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Jahresbericht SB-Müllheim - Suchtberatung Müllheim

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Pathologisches Glücksspiel<br />

Pathologische Glücksspieler/-innen sind seit vielen Jahren eine Personengruppe<br />

(überwiegend Männer, wenig Frauen), die wir in unserer Beratungsstelle beraten und<br />

behandeln. Die Zahl der pathologischen Glücksspieler/-innen, die Hilfe bei uns suchten, hat<br />

sich in den vergangenen 3 Jahren von 5 auf 18 Personen im Jahr erhöht. Hierbei handelt es<br />

sich meist um Spieler/-innen, die an Geldspielautomaten spielen. Neben diesen Formen<br />

gibt es noch das Glücksspiel in Spielbanken (Roulette, Black Jack), Wettformen<br />

(Sportwetten, Pferdewetten), Lotterien (Lotto, Klassenlotterien, Fernsehlotterien), Glücksspiel<br />

im Internet und Börsenspekulationen.<br />

Im Juni 2006 wurde von den Ministerpräsidenten der Länder beschlossen, einen<br />

Glücksspielstaatsvertrag zu entwickeln. Dieser ist seit 2008 in Kraft und in Baden-<br />

Württemberg sollen u.a. mit den daraus zur Verfügung stehenden Mitteln (angemessener<br />

Anteil der Reinerträge) die Strukturen der Suchtprävention und- hilfe gestärkt und dass<br />

pathologische und problematische Spieler angemessen versorgt werden können.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil zum staatlichen<br />

Glücksspielmonopol im März 2006 entschieden, dass der Spielbetrieb konsequent an den<br />

Zielen der Suchtprävention und des Spielerschutzes auszurichten sind. Im<br />

Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV vom 30.01. / 31.02.2007, der seit dem 01.01.2008 für<br />

mindestens 4 Jahre gelten soll, finden folgende Aspekte Berücksichtigung:<br />

− das Glücksspielangebot zu begrenzen<br />

− den natürlichen Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken<br />

− Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten<br />

− sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden<br />

− die Spieler/-innen vor Betrug zu schützen<br />

− Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren<br />

Dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegen alle in Deutschland angesiedelten<br />

Glücksspielformen (s.o.), außer den Glückspielautomaten. Diese sind<br />

"Unterhaltungsgeräte mit Gewinnmöglichkeit", die der Gewerbeordnung unterliegen<br />

(Gewerbliches Spiel in Spielhallen und Gaststätten und den Pferdewetten - sportlicher<br />

Aspekt mit Tieren). Über die Gewerbesteuer haben die Kommunen enorme<br />

Einnahmemöglichkeiten und dadurch die Gelegenheit einen hohen Profit zu erzielen.<br />

Andererseits wird über die Spielverordnung, die 2006 novelliert wurde, geregelt, wie die<br />

Spielhallen gestaltet sein müssen (Auflagen). Diese Novellierung erlaubt es den Betreibern<br />

noch mehr Gewinne zu erzielen und bedeutet eine Erhöhung der Suchtgefahr durch die<br />

Neuerungen der Spielverordnung:<br />

- In Gaststätten dürfen nun drei statt bisher zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden.<br />

- In Spielhallen dürfen maximal zwölf statt zehn Geldspielgeräte auf mindestens 12 qm<br />

aufgestellt werden.<br />

<strong>Jahresbericht</strong> <strong>Suchtberatung</strong> <strong>Müllheim</strong> 2011 / Pathologisches Glücksspiel Seite 10 von 11

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