HanseMerkur-Unisex-Tarife - HanseMerkur VertriebsPortal
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<strong>HanseMerkur</strong>-<strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong><br />
e i n f a c h e r f o l g r e i c h v e r m i t t e l n
W a s g e n a u s i n d d e n n<br />
<strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong><br />
Ab dem 21.12.2012 müssen die Versicherer geschlechtsneutrale<br />
Produkte, sogenannte <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>, anbieten. Das hat der<br />
Europäische Gerichtshof entschieden.<br />
In der Vergangenheit wurden die Versicherungstarife<br />
geschlechtsspezifisch kalkuliert, das heißt die ungleiche<br />
Leistungs- und Lebens-erwartung von Männern und Frauen<br />
führt zu unterschied-lichen Beiträgen. Bei den <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n<br />
werden für Männer und Frauen gleiche Leistungen und<br />
eine gleichlange Lebenserwartung angenommen, was einheitliche<br />
Beiträge zur Folge hat.<br />
<strong>Unisex</strong> wurde nur für das Neugeschäft ab dem 21.12.2012<br />
umgesetzt, nicht für Bestandstarife. Das bedeutet:<br />
Alle <strong>Tarife</strong>, deren Annahme spätestens am 20.12.2012<br />
bestätigt oder dokumentiert worden sind, werden auch<br />
in Zukunft weiterhin geschlechtsspezifisch kalkuliert.<br />
Auf den folgenden Seiten finden Sie Antworten auf die<br />
wichtigsten Fragen, die sich auch nach der Umstellung auf<br />
die <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong> ergeben.
1. Geltung der <strong>Unisex</strong>-Regelung<br />
Wurden am 21.12.2012 bereits bestehende Versicherungsverträge<br />
auf <strong>Unisex</strong> umgestellt<br />
Nein. Für Krankenversicherungsverträge, die vor dem 21.12.2012<br />
geschlossen wurden, dürfen weiterhin geschlechtsabhängige<br />
Prämien und Leistungen erhoben werden und in der Bisex-Welt<br />
fortgeführt werden.<br />
2. Vertragsänderungen<br />
Führt die Veränderung des Versicherungsschutzes ab dem<br />
21.12.2012 zu einer Umstellung auf <strong>Unisex</strong><br />
Grundsätzlich nein! Eine Umstellung auf <strong>Unisex</strong> ist jedoch dann<br />
vorzunehmen, wenn eine Änderung so wesentlich ist, dass sie<br />
einem Neuabschluss gleichkommt. Wird bei einer Vertragsänderung<br />
das ursprüngliche versicherte Risiko nur in einem anderen<br />
Versicherungsumfang abgesichert, ist keine solche wesentliche<br />
Änderung anzunehmen und der Versicherungsschutz verbleibt<br />
auch nach der Umstellung in der Bisex-Welt.<br />
Führt ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG zu der Umstellung<br />
auf <strong>Unisex</strong><br />
Nein.<br />
Führt ein Tarifwechsel, der nicht im Rahmen des § 204 VVG<br />
erfolgt (d.h. der Wechsel erfolgt nicht in einen Tarif mit<br />
gleichartigen Versicherungsschutz), zur Umstellung auf <strong>Unisex</strong><br />
Ja, z.B. bei einem Wechsel von einem Ergänzungsschutz zur<br />
gesetzlichen Krankenversicherung in eine substitutive Krankenversicherung<br />
oder umgekehrt.
Führt das Beitragsanpassungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.<br />
§ 12b Abs. 2 bzw. Abs. 2a VAG zu der Umstellung auf <strong>Unisex</strong><br />
Nein.<br />
Führt eine ab dem 21.12.2012 getroffene Veränderung eines<br />
Selbstbehalts zur Umstellung auf <strong>Unisex</strong><br />
Nein.<br />
Führt die nachträgliche Erhebung bzw. Vereinbarung oder der<br />
nachträgliche Wegfall eines Risikozuschlags bzw. eines Leistungsausschlusses<br />
zu einer Umstellung auf <strong>Unisex</strong><br />
Nein.<br />
Stellt der Wegfall des gesetzlichen Zuschlags gemäß § 12 Abs. 4a<br />
VAG ab einem bestimmten Alter eine Vertragsänderung dar, die<br />
zur Anwendung der <strong>Unisex</strong>-Regel führt<br />
Nein.<br />
Ist ein Vertrag, der vor dem 21.12.2012 geschlossen wurde, nach<br />
dem Stichtag jedoch etwa wegen Todes des Versicherungsnehmers<br />
von einer versicherten Person fortgesetzt wird, im <strong>Unisex</strong>-Tarif<br />
fortzusetzen<br />
Nein.<br />
Können in einem Vertrag Bisex- und <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong> geführt werden,<br />
etwa bei der Vertragszusammenführung oder der Hinzunahme<br />
von Personen, wenn eine Person in der Bisex-Welt und die andere<br />
Person in der <strong>Unisex</strong>-Welt versichert ist<br />
Ja.
Führt die Änderung eines bestehenden Krankentagegeldtarifs<br />
(Änderung des Karenzzeitraums, Aufstockung der Höhe des<br />
Krankentagegelds) ab dem 21.12.2012 zu einer Umstellung<br />
auf <strong>Unisex</strong><br />
Nein.<br />
Wie ist zu verfahren, wenn der Elternteil in einem Bisex-Tarif<br />
versichert ist, das Kind jedoch nach dem 21.12.2012 im Rahmen<br />
der Kindernachversicherung versichert wird<br />
Das Kind erhält die <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>, die zu Versicherungsschutz des<br />
Elternteils passen.<br />
Muss ein Vertrag, der ab dem 21.12.2012 von einem Vertrag,<br />
der vor dem Stichtag geschlossen wurde, abgetrennt wird, als<br />
<strong>Unisex</strong>-Variante geführt werden<br />
Nein.<br />
Führt eine Kündigungsrücknahme eines Bisex-<strong>Tarife</strong>s ab dem<br />
21.12.2012 zu <strong>Unisex</strong><br />
Erfolgt eine Kündigungsrücknahme für einen gekündigten Bisex-<br />
Tarif, bei dem der Beendigungszeitpunkt noch in der Zukunft liegt,<br />
so kann der Bisex-Tarif weiter fortgeführt werden. Ist der Termin,<br />
zu dem der Bisex-Tarif beendet ist, bereits erreicht, führt eine<br />
Kündigungsrücknahme zu <strong>Unisex</strong>.<br />
Führt eine ab dem 21.12.2012 durchgeführte Beginnverlegung<br />
zu <strong>Unisex</strong><br />
Wird der Beginn in die Zukunft verlegt und liegt er nicht weiter<br />
als 6 Monate nach der ersten Antragstellung, so kann die Beginnverlegung<br />
in Bisex durchgeführt werden.
Ist ab dem 21.12.2012 der Wechsel aus einem <strong>Unisex</strong>- in einen<br />
Bisex-Tarif möglich<br />
Nein.<br />
3. Anwartschaftsversicherung<br />
Lebt eine Anwartschaftsversicherung, die in der Bisex-Welt<br />
geschlossen wurde, ab dem 21.12.2012 in der <strong>Unisex</strong>-Welt auf<br />
Nein. Eine Anwartschaftsversicherung lebt ab dem 21.12.2012 als<br />
Bisex-Variante auf, soweit sie auf einen bestimmten Bisex-Tarif<br />
bezogen ist. Ohne Tarifbindung lebt die Anwartschaftsversicherung<br />
in <strong>Unisex</strong> auf. Bei der „kleinen“ Anwartschaftsversicherung gilt die<br />
Maßgabe, dass ein eindeutiger Bezug auf einen konkreten Bisex-Tarif<br />
erforderlich ist und dieser dann auflebt. Ein solcher Bezug ist bei<br />
der kleinen Anwartschaftsversicherung nach Auffassung der BaFin<br />
zu verneinen, wenn zwischen Abschluss und Aufleben ein sehr langer<br />
Zeitraum liegt (etwa 30 Jahre).<br />
Kann eine in einem Bisex-Tarif krankenvollversicherte Person<br />
ab dem 21.12.2012 eine Anwartschaftsversicherung bezogen<br />
auf diesen Tarif abschließen<br />
Ja. Die Umstellung einer Krankenvollversicherung auf eine<br />
Anwartschaftsversicherung stellt einen Tarifwechsel dar und die<br />
Anwartschaft wird auf den bestimmten Bisex-Tarif bezogen.
4. Risikoprüfung<br />
Kann im Rahmen der Risikoprüfung weiterhin das Merkmal<br />
„Geschlecht“ herangezogen werden<br />
Ja. Entsprechend dem Urteil des EuGH in Sachen Test-Achats und<br />
den Leitlinien der Kommission darf die Berücksichtigung des<br />
Geschlechts bei der Berechnung der Prämien nicht zu unterschiedlichen<br />
Leistungen und Prämien führen. Die Risikoprüfung<br />
durch den Versicherer bleibt hiervon unberührt.<br />
5. Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten<br />
Führt die Möglichkeit einer Beitragsersparnis bei Wechsel aus<br />
der Bisex-Welt in die <strong>Unisex</strong>-Welt zu einer entsprechenden<br />
Beratungspflicht des Versicherers<br />
Nein. Nach § 6 Abs. 4 VVG erstreckt sich die Beratungspflicht aus<br />
§ 6 Abs. 1 VVG auf die Dauer des Vertragsverhältnisses, soweit für<br />
den Versicherer ein Anlass für die Nachfrage und Beratung des<br />
Versicherungsnehmers erkennbar ist. Die bloße Beitragsersparnis<br />
stellt keinen vom Versicherungsunternehmen ausgehenden<br />
Beratungsanlass dar. Durch Einführung der<br />
<strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong> wird der Versicherungsschutz nicht tangiert.<br />
Eine Nachforschungstätigkeit des Versicherungsunternehmens<br />
soll jedoch gerade nicht begründet werden (vgl. BT-Drucksache<br />
16/1935, S. 24 – Gesetzentwurf der Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts).<br />
Eine Beratungspflicht ist mithin nur<br />
anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer diese konkret anfragt.
6. <strong>HanseMerkur</strong> spezifische Fragen<br />
Führt die Ausübung des Optionsrechtes im Bisex-Tarif PS2GF<br />
zu <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n<br />
Ja. Das Optionsrecht im Tarif PS2GF ist ein unspezifisches, das<br />
heißt ist nicht auf einen konkreten Tarif ausgerichtet.<br />
Führt die Ausübung des Optionsrechtes im Produkt Start Fit<br />
(Bisex-<strong>Tarife</strong> KVG1–KVG3, KVE1–KVE3) zu <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n<br />
Nein. Grundsätzlich führen Optionen ohne explizite Tarifbindung,<br />
die nach dem 20.12.2012 wahrgenommen werden zu <strong>Unisex</strong>-<br />
<strong>Tarife</strong>n.<br />
Bei der Ausübung des Optionsrechtes im Start Fit handelt es sich<br />
aber auch um einen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Tarifwechsel<br />
nach § 204 VVG führen nicht zur Umstellung in <strong>Unisex</strong>, wenn der<br />
Tarif, aus dem heraus gewechselt wird, bisex kalkuliert ist.<br />
Das Optionsrecht im Start Fit kann nicht dazu führen, dass der<br />
Versicherte schlechter gestellt wird als bei einem Tarifwechsel<br />
ohne Optionsrecht. <strong>Tarife</strong>, die jedoch ausschließlich einen<br />
Leistungsbereich beinhalten, der vorher nicht versichert war,<br />
werden in <strong>Unisex</strong> versichert.<br />
Führt ein Wechsel von den Bisex-Beamtentarifen in eine<br />
Vollversicherung, die nicht die Beihilfe ergänzt (z.B. Pro Fit),<br />
zu <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n<br />
Nein. Hier bleibt das ursprüngliche Risiko versichert, nur der<br />
Umfang ändert sich. Wird jedoch ein Tarif, der ausschließlich einen<br />
Leistungsbereich beinhaltet, der vorher nicht versichert war, hinzugenommen<br />
(z.B. KUT), so muss dies ein <strong>Unisex</strong>-Tarif sein.
Was passiert, wenn der Versicherungsschutz im Bisex-<br />
Produkt Start Fit um stationäre Wahlleistungen und/oder<br />
Heilpraktikerleistungen erweitert werden soll<br />
Es können die Bisex-<strong>Tarife</strong> PS2 und/oder VKEH versichert werden,<br />
da die Leistungsbereiche stationäre Heilbehandlung und ambulante<br />
Heilbehandlung bereits versichert sind.<br />
Was passiert, wenn der Versicherungsschutz in Bisex-<strong>Tarife</strong>n um<br />
ein Pflegetagegeld und/oder Kurtagegeld erweitert werden soll<br />
Ist bisher kein Bisex-Pflegetagegeld oder Bisex-Kurtagegeld<br />
versichert, so müssen diese Leistungen in <strong>Unisex</strong>-<strong>Tarife</strong>n<br />
abgesichert werden.<br />
Beispiele<br />
Bisher versichert<br />
PS2GF (b6)<br />
KVE (b6)<br />
A50 (b6), P3B50 (b6), ZA50(b6)<br />
KVE3 (b6)<br />
KVE3 (b6)<br />
b6 = bisex<br />
Wechsel/Hinzunahme nach<br />
dem 20.12.2012 in<br />
Pro Fit (u6), PSV (u6)<br />
Pro Fit (b6)<br />
Pro Fit (b6)<br />
KVE (b6), PS2 (b6), VKEH (b6)<br />
KVE (b6), PTA/50 (u6)<br />
u6 = unisex<br />
Die oben angeführten Fragen basieren auf der zu erwartenden Rechtslage nach dem<br />
EuGH-Urteil in Sachen Test-Achats bzw. auf den dazu existierenden Auslegungshilfen.<br />
Im Hinblick auf die Rechtslage wird von einer Anwendung nur für das Neugeschäft<br />
ausgegangen.<br />
Zu beachten ist, dass etwaige (nationale) Gesetzesänderungen, ergangene Urteile<br />
oder Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) gegebenenfalls<br />
zu einer anderen Anwendung führen können.<br />
Stand: 25.01.2013
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MK 028 02.13