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Wirtschaft > Die Neuregelung des Schuldrechts<br />

Die Neuregelung des Schuldrechts.<br />

1 Gründe<br />

1.1 Änderung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse seit Inkrafttreten des BGB<br />

Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Ihm<br />

lagen die damals herrschenden Wirtschaftsverhältnisse<br />

eines Agrarstaates um das Jahr<br />

1850 zu Grunde. Verändert haben sich seit<br />

dieser Zeit vor allem<br />

■ die Absatzstrukturen (z. B. Waren und<br />

<strong>Wissen</strong><strong>Heute</strong> Jg. 57 8/2004<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde das <strong>Deutsche</strong> Schuldrecht nach über 100 Jahren erstmals grundlegend reformiert. Diese Schuldrechtsreform<br />

war eines der größten und bedeutendsten Reformprojekte in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Neuregelungen erfordern<br />

insbesondere von den Unternehmen weitreichende organisatorische und vertragliche Anpassungen. Der Begriff „Schuldrechtsreform“<br />

bezeichnet die Änderungen, die mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ 1 verbunden sind. Dies umfasst vor allem<br />

die Harmonisierung der Verjährungsvorschriften, eine Neugestaltung des Leistungsstörungsrechts, Änderungen und Vereinfachungen<br />

bei Kauf- und Werkvertrag sowie die Integration von Nebengesetzen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) 2 . Diese Aspekte werden im<br />

folgenden Beitrag erklärt.<br />

Der Autor<br />

Dr. Klaus-Peter Schulz ist<br />

Professor für Wirtschaftsrecht<br />

an der Fachhochschule<br />

Darmstadt – Fachbereich<br />

Wirtschaft – mit<br />

Lehr- und Forschungsschwerpunkten<br />

im<br />

Arbeitsrecht.<br />

Das Thema im Überblick<br />

Das Schuldrecht wird im zweiten Buch des BGB (§§ 241–853) geregelt. Es umfasst die<br />

allgemeinen und besonderen Regeln, die für alle Verträge (z. B. Kauf, Miete) und für die<br />

gesetzlichen Schuldverhältnisse von Bedeutung sein können. So enthält es z. B. Bestimmungen<br />

über die Begründung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen sowie über<br />

die Rechtsfolgen, die bei einer Störung in der Abwicklung solcher Verträge eintreten<br />

können. Im Zuge einer umfassenden Schuldrechtsmodernisierung sind mit Wirkung zum<br />

1. Januar 2002 verschiedene Europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt und<br />

das BGB an die Anforderungen des Gemeinsamen Marktes angepasst worden. Gleichzeitig<br />

wurden die verstreuten Verbrauchsschutzregelungen in das BGB integriert. Bei den<br />

Änderungen handelt es sich nicht um geringfügige Eingriffe, sondern um eine vollkommen<br />

neue Konzeption des Schuldrechts. Daher ist es erforderlich, sich insbesondere im<br />

Bereich der Leistungsstörungen und der Mängelgewährleistung von den alten Begriffen<br />

zu lösen und den zentralen Begriff der Pflichtverletzung neu zu lernen.<br />

Dienstleistungen über das Internet anzubieten),<br />

■ die gehandelten Waren (vom Viehkauf<br />

zum Notebook) und<br />

■ die Notwendigkeit, Verbraucher zu schützen.<br />

1<br />

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts,<br />

Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I vom 26. 11. 2001, S. 3138.<br />

Neufassung des BGB: BGBl. Teil I vom 2. Januar 2002,<br />

S. 42–341.<br />

2<br />

Siehe hierzu den Beitrag „Die Schuldrechtsmodernisierung –<br />

ein Überblick (Teil 1), Unterrichtsblätter Nr. 10/2002, S. 506 ff.<br />

und Teil 2; Unterrichtsblätter Nr. 11/2002, S. 544 ff.<br />

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