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Wintersemester 2003 / 2004 - TU Berlin

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Allgemeine Hinweise<br />

Die gesetzlichen Grundlagen für das Vergabeverfahren sind:<br />

• Das Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes <strong>Berlin</strong> in zulassungsbeschränkten Studiengängen<br />

(<strong>Berlin</strong>er Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG)<br />

• Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrag - StV)<br />

• Die Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die<br />

Hochschulen des Landes <strong>Berlin</strong> (Hochschulzulassungsverordnung - HochschulzulassungsVO)<br />

• Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung - Vergabe-VO)<br />

• Die Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der an der Technischen Universität <strong>Berlin</strong> aufzunehmenden<br />

Bewerberinnen und Bewerber<br />

in den jeweils gültigen Fassungen.<br />

Regelung zur bevorzugten Zulassung<br />

Seit dem Vergabeverfahren zum <strong>Wintersemester</strong> 1993 / 94 gilt folgende Regelung: Bewerberinnen und Bewerber<br />

können eine bevorzugte Zulassung nur dann geltend machen, wenn sie durch Vorlage des Zulassungsbescheides<br />

nachweisen, daß sie an der <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> im beantragten Studiengang oder Teilstudiengang vor oder während des<br />

Dienstes zugelassen worden sind.<br />

Wenn die bevorzugte Zulassung nicht spätestens zum zweiten Bewerbungsverfahren nach dem Dienstende geltend<br />

gemacht wird, verfällt der Anspruch darauf. Die frühere Zulassung ist nachzuweisen.<br />

Zum Antrag auf Nachteilsausgleich<br />

Für den Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote ist auf jeden Fall die Vorlage eines Schulgutachtens erforderlich,<br />

das einen numerischen Notenverbesserungsvorschlag enthalten muß. Ohne diesen Vorschlag ist eine Entscheidung<br />

über den Antrag nicht möglich.<br />

Bewerberinnen und Bewerber, die ihre HZB auf dem zweiten Bildungsweg erworben haben, erhalten von Amts<br />

wegen eine Wartezeitverbesserung von vier Halbjahren. Ein Antrag auf Wartezeitverbesserung kann nur gestellt<br />

werden, wenn über diese Wartezeitverbesserung hinaus Gründe geltend gemacht und belegt werden können.<br />

Zum Härtefallantrag<br />

Die <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong> hält bis zu 2 % ihrer Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen für Fälle außergewöhnlicher<br />

Härte vor. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung<br />

weiterer Auswahlkriterien (z. B. Durchschnittsnote oder Wartezeit) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen<br />

Bewerbungen. Der Antrag kommt daher nur für wenige Antragsteller/innen in Betracht. Nicht jede Beeinträchtigung,<br />

mag sie persönlich auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen<br />

in der Person des Bewerbers oder der Bewerberin so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre<br />

Gründe vorliegen, daß es ihm oder ihr auch nach Anlegung strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann,<br />

auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muß also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen.<br />

Die weitreichende Bedeutung einer positiven Härtefallentscheidung für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber,<br />

die wegen der Besetzung der Studienplätze durch Härtefälle nicht mehr nach den allgemeinen Auswahlkriterien<br />

zugelassen werden können, machen eine besonders kritische Prüfung der vorgetragenen Begründung und der<br />

vorgelegten Nachweise nötig. Bisher wurde ein Härtefall nur in wenigen Fällen anerkannt.

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