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Hermannsburger Journal 6/2014

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Ihr gutes Recht<br />

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Wie lange besteht<br />

eigentlich ein Unterhaltsanspruch<br />

für<br />

volljährige Kinder<br />

von Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

für Familienrecht Ralf Klingenberg<br />

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass<br />

Unterhalt für ein Kind in jedem Falle aber<br />

eben auch nur bis zum 25. Lebensjahr des<br />

Kindes zu zahlen ist. Da dies indes so nicht<br />

zutrifft, soll nachfolgend kurz dargelegt<br />

werden, unter welchen Voraussetzungen<br />

und wie lange ein Unterhaltsanspruch für<br />

volljährige Kinder tatsächlich besteht:<br />

Da Eltern ihrem Kind Unterhalt grundsätzlich<br />

nur bis zu einem berufsqualifizierenden<br />

Abschluss schulden, besteht ein Unterhaltsanspruch<br />

über das 18. Lebensjahr hinaus<br />

in der Regel nur dann, wenn sich das Kind<br />

in einer Ausbildung oder einem Studium<br />

befindet. Hierbei ist zwischen sog. privilegierten<br />

und nicht privilegierten volljährigen<br />

Kindern zu unterscheiden. Privilegiert<br />

ist ein volljähriges Kind dann, wenn es das<br />

21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

bei den Eltern (oder einem Elternteil) lebt,<br />

unverheiratet ist und sich in einer allgemeinen<br />

Schulausbildung befindet. Sofern diese<br />

Voraussetzungen vorliegen, sind privilegierte<br />

Volljährige minderjährigen Kindern<br />

gleichgestellt.<br />

Sofern das Kind die Voraussetzungen einer<br />

Privilegierung nicht erfüllt, sind minderjährige<br />

Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt,<br />

was bedeutet, dass vorab die<br />

minderjährigen Kinder einen Anspruch auf<br />

vollständige Erfüllung ihres Unterhaltsanspruches<br />

haben und erst dann die volljährigen<br />

Kinder zum Zuge kommen.<br />

Wie lange besteht nun aber der Unterhaltsanspruch<br />

für ein volljähriges Kind<br />

Grundsätzlich entfällt der Unterhaltsanspruch<br />

für ein Kind erst nach Abschluss<br />

einer beruflichen Ausbildung oder dem<br />

Erwerb eines sonstigen berufsqualifizierenden<br />

Abschlusses, wie z.B. einem Hochschulstudium.<br />

Da dies unabhängig vom<br />

Alter des Kindes gilt, kann der Zeitpunkt<br />

des Erlöschens des Unterhaltsanspruches<br />

also schon weit vor dem 25. Lebensjahr<br />

liegen, jedoch auch deutlich darüber<br />

hinausgehen. Indes müssen Eltern eine<br />

„übermäßige Bummelei“ der Kinder nicht<br />

hinnehmen, da diese vielmehr verpflichtet<br />

sind, die Ausbildung mit Fleiß und<br />

Zielstrebigkeit in einer angemessenen<br />

Zeit durchzuführen und abzuschließen.<br />

Eine Zweitausbildung müssen die Eltern<br />

im Regelfall also nicht finanzieren, wobei<br />

es jedoch auch hier Ausnahmen gibt, so<br />

z.B. in den sog. Abitur-Lehre-Studium-<br />

Fällen, also dann, wenn nach einer Ausbildung<br />

noch ein hierauf aufbauendes<br />

Studium folgt oder aber ansonsten ein<br />

beachtenswerter Grund für eine zweite<br />

Ausbildung besteht.<br />

Unbedingt erwähnenswert in diesem<br />

Zusammenhang ist noch, dass körperlich<br />

oder geistig behinderten Kindern, die<br />

wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt<br />

nicht aus eigener Kraft bestreiten<br />

können, unabhängig von ihrem Alter<br />

ein Unterhaltsanspruch zusteht.<br />

Hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs volljähriger<br />

Kinder verhält es sich so, dass mit<br />

dem 18. Lebensjahr die Betreuungsbedürftigkeit<br />

entfällt, so dass der Unterhalt<br />

dann von beiden Elternteilen nur noch als<br />

Barunterhalt entsprechend der jeweiligen<br />

Einkünfte geleistet werden kann, wobei<br />

es jedoch möglich ist, etwaig geleisteten<br />

Naturalunterhalt in Form von Kost und<br />

Logis auf den eigentlich geschuldeten<br />

Barunterhalt anzurechnen.<br />

Im Übrigen richtet sich die Höhe des<br />

Unterhaltsanspruches für Kinder, die noch<br />

bei einem Elternteil wohnen, nach der<br />

4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle,<br />

wobei für die Eingruppierung die Höhe<br />

des zusammengerechneten Elterneinkommens<br />

maßgeblich ist. Lebt das volljährige<br />

Kind hingegen nicht mehr bei den Eltern,<br />

erhält es einen festen Bedarfssatz unabhängig<br />

von deren Einkommen, wobei<br />

dieser derzeit 670,00 € beträgt. Auf den<br />

Unterhaltsanspruch der Kinder ist das Kindergeld<br />

sowie etwaige BAföG-Leistungen<br />

oder aber auch eine Ausbildungsvergütung<br />

nach Abzug von ausbildungsbedingten<br />

Aufwendungen und einer Ausbildungspauschale<br />

anzurechnen.<br />

Da es von dem Obengenannten indes in<br />

begründeten Ausnahmefällen auch Abweichungen<br />

gibt und insbesondere auch die<br />

einkommensabhängige Berechnung der<br />

jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen der<br />

Eltern nicht ganz so einfach ist, sprechen<br />

Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne! SV<br />

Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft – Zweigstelle Hermannsburg<br />

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Dr. Joachim Schwanitz<br />

Christian Schumann<br />

Dr. Joachim Schwanitz<br />

Rechtsanwalt<br />

– auch Fachanwalt für Arbeitsrecht –<br />

Christian Schumann<br />

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– auch Fachanwalt für Arbeitsrecht –<br />

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