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Straßen - die Bewertung von Infrastrukturvermögen und der

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2. Straßen bei denen <strong>die</strong> AHK <strong>und</strong> das<br />

Baujahr bekannt sind<br />

- Ermittlung <strong>der</strong> AHK erfolgt durch das Bauamt<br />

- AHK werden gem. § 38 GemHVO ermittelt<br />

- AHK umfassen auch das Straßenzubehör<br />

- AHK werden in Formblatt eingetragen<br />

- Abschreibung ab dem Zeitpunkt, ab dem <strong>die</strong> Straße sich in<br />

einem betriebsbereiten Zustand befindet<br />

- Trennung <strong>der</strong> Kosten für Straßenkörper <strong>und</strong> Straßenzubehör<br />

nicht möglich, <strong>die</strong> Anschaffungskosten für Verkehrsschil<strong>der</strong><br />

sind bereits in den Baukosten enthalten, deswegen <strong>Bewertung</strong><br />

als Sachgesamtheit BewertRL 5.5 (siehe Hinweis)<br />

- Ist <strong>der</strong> Landkreis bei Ortsdurchfahrten Träger <strong>der</strong><br />

Straßenbaulast, erstreckt sich <strong>die</strong>se nicht auf Gehwege <strong>und</strong><br />

Parkplätze, hierfür ist <strong>die</strong> Gemeinde zuständig (BewertRL 5.5)

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