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Anlage 5 Problem der Eltern: Geltendmachung von ...

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<strong>Anlage</strong> 5Pflichtteilsklausel, Pflichtteilsentziehunga) Pflichtteilsklauseln<strong>Problem</strong> <strong>der</strong> <strong>Eltern</strong>: <strong>Geltendmachung</strong> <strong>von</strong> Pflichtteilsansprüche <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> beimTode des Erstversterbenden(Belehrungspflicht des Notars hierüber)Der Wert <strong>von</strong> Verhin<strong>der</strong>ungsstrategien in Form " Pflichtteilsklauseln“ wirdunterschiedlich beurteilt.a) <strong>der</strong> sicherste Weg: Pflichtteilsverzichtsvertrag,nach § 2346 Abs. 2 BGB, in dem die Kin<strong>der</strong> auf die <strong>Geltendmachung</strong> <strong>von</strong>Pflichtteilsansprüchen nach dem erstversterbenden <strong>Eltern</strong>teil verzichten.-ansonsten Pflichtteilsklauseln als Strafklauseln, die ihre abschreckende Wirkungallerdings regelmäßig nur erreichen, wenn die Einsetzung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> zuSchlußerbe bindend erfolgt.Grundprinzip: Min<strong>der</strong>ung des Nachlasses des Überlebenden. Vermächtnis istzwar vom Erstversterbende angeordnet, ist aber erst nach dem Tod <strong>der</strong>Überlebenden zu erfüllen.b) Formulierungsbeispiel (nach Nie<strong>der</strong>, Handbuch <strong>der</strong> Testamentgestaltung 2.Aufl Rdn. 840M 14"Pflichtteilsstrafklausel1. Verlangt und erhält gegen den Willen des Überlebenden einer unsererAbkömmlinge beim Tode des Erstversterbenden <strong>von</strong> uns den Pflichtteil, so sind erund seine Abkömmlinge <strong>von</strong> <strong>der</strong> Erbfolge nach dem Längstlebenden <strong>von</strong> unsausgeschlossen.2. Ferner erhält in diesem Fall je<strong>der</strong> <strong>der</strong> oben berufenen Abkömmlinge mitAusnahme dessen, <strong>der</strong> den Pflichtteil verlangt und erhalten hat und seinenNachkommen aus dem Nachlaß des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in


Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils auf Ableben des Erstversterbendenwobei <strong>der</strong> gesetzliche Erbteil nach den Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes desÜberlebenden zu bestimmen ist, berechnet aus dem Wert des zum Zeitpunkt desTodes des Längstlebenden noch vorhandenen Nachlasses des ErstversterbendenDiese Vermächtnisse fallen erst mit dem Tode des Längstlebenden an und nur anzu diesem Zeitpunkt noch lebende Bedachte.“c) Alternative zu PflichtteilsstrafklauselÄn<strong>der</strong>ungsvorbehalt ( siehe M 15)

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