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Muster 16 Aufschub von Pflichtteilsansprüchen bis zum Tod des ...

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<strong>Muster</strong> <strong>16</strong><br />

<strong>Aufschub</strong> <strong>von</strong> Pflichtteilsansprüchen <strong>bis</strong> <strong>zum</strong> <strong>Tod</strong> <strong>des</strong> zuletztversterbenden<br />

Elternteils<br />

Heute, den zweitausendacht<br />

erschienen vor mir,<br />

Notarin Dr. Brose-Preuß,<br />

in Zossen, in meinen Amtsräumen in Zossen:<br />

1. Herr Hubert A., geboren am 05.05.1938<br />

2. Frau Anna A geborene B, geboren am 06.06.1940<br />

3. Anderas A, geboren am 07.07.1960<br />

zu 1. <strong>bis</strong> 3. wohnhaft in 15806 Zossen, Marktplatz 1.<br />

Die Erschienenen erklärten mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt:<br />

I.<br />

Alle Beteiligten sind ausschließlich deutsche Staatsangehörige.<br />

Die Erschienenen zu 1. und 2. haben neben dem Erschienenen zu 3. keine<br />

weiteren pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge.<br />

Ich , der Erschienenene zu 3. , verzichte hiermit dergestalt auf mein<br />

Pflichtteilsrecht am Nachlaß meines zuerstversterbenden Elternteils in der Weise,<br />

dass der Pflichtteil am Nachlaß meines zuerstversterbenden Elternteils erst beim<br />

<strong>Tod</strong> meines zuletztversterbenden Elternteils zu zahlen ist, und zwar in der


nominalen Höhe, wie sich der Pflichtteil beim <strong>Tod</strong> meines zuerstversterbenden<br />

Elternteils errechnet, also ohne Berücksichtigung eines <strong>bis</strong> <strong>zum</strong> <strong>Tod</strong> meines<br />

zuletztversterbenden Elternteils etwa eintretenden Geldwertverlusts. Eine<br />

Sicherstellung <strong>des</strong> auf diese Weise aufgeschobenen Pflichtteilsanspruchs <strong>bis</strong> <strong>zum</strong><br />

<strong>Tod</strong> meines zuletztversterbenden Elternteils kann nicht verlangt werden. Zinsen<br />

sind nur bei Zahlungsverzug zu entrichten. Dieser Verzicht soll sich auch auf<br />

meine Abkömmlinge erstrecken.<br />

Der heutige Verzicht erfolgt unentgeltlich.<br />

Die Eltern nehmen diesen Verzicht hiermit an.<br />

II.<br />

Notar hat die Beteiligten darüber belehrt, daß durch vorstehende Vereinbarung der<br />

Pflichtteil gegenüber dem zuerstversterbenden Elternteil nicht verringert wird, die<br />

Fälligkeit dieses Pflichtteils aber erst nach dem <strong>Tod</strong> <strong>des</strong> zuletztversterbenden<br />

Elternteils eintritt und für die Zwischenzeit keine Sicherstellung und keine Zinsen<br />

verlangt werden können.<br />

III.<br />

Von dieser Urkunde erhält jede/r Beteiligte eine Ausfertigung.<br />

Unabhängig <strong>von</strong> der nach dem Gesetz bestehenden Gesamthaftung aller<br />

Beteiligten übernehmen die Eltern die Kosten dieser Urkunde.<br />

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