Broschüre 06 Mitwirkung - Gemeinde Wollerau
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Baureglement – das sind die wichtigsten Änderungen!<br />
• Die Ausnützungsziffer wird beibehalten – aber neu definiert (Art. 27, Art. 69).<br />
• An Gestaltungspläne werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 79–82).<br />
• Die Dimensionierung von Terrassenhäusern wird neu definiert und reduziert (Art. 19).<br />
• Für Konsum- und Freizeitanlagen über 1000 m 2 oder mit mehr als 80 Parkplätzen ist ein Verkehrsgutachten<br />
nötig. Konsum- und Freizeitanlagen mit mehr als 1500 Fahrten pro Tag an 100 Tagen im Jahr<br />
sind nicht zulässig (Art. 65).<br />
• Die Errichtung von Mobilfunkantennen wird geregelt und in der Kern- sowie in den Schutzzonen nicht<br />
zugelassen (Art. 11).<br />
• Überschneidungen mit dem kantonalen Planungs- und Baugesetz PBG sind entfernt worden. Neu<br />
wird das Sachregister über die Inhalte des PBG und des Baureglements Auskunft geben.<br />
Das neue Baureglement – schlanker und präziser<br />
Eine Arbeitsgruppe der Zonenplankommission<br />
und des Bauamtes hat sich intensiv mit der Revision<br />
des Baureglements befasst. Die Überprüfung<br />
des Reglements fällt in eine Zeit, in der auf interkantonaler<br />
Ebene an der Harmonisierung der Baubegriffe<br />
sowie im Kanton Schwyz an der Revision<br />
des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – eine Vorlage<br />
wird 2007 erwartet – gearbeitet wird. Soweit<br />
möglich, ist diesen Bemühungen Rechnung getragen<br />
worden, beziehungsweise war man bestrebt,<br />
dort keine Neuerungen einzuführen, wo im Rahmen<br />
der übergeordneten Verfahren wieder Widersprüche<br />
entstehen könnten. Die Arbeitsgruppe hat<br />
im Weiteren auch ortsansässige Architekten gebeten,<br />
ihre Vorstellungen zu formulieren.<br />
Eines der Hauptanliegen dieser Revision war,<br />
Doppelspurigkeiten mit dem kantonalen Planungs-<br />
und Baugesetz zu eliminieren. Zudem war<br />
man bemüht, Bestimmungen, die bisher Probleme<br />
im Vollzug verursacht haben, so zu fassen, dass<br />
der Sachverhalt der Bestimmung und die Rechtsanwendung<br />
klarer umsetzbar sind. Dies hat zu<br />
Anpassungen bei einigen Artikeln geführt.<br />
Mit der Korrektur von Begriffen – aus der Einfamilienzone<br />
WE wird die Zone W1 – oder der Aufhebung<br />
von Zonen – mit der Revision der Zonenplanung<br />
gibt es keine Industriezone mehr in <strong>Wollerau</strong><br />
– ist das Baureglement zudem in Einklang mit dem<br />
Zonenplan gebracht worden.<br />
Mit Blick auf die bauliche Entwicklung in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Wollerau</strong>, die bautechnischen Veränderungen<br />
oder neu zu regelnde Fälle (Mobilfunkantennen)<br />
werden zudem folgende gewichtigere Änderungen<br />
vorgeschlagen:<br />
• Ausnützungsziffer<br />
Intensiv wurde über die Ausnützungsziffer diskutiert<br />
und andere Berechnungsmethoden geprüft.<br />
Dabei wurden die überkantonalen Harmonisierungsbemühungen<br />
beachtet. Nach sorgfältigem<br />
Abwägen kam die Zonenplankommission zum<br />
Schluss, an der Ausnützungsziffer festzuhalten,<br />
sie jedoch neu zu definieren (vgl. Art. 26 und 27).<br />
Neu wird auf die Anrechnung der Aussenwände<br />
zur Bruttogeschossfläche verzichtet – und damit<br />
Bauherren nicht mehr bestraft, die energetisch<br />
vorteilhaftere Lösungen mit dickerem Mauerwerk<br />
oder Isolation anstreben. Zugleich sind die nicht<br />
anrechenbaren Flächen überarbeitet und der<br />
Dachgeschossbonus gestrichen worden. Dies hat<br />
zu neuen Ausnützungsziffern geführt (Art. 69). Sie<br />
sind so berechnet, dass die bisher möglichen<br />
Wohn- und Arbeitsflächen durch das neue Baureglement<br />
nicht reduziert werden.<br />
• Gestaltungspläne<br />
Mit dem neuen Baureglement sollen erhöhte<br />
Anforderungen an Gestaltungspläne (Art. 79–82)<br />
gestellt werden. Abweichungen von Bauvorschriften<br />
des Kantons und der <strong>Gemeinde</strong>, darunter<br />
auch die Erhöhung der Ausnützungsziffer, sind<br />
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