Schuster
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AGB’s<br />
Reiseunterlagen. Dies gilt nicht, soweit der Teilnehmer Zahlungen an den Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug<br />
Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen nachweist und S-R nach � bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%<br />
diesen Reisebedingungen oder den gesetzlichen Bestimmungen solche � vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%<br />
Zahlungen gegen sich gelten lassen muss. � vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%<br />
3.7. Leistet der Gruppenauftraggeber die Anzahlung und/oder die Restzahlung � vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%<br />
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist S-R berechtigt, � ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 65%<br />
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den � bei Rücktritt am Abreisetag oder<br />
Teilnehmer mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu belasten.<br />
bei Nichtanreise 90%<br />
4. Preiserhöhung<br />
Bus- und Bahnreisen<br />
� bis 45 Tage vor Reiseantritt<br />
4.1. S-R behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der � vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt<br />
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen � vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt<br />
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende � vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt<br />
Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen � ab dem 7. Tag und bei Nichtanreise<br />
zu ändern.<br />
10%<br />
30%<br />
50%<br />
75%<br />
90%<br />
4.2. Die nachfolgenden Regelungen begründen ein Recht von S-R zur<br />
Preisänderung unabhängig von Vereinbarungen, die zwischen S-R und dem<br />
Gruppenauftraggeber bezüglich Staffelnpreisen, von der Zahl der Teilnehmer<br />
abhängigen Preisen, Freiplätzen oder in sonstiger Weise getroffen wurden.<br />
4.3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen<br />
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen<br />
und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht<br />
eingetreten und bei Vertragsabschluss für S-R nicht vorhersehbar waren.<br />
4.4. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden<br />
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann S-R den<br />
Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:<br />
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann S-R vom Teilnehmer den<br />
Segeltörns<br />
� vom Vertragsabschluss bis zum<br />
180. Tag vor Törnbeginn<br />
� vom 179. bis 150. Tag vor Törnbeginn<br />
� vom 149. bis 120. Tag vor Törnbeginn<br />
� vom 119. bis 90. Tag vor Törnbeginn<br />
� vom 89. bis 60. Tag vor Törnbeginn<br />
� vom 59. bis 30. Tag vor Törnbeginn<br />
� vom 29. bis 15. Tag vor Törnbeginn<br />
� ab dem 14. Tag vor Törnbeginn und bei<br />
Nichtantritt der Reise ohne Rücktrittserklärung<br />
15%<br />
20%<br />
30%<br />
40%<br />
50%<br />
70%<br />
80%<br />
90%<br />
Erhöhungsbetrag verlangen.<br />
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro<br />
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl<br />
der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so<br />
ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann S-R vom Teilnehmer<br />
verlangen.<br />
4.5. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie<br />
Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber S-R erhöht, so kann der Reisepreis<br />
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.<br />
4.6. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages<br />
kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise<br />
dadurch für S-R verteuert hat.<br />
4.7. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat S-R den<br />
Teilnehmer und/oder den Gruppenauftraggeber unverzüglich nach Kenntnis<br />
von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur<br />
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Teilnehmer<br />
zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Gruppenauftraggeber<br />
5.4. Dem Teilnehmer und/oder dem Gruppenauftraggeber bleibt es in jedem Fall<br />
unbenommen, S-R nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich<br />
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.<br />
5.5. S-R behält sich vor, an Stelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere,<br />
konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist S-R verpflichtet, die<br />
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen<br />
und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu<br />
beziffern und zu belegen.<br />
5.6. Dem Gruppenauftraggeber wird der Abschluss einer<br />
Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur<br />
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit<br />
dringend durch die Teilnehmer empfohlen.<br />
5.7. Das Recht des Reisenden, entsprechend den Bestimmungen des § 651 b BGB<br />
einen Ersatzteilnehmer zu stellen, welches auch durch den Gruppenauftraggeber<br />
ausgeübt werden kann, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen<br />
unberührt.<br />
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die 6. Umbuchungen<br />
Leistungserbringung für eine mindestens gleichwertige Ersatzreise zu verlangen,<br />
wenn S-R in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den 6.1. Ein Anspruch des Teilnehmers oder des Gruppenauftraggebers nach<br />
Gruppenauftraggeber aus ihrem Angebot anzubieten. Der Gruppenauftraggeber Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,<br />
hat dieses Recht zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der<br />
Mitteilung von S-R über die Preiserhöhung gegenüber S-R geltend zu machen.<br />
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des<br />
Zustiegs- oder Ausstiegsort bei Busreisen(Umbuchung) besteht nicht. Ist eine<br />
Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Gruppenauftraggebers dennoch<br />
5. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn/Stornokosten<br />
vorgenommen, kann S-R bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten<br />
Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro<br />
5.1. Der Gruppenauftraggeber kann jederzeit vor Reisebeginn das gesetzliche Teilnehmer erheben.<br />
Rücktrittsrecht des Teilnehmers nach § 651i BGB für diesen und selbst ausüben. 6.2. Umbuchungswünsche, die später erfolgen, können, sofern ihre<br />
Der Rücktritt ist gegenüber S-R unter der in diesen Bedingungen Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag<br />
angegebenen Anschrift zu erklären.<br />
gemäß Ziffer 5. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger<br />
5.2. Im Falle des Rücktritts verliert S-R den Anspruch auf den Reisepreis. Statt<br />
dessen kann S-R, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall<br />
höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum<br />
Neuanmeldung durchgeführt werden.<br />
6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungen, die nur<br />
geringfügige Kosten verursachen.<br />
Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in<br />
Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.<br />
5.3. S-R hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter<br />
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung<br />
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich 7.1. Nehmen der Gruppenauftraggeber oder seine Teilnehmer einzelne<br />
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis Reiseleistungen, die ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in<br />
pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Anspruch aus Gründen, die ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger<br />
Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Rückreise des Teilnehmers oder aus sonstigen zwingenden Gründen), haben sie<br />
Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.<br />
Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet: 7.2. S-R wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die<br />
Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig<br />
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder<br />
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.<br />
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