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Broschüre 06 Mitwirkung - Gemeinde Wollerau

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Baureglement – das sind die wichtigsten Änderungen!<br />

• Die Ausnützungsziffer wird beibehalten – aber neu definiert (Art. 27, Art. 69).<br />

• An Gestaltungspläne werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 79–82).<br />

• Die Dimensionierung von Terrassenhäusern wird neu definiert und reduziert (Art. 19).<br />

• Für Konsum- und Freizeitanlagen über 1000 m 2 oder mit mehr als 80 Parkplätzen ist ein Verkehrsgutachten<br />

nötig. Konsum- und Freizeitanlagen mit mehr als 1500 Fahrten pro Tag an 100 Tagen im Jahr<br />

sind nicht zulässig (Art. 65).<br />

• Die Errichtung von Mobilfunkantennen wird geregelt und in der Kern- sowie in den Schutzzonen nicht<br />

zugelassen (Art. 11).<br />

• Überschneidungen mit dem kantonalen Planungs- und Baugesetz PBG sind entfernt worden. Neu<br />

wird das Sachregister über die Inhalte des PBG und des Baureglements Auskunft geben.<br />

Das neue Baureglement – schlanker und präziser<br />

Eine Arbeitsgruppe der Zonenplankommission<br />

und des Bauamtes hat sich intensiv mit der Revision<br />

des Baureglements befasst. Die Überprüfung<br />

des Reglements fällt in eine Zeit, in der auf interkantonaler<br />

Ebene an der Harmonisierung der Baubegriffe<br />

sowie im Kanton Schwyz an der Revision<br />

des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – eine Vorlage<br />

wird 2007 erwartet – gearbeitet wird. Soweit<br />

möglich, ist diesen Bemühungen Rechnung getragen<br />

worden, beziehungsweise war man bestrebt,<br />

dort keine Neuerungen einzuführen, wo im Rahmen<br />

der übergeordneten Verfahren wieder Widersprüche<br />

entstehen könnten. Die Arbeitsgruppe hat<br />

im Weiteren auch ortsansässige Architekten gebeten,<br />

ihre Vorstellungen zu formulieren.<br />

Eines der Hauptanliegen dieser Revision war,<br />

Doppelspurigkeiten mit dem kantonalen Planungs-<br />

und Baugesetz zu eliminieren. Zudem war<br />

man bemüht, Bestimmungen, die bisher Probleme<br />

im Vollzug verursacht haben, so zu fassen, dass<br />

der Sachverhalt der Bestimmung und die Rechtsanwendung<br />

klarer umsetzbar sind. Dies hat zu<br />

Anpassungen bei einigen Artikeln geführt.<br />

Mit der Korrektur von Begriffen – aus der Einfamilienzone<br />

WE wird die Zone W1 – oder der Aufhebung<br />

von Zonen – mit der Revision der Zonenplanung<br />

gibt es keine Industriezone mehr in <strong>Wollerau</strong><br />

– ist das Baureglement zudem in Einklang mit dem<br />

Zonenplan gebracht worden.<br />

Mit Blick auf die bauliche Entwicklung in der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Wollerau</strong>, die bautechnischen Veränderungen<br />

oder neu zu regelnde Fälle (Mobilfunkantennen)<br />

werden zudem folgende gewichtigere Änderungen<br />

vorgeschlagen:<br />

• Ausnützungsziffer<br />

Intensiv wurde über die Ausnützungsziffer diskutiert<br />

und andere Berechnungsmethoden geprüft.<br />

Dabei wurden die überkantonalen Harmonisierungsbemühungen<br />

beachtet. Nach sorgfältigem<br />

Abwägen kam die Zonenplankommission zum<br />

Schluss, an der Ausnützungsziffer festzuhalten,<br />

sie jedoch neu zu definieren (vgl. Art. 26 und 27).<br />

Neu wird auf die Anrechnung der Aussenwände<br />

zur Bruttogeschossfläche verzichtet – und damit<br />

Bauherren nicht mehr bestraft, die energetisch<br />

vorteilhaftere Lösungen mit dickerem Mauerwerk<br />

oder Isolation anstreben. Zugleich sind die nicht<br />

anrechenbaren Flächen überarbeitet und der<br />

Dachgeschossbonus gestrichen worden. Dies hat<br />

zu neuen Ausnützungsziffern geführt (Art. 69). Sie<br />

sind so berechnet, dass die bisher möglichen<br />

Wohn- und Arbeitsflächen durch das neue Baureglement<br />

nicht reduziert werden.<br />

• Gestaltungspläne<br />

Mit dem neuen Baureglement sollen erhöhte<br />

Anforderungen an Gestaltungspläne (Art. 79–82)<br />

gestellt werden. Abweichungen von Bauvorschriften<br />

des Kantons und der <strong>Gemeinde</strong>, darunter<br />

auch die Erhöhung der Ausnützungsziffer, sind<br />

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