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HanseMerkur-Unisex-Tarife - HanseMerkur VertriebsPortal

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<strong>HanseMerkur</strong>-<strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong><br />

e i n f a c h e r f o l g r e i c h v e r m i t t e l n


W a s g e n a u s i n d d e n n<br />

<strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong><br />

Ab dem 21.12.2012 müssen die Versicherer geschlechtsneutrale<br />

Produkte, sogenannte <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>, anbieten. Das hat der<br />

Europäische Gerichtshof entschieden.<br />

In der Vergangenheit wurden die Versicherungstarife<br />

geschlechtsspezifisch kalkuliert, das heißt die ungleiche<br />

Leistungs- und Lebens-erwartung von Männern und Frauen<br />

führt zu unterschied-lichen Beiträgen. Bei den <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n<br />

werden für Männer und Frauen gleiche Leistungen und<br />

eine gleichlange Lebenserwartung angenommen, was einheitliche<br />

Beiträge zur Folge hat.<br />

<strong>Unisex</strong> wurde nur für das Neugeschäft ab dem 21.12.2012<br />

umgesetzt, nicht für Bestandstarife. Das bedeutet:<br />

Alle <strong>Tarife</strong>, deren Annahme spätestens am 20.12.2012<br />

bestätigt oder dokumentiert worden sind, werden auch<br />

in Zukunft weiterhin geschlechtsspezifisch kalkuliert.<br />

Auf den folgenden Seiten finden Sie Antworten auf die<br />

wichtigsten Fragen, die sich auch nach der Umstellung auf<br />

die <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong> ergeben.


1. Geltung der <strong>Unisex</strong>-Regelung<br />

Wurden am 21.12.2012 bereits bestehende Versicherungsverträge<br />

auf <strong>Unisex</strong> umgestellt<br />

Nein. Für Krankenversicherungsverträge, die vor dem 21.12.2012<br />

geschlossen wurden, dürfen weiterhin geschlechtsabhängige<br />

Prämien und Leistungen erhoben werden und in der Bisex-Welt<br />

fortgeführt werden.<br />

2. Vertragsänderungen<br />

Führt die Veränderung des Versicherungsschutzes ab dem<br />

21.12.2012 zu einer Umstellung auf <strong>Unisex</strong><br />

Grundsätzlich nein! Eine Umstellung auf <strong>Unisex</strong> ist jedoch dann<br />

vorzunehmen, wenn eine Änderung so wesentlich ist, dass sie<br />

einem Neuabschluss gleichkommt. Wird bei einer Vertragsänderung<br />

das ursprüngliche versicherte Risiko nur in einem anderen<br />

Versicherungsumfang abgesichert, ist keine solche wesentliche<br />

Änderung anzunehmen und der Versicherungsschutz verbleibt<br />

auch nach der Umstellung in der Bisex-Welt.<br />

Führt ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG zu der Umstellung<br />

auf <strong>Unisex</strong><br />

Nein.<br />

Führt ein Tarifwechsel, der nicht im Rahmen des § 204 VVG<br />

erfolgt (d.h. der Wechsel erfolgt nicht in einen Tarif mit<br />

gleichartigen Versicherungsschutz), zur Umstellung auf <strong>Unisex</strong><br />

Ja, z.B. bei einem Wechsel von einem Ergänzungsschutz zur<br />

gesetzlichen Krankenversicherung in eine substitutive Krankenversicherung<br />

oder umgekehrt.


Führt das Beitragsanpassungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.<br />

§ 12b Abs. 2 bzw. Abs. 2a VAG zu der Umstellung auf <strong>Unisex</strong><br />

Nein.<br />

Führt eine ab dem 21.12.2012 getroffene Veränderung eines<br />

Selbstbehalts zur Umstellung auf <strong>Unisex</strong><br />

Nein.<br />

Führt die nachträgliche Erhebung bzw. Vereinbarung oder der<br />

nachträgliche Wegfall eines Risikozuschlags bzw. eines Leistungsausschlusses<br />

zu einer Umstellung auf <strong>Unisex</strong><br />

Nein.<br />

Stellt der Wegfall des gesetzlichen Zuschlags gemäß § 12 Abs. 4a<br />

VAG ab einem bestimmten Alter eine Vertragsänderung dar, die<br />

zur Anwendung der <strong>Unisex</strong>-Regel führt<br />

Nein.<br />

Ist ein Vertrag, der vor dem 21.12.2012 geschlossen wurde, nach<br />

dem Stichtag jedoch etwa wegen Todes des Versicherungsnehmers<br />

von einer versicherten Person fortgesetzt wird, im <strong>Unisex</strong>-Tarif<br />

fortzusetzen<br />

Nein.<br />

Können in einem Vertrag Bisex- und <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong> geführt werden,<br />

etwa bei der Vertragszusammenführung oder der Hinzunahme<br />

von Personen, wenn eine Person in der Bisex-Welt und die andere<br />

Person in der <strong>Unisex</strong>-Welt versichert ist<br />

Ja.


Führt die Änderung eines bestehenden Krankentagegeldtarifs<br />

(Änderung des Karenzzeitraums, Aufstockung der Höhe des<br />

Krankentagegelds) ab dem 21.12.2012 zu einer Umstellung<br />

auf <strong>Unisex</strong><br />

Nein.<br />

Wie ist zu verfahren, wenn der Elternteil in einem Bisex-Tarif<br />

versichert ist, das Kind jedoch nach dem 21.12.2012 im Rahmen<br />

der Kindernachversicherung versichert wird<br />

Das Kind erhält die <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>, die zu Versicherungsschutz des<br />

Elternteils passen.<br />

Muss ein Vertrag, der ab dem 21.12.2012 von einem Vertrag,<br />

der vor dem Stichtag geschlossen wurde, abgetrennt wird, als<br />

<strong>Unisex</strong>-Variante geführt werden<br />

Nein.<br />

Führt eine Kündigungsrücknahme eines Bisex-<strong>Tarife</strong>s ab dem<br />

21.12.2012 zu <strong>Unisex</strong><br />

Erfolgt eine Kündigungsrücknahme für einen gekündigten Bisex-<br />

Tarif, bei dem der Beendigungszeitpunkt noch in der Zukunft liegt,<br />

so kann der Bisex-Tarif weiter fortgeführt werden. Ist der Termin,<br />

zu dem der Bisex-Tarif beendet ist, bereits erreicht, führt eine<br />

Kündigungsrücknahme zu <strong>Unisex</strong>.<br />

Führt eine ab dem 21.12.2012 durchgeführte Beginnverlegung<br />

zu <strong>Unisex</strong><br />

Wird der Beginn in die Zukunft verlegt und liegt er nicht weiter<br />

als 6 Monate nach der ersten Antragstellung, so kann die Beginnverlegung<br />

in Bisex durchgeführt werden.


Ist ab dem 21.12.2012 der Wechsel aus einem <strong>Unisex</strong>- in einen<br />

Bisex-Tarif möglich<br />

Nein.<br />

3. Anwartschaftsversicherung<br />

Lebt eine Anwartschaftsversicherung, die in der Bisex-Welt<br />

geschlossen wurde, ab dem 21.12.2012 in der <strong>Unisex</strong>-Welt auf<br />

Nein. Eine Anwartschaftsversicherung lebt ab dem 21.12.2012 als<br />

Bisex-Variante auf, soweit sie auf einen bestimmten Bisex-Tarif<br />

bezogen ist. Ohne Tarifbindung lebt die Anwartschaftsversicherung<br />

in <strong>Unisex</strong> auf. Bei der „kleinen“ Anwartschaftsversicherung gilt die<br />

Maßgabe, dass ein eindeutiger Bezug auf einen konkreten Bisex-Tarif<br />

erforderlich ist und dieser dann auflebt. Ein solcher Bezug ist bei<br />

der kleinen Anwartschaftsversicherung nach Auffassung der BaFin<br />

zu verneinen, wenn zwischen Abschluss und Aufleben ein sehr langer<br />

Zeitraum liegt (etwa 30 Jahre).<br />

Kann eine in einem Bisex-Tarif krankenvollversicherte Person<br />

ab dem 21.12.2012 eine Anwartschaftsversicherung bezogen<br />

auf diesen Tarif abschließen<br />

Ja. Die Umstellung einer Krankenvollversicherung auf eine<br />

Anwartschaftsversicherung stellt einen Tarifwechsel dar und die<br />

Anwartschaft wird auf den bestimmten Bisex-Tarif bezogen.


4. Risikoprüfung<br />

Kann im Rahmen der Risikoprüfung weiterhin das Merkmal<br />

„Geschlecht“ herangezogen werden<br />

Ja. Entsprechend dem Urteil des EuGH in Sachen Test-Achats und<br />

den Leitlinien der Kommission darf die Berücksichtigung des<br />

Geschlechts bei der Berechnung der Prämien nicht zu unterschiedlichen<br />

Leistungen und Prämien führen. Die Risikoprüfung<br />

durch den Versicherer bleibt hiervon unberührt.<br />

5. Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten<br />

Führt die Möglichkeit einer Beitragsersparnis bei Wechsel aus<br />

der Bisex-Welt in die <strong>Unisex</strong>-Welt zu einer entsprechenden<br />

Beratungspflicht des Versicherers<br />

Nein. Nach § 6 Abs. 4 VVG erstreckt sich die Beratungspflicht aus<br />

§ 6 Abs. 1 VVG auf die Dauer des Vertragsverhältnisses, soweit für<br />

den Versicherer ein Anlass für die Nachfrage und Beratung des<br />

Versicherungsnehmers erkennbar ist. Die bloße Beitragsersparnis<br />

stellt keinen vom Versicherungsunternehmen ausgehenden<br />

Beratungsanlass dar. Durch Einführung der<br />

<strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong> wird der Versicherungsschutz nicht tangiert.<br />

Eine Nachforschungstätigkeit des Versicherungsunternehmens<br />

soll jedoch gerade nicht begründet werden (vgl. BT-Drucksache<br />

16/1935, S. 24 – Gesetzentwurf der Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts).<br />

Eine Beratungspflicht ist mithin nur<br />

anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer diese konkret anfragt.


6. <strong>HanseMerkur</strong> spezifische Fragen<br />

Führt die Ausübung des Optionsrechtes im Bisex-Tarif PS2GF<br />

zu <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n<br />

Ja. Das Optionsrecht im Tarif PS2GF ist ein unspezifisches, das<br />

heißt ist nicht auf einen konkreten Tarif ausgerichtet.<br />

Führt die Ausübung des Optionsrechtes im Produkt Start Fit<br />

(Bisex-<strong>Tarife</strong> KVG1–KVG3, KVE1–KVE3) zu <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n<br />

Nein. Grundsätzlich führen Optionen ohne explizite Tarifbindung,<br />

die nach dem 20.12.2012 wahrgenommen werden zu <strong>Unisex</strong>-<br />

<strong>Tarife</strong>n.<br />

Bei der Ausübung des Optionsrechtes im Start Fit handelt es sich<br />

aber auch um einen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Tarifwechsel<br />

nach § 204 VVG führen nicht zur Umstellung in <strong>Unisex</strong>, wenn der<br />

Tarif, aus dem heraus gewechselt wird, bisex kalkuliert ist.<br />

Das Optionsrecht im Start Fit kann nicht dazu führen, dass der<br />

Versicherte schlechter gestellt wird als bei einem Tarifwechsel<br />

ohne Optionsrecht. <strong>Tarife</strong>, die jedoch ausschließlich einen<br />

Leistungsbereich beinhalten, der vorher nicht versichert war,<br />

werden in <strong>Unisex</strong> versichert.<br />

Führt ein Wechsel von den Bisex-Beamtentarifen in eine<br />

Vollversicherung, die nicht die Beihilfe ergänzt (z.B. Pro Fit),<br />

zu <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n<br />

Nein. Hier bleibt das ursprüngliche Risiko versichert, nur der<br />

Umfang ändert sich. Wird jedoch ein Tarif, der ausschließlich einen<br />

Leistungsbereich beinhaltet, der vorher nicht versichert war, hinzugenommen<br />

(z.B. KUT), so muss dies ein <strong>Unisex</strong>-Tarif sein.


Was passiert, wenn der Versicherungsschutz im Bisex-<br />

Produkt Start Fit um stationäre Wahlleistungen und/oder<br />

Heilpraktikerleistungen erweitert werden soll<br />

Es können die Bisex-<strong>Tarife</strong> PS2 und/oder VKEH versichert werden,<br />

da die Leistungsbereiche stationäre Heilbehandlung und ambulante<br />

Heilbehandlung bereits versichert sind.<br />

Was passiert, wenn der Versicherungsschutz in Bisex-<strong>Tarife</strong>n um<br />

ein Pflegetagegeld und/oder Kurtagegeld erweitert werden soll<br />

Ist bisher kein Bisex-Pflegetagegeld oder Bisex-Kurtagegeld<br />

versichert, so müssen diese Leistungen in <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n<br />

abgesichert werden.<br />

Beispiele<br />

Bisher versichert<br />

PS2GF (b6)<br />

KVE (b6)<br />

A50 (b6), P3B50 (b6), ZA50(b6)<br />

KVE3 (b6)<br />

KVE3 (b6)<br />

b6 = bisex<br />

Wechsel/Hinzunahme nach<br />

dem 20.12.2012 in<br />

Pro Fit (u6), PSV (u6)<br />

Pro Fit (b6)<br />

Pro Fit (b6)<br />

KVE (b6), PS2 (b6), VKEH (b6)<br />

KVE (b6), PTA/50 (u6)<br />

u6 = unisex<br />

Die oben angeführten Fragen basieren auf der zu erwartenden Rechtslage nach dem<br />

EuGH-Urteil in Sachen Test-Achats bzw. auf den dazu existierenden Auslegungshilfen.<br />

Im Hinblick auf die Rechtslage wird von einer Anwendung nur für das Neugeschäft<br />

ausgegangen.<br />

Zu beachten ist, dass etwaige (nationale) Gesetzesänderungen, ergangene Urteile<br />

oder Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) gegebenenfalls<br />

zu einer anderen Anwendung führen können.<br />

Stand: 25.01.2013


Detaillierte Informationen zu den<br />

neuen <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n erhalten Sie auch<br />

auf unserem Vertriebsportal:<br />

www.hansemerkur-vertriebsportal.de<br />

<strong>HanseMerkur</strong> Versicherungsgruppe<br />

Siegfried-Wedells-Platz 1<br />

20354 Hamburg<br />

Telefon 040 4119–1100<br />

Telefax 040 4119–3257<br />

E-Mail info@hansemerkur.de<br />

Internet www.hansemerkur.de<br />

MK 028 02.13

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