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Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

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-Kennung: 112081/Heeb, Manfred<br />

Es gilt das<br />

gesprochene Wort<br />

Rede von Herrn Abteilungsleiter Fuckner<br />

anlässlich <strong>der</strong> Landesarbeitstagung des Fachverbandes<br />

<strong>der</strong> Kommunalkassenverwalter e.V.<br />

- Fachverband Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz -<br />

am Donnerstag, den 27. September 2012<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Stadthalle Ransbach-Baumbach<br />

"<strong>Reform</strong> <strong>der</strong> Sachaufklärung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zwangsvollstreckung</strong><br />

- e<strong>in</strong> Sprung <strong>in</strong> die Lebenswirklichkeit<br />

des 21. Jahrhun<strong>der</strong>ts"<br />

- Anrede -<br />

Dank für E<strong>in</strong>ladung, Vorstellung, Gruß M<strong>in</strong>ister pp.<br />

Sehr geehrter Herr Vorsitzen<strong>der</strong>, sehr geehrte Frau …,<br />

sehr geehrter Herr …, sehr geehrte Damen und Herren,<br />

zunächst möchte ich mich sehr herzlich dafür bedanken, dass<br />

Sie mir heute Gelegenheit geben, hier e<strong>in</strong>ige anstehende<br />

Entwicklungen auf dem Gebiet des Verwaltungsvollstreckungsrechts<br />

vorzustellen.<br />

Ich leite im rhe<strong>in</strong>land-pfälzischen M<strong>in</strong>isterium des Innern, für<br />

Sport und Infrastruktur die Abteilung Staatsrecht, Gesetzgebung<br />

und Entwicklungszusammenarbeit, die auch für das<br />

allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvollstreckungsrecht fe<strong>der</strong>führend<br />

zuständig ist.<br />

Von Herrn M<strong>in</strong>ister Lewentz und Herrn Staatssekretär Häfner<br />

wurde ich gebeten, Sie sehr herzlich zu grüßen. Beide<br />

wünschen <strong>der</strong> Tagung e<strong>in</strong>en guten Verlauf.<br />

1/30


Bedeutung des <strong>Zwangsvollstreckung</strong>srechts<br />

Sie alle wissen, dass das <strong>Zwangsvollstreckung</strong>srecht <strong>in</strong><br />

Deutschland das Recht <strong>der</strong> Anwendung staatlicher Gewalt zur<br />

Durchsetzung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher<br />

Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auf <strong>der</strong><br />

Grundlage e<strong>in</strong>es vollstreckbaren Titels ist. E<strong>in</strong>e wirkungsvolle<br />

<strong>Zwangsvollstreckung</strong> gehört zu den Grundfesten e<strong>in</strong>es gut<br />

funktionierenden Rechtsstaats. Ohne e<strong>in</strong> funktionierendes<br />

<strong>Zwangsvollstreckung</strong>swesen würden For<strong>der</strong>ungsausfälle<br />

Privatpersonen und Unternehmen <strong>in</strong> die Insolvenz treiben und<br />

Arbeitsplätze gefährden. Der Staat, <strong>der</strong> nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist,<br />

se<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ungen durchzusetzen, würde unglaubwürdig und<br />

nicht ernstgenommen.<br />

Zu den Menschen, die diese wichtige Staatsfunktion Tag für<br />

Tag <strong>in</strong> oft wirtschaftlich und menschlich schwierigen Verhältnissen<br />

umsetzen, gehören vor allem Sie, die Vollstreckungsbeamt<strong>in</strong>nen<br />

und –beamten sowie die sonstigen Mitarbeiter<br />

<strong>der</strong> Vollstreckungsbehörden.<br />

Lei<strong>der</strong> würdigen Gesellschaft und Politik diese Arbeit viel zu<br />

selten!<br />

Ich würde mich freuen, wenn Sie me<strong>in</strong>e Ausführungen hier<br />

auch als Würdigung ihrer Arbeit ansehen würden.<br />

2/30


Verschiedene vollstreckungsrechtliche Vorschriften,<br />

Geschichte und Systematik <strong>der</strong> ZPO als H<strong>in</strong>tergrund<br />

Unser fö<strong>der</strong>aler Staatsaufbau hat dazu geführt, dass es auf<br />

Bund-Län<strong>der</strong>-Ebene e<strong>in</strong>e Vielzahl vollstreckungsrechtlicher<br />

Vorschriften gibt. Der Bund und die Län<strong>der</strong> haben jeweils<br />

eigene Verwaltungsvollstreckungsgesetze. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Bund hat daneben spezielle verwaltungs-vollstreckungsrechtliche<br />

Bestimmungen, wie zum Beispiel für den Steuerbereich<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Abgabenordnung, getroffen. Ferner verfügt <strong>der</strong> Bund<br />

über die Kompetenz, die Vollstreckung privater For<strong>der</strong>ungen<br />

zu regeln. Die Regelungen hierzu hat er <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zivilprozessordnung<br />

getroffen. Diese Zivilprozessordnung will ich heute<br />

zum Ausgangspunkt unserer Betrachtungen machen! Ich<br />

möchte dabei deutlich machen, dass die Geschichte und<br />

Systematik <strong>der</strong> zivilprozessualen Regelungen die H<strong>in</strong>tergründe<br />

für die anstehenden Rechtsän<strong>der</strong>ungen auch <strong>in</strong><br />

unserem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht s<strong>in</strong>d.<br />

ZPO als Vorbild für das LVwVG<br />

Die Zivilprozessordnung ist vor über 100 Jahren <strong>in</strong> Kraft<br />

getreten. Sie war unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar Vorbild für die<br />

Rechtsvorschriften im Bereich des Vollstreckungsrechts. Das<br />

gilt ganz beson<strong>der</strong>s für das rhe<strong>in</strong>land-pfälzische Landesverwaltungsvollstreckungsrecht,<br />

das am 1. Januar 1958 <strong>in</strong> Kraft<br />

getreten ist und h<strong>in</strong>sichtlich se<strong>in</strong>es Aufbaus, Systems und<br />

Inhalts bis heute gilt.<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> ZPO Grundlage für Än<strong>der</strong>ung im<br />

LVwVG<br />

Der Umstand, dass die Zivilprozessordnung für die Vollstreckungsgesetze,<br />

die später erlassen wurden, Pate stand,<br />

ist auch <strong>der</strong> Grund dafür, warum Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Zivilpro-<br />

3/30


zessordnung bis heute <strong>der</strong> Anlass für entsprechende Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>in</strong> diesen Gesetzen s<strong>in</strong>d. Häufig führen Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Zivilprozessordnung auch unmittelbar zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong><br />

an<strong>der</strong>en Vollstreckungsbereichen. Dies gilt beson<strong>der</strong>s für<br />

unser Verwaltungsvollstreckungsrecht. Denken Sie nur an §<br />

55 des Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetzes, <strong>in</strong> dem<br />

auf die §§ 850 bis 852 <strong>der</strong> Zivilprozessordnung, die die<br />

beson<strong>der</strong>s wichtigen Pfändungsschutzbestimmungen<br />

enthalten, verwiesen wird.<br />

Parallelität führt zu Gleichklang<br />

Die Parallelität bundes- und landesvollstreckungsrechtlicher<br />

Vorschriften und damit auch das Ine<strong>in</strong>an<strong>der</strong>greifen von<br />

privater und öffentlich-rechtlicher <strong>Zwangsvollstreckung</strong> hat<br />

sich aus vielen Gründen sehr bewährt. Hervorheben möchte<br />

ich dabei, dass <strong>der</strong> Gleichklang des privaten und des<br />

öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsrechts im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Vollstreckungs<strong>in</strong>strumente und <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>satz entscheidend<br />

dafür ist, dass Privilegierungen von Privatgläubigern gegenüber<br />

öffentlich-rechtlichen Gläubigern o<strong>der</strong> von öffentlichrechtlichen<br />

Gläubigern gegenüber Privatgläubigern o<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>nerhalb dieser beiden Gruppen vermieden werden.<br />

Bitte verstehen Sie me<strong>in</strong>e bisherigen Ausführungen als den<br />

Teil me<strong>in</strong>er Ausführungen, <strong>der</strong> – mathematisch gesprochen –<br />

vor <strong>der</strong> Klammer steht. Ich komme jetzt zu Details, beson<strong>der</strong>s<br />

zu Problemen, die Sie im Licht dieser Ausführungen<br />

betrachten sollten.<br />

Inkrafttreten des <strong>Reform</strong>gesetzes<br />

Me<strong>in</strong>e Damen und Herren,<br />

am 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur <strong>Reform</strong> <strong>der</strong><br />

Sachaufklärung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zwangsvollstreckung</strong> <strong>in</strong> Kraft.<br />

4/30


Bund-Län<strong>der</strong>-Arbeitsgruppe hat Unzulänglichkeiten<br />

festgestellt<br />

Das Gesetz geht auf e<strong>in</strong>en Gesetzentwurf des Bundesrates<br />

aus dem Jahr 2008 zurück, <strong>der</strong> von e<strong>in</strong>er Bund-Län<strong>der</strong>-<br />

Arbeitsgruppe vorbereitet worden war. H<strong>in</strong>ter dem<br />

- zugegeben - nüchternen Titel "<strong>Reform</strong> <strong>der</strong> Sachaufklärung <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Zwangsvollstreckung</strong>" verbirgt sich e<strong>in</strong> außerordentlich<br />

wichtiges <strong>Reform</strong>werk. Das <strong>Zwangsvollstreckung</strong>sverfahren<br />

wird grundlegend umgestaltet und an die Lebenswirklichkeit<br />

des 21. Jahrhun<strong>der</strong>ts angepasst.<br />

Diese Bund-Län<strong>der</strong>-Arbeitsgruppe kam zu <strong>der</strong> ke<strong>in</strong>eswegs<br />

neuen Erkenntnis, dass das <strong>Zwangsvollstreckung</strong>sverfahren<br />

<strong>in</strong>sgesamt als zu aufwendig, zu bürokratisch, zu langwierig<br />

und häufig als wenig erfolgversprechend angesehen wird. Bei<br />

näherer Betrachtung identifizierte die Bund-Län<strong>der</strong>-Arbeitsgruppe<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende Schwachstellen:<br />

Schwachstelle: Informationsgew<strong>in</strong>nung:<br />

Die Möglichkeiten <strong>der</strong> Informationsgew<strong>in</strong>nung für den<br />

Gläubiger setzen erst nach e<strong>in</strong>em erfolglosen<br />

Fahrnispfändungsversuch und damit zu spät e<strong>in</strong>. Zudem s<strong>in</strong>d<br />

sie oft auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt.<br />

Warum ist dies so Weil sich die <strong>der</strong>zeitigen Regelungen zum<br />

großen Teil noch an <strong>der</strong> Lebenswirklichkeit des vorletzten<br />

Jahrhun<strong>der</strong>ts orientieren. 1880, als die Vorschriften formuliert<br />

wurden, war primäres Vollstreckungsziel die Pfändung und<br />

Verwertung solcher Sachen, die <strong>der</strong> Gerichtsvollzieher bei<br />

e<strong>in</strong>er Wohnungsdurchsuchung ohne Weiteres auff<strong>in</strong>den<br />

konnte. Die Lebensverhältnisse haben sich seit dieser Zeit<br />

wesentlich geän<strong>der</strong>t. Inzwischen s<strong>in</strong>d die entscheidenden<br />

Vermögenswerte Arbeitse<strong>in</strong>kommen, Kontoguthaben, Depots,<br />

5/30


Schließfächer und das Auto. Dies alles s<strong>in</strong>d D<strong>in</strong>ge, die sich<br />

jedenfalls nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung bef<strong>in</strong>den.<br />

Vor dem H<strong>in</strong>tergrund des früheren primären Vollstreckungsziels<br />

diente die eidesstattliche Versicherung <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong><br />

Bestätigung, dass bei dem Schuldner nichts zu holen ist. Aus<br />

diesem Grund sieht das geltende Recht ihre Abnahme erst<br />

am Ende <strong>der</strong> - erfolglosen - Vollstreckung vor. Erst nach <strong>der</strong><br />

Abnahme <strong>der</strong> eidesstattlichen Versicherung am Ende <strong>der</strong><br />

Vollstreckung erhält <strong>der</strong> Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde<br />

die notwendigen Informationen, zum Beispiel über<br />

Kontoguthaben und Arbeitse<strong>in</strong>kommen.<br />

Für den Gläubiger sowie den Gerichtsvollzieher o<strong>der</strong> die<br />

Vollstreckungsbehörde bleiben am Ende e<strong>in</strong> vergeblicher<br />

Vollstreckungsversuch und e<strong>in</strong> Titel, <strong>der</strong> se<strong>in</strong> Papier nicht wert<br />

ist!<br />

Für den Rechtsverkehr bleibt die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das<br />

Schuldnerverzeichnis, das den Rechtsverkehr vor<br />

zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen Schuldnern<br />

schützen soll. Dabei bleibt schon an dieser Stelle festzuhalten,<br />

dass alle<strong>in</strong> die Abgabe <strong>der</strong> eidesstattlichen Versicherung<br />

Grundlage für die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Schuldnerverzeichnis<br />

ist. Auf den alle<strong>in</strong>igen E<strong>in</strong>tragungsgrund <strong>der</strong> Abgabe wird<br />

noch e<strong>in</strong>zugehen se<strong>in</strong>.<br />

Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund kam die Bund-Län<strong>der</strong>-Arbeitsgruppe<br />

zu dem Ergebnis, dass das geltende Recht, das für e<strong>in</strong>e<br />

Vermögensauskunft des Schuldners stets e<strong>in</strong>en Fahrnispfändungsversuch<br />

verlangt, für den Gläubiger Verzögerungen und<br />

zusätzliche Kosten bei <strong>der</strong> Rechtdurchsetzung verursacht.<br />

6/30


Zu <strong>der</strong> Schwachstelle Informationsgew<strong>in</strong>nung gehört auch die<br />

generelle Feststellung, dass die Informationsmöglichkeiten zu<br />

sehr auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt s<strong>in</strong>d.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> Arbeitsgruppe – ich nehme an auch<br />

Ihrer – ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit <strong>der</strong>artiger<br />

Selbstauskünfte häufig wenig Verlass. Die Informationsdefizite<br />

führen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vielzahl von Fällen dazu, dass e<strong>in</strong>e<br />

Vollstreckung mangels Erfolgsaussichten gar nicht erst<br />

e<strong>in</strong>geleitet wird o<strong>der</strong> aber erfolglos bleibt.<br />

Schwachstellen Vermögensverzeichnisse und<br />

Schuldnerverzeichnisse<br />

Die nächste Baustelle sah die Arbeitsgruppe <strong>in</strong> dem Umstand,<br />

dass die Vermögensverzeichnisse und das Schuldner-verzeichnis<br />

noch <strong>in</strong> Papierform geführt und lokal bei den Amtsgerichten<br />

verwaltet werden.<br />

Aufgabe des Schuldnerverzeichnisses ist es, den Rechtsverkehr<br />

vor zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen<br />

Schuldnern zu schützen. Durch die dezentrale Struktur des<br />

bei jedem Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) für den<br />

dortigen Bezirk angesiedelten Schuldnerverzeichnisses und<br />

se<strong>in</strong>e papiergestützte Bearbeitung wird es dieser Aufgabe<br />

aber nicht gerecht. Bei e<strong>in</strong>er Negativauskunft des aktuellen<br />

Wohnsitzgerichts des Schuldners ist nicht gesichert, dass <strong>der</strong><br />

Schuldner nicht dennoch an se<strong>in</strong>em früheren (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

unbekannten!) Wohnort e<strong>in</strong>getragen ist. Mitnomaden und<br />

an<strong>der</strong>e kreditunwürdige Schuldner werden auf diese Weises<br />

nicht o<strong>der</strong> zu spät erkannt. Im Zeitalter mo<strong>der</strong>ner<br />

Schuldnermobilität haben Daten, <strong>der</strong>en Aussagekraft sich auf<br />

e<strong>in</strong>en Bezirk beschränkt, für den Gläubiger kaum Aussagekraft.<br />

7/30


Die schriftliche Abwicklung <strong>der</strong> Verfahren ist zudem für alle<br />

Beteiligten zeitaufwändig und personal<strong>in</strong>tensiv. Zwar erlaubt<br />

das Bundesrecht (ich verweise auf § 915 h ZPO) bereits jetzt<br />

<strong>in</strong> gewissem Umfang e<strong>in</strong>e Zentralisierung und Automatisierung<br />

des Schuldnerverzeichnisses, es ermöglicht aber<br />

ke<strong>in</strong>e umfassende Automatisierung zusammenhängen<strong>der</strong><br />

Geschäftsprozesse.<br />

Schwachstelle Aussagekraft des Schuldnerverzeichnisses<br />

Das Schuldnerverzeichnis <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er <strong>der</strong>zeitigen Form ist zur<br />

Wahrung des Rechtsverkehrs vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern<br />

nur bed<strong>in</strong>gt geeignet, da se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragungen<br />

lediglich auf <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> eidesstattlichen Versicherung<br />

wegen e<strong>in</strong>es erfolglosen Fahrnispfändungsversuchs o<strong>der</strong> auf<br />

dem Erlass e<strong>in</strong>es Erzw<strong>in</strong>gungshaftbefehls beruhen.<br />

Folgen <strong>der</strong> Unzulänglichkeiten<br />

Was s<strong>in</strong>d die Folgen dieser Unzulänglichkeiten<br />

- Die Bemühungen des Erkenntnisverfahrens werden<br />

entwertet,<br />

- die Zahlungsmoral leidet,<br />

- die Gläubiger werden geschädigt, <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen mit<br />

Konsequenzen für ihre wirtschaftliche Existenz und<br />

- überflüssiger und vergeblicher Vollstreckungsaufwand<br />

belastet die Verfahrensbeteiligten.<br />

Bundesgesetz und Landesgesetz sollen Abhilfe schaffen<br />

Das Bundesgesetz zur <strong>Reform</strong> <strong>der</strong> Sachaufklärung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Zwangsvollstreckung</strong> soll den beschriebenen Unzulänglichkeiten<br />

und <strong>der</strong>en Folgen im Bereich <strong>der</strong> privaten <strong>Zwangsvollstreckung</strong><br />

abhelfen. Und ich sage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Atemzug: Die<br />

Landesregierung Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz möchte diese Unzulänglichkeiten<br />

auch im Bereich des Landesverwaltungsvoll-<br />

8/30


streckungsrechts, also <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Vollstreckung,<br />

beseitigen! Sie hat deshalb entschieden, dass die<br />

bundesrechtlichen Neuregelungen mit e<strong>in</strong>igen Anpassungen<br />

<strong>in</strong> das Landesverwaltungsvollstreckungsrecht übertragen<br />

werden.<br />

Me<strong>in</strong>e Damen und Herren, ich möchte Ihnen nun die<br />

Neuregelungen vorstellen, die die Verwaltungsvollstreckung <strong>in</strong><br />

Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz zukünftig schlagkräftiger machen sollen!<br />

Die Neuregelungen f<strong>in</strong>den Sie im Vierten Landesgesetz zur<br />

Än<strong>der</strong>ung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften,<br />

das <strong>der</strong> rhe<strong>in</strong>land-pfälzische Landtag am 29. August 2012 mit<br />

den Stimmen aller Landtagsfraktionen beschlossen hat. Das<br />

neue Gesetz wird am 1. Januar 2013 <strong>in</strong> Kraft treten, also<br />

zeitgleich mit dem Bundesgesetz zur <strong>Reform</strong> <strong>der</strong> Sachaufklärung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zwangsvollstreckung</strong>.<br />

Auskunftspflicht des Vollstreckungsschuldners ohne<br />

vorherige Mobiliarvollstreckung!<br />

Der Erfolg <strong>der</strong> Vollstreckung ist naturgemäß vor allem von<br />

den Informationen abhängig, die über das Vermögen des<br />

Vollstreckungsschuldners bestehen o<strong>der</strong> zu erlangen s<strong>in</strong>d.<br />

Nach dem geltenden Recht können Sie den Vollstreckungsschuldner<br />

hierzu befragen. Im günstigsten Fall wird er ihnen<br />

die notwendigen Informationen erteilen. E<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Frage<br />

ist, ob den Vollstreckungsschuldner e<strong>in</strong>e Auskunftspflicht trifft.<br />

Wie bereits ausgeführt, erhält <strong>der</strong> Gläubiger o<strong>der</strong> die Vollstreckungsbehörde<br />

<strong>der</strong>zeit die notwendigen Informationen<br />

zum Beispiel über Kontoguthaben und Arbeitse<strong>in</strong>kommen erst<br />

nach erfolgloser Sachpfändung im Rahmen <strong>der</strong> eidesstattlichen<br />

Versicherung des Schuldners am Ende <strong>der</strong> Vollstreckung.<br />

Damit nicht erst am Ende <strong>der</strong> Vollstreckung klar<br />

9/30


wird, dass <strong>der</strong> Schuldner nichts hat, son<strong>der</strong>n von vornhere<strong>in</strong><br />

auf aussichtslose Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet wird<br />

o<strong>der</strong> aber zielgerichtet auf pfändbare Vermögensgegenstände<br />

zugriffen werden kann, soll <strong>der</strong> Schuldner bereits zu Beg<strong>in</strong>n<br />

<strong>der</strong> Vollstreckung zur Selbstauskunft verpflichtet se<strong>in</strong>, wenn er<br />

trotz Titulierung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung und Leistungsauffor<strong>der</strong>ung<br />

nicht leistet. Die Auskunftspflicht ist alle<strong>in</strong> an den Umstand<br />

gebunden, dass <strong>der</strong> Vollstreckungsschuldner trotz des<br />

Vorliegens <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Vollstreckungsvoraussetzungen<br />

nicht leistet. Die hierfür maßgebende Regelung im zukünftigen<br />

§ 25 a Abs. 1 LVwVG soll folgenden Wortlaut haben:<br />

„Der Vollstreckungsschuldner muss <strong>der</strong> Vollstreckungsbehörde auf <strong>der</strong>en<br />

Verlangen für die Vollstreckung e<strong>in</strong>er For<strong>der</strong>ung Auskunft über se<strong>in</strong><br />

Vermögen … erteilen, wenn er die For<strong>der</strong>ungen nicht b<strong>in</strong>nen zwei Wochen<br />

begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter H<strong>in</strong>weis auf die<br />

Verpflichtung zur Abgabe <strong>der</strong> Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefor<strong>der</strong>t<br />

hat.“<br />

Durch die Verpflichtung zur frühzeitigen Darlegung <strong>der</strong><br />

Vermögensverhältnisse kann von vornhere<strong>in</strong> auf aussichtlose,<br />

aber <strong>in</strong> jedem Fall kosten<strong>in</strong>tensive Vollstreckungsmaßnahmen<br />

verzichtet werden. Bei e<strong>in</strong>er positiven Vermögensprüfung ist<br />

sofort e<strong>in</strong> zielgerichteter Zugriff auf Vermögenswerte möglich.<br />

E<strong>in</strong>e erfolglose Mobiliarvollstreckung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e beson<strong>der</strong>e<br />

Voraus-setzungen s<strong>in</strong>d nicht erfor<strong>der</strong>lich. Selbstverständlich<br />

besteht die Auskunftspflicht nicht, wenn <strong>der</strong> Gerichtsvollzieher<br />

o<strong>der</strong> die Vollstreckungsbehörde bereits ausreichende Kenntnisse<br />

über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners<br />

haben o<strong>der</strong> sie auf e<strong>in</strong>fachere Art und Weise erlangen<br />

können. Das verfassungsrechtlich verankerte Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit ist gerade <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsvollstreckung<br />

immer zu beachten. Was den Umfang <strong>der</strong><br />

Auskunftspflicht angeht, so ist <strong>der</strong> Vollstreckungsschuldner<br />

nicht nur zur Auskunft über se<strong>in</strong> Vermögen, son<strong>der</strong>n auch zur<br />

Angabe se<strong>in</strong>es Geburtsnamens, se<strong>in</strong>es Geburtsdatums sowie<br />

10/30


se<strong>in</strong>es Geburtsortes verpflichtet. Nur so s<strong>in</strong>d im E<strong>in</strong>zelfall die<br />

Vermögensangaben e<strong>in</strong>deutig zuzuordnen.<br />

Dieses neue Verfahren mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur frühen<br />

Selbstauskunft stellt auch sicher, dass frühzeitig die Voraussetzungen<br />

für e<strong>in</strong>e Fremdauskunft geschaffen werden, die<br />

gegenüber <strong>der</strong> Selbstauskunft subsidiär ist.<br />

Im Gegensatz zu <strong>der</strong> noch geltenden Sperrfrist von drei<br />

Jahren für die nochmalige eidesstattliche Versicherung ist <strong>der</strong><br />

Schuldner zur erneuten Abgabe <strong>der</strong> Vermögensauskunft<br />

zukünftig grundsätzlich schon nach zwei Jahren verpflichtet.<br />

H<strong>in</strong>zuweisen ist ferner auf die Möglichkeit, die Vermögensauskunft<br />

des Schuldners sofort im Anschluss an e<strong>in</strong>en<br />

erfolglosen Pfändungsversuch vor Ort ohne zweiwöchige<br />

Zahlungsfrist und Term<strong>in</strong>sladung abzunehmen.<br />

Ausdrücklich möchte ich klarstellen, dass die bewährte Praxis<br />

<strong>der</strong> Vollstreckung vor Ort von diesen neuen Möglichkeiten<br />

unberührt bleibt.<br />

Schon aus dem Umstand, dass die Selbstauskunft bereits zu<br />

Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Vollstreckung erfolgt, ergibt sich auch, dass <strong>der</strong><br />

Umstand ihrer Abgabe alle<strong>in</strong> nicht mehr die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das<br />

Schuldnerverzeichnis rechtfertigen kann. Der Abgabe <strong>der</strong><br />

Selbstauskunft des Schuldners, also <strong>der</strong> Vermögensauskunft,<br />

kommt künftig nur e<strong>in</strong>e Informationsfunktion zu, die aber<br />

weiterh<strong>in</strong> durch die Verpflichtung zur Versicherung <strong>der</strong> Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit an Eides statt gesichert ist. Die<br />

Droh- und Sanktionsfunktion <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Schuldnerverzeichnis<br />

bleibt dennoch erhalten. Grundlage <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung<br />

ist künftig <strong>in</strong>dessen nicht mehr die Abgabe, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

11/30


zu prüfende Inhalt <strong>der</strong> Selbstauskunft. E<strong>in</strong>zutragen ist nur <strong>der</strong><br />

Schuldner, <strong>der</strong> die Selbstauskunft verweigert o<strong>der</strong> <strong>der</strong> die<br />

titulierte For<strong>der</strong>ung nach dem Inhalt se<strong>in</strong>er Auskunft nicht<br />

befriedigen kann. Dies wird durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragungsanordnung<br />

sichergestellt.<br />

Stärkung des Fremdauskunftsrechts<br />

M<strong>in</strong>destens so wichtig wie die Möglichkeiten, beim<br />

Vollstreckungsschuldner Auskünfte e<strong>in</strong>zuholen, s<strong>in</strong>d die<br />

Möglichkeiten zur Beschaffung von Auskünften bei Dritten.<br />

Von Dritten, wie zum Beispiel dem Arbeitgeber, Banken o<strong>der</strong><br />

Behörden, können beispielsweise Informationen über Arbeitsverhältnisse,<br />

Konten o<strong>der</strong> Kraftfahrzeuge des Schuldners<br />

erlangt werden.<br />

Auskunftsrechte nach § 755 ZPO und § 802k ZPO<br />

Der Bundesgesetzgeber hat durch das Gesetz zur <strong>Reform</strong> <strong>der</strong><br />

Sachaufklärung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zwangsvollstreckung</strong> den Gerichts-vollziehern<br />

<strong>in</strong> § 755 ZPO Auskunftsrechte zur Ermittlung des<br />

Aufenthaltsorts des Schuldners und <strong>in</strong> § 802k ZPO zur Ermittlung<br />

von Vermögenswerten des Schuldners e<strong>in</strong>geräumt. Ich<br />

möchte auf diese Auskunftsrechte sowie auf die Frage e<strong>in</strong>gehen,<br />

ob den Vollstreckungsbehörden nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

vergleichbare Rechte zustehen.<br />

§ 755 ZPO ("Aufenthaltsermittlung")<br />

§ 755 Abs. 1 ZPO ermächtigt den Gerichtsvollzieher, falls <strong>der</strong><br />

Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners<br />

nicht bekannt ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes bei <strong>der</strong><br />

Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben<br />

zur Haupt- und Nebenwohnung zu erheben. Soweit auf diese<br />

Weise <strong>der</strong> Aufenthaltsort des Schuldners nicht zu ermitteln ist<br />

(also nachrangig!), darf <strong>der</strong> Gerichtsvollzieher die Daten über<br />

das Auslän<strong>der</strong>zentralregister bei <strong>der</strong> aktenführenden<br />

12/30


Auslän<strong>der</strong>behörde, bei den Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

o<strong>der</strong> beim Kraftfahrt-Bundesamt erheben. Die<br />

Datenerhebung bei den Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und beim Kraftfahrt-Bundesamt hat allerd<strong>in</strong>gs<br />

zur Voraussetzung, dass die zu vollstreckenden Ansprüche<br />

m<strong>in</strong>destens 500 Euro betragen.<br />

Da § 755 ZPO für die Landesverwaltungsvollstreckungsbehörden<br />

nicht gilt, benötigen sie e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Befugnisnorm.<br />

Als Rechtsgrundlage für e<strong>in</strong> entsprechendes - ebenfalls<br />

nachrangiges - Auskunftsersuchen e<strong>in</strong>er Vollstreckungsbehörde<br />

nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

an die genannten Stellen kommt dessen § 25 Abs. 11 LVwVG<br />

<strong>in</strong> Betracht, den Sie zukünftig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em eigenständigen § 25 g<br />

LVwVG wie<strong>der</strong>f<strong>in</strong>den werden. Aber Vorsicht! Zum<strong>in</strong>dest dann,<br />

wenn e<strong>in</strong> Rechtsbereich bundesrechtlich geregelt ist, reicht es<br />

für die Begründung e<strong>in</strong>er Auskunftsverpflichtung nicht aus,<br />

wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Landesgesetz e<strong>in</strong>e Auskunftsbefugnis für e<strong>in</strong>e<br />

Behörde begründet ist. Vielmehr muss das Bundesrecht <strong>der</strong><br />

ersuchten Behörde auch e<strong>in</strong>e Übermittlung <strong>der</strong> erbetenen<br />

Daten gestatten. (Ich wie<strong>der</strong>hole bewusst diese Sätze noch<br />

e<strong>in</strong>mal: …). An e<strong>in</strong>er solchen Befugnis fehlt es bisher und<br />

wohl auch noch nach dem 1. Januar 2013 den Auslän<strong>der</strong>behörden<br />

sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt. Der neu<br />

geschaffene § 90 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes, <strong>der</strong> die<br />

Erhebung des Aufenthaltsortes über das Auslän<strong>der</strong>zentralregister<br />

bei <strong>der</strong> aktenführenden Auslän<strong>der</strong>behörde ermöglicht,<br />

gilt nur zugunsten <strong>der</strong> Gerichtsvollzieher! Ebenso nur für die<br />

Gerichtsvollzieher und nicht für die Vollstreckungsbehörden<br />

gilt <strong>der</strong> neue § 35 Abs. 4 c des Straßenverkehrsgesetzes, <strong>der</strong><br />

die Aufenthaltsermittlung beim Kraftfahrt-Bundesamt<br />

gestattet. Aufenthaltsanfragen <strong>der</strong> Vollstreckungsbehörden<br />

s<strong>in</strong>d aber zukünftig möglich bei den Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

13/30


Rentenversicherung, weil diesen zukünftig das Bundesrecht,<br />

nämlich § 74a Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,<br />

e<strong>in</strong>e Übermittlungsbefugnis e<strong>in</strong>räumt. Gleiches gilt für die<br />

Meldebehörden aufgrund mel<strong>der</strong>echtlicher Bestimmungen.<br />

§ 802 l ZPO ("Vermögensauskunft")<br />

Ähnlich ist die Ausgangslage bei § 802 l ZPO, <strong>der</strong> dem<br />

Gerichtsvollzieher Auskunftsrechte zur Ermittlung von<br />

Vermögenswerten gegenüber Dritten für die Fälle e<strong>in</strong>räumt,<br />

dass <strong>der</strong> Schuldner se<strong>in</strong>er Pflicht zur Abgabe <strong>der</strong><br />

Vermögensauskunft nicht nachkommt o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>er Vollstreckung<br />

<strong>in</strong> die dort aufgeführten Vermögensgegenstände<br />

e<strong>in</strong>e vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich<br />

nicht zu erwarten ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so<br />

hat <strong>der</strong> Gerichtsvollzieher drei Möglichkeiten:<br />

Erstens:<br />

Er kann bei den Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

den Namen, die Vornamen o<strong>der</strong> die Firma sowie die Anschriften<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Arbeitgeber e<strong>in</strong>es versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnisses erheben.<br />

Zweitens:<br />

Er kann das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den<br />

Kredit<strong>in</strong>stituten e<strong>in</strong>e so genannte Kontostammdatenanfrage<br />

durchzuführen.<br />

Drittens:<br />

Er kann beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und<br />

Halterdaten zu e<strong>in</strong>em Fahrzeug, als dessen Halter <strong>der</strong><br />

Schuldner e<strong>in</strong>getragen ist, erheben.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs hat <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber die Auskunftsrechte<br />

nach § 802 l ZPO unter zwei weitere Voraussetzungen<br />

gestellt:<br />

In § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO hat er klargestellt, dass die Aus-<br />

14/30


kunftsrechte unter dem Vorbehalt stehen, dass die Erhebung<br />

o<strong>der</strong> das Ersuchen für die Vollstreckung erfor<strong>der</strong>lich ist. Diese<br />

Klarstellung ist Folge des Umstandes, dass Selbst- und<br />

Fremdauskunftsrechte aus verfassungs- und datenschutzrechtlichen<br />

Gründen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em strikten Rangverhältnis zue<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

stehen. E<strong>in</strong>e Fremdauskunft ist nur zulässig, wenn<br />

<strong>der</strong> Vollstreckungsschuldner se<strong>in</strong>er Pflicht zur Abgabe <strong>der</strong><br />

Vermögensauskunft nicht nachkommt o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>er Vollstreckung<br />

<strong>in</strong> die im Vermögensverzeichnis aufgeführten<br />

Vermögensgegenstände e<strong>in</strong>e vollständige Befriedigung des<br />

Gläubigers nicht zu erwarten ist!<br />

Ferner hat <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber <strong>in</strong> § 802 Abs. 1 Satz 2<br />

ZPO festgelegt, dass e<strong>in</strong>e Datenerhebung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Datenersuchen<br />

nur zulässig ist, soweit die zu vollstreckenden<br />

Ansprüche m<strong>in</strong>destens 500 Euro betragen.<br />

Ich darf an dieser Stelle <strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerung rufen, dass wir uns bei<br />

<strong>der</strong> bisherigen Betrachtung <strong>der</strong> Auskunftsrechte nach § 802 l<br />

ZPO ausschließlich auf die Befugnisse <strong>der</strong> Gerichtsvollzieher<br />

beschränkt haben. Wie bei § 755 ZPO stellt sich bei § 802 l<br />

ZPO die Frage, ob die Vollstreckungsbehörden die gleichen<br />

Befugnisse haben wie die Gerichtsvollzieher. Bei genauer<br />

Betrachtung ergibt sich (lei<strong>der</strong>!) auch hier e<strong>in</strong> differenziertes<br />

Bild! Ich will das Ergebnis dieser Betrachtung wie folgt<br />

zusammenfassen: Zwar wird es für die Landesverwaltungsvollstreckungsbehörden<br />

auch zukünftig mit § 25 g LVwVG<br />

e<strong>in</strong>e landesrechtliche Befugnisnorm für die E<strong>in</strong>holung vergleichbarer<br />

Auskünfte geben. E<strong>in</strong>e damit korrespondierende<br />

bundesrechtliche Übermittlungsbefugnis ist jedoch nur für die<br />

Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung <strong>in</strong> § 74 a Abs. 1<br />

des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches vorgesehen.<br />

An<strong>der</strong>s sieht es bei <strong>der</strong> Kontostammdatenanfrage und bei den<br />

Fahrzeug- und Halterdaten aus. Hier fehlt es den Stellen, die<br />

15/30


gegenüber den Vollstreckungsbehörden Hilfe leisten könnten,<br />

an e<strong>in</strong>er bundesrechtlichen Übermittlungsbefugnis.<br />

Ke<strong>in</strong> Gleichklang zivilprozessualer und öffentlichrechtlicher<br />

Vollstreckung<br />

Somit ist festzuhalten, dass das Bundesrecht den<br />

Gerichtsvollziehern Auskunftsrechte e<strong>in</strong>räumt, die den für die<br />

Verwaltungsvollstreckung zuständigen Stellen verwehrt<br />

werden. Dies ist nicht h<strong>in</strong>nehmbar, da das Interesse an <strong>der</strong><br />

Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldfor<strong>der</strong>ungen<br />

gegenüber dem Interesse an <strong>der</strong> Durchsetzung<br />

privatrechtlicher Geldfor<strong>der</strong>ungen m<strong>in</strong>destens gleichwertig ist.<br />

Im Übrigen hat <strong>der</strong> Bund auch die Behörden „im Regen<br />

stehen lassen“, die aufgrund se<strong>in</strong>er, also bundesrechtlicher<br />

Vorschriften für die Beitreibung von Geldfor<strong>der</strong>ungen zuständig<br />

s<strong>in</strong>d! Stellvertretend seien hier die Verwaltungsvollstreckungsbehörden<br />

genannt, die nach den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Abgabenordnung vollstrecken!<br />

Der fehlende Gleichklang <strong>der</strong> zivilprozessualen und <strong>der</strong><br />

öffentlich-rechtlichen Vollstreckung führt auch zu dem kaum<br />

nachvollziehbaren Umstand, dass e<strong>in</strong> Gerichtsvollzieher, <strong>der</strong><br />

von e<strong>in</strong>er Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe gebeten<br />

wurde, Auskünfte erhält, die die Vollstreckungsbehörde<br />

selbst nicht erhält. E<strong>in</strong>e solche Konstellation f<strong>in</strong>den sie beispielsweise<br />

bei <strong>der</strong> Landesoberkasse Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz.<br />

Der Vollstreckungsstelle <strong>der</strong> Landesoberkasse obliegt die<br />

Vollstreckung von Geldleistungsverwaltungsakten im<br />

Landesbereich. Die Landesoberkasse vollstreckt diese<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht selbst, son<strong>der</strong>n lässt die Vollstreckung im<br />

Wege <strong>der</strong> Vollstreckungshilfe durchführen. Die Gerichtsvollzieher<br />

haben dabei nicht das Landesverwaltungsvoll-<br />

16/30


streckungsgesetz, son<strong>der</strong>n die für sie geltenden Bestimmungen<br />

anzuwenden. Der Gerichtsvollzieher erhält dann<br />

Informationen, die die ersuchte Vollstreckungsbehörde, falls<br />

sie selbst vollstrecken würde, nicht erhielte.<br />

Intervention beim Bundesm<strong>in</strong>isterium des Innern<br />

Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund haben wir das Bundesm<strong>in</strong>isterium<br />

des Innern um e<strong>in</strong>e Stellungnahme gebeten, welche<br />

konkreten Schritte zur Anpassung des Bundesrechts an<br />

verwaltungsvollstreckungsrechtliche Erfor<strong>der</strong>nisse geplant<br />

s<strong>in</strong>d. Die Antwort war ernüchternd: Zwar hält es auch das<br />

Bundes<strong>in</strong>nenm<strong>in</strong>isterium für erfor<strong>der</strong>lich, den Vollstreckungsbehörden<br />

die Sachaufklärungsbefugnisse e<strong>in</strong>zuräumen, die<br />

auch den Gerichtsvollziehern zustehen. Auf Grund <strong>der</strong> erheblichen<br />

Arbeitsbelastung des für das Vollstreckungsrecht zuständigen<br />

Referats mit e<strong>in</strong>er umfassenden Strukturreform des<br />

Gebührenrechts des Bundes sei es jedoch <strong>in</strong> dieser Legislaturperiode<br />

nicht möglich, parallel hierzu Än<strong>der</strong>ungen des<br />

Verwaltungsvollstreckungsrechts des Bundes zu erarbeiten.<br />

Me<strong>in</strong>e Damen und Herren,<br />

Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz bleibt hier am Ball. Wir werden weiterh<strong>in</strong> auf<br />

den Gleichklang zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher<br />

Vollstreckung h<strong>in</strong>arbeiten!<br />

17/30


Vermögensverzeichnisse und Schuldnerverzeichnis<br />

zentral und elektronisch<br />

Nach dem Gesetz zur <strong>Reform</strong> <strong>der</strong> Sachaufklärung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Zwangsvollstreckung</strong> werden ab dem 1. Januar 2013 zu<br />

h<strong>in</strong>terlegende Vermögensverzeichnisse landesweit von e<strong>in</strong>em<br />

zentralen Vollstreckungsgericht <strong>in</strong> elektronischer Form verwaltet.<br />

Auch das Schuldnerverzeichnis wird landesweit elektronisch<br />

von e<strong>in</strong>em zentralen Vollstreckungsgericht geführt.<br />

Das Vierte Landesgesetz zur Än<strong>der</strong>ung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher<br />

Vorschriften sieht vor, dass die Vollstreckungsbehörde<br />

im Term<strong>in</strong> zur Abgabe <strong>der</strong> Vermögensauskunft<br />

e<strong>in</strong> elektronisches Dokument zu erstellen hat, <strong>in</strong> dem<br />

alle dem Vollstreckungsschuldner gehörenden Vermögensgegenstände<br />

anzugeben sowie weitere Angaben zu machen<br />

s<strong>in</strong>d. Die Vollstreckungsbehörde h<strong>in</strong>terlegt das Vermögensverzeichnis<br />

bei dem zentralen Vollstreckungs-gericht. Form,<br />

Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses<br />

haben den Vorgaben <strong>der</strong> Verordnung nach § 802 k Abs. 4<br />

ZPO zu entsprechen. Der Abruf e<strong>in</strong>zelner Vermögensverzeichnisse<br />

soll dann für drei Jahre durch den Gerichtsvollzieher<br />

o<strong>der</strong> die Vollstreckungsbehörde, aber auch an<strong>der</strong>e<br />

berechtigte Stellen, die schon heute auf diese Verzeichnisse<br />

zugreifen können. möglich se<strong>in</strong>.<br />

Ferner ist <strong>in</strong> dem Gesetz vorgesehen, dass die Vollstreckungsbehörde<br />

unter bestimmten Voraussetzungen die<br />

E<strong>in</strong>tragung des Vollstreckungsschuldners <strong>in</strong> das Schuldnerverzeichnis<br />

anordnen kann. Nach Ablauf e<strong>in</strong>es Monats seit<br />

<strong>der</strong> Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die E<strong>in</strong>tragungsanordnung<br />

dem zentralen Vollstreckungsgericht<br />

elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung <strong>der</strong><br />

18/30


E<strong>in</strong>tragungsanordnung haben den Vorgaben <strong>der</strong> Verordnung<br />

nach § 882 h Abs. 3 ZPO zu entsprechen. Das Schuldnerverzeichnis<br />

soll als landesweites Internet-Register ausgestaltet<br />

werden. In dieses Register sollen künftig Schuldner<br />

e<strong>in</strong>getragen werden, die ihren vollstreckungs- rechtlichen<br />

Auskunftspflichten nicht nachgekommen o<strong>der</strong> gegen die die<br />

Vollstreckung erfolglos geblieben ist.<br />

Das neue Recht schöpft damit für die Vermögensverzeichnisse<br />

und das Schuldnerverzeichnis Möglichkeiten aus, die<br />

die mo<strong>der</strong>ne Informations- und Kommunikationstechnologie<br />

bietet. Vere<strong>in</strong>fachend lässt sich sagen, dass an Stelle <strong>der</strong><br />

bisherigen Papierverfahren elektronische Verfahren treten,<br />

verbunden mit e<strong>in</strong>er zentralen elektronischen Führung <strong>der</strong><br />

Vermögensverzeichnisse und des Schuldnerverzeichnisses!<br />

Dabei sollen die bei privater und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung<br />

aufgenommenen Vermögensverzeichnisse<br />

geme<strong>in</strong>sam elektronisch verwaltet werden und das Schuldnerverzeichnis<br />

soll Informationen über beide Arten <strong>der</strong> Vollstreckung<br />

enthalten. Somit wird die bewährte geme<strong>in</strong>same<br />

Nutzung des Schuldnerverzeichnisses durch die privatrechtliche<br />

<strong>Zwangsvollstreckung</strong> und die Verwaltungsvollstreckung<br />

beibehalten. An<strong>der</strong>nfalls müsste die Verwaltung e<strong>in</strong> eigenständiges<br />

Schuldnerverzeichnis aufbauen. Der Rechtsverkehr<br />

müsste unterschiedliche Verzeichnisse e<strong>in</strong>sehen, um<br />

sich vor kreditunwürdigen Schuldnern zu schützen.<br />

Mit <strong>der</strong> zentralen Internetabfrage zu bundesweit allen<br />

E<strong>in</strong>tragungen im Schuldnerverzeichnis wird es schwarzen<br />

Schafen erheblich erschwert, durch ständigen Wohnsitzwechsel<br />

sich dem Zugriff <strong>der</strong> Vollstreckungsorgane zu<br />

entziehen. Die Neugestaltung des Schuldnerverzeichnisses<br />

könnte auch dazu beitragen, die Attraktivität des "grauen<br />

19/30


Marktes" <strong>der</strong> Wirtschaftsauskunfteien zu reduzieren.<br />

Praktische Umsetzung <strong>der</strong> Zentralisierung und<br />

Elektronisierung (Text weiter aktualisieren!)<br />

Nachdem ich Ihnen die rechtliche Ausgangssituation h<strong>in</strong>sichtlich<br />

<strong>der</strong> zentralen elektronischen Führung <strong>der</strong> Vermögensverzeichnisse<br />

und des Schuldnerverzeichnisses aufgezeigt habe,<br />

möchte noch kurz auf den Stand <strong>der</strong> praktischen Umsetzung<br />

e<strong>in</strong>gehen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs muss ich auch dabei mit e<strong>in</strong>er rechtlichen Vorbetrachtung<br />

anfangen. Auch <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz <strong>der</strong> Technik bedarf<br />

häufig rechtlicher Grundlagen!<br />

Zur Regelung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong> Form, Aufnahme, Übermittlung,<br />

Verwaltung sowie Löschung <strong>der</strong> Vermögensverzeichnisse<br />

sowie <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sichtnahme fehlt noch die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Rechtsverordnung des Bundes.<br />

Vom Bund <strong>in</strong>zwischen erlassen wurde die sogenannte<br />

Schuldnerverzeichnisführungsverordnung, die für das Schuldnerverzeichnis<br />

die E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong> Führung, Form und<br />

Übermittlung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragungsanordnungen und die E<strong>in</strong>sichtnahme<br />

regelt. Ferner wurde die sogenannte Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung<br />

des Bundes <strong>in</strong>zwischen veröffentlicht.<br />

Sie regelt die E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong> Abdruckerteilung aus<br />

dem Schuldnerverzeichnis.<br />

Die Auskunft aus den Schuldner- und Vermögensverzeichnissen<br />

soll zentral über e<strong>in</strong> bundese<strong>in</strong>heitliches Internetportal,<br />

das so genannte Vollstreckungsportal, erfolgen. Dies soll auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage e<strong>in</strong>es Staatsvertrags geschehen. Der rhe<strong>in</strong>land-pfälzische<br />

M<strong>in</strong>isterrat hat <strong>in</strong>zwischen den Justizm<strong>in</strong>ister<br />

zur Unterzeichnung des Staatsvertrages bevollmächtigt.<br />

20/30


Das Land Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz muss zur technischen Umsetzung<br />

noch e<strong>in</strong>e Rechtsverordnung erlassen, um das zentrale<br />

Vollstreckungsgericht zu bestimmen. Aus unserem Justizm<strong>in</strong>isterium<br />

ist zu hören, dass das Amtsgericht Kaiserslautern<br />

zum zentralen Vollstreckungsgericht bestimmt werden solI.<br />

Für die <strong>in</strong>formationstechnische Umsetzung soll das Fachverfahren<br />

forumSTAR-Vollstreckungsmodul e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden, <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz beim Landesbetrieb Daten und<br />

Information.<br />

Die E<strong>in</strong>lieferung <strong>der</strong> Schuldnerdaten an das zentrale Vollstreckungsgericht<br />

soll ab dem 1. Januar 2013 ausschließlich<br />

<strong>in</strong> elektronischer Form möglich se<strong>in</strong>.<br />

Neue Funktion des Schuldnerverzeichnisses<br />

Losgelöst von <strong>der</strong> zentralen elektronischen Führung des<br />

Schuldnerverzeichnisses ist zu beachten, dass das Schuldnerverzeichnis<br />

zukünftig auch e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Funktion als bisher<br />

übernimmt:<br />

Bisher s<strong>in</strong>d formale Tatbestände die Anknüpfungspunkte für<br />

e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Schuldnerverzeichnis. Sie wissen, dass<br />

nach dem geltenden Recht nach <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> eidesstattlichen<br />

Versicherung zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e Aufnahme <strong>in</strong> das Schuldnerverzeichnis<br />

zu erfolgen hat. Der Abgabe <strong>der</strong> eidesstattlichen<br />

Versicherung folgt <strong>der</strong>zeit also die Aufnahme <strong>in</strong> das<br />

Schuldnerverzeichnis.<br />

Dies wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zukunft an<strong>der</strong>es se<strong>in</strong>: Nach dem vorgesehenen<br />

neuen § 25 f LVwVG kann (Ermessen!!!) die Vollstreckungsbehörde<br />

die E<strong>in</strong>tragung des Schuldners <strong>in</strong> das<br />

21/30


Schuldnerverzeichnis dann anordnen, wenn er se<strong>in</strong>en vollstreckungsrechtlichen<br />

Auskunftspflichten nicht nachkommt,<br />

wenn die Vollstreckung aussichtslos ist o<strong>der</strong> wenn die<br />

For<strong>der</strong>ung nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Abgabe <strong>der</strong><br />

Vermögensauskunft befriedigt wird. Die Anordnung <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Schuldnerverzeichnis ist also e<strong>in</strong>e<br />

Ermessensentscheidung. Diese Ermessensentscheidung ist<br />

an bestimmte, im Gesetz konkret bezeichnete und dem<br />

Schuldner zuzurechnende Sachverhalte gebunden.<br />

Damit wird das Schuldnerverzeichnis zu e<strong>in</strong>em echten<br />

Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit e<strong>in</strong>er Person.<br />

Datenschutz<br />

Auch diejenigen von Ihnen, die sich eher selten mit Datenschutzfragen<br />

beschäftigen, werden bei me<strong>in</strong>en Ausführungen<br />

bemerkt haben, dass es jetzt an <strong>der</strong> Zeit ist, auch dieses<br />

Thema anzusprechen!<br />

Bei den Überlegungen, ob die beschriebenen Maßnahmen<br />

das verfassungsrechtlich garantierte <strong>in</strong>formationelle<br />

Selbstbestimmungsrecht des Schuldners beachten, spielen<br />

zwei Grundüberlegungen e<strong>in</strong>e wichtige Rolle: Zum e<strong>in</strong>en<br />

muss <strong>der</strong> Staat e<strong>in</strong>e effektive Durchsetzung für zu Recht<br />

erkannter Ansprüche sicherzustellen. Zum an<strong>der</strong>en ist zu<br />

berücksichtigen, dass es <strong>der</strong> Schuldner durch wahrheitsgemäße<br />

und vollständige Angaben selbst <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hand hat,<br />

den Grundrechtse<strong>in</strong>griff abzuwehren.<br />

Der Umstand, dass <strong>der</strong> Schuldner künftig bereits zu Beg<strong>in</strong>n<br />

<strong>der</strong> Vollstreckung erklärungspflichtig wird, bee<strong>in</strong>trächtigt ihn<br />

nicht unangemessen, da er zugleich mit <strong>der</strong> Ladung e<strong>in</strong>e Frist<br />

zur Leistung des titulierten Betrages erhält und die bisher <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> eidesstattlichen Versicherung vere<strong>in</strong>ten Funktionen<br />

22/30


getrennt werden. Der Vermögensauskunft kommt künftig nur<br />

noch e<strong>in</strong>e Informationsfunktion zu. Die Droh- und Sanktionsfunktion<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Schuldnerverzeichnis stützt<br />

sich dagegen auf die selbständige E<strong>in</strong>tragungsanordnung, die<br />

nicht mehr an die Abgabe <strong>der</strong> Erklärung des Schuldners<br />

anknüpft, son<strong>der</strong>n an <strong>der</strong>en Inhalt.<br />

Durch die <strong>in</strong>haltliche Anknüpfung wird sichergestellt, dass nur<br />

kreditunwürdige Schuldner e<strong>in</strong>getragen werden. Vor diesem<br />

H<strong>in</strong>tergrund bestehen auch ke<strong>in</strong>e Bedenken, den Inhalt <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>tragungen durch die bundesweite Auskunftserteilung über<br />

das Internet e<strong>in</strong>em größeren Nutzerkreis zugänglich zu<br />

machen, als dies bisher im Rahmen <strong>der</strong> dezentralen und auf<br />

persönlicher Vorsprache o<strong>der</strong> schriftlichem Antrag<br />

beruhenden Auskunftserteilung möglich war.<br />

Den berechtigten Interessen des Schuldners auf Schutz<br />

se<strong>in</strong>es Rechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung wird<br />

auch dadurch Rechnung getragen, dass zunächst klar<br />

zwischen <strong>der</strong> Führung des für je<strong>der</strong>mann e<strong>in</strong>sehbaren<br />

Schuldnerverzeichnisses e<strong>in</strong>erseits und <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />

nur für bestimmte Gläubiger e<strong>in</strong>sehbaren Vermögensverzeichnisse<br />

an<strong>der</strong>erseits unterschieden wird. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

wird das E<strong>in</strong>sichtsrecht auch <strong>in</strong> Zukunft an die Angabe e<strong>in</strong>es<br />

bestimmten Verwendungszwecks geknüpft, <strong>der</strong> stichprobenartig<br />

überprüft werden kann. Schließlich wird die E<strong>in</strong>holung<br />

von Auskünften erst nach e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>maligen Identifizierung und<br />

Registrierung möglich se<strong>in</strong>, die geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong> von den<br />

Län<strong>der</strong>n zu begründenden Kostenpflicht <strong>der</strong> Auskünfte<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t, dass die Daten des Schuldnerverzeichnisses ohne<br />

prüfbare Zweckangabe anonym ausgespäht werden.<br />

Auch die Möglichkeit, Konten, Arbeitse<strong>in</strong>kommen und<br />

23/30


Kraftfahrzeuge des Schuldners o<strong>der</strong> dessen Aufenthaltsort<br />

durch e<strong>in</strong>e Abfrage bei öffentlichen Registern <strong>in</strong> Erfahrung zu<br />

br<strong>in</strong>gen, also Fremdauskünfte e<strong>in</strong>zuholen, ist mit dem Grundrecht<br />

des Schuldners auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung<br />

vere<strong>in</strong>bar. Die Vere<strong>in</strong>barkeit wird auch dadurch hergestellt,<br />

dass die Auskunftsmöglichkeit aus Gründen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

auf Ansprüche beschränkt s<strong>in</strong>d, die m<strong>in</strong>destens 500<br />

Euro betragen.<br />

Im Übrigen ist immer Folgendes herauszustellen:<br />

Der Schuldner kann die E<strong>in</strong>holung <strong>der</strong> Fremdauskunft<br />

abwenden, <strong>in</strong>dem er die vorrangige Selbstauskunft erteilt und<br />

dabei dem Gläubiger ausreichend Vollstreckungsmöglichkeiten<br />

aufzeigt, o<strong>der</strong> <strong>in</strong>dem er ihn zur Abwendung weiterer<br />

Vollstreckungsmaßnahmen befriedigt.<br />

Vollstreckungsauftrag und gütliche E<strong>in</strong>igung<br />

Me<strong>in</strong>e Damen und Herren,<br />

ich möchte noch kurz auf e<strong>in</strong>ige weitere Punkte e<strong>in</strong>gehen, die<br />

zukünftig im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz unseres<br />

Landes neu se<strong>in</strong> werden:<br />

Thema: Vollstreckungsauftrag und gütliche E<strong>in</strong>igung<br />

Durch e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung des § 21 LVwVG soll klargestellt<br />

werden, dass sich die Ermächtigung des Vollstreckungsbeamten<br />

aus dem Vollstreckungsauftrag auch darauf<br />

erstreckt, Zahlungsvere<strong>in</strong>barungen mit dem Schuldner zu<br />

treffen, die gegenüber dem Gläubiger wirken.<br />

Schon nach dem geltenden Recht - ich verweise auf § 27<br />

Abs. 2 Satz 2 LVwVG - kann <strong>der</strong> Vollstreckungsbeamte unter<br />

bestimmten Voraussetzungen mit E<strong>in</strong>verständnis des Gläubigers<br />

nur Teilleistungen e<strong>in</strong>ziehen.<br />

24/30


Zukünftig wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em neuen § 24 a LVwVG <strong>der</strong> Vollstreckungsbeamte<br />

ermächtigt, nicht nur Teilleistungen<br />

(Ratenzahlungen) zu gestatten, son<strong>der</strong>n auch e<strong>in</strong>e<br />

Zahlungsfrist e<strong>in</strong>zuräumen. Die Tilgung soll nicht mehr<br />

<strong>in</strong>nerhalb von sechs, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong>nerhalb von zwölf Monaten<br />

abgeschlossen se<strong>in</strong>.<br />

Für die Verwaltungspraxis erfreulich, wird <strong>in</strong> dem neuen § 24<br />

LVwVG auch das Verfahren nach Festlegung des Zahlungsplans<br />

geregelt. Insbeson<strong>der</strong>e kann <strong>der</strong> Gläubiger dem Zahlungsplan<br />

wi<strong>der</strong>sprechen, mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>der</strong> Zahlungsplan<br />

h<strong>in</strong>fällig wird, sobald <strong>der</strong> Schuldner über den Wi<strong>der</strong>spruch<br />

unterrichtet wird. Dieselben Wirkungen treten e<strong>in</strong>,<br />

wenn <strong>der</strong> Schuldner mit e<strong>in</strong>er festgesetzten Zahlung länger<br />

als zwei Wochen <strong>in</strong> Rückstand gerät.<br />

So genannte Monatsanfangsproblematik<br />

Nächstes Thema: So genannte Monatsanfangsproblematik<br />

Durch e<strong>in</strong>e Erweiterung des § 48 LVwVG soll die so genannte<br />

Monatsanfangsproblematik im Anwendungsbereich des<br />

Landesverwaltungsvollstreckungsrechts gelöst werden.<br />

Nach <strong>der</strong> <strong>Reform</strong> des Kontopfändungsschutzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> ZPO<br />

wurde streitig, ob und gegebenenfalls wie e<strong>in</strong>em Schuldner,<br />

<strong>der</strong> se<strong>in</strong>en Freibetrag auf dem gepfändeten Pfändungsschutzkonto<br />

im laufenden Kalen<strong>der</strong>monat schon voll ausgeschöpft<br />

hat, Pfändungsschutz für noch am Monatsende e<strong>in</strong>gehende,<br />

aber für den Folgemonat bestimmte Gutschriften gewährt<br />

werden kann. Betroffen s<strong>in</strong>d vor allem Hartz IV-Zahlungen,<br />

Dienst- und Versorgungsbezüge sowie Renten.<br />

Zukünftig ist auch im Bereich <strong>der</strong> Landesverwaltungsvoll-<br />

streckung <strong>der</strong> für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene<br />

Betrag zunächst vom Drittschuldner bis zum Ende<br />

25/30


des auf den Zahlungse<strong>in</strong>gang folgenden Kalen<strong>der</strong>monats<br />

zurückzuhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass am Ende<br />

e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>monats auf dem Pfändungsschutzkonto e<strong>in</strong>gehende<br />

Zahlungen, die für den Folgemonat und zur Sicherung<br />

des Pfändungsschutzes des Vollstreckungsschuldners<br />

bestimmt s<strong>in</strong>d, diesem nicht durch e<strong>in</strong>e Weiterleitung an den<br />

Gläubiger entzogen werden. Für Härtefälle auf Seiten des<br />

Gläubigers ist auf Antrag e<strong>in</strong>e abweichende Anordnungsbefugnis<br />

<strong>der</strong> Vollstreckungsbehörde vorgesehen.<br />

Wegfall des Mahnerfor<strong>der</strong>nisses bei bestimmten<br />

Kosten<br />

E<strong>in</strong> weiteres Thema ist das Mahnerfor<strong>der</strong>nis bei Ersatzvornahmekosten<br />

und Zwangsgel<strong>der</strong>n!<br />

Auch <strong>der</strong> Fachverband <strong>der</strong> Kommunalkassenverwalter hat <strong>in</strong><br />

dem Gesetzentwurf se<strong>in</strong>e Spuren h<strong>in</strong>terlassen! Er hatte schon<br />

bei <strong>der</strong> Beratung des <strong>in</strong>zwischen <strong>in</strong> Kraft getretenen Dritten<br />

Landesgesetzes zur Än<strong>der</strong>ung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher<br />

Vorschriften gefor<strong>der</strong>t, dass für die Beitreibung <strong>der</strong><br />

Kosten von Ersatzvornahmen sowie von Zwangsgel<strong>der</strong>n<br />

ke<strong>in</strong>e vorherige Mahnung mehr erfor<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong> soll.<br />

Diese For<strong>der</strong>ung wurde aufgegriffen. Zukünftig bedarf es <strong>in</strong><br />

diesen Fällen ke<strong>in</strong>es Mahnverfahrens mehr.<br />

Neue Gebührenregelungen<br />

Noch e<strong>in</strong> Thema: Neue Gebührenregelungen<br />

Neben e<strong>in</strong>er Än<strong>der</strong>ung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

ist <strong>in</strong> dem Gesetzentwurf auch e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Kostenordnung zu diesem Gesetz vorgesehen. Dabei geht es<br />

im Wesentlichen um zwei kostenrechtliche Än<strong>der</strong>ungen:<br />

Zunächst wird <strong>der</strong> bisherige Gebührentatbestand für die<br />

Abnahme <strong>der</strong> eidesstattlichen Versicherung durch e<strong>in</strong>en<br />

neuen Gebührentatbestand für die Abnahme e<strong>in</strong>er<br />

26/30


Vermögensauskunft ersetzt. Zu Gebührenmehre<strong>in</strong>nahmen<br />

dürfte dabei schon <strong>der</strong> Umstand führen, dass die Abnahme<br />

<strong>der</strong> Vermögensauskunft zukünftig e<strong>in</strong>e größere Bedeutung bei<br />

<strong>der</strong> Informationsgew<strong>in</strong>nung über das Vermögen des Schuldners<br />

erlangen wird. Ferner dürfte die Erhöhung des bisherigen<br />

Gebührensatzes von 20,45 EUR auf 25 EUR die Gebührene<strong>in</strong>nahmen<br />

steigern.<br />

Bei den Gebührenneuregelungen beson<strong>der</strong>s hervorzuheben<br />

ist jedoch e<strong>in</strong> völlig neuer Gebührentatbestand. Zukünftig ist<br />

für die E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>er Auskunft bei e<strong>in</strong>em Dritten e<strong>in</strong>e<br />

Gebühr von 10 EUR beim Schuldner zu erheben. E<strong>in</strong>e<br />

Gebühr <strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Höhe erhält auch <strong>der</strong> Gerichtsvollzieher<br />

für die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners<br />

und für die E<strong>in</strong>holung sonstiger Auskünfte.<br />

Der neue Gebührentatbestand ist aber ke<strong>in</strong>e Lizenz zur<br />

Gebührenerlangung! Beachten Sie immer, dass Fremdauskünfte<br />

gegenüber Selbstauskünften nachrangig s<strong>in</strong>d!<br />

Übergangsregelungen<br />

E<strong>in</strong>es <strong>der</strong> letzten Themen s<strong>in</strong>d die Übergangsregelungen!<br />

Da es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Natur von Übergangsregelungen liegt, dass sie<br />

sich regelmäßig schnell erledigen, sei hierzu nur <strong>der</strong> H<strong>in</strong>weis<br />

gegeben, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf Übergangsregelungen für<br />

die Fälle vorsieht, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Auskunftserteilung o<strong>der</strong> Haft<br />

vor dem 1. Januar 2013 angeordnet worden ist. Ferner wird<br />

sichergestellt, dass <strong>der</strong> Schuldner, <strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Sperrfrist<br />

nach dem neuen Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes e<strong>in</strong>e<br />

eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, grundsätzlich<br />

ke<strong>in</strong>e Vermögensauskunft nach dem neuen Recht abverlangt<br />

werden kann.<br />

Kosten<br />

Me<strong>in</strong>e Damen und Herren,<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> heutigen Zeit darf das Thema "F<strong>in</strong>anzielle<br />

27/30


Auswirkungen <strong>der</strong> Neuregelungen" nicht fehlen!<br />

Nach E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> Landesregierung dürften zum<strong>in</strong>dest<br />

mittel- und langfristig<br />

- die verbesserten Auskunftsrechte <strong>der</strong> Vollstreckungsbehörden<br />

zu höheren Vollstreckungserlösen führen und<br />

- die geän<strong>der</strong>ten Gebührenregelungen zu Gebührenmehre<strong>in</strong>nahmen.<br />

Die Kosten für die zentrale Verwaltung <strong>der</strong> elektronischen<br />

Vermögensverzeichnisse und die zentrale Führung des<br />

Schuldnerverzeichnisses als landesweites Internetregister<br />

beim zentralen Vollstreckungsgericht werden hauptsächlich<br />

aus dem Justizhaushalt f<strong>in</strong>anziert. Bei den Vollstreckungsbehörden,<br />

die die Vermögensverzeichnisse nicht mehr führen<br />

müssen, entfallen <strong>in</strong>soweit Kosten.<br />

Die zukünftige elektronische Kommunikation zwischen den<br />

Vollstreckungsbehörden und dem Vollstreckungsgericht sollte<br />

geeignet se<strong>in</strong>, personelle Entlastungen herbeizuführen und<br />

die Vollstreckungseffizienz zu verbessern. Diesen Entlastungen<br />

stehen jedoch sächliche e<strong>in</strong>malige und laufende Mehrkosten<br />

für den Anschluss an das elektronische Kommunikationssystem<br />

sowie die Bereitstellung <strong>der</strong> notwendigen<br />

Hard- und Software gegenüber.<br />

Alles <strong>in</strong> allem dürfte sich das Gesetz positiv auf die Haushalte<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand auswirken!<br />

Resümee<br />

Me<strong>in</strong>e Damen und Herren,<br />

lassen Sie mich abschließend zu dem Ihnen vorgestellten<br />

neuen Landesgesetz folgendes Resümee ziehen:<br />

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Erstens:<br />

Das Landesgesetz ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch die verbesserten<br />

Möglichkeiten, Selbst- und Fremdauskünfte e<strong>in</strong>zuholen,<br />

geeignet, die Vollstreckungseffizienz erheblich zu verbessern!<br />

Zweitens:<br />

Die zentrale und elektronische Führung <strong>der</strong> Vermögens- und<br />

<strong>der</strong> Schuldnerverzeichnisse wird die Verwaltungsvollstreckung<br />

mo<strong>der</strong>nisieren und e<strong>in</strong>en erheblichen Beitrag zum<br />

Bürokratieabbau leisten.<br />

Drittens:<br />

Die <strong>in</strong> dem Landesgesetz vorgesehenen Regelungen dürften<br />

mittel- und langfristig positive Auswirkungen auf die öffentlichen<br />

Haushalte haben.<br />

Wichtig ist dabei die Feststellung, dass ke<strong>in</strong> Bürger Angst<br />

davor haben muss, dass ihm das Existenzm<strong>in</strong>imum weggepfändet<br />

wird. Aber: Zahlungsunwilligen Schuldnern wird es<br />

durch die Neuregelungen nicht mehr so leicht möglich se<strong>in</strong>,<br />

sich festgestellten Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. Im<br />

Ergebnis s<strong>in</strong>d die Interessen von Schuldner und Gläubiger<br />

sorgfältig austariert.<br />

Dieser positiven Bewertung gegenüber steht die Tatsache,<br />

dass die Verwaltungsvollstreckung gegenüber <strong>der</strong> privaten<br />

Vollstreckung durch fehlende Fremdauskunftsrechte benachteiligt<br />

ist. Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers für e<strong>in</strong>en<br />

Gleichklang bei<strong>der</strong> Vollstreckungszweige zu sorgen. Die<br />

Landesregierung Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz wird sich dafür e<strong>in</strong>setzen,<br />

dass die notwendigen bundesgesetzlichen Regelungen<br />

möglichst bald zustande kommen.<br />

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!<br />

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