Hermannsburger Journal 6/2014
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Ihr gutes Recht<br />
Anzeige<br />
Wie lange besteht<br />
eigentlich ein Unterhaltsanspruch<br />
für<br />
volljährige Kinder<br />
von Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />
für Familienrecht Ralf Klingenberg<br />
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass<br />
Unterhalt für ein Kind in jedem Falle aber<br />
eben auch nur bis zum 25. Lebensjahr des<br />
Kindes zu zahlen ist. Da dies indes so nicht<br />
zutrifft, soll nachfolgend kurz dargelegt<br />
werden, unter welchen Voraussetzungen<br />
und wie lange ein Unterhaltsanspruch für<br />
volljährige Kinder tatsächlich besteht:<br />
Da Eltern ihrem Kind Unterhalt grundsätzlich<br />
nur bis zu einem berufsqualifizierenden<br />
Abschluss schulden, besteht ein Unterhaltsanspruch<br />
über das 18. Lebensjahr hinaus<br />
in der Regel nur dann, wenn sich das Kind<br />
in einer Ausbildung oder einem Studium<br />
befindet. Hierbei ist zwischen sog. privilegierten<br />
und nicht privilegierten volljährigen<br />
Kindern zu unterscheiden. Privilegiert<br />
ist ein volljähriges Kind dann, wenn es das<br />
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />
bei den Eltern (oder einem Elternteil) lebt,<br />
unverheiratet ist und sich in einer allgemeinen<br />
Schulausbildung befindet. Sofern diese<br />
Voraussetzungen vorliegen, sind privilegierte<br />
Volljährige minderjährigen Kindern<br />
gleichgestellt.<br />
Sofern das Kind die Voraussetzungen einer<br />
Privilegierung nicht erfüllt, sind minderjährige<br />
Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt,<br />
was bedeutet, dass vorab die<br />
minderjährigen Kinder einen Anspruch auf<br />
vollständige Erfüllung ihres Unterhaltsanspruches<br />
haben und erst dann die volljährigen<br />
Kinder zum Zuge kommen.<br />
Wie lange besteht nun aber der Unterhaltsanspruch<br />
für ein volljähriges Kind<br />
Grundsätzlich entfällt der Unterhaltsanspruch<br />
für ein Kind erst nach Abschluss<br />
einer beruflichen Ausbildung oder dem<br />
Erwerb eines sonstigen berufsqualifizierenden<br />
Abschlusses, wie z.B. einem Hochschulstudium.<br />
Da dies unabhängig vom<br />
Alter des Kindes gilt, kann der Zeitpunkt<br />
des Erlöschens des Unterhaltsanspruches<br />
also schon weit vor dem 25. Lebensjahr<br />
liegen, jedoch auch deutlich darüber<br />
hinausgehen. Indes müssen Eltern eine<br />
„übermäßige Bummelei“ der Kinder nicht<br />
hinnehmen, da diese vielmehr verpflichtet<br />
sind, die Ausbildung mit Fleiß und<br />
Zielstrebigkeit in einer angemessenen<br />
Zeit durchzuführen und abzuschließen.<br />
Eine Zweitausbildung müssen die Eltern<br />
im Regelfall also nicht finanzieren, wobei<br />
es jedoch auch hier Ausnahmen gibt, so<br />
z.B. in den sog. Abitur-Lehre-Studium-<br />
Fällen, also dann, wenn nach einer Ausbildung<br />
noch ein hierauf aufbauendes<br />
Studium folgt oder aber ansonsten ein<br />
beachtenswerter Grund für eine zweite<br />
Ausbildung besteht.<br />
Unbedingt erwähnenswert in diesem<br />
Zusammenhang ist noch, dass körperlich<br />
oder geistig behinderten Kindern, die<br />
wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt<br />
nicht aus eigener Kraft bestreiten<br />
können, unabhängig von ihrem Alter<br />
ein Unterhaltsanspruch zusteht.<br />
Hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs volljähriger<br />
Kinder verhält es sich so, dass mit<br />
dem 18. Lebensjahr die Betreuungsbedürftigkeit<br />
entfällt, so dass der Unterhalt<br />
dann von beiden Elternteilen nur noch als<br />
Barunterhalt entsprechend der jeweiligen<br />
Einkünfte geleistet werden kann, wobei<br />
es jedoch möglich ist, etwaig geleisteten<br />
Naturalunterhalt in Form von Kost und<br />
Logis auf den eigentlich geschuldeten<br />
Barunterhalt anzurechnen.<br />
Im Übrigen richtet sich die Höhe des<br />
Unterhaltsanspruches für Kinder, die noch<br />
bei einem Elternteil wohnen, nach der<br />
4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle,<br />
wobei für die Eingruppierung die Höhe<br />
des zusammengerechneten Elterneinkommens<br />
maßgeblich ist. Lebt das volljährige<br />
Kind hingegen nicht mehr bei den Eltern,<br />
erhält es einen festen Bedarfssatz unabhängig<br />
von deren Einkommen, wobei<br />
dieser derzeit 670,00 € beträgt. Auf den<br />
Unterhaltsanspruch der Kinder ist das Kindergeld<br />
sowie etwaige BAföG-Leistungen<br />
oder aber auch eine Ausbildungsvergütung<br />
nach Abzug von ausbildungsbedingten<br />
Aufwendungen und einer Ausbildungspauschale<br />
anzurechnen.<br />
Da es von dem Obengenannten indes in<br />
begründeten Ausnahmefällen auch Abweichungen<br />
gibt und insbesondere auch die<br />
einkommensabhängige Berechnung der<br />
jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen der<br />
Eltern nicht ganz so einfach ist, sprechen<br />
Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne! SV<br />
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Dr. Joachim Schwanitz<br />
Christian Schumann<br />
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– auch Fachanwalt für Arbeitsrecht –<br />
Christian Schumann<br />
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34 <strong>Hermannsburger</strong> <strong>Journal</strong> 6-<strong>2014</strong>