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Wirtschaft > Die Neuregelung des Schuldrechts<br />
Die Neuregelung des Schuldrechts.<br />
1 Gründe<br />
1.1 Änderung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse seit Inkrafttreten des BGB<br />
Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Ihm<br />
lagen die damals herrschenden Wirtschaftsverhältnisse<br />
eines Agrarstaates um das Jahr<br />
1850 zu Grunde. Verändert haben sich seit<br />
dieser Zeit vor allem<br />
■ die Absatzstrukturen (z. B. Waren und<br />
<strong>Wissen</strong><strong>Heute</strong> Jg. 57 8/2004<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde das <strong>Deutsche</strong> Schuldrecht nach über 100 Jahren erstmals grundlegend reformiert. Diese Schuldrechtsreform<br />
war eines der größten und bedeutendsten Reformprojekte in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Neuregelungen erfordern<br />
insbesondere von den Unternehmen weitreichende organisatorische und vertragliche Anpassungen. Der Begriff „Schuldrechtsreform“<br />
bezeichnet die Änderungen, die mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ 1 verbunden sind. Dies umfasst vor allem<br />
die Harmonisierung der Verjährungsvorschriften, eine Neugestaltung des Leistungsstörungsrechts, Änderungen und Vereinfachungen<br />
bei Kauf- und Werkvertrag sowie die Integration von Nebengesetzen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) 2 . Diese Aspekte werden im<br />
folgenden Beitrag erklärt.<br />
Der Autor<br />
Dr. Klaus-Peter Schulz ist<br />
Professor für Wirtschaftsrecht<br />
an der Fachhochschule<br />
Darmstadt – Fachbereich<br />
Wirtschaft – mit<br />
Lehr- und Forschungsschwerpunkten<br />
im<br />
Arbeitsrecht.<br />
Das Thema im Überblick<br />
Das Schuldrecht wird im zweiten Buch des BGB (§§ 241–853) geregelt. Es umfasst die<br />
allgemeinen und besonderen Regeln, die für alle Verträge (z. B. Kauf, Miete) und für die<br />
gesetzlichen Schuldverhältnisse von Bedeutung sein können. So enthält es z. B. Bestimmungen<br />
über die Begründung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen sowie über<br />
die Rechtsfolgen, die bei einer Störung in der Abwicklung solcher Verträge eintreten<br />
können. Im Zuge einer umfassenden Schuldrechtsmodernisierung sind mit Wirkung zum<br />
1. Januar 2002 verschiedene Europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt und<br />
das BGB an die Anforderungen des Gemeinsamen Marktes angepasst worden. Gleichzeitig<br />
wurden die verstreuten Verbrauchsschutzregelungen in das BGB integriert. Bei den<br />
Änderungen handelt es sich nicht um geringfügige Eingriffe, sondern um eine vollkommen<br />
neue Konzeption des Schuldrechts. Daher ist es erforderlich, sich insbesondere im<br />
Bereich der Leistungsstörungen und der Mängelgewährleistung von den alten Begriffen<br />
zu lösen und den zentralen Begriff der Pflichtverletzung neu zu lernen.<br />
Dienstleistungen über das Internet anzubieten),<br />
■ die gehandelten Waren (vom Viehkauf<br />
zum Notebook) und<br />
■ die Notwendigkeit, Verbraucher zu schützen.<br />
1<br />
Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts,<br />
Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I vom 26. 11. 2001, S. 3138.<br />
Neufassung des BGB: BGBl. Teil I vom 2. Januar 2002,<br />
S. 42–341.<br />
2<br />
Siehe hierzu den Beitrag „Die Schuldrechtsmodernisierung –<br />
ein Überblick (Teil 1), Unterrichtsblätter Nr. 10/2002, S. 506 ff.<br />
und Teil 2; Unterrichtsblätter Nr. 11/2002, S. 544 ff.<br />
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