attrappen<br />

gegeben werden. Aus diesem Grund erfolgt nun e<strong>in</strong>e auf das Jahr 2011 beschränkte Abfrage.<br />

Wie viele Mittel wurden 2011 jeweils für E<strong>in</strong>kauf/Errichtung, Wartung/Instandhaltung und<br />

Betrieb (Energie-, Lizenz und Personalkosten) sowie ggf. Abbau von <strong>Videoüberwachung</strong>skameras<br />

durch die Schulen bzw. die Behörde für Schule und Berufsbildung aufgewendet<br />

Im Jahr 2011 wurden für Wartung 567,87 € und für Instandsetzung 3.266,03 € aufgewendet. Personalund<br />

Lizenzkosten s<strong>in</strong>d nicht angefallen. Für die Überwachungstechnik gibt es ke<strong>in</strong>e separat erfassten<br />

Betriebskosten, so dass hierzu ke<strong>in</strong>e Angaben gemacht werden können.<br />

2. Gemäß Senatsantwort auf Drs. 20/1655 erfolgt seit 1.1.2011 e<strong>in</strong>e systematische Erfassung<br />

von Vandalismusschäden an <strong>Hamburg</strong>er Schulen.<br />

Wie hoch war der durch Vandalismus (Sachbeschädigung) entstandene Schaden an den<br />

Schulen, die <strong>Videoüberwachung</strong> e<strong>in</strong>setzen, im Jahr 2011 Welcher Schaden entstand<br />

ggf. an den Kameras selber<br />

Der durch Vandalismus entstandene Schaden an Gebäuden und technischen E<strong>in</strong>richtungen an Schulen,<br />

die <strong>Videoüberwachung</strong> e<strong>in</strong>setzen, betrug <strong>in</strong> 2011 rd. 251.673 €. Welcher Anteil an dieser Schadenssumme<br />

auf Schäden an den Kameras selber entfiel, kann nicht differenziert ermittelt werden.<br />

2.1 Wie viele Vandalismusfälle konnten 2011 an den entsprechenden Schulen aufgeklärt<br />

werden und welche Aufklärungsquote ergibt sich daraus<br />

Die entsprechenden Schulen melden nur solche Fälle von Sachbeschädigung an die Rechtsabteilung<br />

der zuständigen Behörde, <strong>in</strong> denen es H<strong>in</strong>weise auf Täter gibt. In 2011 konnten 17 solcher Fälle aus<br />

2011 aufgeklärt werden. E<strong>in</strong>e Aufklärungsquote kann daraus nicht errechnet werden, weil Fälle ohne<br />

Täterh<strong>in</strong>weis nicht an die zuständige Behörde gemeldet werden.<br />

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2<br />

2.2 Konnten durch die Aufnahmen der Kameras Schadensersatzforderungen begründet<br />

und durchgesetzt werden bzw. s<strong>in</strong>d entsprechende Verfahren anhängig Wenn<br />

ja, <strong>in</strong> welcher Höhe<br />

In ke<strong>in</strong>em der 2011 an die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde gemeldeten Fälle von Sachbeschädigung<br />

haben die Schulen auf Aufnahmen von Videoanlagen als Beweismittel h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

2.3 Wie hoch waren 2011 an Schulen, die ke<strong>in</strong>e <strong>Videoüberwachung</strong> e<strong>in</strong>setzen,<br />

a) die Aufklärungsquote von Vandalismusfällen<br />

Die entsprechenden Schulen melden nur solche Fälle von Sachbeschädigung an die Rechtsabteilung<br />

der zuständigen Behörde, <strong>in</strong> denen es H<strong>in</strong>weise auf Täter gibt. In 2011 wurden 47 Fälle aus 2011 abgeschlossen.<br />

E<strong>in</strong>e Aufklärungsquote kann daraus nicht errechnet werden, weil Fälle ohne Täterh<strong>in</strong>weis<br />

nicht an die zuständige Behörde gemeldet werden.<br />

b) der durch Vandalismus (Sachbeschädigung) entstandene Schaden<br />

Es ist e<strong>in</strong> Schaden <strong>in</strong> Höhe von 1.428.434 € entstanden.<br />

c) ggf. durchgesetzte Schadensersatzforderungen<br />

Es wurden seitens der zuständigen Behörde Schadensersatzforderungen <strong>in</strong> Höhe von 9.713,27 €<br />

durchgesetzt.<br />

3. Wie viele und welche (E<strong>in</strong>ordnung nach StGB) Fälle sonstiger (jugend-) strafrechtlich relevanter<br />

Taten konnten mit Hilfe der Videokameras an entsprechend ausgestatteten<br />

Schulen 2011 <strong>zur</strong> Anzeige gebracht bzw. aufgeklärt werden<br />

3.1 Welche Aufklärungsquote ergibt sich daraus<br />

3.2 Wie hoch war die entsprechende Aufklärungsquote dieser Delikte an Schulen ohne<br />

Videokameras im Jahr 2011<br />

Die <strong>zur</strong> Beantwortung der Fragen benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Da im<br />

Vorgangsbearbeitungs- und Vorgangsverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft MESTA nicht vermerkt<br />

wird, ob sich e<strong>in</strong>e Straftat an e<strong>in</strong>er Schule ereignet hat, müssten sämtliche ca. 300.000 Verfahren<br />

ausgewertet werden, die im Jahr 2011 bei der Staatsanwaltschaft neu erfasst wurden. Dies ist im<br />

Rahmen der Beantwortung e<strong>in</strong>er <strong>Schriftliche</strong>n <strong>Kle<strong>in</strong>e</strong>n <strong>Anfrage</strong> <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Zeit nicht<br />

möglich.<br />

4. Bei wie vielen der an Schulen <strong>in</strong>stallierten Kameras respektive Attrappen wurden Eltern<br />

und Schüler vorab <strong>in</strong> die Entscheidung ihrer Anschaffung und Inbetriebnahme e<strong>in</strong>gebunden<br />

und bei wie vielen haben sie diesem Schritt auch zugestimmt<br />

§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Schul-Datenschutzverordnung schreibt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens<br />

e<strong>in</strong>e Beteiligung der Schulkonferenz vor. Eltern und Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler s<strong>in</strong>d durch ihre<br />

Repräsentanten <strong>in</strong> der Schulkonferenz vertreten. Bei allen <strong>in</strong> der Drucksache 20/2816 genannten <strong>in</strong><br />

Betrieb bef<strong>in</strong>dlichen und genehmigten Kameras und Attrappen wurde die Schulkonferenz entsprechend<br />

dieser Vorgabe beteiligt und hat zugestimmt.<br />

5. § 30 Abs. 5 HmbDSG def<strong>in</strong>iert e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>-Wochen-Frist <strong>zur</strong> Löschung von aufgezeichneten<br />

und nicht mehr benötigten Videodaten. Die Polizei muss nicht mehr benötigte (Video-<br />

)Daten gemäß HmbPolDVG im Regelfall unverzüglich, spätestens <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats,<br />

löschen. Für Schulen h<strong>in</strong>gegen gilt e<strong>in</strong>e bis zu sechswöchige reguläre Speicherdauer<br />

nach § 22 der Schuldatenschutzverordnung, die vom Senat auf Basis von § 31<br />

Abs. 4 Sätze 7 und 8 erlassen wurde.<br />

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3<br />

5.1 Warum wurde beim sensiblen Bereich der <strong>Videoüberwachung</strong> <strong>in</strong> Schulen e<strong>in</strong>e<br />

deutlich längere Speicherdauer gewählt als im <strong>Hamburg</strong>ischen Datenschutzgesetz<br />

Bei der Wahl der Speicherdauer waren die Sommerferien zu berücksichtigen, während derer Straftaten<br />

<strong>in</strong> den zu überwachenden Bereichen nicht immer bemerkt werden können und e<strong>in</strong>e Auswertung<br />

der gespeicherten Daten daher unter Umständen erst nach den Ferien veranlasst werden kann.<br />

5.2 Ist e<strong>in</strong>e Verordnung nach Auffassung des Senats e<strong>in</strong>e ausreichende Ermächtigungsgrundlage,<br />

um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu<br />

werden Wenn ja, warum<br />

Ja. Die wesentlichen Aspekte der <strong>Videoüberwachung</strong> – im S<strong>in</strong>ne des Bundesverfassungsgerichtes<br />

s<strong>in</strong>d dies Anlass, Zweck und Grenzen der <strong>Videoüberwachung</strong> (BVerfGE, Entscheidung vom<br />

23.02.2007 AZ: 1 BvR 2368/06) – werden bereits durch § 31 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 <strong>Hamburg</strong>isches<br />

Schulgesetz (HmbSG) geregelt. Die Regelungen der Schul-Datenschutzverordnung halten sich im<br />

Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 31 Abs. 4 Sätze 7 und 8 HmbDSG, nach welcher nähere<br />

Regelungen <strong>zur</strong> <strong>Videoüberwachung</strong> durch Rechtsverordnung zu treffen s<strong>in</strong>d.<br />

6. In Drs. 19/8189 wurden mit Stand November 2009 noch 466 an Schulen <strong>in</strong>stallierte Kameras<br />

aufgeführt. Womit erklärt sich die Reduzierung um ca. 100 Kameras gegenüber<br />

den Angaben <strong>in</strong> Drs. 20/2816 bzw. aus welchen Gründen erfolgte sie<br />

Es wird nicht erfasst, aus welchen Gründen die Schulleitungen, an deren Schulen im November 2009<br />

noch Kameras <strong>in</strong>stalliert waren, nun ke<strong>in</strong>en Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebes gestellt haben<br />

oder nur noch e<strong>in</strong>e verm<strong>in</strong>derte Anzahl von Kameras betreiben wollen.<br />

6.1 Befanden sich zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>ige der abgebauten Kameras <strong>in</strong> durch den im Oktober<br />

2009 e<strong>in</strong>geführten § 31 Abs. 4 Satz 2 HmbSchulG von der <strong>Videoüberwachung</strong><br />

auszunehmenden Bereichen<br />

Es wurde nicht erfasst, auf welche Bereiche die von den Schulen abgebauten Kameras ausgerichtet<br />

waren.<br />

Entfällt.<br />

6.2 Wenn ja, wie viele befanden sich jeweils <strong>in</strong><br />

a) Klassenräumen<br />

b) Beratungs- und Lehrerzimmern<br />

c) sanitären Anlagen<br />

d) Umkleideräumen<br />

6.3 Bef<strong>in</strong>den sich heute noch e<strong>in</strong>ige der 32 gemäß Angaben <strong>in</strong> Drs. 20/2816 derzeit<br />

nicht aktiven Kameras oder e<strong>in</strong>ige der 23 Kamera-Attrappen noch <strong>in</strong> den unter 6.2<br />

aufgeführten Räumen Wenn ja, jeweils wie viele und an welchen Schulen<br />

Von den 32 nicht aktiven Kameras ist ke<strong>in</strong>e auf die unter 6.2. aufgeführten Räume ausgerichtet. Von<br />

den 23 bislang erfassten Attrappen ist ebenfalls ke<strong>in</strong>e auf die unter 6.2 aufgeführten Räume ausgerichtet.<br />

6.4 Bef<strong>in</strong>den sich heute noch aktive Kameras <strong>in</strong> den unter 7.2 aufgeführten Räumen<br />

Wenn ja, wie viele und an welchen Schulen<br />

Ke<strong>in</strong>e der heute noch aktiven Kameras ist auf die unter 6.2. aufgeführten Räume ausgerichtet.<br />

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4<br />

6.5 Welche Kosten waren mit dem Abbau der ca. 100 Kameras verbunden (vgl.<br />

Frage 1)<br />

Die Kosten werden von der zuständigen Behörde nicht erfasst, da solche Arbeiten durch schulisches<br />

Personal im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit erledigt werden.<br />

7. Die Anzahl der Kameras im E<strong>in</strong>wohnerzentralamt hat sich gegenüber den Angaben <strong>in</strong><br />

Drs. 19/8189 um acht reduziert und somit mehr als halbiert. Welche Gründe hat diese<br />

Reduzierung Warum s<strong>in</strong>d dort zudem noch ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weisschilder angebracht bzw. gerade<br />

erst bestellt worden<br />

E<strong>in</strong>e Bedarfsprüfung hatte ergeben, dass <strong>in</strong>folge des E<strong>in</strong>satzes des Ordnungsdienstes im E<strong>in</strong>wohner-<br />

Zentralamt e<strong>in</strong> Teil der Kameras nicht mehr benötigt wird. Wegen vordr<strong>in</strong>glicher Arbeiten hatte sich die<br />

Bestellung der H<strong>in</strong>weisschilder verzögert.<br />

8. Die Anzahl der Kameras der <strong>Hamburg</strong> Port Authority (HPA) hat sich gegenüber den Angaben<br />

<strong>in</strong> Drs. 19/8189 um ca. 70 erhöht. Wor<strong>in</strong> liegt dieser Aufwuchs begründet<br />

Die ansche<strong>in</strong>end große Zunahme der Anzahl der Kameras wurde durch die Änderung des Zählverfahrens<br />

bei der HPA verursacht: Bei der HPA werden <strong>Videoüberwachung</strong>en durch verschiedene Anlagen<br />

betrieben. E<strong>in</strong>e Anlage besteht aus e<strong>in</strong>er zentralen Managemente<strong>in</strong>heit und mehreren Kameras. In<br />

der Drucksache 19/8189 wurden von der HPA 26 Anlagen angegeben. Nach der vom <strong>Hamburg</strong>ischen<br />

Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) <strong>in</strong>itiierten Dokumentation aller <strong>Videoüberwachung</strong>sanlagen<br />

gemäß § 30 HmbDSG im Jahr 2011 wurden bei der HPA 27 Anlagen mit<br />

95 Kameras erfasst.<br />

9. Wo bef<strong>in</strong>den sich die 18 Busverkehrsbeobachtungskameras der Hochbahn und auf welcher<br />

Rechtsgrundlage werden sie betrieben Unterliegen diese ke<strong>in</strong>er H<strong>in</strong>weispflicht<br />

nach § 6b Abs. 2 BDSG bzw. warum wird auf sie nicht h<strong>in</strong>gewiesen<br />

Durch die HOCHBAHN werden an den folgenden Standorten Kameras betrieben:<br />

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Ball<strong>in</strong>damm<br />

Bf. Dammtor<br />

Gänsemarkt<br />

Hauptbahnhof<br />

S Holstenstraße<br />

Kirchenallee<br />

Max-Brauer-Allee<br />

Rathausmarkt (Mönckebergstraße)<br />

Ste<strong>in</strong>straße<br />

Stephansplatz<br />

Eppendorfer Markt<br />

U Burgstraße<br />

U Horner Rennbahn<br />

Teufelsbrück<br />

US Berl<strong>in</strong>er Tor<br />

U Dehnhaide<br />

U Eppendorfer Baum<br />

U Farmsen<br />

U Hagenbecks Tierpark<br />

U Langenhorn Markt<br />

U Mundsburg<br />

U Niendorf Nord<br />

U Schlump<br />

U St. Pauli<br />

U Wandsbek Gartenstadt<br />

20-03170 Seite 4 von 6


5<br />

<br />

<br />

W<strong>in</strong>sener Straße<br />

W<strong>in</strong>terhuder Markt.<br />

Die von der <strong>in</strong> der Antwort zu Drucksache 20/2816 ursprünglich genannten Anzahl von 18 Kameras<br />

abweichende Menge resultiert daraus, dass <strong>in</strong> der oben stehenden Aufzählung der Vollständigkeit<br />

halber zusätzlich auch solche Kameras aufgeführt s<strong>in</strong>d, die vorrangig für die Beobachtung von Bushaltestellen<br />

genutzt werden. Über diese Kameras können teilweise auch angrenzende Kreuzungsbereiche<br />

e<strong>in</strong>gesehen werden.<br />

Rechtsgrundlage für die Kameras ist § 6b <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).<br />

Die Erkennbarmachung gemäß § 6b BDSG ist im Bereich von Straßenverkehrsanlagen praktisch nicht<br />

realisierbar. Dies gilt auch für die vorrangig <strong>zur</strong> Beobachtung von Bushaltestellen genutzten Kameras,<br />

da auch diese ausschließlich der Beobachtung des Betriebsablaufs des Busverkehrs dienen. Die Busfahrer<br />

s<strong>in</strong>d hierüber <strong>in</strong>formiert. E<strong>in</strong>e Beobachtung von Personen ist durch organisatorische Maßnahmen<br />

ausgeschlossen.<br />

10. Welche der unter Punkt 1 b) <strong>in</strong> Drs. 20/1078 aufgeführten Behörden haben mit Stand<br />

1.2.2012 immer noch ke<strong>in</strong>en behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmt Was s<strong>in</strong>d<br />

ggf. die Gründe hierfür<br />

Die Behörde für Inneres und Sport. Die <strong>in</strong> Drucksache 20/1078 genannten Gründe bestehen fort.<br />

Das Institut für Hygiene und Umwelt (HU) gehört als nettoveranschlagte E<strong>in</strong>richtung nach § 15 Abs. 2<br />

LHO zu der Dienststelle Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Die behördliche Datenschutzbeauftragte<br />

der BGV ist somit auch für das HU zuständig.<br />

11. Welche Dienststellen bzw. Behörden s<strong>in</strong>d ihrer Pflicht <strong>zur</strong> Neubewertung bestehender <strong>Videoüberwachung</strong>sanlagen<br />

gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten bislang noch<br />

nicht nachgekommen bzw. haben noch ke<strong>in</strong>e entsprechenden Rückmeldungen geliefert<br />

Im Geschäftsbereich der Behörde für Wissenschaft und Forschung ist die datenschutzrechtliche Prüfung<br />

der <strong>in</strong> der Universität <strong>Hamburg</strong> (UHH) bef<strong>in</strong>dlichen Kameras <strong>in</strong> Arbeit. Für die Dauer der Prüfung<br />

s<strong>in</strong>d die Kameras nicht <strong>in</strong> Betrieb (siehe Drs. 20/2816). Im Übrigen s<strong>in</strong>d die datenschutzrechtlichen<br />

Abwägungen vorgenommen worden.<br />

Die Behörde für Inneres und Sport ist der <strong>Anfrage</strong> nachgekommen. Wegen unterschiedlicher Auffassungen<br />

zwischen dem HmbBfDI und der Polizei über die <strong>in</strong>haltliche Ausgestaltung der Rückmeldungen,<br />

ist der Prozess <strong>in</strong>soweit noch nicht abgeschlossen. Die Nacharbeiten für die 78 Videoanlagen mit<br />

535 Kameras werden im laufenden Jahr abgeschlossen. Ungeachtet dessen geht die zuständige Behörde<br />

davon aus, dass dem HmbBfDI anhand der vorgelegten Unterlagen e<strong>in</strong>e Bewertung möglich ist.<br />

Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) ist <strong>zur</strong>zeit mit der Erhebung und Dokumentation<br />

der <strong>Videoüberwachung</strong>sanlagen beschäftigt. Aufgrund der Vielzahl der Kameras ist diese<br />

Bestandsaufnahme jedoch noch nicht abgeschlossen und das Ergebnis somit noch nicht dem<br />

HmbBfDI übermittelt worden.<br />

Der <strong>Hamburg</strong>ische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zu dieser Frage wie folgt<br />

Stellung genommen: „E<strong>in</strong>e Verpflichtung <strong>zur</strong> Neubewertung bestehender <strong>Videoüberwachung</strong>sanlagen<br />

gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten besteht nicht. Nach § 30 Abs. 8 HmbDSG obliegt die<br />

Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit den betreibenden Stellen. Erkenntnisse darüber, welche<br />

Stellen ihrer nach § 30 Abs. 8 HmbDSG bestehenden Pflicht bislang nicht nachgekommen s<strong>in</strong>d, liegen<br />

dem HmbBfDI nicht vor.“<br />

12. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage werden derzeit die Verkehrsüberwachungskameras<br />

der Polizei genutzt Inwieweit ist ggf. die Pflicht <strong>zur</strong> Kenntlichmachung des Umstands<br />

der Videobeobachtung nach § 6 b Abs. 2 BDSG zu beachten<br />

Die Videobeobachtung mittels Verkehrsbeobachtungskameras dient der Erfüllung von Verkehrsmanagementaufgaben<br />

(Verkehrsüberwachung, Verkehrslenkung und Verkehrsleitung gemäß der §§ 44 und<br />

45 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 36 Straßenverkehrsordnung und der Anordnung über die Zuständigkeiten auf<br />

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6<br />

dem Gebiet des Straßenverkehrsrechtes vom 5. Januar 1999). Bei dem Betrieb der Verkehrsbeobachtungskameras<br />

<strong>zur</strong> Erfüllung der Verkehrsmanagementaufgaben werden ke<strong>in</strong>e personenbezogenen<br />

Daten gemäß § 1 Absatz 2 BDSG erhoben, e<strong>in</strong>e Kenntlichmachung ist daher nicht erforderlich.<br />

13. Bef<strong>in</strong>den sich unter den <strong>in</strong> Drs. 20/2816 aufgeführten sowie der weiteren knapp 8000 im<br />

Bereich des ÖPNV <strong>in</strong>stallierten Videokameras auch solche, die parallel <strong>zur</strong> Bildübertragung<br />

ebenfalls e<strong>in</strong>e (dauerhafte) akustische Datenerfassung und -übertragung ermöglichen<br />

bzw. mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> der Nähe bef<strong>in</strong>dlichen Mikrofon komb<strong>in</strong>iert werden können<br />

13.1 Wenn ja, wie viele Kameras betrifft dies<br />

13.2 Wer ist (analog <strong>zur</strong> Auflistung <strong>in</strong> Drs. 20/2816) jeweils für Kamera/Mikrofon verantwortlich<br />

Ja. Unabhängig von der Videoaufzeichnung der <strong>in</strong> 849 Bussen <strong>in</strong>stallierten Kameras ist mit Hilfe des<br />

Betriebsfunksystems e<strong>in</strong> "H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>hören" <strong>in</strong> die Busse möglich. Technisch handelt sich hierbei um e<strong>in</strong><br />

Funkgespräch, das für die Dauer des Gespräches <strong>in</strong> der Betriebszentrale der HOCHBAHN aufgezeichnet<br />

wird. E<strong>in</strong>e Bildübertragung sowie e<strong>in</strong>e akustische Sprechverb<strong>in</strong>dung <strong>zur</strong> Betriebszentrale erfolgen<br />

ausschließlich im Notfall und dienen e<strong>in</strong>er vollständigen Lagebeurteilung. Des Weiteren kann<br />

zusätzlich zu den Bildern der auf die Notrufsäulen gerichteten Kameras im Bereich von U-Bahn- und<br />

Busanlagen parallel e<strong>in</strong>e Sprechb<strong>in</strong>dung zu diesen Notrufsäulen aufgebaut werden. Dies geschieht<br />

ebenfalls ausschließlich im Notfall oder im Fall von Informationswünschen. Verantwortlich für Kameras<br />

und Mikrofone ist die HOCHBAHN.<br />

14. Wie viele der <strong>in</strong> Drs. 20/2816 aufgeführten sowie der weiteren knapp 8000 im Bereich<br />

des ÖPNV <strong>in</strong>stallierten Videokameras übertragen die von ihnen erfassten Daten (auch)<br />

per elektromagnetischer Trägerwelle („Funk“)<br />

14.1 Wie viele der Kameras senden dabei außerhalb der BOS-Frequenzen<br />

14.2 Wie viele der Kameras senden im Bereich des 433 MHz- oder 2,4 GHz-Bandes<br />

Die Bilder der <strong>in</strong> den 849 Bussen e<strong>in</strong>gebauten 3042 Kameras werden bei Notfällen über das GSM-<br />

Netz (Mobilfunk) an die Leitstelle der HOCHBAHN übertragen. Bei fünf Kameras <strong>zur</strong> Beobachtung des<br />

Busverkehrs erfolgt e<strong>in</strong>e Übertragung der Bilder im 2,4 GHz-Band. BOS-Frequenzen und das 433<br />

MHz-Band werden nicht genutzt.<br />

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