04.01.2015 Aufrufe

Geschäftsordnung des Stadtelternrates der Landeshauptstadt ...

Geschäftsordnung des Stadtelternrates der Landeshauptstadt ...

Geschäftsordnung des Stadtelternrates der Landeshauptstadt ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Geschäftsordnung<br />

<strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>hauptstadt Hannover<br />

Präambel<br />

Der Stadtelternrat vertritt die schulischen Belange aller Erziehungsberechtigten zum Wohle<br />

<strong>der</strong> Schülerinnen und Schüler <strong>der</strong> Stadt Hannover.<br />

Die Zusammensetzung und die Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> ergeben sich aus dem<br />

Nie<strong>der</strong>sächsischen Schulgesetz. Dies vorausgeschickt, gibt sich <strong>der</strong> Stadtelternrat <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>hauptstadt Hannover die folgende Geschäftsordnung.<br />

§ 1 Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong> und die Ersatzmitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> nehmen ihre Aufgaben<br />

eigenverantwortlich wahr.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> nehmen an den Plenumssitzungen <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> teil und lassen<br />

sich im Falle ihrer Verhin<strong>der</strong>ung durch ein Ersatzmitglied ihrer Schulform vertreten.<br />

Die Reihenfolge <strong>der</strong> Vertretung durch die Ersatzmitglie<strong>der</strong> ergibt sich aus <strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />

Wahl zum Stadtelternrat erreichten Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit o<strong>der</strong> beim<br />

Blockverfahren entscheidet das Losverfahren.<br />

3. Die Ersatzmitglie<strong>der</strong> haben nur dann Stimmrecht, wenn sie ein stimmberechtigtes<br />

Mitglied vertreten. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Aufgaben wie die<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong>, insbeson<strong>der</strong>e auch das passive Wahlrecht in den<br />

Vorstand.<br />

4. Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> können Äußerungen und Stellungnahmen im Namen<br />

<strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> nur mit beson<strong>der</strong>em Auftrag durch den Vorstand o<strong>der</strong> den<br />

Stadtelternrat abgeben. Ohne einen entsprechenden Auftrag können sie nur als<br />

Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> auftreten.<br />

5. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> sind gehalten, die parteipolitische Unabhängigkeit<br />

<strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> zu wahren.<br />

6. Ressourcen und Kommunikationswege <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> dürfen nicht für private,<br />

gewerbliche o<strong>der</strong> parteipolitische Zwecke verwendet werden.<br />

§ 2 Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden<br />

und drei Beisitzern.<br />

2. Der Vorstand vertritt den Stadtelternrat im Einvernehmen mit den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>des</strong><br />

<strong>Stadtelternrates</strong>. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann auch ein an<strong>der</strong>es bevollmächtigtes<br />

Mitglied den Stadtelternrat nach außen vertreten.


3. Im Regelfall leitet <strong>der</strong> Vorsitzende (im Verhin<strong>der</strong>ungsfall ein an<strong>der</strong>es Mitglied <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong>) die Sitzungen <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong>.<br />

4. Dem Vorstand obliegen insbeson<strong>der</strong>e<br />

• die Vorbereitung <strong>der</strong> Sitzungen <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> einschließlich <strong>der</strong> Aufstellung<br />

<strong>der</strong> vorläufigen Tagesordnung,<br />

• die Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong>,<br />

• die Erteilung von Auskünften über die Arbeit und die Beschlüsse <strong>des</strong><br />

<strong>Stadtelternrates</strong> gegenüber den Medien und sonstigen Stellen,<br />

• die uneingeschränkte Weitergabe von Informationen an den Stadtelternrat,<br />

• die Ermöglichung <strong>der</strong> uneingeschränkten Kommunikation unter den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> bezüglich <strong>der</strong> Stadtelternratsangelegenheiten.<br />

5. Der Vorstand berichtet dem Stadtelternrat in je<strong>der</strong> Sitzung umfassend über seine<br />

Arbeit.<br />

6. Der Vorstand berichtet dem Stadtelternrat jährlich über die Verwendung <strong>der</strong> Mittel.<br />

Die ordnungsgemäße Führung <strong>der</strong> Bücher und Verwendung <strong>der</strong> Mittel werden einmal<br />

jährlich von zwei Revisoren geprüft, die <strong>der</strong> Stadtelternrat bestellt.<br />

7. Wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht wahrnimmt o<strong>der</strong> gegen die<br />

Geschäftsordnung verstößt, können drei Mitglie<strong>der</strong> den schriftlichen Antrag auf<br />

Abwahl stellen. Mit einem Antrag auf Abwahl ist gleichzeitig ein Antrag auf Nacho<strong>der</strong><br />

Neuwahl zu stellen. Für eine Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit einer<br />

beschlussfähigen Versammlung erfor<strong>der</strong>lich, die aus min<strong>des</strong>tens <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong><br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> bzw. Ersatzmitglie<strong>der</strong> besteht.<br />

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist durch Nachwahl ein Nachfolger zu<br />

bestimmen. Die Vorstandsaufgaben werden bis dahin von den verbliebenen<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n übernommen.<br />

9. Sofern <strong>der</strong> gesamte Vorstand ausscheidet, wählt <strong>der</strong> Stadtelternrat unverzüglich aus<br />

den verbliebenen Mitglie<strong>der</strong>n einen neuen Vorstand. Die Einladung zu dieser Wahl<br />

kann durch drei Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> ggf. mit Unterstützung durch den<br />

Schulträger erfolgen.<br />

§ 3 Geschäftsstelle<br />

1. Der Stadtelternrat unterhält eine Geschäftsstelle zur administrativen Unterstützung<br />

<strong>des</strong> Stadtelternrats, <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Arbeitskreise.<br />

2. Der Vorstand <strong>des</strong> Stadtelternrats kann eine ehrenamtliche tätige Kraft einsetzen, die<br />

nicht Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> sein muss. Ihre Einsetzung muss vom<br />

Stadtelternrat bestätigt werden.<br />

3. Die in <strong>der</strong> Geschäftsstelle tätige Kraft nimmt die Aufgaben <strong>des</strong> laufenden<br />

Geschäftsbetriebes selbstständig und eigenverantwortlich wahr und berichtet<br />

hierüber dem Stadtelternrat und dem Vorstand. Sie erhält zum Ausgleich ihrer


Aufwendungen eine monatliche Aufwandsentschädigung, die vom Stadtelternrat<br />

bestätigt und <strong>der</strong> Verwaltung zur Genehmigung vorgelegt wird.<br />

4. Die in <strong>der</strong> Geschäftsstelle tätige Kraft nimmt an den Sitzungen <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong><br />

teil. Sie hält regelmäßigen Kontakt zum Vorstand und kann an <strong>des</strong>sen Treffen<br />

teilnehmen. Es steht ihr frei, auch an den Sitzungen von Arbeitskreisen und<br />

Ausschüssen <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> teilzunehmen.<br />

5. Der Vorstand hat die in <strong>der</strong> Geschäftsstelle tätige Kraft zur Verschwiegenheit zu<br />

verpflichten.<br />

6. Wenn die Geschäftsstelle nicht besetzt ist, übernimmt <strong>der</strong> Vorstand die Aufgaben <strong>der</strong><br />

Geschäftsstelle.<br />

§ 4 Sitzungen<br />

1. Der Stadtelternrat tagt während <strong>der</strong> Schulzeit grundsätzlich einmal im Monat. Seine<br />

Sitzungen sind i.d.R. öffentlich. Die vorläufige Tagesordnung wird veröffentlicht. Die<br />

Einladung zu den Sitzungen <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> erfolgt per eMail, in Ausnahmefällen<br />

schriftlich, min<strong>des</strong>ten 10 Tage vor <strong>der</strong> Sitzung unter Angabe von Zeit, Ort und<br />

vorläufiger Tagesordnung.<br />

2. Aus wichtigen Gründen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.<br />

3. Auf schriftlichen Antrag von min<strong>des</strong>tens drei Mitglie<strong>der</strong>n muss <strong>der</strong> Vorstand innerhalb<br />

von drei Wochen zu einer Sitzung einladen. Anträge <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Stadtelternrates</strong> zu Tagesordnungspunkten <strong>der</strong> Sitzung müssen spätestens zwei<br />

Arbeitstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei <strong>der</strong> Geschäftsstelle vorliegen.<br />

4. Beschlüsse können nur über Angelegenheiten herbeigeführt werden, die in <strong>der</strong><br />

vorläufigen Tagesordnung genannt sind. Zusätzliche aufgenommene<br />

Tagesordnungspunkte sind zur Beschlussfassung verbindlich auf die Tagesordnung<br />

<strong>der</strong> nächsten Sitzung aufzunehmen. Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten kann <strong>der</strong><br />

Stadtelternrat beschließen, dennoch Beschlüsse über diese Angelegenheit herbei<br />

zuführen.<br />

5. Zu den Plenumssitzungen <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> sind eingeladen:<br />

• Mitglie<strong>der</strong> und Ersatzmitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong>,<br />

• die in <strong>der</strong> Geschäftsstelle tätige ehrenamtlich Kraft,<br />

• die in den Schulausschuss berufenen Elternvertreter und <strong>der</strong>en Stellvertreter.<br />

Darüber hinaus können eingeladen werden:<br />

• Referentinnen o<strong>der</strong> Referenten o<strong>der</strong> Gäste zu einzelnen Themen,<br />

• die zuständigen Vertreterinnen o<strong>der</strong> Vertreter <strong>des</strong> Schulträgers o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Schulaufsicht,<br />

• Vertreterinnen o<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Medien.


6. Der Stadtelternrat kann weiteren Personen das Re<strong>der</strong>echt einräumen.<br />

7. Der Stadtelternrat kann Tagesordnungspunkte auf Antrag von einem Mitglied für<br />

vertraulich erklären. Vertrauliche Angelegenheiten werden in nicht-öffentlicher<br />

Sitzung (Sitzungsteil) beraten.<br />

§ 5 Beschlussfassung<br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong> und Ersatzmitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> sind antragsberechtigt.<br />

2. Der Stadtelternrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung<br />

min<strong>des</strong>tens 10 Mitglie<strong>der</strong> bzw. <strong>der</strong>en Ersatzmitglie<strong>der</strong> anwesend sind.<br />

3. Je<strong>des</strong> Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit ist das Ersatzmitglied<br />

stimmberechtigt.<br />

4. Beschlüsse werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst. Bei<br />

Stimmengleichheit ist <strong>der</strong> Antrag abgelehnt.<br />

5. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird<br />

<strong>der</strong> Stadtelternrat zur Abstimmung über denselben Gegenstand erneut einberufen, so<br />

ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />

beschlussfähig, wenn in <strong>der</strong> Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen wird. Dies<br />

gilt nicht für § 2 Abs. 7 (Abwahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>) und § 10 Abs. 2 (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Geschäftsordnung).<br />

6. Abstimmungen sind offen. Auf das Verlangen eines Mitglie<strong>des</strong> ist geheim<br />

abzustimmen.<br />

7. Der Stadtelternrat kann je<strong>der</strong>zeit die Schließung <strong>der</strong> Rednerliste bzw. Schluss <strong>der</strong><br />

Debatte, die Vertagung o<strong>der</strong> die Verweisung an einen Ausschuss beschließen.<br />

Solche Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang vor <strong>der</strong> Rednerliste.<br />

§ 6 Protokoll<br />

1. Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, welches Ort und Zeit <strong>der</strong><br />

Sitzung, Anwesenheitsliste, die behandelten Angelegenheiten, die Beschlüsse und<br />

die Beratungs- und Wahlergebnisse enthält.<br />

2. Verantwortlich für die Erstellung <strong>des</strong> Protokolls ist <strong>der</strong> Vorstand. Der Vorstand kann<br />

die Protokollführung zu Beginn <strong>der</strong> Sitzung an Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> o<strong>der</strong><br />

die Geschäftsstelle delegieren.<br />

3. Das Protokoll wird spätestens mit <strong>der</strong> Einladung zur folgenden Sitzung verteilt und ist<br />

auf dieser Sitzung zu genehmigen. Einwendungen gegen die Richtigkeit o<strong>der</strong> die<br />

Vollständigkeit sind im nächsten Protokoll zu vermerken.<br />

§ 7 Arbeitskreise


1. Der Stadtelternrat kann schulform- und themenbezogene Arbeitskreise bilden. Die<br />

Arbeitskreise dienen <strong>der</strong> Information und dem Meinungsaustausch von<br />

Elternvertretern.<br />

2. Die Arbeitskreise geben sich eine organisatorische Leitung, die aus einer o<strong>der</strong><br />

mehreren Personen besteht. Min<strong>des</strong>tens eine Person aus <strong>der</strong> Leitung <strong>des</strong><br />

Arbeitskreises muss Mitglied o<strong>der</strong> Ersatzmitglied <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> sein.<br />

3. Die Leitung lädt über die Schulelternräte interessierte Elternvertreter zu den<br />

Sitzungen <strong>des</strong> Arbeitskreises ein. Sie organisiert die Vorbereitung von<br />

Veranstaltungen <strong>des</strong> Arbeitskreises und ggf. die Einladung von Referenten,<br />

Fachleuten und/o<strong>der</strong> Gästen. Die Leitung stellt die Kommunikation mit dem<br />

Stadtelternrat sicher.<br />

4. Die Arbeitskreise stehen allen interessierten Elternvertretern offen. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Stadtelternrates</strong> sind berechtigt, an den Sitzungen aller Arbeitskreise teilzunehmen.<br />

5. Die Außenvertretung <strong>der</strong> jeweiligen Arbeitskreise kann durch die Leitung <strong>des</strong><br />

jeweiligen Arbeitskreises in Absprache mit dem Vorstand o<strong>der</strong> dem Stadtelternrat<br />

erfolgen. Die alleinige Außenvertretung <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> durch den Vorstand (§2,<br />

Absatz 4) bleibt unberührt.<br />

§ 8 Ausschüsse<br />

1. Der Stadtelternrat kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden<br />

o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>beauftragte bestimmen.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse o<strong>der</strong> die Son<strong>der</strong>beauftragten werden vom<br />

Stadtelternrat gewählt.<br />

3. Die Arbeitsergebnisse <strong>der</strong> Ausschüsse und Son<strong>der</strong>beauftragten sind dem<br />

Stadtelternrat vor Veröffentlichung vorzulegen.<br />

4. Die Tätigkeit von Ausschüssen und Son<strong>der</strong>beauftragten endet mit Erledigung <strong>der</strong><br />

Aufgabe o<strong>der</strong> durch Beschluss <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong>.<br />

§ 9 Kommunaler Schulausschuss<br />

1. Der Stadtelternrat schlägt dem Rat <strong>der</strong> Stadt Hannover zwei ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

sowie vier stellvertretende Mitglie<strong>der</strong> für den kommunalen Schulausschuss vor. Dabei<br />

sollten möglichst viele Schulformen repräsentiert werden. Inhaber politischer<br />

Mandate sollten nicht vorgeschlagen werden.<br />

2. Die gewählten Mitglie<strong>der</strong> und die stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> kommunalen<br />

Schulausschusses haben die Interessen aller Schulformen zu vertreten. Sie sollen<br />

Beschlüsse und Aufträge <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong> im Schulausschuss einbringen und<br />

vertreten. Sie sollen dem Stadtelternrat regelmäßig über die Arbeit <strong>des</strong><br />

Schulausschusses berichten.


§ 10 Inkrafttreten, Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

1. Die Geschäftsordnung tritt am 17.01.2011 in Kraft. Sie verliert mit <strong>der</strong> Neuwahl <strong>des</strong><br />

<strong>Stadtelternrates</strong> ihre Gültigkeit.<br />

2. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Stadtelternrates</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!