Bebauungsplan Nr. 173 „Mozartstraße“ - Osterholz-Scharmbeck
Bebauungsplan Nr. 173 „Mozartstraße“ - Osterholz-Scharmbeck
Bebauungsplan Nr. 173 „Mozartstraße“ - Osterholz-Scharmbeck
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Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> „Mozartstraße“<br />
mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung<br />
- Entwurf -
Inhaltsverzeichnis:<br />
I. Bauleitplan<br />
1. Einleitung<br />
1.1 Geltungsbereich<br />
1.2 Verfahren<br />
1.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)<br />
1.4 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)<br />
2. Bestehender <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17, „Am Schützenhof“, 4. Änderung<br />
3. Sanierungsrahmenplan 2. Fortschreibung<br />
4. Modernisierungsgutachten<br />
5. Schallgutachten<br />
6. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag<br />
7. Städtebauliche Bestandsanalyse<br />
8. Städtebauliches Gestaltungskonzept<br />
9. Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
9.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />
9.2 Art und Maß der Nutzung: Allgemeines Wohngebiet<br />
9.3 Verkehrsflächen, Erschließung<br />
9.4 Versorgungsflächen, Ver- und Entsorgung<br />
9.5 Grünflächen, Flächen mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern<br />
9.6 Schallschutz<br />
9.7 Örtliche Bauvorschriften<br />
II. Umweltbericht<br />
1. Einleitung<br />
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
Bestandsbewertung Nullvariante<br />
Umweltprognose<br />
Alternativen<br />
Geplante Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />
3. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben<br />
4. Monitoring<br />
5. Zusammenfassende Erklärung<br />
Anlagen<br />
Anlage 1 Bericht zur schalltechnischen Untersuchung<br />
Anlage 2 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag<br />
Anlage 3 Inhalte der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />
mit städtischer Stellungnahme<br />
2
I. Bauleitplanung<br />
1. Einleitung<br />
3<br />
Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, im Plangebiet eine Kleinteiligkeit in der Wohnform<br />
zu ermöglichen an Stelle der vorhandenen, verdichteten mehrgeschossigen Wohnblöcke.<br />
Die bestehenden Festsetzungen des alten <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“, 4. Änderung<br />
lassen eine Veränderung im angestrebten Sinne nicht zu. Voraussetzung ist der Abriss<br />
der nicht mehr sanierungsfähigen vorhandenen Gebäude. Dieser Abriss ist allererste Voraussetzung,<br />
das Gesamtziel der städtebaulichen Verbesserung zu erreichen und so im Sanierungsrahmenplan<br />
als Sanierungszielsetzung vorgesehen.<br />
Im Kapitel 2 dieser Begründung ist näher beschrieben, warum der bestehende <strong>Bebauungsplan</strong><br />
<strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“, 4. Änderung als Rechtsgrundlage überholt ist.<br />
Der Aufstellungsbeschluss zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> „Mozartstraße“ erfolgte auf der<br />
Grundlage des Sanierungsrahmenplanes 2. Fortschreibung, der den Abriss der „Weißen Blöcke“<br />
und eine Neubebauung vorsieht. Erläutert ist dies im Kapitel 3 dieser Begründung.<br />
Die einzelnen Gründe, die zu der neuen Zielsetzung geführt haben, beruhen auf einer anderen<br />
Zielsetzung, die mit dem Sanierungsrahmenplan 2. Fortschreibung beschlossen wurde. Sie<br />
sind im Kapitel 4 (Modernisierungsgutachten) dargelegt.<br />
Zusammengefasst kann man sagen: Die festgestellten städtebaulichen Missstände sollen so<br />
behoben werden, dass ein qualitätsvolles, zentrumsnahes Wohnen in einem neuen Quartier<br />
entstehen kann. Hierin eingeschlossen sind die westlich der Mozartstraße gelegenen Frei- und<br />
bisher unbebauten Gartenflächen. Auch hier ist die großflächige Mehrgeschossigkeit anzupassen,<br />
weil der gültige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17 "Am Schützenhof“ - 4. Änderung - genauso wie<br />
bei den „Weißen Blöcken“ überholte Zielfestsetzungen aufweist und der bestehende planungsrechtliche<br />
Rahmen nicht passt.<br />
Fachlich unterlegt wird die Neuplanung und -bebauung des Gebietes durch ein Schallgutachten<br />
(Kapitel 5) und die im Rahmen der städtebaulichen Analyse durch das Landschaftplanungsbüro<br />
KWK aufgenommenen Untersuchungen von Natur und Landschaft (s. Umweltbericht).<br />
Hiernach steht dem Vollzug des <strong>Bebauungsplan</strong>es das Artenschutzrecht gem. § 42<br />
BNatSchG als unüberwindliches Hindernis nicht entgegen. Im Übrigen ist der gesamte Bereich<br />
planungsrechtlich bereits als „Bauland“ ausgewiesen. Ferner ist festzustellen, dass die<br />
neuen Festsetzungen hinter der Intensität der bestehenden Festsetzungen weit zurückbleiben.<br />
Mit dem neuen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>173</strong> „Mozartstraße“ werden die planungsrechtlichen Grundlagen<br />
zur Durchführung der städtebaulichen Verbesserungen geschaffen.
1.1 Geltungsbereich<br />
Das Plangebiet liegt rd. 1 km südwestlich des <strong>Scharmbeck</strong>er Marktes, also in zentraler Lage<br />
zwischen Ritterhuder Str. und der B74.<br />
4<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> "Mozartstraße" umfasst einen Teil des<br />
Sanierungsgebietes „Soziale Stadt“- das Areal der „Weißen Blöcke“ westlich und östlich der<br />
Mozartstraße und die westlich zur Bundesstraße 74 gelegenen Freiflächen sowie einen Teil<br />
des Schulgeländes der Beethovenschule im Südosten.<br />
Geltungsbereich<br />
Im Westen begrenzt die B74 (Umgehungsstraße) das 5,18 ha große Plangebiet. Im Norden<br />
schließt sich der B-Plan 168 „Südlich Am Hohenberg“ an. Von daher bezieht der B-Plan<br />
<strong>173</strong> seine Grenze entlang der Straße "Schubertring" und dann weiter nach Norden.<br />
Auf der Ostseite liegt das Grundstück des Schützenhofes, für das ein eigener <strong>Bebauungsplan</strong><br />
aufgestellt werden soll.<br />
Der Bereich Brahms- und Brucknerstraße ist entsprechend den Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
<strong>Nr</strong>. 17 "Am Schützenhof" – 4. Änderung - ausgeführt worden und bleibt, da kein<br />
Änderungsbedarf besteht, außerhalb des neuen Plangebietes.<br />
Auf der Südseite verläuft die Abgrenzung in etwa entlang des Mozartstraßenabzweiges bis<br />
zum Gelände der Beethovenschule.<br />
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.<br />
1.2 Verfahren<br />
Aufgrund der Ergebnisse der 2. Fortschreibung des Sanierungsrahmenplanes (s. unten) wurde<br />
die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es am 22.5.2008 vom Rat der Stadt beschlossen und durch<br />
den Beschluss des Verwaltungsausschusses v. 18.09.2008 um die Flächen im Bereich der<br />
Beethovenschule ergänzt.<br />
Die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB wurde anhand eines Vorentwurfsplanes<br />
mit Erläuterungen mit Schreiben vom 22.09.2008 bis zum17.10.2008 durchgeführt.<br />
Hinsichtlich der Raumordnung hatte der Landkreis <strong>Osterholz</strong> Hinweise und Anregungen zu<br />
Stadthäusern/Mehrgenerationenhäusern, altersgerechtem Bauen und zum Schallschutz gegeben.<br />
In Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde auf ein Prüfungserfordernis<br />
hingewiesen, ob dem Vollzug des <strong>Bebauungsplan</strong>es das Artenschutzrecht gem. § 42<br />
BNatSchG als unüberwindliches Hindernis entgegensteht. Außerdem sollten Wallhecken und<br />
Bäume geschützt werden.<br />
Der Artenschutzprüfungspunkt wurde auch von dem KNV vorgetragen. Es sollten möglichst<br />
wenig Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen werden, die Oberflächenentwässerung<br />
über Regenrückhaltung erfolgen, Nutzung erneuerbarer Energien als Belang angemessen<br />
berücksichtigt werden und vorhandene Gehölzbestände zum Erhalt soweit als möglich festge-
setzt werden. Die Obstbaumwiese sollte wenigstens teilweise erhalten werden, ggf. im Rahmen<br />
von Ausgleichsmaßnahmen, und bei der Anwendung der Eingriffsregelung sollte den<br />
naturschutzfachlichen Hinweisen (Breuer 2006) gefolgt werden.<br />
Auf alle genannten Punkte des Landkreises und der KNV wird im Begründungsentwurf thematisch<br />
eingegangen.<br />
5<br />
Die EWE Cuxhaven wollte die Telekommunikationsleitungen erhalten bzw. nicht beeinträchtigt<br />
wissen. Ebenfalls so Kabel Deutschland, die bei Veränderungen 3 Monate vor Beginn<br />
beauftragt werden wollten sowie die Telekom, die bei Veränderungen oder Beseitigung ihrer<br />
Leitungen sich auf § 150 (1) BauGB beruft und Kostenübernahme für neue Anlagen verlangte.<br />
In der Begründung wird bei der Behandlung der Infrastruktur auf die vorgetragenen Anliegen<br />
eingegangen.<br />
Die Hinweise des Zweckverbandes Verkehrsverbund Bremen Niedersachsen zu den ÖPNV-<br />
Anbindungen des Plangebietes wurden in die Begründung übernommen.<br />
Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB wurde in Form einer Einwohnerversammlung<br />
am 28.10.2008 im Rathaus der Stadt durchgeführt.<br />
Hier wurden 2 Vorentwurfsalternativen dargestellt und erläutert.<br />
Der Schützenverein regte eine zweite Zufahrt zum Schützenhofgelände an.<br />
Herr Elster regte die Anlegung eines Kinderspielplatzes an.<br />
Es wurden Fragen zu einem möglichen Abriss der „Weißen Blöcke“ und zum Rückbau der<br />
Mozartstraße (Frau Laumann) beantwortet.<br />
Im Nachgang wurde schriftlich von Herrn Naumann, Schubertring 22, gegen eine öffentliche<br />
Wegeverbindung vom Schubertring aus zur Mozartstraße Stellung bezogen.<br />
Auf die Anregungen wird im Begründungsentwurf – insbesondere bei den Wegeverbindungen<br />
- thematisch eingegangen.<br />
1.3 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
(§ 4 Abs. 2 BauGB)<br />
Der Verwaltungsausschuss der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> hat in seiner Sitzung am<br />
26.02.2009 den Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> "Mozartstraße" mit örtlicher Bauvorschrift<br />
über Gestaltung und die dazugehörige Begründung beschlossen. Gleichzeitig wurde<br />
die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.<br />
Mit Schreiben vom 02.03.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
um Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme bis zum 07.04.2009 gebeten.<br />
Hinsichtlich der Inhalte der Stellungnahmen und hinsichtlich des Ergebnisses der Abwägung<br />
wird auf die Anlage 3 der Begründung verwiesen.
1.4 Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)<br />
6<br />
Der Verwaltungsausschuss der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> hat in seiner Sitzung am<br />
.06.2009 über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen<br />
und gleichzeitig die Verwaltung beauftragt, den <strong>Bebauungsplan</strong> mit Begründung gemäß §<br />
3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.<br />
Die öffentliche Auslegung erfolgte laut Bekanntmachung im <strong>Osterholz</strong>er Kreisblatt am<br />
.06.2009 in der Zeit vom .06. bis .08.2009.<br />
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom .06.2009 über die öffentliche<br />
Auslegung informiert.<br />
Hinsichtlich der Inhalte der Stellungnahmen während der Auslegung und hinsichtlich des Ergebnisses<br />
der Abwägung wird auf die Anlage der Begründung verwiesen.<br />
2. Bestehender <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“ - 4. Änderung<br />
Der bestehende <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“ - 4. Änderung - ist durch die Zielsetzung<br />
des Sanierungsrahmenplanes 2. Fortschreibung überholt und daher für diese Zielsetzungen<br />
nicht mehr anwendbar.<br />
Die neue Zielsetzung, - an der Stelle der bestehenden Geschossbauten „Weiße Blöcke“ eine<br />
kleinteilige eigentumsgeprägte Wohnstruktur zu setzen - stößt hier auf eine Planungsrechtsgrundlage,<br />
der es 1978 hier um Geschosswohnungsbau im großen Stil ging.<br />
Der gebotene Abriss dieses Bestandes - soweit verwirklicht - ist Ergebnis der Abwägung auf<br />
der Grundlage des Modernisierungsgutachtens (s. Kap. 4).<br />
Ebenfalls baurechtlich zu ändern sind die nordwestlich gelegenen Flächen der Grundstücke<br />
südlich des Schubertringes. In diesem Gebiet gelten ebenfalls noch die Festsetzungen des<br />
B-Planes <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“ - 4. Änderung:<br />
Hier ist eine massierte Geschossbebauung, ähnlich der jetzt abzureißenden Geschossbauten,<br />
festgesetzt - Wohnbebauung (WR) mit bis zu 5 Geschossen -,<br />
ein Spielplatz, der bereits weiter nördlich angelegt wurde und<br />
ein langer Parkplatz entlang der B 74 für die geplanten Geschossbauten.<br />
Ferner sind Fragen zum Schallschutz wegen der nahe gelegenen B 74 und Erschließungsfragen<br />
neu zu klären.<br />
Von den baulichen Festsetzungen wurde hier bislang keinen Gebrauch gemacht.<br />
Die Gartenflächen und eine Weide sind zwar unbebaut geblieben, könnten jedoch nach gültigem<br />
Recht teilweise mit 5 geschossigen Bauten genutzt werden.<br />
Bestehender <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17 und Zulässige Eingriffe aufgrund § 1a Abs. 3 BauGB<br />
Gemäß den gültigen Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es 17 „Am Schützenhof“ - 4. Änderung<br />
- ist eine GRZ von 0,4 mit unterschiedlichen Geschosszahlen von 1-8 Vollgeschossen -<br />
im Bereich des neuen B-Plans bis zu 5 Vollgeschossen - zulässig.
7<br />
Mit „Mantelbaugrenzen“ sind die Bauflächen so weitgehend erfasst, dass zusammen mit den<br />
Verkehrsflächen und den festgesetzten Parkplatzflächen eine nahezu vollständige Überbauung<br />
und damit eine weitgehende Versiegelung zulässig ist.<br />
Aufgrund dieser gültigen Festsetzungen ist nach § 1 a Abs. 3 BauGB natur- und landschaftsschutzrechtlich<br />
kein Ausgleich erforderlich, sofern die neuen Festsetzungen nicht den Wirkungsgrad<br />
der alten Festsetzungen überschreiten. Dieses ist durch Gegenüberstellung von<br />
„Alt“ und „Neu“ nachzuweisen und geschieht im Rahmen des Landschaftspflegerischen<br />
Fachbeitrages.<br />
Aufgrund des untersuchten Zustands des Naturraumes der Siedlung sind letztendlich keine<br />
Ausgleichserfordernisse im Hinblick auf Eingriffsqualitäten erforderlich (s. Kap. 6 "Landschaftpflegerischer<br />
Fachbeitrag", Anlage 2 "Landschaftspflegerischer Fachbeitrag" und Abschnitt<br />
II. Umweltbericht).<br />
Gleichwohl sind die durch den B-Plan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft aus<br />
allgemeinen Vorgaben zu vermeiden und zu minimieren. Aus diesem Grund werden Festsetzungen<br />
zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft soweit sinnvoll und<br />
möglich vorgesehen.<br />
3. Sanierungsrahmenplan 2. Fortschreibung, städtebauliche Ziele für den <strong>Bebauungsplan</strong><br />
Die Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> strebt im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Soziale<br />
Stadt“ seit 2004 für das förmlich festgesetzte Sanierungsgebiet Mozartstraße/Drosselstraße<br />
eine umfassende städtebauliche Verbesserung der Wohnverhältnisse an.<br />
Hierzu liegt für den Teilbereich Mozartstraße ein aktualisierter Sanierungsrahmenplan in<br />
der 2. Fortschreibung (2008) vor, der im Mai 2008 beschlossen wurde.<br />
Für den benachbarten Bereich - westlich außerhalb der Sanierung - sind die Sanierungsziele<br />
wegen der engverzahnten Lage ebenfalls maßgeblich.<br />
Zusammengefasst handelt es sich um folgende Sanierungsziele:<br />
• Abriss der Geschossbauten („Weiße Blöcke“)<br />
• Verbesserung der städtebaulichen Bedingungen – Bebauung, Verkehr, Umwelt, Rückbau<br />
der Mozartstraße bzw. Umgestaltung als Wohnstraße<br />
• Ausdünnen der Wohndichte durch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser und dadurch<br />
Entwicklung privater Grundstücksverantwortung<br />
Hinzu kommen die Planungsziele, die sich aus den örtlichen und gegebenen städtebaulichen<br />
Besonderheiten ableiten:<br />
• Berücksichtigung der ausgeprägten Topografie<br />
• Möglichst weitgehender Erhalt von altem Baumbestand und der Wallhecken<br />
• Weiterverwendung der vorhandenen verkehrlichen und technischen Infrastruktur, soweit<br />
als möglich.
8<br />
Ferner ist für die Stadt die Sicherung der Wohngebietsqualität von hoher Bedeutung, weil<br />
damit erst die Ziele der Sanierung hier ortsspezifisch greifen können. Aus diesem Grund sollen<br />
die für Lärmschutz erforderlichen Flächen über entsprechende Festsetzungen neben einer<br />
zeitgemäßen und den Sanierungszielen angepassten Bebauung gesichert werden.<br />
4. Modernisierungsgutachten<br />
Im Plangebiet stehen acht Wohnblöcke mit 200 Wohnungen aus den 70ger Jahren, die zusammen<br />
mit den Siedlungsteilen im Norden und im Süden die ehemals amerikanische Wohnsiedlung<br />
bildeten („Weiße Blöcke“).<br />
Durch den Sanierungsrahmenplan und seiner 1. Fortschreibung waren von den 8 Wohnblöcken<br />
einige zum Abriss (ca. 100 WE) vorgesehen. Die übrigen 100 Wohnungen sollten<br />
saniert werden.<br />
Aufgrund eines Sachverständigengutachtens wurden die zur Sanierung bestimmten Blöcke<br />
und Wohnungen als baulich-konstruktiv nicht mehr zeitgemäß und in der Sanierung zu kostspielig<br />
beurteilt (Sachverständigengutachten, Modernisierungsuntersuchung Dipl. Ing. Greulich<br />
v. Sept. 2007)<br />
Wegen starker Kellerdurchfeuchtungen, Schimmelpilzbildungen in Küchen und Bädern, falscher<br />
Wandaufbaukonstruktion und unzureichender Dachsparrenquerschnitte so heißt es auf<br />
S. 13 des Gutachtens, „….ist ein sehr hoher Sanierungsbedarf zwischen 940,00 und 1120,00<br />
Euro pro m² erforderlich, um die Wohnungen in der Mozartstraße auf den Stand der heutigen<br />
Technik zu bringen. Die Aufwendungen pro m² nähern sich fast Neubaupreisen.“<br />
Weiter wird daher gesagt: „Da auch mit der Sanierung des Gebäudes ein barrierefreier<br />
Zugang aller Wohnungen nicht gewährleistet ist, und aufgrund von versetzten Ebenen<br />
im Treppenhaus der Einbau von Fahrstuhlanlagen nur mit einem weiteren immensen<br />
Aufwand und weiteren Umbaumaßnahmen möglich ist, ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob<br />
eine angemessene Vermietbarkeit der sanierten Wohnungen möglich ist.“ (Hervorhebung<br />
durch den Gutachter, s. a. Kapitel 4. Zusammenfassung Seite 13, Sachverständigengutachten,<br />
Modernisierungsuntersuchung Dipl. Ing. Greulich v. Sept. 2007)<br />
Das Gutachterergebnis führt folgerichtig zu dem Schluss, alle Gebäudeblöcke im Geltungsbereich<br />
abzureißen.<br />
Ausschlaggebend hierfür ist auch, dass nach dem Geschosswohnungsangebot in der Stadt<br />
<strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> die 200 Geschosswohnungen der „Weißen Blöcke“ marktmäßig nicht<br />
erforderlich sind und auch nach einer Sanierung nicht nachgefragt würden. Damit würde das<br />
grundsätzliche Sanierungsziel jedoch verfehlt. Bereits heute gibt es in diesem Angebotssegment<br />
umfangreichen Leerstand allerorts.<br />
Nähere Einzelheiten können dem Gutachten und den ergänzenden Hinweisen entnommen<br />
werden. Diese liegen bei der Stadt vor.
9<br />
Die Geschossbauwohnungen abzubrechen und durch neue individuelle Wohnformen zu<br />
ersetzen ist als verbindliches Planungsziel in der 2. Fortschreibung des Sanierungsrahmenplans<br />
beschlossen worden.<br />
Gemäß gültigem aktuellen Sanierungsrahmenplan 2. Fortsetzung sollen nunmehr alle „Weißen<br />
Blöcke“ abgebrochen werden und eine entsprechende Festsetzung in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />
<strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> „Mozartstraße“ aufgenommen werden.<br />
Für die geplante Neubebauung wird die Wohnnutzung beibehalten werden - allerdings überwiegend<br />
nur noch in Form von Einfamilienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser sowie Reihenhausgruppen.<br />
An 2 Stellen sollen im Plangebiet bei Bedarf Mehrfamilienhäuser entstehen<br />
können.<br />
Das Wohnumfeld sowie die Freiflächen werden aufgewertet und verbessert.<br />
5. Schallgutachten<br />
Zur Einschätzung der Einwirkungen des von der B 74 ausgehenden Verkehrslärms wurden<br />
schalltechnische Untersuchungen vorgenommen (Bericht zur schalltechnischen Untersuchung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>173</strong> „Mozartstraße“ in 27711 <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> TÜV Nord Umweltschutz<br />
GmbH &Co.KG- vom 3.11.2008). Es wurde eine durchschnittliche Verkehrsbelastung<br />
von DTV 12.780 Fahrzeugen/24h zu Grunde gelegt und für den Prognosehorizont 2025<br />
15.600 Kfz/24 h ermittelt (Verkehrszahlen aus 2005 zuzüglich 1% Zuschlag bis 2025 s. S. 9<br />
Kapitel 6 d. Gutachtens). Ferner ist die Situation nach Abriss der „Weißen Blöcke“, die einen<br />
Schallschutz für hinterliegende Bebauung darstellen, beurteilt worden. Demnach ergeben sich<br />
vor allem im westlichen Plangebiet entlang der Bundesstraße ohne Schallschutzmaßnahmen<br />
erhebliche Immissionsbelastungen. Die Beurteilungspegel liegen zwischen 70 dB(A) tags und<br />
63 dB(A) nachts. Damit werden die Immissionsgrenzwerte der VLärmSchR 97 zur Lärmsanierung<br />
von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht, bzw. überschritten. Auch in den<br />
ebenerdigen Außenwohnbereichen wird bis zu einer Entfernung von ca. 130 m vom Fahrbahnrand<br />
der B74 der Orientierungswert tags deutlich überschritten (s. Anhang 3 der Schalltechnischen<br />
Untersuchungen). Für eine Entwicklung als neues Wohngebiet sind somit Schallschutzmaßnahmen<br />
erforderlich. Diese sind wegen der von der Bundesstraße nach Osten stark<br />
abfallenden Böschung schwierig zu gestalten und können, praktisch gesehen, nur in der Errichtung<br />
einer Lärmschutzwand bestehen.<br />
Für die Immissionsberechnung der Neubebauung wurde daher eine Lärmschutzwand entlang<br />
der B74 als aktive Schallschutzmaßnahme mit 3 m Höhe über dem Straßenniveau der B 74 zu<br />
Grunde gelegt. Die Lärmbelastung in der Gesamtfläche vermindert sich deutlich, so dass im<br />
Plangebiet der Lärmpegelbereich II (maßgeblicher Außenlärmpegel 56 - 60 dB(A) nach DIN<br />
4109 - Schallschutz im Hochbau) überwiegt. Dieser Bereich reicht in etwa bis zur Mozartstraße<br />
(s. Anhang 12 und Anhang 10). Der ausreichende Schallschutz für die Wohngebäude<br />
wird hier allein schon durch die Vorschriften der Wärmedämmverordnung erreicht. Für zwei<br />
Teilbereiche entlang der B 74 tritt der Lärmpegelbereich III u. IV (maßgeblicher Außenlärmpegel<br />
61 - 65 dB(A)) ein (Anhang 12 der Schalltechnischen Untersuchungen). Hier müssen<br />
zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden vorgenommen werden.
10<br />
Ebenfalls sind für die Außenwohnbereiche teilweise passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.<br />
Durch die Verlegung von Terrassen etc. in den Lärmschatten des jeweiligen Wohnhauses<br />
kann ein ausreichender passiver Schallschutz erreicht werden (s. a. Kap. 8.2 des Schallgutachtens).<br />
Diese sich aus den Schalluntersuchungen ergebenden Anforderungen zum Immissionsschutz<br />
sind in Form von Planzeichen und Textlicher Festsetzung in den <strong>Bebauungsplan</strong> eingearbeitet<br />
worden.<br />
6. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (s. Anlage 2)<br />
Zur Einschätzung potentiell möglichen Aufkommens geschützter Arten im Hinblick auf ein<br />
mögliches Ausnahmeerfordernis im Sinne des § 43 Abs. 8 BNatSchG wurde eine Untersuchung<br />
zu den Biotopqualitäten von Flora und Fauna im Plangebiet durchgeführt.<br />
Die einzelnen Biotoptypen im Planungsgebiet wurden anhand der beabsichtigten Zielsetzungen<br />
der Entwurfsplanung auf einen möglichen Verlust von Lebensraum bewertet. Hierbei sind<br />
im Plangebiet vorkommende Gehölze und Wallhecken, das Grünland, die Obstwiese im westlichen<br />
Teil und die Siedlungsbereiche mit den öffentlichen Erschließungsflächen in ihrer Qualität<br />
als Lebensraum untersucht worden. Von den Gehölzen sind die markanten Eichen- und<br />
Buchenbestände, die lineare Gehölzstruktur und die Wallhecken sowie ein Teil der Straßenbäume<br />
in die Neubebauungsstruktur integriert worden und bleiben als Lebensraum funktionsfähig.<br />
Das Grünland und die Obstwiese können nicht erhalten werden, da hier neue Bauflächen<br />
festgesetzt werden.<br />
Hinsichtlich der Eingriffsregelung werden durch eine tabellarische Gegenüberstellung von<br />
„Alt“ und „Neu“ (Bestand und Planung) in den einzelnen Biotoptypen die Differenzen ersichtlich.<br />
Wegen der neuen Bauflächenausweisungen im Westen ergibt sich im Plangebiet<br />
insgesamt zwar ein Minus jedoch ist dies für die Eingriffsbewertung nicht maßgeblich:<br />
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB sind Ausgleichsmaßnahmen dann nicht erforderlich, wenn<br />
die Eingriffe aufgrund eines bestehende <strong>Bebauungsplan</strong>es entsprechend bereits zulässig sind.<br />
Dabei ist nachzuweisen, dass das Maß der Eingriffe nicht über den bestehenden <strong>Bebauungsplan</strong><br />
hinausgeht, sondern dahinter zurückbleibt.<br />
Dieser Nachweis ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag geführt worden.<br />
Durch den bestehenden gültigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 17 - 4. Änderung „Am Schützenhof“ sind<br />
Baurechte vorhanden, deren Ausführung gegenüber den jetzt geplanten Festsetzungen des B-<br />
Planes <strong>173</strong> höher liegen würden.<br />
Da die Versiegelung von Flächen im vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>entwurf gemäß Berechnung<br />
/Tabelle 'Zusammenfassende Versiegelung' wesentlich geringer sein wird als sie im bestehenden<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> zulässig war ergeben sich keine Ausgleichserfordernisse.<br />
Die Einzelheiten sind dem Fachbeitrag (Anlage 2) zu entnehmen
7. Städtebauliche Bestandsanalyse<br />
Städtische Infrastruktur<br />
11<br />
Die Stadtlage des Plangebietes ist von typischen innerstädtischen Qualitäten der näheren und<br />
weiteren Umgebung bestimmt:<br />
Der regionale Straßenverkehr der B 74 stellt den Westrand dar und beschallt weite Teile des<br />
Gebietes mit Verkehrslärm. Zur näheren Beurteilung mit dem Ziel der Eindämmung des<br />
Lärms wurde ein Schallgutachten erstellt (S. Kap. 5 dieser Begründung).<br />
Das Plangebiet ist über die Ritterhuderstraße, von der die Mozartstraße abzweigt, erschlossen.<br />
Verdichtetes Wohnen östlich und Geschossbauwohnungen südlich sowie das nördlich gelegene<br />
Einfamilienhaus-Neubaugebiet aus den 90ger Jahren schließen sich an, bzw. bilden die<br />
weiteren Grenzen.<br />
Schule, Kindergarten, Handel und Dienstleistungen entlang der Ritterhuder Straße liegen innerhalb<br />
eines 300 m Luftlinienradius; Gymnasium, Allwetterbad, Grünflächen des Eichhoftälchens<br />
in 500-700 m und die Innenstadt am <strong>Scharmbeck</strong>er Markt mit 1000 m Entfernung<br />
geben dem Gebiet eine gute Stadtlage.<br />
Gemeinschaftshaus<br />
Für die Stadtteilarbeit und das Angebot eines Stadtteilcafes soll ein Gemeinschaftshaus im<br />
Sanierungsgebiet Mozartstraße neben der Beethovenschule erstellt werden.<br />
Dieser Bereich wird als Gemeinbedarfsfläche für soziale Zwecke – Stadtteilhaus - festgesetzt.<br />
Einrichtungen für Stadtteilarbeit und Kinder- und Jugendarbeit sollen hier möglich sein, wie<br />
derzeit im „Jugendhaus Lintel“. Da dieses jedoch nicht mehr den gestiegenen Anforderung an<br />
die Stadtteilarbeit genügt und auch aus Eigentumsgründen nicht umgebaut werden kann, ist<br />
ein Gemeinschaftshaus als Ersatz für das „Jugendhaus Lintel“ geplant. Es steht auch keine<br />
Erwerbsmöglichkeit für die bislang gemietete Immobilie in nächster Zeit in Aussicht. Dagegen<br />
sind die Ansprüche an Stadtteilarbeit im Zusammenhang mit der Sanierung dringlich geworden.<br />
Vor diesem Hintergrund soll vorsorglich die Schulfläche, die im Besitz der Stadt ist<br />
und somit zur Verfügung steht, für das geplante Gemeinschaftshaus dienen.<br />
In dem als Quartierstreff für den Stadtteil geplanten Cafe würde kein Essen zubereitet. Ggf.<br />
könnte ein Essensangebot für Schüler, Bewohner und Senioren entwickelt werden. Die Zubereitung<br />
der Speisen würde dann in der Küche der IGS im Schulzentrum Buschhausen erfolgen.<br />
KFZ Verkehr, ÖPNV<br />
Über die Ritterhuder Straße und die Loger Straße ist das Plangebiet an das <strong>Osterholz</strong>-<br />
<strong>Scharmbeck</strong>er Hauptstraßennetz (Bahnhofstr./Bremer Str.) angeschlossen.<br />
Das überplante Gebiet wird durch die Haltstellen „<strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong>, Schützenhof“ und<br />
„<strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong>, Berliner Straße“ durch die Linien 665/680 an das Netz des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs angeschlossen. Beide Haltstellen liegen mit 600m Radius in fußläufiger<br />
Entfernung. Die Buslinien verbinden <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> von Montag bis Samstag
12<br />
mit dem Oberzentrum Bremen. Die Haltestelle „<strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong>, Berliner Straße“ wird<br />
außerdem von der Linie 662 bedient, die im Rahmen des Schülerverkehrs von Montag bis<br />
Samstag nach Platjenwerbe und Buschhausen verkehrt.<br />
Wohnbezogene Infrastruktur,<br />
Die wohnbezogene Infrastruktur wie Einkaufen, täglicher Bedarf SB-Markt, Kindergarten<br />
Jugendhaus Lintel, Beethovenschule (Grundschule), Gymnasium und Kirche sowie Fußgängerzone<br />
Kirchenstraße liegen entweder unmittelbar vor Ort oder bis zum Umkreis von<br />
ca.1000 m. Das Gebiet weist in dieser Hinsicht eine hohe Wohnqualität auf.<br />
Auch die Grünanlagen (Steffens Eichhof), der Friedhof (Lange Straße) und entlang dem<br />
<strong>Scharmbeck</strong>er Bache befinden sich innerhalb dieser 1000 m. Der Bahnhof ist in etwa 13 Min.<br />
zu Fuß erreichbar (1300 m).<br />
Die bestehende technische Infrastruktur, wie Straßen, Kanäle, Leitungen, Parkplatzbefestigungen<br />
etc. sollen, soweit dies mit den neuen Zielen des Wohngebietes insbesondere im Hinblick<br />
auf einen wohngebietsangepassten Verkehr vereinbar ist, genutzt werden. Hierbei können<br />
aber Teile – insbesondere auf der Westseite der Mozartstraße - nicht erhalten werden, da<br />
die Straßenflächen hier teilweise privatisiert als Bauflächen genutzt werden sollen. (s. a. Kap.<br />
Verkehrsflächen)<br />
Natur und Landschaft,<br />
Gemäß dem Landschaftsplan der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> ist das <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet<br />
dem Naturraum <strong>Scharmbeck</strong>er Geest zuzuordnen. Diese leicht hügeligen Siedlungsflächen<br />
grenzen weiträumig - wie das übrige Siedlungsgebiet von <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> - nach Süden<br />
und Osten an die Teufelsmoorniederung mit ihren weiträumigen und flachen Grünlandflächen<br />
an. Südöstlich liegt der Quellbereich der Wienbeck, die in den <strong>Scharmbeck</strong>er Bach<br />
mündet. Dieses Gewässer fließt wenig später in die Hamme.<br />
Der Boden besteht - eiszeitlich bedingt - sowohl aus Sand als auch aus Pseudogleyschichten,<br />
die nahezu wasserundurchlässig sind. Durch die bestehende Bebauung ist von veränderten<br />
Bodenverhältnissen auszugehen (Braunerdenbildung).<br />
Detailangaben zum Kleinklima im Siedlungsgebiet liegen nicht vor. Insgesamt liegen durch<br />
die Küstennähe günstige Luftaustauschbedingen vor. Die offenen, mit Vegetation bestandenen<br />
Flächen tragen ebenfalls positiv zum Luftaustausch bei.<br />
Das Landschafts- und Siedlungsbild wird vor allem durch die breiten Erschließungs- und<br />
Parkplatzflächen und die 5-geschossigen Zeilenbauten mit großzügigem Abstandsgrün zu den<br />
Straßen und innerhalb der Blockbereiche bestimmt. Das Grün besteht hauptsächlich aus<br />
Scherrasenflächen, die punktuell mit Gehölzen bepflanzt sind. Im Bereich der verlassenen<br />
Blocks hat sich stellenweise an Schutt- und Müllflächen Spontanvegetation angesiedelt.<br />
Aufgrund der beschriebenen innerstädtischen Qualitäten sind die Aspekte von Natur und<br />
Landschaft grundsätzlich im Spektrum von Siedlungsflächen einzuordnen.
Topografie<br />
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Das Gebiet wird im Näheren durch die besondere Topografie des Geestrandes zum <strong>Scharmbeck</strong>er<br />
Bachtal hin bestimmt.<br />
Das Gelände fällt in Nordsüd- bis Nordsüdostrichtung um 9 Meter von 24 m ÜNN auf 15 m<br />
ÜNN an der Westgrenze und sogar um 11 Meter auf 13 m ÜNN a. d. Südostgrenze.<br />
Es sind Geländeneigungen von 4,5 % - 4,2 % vorhanden.<br />
Die ausgeprägte Topografie stellt eine städtebauliche Qualität dar, die im neuen Wohnquartier<br />
erkennbar bleiben sollte. Dies wird u.a. bereits durch den weitgehenden Erhalt des Verlaufs<br />
der Mozartstraße erreicht.<br />
Die Mozartstraße weist eine Steigung von 4,3 % auf und erreicht die Höhe von 21 m ÜNN im<br />
Norden des Plangebiets. Dies ist im gesamten Straßenverlauf der Hochpunkt.<br />
Vegetation<br />
Durch die straßenbegleitenden Randbäume der Mozartstraße (meist Platanen und Ahorn) bekommt<br />
man sowohl von Norden als auch von Süden gesehen, ein einprägsames Straßenbild,<br />
das eine eigene Note für das neue Gebiet bilden könnte. Allerdings sind die Standorte der<br />
Bäume im Hinblick auf eine zukünftige private Grundstücksnutzung insbesondere auf der<br />
Westseite ungünstig. Die Straßenbäume der Mozartstraße sind im Rahmen der Straßenumgestaltung<br />
auf Erhalt zu prüfen.<br />
Die Eichen-, Buchenbestände in Nachbarschaft zum Schützenhofgrundstück weisen im Zusammenhang<br />
mit der Topografie hier ebenfalls eine markante Form auf. Die mächtigen Buchen<br />
zeigen den hier beginnenden Buchenhang an, der zum Schützenhof hinunter führt. Der<br />
Baumbestand schließt somit direkt an den Eichen- und Buchenbestand auf dem Gelände des<br />
Schützenhofes an.<br />
Die Traufbereiche der Bäume sind - auch während des Abrisses - soweit wie möglich von<br />
Bebauung und sonstigen Beeinträchtigungen frei zuhalten.<br />
Ähnliches gilt für den tlw. ortsbildprägenden Baumbestand hinter dem Winkelblock Mozartstr.51-61,<br />
der an einer leichten Böschungskante liegt und nach Norden hin entlang der<br />
Plangebietsgrenze markant bleibt.<br />
Im Nordwesten südlich des Schubertringes haben sich aus alten Wallheckenstrukturen markante<br />
Überhälter entwickelt, die erhaltenswert sind, wenn es sich mit einer entsprechend rücksichtsvollen<br />
Bebauung (Baugrenzen) vereinbaren lässt.<br />
Es ist hier aber darauf hinzuweisen, dass der gültige planungsrechtliche Status diese Flächen<br />
tlw. als Parkplatzanlage, als Spielplatz und als Wohnbauland (mit 5 Geschossen) ausweist und<br />
ein Erhalt der Vegetation nicht vorgesehen war.<br />
Der Spontanbewuchs mit einer von Weiden geprägten Vorwaldgesellschaft im südöstlichen<br />
Plangebiet ist in seiner Vitalität erhaltenswert und wird sich voraussichtlich in natürlicher<br />
Sukzession zu einem Eichen-Birkenwald entwickeln. Dieses Wäldchen kann als reizvoller<br />
Freiraum auch zum Spielen genutzt werden. In einem Teilbereich (ohne Gehölzbewuchs) soll<br />
das Gemeinschaftshaus für die Stadtteilarbeit hier untergebracht werden.
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Die im Plangebiet vorhandene Vegetation ist städtebaulich für das geplante Neubaugebiet da<br />
von Wert, wo sie eine „fertige“ Einbindung bieten kann und so eine gleichsam städtebauliche<br />
Kontinuität bilden würde.<br />
Bei geplanten Abrissarbeiten ist daher der Schutz der im Plan als erhaltenswert festgesetzten<br />
Bäume, insbesondere solcher, die nahe an Gebäuden stehen, vorrangig zu beachten.<br />
Ergebnisse der Bestandsanalyse<br />
Wie oben beschrieben, ist der Abriss der bestehenden „Weißen Blöcke“ und ihr Ersatz durch<br />
eine kleinteilige Baustruktur erste Voraussetzung weiterer städtebaulicher Entwicklungen.<br />
Die Abführung des Oberflächenwassers im Plangebiet soll weiterhin durch den vorhandenen<br />
Regenwasserkanal in der Mozartstraße erfolgen. Aus diesem Grunde und weil eine Versickerung<br />
im Plangebiet aufgrund lehmiger Böden mit Quellhorizonten schwierig zu gestalten wäre,<br />
sind hier bei der Neuplanung die neuen Trassen auf die vorhandene Kanalisation auszurichten.<br />
Versickerung des Oberflächenwassers wäre dadurch nicht ausgeschlossen. Die zukünftig<br />
geringere Baudichte gleicht die Erweiterung der zu entwässernden Flächen (Westliche<br />
Gartenflächen) aus.<br />
Für die Schmutzwasserkanalplanung gilt Ähnliches: Neue Anschlüsse sind auf das vorhandene<br />
Netz auszurichten.<br />
Die Belange von Natur und Landschaft sind mit Ausnahme der genannten markanten und zu<br />
erhaltenden Vegetationsbestände aufgrund jahrzehntelanger intensiver Siedlungsbau- und<br />
Freiflächennutzung mit unterem Wert einzustufen: Wuchernde Ziergehölze, gepflasterte Abstandflächen<br />
und Parkplatzflächen sowie Scherrasen und Abstandsgrün bestimmen das „natürliche“<br />
Siedlungsbild innerhalb der Blockbereiche . Eine Überbauung mit Einfamilienhäusern<br />
in Form von Einzel- und Doppelhausgrundstücken führt wegen der dadurch differenzierenden<br />
Freiräume zu Verbesserungen.<br />
Dies gilt auch für die Bauflächen in dem westlichen Gartenbereich der überalterten Obstbäume.<br />
In dem vom KNV behaupteten Umfang ist die Vitalität durch Untersuchung (s. Umweltbericht)<br />
nicht zu bestätigen. Die Obstbäume haben über einen längeren Zeitraum keine Pflege<br />
erhalten und einige Gehölze sind bereits vergreist. Insbesondere die Ausweisung von Einzel-/<br />
Doppelhäusern mit großen Gartengrundstücken bietet eine gute Möglichkeit, einen größeren<br />
Obstbaumbestand zu etablieren, da ausschließlich über die Nutzung eine kontinuierliche Pflege<br />
gewährleistet wird.<br />
Geplante Freiraumverbesserungen durch Entsiegelung von Parkplatzflächen, Verringerung<br />
der versiegelten Straßenbreiten und Anlegen von Gärten kommen der Verbesserung der Naturausstattung<br />
an diesem Ort zugute.<br />
Die Gesamtauswirkungen des neuen Freiraumes können im städtebaulichen Zusammenhang<br />
wegen des weitgehenden Erhalts von Vegetationsstrukturen im Bereich der „Weißen Blöcke“<br />
als verbessert nachgewiesen werden. Im Bereich der aufgelassenen Obstbaumwiese und der<br />
benachbarten Weide sind die Auswirkungen gegenüber den vor der bestehenden Planung zulässigen<br />
Eingriffen ebenfalls als verbessert zu bewerten. Hier sind die gültigen Festsetzungen<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 17 „Schützenhof“ - 4. Änderung - maßgeblich.
15<br />
Gegenüber der tatsächlichen Wiesen/Gartennutzung tritt eine naturräumliche Beeinträchtigung<br />
hinsichtlich der Schutzgüter Artenvielfalt, Boden (Versiegelung) und ggf. Wasser auf.<br />
Diese sind jedoch durch die tlw. Entsiegelungen und die geringeren Bauflächen wie auch das<br />
Anpflanzen von neuen Gehölzen ausgeglichen und daher als verbessernde Wirkung zu beurteilen.<br />
Auf längere Sicht ist hinsichtlich der Schutzgüter Wasser, Luft und Boden sowohl klimatisch<br />
als auch im Bereich der Versickerung von einer verbesserten Wirkung auszugehen.<br />
Durch die geplante niedrigere Bebauung mit geringerer Wohndichte wird weiterhin der Austausch<br />
der Luftschichten als auch die Luftqualität durch die geringere Verkehrsbelastung verbessert<br />
8. Städtebauliches Gestaltungskonzept<br />
Das vorliegende Konzept sieht entlang der Mozartstraße sowie in den Planstraßenringen A<br />
und B Bauzonen vor, die nach Abriss der „Weißen Blöcke“ mit Einfamilienhäusern in Form<br />
von Einzel- und Doppelhäusern und kleineren Hausgruppen in max. 1-2 geschossiger Bauweise<br />
bebaut werden können. Bis zu 4 Wohnungen pro Gebäude werden i. d. R. bei Doppelhäusern<br />
zugelassen.<br />
Dies führt zu einer kleinteiligen Eigentumsstruktur, die - im Gegensatz zu den früheren Mietblöcken<br />
- die eigene Verantwortung für Haus und Garten durch das Einzeleigentum stärkt.<br />
Damit erreicht wird neben der städtebaulich aufgelockerten Erscheinung auch eine Verbesserung<br />
in sozialer Hinsicht, weil die zukünftigen Bewohner selber am Quartier grundstücksmäßig<br />
beteiligt und in diesem Sinne auch verantwortlich werden.<br />
Bei der Abwägung zur Verringerung der Wohndichte durch Abriss des Geschossbaus und<br />
Neubau in Einfamilienhausform wurden die daraus entstehenden städtebaulichen und wohnungswirtschaftlichen<br />
Konsequenzen, wie im folgenden beschrieben, berücksichtigt.<br />
Die prinzipielle Bewertung der Ergebnisse des Modernisierungsgutachtens führt zu folgenden<br />
Überlegungen:<br />
Die veranschlagten Sanierungskosten sind realistisch und im Verhältnis zu Neubauten sehr<br />
hoch. Es liegt daher nahe, die Zielsetzung der Rahmenplanung von 2003 zu hinterfragen und<br />
mit den derzeitigen Zuständen abzugleichen:<br />
In dem Sanierungsbereich Mozartstraße bestehen insgesamt 622 Wohnungen im Geschossbau<br />
(s. Sanierungsrahmenplan Soziale Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong>. Seite 14).Von den rd. 12.745<br />
Wohnungen in der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> (s. Wohngebäude-Tabelle S. 36 Kramer Gutachten,<br />
Stand Dez.2001) sind 3.374 in Mehrfamilienhäusern (Geschossbau) untergebracht.<br />
Hiervon nimmt das Sanierungsgebiet Mozartstraße mit den vorgenannten 622 Wohnungen<br />
einen Anteil von 18% ein. Der Anteil der 200 Wohnungen in den „Weißen Blöcken“, auf die<br />
sich die Modernisierungsuntersuchung bezieht, beträgt somit rd. 1/3. Auf den Wohnungsbestand<br />
im Geschossbau der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> bezogen macht dies einen Prozentsatz<br />
von 5,6 % aus.<br />
Bei Abgang aller Geschosswohnungen im Modernisierungsbereich würde das Angebot an<br />
Geschossbauwohnungen um diesen Prozentsatz gesenkt.
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(Zurzeit der Abwägungsentscheidung im Änderungsprozess des Sanierungsrahmenplanes<br />
waren von den 200 Wohnungen bereits ca. 180 WE aus unterschiedlichsten Gründen leergezogen.<br />
Jetzt stehen alle 200 WE leer.)<br />
Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Wohnungsmarkt der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> im<br />
Geschossbau ausgeglichen ist, so dass man davon ausgehen kann, dass kein Bedarf in der<br />
nach Rahmenplan vorgesehen Größe von 100 WE gegeben ist.<br />
Ohnehin sind jedes Jahr durchschnittlich 32 Wohnungen im Geschossbau an Zuwachs zu verzeichnen<br />
(Auskunft statistisches Landesamt Hannover, -Zahlen von 2002-2006).<br />
Unter diesem Aspekt und auch nicht zuletzt aus Gründen des Gebietsimage ist es folgerichtig,<br />
den im Bereich der Mozartstraße massiv auftretenden Geschossbau auszudünnen.<br />
Erst durch die neu zu schaffende städtebauliche Struktur, verbunden mit neuen Eigentumsstrukturen,<br />
kann dem Gebiet ein neues städtebauliches Gesicht gegeben und so der negativ<br />
wirksame Hintergrund aufgelöst werden, welcher derzeit - sozial betrachtet – das gesunkene<br />
Gebietsimage bewirkt.<br />
Diese angestrebte nachhaltige Gebietsverbesserung wäre nicht zu erreichen, würde man nur<br />
die Teilbereiche abreißen, die nach Rahmenplan (1. Fortschreibung) vorgesehenen waren:<br />
Dadurch würde die prinzipielle Struktur des Geschossbaus entlang der Mozartstraße erhalten<br />
bleiben und ein neuer, strukturell geänderter Eindruck verhindert.<br />
Aus diesen Gründen ist der Abriss aller „Weißen Blöcke“ städtebaulich die logische Konsequenz.<br />
Er ist mit nachfolgenden Vorteilen verbunden:<br />
1. Von der Straße Am Hohenberg bis zur Ritterhuder Straße zieht sich der massierte Geschossbaugürtel.<br />
Der Bereich Mozartstraße liegt genau in der Mitte. Durch ein Herauslösen<br />
des mittleren Abschnittes wird dieser Gürtel städtebaulich gezielt unterbrochen.<br />
2. Das Gebiet wird, im sozialen Sinne, erheblich positiver durchmischt werden, wenn<br />
durch neu eingesetzte, kleinteiligere Eigentumsstrukturen im Bereich der herausgenommenen<br />
Geschossbaublöcke das städtebauliche Bild verändert wird.<br />
3. Die Neustruktur ermöglicht es, für die zu groß dimensionierte Mozartstraße ein wohngebietsangepasstes<br />
Verkehrssystem zu installieren. Gelingt es auf diese Weise den<br />
Durchgangscharakter der Mozartstraße strukturell zu beseitigen, ist ein substantiell neuer<br />
Gebietseindruck zu erreichen, der auch städtebaulich positiv auf die Nachbarbereiche<br />
südlich und nördlich ausstrahlt.<br />
Die Einzel- und Doppelhaus– und Hausgruppenstruktur steht auch nicht den zukünftigen Forderungen<br />
nach Altenwohnungen und Mehrgenerationenwohnen entgegen. Vielmehr lassen<br />
sich in dieser Struktur viele Varianten unterbringen: Von ebenerdigen barrierefreien Wohnungen<br />
mit oder ohne Pflegeeinlieger bis hin zu „Enkelwohnappartments“ im Dach lässt sich<br />
vieles denken. Bei Doppelhäusern sind pro Doppelhaushälfte je 2 Wohnungen möglich. Daraus<br />
lassen sich besondere Gemeinschaften/Gruppen bilden, usw.<br />
Mit seinen stadtteilbezogen Angeboten ist das geplante Gemeinschaftshaus ein zentraler und<br />
nahegelegener Anlaufpunkt für Kinder, Eltern und Senioren.
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Daher sind die im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgetragenen Bedenken zur geplanten<br />
Einzelhausstruktur im Hinblick auf die demografische Entwicklung hier nicht zutreffend. Für<br />
die Stadt ist neben der allgemeinen städtebaulichen Verbesserung wesentlich, dass die Struktur<br />
auch tatsächlich zeitnah marktgängig ist, ohne zukünftige Ansprüche zu blockieren und<br />
dass Veränderungen in Gang kommen. Nur so können die eigentlichen, zurzeit herrschenden<br />
städtebaulichen Missstände überhaupt beseitigt werden. Um die Vielfalt zu erhöhen sollen an<br />
zwei Stellen im Plangebiet Möglichkeiten für Einzelhäuser bis zu 25 m Länge ohne direkte<br />
Begrenzung der Wohnungsanzahl festgesetzt werden. Hier können dann Mehrfamilienhäuser,<br />
Stadthäuser o.ä. entstehen.<br />
Die möglichen Grundstücksgrößen liegen für freist. Einfamilienhäuser i. d. R. bei 400-500<br />
m², für Doppelhäuser bei 200-350 m² /Haushälfte. Hiermit werden marktgängige Größen angeboten.<br />
Wegen der variabel festgelegten Wohnungszahlen/Gebäude kann die zu erwartende<br />
Anzahl von Wohneinheiten nur grob geschätzt werden. Aufgrund des Gestaltplanes, der die<br />
Anordnung von 15 Doppelhäusern (30-60 WE) und 38 Einzelhausgrundstücke (ca. 50-60<br />
WE) vorsah, ergäbe dies eine Wohnungszahl zwischen 80 und max. 120 Wohneinheiten im<br />
Plangebiet.<br />
Erschließung, Mozartstraße, Planstraßen und Wegeverbindungen<br />
Insgesamt wird die Mozartstraße durch Verringerung des Profils der Fahrbahn, durch überwiegende<br />
Beseitigung der straßenbegleitenden Querparker, durch Einbau von Baumtoren,<br />
ggf. auch Verschwenken der Fahrspur zu einer wohngebietsbezogenen Straße umgebaut<br />
(Verkehrsberuhigung). Der Verlauf der neuen Straße bleibt jedoch innerhalb der bestehenden<br />
Trasse. Nicht mehr für Verkehrszwecke benötigte Flächen werden den privaten Grundstücken<br />
zugeschlagen.<br />
Im Süden und Norden - jeweils an dem abknickenden Straßenarm - wird die Fahrbahn der<br />
Mozartstraße so verengt und/oder mit Bauminseln verstellt, dass die Verkehrsberuhigung erkennbar<br />
ist und langsames Fahren dem Wohngebiet angemessen erfolgt. Im Zusammenhang<br />
mit Materialwechseln wirkt dies auch für den mittleren Abschnitt wie eine „Bremse“.<br />
Die beiden Planstraßenringe A und B werden als untergeordnete Wohnstraßen ausgebildet.<br />
Von den Wegeverbindungen ist die Sicherung des wichtigen Schulwegeabschnittes vom<br />
Schubertring zur Mozartstraße wichtig und auch für RadlerInnen durchlässig zu machen.<br />
Der Ablehnung dieser Verbindung durch Anlieger ist entgegenzuhalten, dass diese öffentliche<br />
Wege-Verbindung bereits im Ursprungsplan <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“.-.4. Änderung - also<br />
seit 1974 festgesetzt ist. Ferner wurde diese Wegeverbindung im <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 163<br />
„Südlich Am Hohenberg“ aus genau den genannten Gründen übernommen und ebenfalls hier<br />
als öffentliche Verkehrsfläche eindeutig festgesetzt.<br />
Grundstückseigener und Anlieger, die nunmehr diese Verbindung ablehnen, sind seit diesen<br />
Festsetzungen über dieses öffentlich wirksame Ziel dieser Verbindung informiert und konnten<br />
bei Grunderwerb nicht davon ausgehen, dass es diese Wegeverbindung einmal nicht mehr<br />
geben wird.
9. Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
18<br />
9.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> in seiner Neubekanntmachung<br />
vom 23.11.2007 sieht hier Wohnbauflächen (W) vor. Dies betrifft auch die Fläche, die<br />
nunmehr als Gemeinbedarfsfläche für soziale Zwecke – Stadtteilhaus – vorgesehen ist. Zusätzlich<br />
enthält der Flächennutzungsplan dort die Darstellung „Kinderspielplatz und Fläche<br />
für den ruhenden Verkehr“. Diese Darstellungen beruhen auf entsprechenden Festsetzungen<br />
des bestehenden <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 17 "Am Schützenhof“ – 4. Änderung, der nun mit der<br />
Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> „Mozartstraße“ überarbeitet werden soll. Trotz der<br />
dichten Bebauung wurden die vorgenannten Parkplatzflächen und der Kinderspielplatz nie<br />
angelegt, da die Parkplätze weiter südlich und im Straßenraum der Mozartstraßen ausreichend<br />
vorhanden waren. Im Hinblick auf den Spielplatz ist zu sehen, dass bereits heute die Außenanlagen<br />
der Beethovenschule außerhalb der Schulzeiten den Kindern und Jugendlichen für die<br />
Freizeitnutzung zur Verfügung stehen. Dort sind Spielgeräte vorhanden und auch die vorgesehene<br />
Fläche zur Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche wird bereits teilweise als Spielwiese<br />
genutzt. Ein weiterer Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe an der Beethovenstraße.<br />
Von daher ist der noch im B-Plan <strong>Nr</strong>. 17 „Am Schützenhof“ – 4. Änderung - vorgesehene<br />
zusätzliche Spielplatz auch zukünftig nicht erforderlich.<br />
Durch die nunmehr vorgesehene geringfügige Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche – Schule-<br />
werden die Grundzüge der Planungen nicht berührt, auch wenn hierdurch W-Flächen in<br />
Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung und Auswirkungen sind ähnlich der<br />
vorhandenen Schulfläche zu beurteilen. Im Übrigen sind Anlagen für soziale Zwecke auch<br />
grundsätzlich in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig. Hier soll die Planung allerdings<br />
in Verbindung mit vorhandenen Schulflächen einen Zusammenhang "sozialer Einrichtungen"<br />
und damit einen ebensolchen Quartiersschwerpunkt dokumentieren.<br />
Für den zukünftigen <strong>Bebauungsplan</strong> ist mit der Festsetzung WA und Gemeinbedarfsfläche<br />
eine Ableitung aus dem F-Plan gegeben. Aufgrund der geringen Abweichung von der Darstellung<br />
des gültigen Flächennutzungsplanes ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht<br />
erforderlich.<br />
9.2 Art und Maß der Nutzung<br />
Allgemeines Wohngebiet<br />
Entsprechend den dargelegten städtebaulichen Zielen wird für das Plangebiet als Nutzung<br />
Allgemeines Wohnen (WA) festgesetzt.<br />
Durch die Festsetzung des aktiven Lärmschutzes können die erforderlichen Schallgrenzwerte<br />
eingehalten und eine ausreichende Wohnqualität in dieser Hinsicht angeboten werden.<br />
Zulässig sind die gem. § 4 Abs. 2 Ziffern 1-3 BauNVO aufgeführten Nutzungen.<br />
Die ausnahmsweisen Nutzungen in § 4 Abs. 3 mit den Ziffern 4 und 5 sind ausgeschlossen:<br />
Das Gebiet ist für die dort genannten Nutzungen wie Gartenbaubetriebe und Tankstellen zu
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klein und lagemäßig ungünstig z. B. kein Durchgangsverkehr (s. Textliche Festsetzung <strong>Nr</strong>. 1).<br />
Diese Nutzungen würden auch der städtebaulichen Zielsetzung zuwiderlaufen.<br />
In den Baufenstern gem. § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB sind für die Wohngebiete WA 1 Einzelhäuser<br />
bzw. Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Hier gilt die Ausnutzungsziffer GRZ 0,3, da<br />
wegen der ausgeprägten Topografie und der Nähe zu den erhaltenswerten Wallheckenstrukturen<br />
eine der Örtlichkeit angepasste moderate Verdichtung angestrebt ist. Dies wird auch durch<br />
die Anzahl der zulässigen Wohnungen pro Wohngebäude unterstrichen. Es sind maximal unabhängig<br />
von der Bauform 2 Wohnungen pro Gebäude festgesetzt (s. T.F. <strong>Nr</strong>. 2.1).<br />
In den Wohngebieten WA 2 sind Einzel-Doppelhäuser sowie Reihenhausgruppen als Bauweise<br />
festgesetzt (BauNVO §§ 22 und 23). Da die Wohngebiete WA 2 vor allem den Baubereich<br />
der Flächen beidseitig der Mozartstraße betreffen und sozusagen die Quartiersmitte („städtebaulicher<br />
Zentralbereich“) darstellen, ist die Ausnutzungsziffer mit 0,4 etwas höher als bei<br />
den Wohngebieten WA 1. Ein Grund liegt in der Option auf mögliche Reihenhausgruppen:<br />
Die in der Regel schmaleren Grundstücksbreiten bei Reihenhäusern haben eine höhere Ausnutzung<br />
zur Folge. Da eine Vielfältigkeit der Bauformen mit einer maßvollen Verdichtung in<br />
den Wohngebieten WA 2 angestrebt wird, ist hier auch die Anzahl der Wohneinheiten pro<br />
Gebäude gemäß Textlicher Festsetzung 2.2 für Einzelhäuser auf 2, für Doppelhaushälften<br />
ebenfalls auf 2 und für Reihenhäuser auf 1 Wohneinheit pro Reihenhaussegment festgesetzt.<br />
Auf diese Weise können unterschiedliche Wohnansprüche hier untergebracht werden.<br />
Außerdem ist in den Wohngebieten WA 1 und WA 2 eine abweichende Bauweise festgesetzt.<br />
Hiermit wird die Gebäudelänge auf bis maximal 25 m beschrägt.<br />
Aufgrund der Höhenunterschiede im Geländeniveau soll mit der textl. Festsetzung <strong>Nr</strong>. 10<br />
erreicht werden, dass z.B. Garagenzufahrten und Garagen bzw. Nebenanlagen sich im vorderen<br />
Grundstücksbereich am Straßenniveau orientieren und sich somit besser einfügen.<br />
In dem südöstlichen Baufenster WA 3 zwischen Mozartstraße und Planstraßenring A ist die<br />
Möglichkeit einer zusammenhängenden größeren Baumasse vorgesehen, da hier ggf. eine<br />
kirchengemeindliche Anlage unterkommen soll (ev. Freikirche). Gleichzeitig ist dieser Bereich<br />
städtebaulich für Mehrfamilienhäuser geeignet. Aus diesen Gründen wird eine offene<br />
Bauweise festgesetzt, die vielerlei Möglichkeiten bietet.<br />
Das Wohngebiet WA 4 liegt in Fortsetzung des südlich vorhandenen 4-geschossigen Wohnblocks.<br />
Hier ist entweder eine moderne freistehende 3-geschossige Wohnanlage denkbar oder<br />
aber auch eine Fortsetzung des vorhandenen Geschossblocks als direkter Anbau. Aus diesem<br />
Grunde ist keine Festsetzung der Bauweise vorgegeben. Die festgesetzten 3 Vollgeschosse<br />
stellen den Übergang zur nördlich niedriger angesetzten Bauhöhe von 9 m im First dar.<br />
Die Baufelder aller Wohngebiete lassen Gebäudeanordnungen in alle Himmelsrichtungen zu.<br />
Hierdurch können auf Solaranlagen bezogene günstige Dachausrichtungen gewählt werden.<br />
Gemäß Textlicher Festsetzung <strong>Nr</strong>. 2 wird die Anzahl der Wohneinheiten (9 Abs.1 <strong>Nr</strong>. 6<br />
BauGB) bei Einzelhäusern auf 2 Wohnungen/Gebäude und bei Doppelhäusern auf 2 Wohnung<br />
je Doppelhaushälfte beschränkt. Bei Hausgruppen soll 1WE/je Reihenhaussegment zulässig<br />
sein. Mit dieser Begrenzung wird eine zu starke Verdichtung vermieden.
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Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass aufgrund der durch die Erschließung indirekt vorgegebenen<br />
Grundstücksgrößen und der eingetragenen Baugrenzen die Ausnutzung über das<br />
gesamte Plangebiet gesehen geringer als die höchstzulässige GRZ von 0,4 ausfallen wird.<br />
Mit der Bauzonenaufteilung wird neben der baulichen Struktur insbesondere die Ausrichtung<br />
der Freiräume (der Gärten und Vorgärten) bestimmt unter Berücksichtigung eines eingegrenzten<br />
Spielraumes für Detailentscheidungen beim Bau der Häuser.<br />
Die Bauhöhe wird durch eine Festsetzung der Firsthöhe bestimmt: Diese soll 9,0 m über Gelände<br />
nicht überschreiten. Die zugehörigen Dachneigungen sind zwischen 30° und 45° festzulegen.<br />
Hierzu sind in den örtlichen Bauvorschriften Festsetzungen getroffen (s. T. F. <strong>Nr</strong>. 8). In<br />
diesem Rahmen könnten 1-2 Vollschosse gebaut werden.<br />
Sozialen Zwecken dienende Gemeinbedarfsfläche<br />
Im südöstlichen Bereich wird, wie bereits beschrieben, das Gemeinschaftshaus für die Stadtteilarbeit<br />
als „sozialer Stützpunkt“ im Quartier festgesetzt. Die Lage bestimmt sich aus der<br />
Erreichbarkeit im Quartier, der möglichen und angestrebten Korrespondenz mit der Beethovenschule<br />
und einem möglichen Zusammenwirken mit dem Jugendhaus Lintel, das direkt<br />
südlich über einen kleinen Quartiersplatz angebunden werden könnte, wenn zukünftige Besitzverhältnisse<br />
dies zulassen. Wie bereits in der Bestandanalyse (Kap. 6 der Begr.) dargelegt<br />
ist die vorgesehene Ausweisung des Gemeinschaftshauses als Ersatz für das derzeit nicht<br />
mehr zu Verfügung stehende „Jugendhaus Lintel“ zu sehen.<br />
Es ist ein Hauptgebäude bis max. 500 m² Grundfläche zulässig (TF <strong>Nr</strong>. 5).<br />
9.3 Verkehrsflächen, Erschließung<br />
Die Mozartstraße wird mit weitgehend verringertem Profil (von 18,5 m auf rd. 11m reduziert)<br />
als verkehrsberuhigte Straßenfläche entsprechend den begründeten Wohnstraßenzielen für<br />
dieses Quartier festgesetzt. Die Einzelheiten des Ausbaus sind im Rahmen der Ausbauplanung<br />
zu bestimmen.<br />
Die Planstraßenringe A und B weisen mit 5,50 m Straßenbreite genügend Seitenraum (beispielsweise<br />
2 x 1,25 oder 1x 2,50 m) für zusätzliche Bepflanzung und oder Parkstreifen neben<br />
dem mind. 3,0 m breiten durchgängigen Fahrstreifen.<br />
Die festgesetzten Fuß- und Radwegeverbindungen sichern die Durchlässigkeit im Quartier<br />
und seine Anbindung zu den Nachbargebieten. Auf die Bedeutung der Schulwegeverbindung<br />
im Abschnitt Schubertring und Mozartstraße und seine Erforderlichkeit in Richtung Gemeinschaftshaus<br />
und Beethovenschule wird nochmal hingewiesen.<br />
Die im <strong>Bebauungsplan</strong> neu festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen gelten gemäß § 6 Abs.<br />
5 Nds. Straßengesetz (NStrG) als gewidmet, sobald die Verkehrsübergabe erfolgt ist.<br />
9.4 Versorgungsflächen, Ver- und Entsorgung<br />
Das Plangebiet ist an die Ver- und Entsorgungsnetze der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> angeschlossen.<br />
Die Planung der Mozartstraße berücksichtigt die Hauptleitungen der Kanalisation
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und der Wasserversorgung sowie der Elektroversorgung. Diejenigen Telekommunikationsleitungen,<br />
die tlw. in den aufgegebenen Straßenflächen liegen sind i. d. R. nicht vertraglich abgesichert.<br />
Leitungen, die neu verlegt werden müssen, sind im Rahmen der Baudurchführung mit dem<br />
potentiellen Investor etc. zu klären. Einer generellen Kostenübernahme, wie sie die Telekom<br />
auf den § 150 BauGB beziehend fordert, steht der § 72 des Telekommunikationsgesetzes entgegen.<br />
Hiernach besteht bei Veränderung der öffentlichen Erschließungsflächen aus Gründen<br />
des Allgemeinwohls eine Folgepflicht für die Leitungsträger. Insofern sind allenfalls Kosten<br />
unter Beachtung des § 150 (1) Satz 2 BauGB zu verhandeln. Hier heißt es: “Vorteile und<br />
Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen“<br />
Die Aufforderung zur Beauftragung von Umverlegungsplanungen und –arbeiten etc. wird<br />
zum ggf. Zeitpunkt abgestimmt werden.<br />
9.5 Flächen mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und zum Anpflanzen<br />
Von den wesentlichen in der Bestandsanalyse dargestellten Vegetationsbereichen sind die<br />
Wallhecken durch die naturschutzrechtlichen Umgrenzungen nach §9 Abs.6 BauGB gekennzeichnet.<br />
Weiter sind entsprechend vorhandene Flächen als Flächen mit Bindung für Bepflanzungen<br />
und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gem. §9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 25 b festgesetzt<br />
und damit zukünftig als gliedernde Struktur gesichert.<br />
Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche zu den Grundstücken zur Brucknerstraße hin ist ein 3 m<br />
breiter Pflanzstreifen festgesetzt. Dieser soll als Abschirmung einen Sichtschutz zu den Gärten<br />
darstellen.<br />
9.6 Schallschutz<br />
Zur Minderung der Schalleinwirkungen auf das Plangebiet ist entlang der B 74 eine Lärmschutzwand<br />
mit einer Höhe von + 3,0 m über der angrenzenden Fahrbahnhöhe festgesetzt<br />
(TF <strong>Nr</strong>. 7.1) In nördlicher Richtung schließt diese Wand an den vorhandenen Lärmschutzwall<br />
an.<br />
Für Teile des Plangebietes entlang der Bundesstraße sind gemäß den Anforderungen des<br />
Lärmschutzgutachtens passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (TF 7.2).<br />
Über die textliche Festsetzung <strong>Nr</strong>. 7.4 ist festgelegt, dass eine Bebauung innerhalb der Lärmpegelbereiche<br />
II bis IV erst erfolgen darf, wenn die Lärmschutzwand entlang der B 74 funktionsgerecht<br />
vorhanden ist.<br />
9.7 Örtliche Bauvorschriften<br />
Zum <strong>Bebauungsplan</strong> werden Örtliche Bauvorschriften mit Regelungen über zulässige Dachneigungen,<br />
Dacheindeckungen und zur Einfriedung der Baugrundstücke getroffen.<br />
Es werden rahmenartige Grundsätze aufgestellt.
22<br />
In den Baugebieten sind nur symmetrisch geneigte Hauptdächer zulässig. Ausgenommen<br />
von dieser Regelung sind die Dachform Pultdach sowie Überdachungen von optisch untergeordneten<br />
Dachteilen wie Erker, Dachgauben, Krüppelwalme und Quergiebel, sowie von Wintergärten,<br />
Nebengebäuden und Garagen (s. T.F. 8.1).<br />
Die Farbgebung der Dacheindeckungen wird mit Ausnahme von Solaranlagen in den<br />
Dachbereichen eingeschränkt (s. T.F. 8.2).<br />
Diese Festsetzungen zur Dachgestaltung der Hauptdächer geschehen neben der Regelung des<br />
Maßes der baulichen Nutzung, um ortsübliche und gestaltverwandte Bauformen bei den Einzelhäusern,<br />
die in einem solchen Quartier entstehen, zu erlangen. Diese Regelungen sollen<br />
den Siedlungszusammenhang auch zu den Nachbargebieten auf der Ebene der Gestaltung<br />
herstellen. Die festgesetzten Regelungen zur Dachgestaltung lassen ausreichend Spielraum für<br />
individuelle Gestaltungen.<br />
Die "vorderen" (zur öffentlichen Verkehrsfläche gerichteten) Grundstücksgrenzen sind einzufrieden<br />
(s. T.F.8.3).<br />
Auf diese Weise sollen der Charakter eines Wohngebietes sowie die Gliederung des Straßenraums<br />
mit einer eindeutig ablesbaren Grenze zwischen öffentlichem und privatem Raum gesichert<br />
werden. Neben der optischen Abgrenzung wird mit diesen Abgrenzungsformen die Verhaltenssicherheit<br />
erhöht. Die festgesetzten Einfriedungsmöglichkeiten entsprechen den ortsüblichen<br />
Einfriedungen. Geschnittene Hecken sind von hohem ökologischem Wert.
II. Umweltbericht<br />
1. Einleitung, Kurzdarstellung der Ziele des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
23<br />
Die vorgesehene Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> "Mozartstraße" betrifft die Änderung<br />
des alten aber noch gültigen <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.17 „Am Schützenhof“ – 4. Änderung.<br />
Die neuen Ziele und Festsetzungen resultieren aus dem Ergebnis des Sanierungsrahmenplanes<br />
„Mozartstraße“ 2. Fortschreibung, zu dem das Plangebiet zählt: Die hier angesiedelten<br />
Wohnbaublöcke sind sozial und städtebaulich in dieser Gegend überholt, nicht mehr sanierungsfähig<br />
und daher abzureißen. Anstelle der bisherigen 200 Geschosswohnungen sollen<br />
nunmehr rd. 50-60 Hauseinheiten in Einzel,- und Doppelhausform sowie Hausgruppen mit<br />
privaten Gärten auf dem 5,18 ha großen Plangrundstück entstehen.<br />
Damit wird eine innerstädtische Siedlungsfläche wiedergenutzt.<br />
Die hier geplanten Einzelgrundstücke fügen sich in die vorhandene Struktur mit den vorhandenen<br />
Wohnfolgeinrichtungen gut ein. Öffentliche Nahverkehrsanbindung und die Innenstadt<br />
sind in der Nähe gegeben.<br />
Festgesetzt sind zur baulichen Nutzung: WA mit GRZ bis zu 0,4 und Firsthöhen max. 9,5 m,<br />
die für 1-2 Vollgeschosse geeignet ist. Damit werden die bisherigen Festsetzungen, die im<br />
Plangebiet bis zu 5 Vollgeschosse zulassen, erheblich unterschritten.<br />
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB sind Ausgleichsmaßnahmen dann nicht erforderlich, wenn<br />
die Eingriffe aufgrund eines bestehenden <strong>Bebauungsplan</strong>es entsprechend bereits zulässig sind.<br />
Dabei ist nachzuweisen, dass das Maß der Eingriffe nicht über den bestehenden <strong>Bebauungsplan</strong><br />
hinausgeht, sondern dahinter zurückbleibt.<br />
Dieser Nachweis ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag geführt worden.<br />
Die Einzelheiten sind dem Fachbeitrag (Anlage 2) zu entnehmen.<br />
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes<br />
Im Freiraumentwicklungskonzept für die Kernstadt der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong> (Anhang<br />
zum Landschaftsplan) sind auf Grundlage der Bestandsanalyse funktionsbezogene Leitbilder<br />
erstellt worden. Für die Freiräume bebauter Grundstücke gelten hier zur vorherrschenden<br />
Blockbebauung folgende Funktionen:<br />
• Lebensraumfunktion:<br />
Sie wird hier eher gering eingeschätzt, da hier die Verwendung teilweise von nicht heimischen<br />
Gehölzen erfolgt ist. Die größeren Altbaumbestände werten die Lebensraumfunktion<br />
allerdings deutlich auf.<br />
• Klimafunktion:<br />
Die größeren unversiegelten, vegetationsbestandenen Abstandsflächen und die größeren
Gehölzbestände tragen zum klimatischen Ausgleich bei. Dies ist wegen der lokalen<br />
Überwärmung der großvolumigen Baukörper von größerer Bedeutung.<br />
• Ästhetikfunktion:<br />
Den Freiräumen der Blockbebauung kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie mildern<br />
zum einen bauliche Missstände, zum anderen sind Gehölze (zum Beispiel entlang der<br />
Trasse an der B74) wichtig für den Sicht- und Lärmschutz.<br />
24<br />
• Erholungsfunktion:<br />
Aufgrund der geringen Ausstattung mit Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten ist diese<br />
Freiraumqualität weitaus weniger bedeutend als beispielsweise in Einzel- oder Doppelhauswohngebieten.<br />
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
Im Hinblick auf die Eingriffsaspekte Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild<br />
und Lebensraum sind im Plangebiet aufgrund der intensiven Vornutzung keine<br />
Besonderheiten bzw. besondere Wertigkeiten der natürlichen Grundlagen festgestellt worden.<br />
Durch die vorliegende Planung kommt es daher zu keinen erheblichen Eingriffen.<br />
Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass im Bereich der leeren Häuser des Plangebiets<br />
bisher keine Arten vorzufinden sind die gem. § 42 BNatSchG dem Artenschutz unterliegen<br />
(wie zum Beispiel Kleinsäuger wie Spitzmäuse oder Fledermausarten wie die Breitflügelfledermaus<br />
oder der Abendsegler).<br />
Dagegen dienen der Altbaumbestand und die Wallhecke - die in ihrem Bestand großteils erhalten<br />
und weiterentwickelt werden sollen – zusammen mit den zusammenhängenden neuen<br />
Hausgärten als wichtige Rückzugsräume.<br />
Lediglich die größere Obstwiese mit teilweise überalterten Bäumen muss einer zukünftigen<br />
Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern weichen. Um ggf. alte Sorten zu erhalten, könnten<br />
Reiser entnommen und auf neu anzupflanzende Obstbäume aufgepfropft werden.<br />
Eine Alternative zur Bebauung in der geplanten Form bietet sich aus städtebaulichen Gründen<br />
nicht an: Eine Freihaltung des Grundstückes wäre mit dem umliegenden städtebaulichen<br />
Belangen nicht vereinbar, da zum einen Freiflächen bereits ausreichend in der Nachbarschaft<br />
zur Verfügung stehen und zum anderen die hier nicht gebauten Häuser bei Nachfragebedarf<br />
am Rande der Kernstadt möglicherweise natürliche Freiflächen in Anspruch nehmen würden.<br />
Daher ist die bauliche Nachnutzung hier auch aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und der<br />
günstigen integrierten Stadtlage dem Bauen im Außenbereich vorzuziehen.<br />
Eine intensivere, stärker verdichtete Bebauung dagegen soll gerade als nicht nachhaltig beseitigt<br />
werden.<br />
Die Durchführung der Planung führt wegen der neu entstehenden kleinteilig strukturierten<br />
Gartenflächen zu Verbesserung der örtlichen Freiraumqualität und damit zu kleinklimatischen<br />
und optischen Verbesserungen.<br />
Eingriffe in den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft) und das Ortsbild sind aufgrund früherer
25<br />
intensiverer Nutzung nicht gegeben. Geschützte Biotope nach § 28a und § 28b NNatG sind<br />
nicht vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass die Vielfalt der Arten durch die kleineren<br />
Grundstückstrukturen zunehmen wird. Die festgesetzten und weiter zu entwickelnden prägnanten<br />
Gehölzbestände und Wallhecken können sich zu einem vernetzten Trittsteinbiotop<br />
entwickeln.<br />
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen<br />
Gegenüber dem bisherigen Zustand werden die Wohnbedingungen durch aufgelockerte Bauweise<br />
verbessert. Es wird ein Schallschutz an der B 74 errichtet, der den Verkehrslärm auf<br />
wohnverträgliche Schallwerte bringt.<br />
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />
Die Sachgüter der vorhandenen „Weißen Blöcke" werden beseitigt. Dies erfolgt aufgrund der<br />
Ergebnisse der Modernisierungsuntersuchung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Volker<br />
Greul. Ein Erhalt der „Weißen Blöcke“ ist aus Kostengesichtspunkten im Zusammenhang mit<br />
strukturellen, sozialen und städtebaulichen Gründen unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes<br />
der Stadt nicht sachdienlich. Aus diesen Gründen ergeben sich keine nachteiligen<br />
Auswirkungen. Vielmehr ist die Beseitigung der "Weißen Blöcke" und die Schaffung der planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für den Bau von Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und<br />
Hausgruppen Voraussetzung für eine positive neue städtebauliche Entwicklung im Plangebiet.<br />
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern<br />
Durch die Neubebauung werden die entstehenden Emissionen wegen der verringerten Zahl<br />
von Menschen, die hier angesiedelt sein werden, verringert.<br />
Die Abfälle werden wie bislang durch die Abfallservice <strong>Osterholz</strong> GmbH behandelt.<br />
Die Abwässer werden ordnungsgemäß in das Kanalnetz der Stadtwerke eingeleitet.<br />
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energien<br />
Aufgrund des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-<br />
Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) besteht bei der Errichtung neuer Gebäude seit dem<br />
01.01.2009 die Verpflichtung den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren<br />
Energien zu decken. Durch die vergleichsweise geringen Einschränkungen durch<br />
die Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es bleiben den zukünftigen Bauherren des Plangebietes<br />
große Spielräume, erneuerbare Energien sowie Maßnahmen zur sparsamen und effizienten<br />
Nutzung von Energien im individuellen Energiemix zu bestimmen.<br />
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung<br />
der Planung<br />
Durch die Nachnutzung einer innerstädtischen Siedlungsfläche werden Außenbereiche geschont.<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung geht eine vorhandene voll erschlossene Wohnbaufläche<br />
für rd. 55 Grundstücke verloren. Außerdem würde die Freifläche zu städtebaulichen Fehlnutzungen<br />
verleiten (Abfall, Abstellen, Parken etc.), gegen die seitens der Stadt mit erheblichem<br />
Aufwand Schutzmaßnahmen zu treffen wären. Ein sozialer Brennpunkt würde sich weiter
26<br />
verschärfen.<br />
Wegen der Verringerung der Nutzungsintensität verbessern sich Freiraum und örtliches Klima.<br />
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen<br />
Auswirkung<br />
Eine Festsetzung der Bodenversiegelung auf das Maß von 0,4 ist für den innerstädtischen<br />
Bereich als gering zu bewerten. Die Anzahl der möglichen Wohneinheiten wird begrenzt. An<br />
die Stelle von großflächigen, mehrgeschossig nutzbaren Baufenstern treten Einzelbaufenster<br />
für Einzel-/Doppelhäuser und Hausgruppen. Durch diese Festsetzungen werden ausreichend<br />
große Freiflächen zur Gartennutzung gesichert.<br />
Die Festsetzung der Erhaltung vorhandener Bäume und neu anzupflanzender Bäume verbessert<br />
das Straßenbild und das örtliche Klima.<br />
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten<br />
Die Verminderung des Nachfragedrucks nach Wohnbauflächen im Einzeleigentum in diesem<br />
Stadtteil kann nur hier erfolgen. Als Nachnutzung eines bereits früher baulich intensiv genutzten<br />
Gebietes passt sich die Wohnnutzung der städtebaulichen Situation gut an. Eine Wiederbebauung<br />
dieses Bereiches führt zudem zur Stärkung der bereits vorhandenen Infrastruktur.<br />
Zusätzliche Angaben<br />
3. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben<br />
Es sind keine Schwierigkeiten aufgetreten.<br />
4. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der<br />
Durchführung des <strong>Bebauungsplan</strong>es gegenüber dem Bestand auf die Umwelt<br />
(Monitoring)<br />
Es sind keine erheblichen Eingriffe durch die Planung vorgesehen. Daher ergeben sich auch<br />
keine erheblichen Auswirkungen, die durch geplante Maßnahmen zu überwachen wären.<br />
5. Zusammenfassung<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> „Mozartstraße“ regelt die Neubebauung eines früheren mit<br />
Wohnblöcken bebauten oder bebaubaren Gebietes. Er ist aus der Zielsetzung der Sanierungsrahmenplans<br />
2. Fortschreibung „Mozartstraße“ hervorgegangen, die eine Verbesserung der<br />
sozialen und städtebaulichen Bedingungen anstrebt.
27<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>173</strong> "Mozartstraße" mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung ersetzt<br />
hier die obsoleten Festsetzungen des alten <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 17. "Am Schützenhof" –<br />
4. Änderung und führt zu einer geringeren baulichen Verdichtung. Großflächige "Mantelbaufenster"<br />
werden überwiegend durch Einzelbaufenster ersetzt.<br />
Aus seinen Festsetzungen ergeben sich im Hinblick auf die Schutzgüter Lebensraum, Tiere,<br />
Pflanzen, Boden, Wasser Luft/Klima und Ortsbild keine nachteiligen Auswirkungen.<br />
Aufgestellt: PWS, Bremen, den 27.01.09<br />
Ergänzt: 26.02.2009<br />
Ergänzt: KWK, Bremen, den 11.05.2009<br />
<strong>Osterholz</strong>-<strong>Scharmbeck</strong>, 09.06.2009<br />
Der Bürgermeister<br />
Martin Wagener