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Verschwundene Kirchen und Kapellen im Bereich des Burgelin

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R. Wolfram, <strong>Verschw<strong>und</strong>ene</strong> <strong>Kirchen</strong> <strong>und</strong> <strong>Kapellen</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>des</strong> <strong>Burgelin</strong><br />

29<br />

Kaufbrief<br />

„Zu wissen sei hiermit, dass auf hiesiger Pfarre zu Thal-Bürgel Maria Heyerin, Hans<br />

Heyers, weiland Nachbars <strong>und</strong> Pfarr-Dotals hinterlassene Witwe mit ihrem <strong>im</strong> Fürstl.<br />

Amte gerichtlich bestätigten Vorm<strong>und</strong>e Mstr. Andreas Ötteln, ehemaliger Schäfer in<br />

Wilsdroff, itzo Nachbar <strong>und</strong> Einwohner allhier zu Thalbürgel, Verkäuferin an einem,<br />

<strong>und</strong> ihr ältester Sohn Hans Wilhelm Heyer, Käufer am anderen Teile haben ziemend<br />

vorgebracht, welchergestalt sie einen unwiderruflichen Erbkauf miteinander abgehandelt<br />

<strong>und</strong> geschlossen. Nämlich: es verkauft oberwähnte Heyerin mit Consens gedachten<br />

ihres Vorm<strong>und</strong>es <strong>und</strong> Vorwissen ihres jüngsten Sohnes, Christoph Heyers,<br />

das von ihrem seligen Manne Hans Heyern hinterlassene Haus allhier, welches eines<br />

von denen zweien Dotal-Häusern ist, so allhiesige Pfarre hat (zwischen Lorentz Hüttigen<br />

<strong>und</strong> der Talmühle gelegen, <strong>und</strong> sonst die alte Capelle genannt) <strong>und</strong> derselben<br />

lehnet, zinset <strong>und</strong> frohnet, wie es der hintangefügte Lehnschein bezeuget, nebst den<br />

daran liegenden Gärten <strong>und</strong> andern Zugehör, wie auch allem, was darinnen erd- niet<strong>und</strong><br />

nagelfeste ist, an beniemten ihren ältesten Sohn, Hans Wilhelm Heyer, <strong>des</strong>sen<br />

Erben <strong>und</strong> Erbnehmen um <strong>und</strong> vor 60 Gulden (inclus. 20 Gulden vor die 2 Acker Artfeld<br />

auf der sogenannten Rodigast, so dem Fürstl. Amte allhier zinsen <strong>und</strong> lehnen /<br />

worüber auch dasselbe einen Kaufbrief verfertigte, wider den (ich) insofern er auf das<br />

Haus gerichtet ist, protestiert habe <strong>und</strong> hiermit feierlich protestiere, als so etwas<br />

wider das Herkommen <strong>und</strong> der Pfarre <strong>und</strong> ihrer Gerechtigkeit hinderlich sei), gewisser<br />

<strong>und</strong> beständiger Kaufsumme folgender Gestalt zu bezahlen: als 20 Gulden behält<br />

Käufer zu seiner Erbportion inne. 20 Gulden kommen der Mutter zu ihrem Erbanteil<br />

zu, an welcher statt aber Käufer derselben ad dies vitae (auf Lebenszeit) Herberge<br />

<strong>und</strong> notdürftige Al<strong>im</strong>entation zu verschaffen sich verb<strong>und</strong>en, dahingegen er nach<br />

dem (gebe Gott sel.) Tode, was an Vieh <strong>und</strong> Mobilien sie hinterlässet, haben <strong>und</strong><br />

bekommen soll, gestalt die Mutter solches denn ausdrücklich vermacht <strong>und</strong> geschenket<br />

hat. Ferner bleiben 10 Gulden zu gedachter Mutter Begräbnis ausgesetzet. Die<br />

übrigen 10 Gulden bekömmet der jüngste Sohn Christoph Heyer zu seiner Erbportion<br />

<strong>und</strong> demnach nur halb so viel als Käufer, sein Bruder, weil dieser die Mutter zu verpflegen<br />

hat.<br />

Wie nun solcher Kauf, uraltem Brauche <strong>und</strong> dem Herkommen nach auf der Pfarre<br />

angegeben <strong>und</strong> die Confirmation behöriger maßen gesucht worden, ich auch hierinnen<br />

zu deferiren kein Bedenken zu tragen gehabt; als ist derselbe angenommen,<br />

zu Papiere gebracht <strong>und</strong> gegenwärtiger Kaufbrief in forma probante (in gehöriger<br />

Form) der vor sehr langer Zeit hergebrachten Berechtigung hiesiger Pfarre gemäß<br />

ausgestellet. Thal-Bürgel den 23. Febr. 1718<br />

MGR.(= Michael Grellmann)“<br />

„Lehnschein<br />

Nachdem Hans Wilhelm Heyer seines seligen Vaters Hans Heyers Häusgen allhier<br />

nebst denen daran liegenden Gärten samt allem, was dazu gehörig unten <strong>im</strong> Dorfe<br />

zwischen der Talmühle <strong>und</strong> Lorentz Hüttigen gelegen, von seiner Mutter <strong>und</strong> Bruder<br />

auf Art <strong>und</strong> Weise als obstehender Kaufbrief besaget, erkauft, <strong>und</strong> daher bei mir<br />

Endebenannten als dermahligem Pastore <strong>und</strong> Lehnsherrn die Lehn gebührend gesucht<br />

<strong>und</strong> hierinnen ihm zu willfahren ich kein Bedenken gehabt, als wird hiermit <strong>und</strong><br />

in Kraft <strong>des</strong>sen Impetanten sothanes Dotal-Häusgen gegen Erlegung <strong>des</strong> gewöhnlichen<br />

Lehngel<strong>des</strong> von 5 aßo <strong>und</strong> der der Pfarre mit zukommenden Kaufverschreibungs-<br />

<strong>und</strong> dergleichen Gebühren, allworüber hiermit in opt<strong>im</strong>a forma quittiert wird,<br />

<strong>im</strong> Namen Gottes zur Lehen gegeben <strong>und</strong> einberäumet, jedoch mit der ausdrücklichen<br />

Bedingung, dass er nicht nur den darauf haftendenen 15 Groschen<br />

Erbzins jährlich auf Michaelis ungesäumet entrichte <strong>und</strong> hierüber 5 Tage, wann <strong>und</strong><br />

urspüngliche Veröffentlichung in „Zum <strong>Burgelin</strong>“ Hefte 5 (vergr.) <strong>und</strong> 6 – 1998/99

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