Grubensatzung - Brandenburg an der Havel
Grubensatzung - Brandenburg an der Havel
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§ 11<br />
Eigentum<br />
1. Die Fäkalien werden mit Übergabe <strong>an</strong> die öffentliche Einrichtung Eigentum <strong>der</strong> Stadt.<br />
2. Darin vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen beh<strong>an</strong>delt. Es besteht keine Verpflichtung in<br />
Fäkalien nach Gegenständen zu suchen o<strong>der</strong> suchen zu lassen.<br />
§ 12<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> Grundstücksentwässerungs<strong>an</strong>lagen<br />
1. Die Errichtung von Grundstücksentwässerungs<strong>an</strong>lagen ist von <strong>der</strong> Stadt zu genehmigen. An<strong>der</strong>weitig<br />
erfor<strong>der</strong>liche öffentlich-rechtliche Genehmigungen werden durch diese Bestimmung nicht berührt.<br />
2. Sammelgruben und Kleinklär<strong>an</strong>lagen sind so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den hierfür<br />
geltenden Bestimmungen, insbeson<strong>der</strong>e des Bau- und Wasserrechts, <strong>der</strong> DIN 4261 und den allgemein<br />
<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen. Die Grubengröße soll mindestens 10 m³ betragen.<br />
3. Für das Verfahren zur Genehmigung von Grundstücksentwässerungs<strong>an</strong>lagen gilt § 13 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />
Stadt <strong>Br<strong>an</strong>denburg</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Havel</strong> über den Anschluss und die Benutzung <strong>der</strong> zentralen<br />
Abwasserbeseitigungs<strong>an</strong>lagen und -einrichtungen vom 30.11.2000 entsprechend.<br />
§ 13<br />
Zug<strong>an</strong>g<br />
1. Die Grundstücke einschließlich <strong>der</strong> Best<strong>an</strong>dteile und des etwaigen Zubehörs sind so herzurichten, dass das<br />
Abfuhrunternehmen bei <strong>der</strong> Übernahme und <strong>der</strong> Abfuhr <strong>der</strong> Fäkalien nicht behin<strong>der</strong>t wird.<br />
2. Die Stadt k<strong>an</strong>n insbeson<strong>der</strong>e verl<strong>an</strong>gen, dass die Zufahrt zur Grundstücksentwässerungs<strong>an</strong>lage ermöglicht<br />
und inst<strong>an</strong>d gehalten wird und dass störende Bepfl<strong>an</strong>zungen und Überschüttungen beseitigt werden.<br />
3. Der Abst<strong>an</strong>d zwischen <strong>der</strong> Zufahrtsmöglichkeit und <strong>der</strong> Öffnung zu dem zu entleerenden Behältnis soll nicht<br />
größer als 15 m sein.<br />
§ 14<br />
Durchführung <strong>der</strong> Fäkalienentsorgung<br />
1. Die Stadt o<strong>der</strong> ihr Beauftragter entleert die Sammelgruben o<strong>der</strong> Schlammbehältnisse von Kleinklär<strong>an</strong>lagen.<br />
2. Grundstücksentwässerungs<strong>an</strong>lagen werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, entleert. Bedarf<br />
besteht, wenn<br />
a) die Betriebsfähigkeit und/o<strong>der</strong> die Betriebssicherheit <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungs<strong>an</strong>lage gefährdet ist,<br />
o<strong>der</strong><br />
b) abfl usslose Sammelgruben bis zu 30 cm unter Oberk<strong>an</strong>te gefüllt sind.<br />
Der Anschlussberechtigte hat dies <strong>der</strong> Stadt o<strong>der</strong> ihrer Beauftragten rechtzeitig <strong>an</strong>zuzeigen.<br />
§ 15<br />
Errichtung zentraler Abwasser<strong>an</strong>lagen<br />
1. Entsteht nachträglich eine Anschlusspflicht <strong>an</strong> die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung, k<strong>an</strong>n die Stadt<br />
nach <strong>der</strong> Entwässerungssatzung die Herrichtung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungs<strong>an</strong>lage für den Anschluss<br />
<strong>an</strong> die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verl<strong>an</strong>gen.<br />
2. Der Anschlusspflichtige erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid von <strong>der</strong> Stadt. Der Anschluss <strong>an</strong> die<br />
zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung ist innerhalb von drei Monaten ab Bek<strong>an</strong>ntgabe des Bescheides<br />
herzustellen.