Muster 3 Schuldübernahme (Bitte nur empfehlen, wenn die ...
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<strong>Muster</strong> 3<br />
Schuldübernahme<br />
(<strong>Bitte</strong> <strong>nur</strong> <strong>empfehlen</strong>, <strong>wenn</strong> <strong>die</strong> Bestimmungen in Abschnitt § 3 Abs. 1 Satz 5 dem<br />
Willen der Beteiligten entsprechen).<br />
§ 3<br />
Kaufpreis<br />
1. Kaufpreishöhe<br />
Der Kaufpreis beträgt 92.032,80 €<br />
(in Worten: Zweiundneunzigtausendzweiunddreißig 80/100 Euro).<br />
Der Kaufpreis gilt als Festpreis.<br />
Nach Angaben des Verkäufers und der eingetragenen Grundschuldgläubigerin<br />
sichert <strong>die</strong> am Vertragsgegenstand eingetragene Grundschuld derzeit<br />
Verbindlichkeiten, <strong>die</strong> per 01.07.2007 noch<br />
50.000, EUR (Fünfzigtausend Euro) betragen.<br />
Es besteht dafür das Darlehenskonto Nr. 88888.<br />
Für <strong>die</strong>ses Darlehen sind Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 550,- EUR zu<br />
entrichten, und zwar immer<br />
zu 01. eines jeden Quartales.<br />
Alle vor dem vorgenannten Stichtag zu entrichtenden Zins- und Tilgungsraten zahlt<br />
noch der Verkäufer.<br />
Der Käufer stellt den Verkäufer von <strong>die</strong>sem Darlehen frei. Hierfür gelten <strong>die</strong><br />
Bestimmungen in Anlage 1 zu <strong>die</strong>ser Urkunde. Die Anlage 1 bildet einen<br />
Bestandteil <strong>die</strong>ser Urkunde.<br />
Durch <strong>die</strong>se Freistellung wird ein Kaufpreisteil in Höhe des vorgenannten<br />
Darlehensstandes somit 50.000,00 € getilgt, so daß noch ein Restkaufpreis in Höhe<br />
von 42.032,80 EUR zu entrichten ist.
2. Kaufpreisfälligkeit<br />
2.1. Der Restkaufpreis zu 42.032,80 € ist zur direkten Zahlung auf das<br />
nachstehend angegebene Konto des Verkäufers fällig, sobald folgende<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a) <strong>die</strong> Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten des Käufers im<br />
Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit Rang <strong>nur</strong> nach den in<br />
§ 1 aufgeführten Belastungen bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, an<br />
deren Bestellung der Käufer selbst mitgewirkt hat<br />
b)<strong>die</strong> zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung erforderlichen<br />
Genehmigungen vorliegen,<br />
c) <strong>die</strong> Bestätigung vorliegt, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht<br />
besteht oder nicht ausgeübt wird,<br />
d) <strong>die</strong> Löschungsunterlagen für nicht übernommene Belastungen<br />
auflagenfrei vorliegen.<br />
e) <strong>die</strong> Genehmigung der Gläubigerin zur nachstehenden<br />
Schuldübernahme vorliegt bzw. nach Eigentumsumschreibung zugesichert<br />
wird<br />
Das Fehlen der Grunderwerbsteuerunbedenklichkeitsbescheinigung oder<br />
Kostenforderungen des Grundbuchamtes hindern <strong>die</strong> Zahlung nicht.<br />
(ab hier übliche KP-Abwicklung)<br />
2.2. Die Notarin wird beauftragt, dem Käufer den Eintritt der<br />
Fälligkeitsvoraussetzungen und den Inhalt von Zahlungsauflagen<br />
mitzuteilen und den Verkäufer davon in Kenntnis zu setzen.<br />
Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über <strong>die</strong><br />
Fälligkeit an den Verkäufer zu zahlen.<br />
Die Zahlungsfrist beginnt, <strong>wenn</strong> <strong>die</strong> Mitteilung der Notarin dem Käufer zugeht.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Zahlungseingang des Kaufpreises der Notarin<br />
unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Zahlungen gelten als fristgemäß erfolgt, <strong>wenn</strong><br />
sie innerhalb der Zahlungsfrist dem nachgenannten Konto des Verkäufers<br />
gutgeschrieben sind.<br />
Der Verkäufer verpflichtet sich, unverzüglich <strong>die</strong> erforderlichen<br />
Löschungsunterlagen vorzulegen.<br />
3. Zahlungen erfolgen ausschließlich auf folgendes Konto des Verkäufers bei der <br />
Konto-Nr.: <br />
BLZ: <br />
<strong>nur</strong> bei belastetem Kaufobjekt <strong>wenn</strong> Käufer selbst ablöst<br />
Soweit der Kaufpreis nicht anderweitig zur Freistellung des verkauften Grundbesitzes<br />
von eingetragenen Belastungen zu verwenden ist, sind Zahlungen zu leisten auf<br />
folgendes Konto des Verkäufers bei der <br />
Konto-Nr.: <br />
BLZ: <br />
Um <strong>die</strong> Lastenfreistellung sicherzustellen, wird folgendes<br />
vereinbart:<br />
Käufer und Notarin brauchen nicht nachzuprüfen, ob Auflagen, von denen <strong>die</strong><br />
Lastenfreistellung abhängt, berechtigt sind. Soweit solche Auflagen reichen, kann der<br />
Kaufpreis <strong>nur</strong> durch ihre Erfüllung, nicht durch sonstige Leistungen an den Verkäufer<br />
oder an Dritte bezahlt werden. Die Notarin wird bevollmächtigt, <strong>die</strong> Unterlagen zur<br />
Lastenfreistellung für alle am Vertrag oder an der Kaufpreisfinanzierung Beteiligten<br />
entgegenzunehmen und zu verwenden. Alle Rechte und Ansprüche des Verkäufers,<br />
<strong>die</strong> mit den zu beseitigenden Belastungen zu tun haben, werden schon jetzt auf den<br />
Käufer übertragen; <strong>die</strong>se Übertragung wirkt, sobald der Kaufpreis bezahlt ist.<br />
4. Eine verspätete Gutschrift des Kaufpreises hat ohne Mahnung und ohne<br />
zusätzliche Fristsetzung <strong>die</strong> gesetzlichen Verzugsfolgen zur Folge, soweit<br />
nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
Zahlt der Käufer bei Fälligkeit den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht, kommt<br />
er in Verzug. Die Notarin hat <strong>die</strong> Beteiligten auf <strong>die</strong> gesetzlichen Verzugszinsen<br />
hingewiesen.<br />
5. Die Notarin belehrte den Käufer eindringlich über <strong>die</strong> Gefahren einer<br />
Kaufpreiszahlung vor Eigentumsumschreibung, und zwar unter dem Aspekt, dass<br />
gemäß § 7 Grundstücksverkehrsordnung ein Widerruf oder <strong>die</strong> Rücknahme der<br />
Genehmigung beim Grundbuchamt zur Aussetzung der Eigentumsumschreibung<br />
führt. Die Notarin hat auf Alternativmöglichkeiten wie Zahlung erst nach<br />
Umschreibung mit Sicherstellung über Notaranderkonto hingewiesen.<br />
Die Erschienenen wünschten trotzdem <strong>die</strong> Beurkundung der Auszahlungsmodalitäten<br />
in <strong>die</strong>ser Form. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, den Kaufpreis solange<br />
treuhänderisch zu verwalten, bis <strong>die</strong> Eigentumsumschreibung <strong>nur</strong> noch von<br />
Voraussetzungen abhängt, <strong>die</strong> ausschließlich der Käufer zu erbringen hat, und im<br />
Falle der Undurchführbarkeit <strong>die</strong>ses Vertrages den Kaufpreis dem Käufer<br />
zurückzuerstatten.<br />
6. Um den Verkäufer zu sichern, wird folgendes vereinbart:<br />
Die Notarin soll <strong>die</strong> Erklärungen zum Eigentumsübergang dem Grundbuchamt erst<br />
vorlegen, <strong>wenn</strong> der Verkäufer ihm schriftlich mitgeteilt hat oder gleichwertig<br />
nachgewiesen ist, daß<br />
- der bar zu zahlende Kaufpreisrest bezahlt ist und<br />
- <strong>die</strong> Erklärung der Grundschuldgläubigerin gemäß Abs. 6. der Anlage 1 vorliegt<br />
oder der übrige Kaufpreisteil ebenfalls bezahlt ist.<br />
Eine frühere Vorlage ist <strong>nur</strong> gemäß schriftlicher Mitteilung des Verkäufers gestattet.<br />
Bis dahin sind Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften <strong>nur</strong> ohne Anlage 1 zu<br />
erteilen. Bei mehreren Verkäufern genügt <strong>die</strong> Bestätigung eines Verkäuferteils.
A n l a g e 1<br />
zur Urkunde der Notarin Dr. Brose-Preuß in Zossen vom 2007-<br />
URNr. /2007<br />
Freistellung von Verbindlichkeiten<br />
1. Der Verkäufer ist Schuldner des in § 3 Abs. 1 genannten Darlehens. Diese<br />
Darlehensverbindlichkeit ist durch <strong>die</strong> in § 1 Abs. 1 erwähnte Buchgrundschuld<br />
gesichert.<br />
2. Der Käufer verpflichtet sich dem Verkäufer gegenüber, den Verkäufer von<br />
<strong>die</strong>ser Verbindlichkeit mit Wirkung ab 01.07.2007 (=Stichtag) freizustellen.<br />
Der Käufer hat dem Verkäufer bis zum Stichtag,<br />
jedoch nicht bevor <strong>die</strong> in § 3 Abs.2 vereinbarten Voraussetzungen vorliegen, durch<br />
Bestätigung der Gläubigerin nachzuweisen, daß <strong>die</strong> Haftung des Verkäufers für <strong>die</strong>se<br />
Verbindlichkeit erloschen ist oder jedenfalls mit Eigentumsumschreibung erlischt.<br />
Dem Käufer steht es frei, <strong>die</strong>s zu bewirken, indem er mit der Gläubigerin eine<br />
befreiende Schuldübernahme vereinbart oder eine neue Darlehensvereinbarung mit<br />
<strong>die</strong>ser oder einer anderen Gläubigerin abschließt oder <strong>die</strong> Verbindlichkeiten tilgt.<br />
Hierbei handelt es sich um eine Hauptpflicht des Käufers.<br />
3. Die vorstehend aufgeführte Grundschuld soll am Vertragsgrundstück bestehen<br />
bleiben,<br />
<strong>nur</strong> <strong>wenn</strong> weitere Grundbesitz des Verkäufers mithaftet (dagegen am übrigen<br />
Pfandgrundbesitz gelöscht werden, was der Käufer zu bewirken hat. Der Verkäufer
eantragt den Vollzug der Freigabe des übrigen Pfandgrundbesitzes.<br />
Alle jetzt und künftig bestehenden Eigentümerrechte an <strong>die</strong>ser Grundschuld werden<br />
hiermit ab Eigentumsumschreibung und Freigabe des übrigen Pfandbesitzes auf den<br />
Käufer übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.<br />
4. Was <strong>die</strong> vorstehende Sicherungsgrundschuld angeht, vereinbaren Verkäufer<br />
und Käufer schon jetzt mit Wirkung ab dem in Abs. 2 genannten Stichtag im eigenen<br />
Namen und namens der Grundschuldgläubigerin vorbehaltlich deren Genehmigung<br />
folgendes:<br />
a) Der Käufer tritt anstelle des Verkäufers in den Sicherungsvertrag ein.<br />
b) Der Sicherungsvertrag wird dahingehend geändert, daß <strong>die</strong> Grundschuld <strong>nur</strong><br />
noch Verbindlichkeiten des Käufers sichert, aber bis zur Bezahlung des<br />
Restkaufpreises, längstens bis zur Eigentumsumschreibung, <strong>nur</strong> <strong>die</strong> in Abs. 1.<br />
genannten Verbindlichkeiten.<br />
5. Der Käufer bekennt durch <strong>die</strong>ses abstrakte Schuldversprechen, der<br />
Gläubigerin einen sofort fälligen Betrag in der in Abs. 1 genannten Höhe zu schulden<br />
nebst 16 % Jahreszinsen hieraus ab heute, <strong>die</strong> immer am Ende eines Kalenderjahres<br />
nachträglich fällig sind.<br />
Der Käufer unterwirft sich wegen <strong>die</strong>ser Zahlungspflicht der sofortigen<br />
Zwangsvollstreckung aus <strong>die</strong>ser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Dieses<br />
Schuldversprechen und <strong>die</strong> Zwangsvollstreckungsunterwerfung sichern in gleicher<br />
Weise Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber der vorgenannten Gläubigerin wie<br />
<strong>die</strong>s unter 4. b) vereinbart ist.<br />
6. Der Notar hat darauf hingewiesen, daß zur Freistellung des Verkäufers von<br />
seiner Haftung für <strong>die</strong>se Verbindlichkeit und zu den Vereinbarungen in Abs. 4 <strong>die</strong><br />
Zustimmung der Gläubigerin erforderlich ist.<br />
Der Käufer wird <strong>die</strong> Gläubigerin um<br />
folgende Bestätigung bitten:
a) Der Verkäufer haftet nicht mehr für <strong>die</strong> in Abs. 1 genannte<br />
Verbindlichkeit.<br />
b) Die Gläubigerin stimmt den Vereinbarungen in Abs. 4 zu.<br />
Diese Bestätigung darf davon abhängig gemacht sein, daß das Eigentum auf den<br />
Käufer umgeschrieben wird.<br />
Zu <strong>die</strong>sem Zweck soll der Notar der Gläubigerin z.Hd. des Käufers ohne weitere<br />
Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung <strong>die</strong>ser Urkunde übersenden.<br />
7. Bis <strong>die</strong> Bestätigung gemäß Abs. 6. vorliegt, gelten <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser Anlage<br />
enthaltenen Vereinbarungen jedenfalls zwischen Verkäufer und Käufer. Bis dahin<br />
leistet der Käufer seine Zahlungen zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit.<br />
Ist <strong>die</strong> Bestätigung der Gläubigerin nicht zu erlangen, so bleibt es für <strong>die</strong> Zeit der<br />
Festschreibung des bisherigen Zinssatzes bei den vorstehenden Vereinbarungen.<br />
Der Käufer hat in <strong>die</strong>sem Fall sofort nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist das<br />
Darlehen vollständig zu tilgen.<br />
8. Sonstige Kosten der Durchführung vorstehender Vereinbarungen und eine<br />
etwaige Vorfälligkeitsentschädigung trägt der Käufer.