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Muster 22 (Einheitslösung, Pflichtteilsvermächtnis ...

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<strong>Muster</strong> <strong>22</strong>(Einheitslösung, Pflichtteilsvermächtnis)GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENTUR Nr. /2008Verhandelt zu Ludwigsfelde am Sprechtag am ??. ?? ZweitausendachtVor mir, der unterzeichneten NotarinDr. Katrin Brose-PreußNotarin zu Zossenin meinen Geschäftsräumen in 14974 Ludwigsfelde, Straße der Jugend 24erschienen heute die Eheleute1. Herr Dr. Werner Eifrig,geboren am 18. Januar 1930 in H-dorf,Beruf: Ingenieur,2. Frau Edith Eifrig geb. Not,geboren am 18. August 1933 in N-dorf,Beruf: Sachbearbeiterin,beide wohnhaft in 14974 Ludwigsfelde, Hinterm Bahnhof 3,beide ausgewiesen durch gültige amtliche Lichtbildausweise.Die Erschienenen erklärten zunächst:Ich, der Ehemann, bin geboren am 18. Januar 1930 in H-dorf als Sohn derEheleute Ewald Eifrig und Elfriede Eifrig geb. Engel und besitze die deutscheStaatsangehörigkeit.Ich, die Ehefrau, bin geboren am 18. August 1933 in N-dorf als Tochter derEheleute Robert Not und Maria Not geb. Froh und besitze die deutscheStaatsangehörigkeit.


Wir haben am 11.11.1960 vor dem Standesamt in Dresden die Ehe miteinandergeschlossen.Wir leben im gesetzlichen Güterstand des BGB.Wir haben ein gemeinschaftliches Kind.Keiner von uns hat jemanden an Kindes statt angenommen.Einseitige Kinder sind nicht vorhanden.Wir wollen ein gemeinschaftliches Testament errichten und sind nicht durchVerfügungen von Todes wegen, wie ein früheres gemeinschaftliches Testamentoder einen Erbvertrag gehindert, die nachfolgenden erbrechtlichen Bestimmungenzu treffen.Wir wünschen nicht, dass zu dieser Verhandlung Zeugen im Sinne von§ 29 BeurkG hinzugezogen werden.Durch die Verhandlung mit den Erschienenen habe ich, die Notarin, mich von derGeschäfts- und Testierfähigkeit überzeugt.Die Erschienenen erklärten sodann mündlich zur Niederschrift als letzten Willendas folgendeGEMEINSCHAFTLICHE TESTAMENTI.WiderrufJeder von uns hebt etwaige frühere Verfügungen von Todes wegen ihrem vollenInhalt nach auf.


II.ErbeinsetzungWir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden vonuns, zum alleinigen, unbeschränkten Erben ein, ohne Rücksicht darauf, ob undwelche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Erstversterbenden von uns etwavorhanden sein sollten.III.Zum unbeschränkten Erben des Längstlebenden von uns und für den Fall, dasswir beide gleichzeitig versterben, zum unbeschränkten Erben eines jeden von unsberufen wir hiermit unsere gemeinsame Tochter nämlich:Sara Wilde geb. Eifrig,geboren am 11. September 1961,wohnhaft in 15806 Zossen, Am Wald 3.Sollte Sara Wilde vor dem Erbfall wegfallen, so treten ihre leiblichen Abkömmlingeentsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an ihre Stelle, somitderzeitMax Wilde,geboren am 11. März 2000,wohnhaft bei der Mutter.IV.Vermächtnis1. Sollte die Ehefrau zuerst versterben, erhält unsere TochterSara Wilde geb. Eifrig, den gesamten Schmuck und zwar so wie erbeim Tod der Ehefrau vorhanden ist. Das Vermächtnis entfällt,soweit der vermachte Schmuck an einen oder mehrereAbkömmlinge übergeben ist, gleichgültig zu welchen Bedingungen.Dieses Vermächtnis fällt beim Tod der Ehefrau an.


Sollte der Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall wegfallen, so entfällt dasVermächtnis ersatzlos.2. Nach dem Tod des Erstversterbenden erhält unsere Tochter SaraWilde aus dem Nachlass des Erstversterbenden von uns einGeldvermächtnis in Höhe von 30 % des nach Abzug derNachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Bar- und Sparvermögens.Auf dieses Vermächtnis hat sich der Vermächtnisnehmer allesanrechnen zu lassen, was nach dem Gesetz auf den Pflichtteilangerechnet werden kann.Dieses Vermächtnis fällt nach dem Tod des Erstversterbenden von unsan und ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod desErstversterbenden von uns fällig.Sollte der Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall wegfallen, so tretendessen leibliche Abkömmlinge entsprechend den Regeln über diegesetzliche Erbfolge an die Stelle.V.Die Verfügungen in Abschnitt II. in diesem gemeinschaftlichen Testament treffenwir, soweit nichts anderes bestimmt und gesetzlich zulässig, mitwechselbezüglicher Bindungswirkung.Die Notarin hat darauf hingewiesen, dass wir nur gemeinsam dieses Testamentaufheben oder ändern können und dass zu Lebzeiten beider Ehegatten dasTestament einseitig nur in notarieller Urkunde widerrufen werden kann.Nach dem Tode des Erstversterbenden soll der Längstlebende das Recht haben,seine Verfügungen abzuändern, jedoch nur in Bezug auf die Verteilung desVermögens unter unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge.Für den Fall, dass der Längstlebende von uns eine neue Ehe schließen sollte,wollen wir keine besonderen Bestimmungen treffen. Auf das Anfechtungsrechtwegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten verzichten wir hiermit.


VI.Uns ist bekannt, dass wir durch dieses Testament zu Lebzeiten nicht gehindertsind, über unser Vermögen frei zu verfügen; über die gesetzlichen Erb-undPflichtteilsrechte wurden wir belehrt.Die Notarin hat empfohlen, die vorgenannten Verfügungen in regelmäßigenAbständen daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie noch denjeweils künftig bestehenden Verhältnissen entsprechen.Die Notarin hat weiter empfohlen, Lebensversicherungen und für den Todesfallfestgelegte Schenkungen von Bankguthaben auf diese Urkunde abzustimmen.Wir haben weder ausländisches Vermögen, noch besitzen wir Anteile anGesellschaften.Die Notarin wird gebeten, uns eine beglaubigte Abschrift des Testaments zuerteilen und eine beglaubigte Abschrift zu den Akten zu nehmen.Die Notarin hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Testament inVerwahrung des Amtsgerichts Zossen gebracht wird.Diese Niederschriftwurde den Erschienenen von der Notarin vorgelesen, von ihnen genehmigt undvon ihnen und der Notarin eigenhändig wie folgt unterschrieben:

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