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Bebauungsplan Nr. 173 „Mozartstraße“ - Osterholz-Scharmbeck

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Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> „Mozartstraße“<br />

mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung<br />

- Entwurf -


Inhaltsverzeichnis:<br />

I. Bauleitplan<br />

1. Einleitung<br />

1.1 Geltungsbereich<br />

1.2 Verfahren<br />

1.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)<br />

1.4 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)<br />

2. Bestehender <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17, „Am Schützenhof“, 4. Änderung<br />

3. Sanierungsrahmenplan 2. Fortschreibung<br />

4. Modernisierungsgutachten<br />

5. Schallgutachten<br />

6. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag<br />

7. Städtebauliche Bestandsanalyse<br />

8. Städtebauliches Gestaltungskonzept<br />

9. Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

9.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />

9.2 Art und Maß der Nutzung: Allgemeines Wohngebiet<br />

9.3 Verkehrsflächen, Erschließung<br />

9.4 Versorgungsflächen, Ver- und Entsorgung<br />

9.5 Grünflächen, Flächen mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern<br />

9.6 Schallschutz<br />

9.7 Örtliche Bauvorschriften<br />

II. Umweltbericht<br />

1. Einleitung<br />

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

Bestandsbewertung Nullvariante<br />

Umweltprognose<br />

Alternativen<br />

Geplante Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />

3. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben<br />

4. Monitoring<br />

5. Zusammenfassende Erklärung<br />

Anlagen<br />

Anlage 1 Bericht zur schalltechnischen Untersuchung<br />

Anlage 2 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag<br />

Anlage 3 Inhalte der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />

mit städtischer Stellungnahme<br />

2


I. Bauleitplanung<br />

1. Einleitung<br />

3<br />

Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, im Plangebiet eine Kleinteiligkeit in der Wohnform<br />

zu ermöglichen an Stelle der vorhandenen, verdichteten mehrgeschossigen Wohnblöcke.<br />

Die bestehenden Festsetzungen des alten <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“, 4. Änderung<br />

lassen eine Veränderung im angestrebten Sinne nicht zu. Voraussetzung ist der Abriss<br />

der nicht mehr sanierungsfähigen vorhandenen Gebäude. Dieser Abriss ist allererste Voraussetzung,<br />

das Gesamtziel der städtebaulichen Verbesserung zu erreichen und so im Sanierungsrahmenplan<br />

als Sanierungszielsetzung vorgesehen.<br />

Im Kapitel 2 dieser Begründung ist näher beschrieben, warum der bestehende <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“, 4. Änderung als Rechtsgrundlage überholt ist.<br />

Der Aufstellungsbeschluss zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> „Mozartstraße“ erfolgte auf der<br />

Grundlage des Sanierungsrahmenplanes 2. Fortschreibung, der den Abriss der „Weißen Blöcke“<br />

und eine Neubebauung vorsieht. Erläutert ist dies im Kapitel 3 dieser Begründung.<br />

Die einzelnen Gründe, die zu der neuen Zielsetzung geführt haben, beruhen auf einer anderen<br />

Zielsetzung, die mit dem Sanierungsrahmenplan 2. Fortschreibung beschlossen wurde. Sie<br />

sind im Kapitel 4 (Modernisierungsgutachten) dargelegt.<br />

Zusammengefasst kann man sagen: Die festgestellten städtebaulichen Missstände sollen so<br />

behoben werden, dass ein qualitätsvolles, zentrumsnahes Wohnen in einem neuen Quartier<br />

entstehen kann. Hierin eingeschlossen sind die westlich der Mozartstraße gelegenen Frei- und<br />

bisher unbebauten Gartenflächen. Auch hier ist die großflächige Mehrgeschossigkeit anzupassen,<br />

weil der gültige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17 "Am Schützenhof“ - 4. Änderung - genauso wie<br />

bei den „Weißen Blöcken“ überholte Zielfestsetzungen aufweist und der bestehende planungsrechtliche<br />

Rahmen nicht passt.<br />

Fachlich unterlegt wird die Neuplanung und -bebauung des Gebietes durch ein Schallgutachten<br />

(Kapitel 5) und die im Rahmen der städtebaulichen Analyse durch das Landschaftplanungsbüro<br />

KWK aufgenommenen Untersuchungen von Natur und Landschaft (s. Umweltbericht).<br />

Hiernach steht dem Vollzug des <strong>Bebauungsplan</strong>es das Artenschutzrecht gem. § 42<br />

BNatSchG als unüberwindliches Hindernis nicht entgegen. Im Übrigen ist der gesamte Bereich<br />

planungsrechtlich bereits als „Bauland“ ausgewiesen. Ferner ist festzustellen, dass die<br />

neuen Festsetzungen hinter der Intensität der bestehenden Festsetzungen weit zurückbleiben.<br />

Mit dem neuen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>173</strong> „Mozartstraße“ werden die planungsrechtlichen Grundlagen<br />

zur Durchführung der städtebaulichen Verbesserungen geschaffen.


1.1 Geltungsbereich<br />

Das Plangebiet liegt rd. 1 km südwestlich des <strong>Scharmbeck</strong>er Marktes, also in zentraler Lage<br />

zwischen Ritterhuder Str. und der B74.<br />

4<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> "Mozartstraße" umfasst einen Teil des<br />

Sanierungsgebietes „Soziale Stadt“- das Areal der „Weißen Blöcke“ westlich und östlich der<br />

Mozartstraße und die westlich zur Bundesstraße 74 gelegenen Freiflächen sowie einen Teil<br />

des Schulgeländes der Beethovenschule im Südosten.<br />

Geltungsbereich<br />

Im Westen begrenzt die B74 (Umgehungsstraße) das 5,18 ha große Plangebiet. Im Norden<br />

schließt sich der B-Plan 168 „Südlich Am Hohenberg“ an. Von daher bezieht der B-Plan<br />

<strong>173</strong> seine Grenze entlang der Straße "Schubertring" und dann weiter nach Norden.<br />

Auf der Ostseite liegt das Grundstück des Schützenhofes, für das ein eigener <strong>Bebauungsplan</strong><br />

aufgestellt werden soll.<br />

Der Bereich Brahms- und Brucknerstraße ist entsprechend den Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

<strong>Nr</strong>. 17 "Am Schützenhof" – 4. Änderung - ausgeführt worden und bleibt, da kein<br />

Änderungsbedarf besteht, außerhalb des neuen Plangebietes.<br />

Auf der Südseite verläuft die Abgrenzung in etwa entlang des Mozartstraßenabzweiges bis<br />

zum Gelände der Beethovenschule.<br />

Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.<br />

1.2 Verfahren<br />

Aufgrund der Ergebnisse der 2. Fortschreibung des Sanierungsrahmenplanes (s. unten) wurde<br />

die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es am 22.5.2008 vom Rat der Stadt beschlossen und durch<br />

den Beschluss des Verwaltungsausschusses v. 18.09.2008 um die Flächen im Bereich der<br />

Beethovenschule ergänzt.<br />

Die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB wurde anhand eines Vorentwurfsplanes<br />

mit Erläuterungen mit Schreiben vom 22.09.2008 bis zum17.10.2008 durchgeführt.<br />

Hinsichtlich der Raumordnung hatte der Landkreis <strong>Osterholz</strong> Hinweise und Anregungen zu<br />

Stadthäusern/Mehrgenerationenhäusern, altersgerechtem Bauen und zum Schallschutz gegeben.<br />

In Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde auf ein Prüfungserfordernis<br />

hingewiesen, ob dem Vollzug des <strong>Bebauungsplan</strong>es das Artenschutzrecht gem. § 42<br />

BNatSchG als unüberwindliches Hindernis entgegensteht. Außerdem sollten Wallhecken und<br />

Bäume geschützt werden.<br />

Der Artenschutzprüfungspunkt wurde auch von dem KNV vorgetragen. Es sollten möglichst<br />

wenig Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen werden, die Oberflächenentwässerung<br />

über Regenrückhaltung erfolgen, Nutzung erneuerbarer Energien als Belang angemessen<br />

berücksichtigt werden und vorhandene Gehölzbestände zum Erhalt soweit als möglich festge-


setzt werden. Die Obstbaumwiese sollte wenigstens teilweise erhalten werden, ggf. im Rahmen<br />

von Ausgleichsmaßnahmen, und bei der Anwendung der Eingriffsregelung sollte den<br />

naturschutzfachlichen Hinweisen (Breuer 2006) gefolgt werden.<br />

Auf alle genannten Punkte des Landkreises und der KNV wird im Begründungsentwurf thematisch<br />

eingegangen.<br />

5<br />

Die EWE Cuxhaven wollte die Telekommunikationsleitungen erhalten bzw. nicht beeinträchtigt<br />

wissen. Ebenfalls so Kabel Deutschland, die bei Veränderungen 3 Monate vor Beginn<br />

beauftragt werden wollten sowie die Telekom, die bei Veränderungen oder Beseitigung ihrer<br />

Leitungen sich auf § 150 (1) BauGB beruft und Kostenübernahme für neue Anlagen verlangte.<br />

In der Begründung wird bei der Behandlung der Infrastruktur auf die vorgetragenen Anliegen<br />

eingegangen.<br />

Die Hinweise des Zweckverbandes Verkehrsverbund Bremen Niedersachsen zu den ÖPNV-<br />

Anbindungen des Plangebietes wurden in die Begründung übernommen.<br />

Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB wurde in Form einer Einwohnerversammlung<br />

am 28.10.2008 im Rathaus der Stadt durchgeführt.<br />

Hier wurden 2 Vorentwurfsalternativen dargestellt und erläutert.<br />

Der Schützenverein regte eine zweite Zufahrt zum Schützenhofgelände an.<br />

Herr Elster regte die Anlegung eines Kinderspielplatzes an.<br />

Es wurden Fragen zu einem möglichen Abriss der „Weißen Blöcke“ und zum Rückbau der<br />

Mozartstraße (Frau Laumann) beantwortet.<br />

Im Nachgang wurde schriftlich von Herrn Naumann, Schubertring 22, gegen eine öffentliche<br />

Wegeverbindung vom Schubertring aus zur Mozartstraße Stellung bezogen.<br />

Auf die Anregungen wird im Begründungsentwurf – insbesondere bei den Wegeverbindungen<br />

- thematisch eingegangen.<br />

1.3 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

(§ 4 Abs. 2 BauGB)<br />

Der Verwaltungsausschuss der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> hat in seiner Sitzung am<br />

26.02.2009 den Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> "Mozartstraße" mit örtlicher Bauvorschrift<br />

über Gestaltung und die dazugehörige Begründung beschlossen. Gleichzeitig wurde<br />

die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.<br />

Mit Schreiben vom 02.03.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

um Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme bis zum 07.04.2009 gebeten.<br />

Hinsichtlich der Inhalte der Stellungnahmen und hinsichtlich des Ergebnisses der Abwägung<br />

wird auf die Anlage 3 der Begründung verwiesen.


1.4 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)<br />

6<br />

Der Verwaltungsausschuss der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> hat in seiner Sitzung am<br />

.06.2009 über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen<br />

und gleichzeitig die Verwaltung beauftragt, den <strong>Bebauungsplan</strong> mit Begründung gemäß §<br />

3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.<br />

Die öffentliche Auslegung erfolgte laut Bekanntmachung im <strong>Osterholz</strong>er Kreisblatt am<br />

.06.2009 in der Zeit vom .06. bis .08.2009.<br />

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom .06.2009 über die öffentliche<br />

Auslegung informiert.<br />

Hinsichtlich der Inhalte der Stellungnahmen während der Auslegung und hinsichtlich des Ergebnisses<br />

der Abwägung wird auf die Anlage der Begründung verwiesen.<br />

2. Bestehender <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“ - 4. Änderung<br />

Der bestehende <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“ - 4. Änderung - ist durch die Zielsetzung<br />

des Sanierungsrahmenplanes 2. Fortschreibung überholt und daher für diese Zielsetzungen<br />

nicht mehr anwendbar.<br />

Die neue Zielsetzung, - an der Stelle der bestehenden Geschossbauten „Weiße Blöcke“ eine<br />

kleinteilige eigentumsgeprägte Wohnstruktur zu setzen - stößt hier auf eine Planungsrechtsgrundlage,<br />

der es 1978 hier um Geschosswohnungsbau im großen Stil ging.<br />

Der gebotene Abriss dieses Bestandes - soweit verwirklicht - ist Ergebnis der Abwägung auf<br />

der Grundlage des Modernisierungsgutachtens (s. Kap. 4).<br />

Ebenfalls baurechtlich zu ändern sind die nordwestlich gelegenen Flächen der Grundstücke<br />

südlich des Schubertringes. In diesem Gebiet gelten ebenfalls noch die Festsetzungen des<br />

B-Planes <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“ - 4. Änderung:<br />

Hier ist eine massierte Geschossbebauung, ähnlich der jetzt abzureißenden Geschossbauten,<br />

festgesetzt - Wohnbebauung (WR) mit bis zu 5 Geschossen -,<br />

ein Spielplatz, der bereits weiter nördlich angelegt wurde und<br />

ein langer Parkplatz entlang der B 74 für die geplanten Geschossbauten.<br />

Ferner sind Fragen zum Schallschutz wegen der nahe gelegenen B 74 und Erschließungsfragen<br />

neu zu klären.<br />

Von den baulichen Festsetzungen wurde hier bislang keinen Gebrauch gemacht.<br />

Die Gartenflächen und eine Weide sind zwar unbebaut geblieben, könnten jedoch nach gültigem<br />

Recht teilweise mit 5 geschossigen Bauten genutzt werden.<br />

Bestehender <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17 und Zulässige Eingriffe aufgrund § 1a Abs. 3 BauGB<br />

Gemäß den gültigen Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es 17 „Am Schützenhof“ - 4. Änderung<br />

- ist eine GRZ von 0,4 mit unterschiedlichen Geschosszahlen von 1-8 Vollgeschossen -<br />

im Bereich des neuen B-Plans bis zu 5 Vollgeschossen - zulässig.


7<br />

Mit „Mantelbaugrenzen“ sind die Bauflächen so weitgehend erfasst, dass zusammen mit den<br />

Verkehrsflächen und den festgesetzten Parkplatzflächen eine nahezu vollständige Überbauung<br />

und damit eine weitgehende Versiegelung zulässig ist.<br />

Aufgrund dieser gültigen Festsetzungen ist nach § 1 a Abs. 3 BauGB natur- und landschaftsschutzrechtlich<br />

kein Ausgleich erforderlich, sofern die neuen Festsetzungen nicht den Wirkungsgrad<br />

der alten Festsetzungen überschreiten. Dieses ist durch Gegenüberstellung von<br />

„Alt“ und „Neu“ nachzuweisen und geschieht im Rahmen des Landschaftspflegerischen<br />

Fachbeitrages.<br />

Aufgrund des untersuchten Zustands des Naturraumes der Siedlung sind letztendlich keine<br />

Ausgleichserfordernisse im Hinblick auf Eingriffsqualitäten erforderlich (s. Kap. 6 "Landschaftpflegerischer<br />

Fachbeitrag", Anlage 2 "Landschaftspflegerischer Fachbeitrag" und Abschnitt<br />

II. Umweltbericht).<br />

Gleichwohl sind die durch den B-Plan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft aus<br />

allgemeinen Vorgaben zu vermeiden und zu minimieren. Aus diesem Grund werden Festsetzungen<br />

zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft soweit sinnvoll und<br />

möglich vorgesehen.<br />

3. Sanierungsrahmenplan 2. Fortschreibung, städtebauliche Ziele für den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

Die Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> strebt im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Soziale<br />

Stadt“ seit 2004 für das förmlich festgesetzte Sanierungsgebiet Mozartstraße/Drosselstraße<br />

eine umfassende städtebauliche Verbesserung der Wohnverhältnisse an.<br />

Hierzu liegt für den Teilbereich Mozartstraße ein aktualisierter Sanierungsrahmenplan in<br />

der 2. Fortschreibung (2008) vor, der im Mai 2008 beschlossen wurde.<br />

Für den benachbarten Bereich - westlich außerhalb der Sanierung - sind die Sanierungsziele<br />

wegen der engverzahnten Lage ebenfalls maßgeblich.<br />

Zusammengefasst handelt es sich um folgende Sanierungsziele:<br />

• Abriss der Geschossbauten („Weiße Blöcke“)<br />

• Verbesserung der städtebaulichen Bedingungen – Bebauung, Verkehr, Umwelt, Rückbau<br />

der Mozartstraße bzw. Umgestaltung als Wohnstraße<br />

• Ausdünnen der Wohndichte durch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser und dadurch<br />

Entwicklung privater Grundstücksverantwortung<br />

Hinzu kommen die Planungsziele, die sich aus den örtlichen und gegebenen städtebaulichen<br />

Besonderheiten ableiten:<br />

• Berücksichtigung der ausgeprägten Topografie<br />

• Möglichst weitgehender Erhalt von altem Baumbestand und der Wallhecken<br />

• Weiterverwendung der vorhandenen verkehrlichen und technischen Infrastruktur, soweit<br />

als möglich.


8<br />

Ferner ist für die Stadt die Sicherung der Wohngebietsqualität von hoher Bedeutung, weil<br />

damit erst die Ziele der Sanierung hier ortsspezifisch greifen können. Aus diesem Grund sollen<br />

die für Lärmschutz erforderlichen Flächen über entsprechende Festsetzungen neben einer<br />

zeitgemäßen und den Sanierungszielen angepassten Bebauung gesichert werden.<br />

4. Modernisierungsgutachten<br />

Im Plangebiet stehen acht Wohnblöcke mit 200 Wohnungen aus den 70ger Jahren, die zusammen<br />

mit den Siedlungsteilen im Norden und im Süden die ehemals amerikanische Wohnsiedlung<br />

bildeten („Weiße Blöcke“).<br />

Durch den Sanierungsrahmenplan und seiner 1. Fortschreibung waren von den 8 Wohnblöcken<br />

einige zum Abriss (ca. 100 WE) vorgesehen. Die übrigen 100 Wohnungen sollten<br />

saniert werden.<br />

Aufgrund eines Sachverständigengutachtens wurden die zur Sanierung bestimmten Blöcke<br />

und Wohnungen als baulich-konstruktiv nicht mehr zeitgemäß und in der Sanierung zu kostspielig<br />

beurteilt (Sachverständigengutachten, Modernisierungsuntersuchung Dipl. Ing. Greulich<br />

v. Sept. 2007)<br />

Wegen starker Kellerdurchfeuchtungen, Schimmelpilzbildungen in Küchen und Bädern, falscher<br />

Wandaufbaukonstruktion und unzureichender Dachsparrenquerschnitte so heißt es auf<br />

S. 13 des Gutachtens, „….ist ein sehr hoher Sanierungsbedarf zwischen 940,00 und 1120,00<br />

Euro pro m² erforderlich, um die Wohnungen in der Mozartstraße auf den Stand der heutigen<br />

Technik zu bringen. Die Aufwendungen pro m² nähern sich fast Neubaupreisen.“<br />

Weiter wird daher gesagt: „Da auch mit der Sanierung des Gebäudes ein barrierefreier<br />

Zugang aller Wohnungen nicht gewährleistet ist, und aufgrund von versetzten Ebenen<br />

im Treppenhaus der Einbau von Fahrstuhlanlagen nur mit einem weiteren immensen<br />

Aufwand und weiteren Umbaumaßnahmen möglich ist, ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob<br />

eine angemessene Vermietbarkeit der sanierten Wohnungen möglich ist.“ (Hervorhebung<br />

durch den Gutachter, s. a. Kapitel 4. Zusammenfassung Seite 13, Sachverständigengutachten,<br />

Modernisierungsuntersuchung Dipl. Ing. Greulich v. Sept. 2007)<br />

Das Gutachterergebnis führt folgerichtig zu dem Schluss, alle Gebäudeblöcke im Geltungsbereich<br />

abzureißen.<br />

Ausschlaggebend hierfür ist auch, dass nach dem Geschosswohnungsangebot in der Stadt<br />

<strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> die 200 Geschosswohnungen der „Weißen Blöcke“ marktmäßig nicht<br />

erforderlich sind und auch nach einer Sanierung nicht nachgefragt würden. Damit würde das<br />

grundsätzliche Sanierungsziel jedoch verfehlt. Bereits heute gibt es in diesem Angebotssegment<br />

umfangreichen Leerstand allerorts.<br />

Nähere Einzelheiten können dem Gutachten und den ergänzenden Hinweisen entnommen<br />

werden. Diese liegen bei der Stadt vor.


9<br />

Die Geschossbauwohnungen abzubrechen und durch neue individuelle Wohnformen zu<br />

ersetzen ist als verbindliches Planungsziel in der 2. Fortschreibung des Sanierungsrahmenplans<br />

beschlossen worden.<br />

Gemäß gültigem aktuellen Sanierungsrahmenplan 2. Fortsetzung sollen nunmehr alle „Weißen<br />

Blöcke“ abgebrochen werden und eine entsprechende Festsetzung in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> „Mozartstraße“ aufgenommen werden.<br />

Für die geplante Neubebauung wird die Wohnnutzung beibehalten werden - allerdings überwiegend<br />

nur noch in Form von Einfamilienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser sowie Reihenhausgruppen.<br />

An 2 Stellen sollen im Plangebiet bei Bedarf Mehrfamilienhäuser entstehen<br />

können.<br />

Das Wohnumfeld sowie die Freiflächen werden aufgewertet und verbessert.<br />

5. Schallgutachten<br />

Zur Einschätzung der Einwirkungen des von der B 74 ausgehenden Verkehrslärms wurden<br />

schalltechnische Untersuchungen vorgenommen (Bericht zur schalltechnischen Untersuchung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>173</strong> „Mozartstraße“ in 27711 <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> TÜV Nord Umweltschutz<br />

GmbH &Co.KG- vom 3.11.2008). Es wurde eine durchschnittliche Verkehrsbelastung<br />

von DTV 12.780 Fahrzeugen/24h zu Grunde gelegt und für den Prognosehorizont 2025<br />

15.600 Kfz/24 h ermittelt (Verkehrszahlen aus 2005 zuzüglich 1% Zuschlag bis 2025 s. S. 9<br />

Kapitel 6 d. Gutachtens). Ferner ist die Situation nach Abriss der „Weißen Blöcke“, die einen<br />

Schallschutz für hinterliegende Bebauung darstellen, beurteilt worden. Demnach ergeben sich<br />

vor allem im westlichen Plangebiet entlang der Bundesstraße ohne Schallschutzmaßnahmen<br />

erhebliche Immissionsbelastungen. Die Beurteilungspegel liegen zwischen 70 dB(A) tags und<br />

63 dB(A) nachts. Damit werden die Immissionsgrenzwerte der VLärmSchR 97 zur Lärmsanierung<br />

von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht, bzw. überschritten. Auch in den<br />

ebenerdigen Außenwohnbereichen wird bis zu einer Entfernung von ca. 130 m vom Fahrbahnrand<br />

der B74 der Orientierungswert tags deutlich überschritten (s. Anhang 3 der Schalltechnischen<br />

Untersuchungen). Für eine Entwicklung als neues Wohngebiet sind somit Schallschutzmaßnahmen<br />

erforderlich. Diese sind wegen der von der Bundesstraße nach Osten stark<br />

abfallenden Böschung schwierig zu gestalten und können, praktisch gesehen, nur in der Errichtung<br />

einer Lärmschutzwand bestehen.<br />

Für die Immissionsberechnung der Neubebauung wurde daher eine Lärmschutzwand entlang<br />

der B74 als aktive Schallschutzmaßnahme mit 3 m Höhe über dem Straßenniveau der B 74 zu<br />

Grunde gelegt. Die Lärmbelastung in der Gesamtfläche vermindert sich deutlich, so dass im<br />

Plangebiet der Lärmpegelbereich II (maßgeblicher Außenlärmpegel 56 - 60 dB(A) nach DIN<br />

4109 - Schallschutz im Hochbau) überwiegt. Dieser Bereich reicht in etwa bis zur Mozartstraße<br />

(s. Anhang 12 und Anhang 10). Der ausreichende Schallschutz für die Wohngebäude<br />

wird hier allein schon durch die Vorschriften der Wärmedämmverordnung erreicht. Für zwei<br />

Teilbereiche entlang der B 74 tritt der Lärmpegelbereich III u. IV (maßgeblicher Außenlärmpegel<br />

61 - 65 dB(A)) ein (Anhang 12 der Schalltechnischen Untersuchungen). Hier müssen<br />

zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden vorgenommen werden.


10<br />

Ebenfalls sind für die Außenwohnbereiche teilweise passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.<br />

Durch die Verlegung von Terrassen etc. in den Lärmschatten des jeweiligen Wohnhauses<br />

kann ein ausreichender passiver Schallschutz erreicht werden (s. a. Kap. 8.2 des Schallgutachtens).<br />

Diese sich aus den Schalluntersuchungen ergebenden Anforderungen zum Immissionsschutz<br />

sind in Form von Planzeichen und Textlicher Festsetzung in den <strong>Bebauungsplan</strong> eingearbeitet<br />

worden.<br />

6. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (s. Anlage 2)<br />

Zur Einschätzung potentiell möglichen Aufkommens geschützter Arten im Hinblick auf ein<br />

mögliches Ausnahmeerfordernis im Sinne des § 43 Abs. 8 BNatSchG wurde eine Untersuchung<br />

zu den Biotopqualitäten von Flora und Fauna im Plangebiet durchgeführt.<br />

Die einzelnen Biotoptypen im Planungsgebiet wurden anhand der beabsichtigten Zielsetzungen<br />

der Entwurfsplanung auf einen möglichen Verlust von Lebensraum bewertet. Hierbei sind<br />

im Plangebiet vorkommende Gehölze und Wallhecken, das Grünland, die Obstwiese im westlichen<br />

Teil und die Siedlungsbereiche mit den öffentlichen Erschließungsflächen in ihrer Qualität<br />

als Lebensraum untersucht worden. Von den Gehölzen sind die markanten Eichen- und<br />

Buchenbestände, die lineare Gehölzstruktur und die Wallhecken sowie ein Teil der Straßenbäume<br />

in die Neubebauungsstruktur integriert worden und bleiben als Lebensraum funktionsfähig.<br />

Das Grünland und die Obstwiese können nicht erhalten werden, da hier neue Bauflächen<br />

festgesetzt werden.<br />

Hinsichtlich der Eingriffsregelung werden durch eine tabellarische Gegenüberstellung von<br />

„Alt“ und „Neu“ (Bestand und Planung) in den einzelnen Biotoptypen die Differenzen ersichtlich.<br />

Wegen der neuen Bauflächenausweisungen im Westen ergibt sich im Plangebiet<br />

insgesamt zwar ein Minus jedoch ist dies für die Eingriffsbewertung nicht maßgeblich:<br />

Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB sind Ausgleichsmaßnahmen dann nicht erforderlich, wenn<br />

die Eingriffe aufgrund eines bestehende <strong>Bebauungsplan</strong>es entsprechend bereits zulässig sind.<br />

Dabei ist nachzuweisen, dass das Maß der Eingriffe nicht über den bestehenden <strong>Bebauungsplan</strong><br />

hinausgeht, sondern dahinter zurückbleibt.<br />

Dieser Nachweis ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag geführt worden.<br />

Durch den bestehenden gültigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17 - 4. Änderung „Am Schützenhof“ sind<br />

Baurechte vorhanden, deren Ausführung gegenüber den jetzt geplanten Festsetzungen des B-<br />

Planes <strong>173</strong> höher liegen würden.<br />

Da die Versiegelung von Flächen im vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>entwurf gemäß Berechnung<br />

/Tabelle 'Zusammenfassende Versiegelung' wesentlich geringer sein wird als sie im bestehenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> zulässig war ergeben sich keine Ausgleichserfordernisse.<br />

Die Einzelheiten sind dem Fachbeitrag (Anlage 2) zu entnehmen


7. Städtebauliche Bestandsanalyse<br />

Städtische Infrastruktur<br />

11<br />

Die Stadtlage des Plangebietes ist von typischen innerstädtischen Qualitäten der näheren und<br />

weiteren Umgebung bestimmt:<br />

Der regionale Straßenverkehr der B 74 stellt den Westrand dar und beschallt weite Teile des<br />

Gebietes mit Verkehrslärm. Zur näheren Beurteilung mit dem Ziel der Eindämmung des<br />

Lärms wurde ein Schallgutachten erstellt (S. Kap. 5 dieser Begründung).<br />

Das Plangebiet ist über die Ritterhuderstraße, von der die Mozartstraße abzweigt, erschlossen.<br />

Verdichtetes Wohnen östlich und Geschossbauwohnungen südlich sowie das nördlich gelegene<br />

Einfamilienhaus-Neubaugebiet aus den 90ger Jahren schließen sich an, bzw. bilden die<br />

weiteren Grenzen.<br />

Schule, Kindergarten, Handel und Dienstleistungen entlang der Ritterhuder Straße liegen innerhalb<br />

eines 300 m Luftlinienradius; Gymnasium, Allwetterbad, Grünflächen des Eichhoftälchens<br />

in 500-700 m und die Innenstadt am <strong>Scharmbeck</strong>er Markt mit 1000 m Entfernung<br />

geben dem Gebiet eine gute Stadtlage.<br />

Gemeinschaftshaus<br />

Für die Stadtteilarbeit und das Angebot eines Stadtteilcafes soll ein Gemeinschaftshaus im<br />

Sanierungsgebiet Mozartstraße neben der Beethovenschule erstellt werden.<br />

Dieser Bereich wird als Gemeinbedarfsfläche für soziale Zwecke – Stadtteilhaus - festgesetzt.<br />

Einrichtungen für Stadtteilarbeit und Kinder- und Jugendarbeit sollen hier möglich sein, wie<br />

derzeit im „Jugendhaus Lintel“. Da dieses jedoch nicht mehr den gestiegenen Anforderung an<br />

die Stadtteilarbeit genügt und auch aus Eigentumsgründen nicht umgebaut werden kann, ist<br />

ein Gemeinschaftshaus als Ersatz für das „Jugendhaus Lintel“ geplant. Es steht auch keine<br />

Erwerbsmöglichkeit für die bislang gemietete Immobilie in nächster Zeit in Aussicht. Dagegen<br />

sind die Ansprüche an Stadtteilarbeit im Zusammenhang mit der Sanierung dringlich geworden.<br />

Vor diesem Hintergrund soll vorsorglich die Schulfläche, die im Besitz der Stadt ist<br />

und somit zur Verfügung steht, für das geplante Gemeinschaftshaus dienen.<br />

In dem als Quartierstreff für den Stadtteil geplanten Cafe würde kein Essen zubereitet. Ggf.<br />

könnte ein Essensangebot für Schüler, Bewohner und Senioren entwickelt werden. Die Zubereitung<br />

der Speisen würde dann in der Küche der IGS im Schulzentrum Buschhausen erfolgen.<br />

KFZ Verkehr, ÖPNV<br />

Über die Ritterhuder Straße und die Loger Straße ist das Plangebiet an das <strong>Osterholz</strong>-<br />

<strong>Scharmbeck</strong>er Hauptstraßennetz (Bahnhofstr./Bremer Str.) angeschlossen.<br />

Das überplante Gebiet wird durch die Haltstellen „<strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong>, Schützenhof“ und<br />

„<strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong>, Berliner Straße“ durch die Linien 665/680 an das Netz des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs angeschlossen. Beide Haltstellen liegen mit 600m Radius in fußläufiger<br />

Entfernung. Die Buslinien verbinden <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> von Montag bis Samstag


12<br />

mit dem Oberzentrum Bremen. Die Haltestelle „<strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong>, Berliner Straße“ wird<br />

außerdem von der Linie 662 bedient, die im Rahmen des Schülerverkehrs von Montag bis<br />

Samstag nach Platjenwerbe und Buschhausen verkehrt.<br />

Wohnbezogene Infrastruktur,<br />

Die wohnbezogene Infrastruktur wie Einkaufen, täglicher Bedarf SB-Markt, Kindergarten<br />

Jugendhaus Lintel, Beethovenschule (Grundschule), Gymnasium und Kirche sowie Fußgängerzone<br />

Kirchenstraße liegen entweder unmittelbar vor Ort oder bis zum Umkreis von<br />

ca.1000 m. Das Gebiet weist in dieser Hinsicht eine hohe Wohnqualität auf.<br />

Auch die Grünanlagen (Steffens Eichhof), der Friedhof (Lange Straße) und entlang dem<br />

<strong>Scharmbeck</strong>er Bache befinden sich innerhalb dieser 1000 m. Der Bahnhof ist in etwa 13 Min.<br />

zu Fuß erreichbar (1300 m).<br />

Die bestehende technische Infrastruktur, wie Straßen, Kanäle, Leitungen, Parkplatzbefestigungen<br />

etc. sollen, soweit dies mit den neuen Zielen des Wohngebietes insbesondere im Hinblick<br />

auf einen wohngebietsangepassten Verkehr vereinbar ist, genutzt werden. Hierbei können<br />

aber Teile – insbesondere auf der Westseite der Mozartstraße - nicht erhalten werden, da<br />

die Straßenflächen hier teilweise privatisiert als Bauflächen genutzt werden sollen. (s. a. Kap.<br />

Verkehrsflächen)<br />

Natur und Landschaft,<br />

Gemäß dem Landschaftsplan der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> ist das <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet<br />

dem Naturraum <strong>Scharmbeck</strong>er Geest zuzuordnen. Diese leicht hügeligen Siedlungsflächen<br />

grenzen weiträumig - wie das übrige Siedlungsgebiet von <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> - nach Süden<br />

und Osten an die Teufelsmoorniederung mit ihren weiträumigen und flachen Grünlandflächen<br />

an. Südöstlich liegt der Quellbereich der Wienbeck, die in den <strong>Scharmbeck</strong>er Bach<br />

mündet. Dieses Gewässer fließt wenig später in die Hamme.<br />

Der Boden besteht - eiszeitlich bedingt - sowohl aus Sand als auch aus Pseudogleyschichten,<br />

die nahezu wasserundurchlässig sind. Durch die bestehende Bebauung ist von veränderten<br />

Bodenverhältnissen auszugehen (Braunerdenbildung).<br />

Detailangaben zum Kleinklima im Siedlungsgebiet liegen nicht vor. Insgesamt liegen durch<br />

die Küstennähe günstige Luftaustauschbedingen vor. Die offenen, mit Vegetation bestandenen<br />

Flächen tragen ebenfalls positiv zum Luftaustausch bei.<br />

Das Landschafts- und Siedlungsbild wird vor allem durch die breiten Erschließungs- und<br />

Parkplatzflächen und die 5-geschossigen Zeilenbauten mit großzügigem Abstandsgrün zu den<br />

Straßen und innerhalb der Blockbereiche bestimmt. Das Grün besteht hauptsächlich aus<br />

Scherrasenflächen, die punktuell mit Gehölzen bepflanzt sind. Im Bereich der verlassenen<br />

Blocks hat sich stellenweise an Schutt- und Müllflächen Spontanvegetation angesiedelt.<br />

Aufgrund der beschriebenen innerstädtischen Qualitäten sind die Aspekte von Natur und<br />

Landschaft grundsätzlich im Spektrum von Siedlungsflächen einzuordnen.


Topografie<br />

13<br />

Das Gebiet wird im Näheren durch die besondere Topografie des Geestrandes zum <strong>Scharmbeck</strong>er<br />

Bachtal hin bestimmt.<br />

Das Gelände fällt in Nordsüd- bis Nordsüdostrichtung um 9 Meter von 24 m ÜNN auf 15 m<br />

ÜNN an der Westgrenze und sogar um 11 Meter auf 13 m ÜNN a. d. Südostgrenze.<br />

Es sind Geländeneigungen von 4,5 % - 4,2 % vorhanden.<br />

Die ausgeprägte Topografie stellt eine städtebauliche Qualität dar, die im neuen Wohnquartier<br />

erkennbar bleiben sollte. Dies wird u.a. bereits durch den weitgehenden Erhalt des Verlaufs<br />

der Mozartstraße erreicht.<br />

Die Mozartstraße weist eine Steigung von 4,3 % auf und erreicht die Höhe von 21 m ÜNN im<br />

Norden des Plangebiets. Dies ist im gesamten Straßenverlauf der Hochpunkt.<br />

Vegetation<br />

Durch die straßenbegleitenden Randbäume der Mozartstraße (meist Platanen und Ahorn) bekommt<br />

man sowohl von Norden als auch von Süden gesehen, ein einprägsames Straßenbild,<br />

das eine eigene Note für das neue Gebiet bilden könnte. Allerdings sind die Standorte der<br />

Bäume im Hinblick auf eine zukünftige private Grundstücksnutzung insbesondere auf der<br />

Westseite ungünstig. Die Straßenbäume der Mozartstraße sind im Rahmen der Straßenumgestaltung<br />

auf Erhalt zu prüfen.<br />

Die Eichen-, Buchenbestände in Nachbarschaft zum Schützenhofgrundstück weisen im Zusammenhang<br />

mit der Topografie hier ebenfalls eine markante Form auf. Die mächtigen Buchen<br />

zeigen den hier beginnenden Buchenhang an, der zum Schützenhof hinunter führt. Der<br />

Baumbestand schließt somit direkt an den Eichen- und Buchenbestand auf dem Gelände des<br />

Schützenhofes an.<br />

Die Traufbereiche der Bäume sind - auch während des Abrisses - soweit wie möglich von<br />

Bebauung und sonstigen Beeinträchtigungen frei zuhalten.<br />

Ähnliches gilt für den tlw. ortsbildprägenden Baumbestand hinter dem Winkelblock Mozartstr.51-61,<br />

der an einer leichten Böschungskante liegt und nach Norden hin entlang der<br />

Plangebietsgrenze markant bleibt.<br />

Im Nordwesten südlich des Schubertringes haben sich aus alten Wallheckenstrukturen markante<br />

Überhälter entwickelt, die erhaltenswert sind, wenn es sich mit einer entsprechend rücksichtsvollen<br />

Bebauung (Baugrenzen) vereinbaren lässt.<br />

Es ist hier aber darauf hinzuweisen, dass der gültige planungsrechtliche Status diese Flächen<br />

tlw. als Parkplatzanlage, als Spielplatz und als Wohnbauland (mit 5 Geschossen) ausweist und<br />

ein Erhalt der Vegetation nicht vorgesehen war.<br />

Der Spontanbewuchs mit einer von Weiden geprägten Vorwaldgesellschaft im südöstlichen<br />

Plangebiet ist in seiner Vitalität erhaltenswert und wird sich voraussichtlich in natürlicher<br />

Sukzession zu einem Eichen-Birkenwald entwickeln. Dieses Wäldchen kann als reizvoller<br />

Freiraum auch zum Spielen genutzt werden. In einem Teilbereich (ohne Gehölzbewuchs) soll<br />

das Gemeinschaftshaus für die Stadtteilarbeit hier untergebracht werden.


14<br />

Die im Plangebiet vorhandene Vegetation ist städtebaulich für das geplante Neubaugebiet da<br />

von Wert, wo sie eine „fertige“ Einbindung bieten kann und so eine gleichsam städtebauliche<br />

Kontinuität bilden würde.<br />

Bei geplanten Abrissarbeiten ist daher der Schutz der im Plan als erhaltenswert festgesetzten<br />

Bäume, insbesondere solcher, die nahe an Gebäuden stehen, vorrangig zu beachten.<br />

Ergebnisse der Bestandsanalyse<br />

Wie oben beschrieben, ist der Abriss der bestehenden „Weißen Blöcke“ und ihr Ersatz durch<br />

eine kleinteilige Baustruktur erste Voraussetzung weiterer städtebaulicher Entwicklungen.<br />

Die Abführung des Oberflächenwassers im Plangebiet soll weiterhin durch den vorhandenen<br />

Regenwasserkanal in der Mozartstraße erfolgen. Aus diesem Grunde und weil eine Versickerung<br />

im Plangebiet aufgrund lehmiger Böden mit Quellhorizonten schwierig zu gestalten wäre,<br />

sind hier bei der Neuplanung die neuen Trassen auf die vorhandene Kanalisation auszurichten.<br />

Versickerung des Oberflächenwassers wäre dadurch nicht ausgeschlossen. Die zukünftig<br />

geringere Baudichte gleicht die Erweiterung der zu entwässernden Flächen (Westliche<br />

Gartenflächen) aus.<br />

Für die Schmutzwasserkanalplanung gilt Ähnliches: Neue Anschlüsse sind auf das vorhandene<br />

Netz auszurichten.<br />

Die Belange von Natur und Landschaft sind mit Ausnahme der genannten markanten und zu<br />

erhaltenden Vegetationsbestände aufgrund jahrzehntelanger intensiver Siedlungsbau- und<br />

Freiflächennutzung mit unterem Wert einzustufen: Wuchernde Ziergehölze, gepflasterte Abstandflächen<br />

und Parkplatzflächen sowie Scherrasen und Abstandsgrün bestimmen das „natürliche“<br />

Siedlungsbild innerhalb der Blockbereiche . Eine Überbauung mit Einfamilienhäusern<br />

in Form von Einzel- und Doppelhausgrundstücken führt wegen der dadurch differenzierenden<br />

Freiräume zu Verbesserungen.<br />

Dies gilt auch für die Bauflächen in dem westlichen Gartenbereich der überalterten Obstbäume.<br />

In dem vom KNV behaupteten Umfang ist die Vitalität durch Untersuchung (s. Umweltbericht)<br />

nicht zu bestätigen. Die Obstbäume haben über einen längeren Zeitraum keine Pflege<br />

erhalten und einige Gehölze sind bereits vergreist. Insbesondere die Ausweisung von Einzel-/<br />

Doppelhäusern mit großen Gartengrundstücken bietet eine gute Möglichkeit, einen größeren<br />

Obstbaumbestand zu etablieren, da ausschließlich über die Nutzung eine kontinuierliche Pflege<br />

gewährleistet wird.<br />

Geplante Freiraumverbesserungen durch Entsiegelung von Parkplatzflächen, Verringerung<br />

der versiegelten Straßenbreiten und Anlegen von Gärten kommen der Verbesserung der Naturausstattung<br />

an diesem Ort zugute.<br />

Die Gesamtauswirkungen des neuen Freiraumes können im städtebaulichen Zusammenhang<br />

wegen des weitgehenden Erhalts von Vegetationsstrukturen im Bereich der „Weißen Blöcke“<br />

als verbessert nachgewiesen werden. Im Bereich der aufgelassenen Obstbaumwiese und der<br />

benachbarten Weide sind die Auswirkungen gegenüber den vor der bestehenden Planung zulässigen<br />

Eingriffen ebenfalls als verbessert zu bewerten. Hier sind die gültigen Festsetzungen<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 17 „Schützenhof“ - 4. Änderung - maßgeblich.


15<br />

Gegenüber der tatsächlichen Wiesen/Gartennutzung tritt eine naturräumliche Beeinträchtigung<br />

hinsichtlich der Schutzgüter Artenvielfalt, Boden (Versiegelung) und ggf. Wasser auf.<br />

Diese sind jedoch durch die tlw. Entsiegelungen und die geringeren Bauflächen wie auch das<br />

Anpflanzen von neuen Gehölzen ausgeglichen und daher als verbessernde Wirkung zu beurteilen.<br />

Auf längere Sicht ist hinsichtlich der Schutzgüter Wasser, Luft und Boden sowohl klimatisch<br />

als auch im Bereich der Versickerung von einer verbesserten Wirkung auszugehen.<br />

Durch die geplante niedrigere Bebauung mit geringerer Wohndichte wird weiterhin der Austausch<br />

der Luftschichten als auch die Luftqualität durch die geringere Verkehrsbelastung verbessert<br />

8. Städtebauliches Gestaltungskonzept<br />

Das vorliegende Konzept sieht entlang der Mozartstraße sowie in den Planstraßenringen A<br />

und B Bauzonen vor, die nach Abriss der „Weißen Blöcke“ mit Einfamilienhäusern in Form<br />

von Einzel- und Doppelhäusern und kleineren Hausgruppen in max. 1-2 geschossiger Bauweise<br />

bebaut werden können. Bis zu 4 Wohnungen pro Gebäude werden i. d. R. bei Doppelhäusern<br />

zugelassen.<br />

Dies führt zu einer kleinteiligen Eigentumsstruktur, die - im Gegensatz zu den früheren Mietblöcken<br />

- die eigene Verantwortung für Haus und Garten durch das Einzeleigentum stärkt.<br />

Damit erreicht wird neben der städtebaulich aufgelockerten Erscheinung auch eine Verbesserung<br />

in sozialer Hinsicht, weil die zukünftigen Bewohner selber am Quartier grundstücksmäßig<br />

beteiligt und in diesem Sinne auch verantwortlich werden.<br />

Bei der Abwägung zur Verringerung der Wohndichte durch Abriss des Geschossbaus und<br />

Neubau in Einfamilienhausform wurden die daraus entstehenden städtebaulichen und wohnungswirtschaftlichen<br />

Konsequenzen, wie im folgenden beschrieben, berücksichtigt.<br />

Die prinzipielle Bewertung der Ergebnisse des Modernisierungsgutachtens führt zu folgenden<br />

Überlegungen:<br />

Die veranschlagten Sanierungskosten sind realistisch und im Verhältnis zu Neubauten sehr<br />

hoch. Es liegt daher nahe, die Zielsetzung der Rahmenplanung von 2003 zu hinterfragen und<br />

mit den derzeitigen Zuständen abzugleichen:<br />

In dem Sanierungsbereich Mozartstraße bestehen insgesamt 622 Wohnungen im Geschossbau<br />

(s. Sanierungsrahmenplan Soziale Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong>. Seite 14).Von den rd. 12.745<br />

Wohnungen in der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> (s. Wohngebäude-Tabelle S. 36 Kramer Gutachten,<br />

Stand Dez.2001) sind 3.374 in Mehrfamilienhäusern (Geschossbau) untergebracht.<br />

Hiervon nimmt das Sanierungsgebiet Mozartstraße mit den vorgenannten 622 Wohnungen<br />

einen Anteil von 18% ein. Der Anteil der 200 Wohnungen in den „Weißen Blöcken“, auf die<br />

sich die Modernisierungsuntersuchung bezieht, beträgt somit rd. 1/3. Auf den Wohnungsbestand<br />

im Geschossbau der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> bezogen macht dies einen Prozentsatz<br />

von 5,6 % aus.<br />

Bei Abgang aller Geschosswohnungen im Modernisierungsbereich würde das Angebot an<br />

Geschossbauwohnungen um diesen Prozentsatz gesenkt.


16<br />

(Zurzeit der Abwägungsentscheidung im Änderungsprozess des Sanierungsrahmenplanes<br />

waren von den 200 Wohnungen bereits ca. 180 WE aus unterschiedlichsten Gründen leergezogen.<br />

Jetzt stehen alle 200 WE leer.)<br />

Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Wohnungsmarkt der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> im<br />

Geschossbau ausgeglichen ist, so dass man davon ausgehen kann, dass kein Bedarf in der<br />

nach Rahmenplan vorgesehen Größe von 100 WE gegeben ist.<br />

Ohnehin sind jedes Jahr durchschnittlich 32 Wohnungen im Geschossbau an Zuwachs zu verzeichnen<br />

(Auskunft statistisches Landesamt Hannover, -Zahlen von 2002-2006).<br />

Unter diesem Aspekt und auch nicht zuletzt aus Gründen des Gebietsimage ist es folgerichtig,<br />

den im Bereich der Mozartstraße massiv auftretenden Geschossbau auszudünnen.<br />

Erst durch die neu zu schaffende städtebauliche Struktur, verbunden mit neuen Eigentumsstrukturen,<br />

kann dem Gebiet ein neues städtebauliches Gesicht gegeben und so der negativ<br />

wirksame Hintergrund aufgelöst werden, welcher derzeit - sozial betrachtet – das gesunkene<br />

Gebietsimage bewirkt.<br />

Diese angestrebte nachhaltige Gebietsverbesserung wäre nicht zu erreichen, würde man nur<br />

die Teilbereiche abreißen, die nach Rahmenplan (1. Fortschreibung) vorgesehenen waren:<br />

Dadurch würde die prinzipielle Struktur des Geschossbaus entlang der Mozartstraße erhalten<br />

bleiben und ein neuer, strukturell geänderter Eindruck verhindert.<br />

Aus diesen Gründen ist der Abriss aller „Weißen Blöcke“ städtebaulich die logische Konsequenz.<br />

Er ist mit nachfolgenden Vorteilen verbunden:<br />

1. Von der Straße Am Hohenberg bis zur Ritterhuder Straße zieht sich der massierte Geschossbaugürtel.<br />

Der Bereich Mozartstraße liegt genau in der Mitte. Durch ein Herauslösen<br />

des mittleren Abschnittes wird dieser Gürtel städtebaulich gezielt unterbrochen.<br />

2. Das Gebiet wird, im sozialen Sinne, erheblich positiver durchmischt werden, wenn<br />

durch neu eingesetzte, kleinteiligere Eigentumsstrukturen im Bereich der herausgenommenen<br />

Geschossbaublöcke das städtebauliche Bild verändert wird.<br />

3. Die Neustruktur ermöglicht es, für die zu groß dimensionierte Mozartstraße ein wohngebietsangepasstes<br />

Verkehrssystem zu installieren. Gelingt es auf diese Weise den<br />

Durchgangscharakter der Mozartstraße strukturell zu beseitigen, ist ein substantiell neuer<br />

Gebietseindruck zu erreichen, der auch städtebaulich positiv auf die Nachbarbereiche<br />

südlich und nördlich ausstrahlt.<br />

Die Einzel- und Doppelhaus– und Hausgruppenstruktur steht auch nicht den zukünftigen Forderungen<br />

nach Altenwohnungen und Mehrgenerationenwohnen entgegen. Vielmehr lassen<br />

sich in dieser Struktur viele Varianten unterbringen: Von ebenerdigen barrierefreien Wohnungen<br />

mit oder ohne Pflegeeinlieger bis hin zu „Enkelwohnappartments“ im Dach lässt sich<br />

vieles denken. Bei Doppelhäusern sind pro Doppelhaushälfte je 2 Wohnungen möglich. Daraus<br />

lassen sich besondere Gemeinschaften/Gruppen bilden, usw.<br />

Mit seinen stadtteilbezogen Angeboten ist das geplante Gemeinschaftshaus ein zentraler und<br />

nahegelegener Anlaufpunkt für Kinder, Eltern und Senioren.


17<br />

Daher sind die im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgetragenen Bedenken zur geplanten<br />

Einzelhausstruktur im Hinblick auf die demografische Entwicklung hier nicht zutreffend. Für<br />

die Stadt ist neben der allgemeinen städtebaulichen Verbesserung wesentlich, dass die Struktur<br />

auch tatsächlich zeitnah marktgängig ist, ohne zukünftige Ansprüche zu blockieren und<br />

dass Veränderungen in Gang kommen. Nur so können die eigentlichen, zurzeit herrschenden<br />

städtebaulichen Missstände überhaupt beseitigt werden. Um die Vielfalt zu erhöhen sollen an<br />

zwei Stellen im Plangebiet Möglichkeiten für Einzelhäuser bis zu 25 m Länge ohne direkte<br />

Begrenzung der Wohnungsanzahl festgesetzt werden. Hier können dann Mehrfamilienhäuser,<br />

Stadthäuser o.ä. entstehen.<br />

Die möglichen Grundstücksgrößen liegen für freist. Einfamilienhäuser i. d. R. bei 400-500<br />

m², für Doppelhäuser bei 200-350 m² /Haushälfte. Hiermit werden marktgängige Größen angeboten.<br />

Wegen der variabel festgelegten Wohnungszahlen/Gebäude kann die zu erwartende<br />

Anzahl von Wohneinheiten nur grob geschätzt werden. Aufgrund des Gestaltplanes, der die<br />

Anordnung von 15 Doppelhäusern (30-60 WE) und 38 Einzelhausgrundstücke (ca. 50-60<br />

WE) vorsah, ergäbe dies eine Wohnungszahl zwischen 80 und max. 120 Wohneinheiten im<br />

Plangebiet.<br />

Erschließung, Mozartstraße, Planstraßen und Wegeverbindungen<br />

Insgesamt wird die Mozartstraße durch Verringerung des Profils der Fahrbahn, durch überwiegende<br />

Beseitigung der straßenbegleitenden Querparker, durch Einbau von Baumtoren,<br />

ggf. auch Verschwenken der Fahrspur zu einer wohngebietsbezogenen Straße umgebaut<br />

(Verkehrsberuhigung). Der Verlauf der neuen Straße bleibt jedoch innerhalb der bestehenden<br />

Trasse. Nicht mehr für Verkehrszwecke benötigte Flächen werden den privaten Grundstücken<br />

zugeschlagen.<br />

Im Süden und Norden - jeweils an dem abknickenden Straßenarm - wird die Fahrbahn der<br />

Mozartstraße so verengt und/oder mit Bauminseln verstellt, dass die Verkehrsberuhigung erkennbar<br />

ist und langsames Fahren dem Wohngebiet angemessen erfolgt. Im Zusammenhang<br />

mit Materialwechseln wirkt dies auch für den mittleren Abschnitt wie eine „Bremse“.<br />

Die beiden Planstraßenringe A und B werden als untergeordnete Wohnstraßen ausgebildet.<br />

Von den Wegeverbindungen ist die Sicherung des wichtigen Schulwegeabschnittes vom<br />

Schubertring zur Mozartstraße wichtig und auch für RadlerInnen durchlässig zu machen.<br />

Der Ablehnung dieser Verbindung durch Anlieger ist entgegenzuhalten, dass diese öffentliche<br />

Wege-Verbindung bereits im Ursprungsplan <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“.-.4. Änderung - also<br />

seit 1974 festgesetzt ist. Ferner wurde diese Wegeverbindung im <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 163<br />

„Südlich Am Hohenberg“ aus genau den genannten Gründen übernommen und ebenfalls hier<br />

als öffentliche Verkehrsfläche eindeutig festgesetzt.<br />

Grundstückseigener und Anlieger, die nunmehr diese Verbindung ablehnen, sind seit diesen<br />

Festsetzungen über dieses öffentlich wirksame Ziel dieser Verbindung informiert und konnten<br />

bei Grunderwerb nicht davon ausgehen, dass es diese Wegeverbindung einmal nicht mehr<br />

geben wird.


9. Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

18<br />

9.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />

Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> in seiner Neubekanntmachung<br />

vom 23.11.2007 sieht hier Wohnbauflächen (W) vor. Dies betrifft auch die Fläche, die<br />

nunmehr als Gemeinbedarfsfläche für soziale Zwecke – Stadtteilhaus – vorgesehen ist. Zusätzlich<br />

enthält der Flächennutzungsplan dort die Darstellung „Kinderspielplatz und Fläche<br />

für den ruhenden Verkehr“. Diese Darstellungen beruhen auf entsprechenden Festsetzungen<br />

des bestehenden <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 17 "Am Schützenhof“ – 4. Änderung, der nun mit der<br />

Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> „Mozartstraße“ überarbeitet werden soll. Trotz der<br />

dichten Bebauung wurden die vorgenannten Parkplatzflächen und der Kinderspielplatz nie<br />

angelegt, da die Parkplätze weiter südlich und im Straßenraum der Mozartstraßen ausreichend<br />

vorhanden waren. Im Hinblick auf den Spielplatz ist zu sehen, dass bereits heute die Außenanlagen<br />

der Beethovenschule außerhalb der Schulzeiten den Kindern und Jugendlichen für die<br />

Freizeitnutzung zur Verfügung stehen. Dort sind Spielgeräte vorhanden und auch die vorgesehene<br />

Fläche zur Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche wird bereits teilweise als Spielwiese<br />

genutzt. Ein weiterer Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe an der Beethovenstraße.<br />

Von daher ist der noch im B-Plan <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“ – 4. Änderung - vorgesehene<br />

zusätzliche Spielplatz auch zukünftig nicht erforderlich.<br />

Durch die nunmehr vorgesehene geringfügige Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche – Schule-<br />

werden die Grundzüge der Planungen nicht berührt, auch wenn hierdurch W-Flächen in<br />

Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung und Auswirkungen sind ähnlich der<br />

vorhandenen Schulfläche zu beurteilen. Im Übrigen sind Anlagen für soziale Zwecke auch<br />

grundsätzlich in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig. Hier soll die Planung allerdings<br />

in Verbindung mit vorhandenen Schulflächen einen Zusammenhang "sozialer Einrichtungen"<br />

und damit einen ebensolchen Quartiersschwerpunkt dokumentieren.<br />

Für den zukünftigen <strong>Bebauungsplan</strong> ist mit der Festsetzung WA und Gemeinbedarfsfläche<br />

eine Ableitung aus dem F-Plan gegeben. Aufgrund der geringen Abweichung von der Darstellung<br />

des gültigen Flächennutzungsplanes ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht<br />

erforderlich.<br />

9.2 Art und Maß der Nutzung<br />

Allgemeines Wohngebiet<br />

Entsprechend den dargelegten städtebaulichen Zielen wird für das Plangebiet als Nutzung<br />

Allgemeines Wohnen (WA) festgesetzt.<br />

Durch die Festsetzung des aktiven Lärmschutzes können die erforderlichen Schallgrenzwerte<br />

eingehalten und eine ausreichende Wohnqualität in dieser Hinsicht angeboten werden.<br />

Zulässig sind die gem. § 4 Abs. 2 Ziffern 1-3 BauNVO aufgeführten Nutzungen.<br />

Die ausnahmsweisen Nutzungen in § 4 Abs. 3 mit den Ziffern 4 und 5 sind ausgeschlossen:<br />

Das Gebiet ist für die dort genannten Nutzungen wie Gartenbaubetriebe und Tankstellen zu


19<br />

klein und lagemäßig ungünstig z. B. kein Durchgangsverkehr (s. Textliche Festsetzung <strong>Nr</strong>. 1).<br />

Diese Nutzungen würden auch der städtebaulichen Zielsetzung zuwiderlaufen.<br />

In den Baufenstern gem. § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB sind für die Wohngebiete WA 1 Einzelhäuser<br />

bzw. Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Hier gilt die Ausnutzungsziffer GRZ 0,3, da<br />

wegen der ausgeprägten Topografie und der Nähe zu den erhaltenswerten Wallheckenstrukturen<br />

eine der Örtlichkeit angepasste moderate Verdichtung angestrebt ist. Dies wird auch durch<br />

die Anzahl der zulässigen Wohnungen pro Wohngebäude unterstrichen. Es sind maximal unabhängig<br />

von der Bauform 2 Wohnungen pro Gebäude festgesetzt (s. T.F. <strong>Nr</strong>. 2.1).<br />

In den Wohngebieten WA 2 sind Einzel-Doppelhäuser sowie Reihenhausgruppen als Bauweise<br />

festgesetzt (BauNVO §§ 22 und 23). Da die Wohngebiete WA 2 vor allem den Baubereich<br />

der Flächen beidseitig der Mozartstraße betreffen und sozusagen die Quartiersmitte („städtebaulicher<br />

Zentralbereich“) darstellen, ist die Ausnutzungsziffer mit 0,4 etwas höher als bei<br />

den Wohngebieten WA 1. Ein Grund liegt in der Option auf mögliche Reihenhausgruppen:<br />

Die in der Regel schmaleren Grundstücksbreiten bei Reihenhäusern haben eine höhere Ausnutzung<br />

zur Folge. Da eine Vielfältigkeit der Bauformen mit einer maßvollen Verdichtung in<br />

den Wohngebieten WA 2 angestrebt wird, ist hier auch die Anzahl der Wohneinheiten pro<br />

Gebäude gemäß Textlicher Festsetzung 2.2 für Einzelhäuser auf 2, für Doppelhaushälften<br />

ebenfalls auf 2 und für Reihenhäuser auf 1 Wohneinheit pro Reihenhaussegment festgesetzt.<br />

Auf diese Weise können unterschiedliche Wohnansprüche hier untergebracht werden.<br />

Außerdem ist in den Wohngebieten WA 1 und WA 2 eine abweichende Bauweise festgesetzt.<br />

Hiermit wird die Gebäudelänge auf bis maximal 25 m beschrägt.<br />

Aufgrund der Höhenunterschiede im Geländeniveau soll mit der textl. Festsetzung <strong>Nr</strong>. 10<br />

erreicht werden, dass z.B. Garagenzufahrten und Garagen bzw. Nebenanlagen sich im vorderen<br />

Grundstücksbereich am Straßenniveau orientieren und sich somit besser einfügen.<br />

In dem südöstlichen Baufenster WA 3 zwischen Mozartstraße und Planstraßenring A ist die<br />

Möglichkeit einer zusammenhängenden größeren Baumasse vorgesehen, da hier ggf. eine<br />

kirchengemeindliche Anlage unterkommen soll (ev. Freikirche). Gleichzeitig ist dieser Bereich<br />

städtebaulich für Mehrfamilienhäuser geeignet. Aus diesen Gründen wird eine offene<br />

Bauweise festgesetzt, die vielerlei Möglichkeiten bietet.<br />

Das Wohngebiet WA 4 liegt in Fortsetzung des südlich vorhandenen 4-geschossigen Wohnblocks.<br />

Hier ist entweder eine moderne freistehende 3-geschossige Wohnanlage denkbar oder<br />

aber auch eine Fortsetzung des vorhandenen Geschossblocks als direkter Anbau. Aus diesem<br />

Grunde ist keine Festsetzung der Bauweise vorgegeben. Die festgesetzten 3 Vollgeschosse<br />

stellen den Übergang zur nördlich niedriger angesetzten Bauhöhe von 9 m im First dar.<br />

Die Baufelder aller Wohngebiete lassen Gebäudeanordnungen in alle Himmelsrichtungen zu.<br />

Hierdurch können auf Solaranlagen bezogene günstige Dachausrichtungen gewählt werden.<br />

Gemäß Textlicher Festsetzung <strong>Nr</strong>. 2 wird die Anzahl der Wohneinheiten (9 Abs.1 <strong>Nr</strong>. 6<br />

BauGB) bei Einzelhäusern auf 2 Wohnungen/Gebäude und bei Doppelhäusern auf 2 Wohnung<br />

je Doppelhaushälfte beschränkt. Bei Hausgruppen soll 1WE/je Reihenhaussegment zulässig<br />

sein. Mit dieser Begrenzung wird eine zu starke Verdichtung vermieden.


20<br />

Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass aufgrund der durch die Erschließung indirekt vorgegebenen<br />

Grundstücksgrößen und der eingetragenen Baugrenzen die Ausnutzung über das<br />

gesamte Plangebiet gesehen geringer als die höchstzulässige GRZ von 0,4 ausfallen wird.<br />

Mit der Bauzonenaufteilung wird neben der baulichen Struktur insbesondere die Ausrichtung<br />

der Freiräume (der Gärten und Vorgärten) bestimmt unter Berücksichtigung eines eingegrenzten<br />

Spielraumes für Detailentscheidungen beim Bau der Häuser.<br />

Die Bauhöhe wird durch eine Festsetzung der Firsthöhe bestimmt: Diese soll 9,0 m über Gelände<br />

nicht überschreiten. Die zugehörigen Dachneigungen sind zwischen 30° und 45° festzulegen.<br />

Hierzu sind in den örtlichen Bauvorschriften Festsetzungen getroffen (s. T. F. <strong>Nr</strong>. 8). In<br />

diesem Rahmen könnten 1-2 Vollschosse gebaut werden.<br />

Sozialen Zwecken dienende Gemeinbedarfsfläche<br />

Im südöstlichen Bereich wird, wie bereits beschrieben, das Gemeinschaftshaus für die Stadtteilarbeit<br />

als „sozialer Stützpunkt“ im Quartier festgesetzt. Die Lage bestimmt sich aus der<br />

Erreichbarkeit im Quartier, der möglichen und angestrebten Korrespondenz mit der Beethovenschule<br />

und einem möglichen Zusammenwirken mit dem Jugendhaus Lintel, das direkt<br />

südlich über einen kleinen Quartiersplatz angebunden werden könnte, wenn zukünftige Besitzverhältnisse<br />

dies zulassen. Wie bereits in der Bestandanalyse (Kap. 6 der Begr.) dargelegt<br />

ist die vorgesehene Ausweisung des Gemeinschaftshauses als Ersatz für das derzeit nicht<br />

mehr zu Verfügung stehende „Jugendhaus Lintel“ zu sehen.<br />

Es ist ein Hauptgebäude bis max. 500 m² Grundfläche zulässig (TF <strong>Nr</strong>. 5).<br />

9.3 Verkehrsflächen, Erschließung<br />

Die Mozartstraße wird mit weitgehend verringertem Profil (von 18,5 m auf rd. 11m reduziert)<br />

als verkehrsberuhigte Straßenfläche entsprechend den begründeten Wohnstraßenzielen für<br />

dieses Quartier festgesetzt. Die Einzelheiten des Ausbaus sind im Rahmen der Ausbauplanung<br />

zu bestimmen.<br />

Die Planstraßenringe A und B weisen mit 5,50 m Straßenbreite genügend Seitenraum (beispielsweise<br />

2 x 1,25 oder 1x 2,50 m) für zusätzliche Bepflanzung und oder Parkstreifen neben<br />

dem mind. 3,0 m breiten durchgängigen Fahrstreifen.<br />

Die festgesetzten Fuß- und Radwegeverbindungen sichern die Durchlässigkeit im Quartier<br />

und seine Anbindung zu den Nachbargebieten. Auf die Bedeutung der Schulwegeverbindung<br />

im Abschnitt Schubertring und Mozartstraße und seine Erforderlichkeit in Richtung Gemeinschaftshaus<br />

und Beethovenschule wird nochmal hingewiesen.<br />

Die im <strong>Bebauungsplan</strong> neu festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen gelten gemäß § 6 Abs.<br />

5 Nds. Straßengesetz (NStrG) als gewidmet, sobald die Verkehrsübergabe erfolgt ist.<br />

9.4 Versorgungsflächen, Ver- und Entsorgung<br />

Das Plangebiet ist an die Ver- und Entsorgungsnetze der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> angeschlossen.<br />

Die Planung der Mozartstraße berücksichtigt die Hauptleitungen der Kanalisation


21<br />

und der Wasserversorgung sowie der Elektroversorgung. Diejenigen Telekommunikationsleitungen,<br />

die tlw. in den aufgegebenen Straßenflächen liegen sind i. d. R. nicht vertraglich abgesichert.<br />

Leitungen, die neu verlegt werden müssen, sind im Rahmen der Baudurchführung mit dem<br />

potentiellen Investor etc. zu klären. Einer generellen Kostenübernahme, wie sie die Telekom<br />

auf den § 150 BauGB beziehend fordert, steht der § 72 des Telekommunikationsgesetzes entgegen.<br />

Hiernach besteht bei Veränderung der öffentlichen Erschließungsflächen aus Gründen<br />

des Allgemeinwohls eine Folgepflicht für die Leitungsträger. Insofern sind allenfalls Kosten<br />

unter Beachtung des § 150 (1) Satz 2 BauGB zu verhandeln. Hier heißt es: “Vorteile und<br />

Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen“<br />

Die Aufforderung zur Beauftragung von Umverlegungsplanungen und –arbeiten etc. wird<br />

zum ggf. Zeitpunkt abgestimmt werden.<br />

9.5 Flächen mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und zum Anpflanzen<br />

Von den wesentlichen in der Bestandsanalyse dargestellten Vegetationsbereichen sind die<br />

Wallhecken durch die naturschutzrechtlichen Umgrenzungen nach §9 Abs.6 BauGB gekennzeichnet.<br />

Weiter sind entsprechend vorhandene Flächen als Flächen mit Bindung für Bepflanzungen<br />

und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gem. §9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 25 b festgesetzt<br />

und damit zukünftig als gliedernde Struktur gesichert.<br />

Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche zu den Grundstücken zur Brucknerstraße hin ist ein 3 m<br />

breiter Pflanzstreifen festgesetzt. Dieser soll als Abschirmung einen Sichtschutz zu den Gärten<br />

darstellen.<br />

9.6 Schallschutz<br />

Zur Minderung der Schalleinwirkungen auf das Plangebiet ist entlang der B 74 eine Lärmschutzwand<br />

mit einer Höhe von + 3,0 m über der angrenzenden Fahrbahnhöhe festgesetzt<br />

(TF <strong>Nr</strong>. 7.1) In nördlicher Richtung schließt diese Wand an den vorhandenen Lärmschutzwall<br />

an.<br />

Für Teile des Plangebietes entlang der Bundesstraße sind gemäß den Anforderungen des<br />

Lärmschutzgutachtens passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (TF 7.2).<br />

Über die textliche Festsetzung <strong>Nr</strong>. 7.4 ist festgelegt, dass eine Bebauung innerhalb der Lärmpegelbereiche<br />

II bis IV erst erfolgen darf, wenn die Lärmschutzwand entlang der B 74 funktionsgerecht<br />

vorhanden ist.<br />

9.7 Örtliche Bauvorschriften<br />

Zum <strong>Bebauungsplan</strong> werden Örtliche Bauvorschriften mit Regelungen über zulässige Dachneigungen,<br />

Dacheindeckungen und zur Einfriedung der Baugrundstücke getroffen.<br />

Es werden rahmenartige Grundsätze aufgestellt.


22<br />

In den Baugebieten sind nur symmetrisch geneigte Hauptdächer zulässig. Ausgenommen<br />

von dieser Regelung sind die Dachform Pultdach sowie Überdachungen von optisch untergeordneten<br />

Dachteilen wie Erker, Dachgauben, Krüppelwalme und Quergiebel, sowie von Wintergärten,<br />

Nebengebäuden und Garagen (s. T.F. 8.1).<br />

Die Farbgebung der Dacheindeckungen wird mit Ausnahme von Solaranlagen in den<br />

Dachbereichen eingeschränkt (s. T.F. 8.2).<br />

Diese Festsetzungen zur Dachgestaltung der Hauptdächer geschehen neben der Regelung des<br />

Maßes der baulichen Nutzung, um ortsübliche und gestaltverwandte Bauformen bei den Einzelhäusern,<br />

die in einem solchen Quartier entstehen, zu erlangen. Diese Regelungen sollen<br />

den Siedlungszusammenhang auch zu den Nachbargebieten auf der Ebene der Gestaltung<br />

herstellen. Die festgesetzten Regelungen zur Dachgestaltung lassen ausreichend Spielraum für<br />

individuelle Gestaltungen.<br />

Die "vorderen" (zur öffentlichen Verkehrsfläche gerichteten) Grundstücksgrenzen sind einzufrieden<br />

(s. T.F.8.3).<br />

Auf diese Weise sollen der Charakter eines Wohngebietes sowie die Gliederung des Straßenraums<br />

mit einer eindeutig ablesbaren Grenze zwischen öffentlichem und privatem Raum gesichert<br />

werden. Neben der optischen Abgrenzung wird mit diesen Abgrenzungsformen die Verhaltenssicherheit<br />

erhöht. Die festgesetzten Einfriedungsmöglichkeiten entsprechen den ortsüblichen<br />

Einfriedungen. Geschnittene Hecken sind von hohem ökologischem Wert.


II. Umweltbericht<br />

1. Einleitung, Kurzdarstellung der Ziele des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

23<br />

Die vorgesehene Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> "Mozartstraße" betrifft die Änderung<br />

des alten aber noch gültigen <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.17 „Am Schützenhof“ – 4. Änderung.<br />

Die neuen Ziele und Festsetzungen resultieren aus dem Ergebnis des Sanierungsrahmenplanes<br />

„Mozartstraße“ 2. Fortschreibung, zu dem das Plangebiet zählt: Die hier angesiedelten<br />

Wohnbaublöcke sind sozial und städtebaulich in dieser Gegend überholt, nicht mehr sanierungsfähig<br />

und daher abzureißen. Anstelle der bisherigen 200 Geschosswohnungen sollen<br />

nunmehr rd. 50-60 Hauseinheiten in Einzel,- und Doppelhausform sowie Hausgruppen mit<br />

privaten Gärten auf dem 5,18 ha großen Plangrundstück entstehen.<br />

Damit wird eine innerstädtische Siedlungsfläche wiedergenutzt.<br />

Die hier geplanten Einzelgrundstücke fügen sich in die vorhandene Struktur mit den vorhandenen<br />

Wohnfolgeinrichtungen gut ein. Öffentliche Nahverkehrsanbindung und die Innenstadt<br />

sind in der Nähe gegeben.<br />

Festgesetzt sind zur baulichen Nutzung: WA mit GRZ bis zu 0,4 und Firsthöhen max. 9,5 m,<br />

die für 1-2 Vollgeschosse geeignet ist. Damit werden die bisherigen Festsetzungen, die im<br />

Plangebiet bis zu 5 Vollgeschosse zulassen, erheblich unterschritten.<br />

Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB sind Ausgleichsmaßnahmen dann nicht erforderlich, wenn<br />

die Eingriffe aufgrund eines bestehenden <strong>Bebauungsplan</strong>es entsprechend bereits zulässig sind.<br />

Dabei ist nachzuweisen, dass das Maß der Eingriffe nicht über den bestehenden <strong>Bebauungsplan</strong><br />

hinausgeht, sondern dahinter zurückbleibt.<br />

Dieser Nachweis ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag geführt worden.<br />

Die Einzelheiten sind dem Fachbeitrag (Anlage 2) zu entnehmen.<br />

Darstellung der Ziele des Umweltschutzes<br />

Im Freiraumentwicklungskonzept für die Kernstadt der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> (Anhang<br />

zum Landschaftsplan) sind auf Grundlage der Bestandsanalyse funktionsbezogene Leitbilder<br />

erstellt worden. Für die Freiräume bebauter Grundstücke gelten hier zur vorherrschenden<br />

Blockbebauung folgende Funktionen:<br />

• Lebensraumfunktion:<br />

Sie wird hier eher gering eingeschätzt, da hier die Verwendung teilweise von nicht heimischen<br />

Gehölzen erfolgt ist. Die größeren Altbaumbestände werten die Lebensraumfunktion<br />

allerdings deutlich auf.<br />

• Klimafunktion:<br />

Die größeren unversiegelten, vegetationsbestandenen Abstandsflächen und die größeren


Gehölzbestände tragen zum klimatischen Ausgleich bei. Dies ist wegen der lokalen<br />

Überwärmung der großvolumigen Baukörper von größerer Bedeutung.<br />

• Ästhetikfunktion:<br />

Den Freiräumen der Blockbebauung kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie mildern<br />

zum einen bauliche Missstände, zum anderen sind Gehölze (zum Beispiel entlang der<br />

Trasse an der B74) wichtig für den Sicht- und Lärmschutz.<br />

24<br />

• Erholungsfunktion:<br />

Aufgrund der geringen Ausstattung mit Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten ist diese<br />

Freiraumqualität weitaus weniger bedeutend als beispielsweise in Einzel- oder Doppelhauswohngebieten.<br />

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

Im Hinblick auf die Eingriffsaspekte Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild<br />

und Lebensraum sind im Plangebiet aufgrund der intensiven Vornutzung keine<br />

Besonderheiten bzw. besondere Wertigkeiten der natürlichen Grundlagen festgestellt worden.<br />

Durch die vorliegende Planung kommt es daher zu keinen erheblichen Eingriffen.<br />

Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass im Bereich der leeren Häuser des Plangebiets<br />

bisher keine Arten vorzufinden sind die gem. § 42 BNatSchG dem Artenschutz unterliegen<br />

(wie zum Beispiel Kleinsäuger wie Spitzmäuse oder Fledermausarten wie die Breitflügelfledermaus<br />

oder der Abendsegler).<br />

Dagegen dienen der Altbaumbestand und die Wallhecke - die in ihrem Bestand großteils erhalten<br />

und weiterentwickelt werden sollen – zusammen mit den zusammenhängenden neuen<br />

Hausgärten als wichtige Rückzugsräume.<br />

Lediglich die größere Obstwiese mit teilweise überalterten Bäumen muss einer zukünftigen<br />

Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern weichen. Um ggf. alte Sorten zu erhalten, könnten<br />

Reiser entnommen und auf neu anzupflanzende Obstbäume aufgepfropft werden.<br />

Eine Alternative zur Bebauung in der geplanten Form bietet sich aus städtebaulichen Gründen<br />

nicht an: Eine Freihaltung des Grundstückes wäre mit dem umliegenden städtebaulichen<br />

Belangen nicht vereinbar, da zum einen Freiflächen bereits ausreichend in der Nachbarschaft<br />

zur Verfügung stehen und zum anderen die hier nicht gebauten Häuser bei Nachfragebedarf<br />

am Rande der Kernstadt möglicherweise natürliche Freiflächen in Anspruch nehmen würden.<br />

Daher ist die bauliche Nachnutzung hier auch aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und der<br />

günstigen integrierten Stadtlage dem Bauen im Außenbereich vorzuziehen.<br />

Eine intensivere, stärker verdichtete Bebauung dagegen soll gerade als nicht nachhaltig beseitigt<br />

werden.<br />

Die Durchführung der Planung führt wegen der neu entstehenden kleinteilig strukturierten<br />

Gartenflächen zu Verbesserung der örtlichen Freiraumqualität und damit zu kleinklimatischen<br />

und optischen Verbesserungen.<br />

Eingriffe in den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft) und das Ortsbild sind aufgrund früherer


25<br />

intensiverer Nutzung nicht gegeben. Geschützte Biotope nach § 28a und § 28b NNatG sind<br />

nicht vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass die Vielfalt der Arten durch die kleineren<br />

Grundstückstrukturen zunehmen wird. Die festgesetzten und weiter zu entwickelnden prägnanten<br />

Gehölzbestände und Wallhecken können sich zu einem vernetzten Trittsteinbiotop<br />

entwickeln.<br />

Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen<br />

Gegenüber dem bisherigen Zustand werden die Wohnbedingungen durch aufgelockerte Bauweise<br />

verbessert. Es wird ein Schallschutz an der B 74 errichtet, der den Verkehrslärm auf<br />

wohnverträgliche Schallwerte bringt.<br />

Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />

Die Sachgüter der vorhandenen „Weißen Blöcke" werden beseitigt. Dies erfolgt aufgrund der<br />

Ergebnisse der Modernisierungsuntersuchung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Volker<br />

Greul. Ein Erhalt der „Weißen Blöcke“ ist aus Kostengesichtspunkten im Zusammenhang mit<br />

strukturellen, sozialen und städtebaulichen Gründen unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes<br />

der Stadt nicht sachdienlich. Aus diesen Gründen ergeben sich keine nachteiligen<br />

Auswirkungen. Vielmehr ist die Beseitigung der "Weißen Blöcke" und die Schaffung der planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für den Bau von Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und<br />

Hausgruppen Voraussetzung für eine positive neue städtebauliche Entwicklung im Plangebiet.<br />

Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern<br />

Durch die Neubebauung werden die entstehenden Emissionen wegen der verringerten Zahl<br />

von Menschen, die hier angesiedelt sein werden, verringert.<br />

Die Abfälle werden wie bislang durch die Abfallservice <strong>Osterholz</strong> GmbH behandelt.<br />

Die Abwässer werden ordnungsgemäß in das Kanalnetz der Stadtwerke eingeleitet.<br />

Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energien<br />

Aufgrund des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-<br />

Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) besteht bei der Errichtung neuer Gebäude seit dem<br />

01.01.2009 die Verpflichtung den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren<br />

Energien zu decken. Durch die vergleichsweise geringen Einschränkungen durch<br />

die Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es bleiben den zukünftigen Bauherren des Plangebietes<br />

große Spielräume, erneuerbare Energien sowie Maßnahmen zur sparsamen und effizienten<br />

Nutzung von Energien im individuellen Energiemix zu bestimmen.<br />

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung<br />

der Planung<br />

Durch die Nachnutzung einer innerstädtischen Siedlungsfläche werden Außenbereiche geschont.<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung geht eine vorhandene voll erschlossene Wohnbaufläche<br />

für rd. 55 Grundstücke verloren. Außerdem würde die Freifläche zu städtebaulichen Fehlnutzungen<br />

verleiten (Abfall, Abstellen, Parken etc.), gegen die seitens der Stadt mit erheblichem<br />

Aufwand Schutzmaßnahmen zu treffen wären. Ein sozialer Brennpunkt würde sich weiter


26<br />

verschärfen.<br />

Wegen der Verringerung der Nutzungsintensität verbessern sich Freiraum und örtliches Klima.<br />

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen<br />

Auswirkung<br />

Eine Festsetzung der Bodenversiegelung auf das Maß von 0,4 ist für den innerstädtischen<br />

Bereich als gering zu bewerten. Die Anzahl der möglichen Wohneinheiten wird begrenzt. An<br />

die Stelle von großflächigen, mehrgeschossig nutzbaren Baufenstern treten Einzelbaufenster<br />

für Einzel-/Doppelhäuser und Hausgruppen. Durch diese Festsetzungen werden ausreichend<br />

große Freiflächen zur Gartennutzung gesichert.<br />

Die Festsetzung der Erhaltung vorhandener Bäume und neu anzupflanzender Bäume verbessert<br />

das Straßenbild und das örtliche Klima.<br />

In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />

Die Verminderung des Nachfragedrucks nach Wohnbauflächen im Einzeleigentum in diesem<br />

Stadtteil kann nur hier erfolgen. Als Nachnutzung eines bereits früher baulich intensiv genutzten<br />

Gebietes passt sich die Wohnnutzung der städtebaulichen Situation gut an. Eine Wiederbebauung<br />

dieses Bereiches führt zudem zur Stärkung der bereits vorhandenen Infrastruktur.<br />

Zusätzliche Angaben<br />

3. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben<br />

Es sind keine Schwierigkeiten aufgetreten.<br />

4. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der<br />

Durchführung des <strong>Bebauungsplan</strong>es gegenüber dem Bestand auf die Umwelt<br />

(Monitoring)<br />

Es sind keine erheblichen Eingriffe durch die Planung vorgesehen. Daher ergeben sich auch<br />

keine erheblichen Auswirkungen, die durch geplante Maßnahmen zu überwachen wären.<br />

5. Zusammenfassung<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> „Mozartstraße“ regelt die Neubebauung eines früheren mit<br />

Wohnblöcken bebauten oder bebaubaren Gebietes. Er ist aus der Zielsetzung der Sanierungsrahmenplans<br />

2. Fortschreibung „Mozartstraße“ hervorgegangen, die eine Verbesserung der<br />

sozialen und städtebaulichen Bedingungen anstrebt.


27<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> "Mozartstraße" mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung ersetzt<br />

hier die obsoleten Festsetzungen des alten <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 17. "Am Schützenhof" –<br />

4. Änderung und führt zu einer geringeren baulichen Verdichtung. Großflächige "Mantelbaufenster"<br />

werden überwiegend durch Einzelbaufenster ersetzt.<br />

Aus seinen Festsetzungen ergeben sich im Hinblick auf die Schutzgüter Lebensraum, Tiere,<br />

Pflanzen, Boden, Wasser Luft/Klima und Ortsbild keine nachteiligen Auswirkungen.<br />

Aufgestellt: PWS, Bremen, den 27.01.09<br />

Ergänzt: 26.02.2009<br />

Ergänzt: KWK, Bremen, den 11.05.2009<br />

<strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong>, 09.06.2009<br />

Der Bürgermeister<br />

Martin Wagener

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