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MITTEILUNGSBLATT 1/2006<br />

der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> für <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong> im Deutschen AnwaltVerein<br />

INHALT<br />

EDITORIAL: GRAF VON WESTPHALEN<br />

I. INTERNES<br />

II.<br />

III.<br />

IV.<br />

Nr. 32, März 2006<br />

EBERHARD KEMPF,<br />

NEUER UND ALTER VORSTAND IM ICB COUNCIL,<br />

SEITE 31<br />

EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

VERÖFFENTLICHUNGEN VON MITGLIEDERN<br />

VERÖFFENTLICHUNGEN VON NICHTMITGLIEDERN<br />

V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2006/2007<br />

VI.<br />

VII.<br />

VIII.<br />

BUCHVORSTELLUNGEN<br />

BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

NEUE MITGLIEDER<br />

2. DEUTSCH-SPANISCHE<br />

JURISTENTAGUNG<br />

25. MÄRZ 2006 IN BILBAO<br />

SEITE 85<br />

« LA GOUVERNANCE D'ENTREPRISE /<br />

CORPORATE GOVERNANCE »<br />

10. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES SEMINAR<br />

28./29. APRIL 2006, BANDOL<br />

SEITE 90<br />

INTERNATIONALER<br />

RECHTSVERKEHR


MITTEILUNGSBLATT 1/2006<br />

der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> für<br />

<strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong> im<br />

INHALT<br />

EDITORIAL: GRAF VON WESTPHALEN<br />

I. INTERNES<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

III. VERÖFFENTLICHUNGEN VON MITGLIEDERN<br />

IV. VERÖFFENTLICHUNGEN VON NICHTMITGLIEDERN<br />

V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2006/2007<br />

VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

VII. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

VIII. NEUE MITGLIEDER<br />

EBERHARD KEMPF,<br />

NEUER UND ALTER VORSTAND IM ICB COUNCIL,<br />

SEITE 31<br />

2. DEUTSCH-SPANISCHE<br />

JURISTENTAGUNG<br />

25. MÄRZ 2006 IN BILBAO<br />

SEITE 85<br />

« LA GOUVERNANCE D'ENTREPRISE /<br />

CORPORATE GOVERNANCE »<br />

10. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES SEMINAR<br />

28./29. APRIL 2006, BANDOL<br />

SEITE 90


INHALTSÜBERSICHT<br />

Editorial: Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

I. Internes<br />

1. Bericht über das DAV-aija-Seminar 22.-24. September 2005 in Stuttgart (Dr. Gollnisch) . . . . . . . 7<br />

2. 3. Deutsch-Niederländisches Rechtsanwaltssymposium am 11./12. November 2005 in Amsterdam . 8<br />

a) Gesamtbericht (Dr. Ahlers) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

b) Referat „Kulturunterschiede zwischen deutschen und niederländischen Rechtsanwälten“<br />

(Krümmel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

c) Referat „Untersuchungsverfahren wegen schlechter Unternehmensführung“ (Kappers) . . . . . . . 19<br />

II.<br />

Europäische Union / Internationales<br />

1. Bericht über die Preisverleihungen beim ABA Annual Meeting<br />

vom 4.-9. August 2005 in Chicago (Dr. Ahlers) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

2. Bericht über den 43. Jahreskongress der aija<br />

vom 23.-27. August 2005 in Mexico City (Dr. Ahlers) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

3. Jahreskongress der IBA vom 25.-30. September 2005 in Prag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

a) Gesamtbericht (Dr. Ahlers) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

b) Bericht einer Stipendiatin des IBA-Jahreskongresses (Hartwig) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

4. Bericht über die 33. DACH-Tagung vom 29.09.-01.10. 2005 in Düsseldorf (Dr. Zimmermann) . . 28<br />

5. Bericht über die Vollversammlung des CCBE am<br />

18. November 2005 in Paris (Schriever) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

6. 2. Generalversammlung der International Criminal Bar vom 26. - 27. November 2005<br />

in Den Haag - Rechtsanwalt Eberhard Kempf erneut Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

7. Erfahrungsbericht Willem C. Vis International Commerial Arbitration Moot Court 2005 in Wien,<br />

Uni Frankfurt/M. (Soo-Hyun Oh, Jakob Sättler, Nils Christian Wighardt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

III.<br />

Veröffentlichungen von Mitgliedern<br />

1. Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen: “The Legal profession - institutional and legal models” 37<br />

2. Jean Gabriel Recq/Dr. Daniel Sven Smyrek: „Vollstreckung in Europa - eine synoptische Tabelle<br />

für die Praxis“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

3. Advo Select Service AG/Frank Diem: „Kapitalanleger-Musterverfahren“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />

4. Lutz Hartmann: „Recht und Kapitalmarkt - Frankreich: Vetorecht der Regierung für sensible<br />

Branchen umstritten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

5. Alexander vom Hofe: “Ablehnung der grundbuchlichen Eintragung eines deutschen<br />

notariellen Kaufes einer in Spanien gelegenen Immobilie” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

6. Prof. Wolf M. Nietzer, MBA, LL.M.: “U.S. Sentencing Guidelines and requested<br />

Compliance Standards” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

4<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


INHALTSÜBERSICHT<br />

IV.<br />

Veröffentlichungen von Nichtmitgliedern<br />

1. Richard H. Kreindler: „Aktuelle Entwicklungen in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit“ . . . . . 59<br />

2. Prof. Dr. Harm Peter Westermann: „Neue Entwicklungen zum Gesellschaftsrecht in Frankreich<br />

und Deutschland“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

3. Matthias Hucke: „Guantánamo bleibt ein Problem“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />

4. Prof. Dr. Thomas Rüfner: „Neues Internationales Insolvenzrecht in den USA“ . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />

5. Sönke Schleich: „Grundlegende Modernisierung der spanischen Justiz -<br />

Die neuen Handelsgerichte“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />

V. Veranstaltungen 2006 / 2007<br />

1. ARGE-Veranstaltungsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

2. 2. Deutsch-Spanisches Seminar am 25. März 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />

3. 10. Deutsch-Französisches Seminar vom 28. - 29. April 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90<br />

4. Einladung Mitgliederversammlung ARGE am 25. Mai 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />

5. Einladung Mitgliederversammlung DAV-Förderverein am 26. Mai 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96<br />

6. 9. deutsch-amerikanisches Graduierten- und Praktikerseminar vom 29. Mai - 9. Juni 2006 . . . . . . 97<br />

VI.<br />

Buchvorstellungen<br />

1. Praxisleitfaden internationales Steuerrecht 2005/2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98<br />

2. Gollwitzer: „Menschenrechte im Strafverfahren MRK UND IPBPR“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98<br />

3. Frank Edelkötter: „Der Anwalt in England und Deutschland“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99<br />

VII. Beitrittserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

VIII. Neue Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

5


EDITORIAL<br />

EDITORIAL<br />

JUBILÄEN UND WAS SICH DARAUS ABLEITET<br />

Zu früh ist es nie, wenn es gilt, etwas zu feiern, noch<br />

dazu etwas, was besonders wichtig ist, weil es die Arbeit<br />

unserer ARGE entscheidend in der Vergangenheit geprägt<br />

hat. Gemeint ist damit: Das 10. französisch-deutsche<br />

Seminar, welches in diesem Jahr am 28./29. April in<br />

Bandol stattfindet. Angefangen hatte alles mit einem<br />

Seminar im Schlosshotel Lerbach bei Köln. Geboren aus<br />

einer fast spontan zu nennenden Idee. Und dann ging es<br />

Jahr für Jahr, immer wieder interessante Themen, vorzügliche<br />

Referate und dann auch vor allem dies: Treffen und<br />

Diskussion, Meinungsaustausch mit vielen, die inzwischen<br />

Freunde geworden sind.<br />

Das alles kann natürlich nur gelingen, wenn neben der<br />

Initiative auch Tugenden hinzukommen, die man - anwaltstypisch<br />

- Stehvermögen, Ausdauer und Beharrlichkeit<br />

nennt. Und diese Tugenden sind vor allem mit zwei<br />

Namen verbunden: Christian Connor auf Seiten der<br />

Franzosen und Michael Brauch auf unserer Seite. Keine<br />

Mühe, keine Last war ihnen zuviel, um immer wieder neue<br />

Ideen zu entwickeln, der Aktualität auf den Fersen bleibend,<br />

um so zu erreichen, dass die gemeinsamen Seminare<br />

nicht nur als „jour fix“ für viele gelten, sondern auch<br />

immer wieder Interessantes boten, welches im anwaltlichen<br />

Alltag Nutzen bringt.<br />

Ein solches 10jähriges Jubiläum steht nicht für sich, es<br />

verlangt nach Mehr. Und wir sind auf einem guten Weg. In<br />

diesem Jahr werden wir in Lindau das 4. deutsch-italienische<br />

Seminar veranstalten. Und das 2. deutsch-spanische<br />

Seminar in Bilbao am 25. März steht sozusagen unmittelbar<br />

vor der Tür. Für das kommende Jahr ist - der Termin<br />

steht noch nicht fest - das 4. deutsch-niederländische<br />

Seminar geplant. Bilaterale Beziehungen sind es also, die<br />

unsere Arbeit weitgehend beherrschen.<br />

Die Verständigung über die unterschiedlichen Sichtweisen,<br />

die dem jeweiligen nationalen Recht eigen sind -<br />

darum geht es. Auch darum, die kulturellen Unterschiede<br />

- bei allem Gleichklang im Übrigen, den Europa und das<br />

von dort ausgehende Recht verursacht - zu begreifen,<br />

Schritt für Schritt über die Sprache, das Recht und die<br />

Mentalität der Menschen. Lernprozesse, die nicht aufhören,<br />

sondern immer neue Erkenntnis, aber auch neue<br />

Erfahrungen mit sich bringen. Spannende Erlebnisse für<br />

die, welche die Neugier noch nicht ad acta gelegt haben.<br />

Und wir wollen noch mehr bieten: Wir denken intensiv<br />

über ein deutsch-israelisches und auch ein deutsch-amerikanisches<br />

Seminar nach, worüber wir zu gegebener Zeit<br />

berichten werden - hoffend, mit alledem auch Ihr Interesse<br />

ein wenig getroffen zu haben.<br />

RA Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln<br />

Herzlicher Dank also an dieser Stelle sei es mit allem<br />

Nachdruck gesagt, an Euch beide, lieber Christian und lieber<br />

Michael für das bislang Geleistete. Und ich darf die<br />

Hoffnung anfügen, dass Ihr Euch weiterhin engagieren<br />

werdet - der gemeinsamen, Euer Sache wegen.<br />

6<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


I. INTERNES<br />

I. INTERNES<br />

1.<br />

BERICHT ÜBER DAS DAV/aija SEMINAR<br />

22.- 24. SEPTEMBER 2005 IN STUTTGART<br />

von Rechtsanwalt Dr. Lutz-Peter Gollisch<br />

Die erste gemeinsam von den <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>en<br />

internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> und Familienrecht im<br />

DAV sowie der Privat Law Commission der AIJA organisierte<br />

und durchgeführte Veranstaltung trug den Titel<br />

„Neuste Entwicklungen im Familienrecht Recent<br />

Developments in International Family Law Litigation<br />

Brussels IIa and International Conventions What´s up“<br />

Insgesamt 45 Teilnehmer aus 13 Ländern waren nach<br />

Stuttgart gekommen um an der hochkarätig besetzten<br />

Veranstaltung teilzunehmen.<br />

Allein in der Bundesrepublik werden jährlich fast<br />

60.000 binationale Ehen geschlossen und fast jede 2. binationale<br />

Ehe wird wieder geschieden.<br />

Kommission das Internationale Familienrecht betreffend,<br />

vor.<br />

Das hieran anschließende Referat von RA Dr. Müller<br />

beschäftigte sich dann mit den anzuwendenden<br />

Rechtsvorschriften hinsichtlich des Kindesunterhalts<br />

und des Umgangs des Elternteils, bei dem das Kind<br />

nicht seinen ständigen Aufenthalt hat sowie der<br />

Rückführung entführter Kinder zum Elternteil bei dem<br />

das Kind seinen ständigen Aufenthalt hat.<br />

Innerhalb der Europäischen Union sind mit<br />

Ausnahme von Sachverhalten mit Bezug auf Dänemark,<br />

die Verordnungen Nr. 44/2000 (Brüssel I) sowie die<br />

Verordnung 2201/2003 (Brüssel IIa) unmittelbar geltendes<br />

Recht. Bei Sachverhalten mit Bezug auf Dänemark<br />

und andere Drittstaaten sind das Lugano Übereinkommen<br />

sowie die diversen Haager Übereinkommen anzuwenden,<br />

sofern sie nicht von binationalen Regelungen<br />

verdrängt werden.<br />

Das es sich dabei nicht um ein bundesdeutsches<br />

Phänomen handelt, dürfte angesichts der zunehmenden<br />

Mobilität vieler Menschen auf der Hand liegen, so dass<br />

das von den Veranstaltern gewählte Thema tatsächlich<br />

hoch aktuell ist.<br />

Für den Praktiker kann das Nebeneinander internationaler,<br />

europäischer und nationaler Regelungen sehr<br />

schnell sehr relevant werden, wenn bei einem familienrechtlichen<br />

Sachverhalt mit Auslandsbezug nicht nur die<br />

Internationale Zuständigkeit eines Gerichts, sondern<br />

auch die Frage des anzuwendenden materiellen Rechts<br />

zu klären ist.<br />

Frau Dr. Schulz, Erste Sekretärin im ständigen Büro<br />

der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht<br />

stellte den Teilnehmern zunächst die wesentlichen<br />

<strong>Internationalen</strong> Übereinkommen sowie die als Brüssel I,<br />

und IIa bezeichneten Verordnungen der Europäischen<br />

Am Freitag Nachmittag konnten alle Teilnehmer ihre<br />

vorhandenen und frisch erworbenen Kenntnisse an<br />

einem Fall aus der Praxis anwenden. Frau Dr. Zheng,<br />

eine chinesische Staatsangehörige, die mit einem deutschen<br />

Staatsangehörigen verheiratet ist, schilderte dem<br />

Auditorium sehr anschaulich ihren eigenen Fall, der<br />

gegenwärtig Gerichte in der VR China, Australien und<br />

der Bundesrepublik beschäftigt. Anschließend diskutierten<br />

die Teilnehmer in Arbeitsgruppen, welches<br />

Gericht in welchem Staat auf der Grundlage welchen<br />

materiellen Rechts für die Ehescheidung, für das<br />

Sorgerecht für das minderjährige Kind, den<br />

Kindesunterhalt sowie die vermögensrechtliche<br />

Auseinandersetzung zuständig ist.<br />

Der Freitag Abend klang mit einem Empfang in den<br />

Kanzleiräumen der Stuttgarter Rechtsanwälte Kleiner<br />

sowie einem anschließenden Dinner im „Cube“ in<br />

Stuttgart aus.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

7


I. INTERNES<br />

Am Samstag morgen referierte zunächst Herr Prof.<br />

Spector über die Praxis US amerikanischer Gericht in<br />

Fällen von ihren Eltern entführter Kinder sowie der Vollstreckung<br />

ausländischer Gerichtsentscheidungen in den<br />

USA . Bei Sachverhalten mit US Bezug ergeben sich für<br />

deutsche Anwälte in aller Regel zwei Möglichkeiten. Zum<br />

einen kann ein US amerikanischer Rechtsanwalt beauftragt<br />

werden, zum anderen besteht aber die weitaus effizientere<br />

Möglichkeit in einschlägigen Fällen sich entweder<br />

an den „Generalbundesanwalt“ oder das „Deutsche<br />

Institut für Familienrecht und Jugendhilfe“ zu wenden<br />

und um Unterstützung zu bitten. Der Redner warb bei<br />

Kindesentführungsfällen um eine enge Zusammenarbeit<br />

der beteiligten Anwälte und Gerichte, um gravierende<br />

Nachteile für die Parteien zu vermeiden. Er wies in diesem<br />

Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass US<br />

amerikanische Gerichte sehr häufig und vor allem auch<br />

sehr schnell einen Haftbefehl für den entführenden Elternteil<br />

ausstellen, der dann bei Einreise in die USA vollstreckt<br />

wird. Diese Gefahr besteht sogar dann, wenn der<br />

entführende Elternteil das Kind in Erfüllung einer nationalen<br />

Gerichtsentscheidung in die USA zurückbringt.<br />

Anschließend erläuterte als Vertreter des Bundesjustizministeriums,<br />

Herr Carl, die Rechtslage in der<br />

Bundesrepublik bei der Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommens<br />

und wies darauf hin, dass<br />

diese Verfahren besonders eilbedürftig sind. Herr Carl<br />

verwies in diesem Zusammenhang auf das seit dem<br />

01.03.2005 geltende Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz,<br />

welches unter anderem auch besondere<br />

örtliche Zuständigkeiten spezieller Familiengerichte<br />

in den einzelnen Bundesländern begründet.<br />

Abschließend stellte Frau Rusca-Clerc als Vertreterin<br />

des Schweizer Justizministeriums die Rechtslage in der<br />

Schweiz dar und verwies darauf, dass die einschlägigen<br />

Konventionen in der Schweiz direkt anwendbar sind.<br />

Die gemeinsame Veranstaltung der beiden DAV<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>en Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />

und Familienrecht sowie der Privat Law Commission<br />

der AIJA war eine sehr erfolgreiche Veranstaltung und<br />

brachte den Teilnehmern eine Reihe neuer Erkenntnisse.<br />

2.<br />

3. DEUTSCH-NIEDERLÄNDISCHES<br />

RECHTSANWALTSSYMPOSIUM AM<br />

11./12. NOVEMBER 2005<br />

IN AMSTERDAM<br />

A) GESAMTBERICHT<br />

von Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

Um es vorweg zu nehmen: Das 3. Deutsch-<br />

Niederländische Symposium war ein voller Erfolg. Zum<br />

Einen, weil so viele gekommen waren (ca. 100 Teilnehmer,<br />

wobei ein Drittel aus dem deutschen und ca.<br />

zwei Drittel aus dem niederländischen Raum stammten).<br />

Zum Zweiten, weil die Referenten hervorragend waren<br />

und zum Dritten, weil die Stimmung und insbesondere<br />

das Rahmenprogramm stimmte. Aber im Einzelnen:<br />

Deutsche und niederländische Anwaltschaft<br />

Die Veranstaltung wurde zunächst von dem Deken des<br />

Nederlandse Orde van Advocaten (NOVA) mr. Els Unger<br />

eröffnet. Die Präsidentin berichtete kurz und knapp über<br />

den Stand der aktuellen Entwicklungen der niederländischen<br />

Anwaltschaft, über Fachanwälte, Weiterbildung und<br />

berufsrechtliche Verfahren. In den Niederlanden gibt es<br />

13.588 Anwälte, also in etwa 10 % der deutschen Anwaltschaft.<br />

61 % sind männliche Kollegen, wobei gerade die<br />

Berufsanfänger weiblich sind. Im Jahr kommen etwa 900<br />

bis 1.000 hinzu. 40 % verfügen lediglich über eine<br />

Erfahrung von maximal fünf Jahren, während 18 % länger<br />

als 18 Jahre anwaltlich tätig sind. 40 % arbeiten mit einem<br />

bis fünf Kollegen zusammen, davon sind 1.617 Einzelanwälte.<br />

Während in Deutschland 1,5 Rechtsanwälte pro<br />

Einwohner aktiv sind, sind es in den Niederlanden 0,8. Die<br />

Aussichten, mehr Geld zu verdienen, sind zunehmend besser.<br />

Nachdem früher gesetzlich und dann in Richtlinien die<br />

Tarife geregelt wurden, sind diese heute frei. Ein Rechtsanwaltsberatungsmonopol<br />

besteht nur noch in Gerichtsverfahren<br />

für Familienrecht und Verfassungsrecht.<br />

Hierbei ging Prof. Dr. Graf von Westphalen als Vorsitzender<br />

der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler<br />

8<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


I. INTERNES<br />

<strong>Rechtsverkehr</strong> und Vizepräsident des DAV auf die<br />

Einzelheiten in Deutschland, insbesondere auf die<br />

Probleme, die durch die Anwaltsmassen verursacht werden,<br />

ein. In Deutschland gibt es 135.000 Anwälte. Ein<br />

Lösungsansatz sei die DAV-Anwaltausbildung und die<br />

neuen Fachanwaltschaften sowie die Abschaffung des<br />

Einheitsjuristen durch eine Spartenausbildung, die der<br />

DAV propagiere. Der DAV ist eine freiwillige<br />

Organisation im Gegensatz zum Orde van Advocaten.<br />

Hingegen sei die Fortbildung in den Niederlanden für<br />

alle in der Form geregelt, dass eine Kontrolle stattfindet.<br />

Seit 1996 muss man 16 Fortbildungspunkte pro Jahr<br />

erarbeiten. Daneben gibt es spezielle Anwaltsorganisationen,<br />

die, wie die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>en des DAV, bestimmte<br />

Teilgebiete betreuen. Dabei handelt es sich aber<br />

um private Vereine, während NOVA eine Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts ist. Graf von Westphalen berichtet<br />

ausführlich über das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,<br />

dass ab Juni 2006 den außergerichtlichen Bereich<br />

komplett freigibt. Das RVG löst die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung<br />

ab. Bedauerlicherweise sei das<br />

Einkommen des Einzelanwalts nur noch ca. 1.500 € in<br />

Deutschland. Er wies auch auf Probleme bei dem Beschwerdesystem<br />

hin, die auftreten können, und auf die<br />

Entwicklung in England, insbesondere den Clementi-Report,<br />

der die Verbraucher in den Vordergrund stelle. Er<br />

informierte auch über das neue Rechtsdienstleistungsgesetz,<br />

das trotz Koalitionsvereinbarung voraussichtlich<br />

aktuell bleibe. Dieses wird das bisherige Rechtsanwaltsberatungsmonopol<br />

voraussichtlich lockern. Er ging auch<br />

auf den Bachelor und Master und die Wirtschaftsjuristen<br />

in Deutschland ein, sowie auf die Sozietätswechslerentscheidung<br />

und die neuen Möglichkeiten bei einer Interessenkollision<br />

der Anwaltschaft. Gegebenenfalls werde<br />

dieses strenge Verbot der Vertretung widerstreitender<br />

Interessen gelockert, dann wäre der Rechtsanwalt endgültig<br />

allein Dienstleister des Mandanten.<br />

Kulturunterschiede zwischen deutschen und niederländischen<br />

Rechtsanwälten<br />

Frau Hildegard Weidinger, seit 1988 in den Niederlanden<br />

anwaltlich tätig und Mitglied im Geschäftsführenden<br />

Ausschuss der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>, berichtete<br />

über vermeintliche Ähnlichkeit zwischen deutschen und<br />

holländischen Anwälten. Diese sei trügerisch. Unstreitig<br />

seien bestimmte Wesenzüge der Niederländer und dazu<br />

gehörten Handels- und Kaufmannsgeist. Zudem bedeute<br />

„Recht haben“ ein höherer Preis als in Deutschland.<br />

Man müsse nämlich in den Fällen des Obsiegens teilweise<br />

seine Rechtsanwaltskosten selbst zahlen. Das<br />

Kostenrisiko sei damit nicht immer vorhersehbar und<br />

entsprechend könnten auch Rechtsschutzversicherungen<br />

nicht einfach kalkulieren. Grundsätzlich wird in<br />

den Niederlanden weniger prozessiert. Das liege u.a.<br />

auch daran, dass schon in der Berufsordnung Vergleichsverhandlungen<br />

empfohlen werden. Es gibt auch<br />

nur die Hälfte der Anzahl der Richter in den Niederlanden<br />

im Verhältnis zum Einwohner. Kompromissbereitschaft<br />

und Flexibilität seien in den Niederlanden<br />

höher ist als in Deutschland. Sie wies insbesondere auf<br />

den deutschen Treu-und-Glauben-Gedanken hin, der in<br />

den Niederlanden viel weiter gehe. Die mathematische<br />

Formel: Kostenrisiko plus langes Verfahren plus<br />

Handelsgeist, bedeuten einen anderen Verfahrensverlauf<br />

in den Niederlanden als in Deutschland. Für eine gute<br />

Zusammenarbeit sei es in jedem Fall sinnvoll sich der<br />

Unterschiede zwischen beiden Kulturen bewusst zu sein.<br />

Herr Thomas Krümmel referierte in einem augenzwinkernden<br />

Beitrag über die konkreten Unterschiede in der<br />

Anwaltskultur Deutschlands und der Niederlande. Das<br />

Selbstverständnis des deutschen Anwalts sei stark von seiner<br />

Stellung als Organ der Rechtspflege geprägt, auch<br />

begrifflich einer Verschmelzung von Mensch und Amt. Es<br />

bestehe grundsätzlich das Missverständnis: Die Holländer<br />

sprechen so gut Deutsch, also reden sie wie wir und<br />

denken deshalb wie wir, und deshalb ist das Recht gleich.<br />

Der niederländische Anwalt sei eher ein Geschäftsmann<br />

und stelle sich leichter auf sein Gegenüber ein. Der<br />

Deutsche sei zuverlässig, etabliert, aber zu starr. Man sei<br />

auf deutscher Seite mit seinen grundsätzlichen Überlegungen<br />

beschäftigt und neige so auch zum dogmatischen,<br />

nicht immer sehr praxisgerechten Arbeiten. Niederländer<br />

stünden durch ihre Offenheit und Toleranz mit Recht an<br />

der Spitze von vielen internationalen Organisationen zur<br />

Konfliktbewältigung. Die Niederlande seien, so das Resümee,<br />

„Ausland im wohlverstandenen Sinne“. Anders als<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

9


I. INTERNES<br />

zum Beispiel die Beziehungen zu französischen Kollegen<br />

komme man im deutsch-niederländischen Verhältnis mit<br />

weniger symbolträchtigen Akten und Erklärungen aus; es<br />

gelte bei allen Unterschieden, die Normalität in der Zusammenarbeit<br />

neu zu entdecken.<br />

Unterschiede beim Abbruch von Vertragsverhandlungen<br />

und vorvertraglicher Haftung<br />

Dr. Siegfried Elsing berichtete ausführlich über das<br />

Konstrukt Culpa in Contrahendo (c.i.c.) in Deutschland.<br />

Dies sei zunächst richterrechtlich entwickelt worden und<br />

befinde sich nach der Schuldrechtsreform 2002 in § 311<br />

Abs. 2 und 3 BGB. Er wies auf den Grundsatz<br />

Vertragsfreiheit hin und schilderte typische Fälle der<br />

c.i.c. Dazu berichtete er aus einem Fall zum gescheiterten<br />

Verkauf eines schwäbischen Familienunternehmens.<br />

Bei diesem Fall sei ohne triftigen Grund vom Vertrag abgelassen<br />

worden, allerdings habe das Mitverschulden<br />

eine große Rolle gespielt. Er schilderte zudem Fallgruppen<br />

zu vorgetäuschter Abschlussbereitschaft (schuldhaft)<br />

und Vertrauenshaftung (schuldlos). Hier stehe Vermögensschutz<br />

gegen Privatautonomie.<br />

Dr. Axel Hagedorn wies darauf hin, dass es sich in<br />

Deutschland um eine kodifizierte Haftung und in den<br />

Niederlanden um Richterrecht handelt. Der Fall<br />

Plas/Fallburg von 1982 des Hoge Raad habe die<br />

Dreiphasenlehre etabliert. Die vorvertragliche Phase sei<br />

beherrscht vom Grundsatz Redlichkeit und Billigkeit<br />

(ähnlich § 242 BGB). Danach könne in dieser Phase<br />

noch ohne Folgen abgebrochen werden. Allerdings könne<br />

in der zweiten Phase, wenn noch kein Verstoß gegen Treu<br />

und Glauben vorliegt trotzdem Ersatzkosten verlangt<br />

werden. In der dritten Phase, wenn ein Verstoß gegen<br />

Treu und Glauben vorliegt, weil irgendein Vertrag zustande<br />

kommen sollte, kann sogar entgangener Gewinn<br />

verlangt werden oder es kann auf Durchverhandeln<br />

geklagt werden, also auf positive Folge. Er zitierte verschiedene<br />

aktuelle Fälle und wies darauf hin, dass bei der<br />

neuestens Entscheidung im Jahre 2005 (CBB/IPO) die<br />

drei Phasen nicht mehr die gültige Lehre seien. Es gehe<br />

eigentlich nur noch um zwei Phasen. zudem weist er darauf<br />

hin, dass es immer wichtig ist, den Gerichtsstand zu<br />

kennen und das anwendbare Recht. Das sei zwar selbstverständlich,<br />

werde aber von Vielen vergessen.<br />

Neue Entwicklungen und Unterschiede im<br />

Gesellschaftsrecht, Geschäftsführerhaftung und<br />

Corporate Governance<br />

Mr. Pieter Ariëns Kappers wies auf den neuen<br />

Corporate Governance Code hin, der seit 2003 veröffentlicht<br />

sei. Die gesetzliche Grundlage sei seit<br />

01.01.2005 in Kraft, bereits im Jahresbericht 2004 finde<br />

diese Anwendung. Er regele Best-Practice-Bestimmungen<br />

im Verhältnis zum Vorstand, zum Aufsichtsrat,<br />

zum Aktionär und enthält auch Bestimmungen für die<br />

Jahresabschlussprüfer und Wirtschaftsprüfer. Er sehe<br />

wesentliche Änderungen der Umgangsformen vor. Eventuell<br />

wird er auch bald auf nicht-börsennotierte Unternehmen<br />

anwendbar sein.<br />

Prof. Dr. Hanns-Christian Salger wies auf die Entwicklung<br />

zur Corporate Governance in Deutschland hin.<br />

Dieser sei seit Februar 2002 verabschiedet und bereits<br />

zweimal geändert worden. Er sei im Bundesanzeiger<br />

elektronisch veröffentlicht. Eigentlich sei es eine Richtlinie,<br />

die unverbindlich sei. Allerdings gelte der Grundsatz<br />

“comply or explain“. Man müsse erklären, dass man<br />

dem Corporate Governance beitritt, teilweise beitritt<br />

oder sich eben nicht daran hält. Im Zusammenhang z.B.<br />

mit den Vergütungen des Vorstandes gelte jetzt das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz,<br />

obwohl der Code<br />

eigentlich, wie erwähnt, unverbindlich ist.<br />

Im Bereich Geschäftsführerhaftung berichtete Herr<br />

Ariëns Kappers, dass Vorstand und Geschäftsführung<br />

sich nicht so sehr unterscheiden. Beide sind verpflichtet,<br />

gesetzlich ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie haften persönlich,<br />

wenn ihnen ein Vorwurf zur Entstehung des<br />

Schadens gemacht werden kann. Das sei ein schwerer<br />

Vorwurf, allerdings bestehe eine Exkulpationsmöglichkeit.<br />

Sie müssten beweisen, dass die Beurteilung zum<br />

Zeitpunkt der Aufgabenerfüllung ordnungsgemäß war.<br />

Herr Ariëns Kappers informierte über das sogenannte<br />

Enquête-Verfahren. Demnach könne man einen Antrag<br />

auf Untersuchung wegen schlechter Unternehmensfüh-<br />

10<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


I. INTERNES<br />

rung stellen. Dabei werden die Grundprinzipien verantwortlicher<br />

Unternehmerschaft zugrunde gelegt. Die<br />

Unternehmenskammer beim Amsterdamer Gerechtshof<br />

entscheidet über die Durchführung einer Untersuchung.<br />

Danach können sogar Beschlüsse aufgehoben, ein<br />

Interimsgeschäftsführer eingestellt und auch von Satzungsvorschriften<br />

vorübergehend abgewichen werden.<br />

Herr Salger war sehr erstaunt über eine solche Regelung<br />

und gab zu bedenken, dass sich die Deutschen<br />

diese taktisch zunutze machen könnten. In Deutschland<br />

habe sich zur Haftung jedenfalls kürzlich wenig geändert,<br />

faktisch allerdings schon. Er weist auf den Freispruch<br />

der 1. Instanz im Juli 2004 im sogenannten Mannesmann-Verfahren<br />

hin. Zudem gebe es seit Oktober<br />

2004 das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (Verbot von<br />

In-sich-Geschäften) sowie das Kapitalanlegermustergesetz<br />

(Bündelung von Verfahren, die zur Beschleunigung<br />

führen sollen). Maßstab sei die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Geschäftsführers. Es gelte der Grundsatz der<br />

Solidarhaftung, dass heißt gemeinsam und in voller<br />

Höhe auch in einzelnen besonderen Bereichen. Das<br />

sogenannte ARAG/Dannenberg-Urteil verstärkt die<br />

Haftung. Danach müssen Aufsichtsräte ihren Vorstand<br />

kontrollieren. Ohnehin seien die härtesten Gläubiger der<br />

Staat und die Sozialversicherungsträger. Er wies auch<br />

auf die Möglichkeit einer Haftung nach § 826 BGB für<br />

eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung hin<br />

(Informatik-Entscheidung des BGH aus Juli 2004). Herr<br />

Prof. Salger informiert, dass die Haftung des<br />

Geschäftsführers der GmbH enger sei, als die des AG-<br />

Vorstandes. Schließlich sei der Gesellschafter einer<br />

GmbH in der Lage, direkte Weisungen an den Geschäftsführer<br />

zu geben. Er rechne auch mit Veränderungen<br />

durch das BMJ in Kürze, wonach zum Beispiel<br />

das Minimumkapital der GmbH aufgrund der Konkurrenz<br />

der sogenannten Limited umgesetzt wird.<br />

Herr Ariëns Kappers informierte über aktuelle<br />

GmbH-Regelungen in den Niederlanden. Diese sollen<br />

flexibler gemacht werden.<br />

Unterschiede im Prozessrecht, vorläufiger<br />

Rechtsschutz<br />

Herr Mehring informierte, dass es in den Niederlanden<br />

keine Spezialgerichtsbarkeit gibt. Das oberste<br />

Gericht (Hoge Raad) sei in Den Haag und alle Anwälte<br />

seien hier zugelassen. Daneben gebe es fünf OLG´s (Gerechtshofen)<br />

und 19 Landgerichte (Rechtsbanken). Das<br />

Amtsgericht sei seit 1. Januar 2002 bei den Landgerichten<br />

angesiedelt. Bis 5.000 € sei die Zuständigkeit in<br />

Zivilsachen beim sogenannten Sektor-Kanton. Darüber<br />

sei die Rechtsbank zuständig. Der Gerechtshof sei die<br />

Berufungsinstanz, der Hoge Raad die Revisionsinstanz.<br />

Er erläuterte das Rollverfahren und weist darauf hin,<br />

dass Kläger und Beklagte Gerichtskosten bezahlen müssten,<br />

anders als in Deutschland. Zudem werde das Urteil<br />

im Namen der Königin und nicht im Namen des Volkes<br />

gesprochen. Es sei auch anders aufgebaut als in<br />

Deutschland, dabei würde der Prozessverlauf geschildert.<br />

Bei der Kostenentscheidung müsse die unterliegende<br />

Partei nur einen Teil der Kosten zahlen, nämlich den<br />

sogenannten Liquidationstarif, bei dem ein Punktesystem<br />

gelte, nicht auf Basis des Honorars. Bei der Berufung<br />

gelte eine Frist von drei Monaten nach Urteilsverkündung<br />

(nicht wie in Deutschland nach Zustellung<br />

des Urteils). Er erläuterte auch das sogenannte Kort-<br />

Geding, das einige Unterschiede zur Einstweiligen Verfügung<br />

aufzeigt, und das Arrestverfahren (Conservatoir<br />

Beslag). Er betonte, dass Sicherungspfändungen einfach<br />

und schnell durchgeführt und als Druckmittel eingesetzt<br />

werden können. Es bestehen also erhebliche Unterschiede<br />

zum deutschen System.<br />

Dies bestätigte auch Dr. Jan Curschmann. Entscheidend<br />

sei, dass in Deutschland der Richter die Prozessleitung<br />

innehabe. Er schildert ausführlich den Instanzenzug<br />

nach der ZPO und insbesondere nach der Reform<br />

zuletzt im Jahre 2002. Außerdem erläuterte er ausführlich<br />

die Prozessmaximen in Deutschland. Gerade seit<br />

der Reform seien die Hinweispflichten im Rahmen der<br />

richterlichen Prozessleitung ausgebaut worden. Er verweist<br />

ausdrücklich auf die §§ 138, 139 ZPO. Die Rolle<br />

der Gerichte finde sich u.a. in der Konzentrationsmaxime<br />

in § 272 Abs. 1 ZPO.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

11


I. INTERNES<br />

Herr Curschmann informierte, dass die Berufungsverfahren<br />

nur noch als Instrumente der Fehlerkontrolle<br />

dienen. Früher sei es eine vollständige 2. Tatsacheninstanz<br />

gewesen, heute seien nur noch ausnahmsweise<br />

neue Tatsachen zu berücksichtigen (§ 529 ZPO). Die<br />

Berufungsfrist sei nur ein Monat ab Zustellung des<br />

Urteils, die Begründungsfrist allerdings zwei Monate ab<br />

Zustellung. Er erläuterte § 91 ZPO, wonach derjenige,<br />

der unterliege, die Kosten der Anwaltsvergütung zahle.<br />

Das RVG regele die Mindestsätze. Dann erklärte er ausführlich<br />

den vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 916 ff.<br />

ZPO und den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 935 ff.<br />

ZPO. Es müsse jeweils ein Anspruch und ein Grund<br />

gegeben sein.<br />

Arbeitsrecht<br />

Rechtsvergleichend erläuterten mr. Els de Wind und<br />

Gerlind Wisskirchen die Regelungen im Arbeitsrecht. Es<br />

wird deutlich, dass Unterschiede bestehen zwischen den<br />

Aufgaben des Betriebsrats und der Gewerkschaft. Zwar<br />

sind die Aufgaben des Betriebsrates in beiden Ländern<br />

ähnlich, allerdings wird der Betriebsrat wesentlich öfter<br />

in Deutschland eingeschaltet als in den Niederlanden. In<br />

den Niederlanden sind die Aufgaben abschließend geregelt.<br />

In den Niederlanden handelt zudem die Gewerkschaft<br />

den sogenannten Sozialplan aus. Der Betriebsrat<br />

setzt sich allerdings dadurch, dass er sich manchmal mit<br />

den Gewerkschaften zusammensetzt, teilweise durch.<br />

Während in Deutschland der Sozialplan in der Regel erzwingbar<br />

ist, ist dies der Sozialplan in den Niederlanden<br />

nicht. Er dient eher dazu, dass keine individuellen<br />

Verfahren mehr bestehen. In Deutschland wird hingegen<br />

der Sozialplan zeitgleich mit dem Interessenausgleich<br />

mit dem Betriebsrat verhandelt. Es handelt sich bei dem<br />

Sozialplan also um einen Plan, der bei der<br />

Einigungsstelle vorgestellt werden muss, die darüber<br />

entscheidet, ob außer dem Personalabbau noch andere<br />

Maßnahmen möglich sind. Interessenausgleich in<br />

Deutschland ist hingegen eine Einigung zwischen Arbeitgeber<br />

und Betriebsrat über Ausgleich und Milderung<br />

der wirtschaftlichen Nachteile. Er ist eingeschränkt erzwingbar.<br />

Es wird deutlich, dass in Deutschland die Zahl<br />

der Gewerkschaften rückläufig ist. Nur noch ca. 20 %<br />

sind tatsächlich aktive Mitglieder. Entsprechend werden<br />

auch weniger Tarifverträge durch Tarifvertragsparteien,<br />

also zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften<br />

geschlossen. Auch in den Niederlanden gibt es Tarifverträge<br />

für Wirtschaftszweige für einzelne Unternehmen<br />

auf unterschiedliche Dauer.<br />

Gerlind Wisskirchen informierte, dass im Bereich<br />

Massenentlassung bisher eine Anzeige vorgeschrieben<br />

war, die eher eine Formalie wie in jedem Arbeitsamt war.<br />

Nunmehr sei der zeitliche Druck größer. Es handelt sich<br />

allerdings nach wie vor nicht um eine materielle Entscheidung<br />

des Arbeitsamtes. Dies ist - so mr. Els de<br />

Wind - in den Niederlanden anders. Beide erläuterten<br />

ausführlich die betriebsbedingten Kündigungen. Es wird<br />

deutlich, dass die Regelungen ähnlich sind. Allerdings<br />

gilt nur in den Niederlanden: Last in, first out. Es wurde<br />

auch aktuell darüber diskutiert, wie man flexibel bleiben<br />

kann. Frau Wisskirchen informierte über die aktuellen<br />

Koalitionsverhandlungen und über die Strukturen der<br />

Sozialauswahl. Sie schilderte außerdem das Konstrukt<br />

der Weiterbeschäftigungsklage. Dies sei für Europa<br />

ungewöhnlich.<br />

Rahmenprogramm<br />

Am Freitagabend führte nach den Diskussionen eine<br />

Grachtenrundfahrt mit Aperitif zu guter Laune. Diese<br />

wurde vertieft beim anschließenden wunderschönen und<br />

genüsslichen Dinner auf dem Dreimaster „Amsterdam“,<br />

dem Nachbau eines im Jahre 1749 auf der Fahrt nach<br />

Ostindien gesunkenen V.O.C.-Schiffes.<br />

Fazit<br />

Graf von Westphalen wird sicherlich mit seinem<br />

Schlusswort Recht behalten, dass das erste Seminar eine<br />

Prämiere, das zweite Seminar für die Statistiken war und<br />

das dritte Seminar nunmehr eine Tradition eröffnet hat.<br />

12<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


I. INTERNES<br />

B) REFERAT<br />

KULTURUNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEUTSCHEN<br />

UND NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSANWÄLTEN<br />

NUR EIN VERSUCH<br />

von Rechtsanwalt Thomas Krümmel,<br />

einem deutschen Rechtsanwalt aus Berlin*<br />

I.<br />

Das Thema, über das auch ich heute sprechen darf, ist<br />

mit einem Fragezeichen ver-sehen. Darüber bin ich ganz<br />

glücklich. So können wir gleich am Anfang eine sinnvolle<br />

Eingrenzung vornehmen. Denn es geht hier natürlich<br />

nicht um eine Differenzliste nach dem Muster beliebter<br />

Fernsehformate - die wir ja übrigens niederländischem<br />

Ideenreichtum verdanken - etwa im Stil von "Die 10 nervigsten<br />

deutschen Ange-wohnheiten" oder "Die 10<br />

schlimmsten niederländischen Vorurteile über Deutschland".<br />

Ich muss mich hier also nicht an Wertungen mehr<br />

oder weniger globaler Art versuchen. Was auch fatal<br />

wäre, weil so etwas - wenn überhaupt - nur demjenigen<br />

gelingen kann, der über globales Wissen verfügt, und das<br />

ist im Bereich der Kultur, auch der anwaltlichen, fast ein<br />

Ding der Unmöglichkeit.<br />

Kulturunterschiede, Fragezeichen. Damit scheint in<br />

dieser Runde der Versuch er-laubt, wer weiß, vielleicht<br />

sogar erwünscht. Und wenn das so ist, dann bin ich<br />

erleich-tert. Erleichtert, nicht über ein Problem sprechen<br />

zu müssen, dessen Teil ich selbst bin. Denn dafür, dass<br />

ich kaum 150 km von der deutsch-niederländischen<br />

Grenze aufgewachsen bin und in dieser Nachbarschaft<br />

35 Jahre gelebt habe, ist meine Igno-ranz in puncto<br />

Niederlande bemerkenswert.<br />

Was also tue ich überhaupt hier vorne auf Ihre freundliche<br />

Einladung Ich unterneh-me den Versuch, aus Sicht<br />

eines deutschen Anwalts, der des Lernens und der Begeisterung<br />

für jenseits der eigenen Grenzen, auch und<br />

gerade der Kulturgrenzen Liegendes fähig ist, also eines<br />

typischen Vertreters der hier anwesenden deutschen<br />

Teilnehmer, dem gleichermaßen offenen und interessierten<br />

niederländischen Teil dieses Auditoriums an einigen<br />

markanten Orten in der anwaltlichen Berufs-, Arbeitsund<br />

Denkkultur zu zeigen, was typischerweise in dem<br />

deutschen Kollegen, der deut-schen Kollegin vorgehen<br />

könnte, wenn Sie ihnen als Anwälte gegenüberstehen,<br />

und auch, vor welchem Hintergrund das so ist. Nur noch<br />

ein caveat: es versteht sich von selbst, dass hier<br />

Anwesende von all dem, was jetzt folgt, ausgeschlossen<br />

sind. Wir wissen das natürlich alles besser, es geht, wie<br />

immer, nur um die anderen.<br />

II.<br />

Man spricht miteinander, natürlich. Die ersten Worte<br />

fallen, und schon ist der deut-sche Kollege reif für den<br />

Kulturschock. Eine von den wenigen Vorschriften, die<br />

jeder Anwalt in Teutonien selbstverständlich verinnerlicht<br />

hat, ist der § 184 des Gerichts-verfassungsgesetzes:<br />

Die Gerichtssprache ist Deutsch. Bei uns wachsen<br />

Juristen nach wie vor mit der gesetzlich verankerten<br />

Erwartung auf, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Organe<br />

der Rechtspflege (ein Begriff, den es so wohl nur auf<br />

Deutsch geben kann, denn nur hier gelingt es auch<br />

sprachlich so problemlos, den Menschen und sein Amt<br />

miteinander zu verschmelzen) vor allem Deutsch sprechen<br />

zu dürfen. Wer das Abenteuer sucht, führt<br />

Verhandlungen in phonetischen Paradiesen wie Nordbaden<br />

oder Niederbayern und geht aus ihnen ohne<br />

Untertitel als Held hervor. Daher kommt auch die heute<br />

noch gelegentlich anzutreffende Überzeugung, das deutsche<br />

Recht sei nicht in einer fremden Sprache anwendbar<br />

oder gar nur diskutabel. Und wenn denn überhaupt,<br />

dann besinnen wir uns dankbar darauf, dass nicht<br />

Englisch, sondern schlechtes Englisch die Weltsprache<br />

ist, und schlechtes Englisch wird bei uns gut und mit<br />

einem gewissen Maß an Begeisterung gesprochen.<br />

Aber dazu kommt es ja gar nicht, denken wir, bevor<br />

wir Sie treffen. In Holland - der zutreffende Name Ihres<br />

schönen Landes ist bei uns nicht so beliebt, weil man für<br />

Nie-Der-Lan-De ziemlich genau modulieren muss, und<br />

zwar im vorderen Teil des Mundes, während Holland<br />

durch die deutsche Kehle gleitet wie ein edler alter<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

13


I. INTERNES<br />

Genever - in Holland also sprechen doch ohnehin alle<br />

Deutsch. Denken wir, und irgendwie stimmt es ja auch,<br />

denn was wir da häufig hören, ist in Vokabular wie<br />

Grammatik von sehr guter Qualität. Allenfalls die<br />

Phonetik wirkt etwas weicher, doch so klingen auch<br />

Ikonen des gesellschaftlichen Konsenses in Deutschland,<br />

etwa Frau Antje oder Rudi Carrell, und das ruft grundsätzlich<br />

Wohlgefühl hervor. Daran hängt allerdings ein<br />

fa-tales Missverständnis, dem vermutlich jeder und jede<br />

von Ihnen schon einmal be-gegnet ist: die Kollegen in<br />

Holland reden so wie wir, also denken sie auch wie wir.<br />

Zusätzlich gehen dann unsere deutschen Mandanten<br />

noch davon aus, dass ja dann wohl auch das Recht in den<br />

Niederlanden etwa so sein werde wie unseres. Das führt<br />

oft zu lustigen, aber nur mit viel Aufwand zu beseitigenden<br />

Fehleinschätzungen.<br />

Mehr noch. Obwohl aus Sicht anderer Völker Ihre<br />

Sprache in Phonetik und Komplexi-tät auch keine<br />

wesentlich höheren Anforderungen zu stellen scheint als<br />

unsere, obwohl also das Risiko, beim Einsatz der<br />

Muttersprache nicht verstanden zu werden, für<br />

Deutsche und Niederländer etwa gleich hoch ist, sprechen<br />

viel mehr niederländi-sche Anwälte auch andere<br />

Sprachen wie Englisch, Französisch oder Spanisch sehr<br />

viel häufiger und besser als ihre deutschen Kollegen.<br />

Und die gehen oft genug nicht besonders souverän um<br />

mit diesem unerwarteten Kompetenzgefälle. Wenn Sie<br />

bei einem ersten Kontakt bei Ihrem deutschen<br />

Gegenüber nach den ersten paar Sätzen hochgezogene<br />

Schultern und ein arrogant wirkendes Verhalten feststellen,<br />

dann wird das häufig genug nicht anderes sein als<br />

ein spontaner Minderwertigkeitskomplex.<br />

III.<br />

Wenn wir nicht überhaupt von vornherein Englisch<br />

sprechen, ohne es zu merken. Da unsere beiden Länder<br />

zu sogenannten freien Welt gehören, gilt für diejenigen,<br />

die sich frei dahin herumbewegen, except where otherwise<br />

stated, der altehrwürdige Grundsatz extra Americam<br />

nulla vita, et si est vita, non est ita. Die Kultur folgt<br />

dem Handel, nebenbei bemerkt, seit Jahren ein Lieblingsthema<br />

unserer <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>, und wir entwickeln<br />

oft genug nachgerade spätkoloniale Verhaltensmuster,<br />

indem wir unbeirrbar unsere Zahlen in Form von<br />

Schedulen präsentieren, im Rah-men der Legal Due<br />

Diligence checken, ob die Entity genug Equity hat, oder<br />

die von uns zu verhandelnden Deals sexy finden, wenn<br />

das Business Concept einmal abgehoben hat und jetzt<br />

fliegt. Da hilft es wenig, sich an den lieben alten Georges<br />

Clemenceau zu erinnern, der ja die Überzeugung propagierte,<br />

die USA seien der direkteste Weg von der Barbarei<br />

zur Zivilisation ohne Umweg über die Kultur. Letztlich<br />

haben wir, haben vor allem unsere Mandanten, keine<br />

oder jedenfalls immer weniger Wahl. Das ist auch in den<br />

Niederlanden nicht anders als bei uns.<br />

Doch ist es Zufall, dass uns unsere niederländischen<br />

Kolleginnen und Kollegen viel souveräner vorkommen,<br />

wenn sie mit Vokabular, aber auch mit Verhaltensmustern<br />

der anglo-amerikanischen Rechtssphäre umgehen<br />

Ja, wenn Sie denn unbedingt wollen, mit ihrer Kultur<br />

Oder ist dieser Eindruck nicht ganz einfach damit zu<br />

erklären, dass ein niederländischer Anwalt sehr viel mehr<br />

Geschäftsmann ist als sein deutscher Kollege Dass er<br />

sich, und sei es nur im ureigenen merkantilen Interesse,<br />

leichter auf das Denken und Handeln seines Auftraggebers<br />

einzulassen bereit ist, ohne damit gleich seine<br />

Unabhängigkeit einzubüßen Dass er aber auch in Verhalten<br />

und Organisation, von der Akquisition bis zur<br />

zweckdiktierten Einordnung in gro-ße Strukturen, dem<br />

US-amerikanischen Anwalt, eher sogar noch dem englischen<br />

solicitor, näher ist als seine deutschen Kollegen<br />

Wir reden hier zu einem gewissen Teil wohl - natürlich -<br />

über Traditionen einer großen Nation von Kaufleuten,<br />

die es, etwas anders als ihre Nachbarin im Osten, nicht<br />

ganz so nötig hat, Kaufmännisches erst noch mit dem<br />

Präfix "hanseatisch" zu versehen, damit es auch wirklich<br />

ernst genommen wird. Im Übrigen reden wir ganz einfach<br />

über beruflichen Stil. Und auch hier haben wir den<br />

Eindruck, dass Weltgewandtheit, dass die Bereitschaft,<br />

sich Sprach-, geographische und auch kulturelle Grenzen,<br />

nicht nur die zwischen Europa und Nordamerika,<br />

im Interesse eines Auftrags und dessen Erfolges einmal<br />

wegzudenken, in den Niederlanden deutlich mehr zu<br />

Hause ist als in den allermeisten unserer Kanzleien.<br />

14<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


I. INTERNES<br />

IV.<br />

Kanzlei. So nennt man bei uns gemeinhin das Büro des<br />

Anwalts, sowohl im physischen Sinne als auch im Sinne<br />

der Organisationsform anwaltlicher Berufsausübung.<br />

Und obwohl dieses Wort noch in anderen Sprachen<br />

synonym verwendet wird, zum Beispiel im Polnischen<br />

und Tschechischen, hat es nirgendwo so sehr wie in der<br />

deutschen Sprache den Anklang der Institution. Des<br />

Festen, des Zuverlässigen, des Etablierten, aber auch<br />

des Unflexiblen, des Langsamen. Das kommt nicht von<br />

ungefähr, denn die Kanzlei ist nichts anderes als die<br />

berufliche Niederlassung einer oder mehrerer Institutionen.<br />

Anwesende und viele andere immer ausgenommen<br />

- aber, auf die Gefahr der Wiederholung, Deutschlands<br />

Anwältinnen und Anwälte sind "Organe der<br />

Rechtspflege", und, allen modernen Zeiten zum Trotz,<br />

denken, fühlen, be-nehmen sich auch ganz oft genau so.<br />

In weniger besiedelten Gebieten unterfertigen noch<br />

heute viele Kollegen ihre Briefe mit "Der Rechtsanwalt".<br />

In vielen Gerichten, auffälligerweise auch in den teilweise<br />

halbverfallenen und an Abbruchbauten erinnernden<br />

Gerichtssälen der Hauptstadt Berlin, haben Anwältinnen<br />

und Anwälte weder Vor- noch Nachnamen, sondern<br />

werden zeremoniell mit "Frau Rechtsanwältin" oder<br />

"Herr Rechtsanwalt" angeredet. Da wundert es nicht,<br />

wenn Herr Kollege oder Frau Kollegin (je öfter Sie das<br />

hören, desto größer ist in der Regel die Distanz, die zu<br />

Ihnen aufgebaut werden soll) häufig auch in der persönlichen<br />

Arbeitsweise und Organisation des Büros wacker<br />

dem Windzug des beginnenden 21. Jahrhunderts trotzt,<br />

altersschwachen Diktiergeräten unter großer Rauchentwicklung<br />

Dinge anvertraut, die man dem Sekretariat<br />

auch durch die offene Tür zurufen könnte, und die Tastatur<br />

eines Telefons grundsätzlich von Dritten bedienen<br />

lässt, man könnte sich ja den Finger abbrechen, wenn<br />

man selber wählt, statt das die Sekretärin erledigen zu<br />

lassen. Und vielleicht gibt es das ja in den Niederlanden<br />

auch, aber nirgendwo so oft und so ein-drucksvoll wie in<br />

Deutschland habe ich es erlebt, dass Anwälte mit ihrem<br />

eigenen Arbeits- und Besprechungszimmer nach außen<br />

dokumentieren, dass sie kein ande-res Zuhause haben.<br />

In der Wand versenkbare Betten, Sportausrüstungen<br />

vom Kendo-Schwert bis zu Golfschlägern in Kaufhausdimensionen,<br />

von den dazugehörigen Ehrenurkunden<br />

ganz zu schweigen, Stofftiere, Spitzendeckchen, ganze<br />

Wände mit Familienfotos - die Liste ist endlos, der Eindruck,<br />

den Mandanten davon haben, durchaus unterschiedlich.<br />

Manchmal glaubt man, in einer Art Arche<br />

Noah zu sein, geschaffen und ausgerüstet, um ihren Inhalt,<br />

die Rechtspflege, ihre Protagonisten und deren<br />

Eigenarten, zu konservieren, wenn die Stürme und<br />

Fluten der wechselnden Zeit zu kräftig auf die Außenwände<br />

drücken.<br />

Notabene: bei Ihnen heißt die Anwaltskanzlei kantoor.<br />

Ein Kontor ist auf Deutsch: das Büro einer Handelsgesellschaft…<br />

V.<br />

Verstehen Sie mich nicht falsch. Natürlich ist die deutsche<br />

Anwältin, der deutsche Anwalt, ein noch immer<br />

sehr reglementiertes und im Vergleich zu ausländischen<br />

Berufskollegen institutionell erscheinendes Wesen. Doch<br />

fast zwangsläufig ist die Kehr-seite davon ein hohes Maß<br />

an Individualität. Die Unabhängigkeit gehört zu den beruflichen<br />

Eigenschaften, die für uns Rechtsanwälte die<br />

größte Bedeutung haben, ausgedrückt auch durch die<br />

Tatsache, dass wir uns zu den freien Berufen zählen (und<br />

bislang noch immer als einer Berufung folgend, nicht ein<br />

Gewerbe betreibend, und damit auch nicht der<br />

Gewerbesteuerpflicht unterliegend). Unsere Unabhängigkeit<br />

hat ganz unterschiedliche Auswirkungen. Wir<br />

behalten uns vor, die Größe (in der Regel: riesig) und<br />

Einrichtung (siehe oben) unserer Büros selbst zu bestimmen,<br />

auch wenn wir in einer größeren Partnerschaft operieren.<br />

Wir glauben, ein gegenüber jedermann geschütztes<br />

Recht auf den eigenen Stil zu haben, wie immer<br />

eigenwillig der auch sein mag. Wie die Erfahrung gezeigt<br />

hat, macht uns dies neben vielen anderen Zeugnissen<br />

unserer Unabhängigkeit auf lange Sicht als Kaufobjekte<br />

größerer law firms aus England außerordentlich unattraktiv.<br />

Unsere Mandanten bekommen dage-gen die<br />

Unabhängigkeit vieler deutscher Anwälte eher noch<br />

daran zu spüren, dass ihre Überlegungen, Handlungen,<br />

vor allem aber Textentwürfe, grundsätzlich der Ver-<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

15


I. INTERNES<br />

mutung der Unrichtigkeit und der Erleuchtungsbedürftigkeit<br />

unterliegen.<br />

heißen, denn auch ich funktioniere so, und bis jetzt hat<br />

es immer ganz gut geklappt.<br />

Um noch einmal auf die USA als eine der führenden<br />

Kulturnationen zurückzukom-men: aus deutscher Sicht<br />

wundert man sich schon manchmal, dass sich der<br />

Advocat schon auf America The Beautiful und all seine<br />

Segnungen einlässt, wenn es der Sa-che - des Mandanten<br />

- dienlich ist oder sein könnte, während der Rechtsanwalt<br />

erst prüft, welche Voraussetzungen überhaupt<br />

grundsätzlich erfüllt sein müssen, damit irgendetwas dieser<br />

Sache dienlich sein könnte. Wirken vielleicht deshalb<br />

unsere niederländischen Freunde oft weniger angespannt,<br />

auch weniger affektiert als wir, wenn sie sich<br />

anglo-amerikanisch betätigen<br />

VI.<br />

Überhaupt, die Grundsätze. Die Säulen, auf denen das<br />

deutsche anwaltliche Univer-sum fest ruht, umspült,<br />

manchmal spielerisch-leicht, manchmal reißend und<br />

gefährlich, von den Ausnahmen, Ausnahmen von den<br />

Ausnahmen und Gegenausnahmen. Unser Rechtsdenken<br />

ist manchmal überstark geprägt von dem Bedürfnis<br />

nach Grundsätzen, an denen man auch die anspruchsvollsten<br />

Überlegungen festmachen kann. Wenn<br />

wir die Erfolgsaussichten eines Falls prüfen, rekurrieren<br />

wir wie selbst-verständlich zuerst auf die geltenden<br />

Grundsätze, bevor wir uns damit beschäftigen, welche<br />

der zahllosen bösen (aber auch faszinierenden) Ausnahmen<br />

hier gerade verwirklicht sein könnte. Deutschland<br />

verdankt diesem Ansatz viele wunderbare Wor-te.<br />

Schranken-Schranken ist eines davon, eine aus unserem<br />

Verfassungsrecht nicht wegzudenkende Rechtsfigur.<br />

Aber zum Beispiel auch die im internationalen Schiedsverfahren<br />

so prachtvoll blühende Kompetenz-Kompetenz<br />

hat irgendwann als hoffnungsvolles Pflänzchen auf<br />

dem Acker des Grundsätzlichen im Lande Goethes<br />

angefangen. Wenn Sie Ihr deutsches Gegenüber in einer<br />

Verhandlungssituation richtig einschätzen wollen, sind<br />

Sie gut beraten, zu unterstellen, dass große Teile seines<br />

oder ihres Arbeitsspeichers aktuell mit Grundsatzarbeit<br />

belegt sind. Ich werde mich hüten, das schlecht zu<br />

Wer vor dem Grundsatz steht - oder vor einem, der in<br />

Grundsätzen denkt und mit ihnen arbeitet -, hat es nicht<br />

mehr weit bis zum Dogma. Und auch hier gibt es Wissenswertes<br />

über Ihre deutschen Kolleginnen und<br />

Kollegen. In der deutschen Anwaltschaft ist die<br />

Auffassung höchst verbreitet, dass eine schriftliche Arbeit,<br />

zum Beispiel eine Rechtsauskunft an einen Mandanten,<br />

von minderer Qualität ist, wenn sie nicht ausführlich,<br />

gern auch episch, auf Lehrmeinungen und Rechtsprechungsentwicklungen<br />

eingeht, die mit dem konkreten<br />

Fall zwar grundsätzlich - da ist das Wort wieder - in<br />

Zusammenhang stehen, aber zur Beantwortung der entscheidenden<br />

Frage nicht oder nur wenig beitragen. Auf<br />

diese Weise kann die Behandlung der Frage eines<br />

Mandanten, ob eine bestimmte Forderung verjährt ist<br />

oder nicht, nach Umfang und Komplexität durchaus an<br />

den Mittelteil von "Krieg und Frieden" erinnern, ohne<br />

dass wir das wirklich außergewöhnlich fänden. Denn auch<br />

wenn sich die meisten von uns - wie Sie - als moderne<br />

Dienstleister verstehen, sind viele doch gleichzeitig Mitglieder<br />

im Club der Ausführlichen. Sei es, sie verstehen<br />

ihre seitenlangen Elaborate als Ausdruck hochwertiger<br />

Arbeit, sei es, sie wollen Schwächen der eigenen<br />

Rechtskenntnis mehr oder weniger elegant tarnen. Es gibt<br />

freilich auch viele Mandanten, die sich nicht mit weniger<br />

zufrieden geben wollen, und die regelrecht alarmiert<br />

wären, wenn ihre Frage an den Anwalt mit einem Schreiben<br />

beantwortet würde, das kürzer wäre als das Anfangskapitel<br />

des "Zauberbergs" von Thomas Mann, und<br />

das man tatsächlich bei der ersten Lektüre verstünde - wo<br />

ist denn da der Gegenwert für diese enormen Honorare<br />

VII.<br />

Die Honorare allerdings scheinen im internationalen<br />

Vergleich, wohl auch im Ver-gleich mit den<br />

Niederlanden, doch nicht ganz so dramatisch. Gerichtliche<br />

Tätigkeit wird in Deutschland in aller Regel nach<br />

einer festen, am Streitwert orientierten Vergütungsordnung,<br />

dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, abgerech-<br />

16<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


I. INTERNES<br />

net. Dieser erst im letzten Jahr grundlegend reformierte<br />

Tarif macht das Kostenrisiko für den Auftragge-ber in<br />

den meisten Fällen recht transparent. Hinzu kommt,<br />

und das führen wir auch gegen die Attacken ins Feld, die<br />

die Brüsseler Kommissare gegen unsere Reglementierung<br />

reiten, dass in fast allen Verfahrensarten in<br />

Deutschland der Grundsatz der Kostenerstattung gilt:<br />

wer unterliegt, zahlt im Verhältnis seines Unterliegens<br />

nicht nur die eigenen Rechtsverfolgungskosten, sondern<br />

auch die des Gegners und die Gebühren des Gerichts.<br />

Sie alle sind berechenbar, da vereinheitlicht. Doch nicht<br />

nur deshalb werden deutsche Anwälte fast so häufig frequentiert<br />

wie ihre amerikanischen Kollegen. Bei uns gehört<br />

es sozusagen zum guten Ton, rechtsschutzversichert<br />

zu sein, also eine Versicherung zu unterhalten, die die<br />

Kosten notwendig erscheinender - also: aller - Aktiv- und<br />

Passivprozesse übernimmt; man kann sich also gern<br />

auch schon einmal etwas öfter streiten, ohne wirklich<br />

darüber nachdenken zu müs-sen, was es kostet (jedenfalls<br />

dann, wenn man keinem der zahllosen Haftungsausschlüsse<br />

zum Opfer fällt).<br />

Etwas aufregender wird es allerdings im Juli 2006.<br />

Dann nämlich fällt die Anwendbarkeit des gesetzlichen<br />

Tarifs auf außergerichtliche Anwaltstätigkeit weg, und<br />

jeder Anwalt muss mit seinem Mandanten eine konkrete<br />

Gebührenvereinbarung treffen. Man darf damit rechnen,<br />

dass hier in den meisten Fällen Stundenhonorare vereinbart<br />

werden, und die erreichen außerhalb der großen<br />

Städte und ihrer großen Anwaltsbü-ros heute noch eher<br />

selten mehr als 150 oder vielleicht 200 €.<br />

VIII.<br />

Noch ein letztes Mal zurück zu den Grundsätzen.<br />

Dass wir gewohnt sind, eng am Dogma zu arbeiten, versteht<br />

sich vor allem auch aus unserem Ausbildungssystem.<br />

Bologna-Prozess hin oder her - in Deutschland beschäftigen<br />

sich Jurastudenten mindestens vier Jahre mit<br />

packenden Aufgaben wie der gutachtlichen Stellungnahme<br />

zu Fragen wie "A schlägt B einen Nagel in den<br />

Kopf - Wem gehört der Nagel" oder "Kann man Diebstahl<br />

an einer Leiche begehen", bevor sie auch nur einmal<br />

mit wirklichen Rechtsfragen wirklicher Menschen<br />

konfrontiert werden. Das stählt zwar ungeheuer, bringt<br />

aber nur selten sofort Pragmatiker hervor. Doch auch<br />

diejenigen, die ihr Berufsleben von Dogmatikern zu<br />

Pragmatikern gemacht hat (und die dafür von ihren<br />

Auftraggebern sehr geschätzt werden), geraten gelegentlich<br />

ins Staunen, wenn sie erleben, wie auf den Punkt<br />

gebracht, sozusagen "stromlinienförmig", manchmal aber<br />

eben auch "unwissenschaftlich" unsere Kolleginnen und<br />

Kollegen in den Niederlan-den schreiben, reden, handeln.<br />

Hier zeigt sich eine Art der Unabhängigkeit, von<br />

der das so unabhängige deutsche Anwaltswesen oft noch<br />

etwas mehr gebrauchen könn-te.<br />

IX.<br />

Viel spricht dafür, dass das Pragmatische an unseren<br />

niederländischen Kollegen auch Folge eines Grundverständnisses<br />

von Offenheit und Toleranz ist, für das<br />

das Land europa-, wenn nicht weltweit berühmt ist. Wer<br />

leicht, aber auch ernsthaft akzeptiert, dass andere<br />

anders denken und handeln, und ihr Interesse anerkennt,<br />

nach ihrer Façon selig zu werden, dem fällt es<br />

wohl nicht so schwer, das Denken und Handeln dieser<br />

anderen so zu beurteilen, wie es ist, eben als "gegeben",<br />

und nicht so, wie es nach dem eigenen Dogma eigentlich<br />

sein sollte, und der hat auf solcher Grundlage ebenfalls<br />

eine gute Fähigkeit, zu abstrahieren und in der Sache zu<br />

argu-mentieren und zu arbeiten. Mit dieser Vermutung<br />

stehe ich nicht allein. Führen Sie sich bitte vor Augen,<br />

wie viele Ihrer Landsleute Schlüsselfunktionen in multilateralen<br />

oder internationalen Organisationen besetzen,<br />

und damit Tag für Tag in der Konfliktbewältigung tätig<br />

sind, sei es nach außen oder auch organisationsintern.<br />

Nicht weni-ge davon sind oder waren Advocaten.<br />

Natürlich gibt es auch eine Menge Deutsche - und<br />

deutsche Anwälte -, die sich solchen Aufgaben widmen.<br />

Doch das ewig Grund-sätzliche lässt uns auch hier nicht<br />

los, und deshalb finden Sie mit meinen Landsleu-ten auf<br />

internationaler Ebene am ehesten Funktionen besetzt, in<br />

denen "eine Politik", sprich: eine grundsätzliche<br />

Position, verfolgt oder verteidigt werden muss.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

17


I. INTERNES<br />

X.<br />

Auch wenn Sie jetzt denken - oder schon längst zu wissen<br />

glauben -, dass im deutsch-niederländischen<br />

Anwaltsverhältnis doch eher ein Ausrufezeichen als ein<br />

Fragezeichen hinter die "Kulturunterschiede" gehört,<br />

sehen wir uns zum lohnenden Vergleich einmal unser<br />

Verhältnis zu Frankreich an. Die intensive deutsch-französische<br />

Verständigung, die wir uns seit mehr als einem<br />

halben Jahrhundert auf die Fahnen geschrieben haben,<br />

hat, auch und gerade unter uns Anwälten, zu der sehr<br />

verbreiteten und auch durchaus tiefen Empfindung<br />

besonderer Nähe zwischen beiden Ländern geführt.<br />

Bemerkenswert ist allerdings, dass da in der Regel die<br />

wirk-liche Annäherung auch schon wieder aufhört. Man<br />

akzeptiert, schätzt die tiefgehende Andersartigkeit des<br />

jeweils anderen Kollegen. Natürlich bedauert man, dass<br />

man die überaus komplizierte Muttersprache des anderen<br />

leider überhaupt nicht beherrscht, so dass beiderseits,<br />

notgedrungen und unterschiedlich freudig,<br />

schlechtes Englisch, die Weltsprache, bemüht wird. Ein<br />

großer Teil der Arbeitskontakte deutscher zu fran-zösischen<br />

Kollegen funktioniert noch heute so. Diejenigen,<br />

die wirklich weiter sind und gehen im Verständnis und in<br />

der Beherrschung der jeweils anderen Praxisland-schaft,<br />

sind eher gesuchte Spezialisten. Und dennoch: auf unserem<br />

alljährlichen deutsch-französischen Anwaltsseminar<br />

- zugegeben, einem Sammelbecken solcher Spezialisten<br />

- ist häufig zu hören, dass das Verhältnis zwischen den<br />

Anwälten beider Länder wegen seiner Normalität im<br />

Grunde etwas langweilig geworden sei. Pragma-tische<br />

niederländische Anwälte kämen eigentlich kaum umhin,<br />

hier achselzuckend einen besonders schwerwiegenden<br />

Fall von Massen-Autosuggestion zu diagnostizie-ren:<br />

verstehen deutsche Anwälte am Ende nur Côte d'Azur,<br />

wenn es um den Code Civil geht<br />

Wie anders, aber im Vergleich bei allen Unterschieden<br />

doch noch etwas normaler, sind merkwürdigerweise die<br />

deutsch-niederländischen Arbeitsbeziehungen! Das Megaphon,<br />

durch das die Vorzüge der Zusammenarbeit zwischen<br />

den Kollegen beider Länder verkündet werden, ist<br />

hier deutlich kleiner. Der offizielle Dialog zwischen den<br />

Berufsorganisationen wie den unseren wirkt deutlich<br />

weniger bemüht und formalisiert. Dass wir erst jetzt,<br />

zum ersten Mal seit 1988, wieder auf die Idee verfallen<br />

sind, eine deutsch-niederländische Veranstaltung durchzuführen,<br />

während unsere deutsch-französische Seminartradition<br />

demnächst ihren 10. Geburtstag feiert, ist<br />

symptomatisch. Dabei ist die Qualität, sind die äußeren<br />

Umstände, sind die Möglich-keiten unserer Zusammenarbeit<br />

mit Ihnen, den sprachbegabten, geschäftstüchtigen<br />

und offenen Pragmatikern im Grunde so, wie<br />

- bei ganz hellem Tageslicht kritisch betrachtet - die<br />

deutsch-französischen Arbeitsbeziehungen wären, wenn<br />

sie überall das wären, was zu sein sie vorgeben. Nein, die<br />

Niederlande sind ganz gewiss keine Fortsetzung von<br />

Deutschland mit anderen Mitteln, sondern - im wohlverstandenen<br />

Sinne, Ausland. Die Unterschiede in der Anwaltskultur<br />

sind, das mögen unsere beiden Beiträge<br />

heute früh gezeigt haben, durchaus spürbar. Aber sie<br />

verstehen sich immer vor dem Hintergrund einer Nähe<br />

in ganz vieler Hinsicht, die kaum herbeige-schrieben und<br />

-geredet werden muss, die weniger des symbolträchtigen<br />

Festakts bedarf - den verschwenderischen Pomp unserer<br />

heutigen Veranstaltung natürlich ausgenommen -, sondern<br />

die recht unauffällig ist und vielleicht gerade deshalb<br />

stark. Es gilt, wenn Sie mir den Ausdruck doch<br />

noch einmal erlauben, eine grundsätzliche Nähe neu zu<br />

entdecken, eine grundsätzliche Nähe zwischen zwei<br />

Nachbarn am et-was ruhigeren nordwestlichen Ende<br />

eines täglich aufregender werdenden und an eindrucksvollen<br />

Lippenbekenntnissen reichen "Neuen Europa".<br />

* Partner, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT<br />

Rechtsanwälte Steuerberater<br />

Kronenstraße 3, 10117 Berlin<br />

T. +49-30-206 298-6 - F. +49-30-206 298-89<br />

kruemmel@mkvdp.de - www.mkvdp.de<br />

Dieser auf dem 3. Deutsch-Niederländischen<br />

Anwaltssymposium in Amsterdam am 11.11.2005 gehaltene<br />

Vortrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des<br />

Verfassers wieder.<br />

18<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


I. INTERNES<br />

B) REFERAT<br />

„UNTERSUCHUNGSVERFAHREN WEGEN<br />

SCHLECHTER UNTERNEHMENSFÜHRUNG“<br />

von Advocaat Pieter H. Ariëns Kappers*<br />

Das Enquête-Verfahren ist ein besonderes Verfahren<br />

bei der Unternehmenskammer des Gerichtshofs<br />

Amsterdam, der landesweit für dieses Verfahren zuständig<br />

ist. Im Rahmen vom Enquête-Verfahren können<br />

Betroffene einen Antrag auf Untersuchung wegen<br />

schlechter Unternehmensführung stellen. Diese<br />

Untersuchung kann einschneidende Maßnahmen für ein<br />

Unternehmen zur Folge haben.<br />

ERSTE PHASE<br />

Die erste Phase umfasst die Behandlung des Antrags<br />

auf Durchführung einer Untersuchung wegen schlechter<br />

Unternehmensführung einer juristischen Person. Antragsberechtigt<br />

sind nachfolgende Betroffene:<br />

1. Im Falle einer N.V. und B.V. (AG und GmbH) müssen<br />

die Antragsteller Inhaber von Anteilen oder<br />

Anteilszertifikaten sein und zusammen mindestens<br />

1/10 des Stammkapitals oder EUR 225.000 nominal<br />

vertreten.<br />

2. Im Falle eines Vereins oder einer Kooperative müssen<br />

die Antragsteller eine Gruppe von mind. 300<br />

Mitgliedern bzw. 1/10 des gesamten Mitgliederbestandes<br />

repräsentieren oder soviel Mitglieder, wie<br />

befugt sind 1/10 der Stimmen bei der Allgemeinen<br />

Mitgliederversammlung auszubringen.<br />

3. Diejenigen, denen durch Satzung oder Vertrag mit<br />

der Gesellschaft die Befugtheit zur Antragsstellung<br />

zuerkannt wurde.<br />

4. Eine Gewerkschaft, die in dem Betrieb tätige Personen<br />

zu ihren Mitgliedern zählt und seit mindestens<br />

zwei Jahren rechtsfähig ist<br />

5. Die Staatsanwaltschaft des Gerichtshofs Amsterdam<br />

aus Gründen des öffentlichen Interesses<br />

(Artikel 999 Rv).<br />

Zusätzlich kann das Gericht darüber entscheiden, wer<br />

neben den oben genannten Betroffenen als Antragssteller<br />

zugelassen wird. In der bisherigen Rechtsprechung<br />

wurde diese Frage großzügig ausgelegt. Bei der<br />

Beurteilung der Frage, ob jemand Betroffener ist, spielt<br />

eine Rolle “inwieweit das Ergebnis dieses Verfahrens das<br />

eigene Interesse derart betrifft, dass Schutz dieser<br />

Interessen nötig wird”.<br />

ANTRAG<br />

Die Antragsstellung ist erst zulässig, nachdem die<br />

Beschwerde erst der Geschäftsführung und den<br />

Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich mitgeteilt wurde, um<br />

den Geschäftsführern die Gelegenheit zu geben, aus<br />

eigener Kraft die Angelegenheit zu bereinigen.<br />

In der Antragsschrift muss die Beanstandung der Unternehmensführung<br />

ausreichend deutlich umschrieben<br />

und begründet sein (Hoge Raad 8. April 2005, Nr.<br />

R04/005 HR (OK 109) Laurus).<br />

Wenn die Unternehmenskammer nach Behandlung<br />

des Enquêteantrages der Meinung ist, dass ausreichend<br />

Gründe vorliegen, um an einer ordnungsgemäßen<br />

Unternehmensführung zu zweifeln, wird eine Untersuchung<br />

eingeleitet.<br />

Ausreichende Gründe liegen vor, wenn Umstände ans<br />

Licht kommen, die die Vermutung nahe legen, dass bei<br />

näherer Untersuchung eine unrechtmäßige Unternehmensführung<br />

zutage kommt.<br />

UNTERSUCHUNG<br />

Die Unternehmenskammer ernennt dann einen Sachverständigen,<br />

der die Untersuchung leitet. Die Untersuchung<br />

kann sich auf die Unternehmensführung, aber<br />

auch die juristische Person in ihrem gesamten Umfang<br />

beziehen. Sie kann auch auf einen bestimmten Teil der<br />

Unternehmensführung oder einen bestimmten Zeitraum<br />

begrenzt werden. Die Untersuchung kann auch auf den<br />

Konzern ausgeweitet werden, dem die Gesellschaft angehört.<br />

Abhängig vom Zustand der juristischen Person<br />

können auf Antrag einstweilige Maßnahmen angeordnet<br />

werden.<br />

Die Untersuchung wird mit Hinterlegung des Untersuchungsgutachtens<br />

beim Gerichtshof in Amsterdam<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

19


I. INTERNES<br />

abgeschlossen. Auf Grund dieses Gutachtens kann die<br />

Unternehmenskammer zu dem Urteil kommen, dass<br />

eine mangelhafte Unternehmensführung vorliegt. Unter<br />

mangelhafter Unternehmensführung wird verstanden,<br />

dass den Grundprinzipien einer verantwortlichen Unternehmerschaft<br />

zuwider gehandelt wurde. Diese mangelhafte<br />

Unternehmensführung braucht keinen strukturellen<br />

Charakter zu haben. Mit der Feststellung des<br />

Gerichtes, ob eine mangelhafte Unternehmensführung<br />

vorliegt oder nicht, endet die erste Verfahrensphase.<br />

beschäftigen muss, macht deutlich, dass<br />

Minderheitsgesellschafter- und Aktionäre immer mehr<br />

Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben wollen.<br />

Das Enquêteverfahren, das ursprünglich wegen anderer<br />

Gesichtspunkte in das Gesetz aufgenommen wurde,<br />

wird inzwischen mehr und mehr dazu benutzt, mangelhafte<br />

Unternehmensführung anzuprangern. Die 10%<br />

Hürde, die ein potentieller Antragsteller überwinden<br />

muss, sollte daher gut im Auge behalten werden.<br />

ZWEITE PHASE<br />

Nachdem das Gericht entschieden hat, dass eine mangelhafte<br />

Unternehmensführung vorliegt, kann die zweite<br />

Phase beginnen. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des<br />

ursprünglichen Antragstellers auf Durchführung eines<br />

zweiten Verfahrens, in dem Maßnahmen von der Unternehmenskammer<br />

angeordnet werden. Das Gesetz gibt<br />

der Unternehmenskammer die Möglichkeit eine oder<br />

mehrere Maßnahmen anzuordnen, diese sind zum größten<br />

Teil in Artikel 2:356 BW aufgelistet.<br />

Unter anderem können Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder<br />

von ihren Tätigkeiten suspendiert<br />

oder gekündigt werden. Es können Beschlüsse von Geschäftsführern,<br />

Vorständen, Aufsichtsräten, der Hauptversammlung<br />

oder anderen Organen aufgehoben werden,<br />

Interims-Geschäftsführer oder Aufsichträte bestellt<br />

und vorübergehend Abweichungen von der Satzung festgelegt<br />

werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die juristische<br />

Person selbst aufzuheben.<br />

Von der Unternehmenskammer angeordnete Maßnahmen<br />

können von der juristischen Person, die selbst<br />

Gegenstand des Verfahrens ist, nicht rückgängig<br />

gemacht werden. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss<br />

wäre nichtig (Art. 2:357 Absatz 3 BW).<br />

Die Unternehmenskammer kann in der zweiten<br />

Phase, wenn sie feststellt, dass die Untersuchungen in<br />

der ersten Phase nicht vollständig waren, von Amts<br />

wegen in einer Zwischenverfügung entscheiden, dass die<br />

Untersuchung wieder eröffnet wird.<br />

*Kappers, Boekel De Nerée<br />

Gustav Mahlerplein 2, P.O. Box 75510<br />

1070 AM Amsterdam, Netherlands<br />

Telephone: +31 20 795 39 53<br />

+31 20 795 39 00<br />

Der Umstand, dass die Unternehmenskammer in<br />

Amsterdam sich immer häufiger mit Enquêteverfahren<br />

20<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

1.<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

BERICHT<br />

ÜBER DIE PREISVERLEIHUNGEN<br />

BEIM ABA ANNUAL MEETING VOM<br />

4.-9. AUGUST 2005 IN CHICAGO<br />

Werteprinzipien -, das gelte auch für die USA.<br />

Rechtstaatlichkeit, die sogenannte Rule of Reason, sei<br />

ein Geschenk, das man achten müsse. Sie dankte der<br />

ABA für ihre Aktivitäten in diesem Bereich und bat,<br />

hier weiterzumachen. Standing Ovations gab es nicht<br />

nur für diese Rede, sondern auch für die anderen<br />

Preisträger:<br />

von Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

MARGARET BRENT AWARD<br />

FÜR BEEINDRUCKENDE FRAUEN<br />

Bei der diesjährigen Jahreskonferenz der American<br />

Bar Association (ABA) wurde der 15. Margaret Brent<br />

Award verliehen. Mit diesem Preis zeichnet die<br />

Commission on Women in the Profession Kolleginnen<br />

aus, die außerordentlich kompetent sind und durch ihr<br />

Engagement Türe geöffnet haben für andere<br />

Anwältinnen, Richterinnen, Wissenschaftlerinnen - s.<br />

dazu auch den Kasten am Ende des Beitrages - wie die<br />

Pionierin Margaret Brent. Sie erreichte bereits 1638 den<br />

amerikanischen Kontinent und machte sich rasch einen<br />

Namen als „master negotiator, accomplished litigator<br />

and respected leader“. Sie führte 124 Gerichtsverfahren<br />

hintereinander ohne eines davon zu verlieren.<br />

Erste Afro-Amerikanerin im Steuerrecht und weitere<br />

Preisträgerinnen<br />

Es wurde beispielsweise Loretta Collins Argrett ausgezeichnet<br />

als erste Afro-Amerikanerin, die im Bereich<br />

Steuerrecht erfolgreich war und die nunmehr für das<br />

United States Department of Justice in Washington<br />

arbeitet. Sie wies in ihrer Dankesrede darauf hin, dass<br />

das alles nur möglich gewesen sei durch Mentoren, die<br />

ihren Weg begleitet hätten und fast alle seien männliche<br />

Kollegen gewesen.<br />

Mary Cranston war die erste Frau, die eine zweihundertköpfige<br />

Anwaltskanzlei in den USA leitete.<br />

Nunmehr unterstehen ihr 900 Anwälte in 16 Ländern.<br />

Auch sie verfügte wie die anderen Preisträgerinnen über<br />

eine Mentorin, die ihr mit Rat und Tat zur Seite stand<br />

Hillary Clinton<br />

Die ehemalige First Lady initiierte die Margaret Brent<br />

Auszeichnung im Jahr 1987 mit. Sie schilderte, dass sie<br />

anfänglich Bedenken gehabt habe, sich rein um<br />

„Frauenthemen“ zu kümmern, aber schon bald habe sich<br />

ihr Engagement in Begeisterung gesteigert. Sie habe<br />

festgestellt, wie engagiert die Kolleginnen seien und sei<br />

erstaunt über die zahlreichen Nominierungen (ca. 200<br />

im Jahr 2005) gewesen. Die Lebensläufe anderer<br />

Kolleginnen - auch der von Margaret Brent - inspirierte<br />

die ehemalige First Lady. In ihrer beeindruckenden Rede<br />

erklärte Hillary Clinton sehr persönlich, was es ausmache,<br />

wenn man Unterstützung bekomme und wie<br />

schwierig doch die Doppelrolle sei, vor allem, wenn man<br />

versuche, es allen recht zu machen. Es komme auch keinesfalls<br />

auf den Erfolg alleine an, sondern darauf, wie<br />

man mit diesem umgehe. Es gehe um Qualität. Sie<br />

sprach von ihren persönlichen Idealen - den<br />

Carolyn Dineen King wurde als Chief Judge ausgezeichnet.<br />

Sie wies darauf hin, dass Frauen noch immer<br />

weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen. Sie<br />

betonte auch, dass erst der Civil Rights Act 1964 ermöglicht<br />

habe, Frauen Wege zu bereiten. Insoweit müsste<br />

auch jeder der Regierung dankbar sein für ihre<br />

Unterstützung. Hierbei gab sie für einige Zuhörer überraschend<br />

bekannt, dass sie Republikanerin sei und welche<br />

patriotischen Auffassungen sie verfolge.<br />

Judith L. Lichtman ist ihrerseits Vorsitzende verschiedener<br />

Komitees, die sich für die Belange von<br />

Anwältinnen einsetzen. Sie kämpfte für Gleichberechtigung<br />

und nahm durch Lobbyarbeit erfolgreich<br />

Einfluss auf verschiedene Gesetze. Beispielsweise haben<br />

nunmehr in den USA Eltern oder Verwandte Anspruch<br />

auf einen Urlaubstag, um sich in Notfällen um Kinder zu<br />

kümmern, ohne Angst gleich den Job zu verlieren.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

21


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Ein besonderer Applaus ging an Mary Ann<br />

McMorrow, die heute Chief Judge beim Supreme Court<br />

of Illinois ist. Sie war die erste Richterin an einem<br />

Supreme Court und Gastrednerin bei der Opening<br />

Assembly der Jahrestagung der ABA in Chicago.<br />

Es ist beeindruckend, was die Commission on Women<br />

in the Profession der ABA leistet. Mittlerweile existieren<br />

Initiativen für Frauen, die Brustkrebs haben, für<br />

Minderheiten wie farbige Kolleginnen etc. Zudem gibt es<br />

eigene Akademien nur für Kolleginnen und spezielle<br />

Veröffentlichungen der ABA, die sich mit dem Thema<br />

„Frau“ beschäftigen.<br />

Fazit:<br />

Die Preisverleihung war äußerst beeindruckend. Es<br />

machte Spaß zu sehen wie sich die Frauen mit<br />

Begeisterung für ihren Beruf eingesetzt haben und welche<br />

Türen sie durch ihr persönliches Engagement anderen<br />

Frauen geöffnet haben, die nunmehr ihrerseits mit<br />

Hoffnung den Beruf erfüllen.<br />

CEELI AWARD<br />

HINTERGRUND<br />

Die American Bar Association (ABA) verfügt seit<br />

1990 über eine Central European and Eurasian Law<br />

Initiative (CEELI). Es handelt sich um ein öffentliches<br />

Projekt der ABA zur Unterstützung bedürftiger Staaten<br />

in der Form der Rechtshilfe. CEELI kümmert sich insbesondere<br />

um rechtliche Fragen bei juristischen<br />

Reformen z.B. im Bereich Strafrecht, Ausbildung,<br />

Berufs¬recht, Konfliktregulierung etc. Weitere<br />

Informationen zu CEELI können im Internet gefunden<br />

werden unter www.abaceeli.org.<br />

Den CEELI Award gibt es seit dem Jahr 1994. Damit<br />

werden diejenigen ausgezeichnet, die sich für den<br />

Aufbau von demokratischen Strukturen in Mittel- und<br />

Osteuropa sowie Eurasien eingesetzt haben und noch<br />

einsetzen. Damit werde weltweit mehr Stabilität<br />

erreicht.<br />

Zudem ist eines klar: Diese Margaret-Brent-Award-<br />

Veranstaltung ist die am besten besuchteste<br />

Veranstaltung bei der ABA-Jahrestagung, die immerhin<br />

8.000 Mitglieder bei einer Mitgliedschaft in Chicago<br />

vereinen konnte (s. dazu auch den Artikel von Dr. Hans<br />

Lühn, Vizepräsident im DAV, S....). Es machte Freude zu<br />

erleben, welche bescheidenen und beeindruckenden<br />

Persönlichkeiten die Anwaltschaft in ihren Reihen hat.<br />

The ABA Commission on women in the profession<br />

established the Margaret Brent Women Lawyers of<br />

Achievement Award to recognize and celebrate the<br />

accomplishments of women lawyers. Honorees receiving<br />

the award have achieved professional excellence<br />

in their field; and<br />

• Influenced other women to pursue legal careers; or<br />

• Opened doors for women lawyers in a variety of<br />

job settings that historically were closed to them;<br />

or<br />

• Advanced opportunities for women within a practice<br />

area or segment of the profession.<br />

IHOR POPOV AUS DER UKRAINE<br />

Der diesjährige Preisträger war Ihor Popov aus der<br />

Ukraine. In einer beeindruckenden Power Point<br />

Presentation wurde gezeigt, wie sehr sich CEELI zusammen<br />

mit Ihor Popov für die politische Umwälzung in der<br />

Ukraine eingesetzt hat. Insbesondere durch eine kostenlose<br />

Beratung der Wähler, Schreiben an<br />

Regierungsinstitutionen sowie zahlreiche Kontakte auf<br />

politischer Ebene, konnten Betrügereien bei der Wahl in<br />

der Ukraine gerin¬ger gehalten werden. Deshalb sei es<br />

mit der Erfolg von CEELI, dass am 23. Januar 2005<br />

Viktor Juschtschenko als dritter Präsident der Ukraine in<br />

sein Amt eingeführt werden konnte. Die 17 Tage der<br />

„Orangenen Revolution“, die uns alle noch sehr präsent<br />

sind, konnten nur durch faire Wahlen und Informationen<br />

an die Bürger und ohne Angst vor politischer Verfolgung<br />

durch Druck von außen erreicht werden. 35 regio¬nale<br />

Beratungscenter wurden von CEELI eingerichtet, die<br />

über die Rechte der einzelnen Bürger aber auch über<br />

Beschwerden bei Problemen im Zusammenhang mit der<br />

22<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Wahl informierten. Ver¬schiedene problematische Fälle<br />

wurden bis zum Supreme Court gebracht und stets<br />

wurde die Öffentlichkeit darüber informiert. Der<br />

Preisträger dankte CEELI, schilderte erneut deren<br />

Tätigkeit und berichtete sehr persönlich von den<br />

Emotionen dieser spannenden Tage.<br />

2.<br />

BERICHT ÜBER DEN 43.JAHRESKONGRESS<br />

DER ajia VOM 23. - 27. AUGUST 2005<br />

IN MEXICO CITY<br />

von Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

JUNGE DYNAMISCHE KOLLEGEN UND<br />

(FEHLENDE) KRITIK AN DER AMERIKANISCHEN<br />

REGIERUNG<br />

KOLLEGINNEN WELTWEIT<br />

aija JAHRESKONGREß 2005 IN MEXICO CITY<br />

Während bei den ABA-Veranstaltungen die Kritik an<br />

dem amerikanischen Verhalten bei Beginn des IRAK-<br />

Krieges und bis heute verhalten war, drückte sich Harold<br />

Hongju Koh, Professor of International Law der Yale<br />

Law School bei CEELI, bei der Preisverleihung sehr<br />

deutlich aus. Er berichtete auch von einem Gespräch mit<br />

Rumsfeld und ihm als eigentlich offizieller politischer<br />

Berater und stellte fest, dass er nur sehr wenig<br />

Möglichkeiten der Einflussnahme hatte.<br />

Die 1962 gegründete aija (Association Internationale<br />

des Jeunes Avocats) veranstaltete ihren 43. Jahreskongress<br />

vom 23. - 27. August 2005 in Mexico City. An dem<br />

Kongress nahmen rund 330 Teilnehmer teil, von denen<br />

etwa 180 aus EU-Staaten kamen. Aus Deutschland<br />

waren ca. 20 Anwälte und Anwältinnen vertreten. Die<br />

größte Delegation stellten die Schweizer.<br />

Arbeitsprogramm<br />

Auch in einem weiteren Seminar zum Thema „Global<br />

War on Terror“ wurde deutlich, dass Ko der Auffassung<br />

war, der jetzige Zustand hätte bereits vor vier Jahren diskutiert<br />

werden müssen und nicht erst heute.<br />

Deutliche Worte kamen ansonsten mehr aus den internationalen<br />

Reihen, waren aber auch beim CEELI Award<br />

nicht zu vernehmen. Hier wurde vielmehr auf das weitere<br />

Engagement der ABA in Afrika und Asien hingewiesen.<br />

Zudem erfuhr man, dass es mittlerweile eine ABA<br />

Dependance in Brasilien gibt, um die Arbeit vor Ort zu<br />

verstärken.<br />

Weitere Informationen zur ABA finden Sie unter<br />

www.abanet.org.<br />

Insgesamt ca. 18 Standing Commissions organisierten<br />

Vorträge und Seminare zu verschiedenen rechtlichen Themenbereichen.<br />

Einzelne Landesvertreter beantworteten im<br />

Vorfeld der Veranstaltung anhand eines Fragebogen des<br />

Vorsitzenden ein Thema aus der Sichtweise ihres Landes.<br />

Beim Kongress wurde dann rechtsvergleichend auf das<br />

Thema näher eingegangen, indem idealer Weise an einem<br />

Fallbeispiel praktische Lösungen erarbeitet wurden.<br />

Die bei den Konferenzunterlagen ausliegenden CD-ROMs<br />

boten die Möglichkeit einer späteren Vertiefung der<br />

Themen.<br />

Schwerpunkte aus berufsrechtlicher Sicht lagen beim<br />

Seminar „Do I really need a lawyer: Understanding and<br />

communicating our services in a competitive environment”.<br />

Diese von der Future of the Profession Commission<br />

organisierte Veranstaltung stellte dar, dass viele<br />

Kollegen und Kolleginnen ähnliche Probleme haben.<br />

Viele teilten beispielsweise die Auffassung, dass die Entwicklungen<br />

bei der geplanten 3. EU-Geldswäscherichtlinie<br />

zu weit gingen. Aber auch Unterschiede wurden<br />

deutlich. Hierzu zählte beispielsweise inwieweit der Anwalt<br />

von seiner Möglichkeit des „tipping off“ bei der<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

23


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Feststellung von Geldwäschedelikten durch den Mandanten<br />

Gebrauch machen sollte.<br />

Vor allem kulturellen Unterschiede wurden deutlich<br />

bei der Veranstaltung „Should Cartel Enforcment be<br />

treated as crime in the 21st. Century“ Dieses von der<br />

Antitrust Commission organisierte Seminar stellte lebhaft<br />

die Unterschiede der einzelnen Länder dar.<br />

Insbesondere die Referenten aus Kanada, Mexiko und<br />

Brasilien sprachen sich vehement für eine strafbewehrte<br />

Sanktionierung der Unternehmensgeschäftsführer bei<br />

Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht aus. Dem<br />

gegenüber waren die Vertreter aus den EU-Ländern eher<br />

der Auffassung, dass Strafrecht als ultima ratio angesehen<br />

werden müsse und zunächst die „competition authority“<br />

selbst klarer machen müsse, welche Ziele sie wie<br />

verfolge.<br />

Der aktive Konferenzstil wurde auch aufgenommen in<br />

anderen Working Sessions. Beispielsweise war die<br />

Veranstaltung „Survival Training for EU Law Freshmen“<br />

der European and Environmental Commissions sehr lebhaft<br />

und interessant. Hier referierte unter anderem ein<br />

mexikanischer Vertreter der Federal Commission of<br />

Regulatory Improvement darüber sehr eindrücklich, wie<br />

sich die wirtschaftliche Situation Mexikos durch die<br />

Teilnahme an NAFTA verbessert hat. Gerade diese wirtschaftlichen<br />

Daten spielten auch eine große Rolle bei der<br />

Veranstaltung „Do's and don'ts in cross border transactions“<br />

der M&A Commission. Hier sprachen Investment<br />

Banker neben Unternehmensvertretern aus Mexiko<br />

City. Eindeutig war, dass der Markt in Mexiko noch<br />

immer Schwierigkeiten im Bereich der Privatisierung<br />

bereitet und gerade bei erfolgreichen Joint Ventures auf<br />

echte aktuelle Zahlen und persönliche Kontakte geachtet<br />

werden muss. Verschiedene Wirtschaftszweige wie die<br />

Telekommunikation wurde auch in dem Seminar „3G<br />

Mobile Services - The World at your Finger Tips“ der<br />

Telecom Commission aufgenommen. Beispielsweise<br />

„Exchange of Information“ war das Thema der<br />

Commercial Fraud and Banking Commission. Ohnehin<br />

lag der Schwerpunkt der Jahreskonferenz der aija wie<br />

gewohnt beim Wirtschaftsrecht.<br />

Prozessrechtliche Fragen kamen aber ebenfalls nicht<br />

zu kurz, wie beispielsweise das Seminar „Position of a<br />

shareholder - from agreement to dispute“ der IBLC und<br />

Civil Procedure Commission. Dabei spielten schiedsrichterliche<br />

Aspekte eine Rolle, die wiederum ihrerseits<br />

aufgenommen wurden in der Veranstaltung „Arbitration<br />

under investment treaties“ der Arbitration Commission.<br />

Die Aufzählung könnte hier noch weiter geführt werden;<br />

es soll aber nur der Eindruck vermittelt werden, dass für<br />

die Teilnehmer zahlreiche Möglichkeiten bestanden, an<br />

unterschiedlichen Veranstaltungen im beeindruckenden<br />

Konferenzhotel Camino Real teilzunehmen.<br />

aija-Internes<br />

Am Samstag stand bei der Veranstaltung wie üblich die<br />

General Assembly an. Die General Assembly findet mindestens<br />

einmal im Jahr, in der Regel während des<br />

Jahreskongresses, statt. Dabei ist zu beachten, dass die<br />

General Assembly nur eines der drei Organe der aija ist.<br />

Daneben fungiert das Präsidium (Bureau) und der<br />

Geschäftsführende Ausschuss (Executive Committee).<br />

Das Executive Committee besteht aus 48 Mitgliedern,<br />

die von der General Assembly gewählt werden. Jedes<br />

Jahr scheiden 16 Mitglieder aus dem Executive<br />

Committtee aus. Sie werden für insgesamt drei Jahre<br />

gewählt. Daneben besteht das Büro aus dem Präsidenten,<br />

dem 1. Vizepräsidenten, dem Generalsekretär,<br />

dem Schatzmeister und den vorherigen Präsidenten. In<br />

Mexiko wurde zum neuen Präsident der Däne Christian<br />

Lundgren gewählt, zur 1. Vizepräsidentin Nicole van<br />

Ranst aus Belgien, neuer Generalsekretär wurde Duarte<br />

De Athayde aus Portugal und Schatzmeister Jan<br />

Swinnen aus den Niederlanden.<br />

Social Programm: aija-spirit<br />

Wie immer bei aija war das Abend- und<br />

Rahmenprogramm wichtig und sehr gelungen. Der aija-<br />

Spirit breitet sich gerade dadurch aus, dass so viele junge<br />

kompetente Kollegen und Kolleginnen zusammen ausgehen<br />

und feiern. Das von den Organisatoren erdachte<br />

umfangreiche Rahmenprogramm lud geradezu dazu ein.<br />

Wie jedes Jahr startete der Kongress am ersten Abend<br />

mit einem Get Together. Die beeindruckende<br />

Eröffnungsfeier fand am zweiten Tag im Castillo de<br />

24<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Chapultepec statt. Bedauerlich war einzig das schlechte<br />

Wetter. Am dritten Nachmittag, der üblicherweise als<br />

„Day out“ gestaltet wird, konnten die Kolleginnen und<br />

Kollegen beim „Rodeoprogramm“ Tequila und<br />

Margaruita genauer kennen lernen und ihr „Geld“ verspielen.<br />

Der krönende Abschluss war das Gala Dinner<br />

am letzten Abend im Palacio de Mineria.<br />

3.<br />

JAHRESKONGRESS DER IBA<br />

VOM 25. BIS 30. SEPT. 2005 IN PRAG<br />

A.) GESAMTBERICHT<br />

von Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

Fazit<br />

Der aija-Jahreskongress war wie gewohnt eine gelungene<br />

Veranstaltung um Akquise zu betreiben und sich<br />

unter Gleichgesinnten in Mexico City zusammenzutun.<br />

Dabei half es gerade den neuen Mitgliedern, dass sie am<br />

sogenannten „First Timers Breakfeast“ teilnehmen oder<br />

durch die Unterstützung der aija wichtige Kontakte zu<br />

den einzelnen Arbeitsgruppen knüpfen konnten. Auch<br />

die deutschen Mitglieder haben sich in Mexiko getroffen:<br />

Zwischen ihnen besteht ein funktionierendes<br />

Netzwerk, welches über Dr. Mario Krogmann (krogmann@delaw.de)<br />

zusammengeführt wird.<br />

Auch dieses Jahr wird es für Einige wieder der letzte<br />

aija-Kongress gewesen sein, da sie die Altersgrenze von<br />

45 Jahren erreichen werden. „Overaged“ zu sein ist für<br />

viele eine Bestrafung, ihr Bedauern ist offensichtlich.<br />

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter<br />

www.aija.org<br />

gez. Dr. Malaika Ahlers<br />

1. UMSTRUKTURIERUNG DER IBA<br />

ABGESCHLOSSEN<br />

Prof. Hellwig hat als Mitglied im Council der IBA für<br />

den Deutschen Anwaltverein mehrfach über die<br />

Umstrukturierung der IBA berichtet (zuletzt im AnwBl<br />

2005, 129). Die Arbeiten daran sind nunmehr abgeschlossen.<br />

Die mittlerweile 195 kollektiven Mitglieder<br />

der IBA können zufrieden sein. Es gibt seit Neuestem<br />

eine sog. Bar Issues Commission (BIC), die berufspolitische<br />

Themen von weltweiter Bedeutung berät und entsprechenden<br />

Resolutionen dem IBA-Council zur<br />

Beschlussfassung vorschlägt. In Prag gab es ein intensives<br />

BIC-Programm, wonach ersichtlich ist, dass BIC<br />

inzwischen zu einem eigenen Anwaltstag der IBA für<br />

Bar Leads wird. Organisatorisch ist die BIC als Teil der<br />

Professional and Public Interest Division (PPID) eingegliedert.<br />

Durch eigene By-Laws und Officers ist sie aber<br />

unabhängig von der Führung der PPID. Das eigentliche<br />

Arbeitsgremium der BIC ist ein Policy Committee mit<br />

bis zu 20 Mitgliedern, dass von den Officers der BIC<br />

bestellt wird und gegenüber dem IBA-Council<br />

Berichtspflicht und Antragsrecht hat. Hier arbeiten Herr<br />

Kilger als Präsident des DAV, Herr Prof. Hellwig als<br />

Council-Mitglied und Herr Dr. Lühn als Vizepräsident<br />

des DAV mit. Somit wird die BIC und ihr Policy<br />

Committee den berufspolitischen Einfluss der Member<br />

Organisations in der IBA wieder stärken.<br />

2. VOICE RULES<br />

Darüber hinaus bestanden in der Vergangenheit<br />

Spannungen zwischen den Member Organisations und<br />

der IBA Section in Business Law. An diesen Gesprächen<br />

war ebenfalls Prof. Hellwig als IBA-Counciler beteiligt.<br />

Es wurde einmütig beschlossen, dass nur der IBA-<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

25


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Council Policy Resolutions verfassen kann, die für die<br />

IBA verbindlich sind. In unkontroversen Einzelfällen<br />

kann der IBA-Präsident auch allein handeln.<br />

Untergliederungen der IBA dürfen sich zu berufspolitischen<br />

Fragen äußern, müssen aber deutlich machen,<br />

dass es sich nicht um eine IBA-Resolution handelt.<br />

Entsprechend wurde beim IBA-Council die sog. Voice<br />

Rule verabschiedet. Diese Guidelines for External<br />

Communication of the IBA sollen Spannungen zwischen<br />

den Einzelmitgliedern und den Mitgliederorganisationen<br />

in Zukunft verhindern.<br />

3. CORE VALUES OF THE LEGAL PROFESSION<br />

Vorbereitet durch mehrere Sitzungen der Core Values-<br />

Arbeitsgruppe der BIC fand in Prag eine Show Case<br />

Session statt. Hintergrund ist die derzeitige Überarbeitung<br />

des IBA-International Code of Ethics, beschlossen<br />

1956, überarbeitet 1988. Insbesondere sprach sich<br />

Ramon Mullerat, Spanien, für eine weltweite anwaltliche<br />

Berufsordnung mit relativ hohem Detaillierungsgrad<br />

aus. Mullerat meinte, dass dies möglich sei, denn der<br />

IBA-International Code of Ethics beziehe sich nur auf<br />

die grenzüberschreitende Tätigkeit. Prof. Hellwig widersprach<br />

als Referent dieser Auffassung. Es sei nicht eindeutig,<br />

dass der IBA-International Code of Ethics nur<br />

die grenzüberschreitende Tätigkeit regele. Vor allem<br />

werde er von der IBA selbst als genereller Code of Ethics<br />

angesehen, also auch für die rein inländische Tätigkeit.<br />

Die Erfahrungen im CCBE zeigten, dass die hier vom<br />

Mullerat angestrebte Vollharmonisierung gänzlich<br />

unrealistisch sei. Allenfalls könne IBA allgemein formulierte<br />

gemeinsame Grundsätze verabschieden, während<br />

die ausformulierten Teile auf der nationalen Ebene erfolgen<br />

müsse. Das war auch die Mehrheitsmeinung unter<br />

den Referenten und den Diskussionsteilnehmern aus<br />

dem Publikum. Die Arbeitsgruppe wird jetzt ihre<br />

Tätigkeit unter Berücksichtigung der Diskussionsergebnisse<br />

fortsetzen.<br />

Der Präsident der IBA, Francis Neate, hatte einen<br />

überarbeiteten Entwurf zur Rule of Law Resolution vorgelegt,<br />

der widersprüchlich im Council diskutiert wurde.<br />

Die meisten Teilnehmer sprachen sich aber dafür aus,<br />

dass die IBA sich nicht erneut auf inhaltliche<br />

Diskussionen einließe, sondern einen Beschluss endlich<br />

festgeschrieben werden müsse. Das geschah sodann.<br />

Bedauerlicherweise erklärte der neue Präsident der<br />

ABA, Mike Greco, er werde sich für die ABA enthalten,<br />

denn er müsse einen derartigen Beschluss dem ABA<br />

House of Delegates zur Genehmigung vorlegen. Nunmehr<br />

versendet der Präsident der IBA diese Resolution<br />

an die jeweiligen nationalen Regierungsvertreter. Auch<br />

die neue Kanzlerein und der Bundespräsident Horst<br />

Köhler haben diese bereits erhalten. Die IBA setzt sich<br />

damit für eine Verstärkung der Rechtsstaatsprinzipien<br />

weltweit ein.<br />

5. FAZIT<br />

Das IBA-Meeting in Prag war ein großer Erfolg. Mit<br />

über 4.000 Teilnehmern, davon 200 Teilnehmer aus<br />

Deutschland, konnten nicht nur berufsrechtliche<br />

Themen sondern auch materiell-rechtliche v.a.<br />

Wirtschaftsthemen auf hohem Niveau diskutiert werden.<br />

Bedauerlich waren einzig die hohen Kosten und der<br />

Tagungsbeiträge zur IBA. Vielleicht liegt hierin ein<br />

Grund für die rückläufige Anzahl von<br />

Individualmitgliedern (derzeit ca. 20.000).<br />

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter<br />

www.ibanet.org<br />

4. RULE OF LAW RESOLUTION<br />

26<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

B.) BERICHT EINER STIPENDIATIN DES IBA-<br />

JAHRESKONGRESSES<br />

von Rechtsanwältin Simone Hartwig*<br />

Die International Bar Association (IBA) ist aufgrund<br />

der Mitgliedschaft von 195 Anwaltsorganisationen<br />

sowie 20.000 Rechtsanwaltskanzleien und Einzelanwälten<br />

aus 126 Ländern eine der größten internationalen<br />

Juristenvereinigung weltweit. Mit Sitz in London<br />

organisiert die IBA nicht nur zahlreiche Fortbildungsseminare<br />

und publiziert Fachbücher und Zeitschriften<br />

zu den verschiedensten Rechtsgebieten mit internationalem<br />

Zusammenhang, sondern veranstaltet auch einmal<br />

jährlich eine große Konferenz für ihre Mitglieder.<br />

In diesem Jahr fand diese Konferenz im traumhaft<br />

schönen Prag vom 25.-30.09.2005 statt. Nach Angaben<br />

der IBA reisten zu dieser Tagung mehr als 3.500 Rechtsanwälte<br />

an, die sich das äußerst interessante und<br />

abwechslungsreiche Tagungsprogramm sowie das Wiedersehen<br />

mit Kollegen aus aller Welt bzw. das Knüpfen<br />

neuer Kontakte nicht entgehen lassen wollten.<br />

Konferenz frei, an welchen der zahlreichen Veranstaltungen<br />

sie teilnehmen wollten. Tatsächlich war es<br />

unmöglich, alle Vorträge zu Kanzleiorganisation, Mandantenakquise<br />

ebenso wie zu Rechtsfragen des <strong>Internationalen</strong><br />

Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts, Strafrechts,<br />

Völkerrechts etc., aber auch zu exotischen<br />

Rechtsgebieten wie z.B. Weltraumrecht zu besuchen.<br />

Jede der Veranstaltungen setzte sich aus Vorträgen von<br />

bis zu fünf Juristen aus unterschiedlichen Ländern<br />

zusammen, die ihre persönliche Erfahrung wie auch<br />

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zu den jeweiligen<br />

Themen in ihren Ländern vorstellten.<br />

Ich selbst habe mich schließlich aus Interessengründen<br />

zum Besuch der Vorträge „Spezialisierte IP-<br />

Gerichte“, „Missbrauch von Urheber- und Markenrechten<br />

im Internet“, „Schutz von unkonventionellen<br />

Marken“, „Rechte an TV-Formaten“ sowie „Marketing<br />

von mittelständischen Rechtsanwaltskanzleien“ entschieden.<br />

Den Vorträgen schlossen sich jeweils sehr<br />

interessante Diskussionen zwischen den Vortragenden<br />

und dem Publikum an.<br />

Die IBA hatte für die Konferenz in Prag auch 39 Stipendienplätze<br />

ausgeschrieben, wodurch es jungen Anwälten<br />

ermöglicht werden sollte, ohne Kostenaufwand<br />

an der Tagung teilzunehmen und eine einjährige IBA-<br />

Mitgliedschaft zu erwerben. Als ich erfuhr, eines dieser<br />

Stipendien erhalten zu haben, war ich wohl ebenso wie<br />

die anderen Stipendiaten aus u.a. Frankreich, Litauen,<br />

Österreich, Spanien, der Türkei und Ungarn sehr beeindruckt<br />

von dem uns zugesandten umfangreichen Tagungsprogramm<br />

und den dort angekündigten Veranstaltungen<br />

während der Konferenz. Wir erfuhren weiter,<br />

dass die IBA über zwei Untergliederungen verfügt, nämlich<br />

die „Legal Practice Division“, die während der Konferenz<br />

Vorträge und Veranstaltungen zu den unterschiedlichsten<br />

juristischen Themengebieten bereit hielt,<br />

und die „Public and Professional Interest Division“, die<br />

Veranstaltungen zu u.a. Kanzleiaufbau, -management<br />

und -marketing anbot.<br />

Den Mitgliedern der IBA stand es während der<br />

Die meisten der Veranstaltungen fanden im Prager<br />

Kongresszentrum statt. Ein besonderes Highlight war<br />

jedoch die Veranstaltung zur „Rechtlichen und steuerrechtlichen<br />

Reglementierung von Kunstsammlungen“,<br />

zu der uns das Prager „Museum of Decorative Art“ seine<br />

wunderschönen alten Bibliotheksräumlichkeiten zur<br />

Verfügung stellte.<br />

Neben den fachlichen Veranstaltungen wurde den<br />

Mitgliedern die Teilnahme an zahlreichen kulturellen<br />

Exkursionen und Festivitäten angeboten: Die Konferenz<br />

wurde durch einen großen Willkommensempfang für die<br />

Mitglieder im Obecn dum (Repräsentationshaus) der<br />

Stadt Prag mit seinen wunderbaren Art Nouveau Sälen<br />

am Sonntag, den 24.09.2005, eingeleitet. Am Montag,<br />

den 25.09.2005, fand sodann die offiziellen<br />

Eröffnungsfeier der IBA-Konfernez statt, bei der der<br />

Präsident der Tschechischen Republik, Václav Klaus, die<br />

Eröffnungsrede hielt. Am Abend wurden die Teilnehmer<br />

der Konferenz zu einem Empfang auf das Prager Schloss<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

27


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

geladen, wobei auch die Schlossgärten für uns geöffnet<br />

wurden.<br />

Die Prager Konferenz bot somit wunderbare<br />

Möglichkeiten, Kontakte zu anderen Juristen aus den<br />

unterschiedlichsten Ländern zu knüpfen wie auch fremde<br />

Rechtssysteme kennen zu lernen.<br />

4.<br />

BERICHT ÜBER DIE 33. TAGUNG DER<br />

DACH VOM 29. SEPTEMBER BIS<br />

1. OKTOBER 2005 IN DÜSSELDORF<br />

von Rechtsanwalt Dr. Peter Zimmermann<br />

Ein großer Dank gebührt an dieser Stelle nochmals<br />

der IBA, die es uns Stipendiaten ermöglicht hat, an der<br />

Tagung teilzunehmen und die uns mittels Mentoren<br />

durch die Konferenz begleitet hat. Ich werde selbstverständlich<br />

versuchen, die gewonnenen Kontakte zu pflegen<br />

und hoffe, viele bekannte Gesichter bei der<br />

Konferenz 2006 in Chicago wiederzusehen.<br />

Interessenten können sich über das Angebot der IBA<br />

auf deren Homepage http://www.ibanet.org informieren.<br />

*Rechtsanwältin<br />

Simone Hartwig<br />

Blumenstr. 13<br />

69115 Heidelberg<br />

Tel.: +49-(0)6221-602067<br />

Fax: +49-(0)6221-29884<br />

Email: kanzlei.hartwig@web.de<br />

Die diesjährige Herbsttagung der Vereinigung fand in<br />

Düsseldorf und damit am Kanzleisitz des im Mai neu<br />

gewählten Präsidenten, Rechtsanwalt Dr. Peter<br />

Zimmermann statt. Tagungsthema war: „Betriebliche<br />

Expansion ins Ausland - praktische Hinweise“. Trotz des<br />

für Verhältnisse der DACH bereits sehr weit nördlich<br />

gelegenen Tagungsortes nahmen weit über 50 Mitglieder<br />

an der Tagung teil.<br />

Das Rahmenprogramm der Veranstaltung begann mit<br />

einem Abendempfang im Tagungshotel, dem gerade neu<br />

eröffneten Hotel InterContinental an der Königsallee.<br />

Dieser Empfang wurde gesponsert durch die Deutsche<br />

Bank, Niederlassung Düsseldorf, die neue deutsche<br />

Hausbank der Vereinigung. Bei dem anschließenden feierlichen<br />

Abendessen im Ballsaal konnten die Teilnehmer<br />

bereits die kulinarischen und die visuellen Annehmlichkeiten<br />

des neuen Düssel-dorfer Luxushotels genießen.<br />

Der erste Arbeitstag begann nach der Begrüßung<br />

durch den neuen Präsidenten mit den Refe-raten zu den<br />

drei Kernländern der Vereinigung, Deutschland, Österreich<br />

und Schweiz. Diese wurden gehalten von den<br />

Herren Rechtsanwälten Dr. Christoph F. Wetzler,<br />

Frankfurt, Dr. Roland Grilc, Klagenfurt und Dr. Bruno<br />

Derrer, Zürich. Bei allen drei Referaten kristallisierte<br />

sich als Schwerpunkt der betrieblichen Expansion ins<br />

Ausland die Gründung von Tochterge-sellschaften in der<br />

Rechtsform einer GmbH heraus. Schnell wurde deutlich,<br />

welche Gleich-heiten insoweit bestehen (z. B. notarieller<br />

Gründungsakt, Zulässigkeit von Geld- und Sacheinlagen<br />

etc.) und welche Unterschiede zu beachten sind (z.<br />

B. Höhe des Mindeststammkapitals und der Einzahlung<br />

bei Anmeldung etc.). Für alle drei Länder rieten die<br />

Referenten grund-sätzlich davon ab, die Expansion<br />

durch den Erwerb von Vorratsgesellschaften einzuleiten<br />

Die damit verbundenen Risiken stehen in keinem ver-<br />

28<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

nünftigen Verhältnis zu dem möglichen mi-nimalen Zeitgewinn.<br />

Auch bei der anschließenden lebhaften Diskussion<br />

wurde deutlich, dass zum Beispiel für einen möglichen<br />

Haftungsdurchgriff auf die ausländische Muttergesellschaft<br />

in allen drei behandelten Ländern vergleichbare<br />

- enge - Voraussetzungen gelten.<br />

Bei den am Nachmittag präsentierten Länderberichten<br />

zum Fürstentum Liechtenstein (Rechtsanwalt Rudolf<br />

Schächle, Vaduz), zu Frankreich (Rechtsanwältin<br />

Monique Stengel, Paris), zu den Niederlanden (Rechtsanwalt<br />

Sip van Dijk, Apeldoorn), zu Italien (Rechtsanwältin<br />

Susanne Hein, Mailand) und zu Tschechien<br />

(Rechtsanwalt Dr. Karel Cermák jr., Prag) wurden zum<br />

Teil andere Schwerpunkte einer möglichen betrieblichen<br />

Expansion ins Ausland beleuchtet. Zu nennen sind insoweit<br />

neben der bereits am Vormittag behandelten Gründung<br />

von Zweigniederlassungen die Einbindung von<br />

Handelsvertretern und Vertragshändlern sowie generell<br />

der grenzüberschreitende Lieferverkehr.<br />

Das abendliche Rahmenprogramm wurde mit einem<br />

Empfang im Rathaus der Landeshauptstadt Düsseldorf<br />

eröffnet. Herr Bürgermeister Elbers hat es dabei hervorragend<br />

verstanden, die Vorzüge Düsseldorfs insbesondere<br />

im internationalen Wirtschaftsleben mit der bekannten<br />

rheinischen Gastfreundschaft zu verknüpfen, die<br />

sich insbesondere in Form von Altbier und deftigen<br />

Häppchen dokumentierte. Das anschließende Galadiner<br />

in den Rheinterrassen runde-te den Veranstaltungstag<br />

würdevoll ab.<br />

Bei den Referaten am Samstagvormittag zeigte sich<br />

der österreichische Rechtsanwalt Dr. Ro-land Grilc als<br />

profunder Kenner auch der Rechtsordnungen von Slowenien<br />

und Kroatien. Als Besonderheit wurde insbesondere<br />

in Bezug auf Slowenien hervorgehoben, dass bei<br />

der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung die Tätigkeit dieser Gesellschaft präzise in den<br />

Anmeldedokumenten aufgeführt sein muss. Dabei kann<br />

jedoch auf vorformulierte und chiffrierte Tätigkeitsblöcke<br />

Bezug genommen werden. Den letzten Länderbericht<br />

zu Polen präsentierte Herr Rechtsanwalt<br />

Ryszard Armatowski, Posen, in dem er insbesondere auf<br />

die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen, die<br />

für die Gründung von Tochtergesell-schaften in Polen in<br />

Frage kommen, einging. Einen Gesamtüberblick verschaffte<br />

im Übrigen eine synoptische Gegenüberstellung<br />

zu den Themen GmbH Gründung, Publizitätserfordernis-se<br />

und Organisationsverfassung sowie zu der<br />

Gründung und rechtlichen Behandlung von Zweigniederlassungen,<br />

die die Teilnehmer neben den schriftlichen<br />

Referaten in ihren Ta-gungsunterlagen vorfanden.<br />

In der anschließenden 19. Mitgliederversammlung<br />

wurde insbesondere die Verlegung des Sitzes der<br />

Vereinigung von München, dem Kanzleisitz des bisherigen<br />

Präsidenten Dr. Peter Wieland, nach Düsseldorf,<br />

dem Kanzleisitz des neuen Präsidenten Dr. Peter<br />

Zimmermann, beschlossen. Weiterhin wurde auf die im<br />

nächsten Jahr stattfindenden Tagungen der Vereini-gung<br />

wie folgt hingewiesen:<br />

Vom 18. bis 20. Mai 2006 findet im Hotel Sacher in<br />

Wien die Frühjahrstagung zu dem Thema „Unternehmensnachfolge“<br />

und vom 21. bis 23. September<br />

2006 findet im Best Western Pre-mier Hotel Slon in<br />

Ljubljana die Herbsttagung zu dem Thema “Personenfreizügigkeit“<br />

statt.<br />

Den angenehmen Ausklang fand die Tagung bei einem<br />

Empfang in den Kanzleiräumen der Sozietät Hölters &<br />

Elsing in Düsseldorf, zu der der neue Präsident zusammen<br />

mit seinen Partnern eingeladen hatte. Dazu fanden<br />

sich auch die Mitglieder des Vorstands der befreundeten<br />

Belgisch-Deutsche Juristenvereinigung ein.<br />

Weitere Informationen über die DACH Europäische<br />

Anwaltsvereinigung e. V. sind erhältlich bei der Mitgliederverwaltung,<br />

c/o Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne<br />

Hüppi, Klosbachstraße 10, CH-8032 Zürich, Tel.: 0041<br />

44 252 6688, Fax.: 0041 44 252 6390, E-Mail: sh@interlaw.ch<br />

oder im Internet unter www.dach-ra.de.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

29


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

5.<br />

VOLLVERSAMMLUNG DES RATES<br />

DER EUROPÄISCHEN ANWALT-<br />

SCHAFTEN (CCBE) AM<br />

18. NOVEMBER 2005 IN PARIS<br />

der auf nationaler Ebene tätig ist und dem Anwalt mit<br />

europäischer Erfahrung zu schließen. Aus diesem Grund<br />

ist es ihm wichtig, dass die nationalen Präsidenten regelmäßig<br />

zumindest an der Vollversammlung des CCBE<br />

teilnehmen.<br />

von Rechtsanwältin Eva Schriever, LL.M.<br />

Am 18. November 2005 fand in Paris, Kanzleisitz des<br />

scheidenden Präsidenten Bernard Vatiers, die<br />

Herbstvollversammlung des CCBE statt.<br />

NEUER CCBE- PRÄSIDENT AUS PORTUGAL<br />

Wie in jedem Jahr stand diese zweite Vollversammlung<br />

des Jahres im Zeichen der Präsidentschaftswahlen. In<br />

einer spannenden Wahl wurde unter drei Kandidaten der<br />

ungarische Anwalt Peter Köves zum zweiten<br />

Vizepräsidenten gekoren. Der schottische Barrister und<br />

ehemalige Delegationsleiter des Vereinigten<br />

Königreichs, Colin Tyre, übernimmt den Posten des<br />

ersten Vize-Präsidenten. Präsident, und damit<br />

Nachfolger von Bernard Vatier, wird ab dem 1. Januar<br />

2006 der Portugiese Manuel Cavaleiro Brandao. Manuel<br />

Cavaleiro Brandão ist seit 1972 Mitglied der portugiesischen<br />

Rechtsanwaltskammer und war lange Jahre im<br />

Vorstand der Kammer von Porto, der portugiesischen<br />

Rechtsanwaltskammer und der portugiesischen CCBE-<br />

Delegation. Sieben Jahre lang, zwischen 1980 und 1987,<br />

war Manuel Cavaleiro Brandão Abgeordneter des portugiesischen<br />

Parlaments und ist seit 1990 Mitglied im<br />

Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie<br />

Mitglied des Schiedsgerichtshofs bei der <strong>Internationalen</strong><br />

Handelskammer in Paris. Als Schwerpunkt seiner<br />

Präsidentschaft stellte Cavaleiro Brandao die Schaffung<br />

eines europäischen Rechtsanwalts dar. Für ihn, als überzeugten<br />

Europäer, ist es notwendig,<br />

dass die CCBE-Mitgliedsorganisationen<br />

weiterhin eingehend mit<br />

den wichtigen europäischen<br />

Entwicklungen befassen und weiter<br />

mitarbeiten bei der Schaffung eines<br />

europäischen Rechtssystems. Eine<br />

der Herausforderungen sei es, die<br />

Kluft zwischen dem Einzelanwalt,<br />

TERRORISMUSBEKÄMPFUNG UND RECHTSSTAAT<br />

Hauptthema der Vollversammlung war das Verhältnis<br />

von Sicherheit und Recht in der Gesetzgebung der<br />

Europäischen Union. Bereits unter der Präsidentschaft<br />

von Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig hatte das Thema eine<br />

große Rolle im CCBE gespielt und es wurde zum<br />

Schwerpunkt der Präsidentschaft Bernhard Vatiers. Wie<br />

ist Sicherheit z.B. im Kampf gegen den internationalen<br />

Terrorismus herzustellen bei gleichzeitiger Wahrung<br />

rechtsstaatlicher Grundsätze Der CCBE und auch der<br />

DAV hatten dieses Spannungsfeld bei ihren Gesprächen<br />

zur dritten Geldwäscherichtlinie in Brüssel immer wieder<br />

problematisiert. Auch bei der Intervention des<br />

CCBE im Verfahren zur zweiten Geldwäscherichtlinie<br />

vor dem belgischen Verfassungsgericht und nunmehr vor<br />

dem EuGH geht es um dieses Thema.<br />

Gastredner der Vollversammlung waren der britische<br />

Justizminister Lord Goldsmith sowie für den zuständigen<br />

Kommissar im Bereich Justiz und Inneres Lorenzo<br />

Salazar als Kabinettsmitglied Frattinis. Der CCBE hat<br />

einstimmig eine Erklärung zum Verhältnis zwischen<br />

Recht und Sicherheit bei Antiterror-Maßnahmen verabschiedet.<br />

In dieser fordert der CCBE bei<br />

Antiterrorgesetzgebung noch stärker als in der<br />

Vergangenheit darauf zu achten, dass hierbei nicht einseitig<br />

Entscheidungen zu Lasten des Rechts getroffen<br />

werden. Jüngstes Beispiel für diese Gefahr sei der<br />

geplante Rahmenbeschluss bzw. die Richtlinie der<br />

Kommission zur Vorratsdatenspeicherung. Der CCBE<br />

rief die Kommission auf darauf zu achten, dass das<br />

Berufsgeheimnis der Anwälte, das in vielen Staaten mit<br />

Verfassungsrang ausgestattet ist, gewahrt bleiben muss.<br />

Dieses könne nicht nur durch die Preisgabe des Inhalts<br />

der Gespräche, sondern auch durch Weitergabe von Zeit<br />

und Dauer der Gespräche berührt sein. Darüber hinaus<br />

wurde während der Diskussion auch eine verstärkte<br />

30<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Einbeziehung der Generaldirektion Justiz, Freiheit und<br />

Recht bei Gesetzgebungsvorhaben aus dem Bereich<br />

Binnenmarkt und Wettbewerb angesprochen. Salazar<br />

sagte zu, die Bedenken des CCBE an den Kommissar<br />

heranzutragen.<br />

FOLGEBERICHT WETTBEWERB FREIE BERUFE<br />

Zudem beschäftigte sich die Vollversammlung mit dem<br />

Folgebericht der Kommission zum Thema Wettbewerb<br />

der Freien Berufe von September 2005 (siehe zuletzt<br />

AnwBl. 12/2005) und verabschiedete eine Stellungnahme.<br />

Der CCBE betont wie schon in seiner Erklärung<br />

zum Monti-Bericht aus dem Jahr 2004, dass die<br />

Regulierung der Freien Berufe nicht nur auf der Basis<br />

wirtschaftlicher Grundsätze diskutiert werden könne.<br />

Überdies greift der CCBE den ebenfalls vom DAV kritisierten<br />

Punkt des Konzepts der unterschiedlichen<br />

Nutzergruppen von Rechtsdienstleistungen auf. So<br />

bestünden die anwaltlichen Regelungen eben nicht nur<br />

zum Nutzen eines mehr oder weniger informierten<br />

Empfängerkreises, sondern vielmehr zum Schutz der<br />

Öffentlichkeit und der Rechtspflege. Jüngste Skandale,<br />

wie im Fall Enron oder Worldcom hätten gezeigt, dass<br />

selbst wenn im konkreten Fall die Empfänger der freiberuflichen<br />

Dienstleistungen erfahrene Nutzer seien, die<br />

Geschädigten einfache Bürger, d.h. Aktionäre und<br />

Angestellte seien. Für Dezember ist ein Gespräch der<br />

neuen Präsidentschaft mit Lawrie Evans, Direktorin im<br />

Bereich Wettbewerb, vorgesehen. Der CCBE hat darüber<br />

hinaus angekündigt, in einem weiteren Dokument<br />

aufzuzeigen, dass weitergehende Deregulierung in vielen<br />

Fällen selbst aus wirtschaftswissenschaftlicher Perspektive<br />

nicht zu positiven Ergebnissen führt.<br />

6.<br />

2. GENERALVERSAMMLUNG DER<br />

INTERNATIONAL CRIMINAL BAR AM<br />

26./27. NOVEMBER 2005 IN DEN HAAG<br />

Am 26./27. November 2005 fand in Den Haag die 2.<br />

Generalversammlung der International Criminal Bar<br />

statt. Dabei wurde turnusgemäß ein neuer Council<br />

gewählt. Ihm gehört als Repräsentant des DAV wie<br />

bereits in der vorangegangenen Wahlperiode Rechtsanwalt<br />

Eberhard Kempf, Mitglied des DAV-<br />

Strafrechtsausschusses und des Geschäftsführenden<br />

Ausschusses der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Strafrecht im<br />

DAV, als Co-Präsident an. Nachstehend stellen wir<br />

Ihnen die ICB vor:<br />

OUR HISTORY<br />

The International Criminal Bar (ICB) was created on<br />

15th June 2002 at the Conference of Montréal, attended<br />

by more than 350 counsels representing bar associations,<br />

counsels' associations and non-governmental organisations<br />

(NGOs) from 48 countries.<br />

The ICB held its first general assembly in Berlin on<br />

21st and 22nd March 2003. More than 400 attendees<br />

from more than 50 countries on five continents elected<br />

the members of the first Council and Executive<br />

Committee of the ICB, as well as the regional coordinators<br />

for Asia, the Arab world, Sub-Saharan Africa and<br />

Latin America. It was also at this first assembly that the<br />

ICB adopted a code of professional conduct which was<br />

subsequently submitted to the clerk of the ICC.<br />

OUR MISSION<br />

The ICB was created to bring together the international<br />

legal community, including the individual members,<br />

bar associations and law societies as well as the independent<br />

associations of lawyers and non-governmental<br />

organisations (NGOs) working within the field of international<br />

law, from all continents and all legal systems, to<br />

support the new International Criminal Court (ICC)<br />

and the international criminal justice system. The ICB<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

31


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

set itself the goal of acting in concert with its individual<br />

and collective members in order to represent the legal<br />

profession on three levels:<br />

➢ To create an institution, specifically a bar association:<br />

To promote the development of a truly independent<br />

legal profession before the ICC and within the international<br />

criminal justice system;<br />

➢ To develop a criminal policy:<br />

To promote the fundamental principles of justice so<br />

that the law has a fair and equitable process, a place for<br />

victims and the accused in the hearing and equality of<br />

defence; and<br />

➢ To assist in cases:<br />

To assist and provide means to counsels for victims<br />

and accused before the ICC.<br />

PHILOSOPHY AND VISION<br />

We believe that any case worth being heard should be<br />

heard in a fair and equitable manner. The foundation of<br />

the criminal justice system should be based on three<br />

independent pillars: the judges, the prosecutor and the<br />

counsels. The Treaty of Rome provides for an independent<br />

Chamber of Judges and a Prosecutor's Bar. We are<br />

campaigning to make the legal profession the third institutional<br />

pillar of international penal justice.<br />

OUR AIMS<br />

The ICB works in close cooperation with the bar associations,<br />

counsel's associations both at national and<br />

international level, as well as the individual lawyers working<br />

before the ICC and professors of law. We want to<br />

reflect the diversity of the legal systems and cultures and<br />

the different languages and regions of the world.<br />

The ICB intends to promote the interests of the international<br />

legal community and its counsels. To this end,<br />

the ICB:<br />

➢ Participates in the regulation of counsel practice before<br />

the Court;<br />

➢ Defends the principle of freedom to choose a counsel;<br />

➢ Defends the principle of equality of defence;<br />

➢ Facilitates and encourages the work of counsels before<br />

the Court and effective communications with the<br />

different organs within the Court, and<br />

➢ Allows counsels before the Court to acquire knowledge<br />

and competences.<br />

OUR MEMBERS<br />

The ICB brings together individual members, especially<br />

counsels for victims and the defence, and professors of<br />

law who are qualified to work before the ICC. A number<br />

of bar associations and counsels' associations have<br />

joined the ICB as collective members. Other organisations<br />

with an interest in international criminal justice,<br />

including NGOs, may become associate members of the<br />

ICB.<br />

Membership of the ICB involves: being part of an<br />

international legal community; representing one's country<br />

within an international forum; increasing our visibility<br />

at the ICC; and having access to an international professional<br />

network. It also involves participating in the<br />

development of training services.<br />

OUR ACTIVITIES<br />

The ICB favours a global approach to large scale questions<br />

of penal policy with regard to the professional<br />

code of ethics, legal aid and training. We have working<br />

groups which take national differences into account<br />

when drawing up the ICB's positions.<br />

The ICB organises seminars and conferences on international<br />

criminal justice, as well as training sessions.<br />

The ICB is working to be officially recognised as “an<br />

independent body representing associations of lawyers<br />

32<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

or legal counsels” as specified by Rule 20(3) of the ICC<br />

Rules of Procedure and Evidence.<br />

THE ICB IN RELATION TO THE INTER-<br />

NATIONAL CRIMINAL COURT<br />

The International Criminal Bar, through its close cooperation<br />

with the bodies of the ICC, intends to assist<br />

counsels, to guide and support them in their commitment<br />

to international criminal justice, thus playing the<br />

traditional role of national bar associations, of which one<br />

of the essential vocations is to guarantee everyone,<br />

whether victim or accused, the best access to quality<br />

legal representation. At the same time, the ICB is trying<br />

to ensure the promotion and defence of the interests of<br />

its members.<br />

Thus the ICB, through its expertise and its experience,<br />

seeks to help its members in the administrative labyrinth<br />

that the international criminal justice system can sometimes<br />

be.<br />

In effect, the ICB is trying to obtain recognition for<br />

the institutional independence of the legal profession for<br />

the many provisions of the various Regulations which are<br />

appended to the Treaty of Rome do not specifically state<br />

the essential guarantees for the freedom to exercise the<br />

profession of lawyer. These rules are more of an administrative<br />

nature and are there to ensure the proper operation<br />

of the legal aid system within the Court.<br />

Thus Rules 21 & 22 of the ICC Rules of Procedure<br />

and Evidence concerning the commission of office,<br />

nomination and the qualifications required for the registration<br />

of counsels on the list of lawyers qualified to<br />

plead before the.<br />

Similarly, the Chapter 4 of the ICC Regulations,<br />

“Counsel and Legal Aid”, states the criteria that the<br />

counsel must meet, the evidence and checks on these criteria<br />

as well as the registration and striking off of counsels<br />

from the list of counsels.<br />

Finally, rule 14 of the ICC Rules of Procedure and<br />

Evidence provide for the adoption of a Clerk of the<br />

Court Regulation, necessary for the organisation and<br />

administration of this body. The objective of this regulation,<br />

clearly laudable, is to set the rules governing the<br />

function of the Clerk of the Court within the procedural<br />

framework of the Court as established by the Treaty of<br />

Rome, the Rules of Procedure and Evidence and the<br />

Court Regulations. The Regulations are a draft dated 8th<br />

April 2005.<br />

Chapter 4 of these draft Regulations deals with questions<br />

concerning counsels and legal aid, including the<br />

procedures for the appointment of counsels, the procedure<br />

to grant legal aid for Court costs, training and provisions<br />

concerning disciplinary procedures for counsels.<br />

As we have just seen, the various ICC regulations do<br />

not particularly dwell on the status of counsels. The ICB<br />

is there to ensure better representation of the legal profession<br />

in the new international criminal justice system.<br />

The freedom to exercise the profession of lawyer is effectively<br />

essential to provide a firm basis for the credibility<br />

of this new system. It is in this respect that the ICB<br />

hopes to become an indispensable partner to any lawyer<br />

hoping to exercise his or her profession in international<br />

criminal justice. It is also important to note that, in supporting<br />

the legal profession, the existence of the ICB<br />

supports the work of the Court while reinforcing the<br />

legitimacy of the system. As an organisation open to representatives<br />

of the international legal community as a<br />

whole, especially lawyers working before the ICC, the<br />

long term intention of the ICB is to promote the growing<br />

involvement of the profession and to ensure, through<br />

action before the ICC bodies, the provision of concrete<br />

guarantees of quality representation and the best access<br />

to justice.<br />

The fruitful cooperation between the Court and the<br />

ICB was recently illustrated by the adoption of the<br />

Professional Code of Conduct for Counsels, at the end<br />

of the last Assembly of Member States on 3rd December<br />

2005 in The Hague. The ICB was pleased at the adoption<br />

of this instrument, having been involved in its development.<br />

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter<br />

www.bpi-icb.org<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

33


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

7.<br />

WILLEM C. VIS INTERNATIONAL<br />

COMMERCIAL ARBITRATION MOOT<br />

COURT<br />

EIN ERFAHRUNGSBERICHT DES TEAMS<br />

DER UNIVERSITÄT FRANKFURT AM MAIN<br />

von Soo-Hyun Oh, Jakob Sättler und<br />

Nils Christian Wighardt<br />

1. DIE GESCHICHTE UND BEDEUTUNG DES VIS<br />

MOOTS<br />

Unter dem Eindruck, dass dem internationalen<br />

Kaufrecht und der Schiedsgerichtsbarkeit in der juristischen<br />

Ausbildung nicht genügend Beachtung zukommt,<br />

wurde die Idee geboren, einen Moot Court zu veranstalten,<br />

der sich diesen Rechtsgebieten widmet. Im Jahre<br />

1992 wurde die Idee auf einem Kongress der United<br />

Nations Commission on International Trade Law<br />

(UNCITRAL) diskutiert. Die ehemaligen UNCITRAL-<br />

Sekretäre Prof. Willem Vis und Prof. Eric Bergsten, die<br />

zu dem Zeitpunkt als Lehrende am Institute of<br />

International Commercial Law an der Pace Law School<br />

in White Plain, New York, tätig waren, kümmerten sich<br />

fortan um die Organisation des Moots. Bereits zwei<br />

Jahre später wurde der erste Moot Court in Wien, dem<br />

Sitz der UNCITRAL, durchgeführt.<br />

Die stetig gewachsene Bedeutung des Vis Moots läßt<br />

sich gut an der Anzahl der teilnehmenden Teams veranschaulichen:<br />

Am ersten Moot nahmen elf Teams aus<br />

neun verschiedenen Ländern teil - am zwölften Moot<br />

haben 140 Teams aus mehr als 30 verschiedenen<br />

Ländern mitgewirkt. Aufgrund des gewachsenen<br />

Interesses ist mittlerweile ein Schwestern-Wettbewerb in<br />

Hong Kong (Vis Moot East) gegründet worden.<br />

Der Sachverhalt - genannt „The Problem“ - entspricht<br />

nicht dem typischen Sachverhalt, mit dem ein deutscher<br />

Jurastudent während seines Studiums üblicherweise<br />

konfrontiert wird. Im Gegensatz dazu besteht der<br />

Sachverhalt aus etwa 50 Seiten Schriftverkehr zwischen<br />

Kläger und Beklagtem, wichtigen Vertrags- oder<br />

Transportdokumenten sowie schriftlicher Kommunikation<br />

mit der Schiedsgerichtsinstitution und den<br />

Schiedsrichtern, so dass es sich um einen richtigen Fall<br />

aus der Praxis handeln könnte. Eine „Procedural Order“,<br />

die als Leitlinie für die Auseinandersetzung mit dem<br />

Sachverhalt zu verstehen ist, deckt materiellrechtliche<br />

und prozessrechtliche Themen innerhalb der Aufgabenstellung<br />

ab. Dabei ist zu erwähnen, dass stets das<br />

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge<br />

über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) auf<br />

den materiellrechtlichen Disput zwischen den Parteien<br />

Anwendung findet, während das die prozessrechtlichen<br />

Fragen betreffende Regelwerk neben dem UNCITRAL<br />

Model Law on International Commercial Arbitration<br />

und der Convention on the Recognition and Enforcement<br />

of Foreign Arbitral Awards aus der Fülle an bestehenden<br />

institutionellen oder ad hoc Schiedsregeln von<br />

Jahr zu Jahr neu ausgewählt wird.<br />

Unter Bezugnahme auf die „Procedural Order“ ist von<br />

den teilnehmenden Teams innerhalb von zwei Monaten<br />

ein 35-seitiger Klägerschriftsatz zu erstellen. Zunächst<br />

müssen die rechtlich relevanten Probleme erkannt werden.<br />

Sodann beginnt die eigentliche Arbeit: als Rechtsanwälte<br />

des Klägers müssen die Studenten fundierte und<br />

überzeugende Argumente finden, die dem Klagebegehren<br />

Nachdruck verleihen. Danach werden die<br />

Seiten gewechselt: Nachdem der Klägerschriftsatz fertiggestellt<br />

wurde, wird jedem Team ein Klägerschriftsatz<br />

einer ebenfalls am Moot teilnehmenden Universität<br />

zugeschickt, auf den es sodann aus Sicht des Beklagten<br />

zu antworten gilt.<br />

2. DER ABLAUF DES MOOTS<br />

Jedes Jahr wird Anfang Oktober der Sachverhalt auf<br />

der Homepage des Moots zum <strong>Download</strong> freigegeben.<br />

Die „Oral Hearings“, die Ende März oder Anfang April<br />

in Wien ausgetragen werden, stellen den Höhepunkt des<br />

Wettbewerbs dar. In letzter Zeit sind verschiedene sogenannte<br />

„Pre Moots“ entstanden, die der Vorbereitung auf<br />

den rhetorischen Part des Wettbewerbs dienen. Zu nen-<br />

34<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

nen seien hier beispielhaft die All Munich Rounds und<br />

der von der <strong>Internationalen</strong> Handelskammer (ICC) in<br />

Paris organisierte „Pre Moot“, an dem die Verfasser teilnahmen.<br />

Auch in Frankfurt am Main wird im Jahre 2006<br />

von der Moot Academy ein Pre Moot veranstaltet. Der<br />

eigentliche Wettbewerb bietet jedem Team insgesamt<br />

mindestens vier Mal die Gelegenheit, seine Argumente<br />

gegen ein anderes Team vor einem Schieds-Tribunal vorzutragen.<br />

Dabei obliegt es dem Tribunal, das in der Regel<br />

aus Lehrenden oder Praktikern der Schiedswelt besteht,<br />

wie das „Hearing“ gestaltet wird. So entscheidet das<br />

Schiedsgericht, wie lange die Sprechzeit beträgt, ob<br />

Fragen gestellt werden und auch, ob ein „Rebuttal“ den<br />

Parteien nochmals die Möglichkeit zum Vorbringen prägnanter<br />

Gegenargumente gibt. Anhand des Vortrags vergeben<br />

die Schiedsrichter Punkte, um die besten 32<br />

Teams zu ermitteln, die sich für die „Final Rounds“ qualifizieren.<br />

Anschließend wird im Eliminierungsverfahren<br />

der Sieger der „Oral Hearings“ bestimmt.<br />

3.1. Administrative Aufgaben<br />

Bevor die eigentliche Arbeitsphase des Wettbewerbs<br />

beginnt, sind zunächst administrative Aufgaben zu erledigen.<br />

Insbesondere ist hier die Akquisition von<br />

Sponsoren zur Finanzierung der Moot-Teilnahme zu<br />

nennen, welche die Anmeldungsgebühr in Höhe von<br />

500,-, die Reise- und Unterbringungskosten und die<br />

Materialkosten umfasst. Auch das Ansprechen von<br />

Kanzleien für Probepleadings ist hierbei zu nennen. Die<br />

Verfasser wurde hierbei großzügig von dem Verein<br />

Alumni und Freunde des Fachbereichs Rechtswissenschaften<br />

der Johann Wolfgang Goethe-Universität und<br />

den Rechtsanwaltssozietäten CMS Hasche Sigle, EY<br />

Law Luther Menold, Freshfields Bruckhaus Deringer,<br />

HengelerMueller, Linklaters, Lovells, Salger Rechtsanwälte,<br />

Schiedermaier Rechtsanwälte, Sherman &<br />

Sterling sowie Willkie Farr & Gallagher unterstützt.<br />

3.2. Erstellen der Schriftsätze<br />

3. EIGENE ERFAHRUNGEN<br />

Im Folgenden soll auf Grundlage persönlicher<br />

Erfahrungen dargestellt werden, wie typischerweise eine<br />

Teilnahme am Vis Moot aussehen kann.<br />

Das Erarbeiten der Memoranda stellt in vielerlei<br />

Hinsicht eine Herausforderung dar. Die eingehende<br />

Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, die Verortung<br />

der rechtlichen Probleme, das Sammeln von Literatur<br />

und Argumenten gehören noch zu den leichteren<br />

Aufgaben. Eine größere Hürde stellt das Formulieren<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

35


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

der Argumente in englischer Sprache dar. Hierbei machten<br />

die Verfasser insbesondere die Erfahrung, dass manche,<br />

zunächst überzeugend klingende Argumente an<br />

eben jener Überzeugungskraft verlieren, sobald sie zu<br />

Papier gebracht werden. Dann erfordert es des Öfteren<br />

mehrerer Formulierungsversuche, um die kreativen<br />

Gedanken in die richtige sprachliche Form zu bringen.<br />

Den Schreibprozess verlangsamt zu Beginn auch der<br />

Urteilsstil, in dem der Schriftsatz - im Unterschied zu<br />

Hausarbeiten - gänzlich abgefasst werden soll.<br />

Kennzeichnend für die Erstellung des Memorandums ist<br />

ferner eine intensive Begründung anhand des<br />

Sachverhalts, also den einzelnen Vertragsdokumenten<br />

oder Passagen des Schriftverkehrs, sowie das<br />

Heranziehen von vergleichbaren Urteilen und der<br />

Einarbeitung dieser.<br />

Eine zusätzliche Herausforderung ergibt sich beim<br />

Schreiben des Beklagtenschriftsatzes. Denn dieser soll<br />

sich mit dem zugesandten Klägerschriftsatz einer gegnerischen<br />

Universität auseinandersetzen. Es gilt, die<br />

Argumente des Klägers sachlich zu entkräften, ohne<br />

dabei respektlos zu werden. Ein unhöflicher Umgang<br />

mit den Argumenten des Gegners ist nahezu unverzeihlich.<br />

3.3. Die Oral Hearings<br />

Die Basis für ein gutes Pleading stellt ein Vortrag dar,<br />

der die wichtigsten Argumente des Schriftsatzes enthält.<br />

Dies allein reicht jedoch nicht aus für ein gutes Plädoyer.<br />

Auf Fragen des Tribunals sollte flüssig und geschickt<br />

geantwortet werden, so dass eine elegante Rückkehr<br />

zum eigenen Vortrag möglich ist. Dabei sollte niemals<br />

der Eindruck erweckt werden, dass der eigene Vortrag<br />

auswendig gelernt wurde. Vielmehr wird gefordert, flexibel<br />

zu sein, also auch mal vom Konzept abzuweichen,<br />

ohne den Faden zu verlieren. Zudem legen die Schiedsrichter<br />

großen Wert darauf, dass die Teilnehmer den<br />

Sachverhalt genauestens kennen.<br />

Neben der Beherrschung des Sachverhalts und einer<br />

überzeugenden Lösung des rechtlich Strittigen sind auch<br />

ein souveränes Auftreten, die Körpersprache und die<br />

Sprechgeschwindigkeit von immenser Bedeutung, welche<br />

die Wirkung des Gesprochenen und somit die<br />

Bewertung stark beeinflussen.<br />

Zu guter letzt ist ein Faktor zu erwähnen, der von den<br />

Schiedsrichtern ebenfalls honoriert wird: Teamwork.<br />

Gern gesehen ist das aufmerksame Verfolgen des<br />

Vortrags des Kollegen und auch das Anreichen von<br />

Materialien an diesen.<br />

4. SCHLUSSBEMERKUNG<br />

Bei einem internationalen Wettbewerb von solcher<br />

Größe könnte angenommen werden, dass ein ausgeprägtes<br />

Konkurrenzverhalten an den Tag gelegt werde. Der<br />

Wunsch, in die „Final Rounds“ zu kommen oder gar<br />

einen Preis zu gewinnen, mag einen sehr hohen<br />

Stellenwert einnehmen. Dennoch ist nicht von der Hand<br />

zu weisen, dass ambitionierte StudentInnen sehr wohl<br />

auch kontaktfreudig sind und auch feiern können.<br />

Nach Abschluss der Schriftsatzphase beginnt die<br />

Vorbereitung auf die „Oral Hearings“ in Wien. Die<br />

Probepleadings mit anderen Teams aus Deutschland,<br />

Frankreich, Australien und den USA ließen die Verfasser<br />

bereits vor dem eigentlichen Wettbewerb ein wenig von<br />

der Anspannung, aber auch von dem Spaß, den sie in<br />

Wien haben würden, erahnen.<br />

Aus dem Munde ehemaliger „Mooties“, die dem<br />

Wettbewerb noch als engagierte Coaches, Schiedsrichter,<br />

Organisatoren oder Helfer zur Verfügung stehen,<br />

ließ sich gar der Satz vernehmen: „The moot changed my<br />

life!“ - ein Beleg dafür, dass die Begeisterung für den<br />

Moot selbst nach mehreren Jahren nicht abnimmt.<br />

36<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />

IV. VERANSTALTUNGEN 2006/2007<br />

1.<br />

VERANSTALTUNGEN DER ARBEITSGEMEINSCHAFT INTERNATIONALER RECHTSVERKEHR<br />

2006/2007<br />

25. März 2006 „Die Europäische Gesellschaft (SE) / La Sociedad Europea“ (SE)<br />

2. Deutsch-Spanische Juristentagung<br />

Gemeinsame Veranstaltung mit der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung<br />

Ort: Bilbao<br />

28./29. April 2006 « La Gouvernance d'Entreprise / Corporate Governance »<br />

10. Deutsch-Französisches Seminar<br />

Ort: Bandol<br />

25. Mai 2006 Luncheon der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler<br />

12.30 Uhr - 14.15 Uhr <strong>Rechtsverkehr</strong> beim 57. Deutschen Anwaltstag<br />

Thema: Menschenrechte<br />

Referentin: Barbara Lochbihler,<br />

Generalsekretärin von Amnesty International Deutschland<br />

Ort: Köln<br />

25. Mai 2006 Europäisches Vertragsrecht<br />

14.30 Uhr - 16.00 Uhr Gemeinsame Veranstaltung mit dem Zivilrechtsausschuss und dem Ausschuss<br />

Europäisches Vertragsrecht des DAV beim 57. Deutschen Anwaltstag<br />

Ort: Köln<br />

29./30. September 2006 4. Deutsch-Italienisches Seminar<br />

Themen: Mediation, Schiedsgerichtsbarkeit, Insolvenzrecht<br />

Ort: Lindau<br />

24. November 2006 „Versicherungsschutz der Rechtsanwälte, die im<br />

internationalen <strong>Rechtsverkehr</strong> tätig sind“<br />

Ort: Frankfurt<br />

28./29. September 2007 Veranstaltung mit Schwerpunkt Mittel- und Osteuropa<br />

Gemeinsame Veranstaltung mit der (aija) und der UIA<br />

Ort: Bukarest<br />

Termin: N.N. 2007<br />

Deutsch-israelische Veranstaltung<br />

Ort: N.N.<br />

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den<br />

Deutschen Anwaltverein, Littenstraße 11, 10179 Berlin,<br />

Frau Annegret Seiffert, Tel.-Durchwahl: 0 30 / 72 61 52 - 147.<br />

Die Veranstaltungsübersicht finden Sie ebenfalls unter: http://www.arge-inter.de<br />

84<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />

2.<br />

DEUTSCH-SPANISCHES SEMINAR<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

85


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />

86<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

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V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />

88<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

89


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />

3.<br />

10. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES SEMINAR<br />

90<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

91


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />

92<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

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V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />

94<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />

4.<br />

EINLADUNG ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG DER<br />

ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR INTERNATIONALEN RECHTSVERKEHR<br />

Der Geschäftsführende Ausschuss der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> für <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong> im<br />

Deutschen Anwaltverein lädt ein zur<br />

MITGLIEDERVERSAMMLUNG 2006<br />

Donnerstag, 25. Mai 2006<br />

11.00 bis 12.30 Uhr<br />

Maritim Hotel, Heumarkt 20, 50667 Köln<br />

TAGESORDNUNG:<br />

1. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 06. Mai 2005<br />

(siehe Mitteilungsblatt 01/2005)<br />

2. Bericht des Geschäftsführenden Ausschusses<br />

3. Bericht des Schatzmeisters<br />

4. Bericht des Kassenprüfers<br />

5. Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses<br />

6. Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses<br />

7. Wahl des Kassenprüfers<br />

8. Änderung der Geschäftsordnung*<br />

9. Verschiedenes<br />

* Die Geschäftsordnung soll an die Mustersatzung des DAV angepasst werden. Inhaltliche Änderungen betreffen<br />

nur § 4 Abs. 3 (Ausschlussgrund für Mitglieder soll zukünftig ein Zahlungsrückstand von sechs Monaten statt von<br />

zwei Jahren sein) und § 10 (Streichung, da nach neuer steuerrechtlicher Bewertung gegenstandslos). Einzelheiten<br />

werden den stimmberechtigten Mitgliedern vorab noch mitgeteilt.<br />

Die Mitgliederversammlung findet im Rahmen des Deutschen Anwaltstages statt, der vom 25. bis 27.Mai 2006 in<br />

Köln abgehalten wird.<br />

Im Anschluss an die Mitgliederversammlung führt die ARGE ein Luncheon zum Thema Menschenrechte durch.<br />

Referentin wird Frau Barbara Lochbihler, Generalsekretärin von Amnesty International Deutschland sein. Die<br />

Teilnahme am Luncheon kostet 20,- € und ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.<br />

Die Anmeldung erfolgt bei:<br />

DeutscheAnwaltAkademie<br />

Frau Anja Hoffmann<br />

Littenstraße 11<br />

10179 Berlin<br />

T: +49 (0)30 - 72 61 53 183<br />

F: +49 (0)30 - 72 61 53 188<br />

E: hoffmann@anwaltakademie.de<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

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V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />

5.<br />

EINLADUNG ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG DES<br />

DAV-FÖRDERVEREINS<br />

Der Vorstand des<br />

DAV-Fördervereins für Freie Advokatur in Mittel- und Osteuropa<br />

lädt ein zur<br />

11. ORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG<br />

am Freitag, dem 26. Mai 2006<br />

17.30 Uhr<br />

im<br />

Maritim Hotel Köln<br />

Heumarkt 20<br />

50667 Köln<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliederversammlung im Rahmen des Deutschen Anwaltstages erfolgt, der<br />

vom 25. bis 27. Mai 2006 in Köln abgehalten wird (siehe auch im Internet unter<br />

http://www.anwaltverein.de/DAT/index.html).<br />

DIE TAGESORDNUNG LAUTET WIE FOLGT:<br />

1. Feststellung der Tagesordnung<br />

2. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 06. Mai 2005<br />

3. Bericht des Vorstands und Aussprache<br />

4. Kassenbericht und Aussprache<br />

5. Entlastung des Vorstands<br />

6. Wahl des Rechnungsprüfers<br />

7. Vorstandswahl<br />

8. Verschiedenes<br />

Die Anmeldung erfolgt telefonisch oder per Fax über den Deutschen Anwaltverein in Berlin:<br />

Tel.: 030 - 72 61 52 147, Fax: 030 - 72 61 52 196.<br />

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MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />

6.<br />

9. DEUTSCH-AMERIKANISCHE GRADUIERTEN- UND PRAKTIKERSEMINAR<br />

Der Deutsche Anwaltverein veranstaltet in Zusammenarbeit mit der University of California,<br />

Davis, der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) und dem Arbitration<br />

Documentation and Information Center e.V. (ADIC) das<br />

9. DEUTSCH-AMERIKANISCHE<br />

GRADUIERTEN- UND PRAKTIKERSEMINAR<br />

Zeit und Ort:<br />

29. Mai - 9. Juni 2006<br />

bei der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Beethovenstr. 5-13, 50674 Köln<br />

Dispute Resolution in International Commerce and Investment<br />

The exponential growth of international trade over the past years has led to an increase in the number<br />

of disputes that arise in connection with commerce and investment. International attorneys are faced<br />

with numerous challenges and issues that require dispute resolution skills. Join attorneys from around<br />

the globe in this two-week intensive seminar that will provide new perspectives and tools for dispute<br />

resolution in international commerce and investment. Topics will include: International Transactions:<br />

Relevant Legal Sources and Means of Dispute Resolution, Principles of International Arbitration, Legal<br />

Protection of Foreign Investors, Simulation: Negotiation of Dispute Settlement Provisions of a<br />

Complex Joint Venture, Case Study: Investor Protection, Current Issues in Investor State Arbitration,<br />

Corrupt Practices in International Transactions, Case Study: Selected Issues of Commercial<br />

Arbitration, International Jurisdiction of U.S. Courts, International Jurisdiction of Courts in European<br />

Countries, Special Features of Litigating International Cases in the US, International Sale of Goods.<br />

Dozenten werden Professoren der Universitäten Indiana, Bloomington und Köln sein, die jeweils auf ihrem Gebiet<br />

Fachleute mit internationalem Ruf sind. Das Seminar richtet sich an praktizierende Rechtsanwälte und andere<br />

Interessierte, die materielle und formelle Kenntnisse in dem Bereich „International Business“ erlangen möchten.<br />

Die Seminarveranstaltung wird ausschließlich in englischer Sprache stattfinden. Alle Teilnehmer erhalten ein<br />

Zertifikat.<br />

Die Teilnahme an diesem Seminar kann aber auch genutzt werden, um einen Teil der Anforderungen an den akademischen<br />

Grad des „Master's Degree in International Commercial Law“ (M.I.C.L.) der University of California,<br />

Davis, und New York zu erfüllen. Für den M.I.C.L., der in drei aufeinanderfolgenden Sommern erreicht wird -<br />

davon zu zwei Dritteln in Kalifornien - benötigen die Teilnehmer insgesamt 24 sog. „credits“, von denen vier durch<br />

die Teilnahme an diesem Seminar erworben werden können.<br />

Teilnahmegebühr: US$ 2.500. Bei Anmeldung vor dem 15. März 2006 nur US$ 2.400.<br />

Anmeldung: Die baldige Anmeldung wird empfohlen, da wegen der Fußballweltmeisterschaft Flüge und Hotels<br />

frühzeitig ausgebucht sein können.<br />

Weitere Informationen zu Teilnahme und Anmeldung:<br />

International Law Programs Tel.: +1 / 530 / 757 85 69<br />

University of California, Davis Fax: +1 / 530 / 757 85 96<br />

School of Law<br />

e-mail: law.adger@unexmail.ucdavis.edu<br />

UC Davis Extension Building<br />

www.extension.ucdavis.edu/international/<br />

1333 Research Park Drive<br />

USA - Davis, CA 95616<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

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VI.BUCHVORSTELLUNGEN<br />

VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

1.<br />

PRAXISLEITFADEN INTERNATIONALES<br />

STEUERRECHT 2005/2006<br />

2.<br />

MENSCHENRECHTE IM STRAFVERFAHREN -<br />

MRK UND IPBPR<br />

Die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Steuerrecht im DAV hat einen<br />

Praxisleitfaden zum internationalen Steuerrecht<br />

2005/2006 herausgegeben. Der vorliegende Band beinhaltet<br />

die aktualisierten und ergänzten Vorträge, die im<br />

Rahmen der Veranstaltung „Steueranwalt International<br />

2005“ am 11./12. März 2005 in Palma de Mallorca gehalten<br />

wurden. Der Praxisleitfaden vermittelt die Grundlagen<br />

des internationalen Steuerrechts, aber auch die jeweiligen<br />

Neuerungen und Tendenzen.<br />

Der „Steueranwalt International 2006“ findet vom 27. -<br />

29. April 2006 wieder auf Mallorca statt. Das Programm<br />

befindet sich im Internet unter<br />

http://www.steuerrecht.org/<br />

Praxisleitfaden Internationales Steuerrecht<br />

2005/2006<br />

Herausgeber: <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Steuerrecht im<br />

DAV<br />

192 Seiten; ISBN: 3-415-03594-8, 35,- Euro<br />

erschienen im Richard Boorberg Verlag GmbH &<br />

Co KG<br />

(www.boorberg.de)<br />

2005<br />

In der Europäischen Menschrechtskommission und im<br />

<strong>Internationalen</strong> Pakt über Bürgerliche und Politische<br />

Rechte hat sich auch die Bundesrepublik zur<br />

Gewährleistung wichtiger Freiheitsgarantien und<br />

Menschenrechte verpflichtet. Diese Verträge sind seit vielen<br />

Jahren innerstaatlich unmittelbar geltendes Recht. Die<br />

Beachtung der Konventionsverpflichtungen spielte dabei<br />

in der innerstaatlichen Grundrechtediskussion über Jahre<br />

hinweg keine entscheidende Rolle. Erst in den letzen<br />

Jahren sind die Konventionsgarantien im Rechtsalltag verstärkt<br />

in den Vordergrund getreten. Zweck der Kommentierung<br />

von Walter Gollwitzer ist es, der Rechtspraxis vor<br />

allem für das Strafverfahrensrecht den ersten Zugang zu<br />

den Vertragswerken und den dazu ergangenen Entscheidungen<br />

zu erleichtern und zugleich durch eine Gesamtschau<br />

des internationalen Menschenrechtsschutzes zum<br />

besseren Verständnis der hier bestehenden Probleme und<br />

Auffassungen beizutragen.<br />

Menschenrechte im Strafverfahren -<br />

MRK und IPBPR<br />

von Walter Gollwitzer<br />

700 Seiten<br />

ISBN: 3-89949-222-6<br />

erschienen in der De Gruyter Rechtswis¬senschaften<br />

Verlags-GmbH, 10785 Berlin (www.deGruyter.com),<br />

2005<br />

98<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

V. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

3.<br />

DER ANWALT IN DEUTSCHLAND UND<br />

ENGLAND<br />

Frank Edelkötter stellt in Band 114 der Münsteraner<br />

Studien zur Rechtsvergleichung (Muenster Studies in<br />

Comperative Law) die Entwicklung der Anwaltschaft in<br />

Deutschland und England dar. Er behandelt ausführlich<br />

die jeweilige Rechtsstellung und zeigt rechtssystematische<br />

Unterschiede auf. Ein eigenes Kapitel widmet sich dem<br />

Europäischen Anwaltsrecht, wobei den Schwerpunkt<br />

dabei die entsprechenden europäischen Richtlinien, das<br />

Europäische Wettbewerbsrecht und die Europäischen<br />

Berufsregeln bilden. Der Verfasser erläutert zentrale<br />

anwaltliche Rechte und Pflichten wie das Sachlichkeitsgebot,<br />

die Unabhängigkeit und Verschwiegenheit<br />

sowie das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten.<br />

Hinzu kommen die unterschiedlichen Ansätze bei<br />

Werbung, Haftung und Erfolgshonorar, ferner Berufsaufsicht<br />

und Berufsgerichtsbarkeit.<br />

Die Arbeit gibt dem Leser einen spannenden und aufschlussreichen<br />

Einblick in das deutsche und englische<br />

Anwaltsrecht.<br />

Der Anwalt in Deutschland und England<br />

von Frank Edelkötter<br />

252 Seiten<br />

ISBN: 3-8258-8817-7<br />

erschienen im LIT Verlag Münster, 2005<br />

Grevener Str./Fresnostr. 2, 48149 Münster<br />

V. BUCHVORSTELLUNGEN<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

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VII. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

An den<br />

Deutschen Anwaltverein e. V.<br />

- ARGE Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> -<br />

K a n z l e i s t e m p e l<br />

Littenstraße 11<br />

10179 Berlin<br />

BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> im Deutschen Anwaltverein.<br />

Name<br />

Vorname<br />

Kanzleiname<br />

Kanzleianschrift: PLZ, Ort, Straße<br />

Telefon<br />

Telefax<br />

E-Mail-Adresse<br />

Homepage-Domain<br />

Gerichtsfach Anwaltszulassung Geburtsdatum<br />

Mitglied im<br />

örtlicher Anwaltverein*<br />

(*Hinweis: Die Mitgliedschaft in der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> setzt die Mitgliedschaft in einem dem DAV angeschlossenen örtlichen<br />

Anwaltverein oder - für im Ausland tätige ausländische Rechtsanwälte – die außerordentliche Mitgliedschaft im DAV voraus.)<br />

Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Geschäftsordnung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />

im Deutschen Anwaltverein an. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100,- Euro je Geschäftsjahr.<br />

Gleichzeitig ermächtige ich den Deutschen Anwaltverein widerruflich, den zu entrichtenden Jahresbeitrag zu Lasten<br />

meines Kontos<br />

Nr. BLZ bei<br />

Name des Kontoinhabers (falls abweichend von Zeile 1): _____________________________________________________<br />

mittels Lastschrift einzuziehen.<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

100<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06


VIII. NEUE MITGLIEDER<br />

VII. NEUE MITGLIEDER<br />

Eva Bonacker<br />

Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl<br />

Wittelsbacherplatz 1<br />

80333 München<br />

Dr. Holger B. Bremenkamp<br />

Bremenkamp Thomsen Bühler<br />

Hahn<br />

Maximilianstr. 10<br />

76133 Karlsruhe<br />

Maria Anna Bürger-Frings<br />

Theaterstr. 15<br />

52062 Aachen<br />

Bettina Offer LL.M.<br />

Haeberlinstr. 5<br />

60431 Frankfurt<br />

Gisela Puschmann<br />

Puschmann & Veiga Rechtsanwälte<br />

Lurgiallee 6-8<br />

60439 Frankfurt<br />

Dr. Sascha Schaeferdiek<br />

Grönberg Advokatbyra<br />

Kungsgatan 28<br />

10391 Stockholm<br />

Darius Oliver Schindler<br />

Schindler & Boltze<br />

Unterreut 6<br />

76135 Karlsruhe<br />

Dr. Tibor Scholtz<br />

Weidner & Collegen<br />

Schloßstr. 57 b<br />

70176 Stuttgart<br />

Patrick Celestine D.E.S.S.<br />

Heuking Kühn Lüer Wojtek<br />

Cecilienallee 5<br />

40474 Düsseldorf<br />

Ulrike Giesselmann<br />

Nauwieser Str. 62<br />

66111 Saarbrücken<br />

Yves Heinze<br />

Heinze Rechtsanwälte<br />

Rathenaustr. 11<br />

07745 Jena<br />

Christina Höll<br />

Promenadenplatz 9<br />

80333 München<br />

Hans Messmer<br />

PDGB Societe d`avocats<br />

174 avenue Victor Hugo<br />

75116 Paris<br />

Sehr geehrte<br />

Kolleginnen und Kollegen,<br />

ich möchte mich bei Ihnen für die zahlreichen<br />

Artikel bedanken, die mir für dieses<br />

Mitteilungsblatt zur Verfügung gestellt wurden.<br />

Ich möchte Sie bitten, in diesem Sinne<br />

auch weiterhin zu verfahren, damit das nächste<br />

Mitteilungsblatt inhaltlich ebenso interessant<br />

wird wie das Vorliegende.<br />

Es wäre von großem Vorteil, wenn Sie mir<br />

die Beiträge auf Diskette im Word-Format<br />

oder per E-Mail zusenden würden.<br />

Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />

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Redaktion:<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

Bearbeitung:<br />

Annegret Seiffert<br />

Deutscher Anwaltverein<br />

Littenstraße 11<br />

D-10179 Berlin<br />

T: +49 (0) 30 72 61 52-127<br />

F: +49 (0) 30 72 61 52-196<br />

E: ahlers@anwaltverein.de<br />

http://www.anwaltverein.de<br />

Design:<br />

Ziegert Concept<br />

Telegrafstraße 72, 53842 Troisdorf<br />

Tel. 0 22 41 - 4 73 99, Fax. 0 22 41 - 40 51 98<br />

e-mail: ziegert-concept@t-online.de<br />

http://www.ziegert-concept.de<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> für <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong>

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