204. § 13 VOF - Fachliche Eignung - Oeffentliche Auftraege
204. § 13 VOF - Fachliche Eignung - Oeffentliche Auftraege
204. § 13 VOF - Fachliche Eignung - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 28.03.2010<br />
<strong>204.</strong> <strong>§</strong> <strong>13</strong> <strong>VOF</strong> - <strong>Fachliche</strong> <strong>Eignung</strong><br />
<strong>Fachliche</strong> <strong>Eignung</strong><br />
(1) Die fachliche <strong>Eignung</strong> von Bewerbern für die Durchführung von Dienstleistungen kann<br />
insbesondere aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und<br />
Zuverlässigkeit beurteilt werden.<br />
(2) Der Nachweis der <strong>Eignung</strong> kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der<br />
betreffenden Dienstleistungen folgendermaßen erbracht werden:<br />
a) soweit nicht bereits durch Nachweis der Berufszulassung erbracht, durch<br />
Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers<br />
und/ oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die<br />
Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen,<br />
b) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen<br />
mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder<br />
privaten Auftraggeber der erbrachten Dienstleistungen,<br />
- bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde<br />
ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,<br />
- bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine vom Auftraggeber ausgestellte<br />
Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache<br />
Erklärung des Bewerbers zulässig,<br />
c) durch Angabe über die technische Leitung,<br />
d) durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber in den letzten<br />
drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei<br />
Jahren ersichtlich ist,<br />
e) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte<br />
und welche technische Ausrüstung der Bewerber für die Dienstleistungen verfügen<br />
wird,<br />
f) durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Bewerbers zur Gewährleistung der<br />
Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,<br />
g) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollten sie ausnahmsweise<br />
einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in<br />
dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle<br />
aus dem Land durchgeführt wird, in dem der Bewerber ansässig ist; diese Kontrolle<br />
betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und<br />
Forschungsmöglichkeiten des Bewerbers sowie die zur Gewährleistung der Qualität<br />
getroffenen Vorkehrungen,<br />
h) durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber möglicherweise einen<br />
Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt.<br />
(3) <strong>§</strong> 12 Abs.3 gilt entsprechend.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 28.03.2010<br />
<strong>204.</strong>1 Vergleichbare Regelungen<br />
8180<br />
Der Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>13</strong> <strong>VOF</strong> vergleichbar sind im Bereich der VOB <strong>§</strong> 8 VOB/A und im<br />
Bereich der VOL <strong>§</strong> 7a VOL/A. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher<br />
ergänzend zu der Kommentierung des <strong>§</strong> <strong>13</strong> herangezogen werden.<br />
<strong>204.</strong>2 Änderungen in der <strong>VOF</strong> 2006<br />
8181<br />
In <strong>§</strong> <strong>13</strong> ist neu der Abs. 3 aufgenommen, wonach Bewerber sich, gegebenenfalls auch als<br />
Mitglied einer Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der Fähigkeiten anderer<br />
Unternehmen bedienen können, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und<br />
diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen.<br />
<strong>204.</strong>3 Grundsatz (<strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 1)<br />
8182<br />
Die fachliche <strong>Eignung</strong> von Bewerbern für die Durchführung von Dienstleistungen kann<br />
insbesondere aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und<br />
Zuverlässigkeit beurteilt werden. Es können nach dem Wortlaut also auch andere<br />
Gesichtspunkte Anwendung finden bzw. vom Auftraggeber verlangt werden.<br />
<strong>204.</strong>4 Mögliche Nachweise der <strong>Eignung</strong> eines Bewerbers (<strong>§</strong> <strong>13</strong><br />
Abs. 2)<br />
8183<br />
8184<br />
8185<br />
<strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 eröffnet dem Auftraggeber mehrere Möglichkeiten, Nachweise über die <strong>Eignung</strong><br />
eines Bewerbers zu fordern. Nach dem Wortlaut von <strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 ist die Liste der möglichen<br />
Nachweise abschließend. Weitere Merkmale kann der Auftraggeber nicht heranziehen (2.<br />
VK Bund, B. v. 23.5.2002 - Az.: VK 2 - 18/02).<br />
Dies kann aber dann nicht gelten, wenn für die Durchführung der Leistung gesetzlich<br />
normierte weitere <strong>Eignung</strong>snachweise gefordert werden können, z.B. eine<br />
Sanierungsträgerbestätigung eines Bundeslandes (VK Brandenburg, B. v. 23.11.2004 - Az.:<br />
VK 58/04).<br />
<strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 <strong>VOF</strong> sieht über die Entscheidung der Auftraggeberseite hinaus, ob man eines,<br />
mehrere oder gleich alle dort aufgeführten Alternativen zum Gegenstand des verbindlichen<br />
Anforderungsprofils machen möchte, keine weitere Entscheidung des Auftraggebers vor.<br />
Die Auftraggeberseite muss sich gerade nicht - wie bei <strong>§</strong> 7 a VOL/A - zwischen zwei oder<br />
mehreren Alternativen entscheiden, die sich inhaltlich ausschließen. Der Auftraggeber kann<br />
also pauschal die Nachweise gemäß <strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 Buchstaben a) bis h) verlangen (1. VK<br />
Sachsen-Anhalt, B. v. 24.02.2006 - Az: 1 VK LVwA 51/05).<br />
<strong>204.</strong>4.1 Berufliche Befähigung (<strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 Buchstabe a))<br />
8185/1
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 28.03.2010<br />
Die Forderung des Nachweises „Qualifikation der Projektmitarbeiter“ ist üblich und<br />
daher nicht sachfremd. Es entspricht den Anforderungen das Vergaberechts (VK Südbayern,<br />
B. v. 19.12.2006 - Az.: Z3-3-3194-1-35-11/06).<br />
8185/2<br />
Der Auftraggeber kann einen Nachweis über die Anerkennung als Prüfingenieur fordern.<br />
Ein Bewerber ist im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die Anerkennung<br />
als Prüfingenieur altersbedingt während der Vertragslaufzeit erlischt. Ist nach der<br />
Bekanntmachung die Erbringung der Dienstleistung einem besonderen Berufsstand, nämlich<br />
Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (bzw. Prüfämter) für Standsicherheit der<br />
Fachrichtung 1 (=Massivbau), oder solchen mit vergleichbarer Qualifikation, vorbehalten,<br />
genügt die Anerkennungsurkunde den Anforderungen der Ausschreibung nicht, wenn<br />
diese im Jahr 2011 altersbedingt erlischt (<strong>§</strong> 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau) und damit die<br />
vorgesehene Vertragslaufzeit bis 30.06.2015 bei weitem unterschreitet (VK Südbayern,<br />
31.07.2009 - Az.: Z3-3-3194-1-35-06/09).<br />
<strong>204.</strong>4.2 Wesentliche in den letzten drei Jahren erbrachte Leistungen (<strong>§</strong><br />
<strong>13</strong> Abs. 2 Buchstabe b))<br />
<strong>204.</strong>4.2.1 Vergleichbare Regelungen<br />
8186<br />
Der Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 Buchstabe b) <strong>VOF</strong> vergleichbar sind im Bereich der VOB<br />
<strong>§</strong> 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstaben a) und b) VOB/A und im Bereich der VOL <strong>§</strong> 7a Nr. 2 Abs. 2<br />
VOL/A. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der<br />
Kommentierung des <strong>§</strong> <strong>13</strong> herangezogen werden.<br />
<strong>204.</strong>4.2.2 Zulässigkeit der Forderung nach Referenzen<br />
8187<br />
Vgl. dazu die Kommentierung zu <strong>§</strong> 97 GWB RZ 465.<br />
<strong>204.</strong>4.2.3 Keine Forderung nach vergleichbaren Leistungen<br />
8188<br />
8188/0,3<br />
Im Gegensatz zur Regelung der VOB/A fordert die <strong>VOF</strong> keine Nachweise über<br />
vergleichbare Leistungen, sondern nur über die insgesamt erbrachten Leistungen. Diese<br />
Regelung deckt sich auch mit der entsprechenden Vorschrift der<br />
Vergabekoordinierungsrichtlinie (Art. 32).<br />
Die Forderung von Referenzen wesentlicher Leistungen für die vergangenen drei Jahre als<br />
Nachweis der fachlichen <strong>Eignung</strong> ist gemäß <strong>§</strong> <strong>13</strong> <strong>VOF</strong> zulässiges und sachgerechtes<br />
Kriterium. Mit Blick auf den <strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 <strong>VOF</strong> einleitenden Satz (Nachweise je nach Art …<br />
der betreffenden Dienstleistung ...) sollte sich hier auf die Art der zu vergebenden Leistung<br />
konzentriert werden und nicht alle erdenklichen ähnlichen Leistungen enthalten. Eine solch<br />
beliebige Zusammenstellung erschwert die Information des prüfenden und wertenden<br />
Auftraggebers unnötig und läuft Gefahr, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen.<br />
Hier gilt demnach "Qualität anstelle von Quantität", gerade dieser Nachweis ist vorzuziehen<br />
(VK Südbayern, B. v. 19.12.2006 - Az.: Z3-3-3194-1-35-11/06).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 28.03.2010<br />
<strong>204.</strong>4.2.4 Inhalt einer Forderung nach vergleichbaren Leistungen im <strong>VOF</strong>-<br />
Bereich<br />
8188/1<br />
Behält sich ein Auftraggeberseite ausdrücklich die Vergabe weiterer Leistungsphasen an<br />
den im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zu ermittelnden Vertragspartner vor, hat sich<br />
die <strong>Eignung</strong>sprüfung auf alle Leistungsphasen z.B. der <strong>§</strong><strong>§</strong> 55, 64 HOAI zu erstrecken.<br />
Deshalb müssen die abgeforderten Referenzangaben das gesamte mögliche<br />
Leistungsspektrum der Objekt- und Tragwerksplanung nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 55, 64 HOAI umfassen;<br />
eine isolierte Betrachtung der z.B. konkret ausgeschriebenen Leistungsphasen 1 und 2 für<br />
Objekt- und der Tragwerksplanung scheidet aus (1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 30.11.2006 –<br />
Az.: 1 VK LVwA 35/06).<br />
<strong>204.</strong>4.2.5 Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
8189<br />
Vgl. dazu die Kommentierung zu <strong>§</strong> 10 <strong>VOF</strong> RZ 8102.<br />
<strong>204.</strong>4.3 Technische Leitung (<strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 Buchstabe c))<br />
8189/1<br />
Auch dieses Kriterium entspricht den Anforderungen des Vergaberechts. Dieser<br />
<strong>Eignung</strong>snachweis erstreckt sich vorrangig auf die berufliche Befähigung des im<br />
Auftragsfalle für die technische Leitung vorgesehenen Personals. Für die technische Leitung<br />
werden im allgemeinen Mitarbeiter erwartet, die über eine berufliche Befähigung und<br />
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen (VK Südbayern, B. v. 19.12.2006 -<br />
Az.: Z3-3-3194-1-35-11/06).<br />
<strong>204.</strong>4.4 Beschäftigtenanzahl und Führungskräfte (<strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2<br />
Buchstabe d))<br />
8190<br />
Anerkannt als zulässige Forderung ist ein Nachweis über die Anzahl an Arbeitskräften,<br />
die aufgrund des Umfangs der zu vergebenden Arbeit erforderlich sind (VK Südbayern, B. v.<br />
19.12.2006 - Az.: Z3-3-3194-1-35-11/06). Die stärkere Gewichtung einer höheren Anzahl<br />
von Beschäftigten ist vor allem mit dem Interesse des Auftraggebers zu rechtfertigen,<br />
nicht nur die für die Bearbeitung des zur Ausschreibung stehenden Projekts vorgesehenen<br />
Mitarbeiter in seine Wertung einzubeziehen, sondern eine Vorstellung vom Kontingent<br />
weiterer Fachkräfte, auf die unter besonderen Umständen, bei unvorhergesehenem<br />
Zusatzbedarf, ohne Zeitverzug zurückgegriffen werden kann, zu erhalten. Es ist weder<br />
sachfremd noch willkürlich, wenn der Auftraggeber Wert darauf legt, dass das von ihm<br />
beauftragte Planungsbüro eine angemessene personelle Reserve für einen bei komplexen<br />
Projekten nie völlig auszuschließenden Zusatzbedarf vorhalten kann. Zu berücksichtigen<br />
ist auch, dass die Diskrepanz der Umsatz- und/oder Mitarbeiterzahlen kleinerer, mittlerer und<br />
großer Büros regelmäßig für den Auftraggeber eines Großprojekts zugleich auch Maßstab für<br />
die Höhe seines eigenen Risikos hinsichtlich der finanziellen Absicherung und der<br />
vollständigen Erfüllung des zu vergebenden Vorhabens ist, sodass eine diesbezügliche<br />
Differenzierung zu Lasten kleinerer Büros sachlich gerechtfertigt ist (VK Lüneburg, B. v.<br />
25.09.2006 - Az.: VgK-19/2006).
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 28.03.2010<br />
<strong>204.</strong>4.5 Technische Ausrüstung (<strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 Buchstabe e))<br />
8191<br />
Vgl. dazu die Kommentierung zu <strong>§</strong> 8 VOB/A RZ 3874.<br />
<strong>204.</strong>4.6 Qualitätssicherung (<strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 Buchstabe f))<br />
8192<br />
8192/1<br />
8192/2<br />
Die Vorschrift deckt sich in Teilen mit der Regelung des <strong>§</strong> 10 Abs. 3 <strong>VOF</strong>. Vgl. daher zur<br />
Qualitätssicherung mittels Zertifizierung die Kommentierung zu <strong>§</strong> 10 <strong>VOF</strong> RZ 8<strong>13</strong>7.<br />
Qualitätssicherung ist ein für den Nachweis der fachlichen <strong>Eignung</strong> gemäß <strong>§</strong> <strong>13</strong> <strong>VOF</strong><br />
zulässiges und sachgerechtes Kriterium. Jeweils geeignete Maßnahmen zur<br />
Gewährleistung der Qualität sind die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines<br />
Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001, die auftragsspezifische<br />
Entwicklung und Anwendung eines Qualitätsmanagementplans und dessen Umsetzung<br />
in der Auftragsbearbeitung (VK Südbayern, B. v. 19.12.2006 - Az.: Z3-3-3194-1-35-<br />
11/06).<br />
Bestandteil der Qualitätssicherung ist auch die Sicherstellung der kurzfristigen<br />
Erreichbarkeit. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein übliches und nicht sachfremdes<br />
Kriterium. So kann z.B. der Bewerber fünf Punkte erhalten, der unabhängig vom Sitz<br />
seines Büros sicherstellt, dass er für die Zeit der Aufgabenerfüllung stets erreichbar und<br />
im Bedarfsfall kurzfristig präsent ist. Die Entfernung des Bürositzes vom Sitz des<br />
Auftraggebers bzw. des Projektgebiets - maßgebend ist die kürzere Entfernung - fließt daher<br />
in die Wertung ein (Entfernung bis zu 100 km fünf Punkte, bis zu 200 km vier Punkte …).<br />
Zwar wird dadurch die Sicherstellung der kurzfristigen Erreichbarkeit unvorhersehbar nur<br />
über km-Vergleiche bewertet, ohne die konkrete durchschnittliche Reisezeit zu<br />
berücksichtigen. Die Beurteilung anhand der kilometermäßigen Entfernung ist aber<br />
nicht willkürlich. Dies gilt auch für eine Grenze von 100 km. So muss es eine Festlegung<br />
geben, anhand welcher die Punktabzüge erfolgen (VK Südbayern, B. v. 19.12.2006 - Az.: Z3-<br />
3-3194-1-35-11/06).<br />
<strong>204.</strong>4.7 Angabe der Nachunternehmerleistungen (<strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2<br />
Buchstabe h))<br />
8193<br />
Der Nachweis der <strong>Eignung</strong> kann u. a. durch Angabe des Auftragsanteils, für den der<br />
Bewerber möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt, erbracht werden. Der<br />
Auftraggeber kann also von den Bewerbern verlangen, dass sie die<br />
Nachunternehmerleistungen angeben (OLG München, B. v. 28.04.2006 - Az.: Verg 6/06;<br />
VK Südbayern, B. v. 19.12.2006 - Az.: Z3-3-3194-1-35-11/06). Es bestehen auch keine<br />
Bedenken dagegen, die Namen der Nachunternehmer zu verlangen (OLG München, B. v.<br />
28.04.2006 - Az.: Verg 6/06).<br />
<strong>204.</strong>4.7.1 Vergleichbare Regelungen<br />
8194<br />
Der Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 Buchstabe h) <strong>VOF</strong> vergleichbar sind im Bereich der VOB<br />
<strong>§</strong> 10 Nr. 4 Buchstabe c) VOB/A und im Bereich der VOL <strong>§</strong> 9 Nr. 4 Buchstabe d) VOL/A. Die
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 28.03.2010<br />
Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der Kommentierung<br />
des <strong>§</strong> <strong>13</strong> herangezogen werden.<br />
<strong>204.</strong>4.7.2 Eigenleistungsverpflichtung<br />
<strong>204.</strong>4.7.2.1 Regelungen in der <strong>VOF</strong><br />
8195<br />
Eine generelle Eigenleistungsverpflichtung kennt die <strong>VOF</strong> nicht. Lediglich für die<br />
Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen regelt <strong>§</strong> 26 <strong>VOF</strong>, dass der<br />
Auftragnehmer die Auftragsleistung selbständig mit seinem Büro zu erbringen hat. Dem<br />
Auftragnehmer kann jedoch mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet werden,<br />
Auftragsleistungen im Wege von Unteraufträgen an Dritte mit entsprechender Qualifikation<br />
zu vergeben.<br />
<strong>204.</strong>4.7.2.2 Regelungen in VOB und VOL<br />
8196<br />
Nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 4 Abs. 4, 6 Abs. 2 Nr. 2 VgV ist im Ergebnis für den Bereich der VOL/A und der<br />
VOB/A die Eigenleistungsverpflichtung aufgehoben worden. Dies entspricht auch der<br />
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> 97 GWB RZ<br />
309ff.).<br />
<strong>204.</strong>4.7.2.3 <strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 3<br />
8197<br />
8198<br />
8198/1<br />
Nach <strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 3 gilt <strong>§</strong> 12 Abs. 3 entsprechend. Nach dieser Regelung kann sich ein<br />
Bewerber, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der<br />
Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der<br />
zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall<br />
dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung<br />
stehen, in dem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser<br />
Unternehmen vorlegt. Im Ergebnis gelten damit die Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs und die <strong>§</strong><strong>§</strong> 4 Abs. 4, 6 Abs. 2 Nr. 2 VgV auch im Bereich der <strong>VOF</strong>.<br />
Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> 97 GWB RZ 350ff.<br />
<strong>§</strong> 12 Abs. 3 und <strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 3 <strong>VOF</strong> treffen keine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt<br />
der Verfügbarkeitsnachweis zu führen ist, so dass ein zwingender Ausschluss wegen<br />
eines unvollständigen Angebots hiernach nicht in Betracht kommt. Etwas anderes kann<br />
allenfalls dann gelten, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den<br />
Vergabeunterlagen eine Frist zur Vorlage der entsprechenden Verfügbarkeitsnachweise<br />
bestimmt. Ist dies nicht der Fall, kann der Bewerber bzw. Bieter seiner Nachweispflicht aus <strong>§</strong><br />
12 Abs. 3 und <strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 3 <strong>VOF</strong> auch noch im Laufe des Vergabeverfahrens nachkommen (1.<br />
VK Bund, B. v. 10.04.2008 - Az.: VK 1 - 33/08).<br />
<strong>204.</strong>5 Sonstige Nachweise
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 28.03.2010<br />
8199<br />
Über die in <strong>§</strong> <strong>13</strong> Abs. 2 genannten Nachweise hinaus fordern die öffentlichen Auftraggeber<br />
weitere auftragsbezogene Nachweise über die fachliche <strong>Eignung</strong>.<br />
<strong>204.</strong>5.1 Zertifizierung<br />
8200<br />
Vgl. dazu die Kommentierung zu <strong>§</strong> 97 GWB RZ 536.<br />
<strong>204.</strong>6 Getrennte Vergabe von Projektsteuerungs- und<br />
Objektüberwachungsleistungen<br />
8201<br />
Bauüberwachung und deren Controlling (Überwachung) in Form der Projektsteuerung<br />
können nicht in einer Person zusammentreffen. Damit würde diese Person letztlich sich<br />
selbst kontrollieren. Aus Rechtsgründen ist dies ausgeschlossen. Denn eine Person kann schon<br />
aufgrund der Interessenkollision nicht zugleich auf der Auftragnehmer- und der<br />
Auftraggeberseite stehen und sich selbst koordinieren und kontrollieren. Insoweit fehlt es an<br />
der Zuverlässigkeit (1. VK Brandenburg, B. v. 11.07.2006 - Az.: 1 VK 25/06).<br />
<strong>204.</strong>7 Getrennte Vergabe von Leistungen der Bauoberleitung und<br />
der örtlichen Bauüberwachung<br />
8201/1<br />
Im Teil VII der HOAI - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - sind die Leistungen der<br />
örtlichen Bauüberwachung in <strong>§</strong> 57 HOAI aufgeführt, die Bauoberleitung hat als<br />
Leistungsphase 8 im <strong>§</strong> 55 Abs. 2 HOAI ihren Niederschlag gefunden. Die HOAI geht also<br />
von der getrennten Vergabe beider Leistungen aus, da Bestandteil der Bauoberleitung<br />
vor allem die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung ist. Vergaberechtlich können<br />
Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung nicht in einer Person zusammentreffen.<br />
Damit würde sich ein Bieter bzw. Bewerber letztlich selbst überwachen. Aus Rechtsgründen<br />
und der damit verbundenen Interessenkollision ist dies ausgeschlossen. Deshalb entfällt die<br />
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, wenn sie und die Bauoberleitung in einer Hand<br />
liegen (VK Brandenburg, B. v. 11.09.2006 - Az.: 2 VK 34/06, 1 VK 35/06).