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Leitfaden zur Durchführung von Integrationskursen - Netzwerk ...

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Merkblatt<br />

zum Antrag auf Zulassung zu<br />

einem Integrationskurs<br />

gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG<br />

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,<br />

als rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland lebende(r) Ausländer(in) bzw. als Bürger(in) eines<br />

Mitgliedsstaates der Europäischen Union können Sie nach § 44 Abs. 4 AufenthG durch das Bundesamt<br />

<strong>zur</strong> Teilnahme an einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) zugelassen<br />

werden, sofern Sie einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG nicht oder<br />

nicht mehr besitzen.<br />

Den vollständig ausgefüllten Antrag senden Sie bitte schriftlich in einem ausreichend frankierten<br />

Umschlag an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes.<br />

Der Sprachkurs soll Ihnen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vermitteln. Diese liegen<br />

vor, wenn Sie sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in<br />

Ihrer deutschen Umgebung selbständig sprachlich <strong>zur</strong>echtzufinden vermögen und Sie ein Ihrem<br />

Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können.<br />

Der Orientierungskurs soll Ihnen neben Alltagswissen Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur<br />

und der Geschichte in Deutschland vermitteln.<br />

Am Ende des Integrationskurses findet ein Abschlusstest statt. Über das Ergebnis erhalten Sie<br />

vom Kursträger eine Bescheinigung.<br />

KNr. 630 009 BAMF 11/2004<br />

Für Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind ausreichende Kenntnisse<br />

der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und<br />

der Lebensverhältnisse u.a. Voraussetzung für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels<br />

(Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG). Im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des<br />

Integrationskurses erfüllen Sie diesen Teil der Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis<br />

ohne das Erfordernis eines weiteren Nachweises.<br />

Darüber hinaus verkürzt sich im Falle einer erfolgreichen Teilnahme die Mindestfrist für eine Einbürgerung<br />

<strong>von</strong> acht auf sieben Jahre.<br />

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