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MITTEILUNGSBLATT 1/2006<br />
der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> für <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong> im Deutschen AnwaltVerein<br />
INHALT<br />
EDITORIAL: GRAF VON WESTPHALEN<br />
I. INTERNES<br />
II.<br />
III.<br />
IV.<br />
Nr. 32, März 2006<br />
EBERHARD KEMPF,<br />
NEUER UND ALTER VORSTAND IM ICB COUNCIL,<br />
SEITE 31<br />
EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
VERÖFFENTLICHUNGEN VON MITGLIEDERN<br />
VERÖFFENTLICHUNGEN VON NICHTMITGLIEDERN<br />
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2006/2007<br />
VI.<br />
VII.<br />
VIII.<br />
BUCHVORSTELLUNGEN<br />
BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
NEUE MITGLIEDER<br />
2. DEUTSCH-SPANISCHE<br />
JURISTENTAGUNG<br />
25. MÄRZ 2006 IN BILBAO<br />
SEITE 85<br />
« LA GOUVERNANCE D'ENTREPRISE /<br />
CORPORATE GOVERNANCE »<br />
10. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES SEMINAR<br />
28./29. APRIL 2006, BANDOL<br />
SEITE 90<br />
INTERNATIONALER<br />
RECHTSVERKEHR
MITTEILUNGSBLATT 1/2006<br />
der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> für<br />
<strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong> im<br />
INHALT<br />
EDITORIAL: GRAF VON WESTPHALEN<br />
I. INTERNES<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
III. VERÖFFENTLICHUNGEN VON MITGLIEDERN<br />
IV. VERÖFFENTLICHUNGEN VON NICHTMITGLIEDERN<br />
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2006/2007<br />
VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
VII. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
VIII. NEUE MITGLIEDER<br />
EBERHARD KEMPF,<br />
NEUER UND ALTER VORSTAND IM ICB COUNCIL,<br />
SEITE 31<br />
2. DEUTSCH-SPANISCHE<br />
JURISTENTAGUNG<br />
25. MÄRZ 2006 IN BILBAO<br />
SEITE 85<br />
« LA GOUVERNANCE D'ENTREPRISE /<br />
CORPORATE GOVERNANCE »<br />
10. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES SEMINAR<br />
28./29. APRIL 2006, BANDOL<br />
SEITE 90
INHALTSÜBERSICHT<br />
Editorial: Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />
I. Internes<br />
1. Bericht über das DAV-aija-Seminar 22.-24. September 2005 in Stuttgart (Dr. Gollnisch) . . . . . . . 7<br />
2. 3. Deutsch-Niederländisches Rechtsanwaltssymposium am 11./12. November 2005 in Amsterdam . 8<br />
a) Gesamtbericht (Dr. Ahlers) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
b) Referat „Kulturunterschiede zwischen deutschen und niederländischen Rechtsanwälten“<br />
(Krümmel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
c) Referat „Untersuchungsverfahren wegen schlechter Unternehmensführung“ (Kappers) . . . . . . . 19<br />
II.<br />
Europäische Union / Internationales<br />
1. Bericht über die Preisverleihungen beim ABA Annual Meeting<br />
vom 4.-9. August 2005 in Chicago (Dr. Ahlers) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
2. Bericht über den 43. Jahreskongress der aija<br />
vom 23.-27. August 2005 in Mexico City (Dr. Ahlers) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
3. Jahreskongress der IBA vom 25.-30. September 2005 in Prag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
a) Gesamtbericht (Dr. Ahlers) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
b) Bericht einer Stipendiatin des IBA-Jahreskongresses (Hartwig) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
4. Bericht über die 33. DACH-Tagung vom 29.09.-01.10. 2005 in Düsseldorf (Dr. Zimmermann) . . 28<br />
5. Bericht über die Vollversammlung des CCBE am<br />
18. November 2005 in Paris (Schriever) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
6. 2. Generalversammlung der International Criminal Bar vom 26. - 27. November 2005<br />
in Den Haag - Rechtsanwalt Eberhard Kempf erneut Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
7. Erfahrungsbericht Willem C. Vis International Commerial Arbitration Moot Court 2005 in Wien,<br />
Uni Frankfurt/M. (Soo-Hyun Oh, Jakob Sättler, Nils Christian Wighardt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
III.<br />
Veröffentlichungen von Mitgliedern<br />
1. Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen: “The Legal profession - institutional and legal models” 37<br />
2. Jean Gabriel Recq/Dr. Daniel Sven Smyrek: „Vollstreckung in Europa - eine synoptische Tabelle<br />
für die Praxis“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />
3. Advo Select Service AG/Frank Diem: „Kapitalanleger-Musterverfahren“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46<br />
4. Lutz Hartmann: „Recht und Kapitalmarkt - Frankreich: Vetorecht der Regierung für sensible<br />
Branchen umstritten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
5. Alexander vom Hofe: “Ablehnung der grundbuchlichen Eintragung eines deutschen<br />
notariellen Kaufes einer in Spanien gelegenen Immobilie” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
6. Prof. Wolf M. Nietzer, MBA, LL.M.: “U.S. Sentencing Guidelines and requested<br />
Compliance Standards” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
4<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
INHALTSÜBERSICHT<br />
IV.<br />
Veröffentlichungen von Nichtmitgliedern<br />
1. Richard H. Kreindler: „Aktuelle Entwicklungen in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit“ . . . . . 59<br />
2. Prof. Dr. Harm Peter Westermann: „Neue Entwicklungen zum Gesellschaftsrecht in Frankreich<br />
und Deutschland“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />
3. Matthias Hucke: „Guantánamo bleibt ein Problem“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />
4. Prof. Dr. Thomas Rüfner: „Neues Internationales Insolvenzrecht in den USA“ . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />
5. Sönke Schleich: „Grundlegende Modernisierung der spanischen Justiz -<br />
Die neuen Handelsgerichte“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />
V. Veranstaltungen 2006 / 2007<br />
1. ARGE-Veranstaltungsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />
2. 2. Deutsch-Spanisches Seminar am 25. März 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />
3. 10. Deutsch-Französisches Seminar vom 28. - 29. April 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90<br />
4. Einladung Mitgliederversammlung ARGE am 25. Mai 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95<br />
5. Einladung Mitgliederversammlung DAV-Förderverein am 26. Mai 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96<br />
6. 9. deutsch-amerikanisches Graduierten- und Praktikerseminar vom 29. Mai - 9. Juni 2006 . . . . . . 97<br />
VI.<br />
Buchvorstellungen<br />
1. Praxisleitfaden internationales Steuerrecht 2005/2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98<br />
2. Gollwitzer: „Menschenrechte im Strafverfahren MRK UND IPBPR“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98<br />
3. Frank Edelkötter: „Der Anwalt in England und Deutschland“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99<br />
VII. Beitrittserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />
VIII. Neue Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
5
EDITORIAL<br />
EDITORIAL<br />
JUBILÄEN UND WAS SICH DARAUS ABLEITET<br />
Zu früh ist es nie, wenn es gilt, etwas zu feiern, noch<br />
dazu etwas, was besonders wichtig ist, weil es die Arbeit<br />
unserer ARGE entscheidend in der Vergangenheit geprägt<br />
hat. Gemeint ist damit: Das 10. französisch-deutsche<br />
Seminar, welches in diesem Jahr am 28./29. April in<br />
Bandol stattfindet. Angefangen hatte alles mit einem<br />
Seminar im Schlosshotel Lerbach bei Köln. Geboren aus<br />
einer fast spontan zu nennenden Idee. Und dann ging es<br />
Jahr für Jahr, immer wieder interessante Themen, vorzügliche<br />
Referate und dann auch vor allem dies: Treffen und<br />
Diskussion, Meinungsaustausch mit vielen, die inzwischen<br />
Freunde geworden sind.<br />
Das alles kann natürlich nur gelingen, wenn neben der<br />
Initiative auch Tugenden hinzukommen, die man - anwaltstypisch<br />
- Stehvermögen, Ausdauer und Beharrlichkeit<br />
nennt. Und diese Tugenden sind vor allem mit zwei<br />
Namen verbunden: Christian Connor auf Seiten der<br />
Franzosen und Michael Brauch auf unserer Seite. Keine<br />
Mühe, keine Last war ihnen zuviel, um immer wieder neue<br />
Ideen zu entwickeln, der Aktualität auf den Fersen bleibend,<br />
um so zu erreichen, dass die gemeinsamen Seminare<br />
nicht nur als „jour fix“ für viele gelten, sondern auch<br />
immer wieder Interessantes boten, welches im anwaltlichen<br />
Alltag Nutzen bringt.<br />
Ein solches 10jähriges Jubiläum steht nicht für sich, es<br />
verlangt nach Mehr. Und wir sind auf einem guten Weg. In<br />
diesem Jahr werden wir in Lindau das 4. deutsch-italienische<br />
Seminar veranstalten. Und das 2. deutsch-spanische<br />
Seminar in Bilbao am 25. März steht sozusagen unmittelbar<br />
vor der Tür. Für das kommende Jahr ist - der Termin<br />
steht noch nicht fest - das 4. deutsch-niederländische<br />
Seminar geplant. Bilaterale Beziehungen sind es also, die<br />
unsere Arbeit weitgehend beherrschen.<br />
Die Verständigung über die unterschiedlichen Sichtweisen,<br />
die dem jeweiligen nationalen Recht eigen sind -<br />
darum geht es. Auch darum, die kulturellen Unterschiede<br />
- bei allem Gleichklang im Übrigen, den Europa und das<br />
von dort ausgehende Recht verursacht - zu begreifen,<br />
Schritt für Schritt über die Sprache, das Recht und die<br />
Mentalität der Menschen. Lernprozesse, die nicht aufhören,<br />
sondern immer neue Erkenntnis, aber auch neue<br />
Erfahrungen mit sich bringen. Spannende Erlebnisse für<br />
die, welche die Neugier noch nicht ad acta gelegt haben.<br />
Und wir wollen noch mehr bieten: Wir denken intensiv<br />
über ein deutsch-israelisches und auch ein deutsch-amerikanisches<br />
Seminar nach, worüber wir zu gegebener Zeit<br />
berichten werden - hoffend, mit alledem auch Ihr Interesse<br />
ein wenig getroffen zu haben.<br />
RA Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln<br />
Herzlicher Dank also an dieser Stelle sei es mit allem<br />
Nachdruck gesagt, an Euch beide, lieber Christian und lieber<br />
Michael für das bislang Geleistete. Und ich darf die<br />
Hoffnung anfügen, dass Ihr Euch weiterhin engagieren<br />
werdet - der gemeinsamen, Euer Sache wegen.<br />
6<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
I. INTERNES<br />
I. INTERNES<br />
1.<br />
BERICHT ÜBER DAS DAV/aija SEMINAR<br />
22.- 24. SEPTEMBER 2005 IN STUTTGART<br />
von Rechtsanwalt Dr. Lutz-Peter Gollisch<br />
Die erste gemeinsam von den <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>en<br />
internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> und Familienrecht im<br />
DAV sowie der Privat Law Commission der AIJA organisierte<br />
und durchgeführte Veranstaltung trug den Titel<br />
„Neuste Entwicklungen im Familienrecht Recent<br />
Developments in International Family Law Litigation<br />
Brussels IIa and International Conventions What´s up“<br />
Insgesamt 45 Teilnehmer aus 13 Ländern waren nach<br />
Stuttgart gekommen um an der hochkarätig besetzten<br />
Veranstaltung teilzunehmen.<br />
Allein in der Bundesrepublik werden jährlich fast<br />
60.000 binationale Ehen geschlossen und fast jede 2. binationale<br />
Ehe wird wieder geschieden.<br />
Kommission das Internationale Familienrecht betreffend,<br />
vor.<br />
Das hieran anschließende Referat von RA Dr. Müller<br />
beschäftigte sich dann mit den anzuwendenden<br />
Rechtsvorschriften hinsichtlich des Kindesunterhalts<br />
und des Umgangs des Elternteils, bei dem das Kind<br />
nicht seinen ständigen Aufenthalt hat sowie der<br />
Rückführung entführter Kinder zum Elternteil bei dem<br />
das Kind seinen ständigen Aufenthalt hat.<br />
Innerhalb der Europäischen Union sind mit<br />
Ausnahme von Sachverhalten mit Bezug auf Dänemark,<br />
die Verordnungen Nr. 44/2000 (Brüssel I) sowie die<br />
Verordnung 2201/2003 (Brüssel IIa) unmittelbar geltendes<br />
Recht. Bei Sachverhalten mit Bezug auf Dänemark<br />
und andere Drittstaaten sind das Lugano Übereinkommen<br />
sowie die diversen Haager Übereinkommen anzuwenden,<br />
sofern sie nicht von binationalen Regelungen<br />
verdrängt werden.<br />
Das es sich dabei nicht um ein bundesdeutsches<br />
Phänomen handelt, dürfte angesichts der zunehmenden<br />
Mobilität vieler Menschen auf der Hand liegen, so dass<br />
das von den Veranstaltern gewählte Thema tatsächlich<br />
hoch aktuell ist.<br />
Für den Praktiker kann das Nebeneinander internationaler,<br />
europäischer und nationaler Regelungen sehr<br />
schnell sehr relevant werden, wenn bei einem familienrechtlichen<br />
Sachverhalt mit Auslandsbezug nicht nur die<br />
Internationale Zuständigkeit eines Gerichts, sondern<br />
auch die Frage des anzuwendenden materiellen Rechts<br />
zu klären ist.<br />
Frau Dr. Schulz, Erste Sekretärin im ständigen Büro<br />
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht<br />
stellte den Teilnehmern zunächst die wesentlichen<br />
<strong>Internationalen</strong> Übereinkommen sowie die als Brüssel I,<br />
und IIa bezeichneten Verordnungen der Europäischen<br />
Am Freitag Nachmittag konnten alle Teilnehmer ihre<br />
vorhandenen und frisch erworbenen Kenntnisse an<br />
einem Fall aus der Praxis anwenden. Frau Dr. Zheng,<br />
eine chinesische Staatsangehörige, die mit einem deutschen<br />
Staatsangehörigen verheiratet ist, schilderte dem<br />
Auditorium sehr anschaulich ihren eigenen Fall, der<br />
gegenwärtig Gerichte in der VR China, Australien und<br />
der Bundesrepublik beschäftigt. Anschließend diskutierten<br />
die Teilnehmer in Arbeitsgruppen, welches<br />
Gericht in welchem Staat auf der Grundlage welchen<br />
materiellen Rechts für die Ehescheidung, für das<br />
Sorgerecht für das minderjährige Kind, den<br />
Kindesunterhalt sowie die vermögensrechtliche<br />
Auseinandersetzung zuständig ist.<br />
Der Freitag Abend klang mit einem Empfang in den<br />
Kanzleiräumen der Stuttgarter Rechtsanwälte Kleiner<br />
sowie einem anschließenden Dinner im „Cube“ in<br />
Stuttgart aus.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
7
I. INTERNES<br />
Am Samstag morgen referierte zunächst Herr Prof.<br />
Spector über die Praxis US amerikanischer Gericht in<br />
Fällen von ihren Eltern entführter Kinder sowie der Vollstreckung<br />
ausländischer Gerichtsentscheidungen in den<br />
USA . Bei Sachverhalten mit US Bezug ergeben sich für<br />
deutsche Anwälte in aller Regel zwei Möglichkeiten. Zum<br />
einen kann ein US amerikanischer Rechtsanwalt beauftragt<br />
werden, zum anderen besteht aber die weitaus effizientere<br />
Möglichkeit in einschlägigen Fällen sich entweder<br />
an den „Generalbundesanwalt“ oder das „Deutsche<br />
Institut für Familienrecht und Jugendhilfe“ zu wenden<br />
und um Unterstützung zu bitten. Der Redner warb bei<br />
Kindesentführungsfällen um eine enge Zusammenarbeit<br />
der beteiligten Anwälte und Gerichte, um gravierende<br />
Nachteile für die Parteien zu vermeiden. Er wies in diesem<br />
Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass US<br />
amerikanische Gerichte sehr häufig und vor allem auch<br />
sehr schnell einen Haftbefehl für den entführenden Elternteil<br />
ausstellen, der dann bei Einreise in die USA vollstreckt<br />
wird. Diese Gefahr besteht sogar dann, wenn der<br />
entführende Elternteil das Kind in Erfüllung einer nationalen<br />
Gerichtsentscheidung in die USA zurückbringt.<br />
Anschließend erläuterte als Vertreter des Bundesjustizministeriums,<br />
Herr Carl, die Rechtslage in der<br />
Bundesrepublik bei der Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommens<br />
und wies darauf hin, dass<br />
diese Verfahren besonders eilbedürftig sind. Herr Carl<br />
verwies in diesem Zusammenhang auf das seit dem<br />
01.03.2005 geltende Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz,<br />
welches unter anderem auch besondere<br />
örtliche Zuständigkeiten spezieller Familiengerichte<br />
in den einzelnen Bundesländern begründet.<br />
Abschließend stellte Frau Rusca-Clerc als Vertreterin<br />
des Schweizer Justizministeriums die Rechtslage in der<br />
Schweiz dar und verwies darauf, dass die einschlägigen<br />
Konventionen in der Schweiz direkt anwendbar sind.<br />
Die gemeinsame Veranstaltung der beiden DAV<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>en Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />
und Familienrecht sowie der Privat Law Commission<br />
der AIJA war eine sehr erfolgreiche Veranstaltung und<br />
brachte den Teilnehmern eine Reihe neuer Erkenntnisse.<br />
2.<br />
3. DEUTSCH-NIEDERLÄNDISCHES<br />
RECHTSANWALTSSYMPOSIUM AM<br />
11./12. NOVEMBER 2005<br />
IN AMSTERDAM<br />
A) GESAMTBERICHT<br />
von Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
Um es vorweg zu nehmen: Das 3. Deutsch-<br />
Niederländische Symposium war ein voller Erfolg. Zum<br />
Einen, weil so viele gekommen waren (ca. 100 Teilnehmer,<br />
wobei ein Drittel aus dem deutschen und ca.<br />
zwei Drittel aus dem niederländischen Raum stammten).<br />
Zum Zweiten, weil die Referenten hervorragend waren<br />
und zum Dritten, weil die Stimmung und insbesondere<br />
das Rahmenprogramm stimmte. Aber im Einzelnen:<br />
Deutsche und niederländische Anwaltschaft<br />
Die Veranstaltung wurde zunächst von dem Deken des<br />
Nederlandse Orde van Advocaten (NOVA) mr. Els Unger<br />
eröffnet. Die Präsidentin berichtete kurz und knapp über<br />
den Stand der aktuellen Entwicklungen der niederländischen<br />
Anwaltschaft, über Fachanwälte, Weiterbildung und<br />
berufsrechtliche Verfahren. In den Niederlanden gibt es<br />
13.588 Anwälte, also in etwa 10 % der deutschen Anwaltschaft.<br />
61 % sind männliche Kollegen, wobei gerade die<br />
Berufsanfänger weiblich sind. Im Jahr kommen etwa 900<br />
bis 1.000 hinzu. 40 % verfügen lediglich über eine<br />
Erfahrung von maximal fünf Jahren, während 18 % länger<br />
als 18 Jahre anwaltlich tätig sind. 40 % arbeiten mit einem<br />
bis fünf Kollegen zusammen, davon sind 1.617 Einzelanwälte.<br />
Während in Deutschland 1,5 Rechtsanwälte pro<br />
Einwohner aktiv sind, sind es in den Niederlanden 0,8. Die<br />
Aussichten, mehr Geld zu verdienen, sind zunehmend besser.<br />
Nachdem früher gesetzlich und dann in Richtlinien die<br />
Tarife geregelt wurden, sind diese heute frei. Ein Rechtsanwaltsberatungsmonopol<br />
besteht nur noch in Gerichtsverfahren<br />
für Familienrecht und Verfassungsrecht.<br />
Hierbei ging Prof. Dr. Graf von Westphalen als Vorsitzender<br />
der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler<br />
8<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
I. INTERNES<br />
<strong>Rechtsverkehr</strong> und Vizepräsident des DAV auf die<br />
Einzelheiten in Deutschland, insbesondere auf die<br />
Probleme, die durch die Anwaltsmassen verursacht werden,<br />
ein. In Deutschland gibt es 135.000 Anwälte. Ein<br />
Lösungsansatz sei die DAV-Anwaltausbildung und die<br />
neuen Fachanwaltschaften sowie die Abschaffung des<br />
Einheitsjuristen durch eine Spartenausbildung, die der<br />
DAV propagiere. Der DAV ist eine freiwillige<br />
Organisation im Gegensatz zum Orde van Advocaten.<br />
Hingegen sei die Fortbildung in den Niederlanden für<br />
alle in der Form geregelt, dass eine Kontrolle stattfindet.<br />
Seit 1996 muss man 16 Fortbildungspunkte pro Jahr<br />
erarbeiten. Daneben gibt es spezielle Anwaltsorganisationen,<br />
die, wie die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>en des DAV, bestimmte<br />
Teilgebiete betreuen. Dabei handelt es sich aber<br />
um private Vereine, während NOVA eine Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts ist. Graf von Westphalen berichtet<br />
ausführlich über das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,<br />
dass ab Juni 2006 den außergerichtlichen Bereich<br />
komplett freigibt. Das RVG löst die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung<br />
ab. Bedauerlicherweise sei das<br />
Einkommen des Einzelanwalts nur noch ca. 1.500 € in<br />
Deutschland. Er wies auch auf Probleme bei dem Beschwerdesystem<br />
hin, die auftreten können, und auf die<br />
Entwicklung in England, insbesondere den Clementi-Report,<br />
der die Verbraucher in den Vordergrund stelle. Er<br />
informierte auch über das neue Rechtsdienstleistungsgesetz,<br />
das trotz Koalitionsvereinbarung voraussichtlich<br />
aktuell bleibe. Dieses wird das bisherige Rechtsanwaltsberatungsmonopol<br />
voraussichtlich lockern. Er ging auch<br />
auf den Bachelor und Master und die Wirtschaftsjuristen<br />
in Deutschland ein, sowie auf die Sozietätswechslerentscheidung<br />
und die neuen Möglichkeiten bei einer Interessenkollision<br />
der Anwaltschaft. Gegebenenfalls werde<br />
dieses strenge Verbot der Vertretung widerstreitender<br />
Interessen gelockert, dann wäre der Rechtsanwalt endgültig<br />
allein Dienstleister des Mandanten.<br />
Kulturunterschiede zwischen deutschen und niederländischen<br />
Rechtsanwälten<br />
Frau Hildegard Weidinger, seit 1988 in den Niederlanden<br />
anwaltlich tätig und Mitglied im Geschäftsführenden<br />
Ausschuss der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>, berichtete<br />
über vermeintliche Ähnlichkeit zwischen deutschen und<br />
holländischen Anwälten. Diese sei trügerisch. Unstreitig<br />
seien bestimmte Wesenzüge der Niederländer und dazu<br />
gehörten Handels- und Kaufmannsgeist. Zudem bedeute<br />
„Recht haben“ ein höherer Preis als in Deutschland.<br />
Man müsse nämlich in den Fällen des Obsiegens teilweise<br />
seine Rechtsanwaltskosten selbst zahlen. Das<br />
Kostenrisiko sei damit nicht immer vorhersehbar und<br />
entsprechend könnten auch Rechtsschutzversicherungen<br />
nicht einfach kalkulieren. Grundsätzlich wird in<br />
den Niederlanden weniger prozessiert. Das liege u.a.<br />
auch daran, dass schon in der Berufsordnung Vergleichsverhandlungen<br />
empfohlen werden. Es gibt auch<br />
nur die Hälfte der Anzahl der Richter in den Niederlanden<br />
im Verhältnis zum Einwohner. Kompromissbereitschaft<br />
und Flexibilität seien in den Niederlanden<br />
höher ist als in Deutschland. Sie wies insbesondere auf<br />
den deutschen Treu-und-Glauben-Gedanken hin, der in<br />
den Niederlanden viel weiter gehe. Die mathematische<br />
Formel: Kostenrisiko plus langes Verfahren plus<br />
Handelsgeist, bedeuten einen anderen Verfahrensverlauf<br />
in den Niederlanden als in Deutschland. Für eine gute<br />
Zusammenarbeit sei es in jedem Fall sinnvoll sich der<br />
Unterschiede zwischen beiden Kulturen bewusst zu sein.<br />
Herr Thomas Krümmel referierte in einem augenzwinkernden<br />
Beitrag über die konkreten Unterschiede in der<br />
Anwaltskultur Deutschlands und der Niederlande. Das<br />
Selbstverständnis des deutschen Anwalts sei stark von seiner<br />
Stellung als Organ der Rechtspflege geprägt, auch<br />
begrifflich einer Verschmelzung von Mensch und Amt. Es<br />
bestehe grundsätzlich das Missverständnis: Die Holländer<br />
sprechen so gut Deutsch, also reden sie wie wir und<br />
denken deshalb wie wir, und deshalb ist das Recht gleich.<br />
Der niederländische Anwalt sei eher ein Geschäftsmann<br />
und stelle sich leichter auf sein Gegenüber ein. Der<br />
Deutsche sei zuverlässig, etabliert, aber zu starr. Man sei<br />
auf deutscher Seite mit seinen grundsätzlichen Überlegungen<br />
beschäftigt und neige so auch zum dogmatischen,<br />
nicht immer sehr praxisgerechten Arbeiten. Niederländer<br />
stünden durch ihre Offenheit und Toleranz mit Recht an<br />
der Spitze von vielen internationalen Organisationen zur<br />
Konfliktbewältigung. Die Niederlande seien, so das Resümee,<br />
„Ausland im wohlverstandenen Sinne“. Anders als<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
9
I. INTERNES<br />
zum Beispiel die Beziehungen zu französischen Kollegen<br />
komme man im deutsch-niederländischen Verhältnis mit<br />
weniger symbolträchtigen Akten und Erklärungen aus; es<br />
gelte bei allen Unterschieden, die Normalität in der Zusammenarbeit<br />
neu zu entdecken.<br />
Unterschiede beim Abbruch von Vertragsverhandlungen<br />
und vorvertraglicher Haftung<br />
Dr. Siegfried Elsing berichtete ausführlich über das<br />
Konstrukt Culpa in Contrahendo (c.i.c.) in Deutschland.<br />
Dies sei zunächst richterrechtlich entwickelt worden und<br />
befinde sich nach der Schuldrechtsreform 2002 in § 311<br />
Abs. 2 und 3 BGB. Er wies auf den Grundsatz<br />
Vertragsfreiheit hin und schilderte typische Fälle der<br />
c.i.c. Dazu berichtete er aus einem Fall zum gescheiterten<br />
Verkauf eines schwäbischen Familienunternehmens.<br />
Bei diesem Fall sei ohne triftigen Grund vom Vertrag abgelassen<br />
worden, allerdings habe das Mitverschulden<br />
eine große Rolle gespielt. Er schilderte zudem Fallgruppen<br />
zu vorgetäuschter Abschlussbereitschaft (schuldhaft)<br />
und Vertrauenshaftung (schuldlos). Hier stehe Vermögensschutz<br />
gegen Privatautonomie.<br />
Dr. Axel Hagedorn wies darauf hin, dass es sich in<br />
Deutschland um eine kodifizierte Haftung und in den<br />
Niederlanden um Richterrecht handelt. Der Fall<br />
Plas/Fallburg von 1982 des Hoge Raad habe die<br />
Dreiphasenlehre etabliert. Die vorvertragliche Phase sei<br />
beherrscht vom Grundsatz Redlichkeit und Billigkeit<br />
(ähnlich § 242 BGB). Danach könne in dieser Phase<br />
noch ohne Folgen abgebrochen werden. Allerdings könne<br />
in der zweiten Phase, wenn noch kein Verstoß gegen Treu<br />
und Glauben vorliegt trotzdem Ersatzkosten verlangt<br />
werden. In der dritten Phase, wenn ein Verstoß gegen<br />
Treu und Glauben vorliegt, weil irgendein Vertrag zustande<br />
kommen sollte, kann sogar entgangener Gewinn<br />
verlangt werden oder es kann auf Durchverhandeln<br />
geklagt werden, also auf positive Folge. Er zitierte verschiedene<br />
aktuelle Fälle und wies darauf hin, dass bei der<br />
neuestens Entscheidung im Jahre 2005 (CBB/IPO) die<br />
drei Phasen nicht mehr die gültige Lehre seien. Es gehe<br />
eigentlich nur noch um zwei Phasen. zudem weist er darauf<br />
hin, dass es immer wichtig ist, den Gerichtsstand zu<br />
kennen und das anwendbare Recht. Das sei zwar selbstverständlich,<br />
werde aber von Vielen vergessen.<br />
Neue Entwicklungen und Unterschiede im<br />
Gesellschaftsrecht, Geschäftsführerhaftung und<br />
Corporate Governance<br />
Mr. Pieter Ariëns Kappers wies auf den neuen<br />
Corporate Governance Code hin, der seit 2003 veröffentlicht<br />
sei. Die gesetzliche Grundlage sei seit<br />
01.01.2005 in Kraft, bereits im Jahresbericht 2004 finde<br />
diese Anwendung. Er regele Best-Practice-Bestimmungen<br />
im Verhältnis zum Vorstand, zum Aufsichtsrat,<br />
zum Aktionär und enthält auch Bestimmungen für die<br />
Jahresabschlussprüfer und Wirtschaftsprüfer. Er sehe<br />
wesentliche Änderungen der Umgangsformen vor. Eventuell<br />
wird er auch bald auf nicht-börsennotierte Unternehmen<br />
anwendbar sein.<br />
Prof. Dr. Hanns-Christian Salger wies auf die Entwicklung<br />
zur Corporate Governance in Deutschland hin.<br />
Dieser sei seit Februar 2002 verabschiedet und bereits<br />
zweimal geändert worden. Er sei im Bundesanzeiger<br />
elektronisch veröffentlicht. Eigentlich sei es eine Richtlinie,<br />
die unverbindlich sei. Allerdings gelte der Grundsatz<br />
“comply or explain“. Man müsse erklären, dass man<br />
dem Corporate Governance beitritt, teilweise beitritt<br />
oder sich eben nicht daran hält. Im Zusammenhang z.B.<br />
mit den Vergütungen des Vorstandes gelte jetzt das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz,<br />
obwohl der Code<br />
eigentlich, wie erwähnt, unverbindlich ist.<br />
Im Bereich Geschäftsführerhaftung berichtete Herr<br />
Ariëns Kappers, dass Vorstand und Geschäftsführung<br />
sich nicht so sehr unterscheiden. Beide sind verpflichtet,<br />
gesetzlich ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie haften persönlich,<br />
wenn ihnen ein Vorwurf zur Entstehung des<br />
Schadens gemacht werden kann. Das sei ein schwerer<br />
Vorwurf, allerdings bestehe eine Exkulpationsmöglichkeit.<br />
Sie müssten beweisen, dass die Beurteilung zum<br />
Zeitpunkt der Aufgabenerfüllung ordnungsgemäß war.<br />
Herr Ariëns Kappers informierte über das sogenannte<br />
Enquête-Verfahren. Demnach könne man einen Antrag<br />
auf Untersuchung wegen schlechter Unternehmensfüh-<br />
10<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
I. INTERNES<br />
rung stellen. Dabei werden die Grundprinzipien verantwortlicher<br />
Unternehmerschaft zugrunde gelegt. Die<br />
Unternehmenskammer beim Amsterdamer Gerechtshof<br />
entscheidet über die Durchführung einer Untersuchung.<br />
Danach können sogar Beschlüsse aufgehoben, ein<br />
Interimsgeschäftsführer eingestellt und auch von Satzungsvorschriften<br />
vorübergehend abgewichen werden.<br />
Herr Salger war sehr erstaunt über eine solche Regelung<br />
und gab zu bedenken, dass sich die Deutschen<br />
diese taktisch zunutze machen könnten. In Deutschland<br />
habe sich zur Haftung jedenfalls kürzlich wenig geändert,<br />
faktisch allerdings schon. Er weist auf den Freispruch<br />
der 1. Instanz im Juli 2004 im sogenannten Mannesmann-Verfahren<br />
hin. Zudem gebe es seit Oktober<br />
2004 das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (Verbot von<br />
In-sich-Geschäften) sowie das Kapitalanlegermustergesetz<br />
(Bündelung von Verfahren, die zur Beschleunigung<br />
führen sollen). Maßstab sei die Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Geschäftsführers. Es gelte der Grundsatz der<br />
Solidarhaftung, dass heißt gemeinsam und in voller<br />
Höhe auch in einzelnen besonderen Bereichen. Das<br />
sogenannte ARAG/Dannenberg-Urteil verstärkt die<br />
Haftung. Danach müssen Aufsichtsräte ihren Vorstand<br />
kontrollieren. Ohnehin seien die härtesten Gläubiger der<br />
Staat und die Sozialversicherungsträger. Er wies auch<br />
auf die Möglichkeit einer Haftung nach § 826 BGB für<br />
eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung hin<br />
(Informatik-Entscheidung des BGH aus Juli 2004). Herr<br />
Prof. Salger informiert, dass die Haftung des<br />
Geschäftsführers der GmbH enger sei, als die des AG-<br />
Vorstandes. Schließlich sei der Gesellschafter einer<br />
GmbH in der Lage, direkte Weisungen an den Geschäftsführer<br />
zu geben. Er rechne auch mit Veränderungen<br />
durch das BMJ in Kürze, wonach zum Beispiel<br />
das Minimumkapital der GmbH aufgrund der Konkurrenz<br />
der sogenannten Limited umgesetzt wird.<br />
Herr Ariëns Kappers informierte über aktuelle<br />
GmbH-Regelungen in den Niederlanden. Diese sollen<br />
flexibler gemacht werden.<br />
Unterschiede im Prozessrecht, vorläufiger<br />
Rechtsschutz<br />
Herr Mehring informierte, dass es in den Niederlanden<br />
keine Spezialgerichtsbarkeit gibt. Das oberste<br />
Gericht (Hoge Raad) sei in Den Haag und alle Anwälte<br />
seien hier zugelassen. Daneben gebe es fünf OLG´s (Gerechtshofen)<br />
und 19 Landgerichte (Rechtsbanken). Das<br />
Amtsgericht sei seit 1. Januar 2002 bei den Landgerichten<br />
angesiedelt. Bis 5.000 € sei die Zuständigkeit in<br />
Zivilsachen beim sogenannten Sektor-Kanton. Darüber<br />
sei die Rechtsbank zuständig. Der Gerechtshof sei die<br />
Berufungsinstanz, der Hoge Raad die Revisionsinstanz.<br />
Er erläuterte das Rollverfahren und weist darauf hin,<br />
dass Kläger und Beklagte Gerichtskosten bezahlen müssten,<br />
anders als in Deutschland. Zudem werde das Urteil<br />
im Namen der Königin und nicht im Namen des Volkes<br />
gesprochen. Es sei auch anders aufgebaut als in<br />
Deutschland, dabei würde der Prozessverlauf geschildert.<br />
Bei der Kostenentscheidung müsse die unterliegende<br />
Partei nur einen Teil der Kosten zahlen, nämlich den<br />
sogenannten Liquidationstarif, bei dem ein Punktesystem<br />
gelte, nicht auf Basis des Honorars. Bei der Berufung<br />
gelte eine Frist von drei Monaten nach Urteilsverkündung<br />
(nicht wie in Deutschland nach Zustellung<br />
des Urteils). Er erläuterte auch das sogenannte Kort-<br />
Geding, das einige Unterschiede zur Einstweiligen Verfügung<br />
aufzeigt, und das Arrestverfahren (Conservatoir<br />
Beslag). Er betonte, dass Sicherungspfändungen einfach<br />
und schnell durchgeführt und als Druckmittel eingesetzt<br />
werden können. Es bestehen also erhebliche Unterschiede<br />
zum deutschen System.<br />
Dies bestätigte auch Dr. Jan Curschmann. Entscheidend<br />
sei, dass in Deutschland der Richter die Prozessleitung<br />
innehabe. Er schildert ausführlich den Instanzenzug<br />
nach der ZPO und insbesondere nach der Reform<br />
zuletzt im Jahre 2002. Außerdem erläuterte er ausführlich<br />
die Prozessmaximen in Deutschland. Gerade seit<br />
der Reform seien die Hinweispflichten im Rahmen der<br />
richterlichen Prozessleitung ausgebaut worden. Er verweist<br />
ausdrücklich auf die §§ 138, 139 ZPO. Die Rolle<br />
der Gerichte finde sich u.a. in der Konzentrationsmaxime<br />
in § 272 Abs. 1 ZPO.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
11
I. INTERNES<br />
Herr Curschmann informierte, dass die Berufungsverfahren<br />
nur noch als Instrumente der Fehlerkontrolle<br />
dienen. Früher sei es eine vollständige 2. Tatsacheninstanz<br />
gewesen, heute seien nur noch ausnahmsweise<br />
neue Tatsachen zu berücksichtigen (§ 529 ZPO). Die<br />
Berufungsfrist sei nur ein Monat ab Zustellung des<br />
Urteils, die Begründungsfrist allerdings zwei Monate ab<br />
Zustellung. Er erläuterte § 91 ZPO, wonach derjenige,<br />
der unterliege, die Kosten der Anwaltsvergütung zahle.<br />
Das RVG regele die Mindestsätze. Dann erklärte er ausführlich<br />
den vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 916 ff.<br />
ZPO und den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 935 ff.<br />
ZPO. Es müsse jeweils ein Anspruch und ein Grund<br />
gegeben sein.<br />
Arbeitsrecht<br />
Rechtsvergleichend erläuterten mr. Els de Wind und<br />
Gerlind Wisskirchen die Regelungen im Arbeitsrecht. Es<br />
wird deutlich, dass Unterschiede bestehen zwischen den<br />
Aufgaben des Betriebsrats und der Gewerkschaft. Zwar<br />
sind die Aufgaben des Betriebsrates in beiden Ländern<br />
ähnlich, allerdings wird der Betriebsrat wesentlich öfter<br />
in Deutschland eingeschaltet als in den Niederlanden. In<br />
den Niederlanden sind die Aufgaben abschließend geregelt.<br />
In den Niederlanden handelt zudem die Gewerkschaft<br />
den sogenannten Sozialplan aus. Der Betriebsrat<br />
setzt sich allerdings dadurch, dass er sich manchmal mit<br />
den Gewerkschaften zusammensetzt, teilweise durch.<br />
Während in Deutschland der Sozialplan in der Regel erzwingbar<br />
ist, ist dies der Sozialplan in den Niederlanden<br />
nicht. Er dient eher dazu, dass keine individuellen<br />
Verfahren mehr bestehen. In Deutschland wird hingegen<br />
der Sozialplan zeitgleich mit dem Interessenausgleich<br />
mit dem Betriebsrat verhandelt. Es handelt sich bei dem<br />
Sozialplan also um einen Plan, der bei der<br />
Einigungsstelle vorgestellt werden muss, die darüber<br />
entscheidet, ob außer dem Personalabbau noch andere<br />
Maßnahmen möglich sind. Interessenausgleich in<br />
Deutschland ist hingegen eine Einigung zwischen Arbeitgeber<br />
und Betriebsrat über Ausgleich und Milderung<br />
der wirtschaftlichen Nachteile. Er ist eingeschränkt erzwingbar.<br />
Es wird deutlich, dass in Deutschland die Zahl<br />
der Gewerkschaften rückläufig ist. Nur noch ca. 20 %<br />
sind tatsächlich aktive Mitglieder. Entsprechend werden<br />
auch weniger Tarifverträge durch Tarifvertragsparteien,<br />
also zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften<br />
geschlossen. Auch in den Niederlanden gibt es Tarifverträge<br />
für Wirtschaftszweige für einzelne Unternehmen<br />
auf unterschiedliche Dauer.<br />
Gerlind Wisskirchen informierte, dass im Bereich<br />
Massenentlassung bisher eine Anzeige vorgeschrieben<br />
war, die eher eine Formalie wie in jedem Arbeitsamt war.<br />
Nunmehr sei der zeitliche Druck größer. Es handelt sich<br />
allerdings nach wie vor nicht um eine materielle Entscheidung<br />
des Arbeitsamtes. Dies ist - so mr. Els de<br />
Wind - in den Niederlanden anders. Beide erläuterten<br />
ausführlich die betriebsbedingten Kündigungen. Es wird<br />
deutlich, dass die Regelungen ähnlich sind. Allerdings<br />
gilt nur in den Niederlanden: Last in, first out. Es wurde<br />
auch aktuell darüber diskutiert, wie man flexibel bleiben<br />
kann. Frau Wisskirchen informierte über die aktuellen<br />
Koalitionsverhandlungen und über die Strukturen der<br />
Sozialauswahl. Sie schilderte außerdem das Konstrukt<br />
der Weiterbeschäftigungsklage. Dies sei für Europa<br />
ungewöhnlich.<br />
Rahmenprogramm<br />
Am Freitagabend führte nach den Diskussionen eine<br />
Grachtenrundfahrt mit Aperitif zu guter Laune. Diese<br />
wurde vertieft beim anschließenden wunderschönen und<br />
genüsslichen Dinner auf dem Dreimaster „Amsterdam“,<br />
dem Nachbau eines im Jahre 1749 auf der Fahrt nach<br />
Ostindien gesunkenen V.O.C.-Schiffes.<br />
Fazit<br />
Graf von Westphalen wird sicherlich mit seinem<br />
Schlusswort Recht behalten, dass das erste Seminar eine<br />
Prämiere, das zweite Seminar für die Statistiken war und<br />
das dritte Seminar nunmehr eine Tradition eröffnet hat.<br />
12<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
I. INTERNES<br />
B) REFERAT<br />
KULTURUNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEUTSCHEN<br />
UND NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSANWÄLTEN<br />
NUR EIN VERSUCH<br />
von Rechtsanwalt Thomas Krümmel,<br />
einem deutschen Rechtsanwalt aus Berlin*<br />
I.<br />
Das Thema, über das auch ich heute sprechen darf, ist<br />
mit einem Fragezeichen ver-sehen. Darüber bin ich ganz<br />
glücklich. So können wir gleich am Anfang eine sinnvolle<br />
Eingrenzung vornehmen. Denn es geht hier natürlich<br />
nicht um eine Differenzliste nach dem Muster beliebter<br />
Fernsehformate - die wir ja übrigens niederländischem<br />
Ideenreichtum verdanken - etwa im Stil von "Die 10 nervigsten<br />
deutschen Ange-wohnheiten" oder "Die 10<br />
schlimmsten niederländischen Vorurteile über Deutschland".<br />
Ich muss mich hier also nicht an Wertungen mehr<br />
oder weniger globaler Art versuchen. Was auch fatal<br />
wäre, weil so etwas - wenn überhaupt - nur demjenigen<br />
gelingen kann, der über globales Wissen verfügt, und das<br />
ist im Bereich der Kultur, auch der anwaltlichen, fast ein<br />
Ding der Unmöglichkeit.<br />
Kulturunterschiede, Fragezeichen. Damit scheint in<br />
dieser Runde der Versuch er-laubt, wer weiß, vielleicht<br />
sogar erwünscht. Und wenn das so ist, dann bin ich<br />
erleich-tert. Erleichtert, nicht über ein Problem sprechen<br />
zu müssen, dessen Teil ich selbst bin. Denn dafür, dass<br />
ich kaum 150 km von der deutsch-niederländischen<br />
Grenze aufgewachsen bin und in dieser Nachbarschaft<br />
35 Jahre gelebt habe, ist meine Igno-ranz in puncto<br />
Niederlande bemerkenswert.<br />
Was also tue ich überhaupt hier vorne auf Ihre freundliche<br />
Einladung Ich unterneh-me den Versuch, aus Sicht<br />
eines deutschen Anwalts, der des Lernens und der Begeisterung<br />
für jenseits der eigenen Grenzen, auch und<br />
gerade der Kulturgrenzen Liegendes fähig ist, also eines<br />
typischen Vertreters der hier anwesenden deutschen<br />
Teilnehmer, dem gleichermaßen offenen und interessierten<br />
niederländischen Teil dieses Auditoriums an einigen<br />
markanten Orten in der anwaltlichen Berufs-, Arbeitsund<br />
Denkkultur zu zeigen, was typischerweise in dem<br />
deutschen Kollegen, der deut-schen Kollegin vorgehen<br />
könnte, wenn Sie ihnen als Anwälte gegenüberstehen,<br />
und auch, vor welchem Hintergrund das so ist. Nur noch<br />
ein caveat: es versteht sich von selbst, dass hier<br />
Anwesende von all dem, was jetzt folgt, ausgeschlossen<br />
sind. Wir wissen das natürlich alles besser, es geht, wie<br />
immer, nur um die anderen.<br />
II.<br />
Man spricht miteinander, natürlich. Die ersten Worte<br />
fallen, und schon ist der deut-sche Kollege reif für den<br />
Kulturschock. Eine von den wenigen Vorschriften, die<br />
jeder Anwalt in Teutonien selbstverständlich verinnerlicht<br />
hat, ist der § 184 des Gerichts-verfassungsgesetzes:<br />
Die Gerichtssprache ist Deutsch. Bei uns wachsen<br />
Juristen nach wie vor mit der gesetzlich verankerten<br />
Erwartung auf, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Organe<br />
der Rechtspflege (ein Begriff, den es so wohl nur auf<br />
Deutsch geben kann, denn nur hier gelingt es auch<br />
sprachlich so problemlos, den Menschen und sein Amt<br />
miteinander zu verschmelzen) vor allem Deutsch sprechen<br />
zu dürfen. Wer das Abenteuer sucht, führt<br />
Verhandlungen in phonetischen Paradiesen wie Nordbaden<br />
oder Niederbayern und geht aus ihnen ohne<br />
Untertitel als Held hervor. Daher kommt auch die heute<br />
noch gelegentlich anzutreffende Überzeugung, das deutsche<br />
Recht sei nicht in einer fremden Sprache anwendbar<br />
oder gar nur diskutabel. Und wenn denn überhaupt,<br />
dann besinnen wir uns dankbar darauf, dass nicht<br />
Englisch, sondern schlechtes Englisch die Weltsprache<br />
ist, und schlechtes Englisch wird bei uns gut und mit<br />
einem gewissen Maß an Begeisterung gesprochen.<br />
Aber dazu kommt es ja gar nicht, denken wir, bevor<br />
wir Sie treffen. In Holland - der zutreffende Name Ihres<br />
schönen Landes ist bei uns nicht so beliebt, weil man für<br />
Nie-Der-Lan-De ziemlich genau modulieren muss, und<br />
zwar im vorderen Teil des Mundes, während Holland<br />
durch die deutsche Kehle gleitet wie ein edler alter<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
13
I. INTERNES<br />
Genever - in Holland also sprechen doch ohnehin alle<br />
Deutsch. Denken wir, und irgendwie stimmt es ja auch,<br />
denn was wir da häufig hören, ist in Vokabular wie<br />
Grammatik von sehr guter Qualität. Allenfalls die<br />
Phonetik wirkt etwas weicher, doch so klingen auch<br />
Ikonen des gesellschaftlichen Konsenses in Deutschland,<br />
etwa Frau Antje oder Rudi Carrell, und das ruft grundsätzlich<br />
Wohlgefühl hervor. Daran hängt allerdings ein<br />
fa-tales Missverständnis, dem vermutlich jeder und jede<br />
von Ihnen schon einmal be-gegnet ist: die Kollegen in<br />
Holland reden so wie wir, also denken sie auch wie wir.<br />
Zusätzlich gehen dann unsere deutschen Mandanten<br />
noch davon aus, dass ja dann wohl auch das Recht in den<br />
Niederlanden etwa so sein werde wie unseres. Das führt<br />
oft zu lustigen, aber nur mit viel Aufwand zu beseitigenden<br />
Fehleinschätzungen.<br />
Mehr noch. Obwohl aus Sicht anderer Völker Ihre<br />
Sprache in Phonetik und Komplexi-tät auch keine<br />
wesentlich höheren Anforderungen zu stellen scheint als<br />
unsere, obwohl also das Risiko, beim Einsatz der<br />
Muttersprache nicht verstanden zu werden, für<br />
Deutsche und Niederländer etwa gleich hoch ist, sprechen<br />
viel mehr niederländi-sche Anwälte auch andere<br />
Sprachen wie Englisch, Französisch oder Spanisch sehr<br />
viel häufiger und besser als ihre deutschen Kollegen.<br />
Und die gehen oft genug nicht besonders souverän um<br />
mit diesem unerwarteten Kompetenzgefälle. Wenn Sie<br />
bei einem ersten Kontakt bei Ihrem deutschen<br />
Gegenüber nach den ersten paar Sätzen hochgezogene<br />
Schultern und ein arrogant wirkendes Verhalten feststellen,<br />
dann wird das häufig genug nicht anderes sein als<br />
ein spontaner Minderwertigkeitskomplex.<br />
III.<br />
Wenn wir nicht überhaupt von vornherein Englisch<br />
sprechen, ohne es zu merken. Da unsere beiden Länder<br />
zu sogenannten freien Welt gehören, gilt für diejenigen,<br />
die sich frei dahin herumbewegen, except where otherwise<br />
stated, der altehrwürdige Grundsatz extra Americam<br />
nulla vita, et si est vita, non est ita. Die Kultur folgt<br />
dem Handel, nebenbei bemerkt, seit Jahren ein Lieblingsthema<br />
unserer <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>, und wir entwickeln<br />
oft genug nachgerade spätkoloniale Verhaltensmuster,<br />
indem wir unbeirrbar unsere Zahlen in Form von<br />
Schedulen präsentieren, im Rah-men der Legal Due<br />
Diligence checken, ob die Entity genug Equity hat, oder<br />
die von uns zu verhandelnden Deals sexy finden, wenn<br />
das Business Concept einmal abgehoben hat und jetzt<br />
fliegt. Da hilft es wenig, sich an den lieben alten Georges<br />
Clemenceau zu erinnern, der ja die Überzeugung propagierte,<br />
die USA seien der direkteste Weg von der Barbarei<br />
zur Zivilisation ohne Umweg über die Kultur. Letztlich<br />
haben wir, haben vor allem unsere Mandanten, keine<br />
oder jedenfalls immer weniger Wahl. Das ist auch in den<br />
Niederlanden nicht anders als bei uns.<br />
Doch ist es Zufall, dass uns unsere niederländischen<br />
Kolleginnen und Kollegen viel souveräner vorkommen,<br />
wenn sie mit Vokabular, aber auch mit Verhaltensmustern<br />
der anglo-amerikanischen Rechtssphäre umgehen<br />
Ja, wenn Sie denn unbedingt wollen, mit ihrer Kultur<br />
Oder ist dieser Eindruck nicht ganz einfach damit zu<br />
erklären, dass ein niederländischer Anwalt sehr viel mehr<br />
Geschäftsmann ist als sein deutscher Kollege Dass er<br />
sich, und sei es nur im ureigenen merkantilen Interesse,<br />
leichter auf das Denken und Handeln seines Auftraggebers<br />
einzulassen bereit ist, ohne damit gleich seine<br />
Unabhängigkeit einzubüßen Dass er aber auch in Verhalten<br />
und Organisation, von der Akquisition bis zur<br />
zweckdiktierten Einordnung in gro-ße Strukturen, dem<br />
US-amerikanischen Anwalt, eher sogar noch dem englischen<br />
solicitor, näher ist als seine deutschen Kollegen<br />
Wir reden hier zu einem gewissen Teil wohl - natürlich -<br />
über Traditionen einer großen Nation von Kaufleuten,<br />
die es, etwas anders als ihre Nachbarin im Osten, nicht<br />
ganz so nötig hat, Kaufmännisches erst noch mit dem<br />
Präfix "hanseatisch" zu versehen, damit es auch wirklich<br />
ernst genommen wird. Im Übrigen reden wir ganz einfach<br />
über beruflichen Stil. Und auch hier haben wir den<br />
Eindruck, dass Weltgewandtheit, dass die Bereitschaft,<br />
sich Sprach-, geographische und auch kulturelle Grenzen,<br />
nicht nur die zwischen Europa und Nordamerika,<br />
im Interesse eines Auftrags und dessen Erfolges einmal<br />
wegzudenken, in den Niederlanden deutlich mehr zu<br />
Hause ist als in den allermeisten unserer Kanzleien.<br />
14<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
I. INTERNES<br />
IV.<br />
Kanzlei. So nennt man bei uns gemeinhin das Büro des<br />
Anwalts, sowohl im physischen Sinne als auch im Sinne<br />
der Organisationsform anwaltlicher Berufsausübung.<br />
Und obwohl dieses Wort noch in anderen Sprachen<br />
synonym verwendet wird, zum Beispiel im Polnischen<br />
und Tschechischen, hat es nirgendwo so sehr wie in der<br />
deutschen Sprache den Anklang der Institution. Des<br />
Festen, des Zuverlässigen, des Etablierten, aber auch<br />
des Unflexiblen, des Langsamen. Das kommt nicht von<br />
ungefähr, denn die Kanzlei ist nichts anderes als die<br />
berufliche Niederlassung einer oder mehrerer Institutionen.<br />
Anwesende und viele andere immer ausgenommen<br />
- aber, auf die Gefahr der Wiederholung, Deutschlands<br />
Anwältinnen und Anwälte sind "Organe der<br />
Rechtspflege", und, allen modernen Zeiten zum Trotz,<br />
denken, fühlen, be-nehmen sich auch ganz oft genau so.<br />
In weniger besiedelten Gebieten unterfertigen noch<br />
heute viele Kollegen ihre Briefe mit "Der Rechtsanwalt".<br />
In vielen Gerichten, auffälligerweise auch in den teilweise<br />
halbverfallenen und an Abbruchbauten erinnernden<br />
Gerichtssälen der Hauptstadt Berlin, haben Anwältinnen<br />
und Anwälte weder Vor- noch Nachnamen, sondern<br />
werden zeremoniell mit "Frau Rechtsanwältin" oder<br />
"Herr Rechtsanwalt" angeredet. Da wundert es nicht,<br />
wenn Herr Kollege oder Frau Kollegin (je öfter Sie das<br />
hören, desto größer ist in der Regel die Distanz, die zu<br />
Ihnen aufgebaut werden soll) häufig auch in der persönlichen<br />
Arbeitsweise und Organisation des Büros wacker<br />
dem Windzug des beginnenden 21. Jahrhunderts trotzt,<br />
altersschwachen Diktiergeräten unter großer Rauchentwicklung<br />
Dinge anvertraut, die man dem Sekretariat<br />
auch durch die offene Tür zurufen könnte, und die Tastatur<br />
eines Telefons grundsätzlich von Dritten bedienen<br />
lässt, man könnte sich ja den Finger abbrechen, wenn<br />
man selber wählt, statt das die Sekretärin erledigen zu<br />
lassen. Und vielleicht gibt es das ja in den Niederlanden<br />
auch, aber nirgendwo so oft und so ein-drucksvoll wie in<br />
Deutschland habe ich es erlebt, dass Anwälte mit ihrem<br />
eigenen Arbeits- und Besprechungszimmer nach außen<br />
dokumentieren, dass sie kein ande-res Zuhause haben.<br />
In der Wand versenkbare Betten, Sportausrüstungen<br />
vom Kendo-Schwert bis zu Golfschlägern in Kaufhausdimensionen,<br />
von den dazugehörigen Ehrenurkunden<br />
ganz zu schweigen, Stofftiere, Spitzendeckchen, ganze<br />
Wände mit Familienfotos - die Liste ist endlos, der Eindruck,<br />
den Mandanten davon haben, durchaus unterschiedlich.<br />
Manchmal glaubt man, in einer Art Arche<br />
Noah zu sein, geschaffen und ausgerüstet, um ihren Inhalt,<br />
die Rechtspflege, ihre Protagonisten und deren<br />
Eigenarten, zu konservieren, wenn die Stürme und<br />
Fluten der wechselnden Zeit zu kräftig auf die Außenwände<br />
drücken.<br />
Notabene: bei Ihnen heißt die Anwaltskanzlei kantoor.<br />
Ein Kontor ist auf Deutsch: das Büro einer Handelsgesellschaft…<br />
V.<br />
Verstehen Sie mich nicht falsch. Natürlich ist die deutsche<br />
Anwältin, der deutsche Anwalt, ein noch immer<br />
sehr reglementiertes und im Vergleich zu ausländischen<br />
Berufskollegen institutionell erscheinendes Wesen. Doch<br />
fast zwangsläufig ist die Kehr-seite davon ein hohes Maß<br />
an Individualität. Die Unabhängigkeit gehört zu den beruflichen<br />
Eigenschaften, die für uns Rechtsanwälte die<br />
größte Bedeutung haben, ausgedrückt auch durch die<br />
Tatsache, dass wir uns zu den freien Berufen zählen (und<br />
bislang noch immer als einer Berufung folgend, nicht ein<br />
Gewerbe betreibend, und damit auch nicht der<br />
Gewerbesteuerpflicht unterliegend). Unsere Unabhängigkeit<br />
hat ganz unterschiedliche Auswirkungen. Wir<br />
behalten uns vor, die Größe (in der Regel: riesig) und<br />
Einrichtung (siehe oben) unserer Büros selbst zu bestimmen,<br />
auch wenn wir in einer größeren Partnerschaft operieren.<br />
Wir glauben, ein gegenüber jedermann geschütztes<br />
Recht auf den eigenen Stil zu haben, wie immer<br />
eigenwillig der auch sein mag. Wie die Erfahrung gezeigt<br />
hat, macht uns dies neben vielen anderen Zeugnissen<br />
unserer Unabhängigkeit auf lange Sicht als Kaufobjekte<br />
größerer law firms aus England außerordentlich unattraktiv.<br />
Unsere Mandanten bekommen dage-gen die<br />
Unabhängigkeit vieler deutscher Anwälte eher noch<br />
daran zu spüren, dass ihre Überlegungen, Handlungen,<br />
vor allem aber Textentwürfe, grundsätzlich der Ver-<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
15
I. INTERNES<br />
mutung der Unrichtigkeit und der Erleuchtungsbedürftigkeit<br />
unterliegen.<br />
heißen, denn auch ich funktioniere so, und bis jetzt hat<br />
es immer ganz gut geklappt.<br />
Um noch einmal auf die USA als eine der führenden<br />
Kulturnationen zurückzukom-men: aus deutscher Sicht<br />
wundert man sich schon manchmal, dass sich der<br />
Advocat schon auf America The Beautiful und all seine<br />
Segnungen einlässt, wenn es der Sa-che - des Mandanten<br />
- dienlich ist oder sein könnte, während der Rechtsanwalt<br />
erst prüft, welche Voraussetzungen überhaupt<br />
grundsätzlich erfüllt sein müssen, damit irgendetwas dieser<br />
Sache dienlich sein könnte. Wirken vielleicht deshalb<br />
unsere niederländischen Freunde oft weniger angespannt,<br />
auch weniger affektiert als wir, wenn sie sich<br />
anglo-amerikanisch betätigen<br />
VI.<br />
Überhaupt, die Grundsätze. Die Säulen, auf denen das<br />
deutsche anwaltliche Univer-sum fest ruht, umspült,<br />
manchmal spielerisch-leicht, manchmal reißend und<br />
gefährlich, von den Ausnahmen, Ausnahmen von den<br />
Ausnahmen und Gegenausnahmen. Unser Rechtsdenken<br />
ist manchmal überstark geprägt von dem Bedürfnis<br />
nach Grundsätzen, an denen man auch die anspruchsvollsten<br />
Überlegungen festmachen kann. Wenn<br />
wir die Erfolgsaussichten eines Falls prüfen, rekurrieren<br />
wir wie selbst-verständlich zuerst auf die geltenden<br />
Grundsätze, bevor wir uns damit beschäftigen, welche<br />
der zahllosen bösen (aber auch faszinierenden) Ausnahmen<br />
hier gerade verwirklicht sein könnte. Deutschland<br />
verdankt diesem Ansatz viele wunderbare Wor-te.<br />
Schranken-Schranken ist eines davon, eine aus unserem<br />
Verfassungsrecht nicht wegzudenkende Rechtsfigur.<br />
Aber zum Beispiel auch die im internationalen Schiedsverfahren<br />
so prachtvoll blühende Kompetenz-Kompetenz<br />
hat irgendwann als hoffnungsvolles Pflänzchen auf<br />
dem Acker des Grundsätzlichen im Lande Goethes<br />
angefangen. Wenn Sie Ihr deutsches Gegenüber in einer<br />
Verhandlungssituation richtig einschätzen wollen, sind<br />
Sie gut beraten, zu unterstellen, dass große Teile seines<br />
oder ihres Arbeitsspeichers aktuell mit Grundsatzarbeit<br />
belegt sind. Ich werde mich hüten, das schlecht zu<br />
Wer vor dem Grundsatz steht - oder vor einem, der in<br />
Grundsätzen denkt und mit ihnen arbeitet -, hat es nicht<br />
mehr weit bis zum Dogma. Und auch hier gibt es Wissenswertes<br />
über Ihre deutschen Kolleginnen und<br />
Kollegen. In der deutschen Anwaltschaft ist die<br />
Auffassung höchst verbreitet, dass eine schriftliche Arbeit,<br />
zum Beispiel eine Rechtsauskunft an einen Mandanten,<br />
von minderer Qualität ist, wenn sie nicht ausführlich,<br />
gern auch episch, auf Lehrmeinungen und Rechtsprechungsentwicklungen<br />
eingeht, die mit dem konkreten<br />
Fall zwar grundsätzlich - da ist das Wort wieder - in<br />
Zusammenhang stehen, aber zur Beantwortung der entscheidenden<br />
Frage nicht oder nur wenig beitragen. Auf<br />
diese Weise kann die Behandlung der Frage eines<br />
Mandanten, ob eine bestimmte Forderung verjährt ist<br />
oder nicht, nach Umfang und Komplexität durchaus an<br />
den Mittelteil von "Krieg und Frieden" erinnern, ohne<br />
dass wir das wirklich außergewöhnlich fänden. Denn auch<br />
wenn sich die meisten von uns - wie Sie - als moderne<br />
Dienstleister verstehen, sind viele doch gleichzeitig Mitglieder<br />
im Club der Ausführlichen. Sei es, sie verstehen<br />
ihre seitenlangen Elaborate als Ausdruck hochwertiger<br />
Arbeit, sei es, sie wollen Schwächen der eigenen<br />
Rechtskenntnis mehr oder weniger elegant tarnen. Es gibt<br />
freilich auch viele Mandanten, die sich nicht mit weniger<br />
zufrieden geben wollen, und die regelrecht alarmiert<br />
wären, wenn ihre Frage an den Anwalt mit einem Schreiben<br />
beantwortet würde, das kürzer wäre als das Anfangskapitel<br />
des "Zauberbergs" von Thomas Mann, und<br />
das man tatsächlich bei der ersten Lektüre verstünde - wo<br />
ist denn da der Gegenwert für diese enormen Honorare<br />
VII.<br />
Die Honorare allerdings scheinen im internationalen<br />
Vergleich, wohl auch im Ver-gleich mit den<br />
Niederlanden, doch nicht ganz so dramatisch. Gerichtliche<br />
Tätigkeit wird in Deutschland in aller Regel nach<br />
einer festen, am Streitwert orientierten Vergütungsordnung,<br />
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, abgerech-<br />
16<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
I. INTERNES<br />
net. Dieser erst im letzten Jahr grundlegend reformierte<br />
Tarif macht das Kostenrisiko für den Auftragge-ber in<br />
den meisten Fällen recht transparent. Hinzu kommt,<br />
und das führen wir auch gegen die Attacken ins Feld, die<br />
die Brüsseler Kommissare gegen unsere Reglementierung<br />
reiten, dass in fast allen Verfahrensarten in<br />
Deutschland der Grundsatz der Kostenerstattung gilt:<br />
wer unterliegt, zahlt im Verhältnis seines Unterliegens<br />
nicht nur die eigenen Rechtsverfolgungskosten, sondern<br />
auch die des Gegners und die Gebühren des Gerichts.<br />
Sie alle sind berechenbar, da vereinheitlicht. Doch nicht<br />
nur deshalb werden deutsche Anwälte fast so häufig frequentiert<br />
wie ihre amerikanischen Kollegen. Bei uns gehört<br />
es sozusagen zum guten Ton, rechtsschutzversichert<br />
zu sein, also eine Versicherung zu unterhalten, die die<br />
Kosten notwendig erscheinender - also: aller - Aktiv- und<br />
Passivprozesse übernimmt; man kann sich also gern<br />
auch schon einmal etwas öfter streiten, ohne wirklich<br />
darüber nachdenken zu müs-sen, was es kostet (jedenfalls<br />
dann, wenn man keinem der zahllosen Haftungsausschlüsse<br />
zum Opfer fällt).<br />
Etwas aufregender wird es allerdings im Juli 2006.<br />
Dann nämlich fällt die Anwendbarkeit des gesetzlichen<br />
Tarifs auf außergerichtliche Anwaltstätigkeit weg, und<br />
jeder Anwalt muss mit seinem Mandanten eine konkrete<br />
Gebührenvereinbarung treffen. Man darf damit rechnen,<br />
dass hier in den meisten Fällen Stundenhonorare vereinbart<br />
werden, und die erreichen außerhalb der großen<br />
Städte und ihrer großen Anwaltsbü-ros heute noch eher<br />
selten mehr als 150 oder vielleicht 200 €.<br />
VIII.<br />
Noch ein letztes Mal zurück zu den Grundsätzen.<br />
Dass wir gewohnt sind, eng am Dogma zu arbeiten, versteht<br />
sich vor allem auch aus unserem Ausbildungssystem.<br />
Bologna-Prozess hin oder her - in Deutschland beschäftigen<br />
sich Jurastudenten mindestens vier Jahre mit<br />
packenden Aufgaben wie der gutachtlichen Stellungnahme<br />
zu Fragen wie "A schlägt B einen Nagel in den<br />
Kopf - Wem gehört der Nagel" oder "Kann man Diebstahl<br />
an einer Leiche begehen", bevor sie auch nur einmal<br />
mit wirklichen Rechtsfragen wirklicher Menschen<br />
konfrontiert werden. Das stählt zwar ungeheuer, bringt<br />
aber nur selten sofort Pragmatiker hervor. Doch auch<br />
diejenigen, die ihr Berufsleben von Dogmatikern zu<br />
Pragmatikern gemacht hat (und die dafür von ihren<br />
Auftraggebern sehr geschätzt werden), geraten gelegentlich<br />
ins Staunen, wenn sie erleben, wie auf den Punkt<br />
gebracht, sozusagen "stromlinienförmig", manchmal aber<br />
eben auch "unwissenschaftlich" unsere Kolleginnen und<br />
Kollegen in den Niederlan-den schreiben, reden, handeln.<br />
Hier zeigt sich eine Art der Unabhängigkeit, von<br />
der das so unabhängige deutsche Anwaltswesen oft noch<br />
etwas mehr gebrauchen könn-te.<br />
IX.<br />
Viel spricht dafür, dass das Pragmatische an unseren<br />
niederländischen Kollegen auch Folge eines Grundverständnisses<br />
von Offenheit und Toleranz ist, für das<br />
das Land europa-, wenn nicht weltweit berühmt ist. Wer<br />
leicht, aber auch ernsthaft akzeptiert, dass andere<br />
anders denken und handeln, und ihr Interesse anerkennt,<br />
nach ihrer Façon selig zu werden, dem fällt es<br />
wohl nicht so schwer, das Denken und Handeln dieser<br />
anderen so zu beurteilen, wie es ist, eben als "gegeben",<br />
und nicht so, wie es nach dem eigenen Dogma eigentlich<br />
sein sollte, und der hat auf solcher Grundlage ebenfalls<br />
eine gute Fähigkeit, zu abstrahieren und in der Sache zu<br />
argu-mentieren und zu arbeiten. Mit dieser Vermutung<br />
stehe ich nicht allein. Führen Sie sich bitte vor Augen,<br />
wie viele Ihrer Landsleute Schlüsselfunktionen in multilateralen<br />
oder internationalen Organisationen besetzen,<br />
und damit Tag für Tag in der Konfliktbewältigung tätig<br />
sind, sei es nach außen oder auch organisationsintern.<br />
Nicht weni-ge davon sind oder waren Advocaten.<br />
Natürlich gibt es auch eine Menge Deutsche - und<br />
deutsche Anwälte -, die sich solchen Aufgaben widmen.<br />
Doch das ewig Grund-sätzliche lässt uns auch hier nicht<br />
los, und deshalb finden Sie mit meinen Landsleu-ten auf<br />
internationaler Ebene am ehesten Funktionen besetzt, in<br />
denen "eine Politik", sprich: eine grundsätzliche<br />
Position, verfolgt oder verteidigt werden muss.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
17
I. INTERNES<br />
X.<br />
Auch wenn Sie jetzt denken - oder schon längst zu wissen<br />
glauben -, dass im deutsch-niederländischen<br />
Anwaltsverhältnis doch eher ein Ausrufezeichen als ein<br />
Fragezeichen hinter die "Kulturunterschiede" gehört,<br />
sehen wir uns zum lohnenden Vergleich einmal unser<br />
Verhältnis zu Frankreich an. Die intensive deutsch-französische<br />
Verständigung, die wir uns seit mehr als einem<br />
halben Jahrhundert auf die Fahnen geschrieben haben,<br />
hat, auch und gerade unter uns Anwälten, zu der sehr<br />
verbreiteten und auch durchaus tiefen Empfindung<br />
besonderer Nähe zwischen beiden Ländern geführt.<br />
Bemerkenswert ist allerdings, dass da in der Regel die<br />
wirk-liche Annäherung auch schon wieder aufhört. Man<br />
akzeptiert, schätzt die tiefgehende Andersartigkeit des<br />
jeweils anderen Kollegen. Natürlich bedauert man, dass<br />
man die überaus komplizierte Muttersprache des anderen<br />
leider überhaupt nicht beherrscht, so dass beiderseits,<br />
notgedrungen und unterschiedlich freudig,<br />
schlechtes Englisch, die Weltsprache, bemüht wird. Ein<br />
großer Teil der Arbeitskontakte deutscher zu fran-zösischen<br />
Kollegen funktioniert noch heute so. Diejenigen,<br />
die wirklich weiter sind und gehen im Verständnis und in<br />
der Beherrschung der jeweils anderen Praxisland-schaft,<br />
sind eher gesuchte Spezialisten. Und dennoch: auf unserem<br />
alljährlichen deutsch-französischen Anwaltsseminar<br />
- zugegeben, einem Sammelbecken solcher Spezialisten<br />
- ist häufig zu hören, dass das Verhältnis zwischen den<br />
Anwälten beider Länder wegen seiner Normalität im<br />
Grunde etwas langweilig geworden sei. Pragma-tische<br />
niederländische Anwälte kämen eigentlich kaum umhin,<br />
hier achselzuckend einen besonders schwerwiegenden<br />
Fall von Massen-Autosuggestion zu diagnostizie-ren:<br />
verstehen deutsche Anwälte am Ende nur Côte d'Azur,<br />
wenn es um den Code Civil geht<br />
Wie anders, aber im Vergleich bei allen Unterschieden<br />
doch noch etwas normaler, sind merkwürdigerweise die<br />
deutsch-niederländischen Arbeitsbeziehungen! Das Megaphon,<br />
durch das die Vorzüge der Zusammenarbeit zwischen<br />
den Kollegen beider Länder verkündet werden, ist<br />
hier deutlich kleiner. Der offizielle Dialog zwischen den<br />
Berufsorganisationen wie den unseren wirkt deutlich<br />
weniger bemüht und formalisiert. Dass wir erst jetzt,<br />
zum ersten Mal seit 1988, wieder auf die Idee verfallen<br />
sind, eine deutsch-niederländische Veranstaltung durchzuführen,<br />
während unsere deutsch-französische Seminartradition<br />
demnächst ihren 10. Geburtstag feiert, ist<br />
symptomatisch. Dabei ist die Qualität, sind die äußeren<br />
Umstände, sind die Möglich-keiten unserer Zusammenarbeit<br />
mit Ihnen, den sprachbegabten, geschäftstüchtigen<br />
und offenen Pragmatikern im Grunde so, wie<br />
- bei ganz hellem Tageslicht kritisch betrachtet - die<br />
deutsch-französischen Arbeitsbeziehungen wären, wenn<br />
sie überall das wären, was zu sein sie vorgeben. Nein, die<br />
Niederlande sind ganz gewiss keine Fortsetzung von<br />
Deutschland mit anderen Mitteln, sondern - im wohlverstandenen<br />
Sinne, Ausland. Die Unterschiede in der Anwaltskultur<br />
sind, das mögen unsere beiden Beiträge<br />
heute früh gezeigt haben, durchaus spürbar. Aber sie<br />
verstehen sich immer vor dem Hintergrund einer Nähe<br />
in ganz vieler Hinsicht, die kaum herbeige-schrieben und<br />
-geredet werden muss, die weniger des symbolträchtigen<br />
Festakts bedarf - den verschwenderischen Pomp unserer<br />
heutigen Veranstaltung natürlich ausgenommen -, sondern<br />
die recht unauffällig ist und vielleicht gerade deshalb<br />
stark. Es gilt, wenn Sie mir den Ausdruck doch<br />
noch einmal erlauben, eine grundsätzliche Nähe neu zu<br />
entdecken, eine grundsätzliche Nähe zwischen zwei<br />
Nachbarn am et-was ruhigeren nordwestlichen Ende<br />
eines täglich aufregender werdenden und an eindrucksvollen<br />
Lippenbekenntnissen reichen "Neuen Europa".<br />
* Partner, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT<br />
Rechtsanwälte Steuerberater<br />
Kronenstraße 3, 10117 Berlin<br />
T. +49-30-206 298-6 - F. +49-30-206 298-89<br />
kruemmel@mkvdp.de - www.mkvdp.de<br />
Dieser auf dem 3. Deutsch-Niederländischen<br />
Anwaltssymposium in Amsterdam am 11.11.2005 gehaltene<br />
Vortrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des<br />
Verfassers wieder.<br />
18<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
I. INTERNES<br />
B) REFERAT<br />
„UNTERSUCHUNGSVERFAHREN WEGEN<br />
SCHLECHTER UNTERNEHMENSFÜHRUNG“<br />
von Advocaat Pieter H. Ariëns Kappers*<br />
Das Enquête-Verfahren ist ein besonderes Verfahren<br />
bei der Unternehmenskammer des Gerichtshofs<br />
Amsterdam, der landesweit für dieses Verfahren zuständig<br />
ist. Im Rahmen vom Enquête-Verfahren können<br />
Betroffene einen Antrag auf Untersuchung wegen<br />
schlechter Unternehmensführung stellen. Diese<br />
Untersuchung kann einschneidende Maßnahmen für ein<br />
Unternehmen zur Folge haben.<br />
ERSTE PHASE<br />
Die erste Phase umfasst die Behandlung des Antrags<br />
auf Durchführung einer Untersuchung wegen schlechter<br />
Unternehmensführung einer juristischen Person. Antragsberechtigt<br />
sind nachfolgende Betroffene:<br />
1. Im Falle einer N.V. und B.V. (AG und GmbH) müssen<br />
die Antragsteller Inhaber von Anteilen oder<br />
Anteilszertifikaten sein und zusammen mindestens<br />
1/10 des Stammkapitals oder EUR 225.000 nominal<br />
vertreten.<br />
2. Im Falle eines Vereins oder einer Kooperative müssen<br />
die Antragsteller eine Gruppe von mind. 300<br />
Mitgliedern bzw. 1/10 des gesamten Mitgliederbestandes<br />
repräsentieren oder soviel Mitglieder, wie<br />
befugt sind 1/10 der Stimmen bei der Allgemeinen<br />
Mitgliederversammlung auszubringen.<br />
3. Diejenigen, denen durch Satzung oder Vertrag mit<br />
der Gesellschaft die Befugtheit zur Antragsstellung<br />
zuerkannt wurde.<br />
4. Eine Gewerkschaft, die in dem Betrieb tätige Personen<br />
zu ihren Mitgliedern zählt und seit mindestens<br />
zwei Jahren rechtsfähig ist<br />
5. Die Staatsanwaltschaft des Gerichtshofs Amsterdam<br />
aus Gründen des öffentlichen Interesses<br />
(Artikel 999 Rv).<br />
Zusätzlich kann das Gericht darüber entscheiden, wer<br />
neben den oben genannten Betroffenen als Antragssteller<br />
zugelassen wird. In der bisherigen Rechtsprechung<br />
wurde diese Frage großzügig ausgelegt. Bei der<br />
Beurteilung der Frage, ob jemand Betroffener ist, spielt<br />
eine Rolle “inwieweit das Ergebnis dieses Verfahrens das<br />
eigene Interesse derart betrifft, dass Schutz dieser<br />
Interessen nötig wird”.<br />
ANTRAG<br />
Die Antragsstellung ist erst zulässig, nachdem die<br />
Beschwerde erst der Geschäftsführung und den<br />
Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich mitgeteilt wurde, um<br />
den Geschäftsführern die Gelegenheit zu geben, aus<br />
eigener Kraft die Angelegenheit zu bereinigen.<br />
In der Antragsschrift muss die Beanstandung der Unternehmensführung<br />
ausreichend deutlich umschrieben<br />
und begründet sein (Hoge Raad 8. April 2005, Nr.<br />
R04/005 HR (OK 109) Laurus).<br />
Wenn die Unternehmenskammer nach Behandlung<br />
des Enquêteantrages der Meinung ist, dass ausreichend<br />
Gründe vorliegen, um an einer ordnungsgemäßen<br />
Unternehmensführung zu zweifeln, wird eine Untersuchung<br />
eingeleitet.<br />
Ausreichende Gründe liegen vor, wenn Umstände ans<br />
Licht kommen, die die Vermutung nahe legen, dass bei<br />
näherer Untersuchung eine unrechtmäßige Unternehmensführung<br />
zutage kommt.<br />
UNTERSUCHUNG<br />
Die Unternehmenskammer ernennt dann einen Sachverständigen,<br />
der die Untersuchung leitet. Die Untersuchung<br />
kann sich auf die Unternehmensführung, aber<br />
auch die juristische Person in ihrem gesamten Umfang<br />
beziehen. Sie kann auch auf einen bestimmten Teil der<br />
Unternehmensführung oder einen bestimmten Zeitraum<br />
begrenzt werden. Die Untersuchung kann auch auf den<br />
Konzern ausgeweitet werden, dem die Gesellschaft angehört.<br />
Abhängig vom Zustand der juristischen Person<br />
können auf Antrag einstweilige Maßnahmen angeordnet<br />
werden.<br />
Die Untersuchung wird mit Hinterlegung des Untersuchungsgutachtens<br />
beim Gerichtshof in Amsterdam<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
19
I. INTERNES<br />
abgeschlossen. Auf Grund dieses Gutachtens kann die<br />
Unternehmenskammer zu dem Urteil kommen, dass<br />
eine mangelhafte Unternehmensführung vorliegt. Unter<br />
mangelhafter Unternehmensführung wird verstanden,<br />
dass den Grundprinzipien einer verantwortlichen Unternehmerschaft<br />
zuwider gehandelt wurde. Diese mangelhafte<br />
Unternehmensführung braucht keinen strukturellen<br />
Charakter zu haben. Mit der Feststellung des<br />
Gerichtes, ob eine mangelhafte Unternehmensführung<br />
vorliegt oder nicht, endet die erste Verfahrensphase.<br />
beschäftigen muss, macht deutlich, dass<br />
Minderheitsgesellschafter- und Aktionäre immer mehr<br />
Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben wollen.<br />
Das Enquêteverfahren, das ursprünglich wegen anderer<br />
Gesichtspunkte in das Gesetz aufgenommen wurde,<br />
wird inzwischen mehr und mehr dazu benutzt, mangelhafte<br />
Unternehmensführung anzuprangern. Die 10%<br />
Hürde, die ein potentieller Antragsteller überwinden<br />
muss, sollte daher gut im Auge behalten werden.<br />
ZWEITE PHASE<br />
Nachdem das Gericht entschieden hat, dass eine mangelhafte<br />
Unternehmensführung vorliegt, kann die zweite<br />
Phase beginnen. Voraussetzung dafür ist ein Antrag des<br />
ursprünglichen Antragstellers auf Durchführung eines<br />
zweiten Verfahrens, in dem Maßnahmen von der Unternehmenskammer<br />
angeordnet werden. Das Gesetz gibt<br />
der Unternehmenskammer die Möglichkeit eine oder<br />
mehrere Maßnahmen anzuordnen, diese sind zum größten<br />
Teil in Artikel 2:356 BW aufgelistet.<br />
Unter anderem können Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder<br />
von ihren Tätigkeiten suspendiert<br />
oder gekündigt werden. Es können Beschlüsse von Geschäftsführern,<br />
Vorständen, Aufsichtsräten, der Hauptversammlung<br />
oder anderen Organen aufgehoben werden,<br />
Interims-Geschäftsführer oder Aufsichträte bestellt<br />
und vorübergehend Abweichungen von der Satzung festgelegt<br />
werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die juristische<br />
Person selbst aufzuheben.<br />
Von der Unternehmenskammer angeordnete Maßnahmen<br />
können von der juristischen Person, die selbst<br />
Gegenstand des Verfahrens ist, nicht rückgängig<br />
gemacht werden. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss<br />
wäre nichtig (Art. 2:357 Absatz 3 BW).<br />
Die Unternehmenskammer kann in der zweiten<br />
Phase, wenn sie feststellt, dass die Untersuchungen in<br />
der ersten Phase nicht vollständig waren, von Amts<br />
wegen in einer Zwischenverfügung entscheiden, dass die<br />
Untersuchung wieder eröffnet wird.<br />
*Kappers, Boekel De Nerée<br />
Gustav Mahlerplein 2, P.O. Box 75510<br />
1070 AM Amsterdam, Netherlands<br />
Telephone: +31 20 795 39 53<br />
+31 20 795 39 00<br />
Der Umstand, dass die Unternehmenskammer in<br />
Amsterdam sich immer häufiger mit Enquêteverfahren<br />
20<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
1.<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
BERICHT<br />
ÜBER DIE PREISVERLEIHUNGEN<br />
BEIM ABA ANNUAL MEETING VOM<br />
4.-9. AUGUST 2005 IN CHICAGO<br />
Werteprinzipien -, das gelte auch für die USA.<br />
Rechtstaatlichkeit, die sogenannte Rule of Reason, sei<br />
ein Geschenk, das man achten müsse. Sie dankte der<br />
ABA für ihre Aktivitäten in diesem Bereich und bat,<br />
hier weiterzumachen. Standing Ovations gab es nicht<br />
nur für diese Rede, sondern auch für die anderen<br />
Preisträger:<br />
von Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
MARGARET BRENT AWARD<br />
FÜR BEEINDRUCKENDE FRAUEN<br />
Bei der diesjährigen Jahreskonferenz der American<br />
Bar Association (ABA) wurde der 15. Margaret Brent<br />
Award verliehen. Mit diesem Preis zeichnet die<br />
Commission on Women in the Profession Kolleginnen<br />
aus, die außerordentlich kompetent sind und durch ihr<br />
Engagement Türe geöffnet haben für andere<br />
Anwältinnen, Richterinnen, Wissenschaftlerinnen - s.<br />
dazu auch den Kasten am Ende des Beitrages - wie die<br />
Pionierin Margaret Brent. Sie erreichte bereits 1638 den<br />
amerikanischen Kontinent und machte sich rasch einen<br />
Namen als „master negotiator, accomplished litigator<br />
and respected leader“. Sie führte 124 Gerichtsverfahren<br />
hintereinander ohne eines davon zu verlieren.<br />
Erste Afro-Amerikanerin im Steuerrecht und weitere<br />
Preisträgerinnen<br />
Es wurde beispielsweise Loretta Collins Argrett ausgezeichnet<br />
als erste Afro-Amerikanerin, die im Bereich<br />
Steuerrecht erfolgreich war und die nunmehr für das<br />
United States Department of Justice in Washington<br />
arbeitet. Sie wies in ihrer Dankesrede darauf hin, dass<br />
das alles nur möglich gewesen sei durch Mentoren, die<br />
ihren Weg begleitet hätten und fast alle seien männliche<br />
Kollegen gewesen.<br />
Mary Cranston war die erste Frau, die eine zweihundertköpfige<br />
Anwaltskanzlei in den USA leitete.<br />
Nunmehr unterstehen ihr 900 Anwälte in 16 Ländern.<br />
Auch sie verfügte wie die anderen Preisträgerinnen über<br />
eine Mentorin, die ihr mit Rat und Tat zur Seite stand<br />
Hillary Clinton<br />
Die ehemalige First Lady initiierte die Margaret Brent<br />
Auszeichnung im Jahr 1987 mit. Sie schilderte, dass sie<br />
anfänglich Bedenken gehabt habe, sich rein um<br />
„Frauenthemen“ zu kümmern, aber schon bald habe sich<br />
ihr Engagement in Begeisterung gesteigert. Sie habe<br />
festgestellt, wie engagiert die Kolleginnen seien und sei<br />
erstaunt über die zahlreichen Nominierungen (ca. 200<br />
im Jahr 2005) gewesen. Die Lebensläufe anderer<br />
Kolleginnen - auch der von Margaret Brent - inspirierte<br />
die ehemalige First Lady. In ihrer beeindruckenden Rede<br />
erklärte Hillary Clinton sehr persönlich, was es ausmache,<br />
wenn man Unterstützung bekomme und wie<br />
schwierig doch die Doppelrolle sei, vor allem, wenn man<br />
versuche, es allen recht zu machen. Es komme auch keinesfalls<br />
auf den Erfolg alleine an, sondern darauf, wie<br />
man mit diesem umgehe. Es gehe um Qualität. Sie<br />
sprach von ihren persönlichen Idealen - den<br />
Carolyn Dineen King wurde als Chief Judge ausgezeichnet.<br />
Sie wies darauf hin, dass Frauen noch immer<br />
weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen. Sie<br />
betonte auch, dass erst der Civil Rights Act 1964 ermöglicht<br />
habe, Frauen Wege zu bereiten. Insoweit müsste<br />
auch jeder der Regierung dankbar sein für ihre<br />
Unterstützung. Hierbei gab sie für einige Zuhörer überraschend<br />
bekannt, dass sie Republikanerin sei und welche<br />
patriotischen Auffassungen sie verfolge.<br />
Judith L. Lichtman ist ihrerseits Vorsitzende verschiedener<br />
Komitees, die sich für die Belange von<br />
Anwältinnen einsetzen. Sie kämpfte für Gleichberechtigung<br />
und nahm durch Lobbyarbeit erfolgreich<br />
Einfluss auf verschiedene Gesetze. Beispielsweise haben<br />
nunmehr in den USA Eltern oder Verwandte Anspruch<br />
auf einen Urlaubstag, um sich in Notfällen um Kinder zu<br />
kümmern, ohne Angst gleich den Job zu verlieren.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
21
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Ein besonderer Applaus ging an Mary Ann<br />
McMorrow, die heute Chief Judge beim Supreme Court<br />
of Illinois ist. Sie war die erste Richterin an einem<br />
Supreme Court und Gastrednerin bei der Opening<br />
Assembly der Jahrestagung der ABA in Chicago.<br />
Es ist beeindruckend, was die Commission on Women<br />
in the Profession der ABA leistet. Mittlerweile existieren<br />
Initiativen für Frauen, die Brustkrebs haben, für<br />
Minderheiten wie farbige Kolleginnen etc. Zudem gibt es<br />
eigene Akademien nur für Kolleginnen und spezielle<br />
Veröffentlichungen der ABA, die sich mit dem Thema<br />
„Frau“ beschäftigen.<br />
Fazit:<br />
Die Preisverleihung war äußerst beeindruckend. Es<br />
machte Spaß zu sehen wie sich die Frauen mit<br />
Begeisterung für ihren Beruf eingesetzt haben und welche<br />
Türen sie durch ihr persönliches Engagement anderen<br />
Frauen geöffnet haben, die nunmehr ihrerseits mit<br />
Hoffnung den Beruf erfüllen.<br />
CEELI AWARD<br />
HINTERGRUND<br />
Die American Bar Association (ABA) verfügt seit<br />
1990 über eine Central European and Eurasian Law<br />
Initiative (CEELI). Es handelt sich um ein öffentliches<br />
Projekt der ABA zur Unterstützung bedürftiger Staaten<br />
in der Form der Rechtshilfe. CEELI kümmert sich insbesondere<br />
um rechtliche Fragen bei juristischen<br />
Reformen z.B. im Bereich Strafrecht, Ausbildung,<br />
Berufs¬recht, Konfliktregulierung etc. Weitere<br />
Informationen zu CEELI können im Internet gefunden<br />
werden unter www.abaceeli.org.<br />
Den CEELI Award gibt es seit dem Jahr 1994. Damit<br />
werden diejenigen ausgezeichnet, die sich für den<br />
Aufbau von demokratischen Strukturen in Mittel- und<br />
Osteuropa sowie Eurasien eingesetzt haben und noch<br />
einsetzen. Damit werde weltweit mehr Stabilität<br />
erreicht.<br />
Zudem ist eines klar: Diese Margaret-Brent-Award-<br />
Veranstaltung ist die am besten besuchteste<br />
Veranstaltung bei der ABA-Jahrestagung, die immerhin<br />
8.000 Mitglieder bei einer Mitgliedschaft in Chicago<br />
vereinen konnte (s. dazu auch den Artikel von Dr. Hans<br />
Lühn, Vizepräsident im DAV, S....). Es machte Freude zu<br />
erleben, welche bescheidenen und beeindruckenden<br />
Persönlichkeiten die Anwaltschaft in ihren Reihen hat.<br />
The ABA Commission on women in the profession<br />
established the Margaret Brent Women Lawyers of<br />
Achievement Award to recognize and celebrate the<br />
accomplishments of women lawyers. Honorees receiving<br />
the award have achieved professional excellence<br />
in their field; and<br />
• Influenced other women to pursue legal careers; or<br />
• Opened doors for women lawyers in a variety of<br />
job settings that historically were closed to them;<br />
or<br />
• Advanced opportunities for women within a practice<br />
area or segment of the profession.<br />
IHOR POPOV AUS DER UKRAINE<br />
Der diesjährige Preisträger war Ihor Popov aus der<br />
Ukraine. In einer beeindruckenden Power Point<br />
Presentation wurde gezeigt, wie sehr sich CEELI zusammen<br />
mit Ihor Popov für die politische Umwälzung in der<br />
Ukraine eingesetzt hat. Insbesondere durch eine kostenlose<br />
Beratung der Wähler, Schreiben an<br />
Regierungsinstitutionen sowie zahlreiche Kontakte auf<br />
politischer Ebene, konnten Betrügereien bei der Wahl in<br />
der Ukraine gerin¬ger gehalten werden. Deshalb sei es<br />
mit der Erfolg von CEELI, dass am 23. Januar 2005<br />
Viktor Juschtschenko als dritter Präsident der Ukraine in<br />
sein Amt eingeführt werden konnte. Die 17 Tage der<br />
„Orangenen Revolution“, die uns alle noch sehr präsent<br />
sind, konnten nur durch faire Wahlen und Informationen<br />
an die Bürger und ohne Angst vor politischer Verfolgung<br />
durch Druck von außen erreicht werden. 35 regio¬nale<br />
Beratungscenter wurden von CEELI eingerichtet, die<br />
über die Rechte der einzelnen Bürger aber auch über<br />
Beschwerden bei Problemen im Zusammenhang mit der<br />
22<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Wahl informierten. Ver¬schiedene problematische Fälle<br />
wurden bis zum Supreme Court gebracht und stets<br />
wurde die Öffentlichkeit darüber informiert. Der<br />
Preisträger dankte CEELI, schilderte erneut deren<br />
Tätigkeit und berichtete sehr persönlich von den<br />
Emotionen dieser spannenden Tage.<br />
2.<br />
BERICHT ÜBER DEN 43.JAHRESKONGRESS<br />
DER ajia VOM 23. - 27. AUGUST 2005<br />
IN MEXICO CITY<br />
von Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
JUNGE DYNAMISCHE KOLLEGEN UND<br />
(FEHLENDE) KRITIK AN DER AMERIKANISCHEN<br />
REGIERUNG<br />
KOLLEGINNEN WELTWEIT<br />
aija JAHRESKONGREß 2005 IN MEXICO CITY<br />
Während bei den ABA-Veranstaltungen die Kritik an<br />
dem amerikanischen Verhalten bei Beginn des IRAK-<br />
Krieges und bis heute verhalten war, drückte sich Harold<br />
Hongju Koh, Professor of International Law der Yale<br />
Law School bei CEELI, bei der Preisverleihung sehr<br />
deutlich aus. Er berichtete auch von einem Gespräch mit<br />
Rumsfeld und ihm als eigentlich offizieller politischer<br />
Berater und stellte fest, dass er nur sehr wenig<br />
Möglichkeiten der Einflussnahme hatte.<br />
Die 1962 gegründete aija (Association Internationale<br />
des Jeunes Avocats) veranstaltete ihren 43. Jahreskongress<br />
vom 23. - 27. August 2005 in Mexico City. An dem<br />
Kongress nahmen rund 330 Teilnehmer teil, von denen<br />
etwa 180 aus EU-Staaten kamen. Aus Deutschland<br />
waren ca. 20 Anwälte und Anwältinnen vertreten. Die<br />
größte Delegation stellten die Schweizer.<br />
Arbeitsprogramm<br />
Auch in einem weiteren Seminar zum Thema „Global<br />
War on Terror“ wurde deutlich, dass Ko der Auffassung<br />
war, der jetzige Zustand hätte bereits vor vier Jahren diskutiert<br />
werden müssen und nicht erst heute.<br />
Deutliche Worte kamen ansonsten mehr aus den internationalen<br />
Reihen, waren aber auch beim CEELI Award<br />
nicht zu vernehmen. Hier wurde vielmehr auf das weitere<br />
Engagement der ABA in Afrika und Asien hingewiesen.<br />
Zudem erfuhr man, dass es mittlerweile eine ABA<br />
Dependance in Brasilien gibt, um die Arbeit vor Ort zu<br />
verstärken.<br />
Weitere Informationen zur ABA finden Sie unter<br />
www.abanet.org.<br />
Insgesamt ca. 18 Standing Commissions organisierten<br />
Vorträge und Seminare zu verschiedenen rechtlichen Themenbereichen.<br />
Einzelne Landesvertreter beantworteten im<br />
Vorfeld der Veranstaltung anhand eines Fragebogen des<br />
Vorsitzenden ein Thema aus der Sichtweise ihres Landes.<br />
Beim Kongress wurde dann rechtsvergleichend auf das<br />
Thema näher eingegangen, indem idealer Weise an einem<br />
Fallbeispiel praktische Lösungen erarbeitet wurden.<br />
Die bei den Konferenzunterlagen ausliegenden CD-ROMs<br />
boten die Möglichkeit einer späteren Vertiefung der<br />
Themen.<br />
Schwerpunkte aus berufsrechtlicher Sicht lagen beim<br />
Seminar „Do I really need a lawyer: Understanding and<br />
communicating our services in a competitive environment”.<br />
Diese von der Future of the Profession Commission<br />
organisierte Veranstaltung stellte dar, dass viele<br />
Kollegen und Kolleginnen ähnliche Probleme haben.<br />
Viele teilten beispielsweise die Auffassung, dass die Entwicklungen<br />
bei der geplanten 3. EU-Geldswäscherichtlinie<br />
zu weit gingen. Aber auch Unterschiede wurden<br />
deutlich. Hierzu zählte beispielsweise inwieweit der Anwalt<br />
von seiner Möglichkeit des „tipping off“ bei der<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
23
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Feststellung von Geldwäschedelikten durch den Mandanten<br />
Gebrauch machen sollte.<br />
Vor allem kulturellen Unterschiede wurden deutlich<br />
bei der Veranstaltung „Should Cartel Enforcment be<br />
treated as crime in the 21st. Century“ Dieses von der<br />
Antitrust Commission organisierte Seminar stellte lebhaft<br />
die Unterschiede der einzelnen Länder dar.<br />
Insbesondere die Referenten aus Kanada, Mexiko und<br />
Brasilien sprachen sich vehement für eine strafbewehrte<br />
Sanktionierung der Unternehmensgeschäftsführer bei<br />
Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht aus. Dem<br />
gegenüber waren die Vertreter aus den EU-Ländern eher<br />
der Auffassung, dass Strafrecht als ultima ratio angesehen<br />
werden müsse und zunächst die „competition authority“<br />
selbst klarer machen müsse, welche Ziele sie wie<br />
verfolge.<br />
Der aktive Konferenzstil wurde auch aufgenommen in<br />
anderen Working Sessions. Beispielsweise war die<br />
Veranstaltung „Survival Training for EU Law Freshmen“<br />
der European and Environmental Commissions sehr lebhaft<br />
und interessant. Hier referierte unter anderem ein<br />
mexikanischer Vertreter der Federal Commission of<br />
Regulatory Improvement darüber sehr eindrücklich, wie<br />
sich die wirtschaftliche Situation Mexikos durch die<br />
Teilnahme an NAFTA verbessert hat. Gerade diese wirtschaftlichen<br />
Daten spielten auch eine große Rolle bei der<br />
Veranstaltung „Do's and don'ts in cross border transactions“<br />
der M&A Commission. Hier sprachen Investment<br />
Banker neben Unternehmensvertretern aus Mexiko<br />
City. Eindeutig war, dass der Markt in Mexiko noch<br />
immer Schwierigkeiten im Bereich der Privatisierung<br />
bereitet und gerade bei erfolgreichen Joint Ventures auf<br />
echte aktuelle Zahlen und persönliche Kontakte geachtet<br />
werden muss. Verschiedene Wirtschaftszweige wie die<br />
Telekommunikation wurde auch in dem Seminar „3G<br />
Mobile Services - The World at your Finger Tips“ der<br />
Telecom Commission aufgenommen. Beispielsweise<br />
„Exchange of Information“ war das Thema der<br />
Commercial Fraud and Banking Commission. Ohnehin<br />
lag der Schwerpunkt der Jahreskonferenz der aija wie<br />
gewohnt beim Wirtschaftsrecht.<br />
Prozessrechtliche Fragen kamen aber ebenfalls nicht<br />
zu kurz, wie beispielsweise das Seminar „Position of a<br />
shareholder - from agreement to dispute“ der IBLC und<br />
Civil Procedure Commission. Dabei spielten schiedsrichterliche<br />
Aspekte eine Rolle, die wiederum ihrerseits<br />
aufgenommen wurden in der Veranstaltung „Arbitration<br />
under investment treaties“ der Arbitration Commission.<br />
Die Aufzählung könnte hier noch weiter geführt werden;<br />
es soll aber nur der Eindruck vermittelt werden, dass für<br />
die Teilnehmer zahlreiche Möglichkeiten bestanden, an<br />
unterschiedlichen Veranstaltungen im beeindruckenden<br />
Konferenzhotel Camino Real teilzunehmen.<br />
aija-Internes<br />
Am Samstag stand bei der Veranstaltung wie üblich die<br />
General Assembly an. Die General Assembly findet mindestens<br />
einmal im Jahr, in der Regel während des<br />
Jahreskongresses, statt. Dabei ist zu beachten, dass die<br />
General Assembly nur eines der drei Organe der aija ist.<br />
Daneben fungiert das Präsidium (Bureau) und der<br />
Geschäftsführende Ausschuss (Executive Committee).<br />
Das Executive Committee besteht aus 48 Mitgliedern,<br />
die von der General Assembly gewählt werden. Jedes<br />
Jahr scheiden 16 Mitglieder aus dem Executive<br />
Committtee aus. Sie werden für insgesamt drei Jahre<br />
gewählt. Daneben besteht das Büro aus dem Präsidenten,<br />
dem 1. Vizepräsidenten, dem Generalsekretär,<br />
dem Schatzmeister und den vorherigen Präsidenten. In<br />
Mexiko wurde zum neuen Präsident der Däne Christian<br />
Lundgren gewählt, zur 1. Vizepräsidentin Nicole van<br />
Ranst aus Belgien, neuer Generalsekretär wurde Duarte<br />
De Athayde aus Portugal und Schatzmeister Jan<br />
Swinnen aus den Niederlanden.<br />
Social Programm: aija-spirit<br />
Wie immer bei aija war das Abend- und<br />
Rahmenprogramm wichtig und sehr gelungen. Der aija-<br />
Spirit breitet sich gerade dadurch aus, dass so viele junge<br />
kompetente Kollegen und Kolleginnen zusammen ausgehen<br />
und feiern. Das von den Organisatoren erdachte<br />
umfangreiche Rahmenprogramm lud geradezu dazu ein.<br />
Wie jedes Jahr startete der Kongress am ersten Abend<br />
mit einem Get Together. Die beeindruckende<br />
Eröffnungsfeier fand am zweiten Tag im Castillo de<br />
24<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Chapultepec statt. Bedauerlich war einzig das schlechte<br />
Wetter. Am dritten Nachmittag, der üblicherweise als<br />
„Day out“ gestaltet wird, konnten die Kolleginnen und<br />
Kollegen beim „Rodeoprogramm“ Tequila und<br />
Margaruita genauer kennen lernen und ihr „Geld“ verspielen.<br />
Der krönende Abschluss war das Gala Dinner<br />
am letzten Abend im Palacio de Mineria.<br />
3.<br />
JAHRESKONGRESS DER IBA<br />
VOM 25. BIS 30. SEPT. 2005 IN PRAG<br />
A.) GESAMTBERICHT<br />
von Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
Fazit<br />
Der aija-Jahreskongress war wie gewohnt eine gelungene<br />
Veranstaltung um Akquise zu betreiben und sich<br />
unter Gleichgesinnten in Mexico City zusammenzutun.<br />
Dabei half es gerade den neuen Mitgliedern, dass sie am<br />
sogenannten „First Timers Breakfeast“ teilnehmen oder<br />
durch die Unterstützung der aija wichtige Kontakte zu<br />
den einzelnen Arbeitsgruppen knüpfen konnten. Auch<br />
die deutschen Mitglieder haben sich in Mexiko getroffen:<br />
Zwischen ihnen besteht ein funktionierendes<br />
Netzwerk, welches über Dr. Mario Krogmann (krogmann@delaw.de)<br />
zusammengeführt wird.<br />
Auch dieses Jahr wird es für Einige wieder der letzte<br />
aija-Kongress gewesen sein, da sie die Altersgrenze von<br />
45 Jahren erreichen werden. „Overaged“ zu sein ist für<br />
viele eine Bestrafung, ihr Bedauern ist offensichtlich.<br />
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter<br />
www.aija.org<br />
gez. Dr. Malaika Ahlers<br />
1. UMSTRUKTURIERUNG DER IBA<br />
ABGESCHLOSSEN<br />
Prof. Hellwig hat als Mitglied im Council der IBA für<br />
den Deutschen Anwaltverein mehrfach über die<br />
Umstrukturierung der IBA berichtet (zuletzt im AnwBl<br />
2005, 129). Die Arbeiten daran sind nunmehr abgeschlossen.<br />
Die mittlerweile 195 kollektiven Mitglieder<br />
der IBA können zufrieden sein. Es gibt seit Neuestem<br />
eine sog. Bar Issues Commission (BIC), die berufspolitische<br />
Themen von weltweiter Bedeutung berät und entsprechenden<br />
Resolutionen dem IBA-Council zur<br />
Beschlussfassung vorschlägt. In Prag gab es ein intensives<br />
BIC-Programm, wonach ersichtlich ist, dass BIC<br />
inzwischen zu einem eigenen Anwaltstag der IBA für<br />
Bar Leads wird. Organisatorisch ist die BIC als Teil der<br />
Professional and Public Interest Division (PPID) eingegliedert.<br />
Durch eigene By-Laws und Officers ist sie aber<br />
unabhängig von der Führung der PPID. Das eigentliche<br />
Arbeitsgremium der BIC ist ein Policy Committee mit<br />
bis zu 20 Mitgliedern, dass von den Officers der BIC<br />
bestellt wird und gegenüber dem IBA-Council<br />
Berichtspflicht und Antragsrecht hat. Hier arbeiten Herr<br />
Kilger als Präsident des DAV, Herr Prof. Hellwig als<br />
Council-Mitglied und Herr Dr. Lühn als Vizepräsident<br />
des DAV mit. Somit wird die BIC und ihr Policy<br />
Committee den berufspolitischen Einfluss der Member<br />
Organisations in der IBA wieder stärken.<br />
2. VOICE RULES<br />
Darüber hinaus bestanden in der Vergangenheit<br />
Spannungen zwischen den Member Organisations und<br />
der IBA Section in Business Law. An diesen Gesprächen<br />
war ebenfalls Prof. Hellwig als IBA-Counciler beteiligt.<br />
Es wurde einmütig beschlossen, dass nur der IBA-<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
25
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Council Policy Resolutions verfassen kann, die für die<br />
IBA verbindlich sind. In unkontroversen Einzelfällen<br />
kann der IBA-Präsident auch allein handeln.<br />
Untergliederungen der IBA dürfen sich zu berufspolitischen<br />
Fragen äußern, müssen aber deutlich machen,<br />
dass es sich nicht um eine IBA-Resolution handelt.<br />
Entsprechend wurde beim IBA-Council die sog. Voice<br />
Rule verabschiedet. Diese Guidelines for External<br />
Communication of the IBA sollen Spannungen zwischen<br />
den Einzelmitgliedern und den Mitgliederorganisationen<br />
in Zukunft verhindern.<br />
3. CORE VALUES OF THE LEGAL PROFESSION<br />
Vorbereitet durch mehrere Sitzungen der Core Values-<br />
Arbeitsgruppe der BIC fand in Prag eine Show Case<br />
Session statt. Hintergrund ist die derzeitige Überarbeitung<br />
des IBA-International Code of Ethics, beschlossen<br />
1956, überarbeitet 1988. Insbesondere sprach sich<br />
Ramon Mullerat, Spanien, für eine weltweite anwaltliche<br />
Berufsordnung mit relativ hohem Detaillierungsgrad<br />
aus. Mullerat meinte, dass dies möglich sei, denn der<br />
IBA-International Code of Ethics beziehe sich nur auf<br />
die grenzüberschreitende Tätigkeit. Prof. Hellwig widersprach<br />
als Referent dieser Auffassung. Es sei nicht eindeutig,<br />
dass der IBA-International Code of Ethics nur<br />
die grenzüberschreitende Tätigkeit regele. Vor allem<br />
werde er von der IBA selbst als genereller Code of Ethics<br />
angesehen, also auch für die rein inländische Tätigkeit.<br />
Die Erfahrungen im CCBE zeigten, dass die hier vom<br />
Mullerat angestrebte Vollharmonisierung gänzlich<br />
unrealistisch sei. Allenfalls könne IBA allgemein formulierte<br />
gemeinsame Grundsätze verabschieden, während<br />
die ausformulierten Teile auf der nationalen Ebene erfolgen<br />
müsse. Das war auch die Mehrheitsmeinung unter<br />
den Referenten und den Diskussionsteilnehmern aus<br />
dem Publikum. Die Arbeitsgruppe wird jetzt ihre<br />
Tätigkeit unter Berücksichtigung der Diskussionsergebnisse<br />
fortsetzen.<br />
Der Präsident der IBA, Francis Neate, hatte einen<br />
überarbeiteten Entwurf zur Rule of Law Resolution vorgelegt,<br />
der widersprüchlich im Council diskutiert wurde.<br />
Die meisten Teilnehmer sprachen sich aber dafür aus,<br />
dass die IBA sich nicht erneut auf inhaltliche<br />
Diskussionen einließe, sondern einen Beschluss endlich<br />
festgeschrieben werden müsse. Das geschah sodann.<br />
Bedauerlicherweise erklärte der neue Präsident der<br />
ABA, Mike Greco, er werde sich für die ABA enthalten,<br />
denn er müsse einen derartigen Beschluss dem ABA<br />
House of Delegates zur Genehmigung vorlegen. Nunmehr<br />
versendet der Präsident der IBA diese Resolution<br />
an die jeweiligen nationalen Regierungsvertreter. Auch<br />
die neue Kanzlerein und der Bundespräsident Horst<br />
Köhler haben diese bereits erhalten. Die IBA setzt sich<br />
damit für eine Verstärkung der Rechtsstaatsprinzipien<br />
weltweit ein.<br />
5. FAZIT<br />
Das IBA-Meeting in Prag war ein großer Erfolg. Mit<br />
über 4.000 Teilnehmern, davon 200 Teilnehmer aus<br />
Deutschland, konnten nicht nur berufsrechtliche<br />
Themen sondern auch materiell-rechtliche v.a.<br />
Wirtschaftsthemen auf hohem Niveau diskutiert werden.<br />
Bedauerlich waren einzig die hohen Kosten und der<br />
Tagungsbeiträge zur IBA. Vielleicht liegt hierin ein<br />
Grund für die rückläufige Anzahl von<br />
Individualmitgliedern (derzeit ca. 20.000).<br />
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter<br />
www.ibanet.org<br />
4. RULE OF LAW RESOLUTION<br />
26<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
B.) BERICHT EINER STIPENDIATIN DES IBA-<br />
JAHRESKONGRESSES<br />
von Rechtsanwältin Simone Hartwig*<br />
Die International Bar Association (IBA) ist aufgrund<br />
der Mitgliedschaft von 195 Anwaltsorganisationen<br />
sowie 20.000 Rechtsanwaltskanzleien und Einzelanwälten<br />
aus 126 Ländern eine der größten internationalen<br />
Juristenvereinigung weltweit. Mit Sitz in London<br />
organisiert die IBA nicht nur zahlreiche Fortbildungsseminare<br />
und publiziert Fachbücher und Zeitschriften<br />
zu den verschiedensten Rechtsgebieten mit internationalem<br />
Zusammenhang, sondern veranstaltet auch einmal<br />
jährlich eine große Konferenz für ihre Mitglieder.<br />
In diesem Jahr fand diese Konferenz im traumhaft<br />
schönen Prag vom 25.-30.09.2005 statt. Nach Angaben<br />
der IBA reisten zu dieser Tagung mehr als 3.500 Rechtsanwälte<br />
an, die sich das äußerst interessante und<br />
abwechslungsreiche Tagungsprogramm sowie das Wiedersehen<br />
mit Kollegen aus aller Welt bzw. das Knüpfen<br />
neuer Kontakte nicht entgehen lassen wollten.<br />
Konferenz frei, an welchen der zahlreichen Veranstaltungen<br />
sie teilnehmen wollten. Tatsächlich war es<br />
unmöglich, alle Vorträge zu Kanzleiorganisation, Mandantenakquise<br />
ebenso wie zu Rechtsfragen des <strong>Internationalen</strong><br />
Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts, Strafrechts,<br />
Völkerrechts etc., aber auch zu exotischen<br />
Rechtsgebieten wie z.B. Weltraumrecht zu besuchen.<br />
Jede der Veranstaltungen setzte sich aus Vorträgen von<br />
bis zu fünf Juristen aus unterschiedlichen Ländern<br />
zusammen, die ihre persönliche Erfahrung wie auch<br />
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zu den jeweiligen<br />
Themen in ihren Ländern vorstellten.<br />
Ich selbst habe mich schließlich aus Interessengründen<br />
zum Besuch der Vorträge „Spezialisierte IP-<br />
Gerichte“, „Missbrauch von Urheber- und Markenrechten<br />
im Internet“, „Schutz von unkonventionellen<br />
Marken“, „Rechte an TV-Formaten“ sowie „Marketing<br />
von mittelständischen Rechtsanwaltskanzleien“ entschieden.<br />
Den Vorträgen schlossen sich jeweils sehr<br />
interessante Diskussionen zwischen den Vortragenden<br />
und dem Publikum an.<br />
Die IBA hatte für die Konferenz in Prag auch 39 Stipendienplätze<br />
ausgeschrieben, wodurch es jungen Anwälten<br />
ermöglicht werden sollte, ohne Kostenaufwand<br />
an der Tagung teilzunehmen und eine einjährige IBA-<br />
Mitgliedschaft zu erwerben. Als ich erfuhr, eines dieser<br />
Stipendien erhalten zu haben, war ich wohl ebenso wie<br />
die anderen Stipendiaten aus u.a. Frankreich, Litauen,<br />
Österreich, Spanien, der Türkei und Ungarn sehr beeindruckt<br />
von dem uns zugesandten umfangreichen Tagungsprogramm<br />
und den dort angekündigten Veranstaltungen<br />
während der Konferenz. Wir erfuhren weiter,<br />
dass die IBA über zwei Untergliederungen verfügt, nämlich<br />
die „Legal Practice Division“, die während der Konferenz<br />
Vorträge und Veranstaltungen zu den unterschiedlichsten<br />
juristischen Themengebieten bereit hielt,<br />
und die „Public and Professional Interest Division“, die<br />
Veranstaltungen zu u.a. Kanzleiaufbau, -management<br />
und -marketing anbot.<br />
Den Mitgliedern der IBA stand es während der<br />
Die meisten der Veranstaltungen fanden im Prager<br />
Kongresszentrum statt. Ein besonderes Highlight war<br />
jedoch die Veranstaltung zur „Rechtlichen und steuerrechtlichen<br />
Reglementierung von Kunstsammlungen“,<br />
zu der uns das Prager „Museum of Decorative Art“ seine<br />
wunderschönen alten Bibliotheksräumlichkeiten zur<br />
Verfügung stellte.<br />
Neben den fachlichen Veranstaltungen wurde den<br />
Mitgliedern die Teilnahme an zahlreichen kulturellen<br />
Exkursionen und Festivitäten angeboten: Die Konferenz<br />
wurde durch einen großen Willkommensempfang für die<br />
Mitglieder im Obecn dum (Repräsentationshaus) der<br />
Stadt Prag mit seinen wunderbaren Art Nouveau Sälen<br />
am Sonntag, den 24.09.2005, eingeleitet. Am Montag,<br />
den 25.09.2005, fand sodann die offiziellen<br />
Eröffnungsfeier der IBA-Konfernez statt, bei der der<br />
Präsident der Tschechischen Republik, Václav Klaus, die<br />
Eröffnungsrede hielt. Am Abend wurden die Teilnehmer<br />
der Konferenz zu einem Empfang auf das Prager Schloss<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
27
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
geladen, wobei auch die Schlossgärten für uns geöffnet<br />
wurden.<br />
Die Prager Konferenz bot somit wunderbare<br />
Möglichkeiten, Kontakte zu anderen Juristen aus den<br />
unterschiedlichsten Ländern zu knüpfen wie auch fremde<br />
Rechtssysteme kennen zu lernen.<br />
4.<br />
BERICHT ÜBER DIE 33. TAGUNG DER<br />
DACH VOM 29. SEPTEMBER BIS<br />
1. OKTOBER 2005 IN DÜSSELDORF<br />
von Rechtsanwalt Dr. Peter Zimmermann<br />
Ein großer Dank gebührt an dieser Stelle nochmals<br />
der IBA, die es uns Stipendiaten ermöglicht hat, an der<br />
Tagung teilzunehmen und die uns mittels Mentoren<br />
durch die Konferenz begleitet hat. Ich werde selbstverständlich<br />
versuchen, die gewonnenen Kontakte zu pflegen<br />
und hoffe, viele bekannte Gesichter bei der<br />
Konferenz 2006 in Chicago wiederzusehen.<br />
Interessenten können sich über das Angebot der IBA<br />
auf deren Homepage http://www.ibanet.org informieren.<br />
*Rechtsanwältin<br />
Simone Hartwig<br />
Blumenstr. 13<br />
69115 Heidelberg<br />
Tel.: +49-(0)6221-602067<br />
Fax: +49-(0)6221-29884<br />
Email: kanzlei.hartwig@web.de<br />
Die diesjährige Herbsttagung der Vereinigung fand in<br />
Düsseldorf und damit am Kanzleisitz des im Mai neu<br />
gewählten Präsidenten, Rechtsanwalt Dr. Peter<br />
Zimmermann statt. Tagungsthema war: „Betriebliche<br />
Expansion ins Ausland - praktische Hinweise“. Trotz des<br />
für Verhältnisse der DACH bereits sehr weit nördlich<br />
gelegenen Tagungsortes nahmen weit über 50 Mitglieder<br />
an der Tagung teil.<br />
Das Rahmenprogramm der Veranstaltung begann mit<br />
einem Abendempfang im Tagungshotel, dem gerade neu<br />
eröffneten Hotel InterContinental an der Königsallee.<br />
Dieser Empfang wurde gesponsert durch die Deutsche<br />
Bank, Niederlassung Düsseldorf, die neue deutsche<br />
Hausbank der Vereinigung. Bei dem anschließenden feierlichen<br />
Abendessen im Ballsaal konnten die Teilnehmer<br />
bereits die kulinarischen und die visuellen Annehmlichkeiten<br />
des neuen Düssel-dorfer Luxushotels genießen.<br />
Der erste Arbeitstag begann nach der Begrüßung<br />
durch den neuen Präsidenten mit den Refe-raten zu den<br />
drei Kernländern der Vereinigung, Deutschland, Österreich<br />
und Schweiz. Diese wurden gehalten von den<br />
Herren Rechtsanwälten Dr. Christoph F. Wetzler,<br />
Frankfurt, Dr. Roland Grilc, Klagenfurt und Dr. Bruno<br />
Derrer, Zürich. Bei allen drei Referaten kristallisierte<br />
sich als Schwerpunkt der betrieblichen Expansion ins<br />
Ausland die Gründung von Tochterge-sellschaften in der<br />
Rechtsform einer GmbH heraus. Schnell wurde deutlich,<br />
welche Gleich-heiten insoweit bestehen (z. B. notarieller<br />
Gründungsakt, Zulässigkeit von Geld- und Sacheinlagen<br />
etc.) und welche Unterschiede zu beachten sind (z.<br />
B. Höhe des Mindeststammkapitals und der Einzahlung<br />
bei Anmeldung etc.). Für alle drei Länder rieten die<br />
Referenten grund-sätzlich davon ab, die Expansion<br />
durch den Erwerb von Vorratsgesellschaften einzuleiten<br />
Die damit verbundenen Risiken stehen in keinem ver-<br />
28<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
nünftigen Verhältnis zu dem möglichen mi-nimalen Zeitgewinn.<br />
Auch bei der anschließenden lebhaften Diskussion<br />
wurde deutlich, dass zum Beispiel für einen möglichen<br />
Haftungsdurchgriff auf die ausländische Muttergesellschaft<br />
in allen drei behandelten Ländern vergleichbare<br />
- enge - Voraussetzungen gelten.<br />
Bei den am Nachmittag präsentierten Länderberichten<br />
zum Fürstentum Liechtenstein (Rechtsanwalt Rudolf<br />
Schächle, Vaduz), zu Frankreich (Rechtsanwältin<br />
Monique Stengel, Paris), zu den Niederlanden (Rechtsanwalt<br />
Sip van Dijk, Apeldoorn), zu Italien (Rechtsanwältin<br />
Susanne Hein, Mailand) und zu Tschechien<br />
(Rechtsanwalt Dr. Karel Cermák jr., Prag) wurden zum<br />
Teil andere Schwerpunkte einer möglichen betrieblichen<br />
Expansion ins Ausland beleuchtet. Zu nennen sind insoweit<br />
neben der bereits am Vormittag behandelten Gründung<br />
von Zweigniederlassungen die Einbindung von<br />
Handelsvertretern und Vertragshändlern sowie generell<br />
der grenzüberschreitende Lieferverkehr.<br />
Das abendliche Rahmenprogramm wurde mit einem<br />
Empfang im Rathaus der Landeshauptstadt Düsseldorf<br />
eröffnet. Herr Bürgermeister Elbers hat es dabei hervorragend<br />
verstanden, die Vorzüge Düsseldorfs insbesondere<br />
im internationalen Wirtschaftsleben mit der bekannten<br />
rheinischen Gastfreundschaft zu verknüpfen, die<br />
sich insbesondere in Form von Altbier und deftigen<br />
Häppchen dokumentierte. Das anschließende Galadiner<br />
in den Rheinterrassen runde-te den Veranstaltungstag<br />
würdevoll ab.<br />
Bei den Referaten am Samstagvormittag zeigte sich<br />
der österreichische Rechtsanwalt Dr. Ro-land Grilc als<br />
profunder Kenner auch der Rechtsordnungen von Slowenien<br />
und Kroatien. Als Besonderheit wurde insbesondere<br />
in Bezug auf Slowenien hervorgehoben, dass bei<br />
der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung die Tätigkeit dieser Gesellschaft präzise in den<br />
Anmeldedokumenten aufgeführt sein muss. Dabei kann<br />
jedoch auf vorformulierte und chiffrierte Tätigkeitsblöcke<br />
Bezug genommen werden. Den letzten Länderbericht<br />
zu Polen präsentierte Herr Rechtsanwalt<br />
Ryszard Armatowski, Posen, in dem er insbesondere auf<br />
die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen, die<br />
für die Gründung von Tochtergesell-schaften in Polen in<br />
Frage kommen, einging. Einen Gesamtüberblick verschaffte<br />
im Übrigen eine synoptische Gegenüberstellung<br />
zu den Themen GmbH Gründung, Publizitätserfordernis-se<br />
und Organisationsverfassung sowie zu der<br />
Gründung und rechtlichen Behandlung von Zweigniederlassungen,<br />
die die Teilnehmer neben den schriftlichen<br />
Referaten in ihren Ta-gungsunterlagen vorfanden.<br />
In der anschließenden 19. Mitgliederversammlung<br />
wurde insbesondere die Verlegung des Sitzes der<br />
Vereinigung von München, dem Kanzleisitz des bisherigen<br />
Präsidenten Dr. Peter Wieland, nach Düsseldorf,<br />
dem Kanzleisitz des neuen Präsidenten Dr. Peter<br />
Zimmermann, beschlossen. Weiterhin wurde auf die im<br />
nächsten Jahr stattfindenden Tagungen der Vereini-gung<br />
wie folgt hingewiesen:<br />
Vom 18. bis 20. Mai 2006 findet im Hotel Sacher in<br />
Wien die Frühjahrstagung zu dem Thema „Unternehmensnachfolge“<br />
und vom 21. bis 23. September<br />
2006 findet im Best Western Pre-mier Hotel Slon in<br />
Ljubljana die Herbsttagung zu dem Thema “Personenfreizügigkeit“<br />
statt.<br />
Den angenehmen Ausklang fand die Tagung bei einem<br />
Empfang in den Kanzleiräumen der Sozietät Hölters &<br />
Elsing in Düsseldorf, zu der der neue Präsident zusammen<br />
mit seinen Partnern eingeladen hatte. Dazu fanden<br />
sich auch die Mitglieder des Vorstands der befreundeten<br />
Belgisch-Deutsche Juristenvereinigung ein.<br />
Weitere Informationen über die DACH Europäische<br />
Anwaltsvereinigung e. V. sind erhältlich bei der Mitgliederverwaltung,<br />
c/o Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne<br />
Hüppi, Klosbachstraße 10, CH-8032 Zürich, Tel.: 0041<br />
44 252 6688, Fax.: 0041 44 252 6390, E-Mail: sh@interlaw.ch<br />
oder im Internet unter www.dach-ra.de.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
29
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
5.<br />
VOLLVERSAMMLUNG DES RATES<br />
DER EUROPÄISCHEN ANWALT-<br />
SCHAFTEN (CCBE) AM<br />
18. NOVEMBER 2005 IN PARIS<br />
der auf nationaler Ebene tätig ist und dem Anwalt mit<br />
europäischer Erfahrung zu schließen. Aus diesem Grund<br />
ist es ihm wichtig, dass die nationalen Präsidenten regelmäßig<br />
zumindest an der Vollversammlung des CCBE<br />
teilnehmen.<br />
von Rechtsanwältin Eva Schriever, LL.M.<br />
Am 18. November 2005 fand in Paris, Kanzleisitz des<br />
scheidenden Präsidenten Bernard Vatiers, die<br />
Herbstvollversammlung des CCBE statt.<br />
NEUER CCBE- PRÄSIDENT AUS PORTUGAL<br />
Wie in jedem Jahr stand diese zweite Vollversammlung<br />
des Jahres im Zeichen der Präsidentschaftswahlen. In<br />
einer spannenden Wahl wurde unter drei Kandidaten der<br />
ungarische Anwalt Peter Köves zum zweiten<br />
Vizepräsidenten gekoren. Der schottische Barrister und<br />
ehemalige Delegationsleiter des Vereinigten<br />
Königreichs, Colin Tyre, übernimmt den Posten des<br />
ersten Vize-Präsidenten. Präsident, und damit<br />
Nachfolger von Bernard Vatier, wird ab dem 1. Januar<br />
2006 der Portugiese Manuel Cavaleiro Brandao. Manuel<br />
Cavaleiro Brandão ist seit 1972 Mitglied der portugiesischen<br />
Rechtsanwaltskammer und war lange Jahre im<br />
Vorstand der Kammer von Porto, der portugiesischen<br />
Rechtsanwaltskammer und der portugiesischen CCBE-<br />
Delegation. Sieben Jahre lang, zwischen 1980 und 1987,<br />
war Manuel Cavaleiro Brandão Abgeordneter des portugiesischen<br />
Parlaments und ist seit 1990 Mitglied im<br />
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie<br />
Mitglied des Schiedsgerichtshofs bei der <strong>Internationalen</strong><br />
Handelskammer in Paris. Als Schwerpunkt seiner<br />
Präsidentschaft stellte Cavaleiro Brandao die Schaffung<br />
eines europäischen Rechtsanwalts dar. Für ihn, als überzeugten<br />
Europäer, ist es notwendig,<br />
dass die CCBE-Mitgliedsorganisationen<br />
weiterhin eingehend mit<br />
den wichtigen europäischen<br />
Entwicklungen befassen und weiter<br />
mitarbeiten bei der Schaffung eines<br />
europäischen Rechtssystems. Eine<br />
der Herausforderungen sei es, die<br />
Kluft zwischen dem Einzelanwalt,<br />
TERRORISMUSBEKÄMPFUNG UND RECHTSSTAAT<br />
Hauptthema der Vollversammlung war das Verhältnis<br />
von Sicherheit und Recht in der Gesetzgebung der<br />
Europäischen Union. Bereits unter der Präsidentschaft<br />
von Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig hatte das Thema eine<br />
große Rolle im CCBE gespielt und es wurde zum<br />
Schwerpunkt der Präsidentschaft Bernhard Vatiers. Wie<br />
ist Sicherheit z.B. im Kampf gegen den internationalen<br />
Terrorismus herzustellen bei gleichzeitiger Wahrung<br />
rechtsstaatlicher Grundsätze Der CCBE und auch der<br />
DAV hatten dieses Spannungsfeld bei ihren Gesprächen<br />
zur dritten Geldwäscherichtlinie in Brüssel immer wieder<br />
problematisiert. Auch bei der Intervention des<br />
CCBE im Verfahren zur zweiten Geldwäscherichtlinie<br />
vor dem belgischen Verfassungsgericht und nunmehr vor<br />
dem EuGH geht es um dieses Thema.<br />
Gastredner der Vollversammlung waren der britische<br />
Justizminister Lord Goldsmith sowie für den zuständigen<br />
Kommissar im Bereich Justiz und Inneres Lorenzo<br />
Salazar als Kabinettsmitglied Frattinis. Der CCBE hat<br />
einstimmig eine Erklärung zum Verhältnis zwischen<br />
Recht und Sicherheit bei Antiterror-Maßnahmen verabschiedet.<br />
In dieser fordert der CCBE bei<br />
Antiterrorgesetzgebung noch stärker als in der<br />
Vergangenheit darauf zu achten, dass hierbei nicht einseitig<br />
Entscheidungen zu Lasten des Rechts getroffen<br />
werden. Jüngstes Beispiel für diese Gefahr sei der<br />
geplante Rahmenbeschluss bzw. die Richtlinie der<br />
Kommission zur Vorratsdatenspeicherung. Der CCBE<br />
rief die Kommission auf darauf zu achten, dass das<br />
Berufsgeheimnis der Anwälte, das in vielen Staaten mit<br />
Verfassungsrang ausgestattet ist, gewahrt bleiben muss.<br />
Dieses könne nicht nur durch die Preisgabe des Inhalts<br />
der Gespräche, sondern auch durch Weitergabe von Zeit<br />
und Dauer der Gespräche berührt sein. Darüber hinaus<br />
wurde während der Diskussion auch eine verstärkte<br />
30<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Einbeziehung der Generaldirektion Justiz, Freiheit und<br />
Recht bei Gesetzgebungsvorhaben aus dem Bereich<br />
Binnenmarkt und Wettbewerb angesprochen. Salazar<br />
sagte zu, die Bedenken des CCBE an den Kommissar<br />
heranzutragen.<br />
FOLGEBERICHT WETTBEWERB FREIE BERUFE<br />
Zudem beschäftigte sich die Vollversammlung mit dem<br />
Folgebericht der Kommission zum Thema Wettbewerb<br />
der Freien Berufe von September 2005 (siehe zuletzt<br />
AnwBl. 12/2005) und verabschiedete eine Stellungnahme.<br />
Der CCBE betont wie schon in seiner Erklärung<br />
zum Monti-Bericht aus dem Jahr 2004, dass die<br />
Regulierung der Freien Berufe nicht nur auf der Basis<br />
wirtschaftlicher Grundsätze diskutiert werden könne.<br />
Überdies greift der CCBE den ebenfalls vom DAV kritisierten<br />
Punkt des Konzepts der unterschiedlichen<br />
Nutzergruppen von Rechtsdienstleistungen auf. So<br />
bestünden die anwaltlichen Regelungen eben nicht nur<br />
zum Nutzen eines mehr oder weniger informierten<br />
Empfängerkreises, sondern vielmehr zum Schutz der<br />
Öffentlichkeit und der Rechtspflege. Jüngste Skandale,<br />
wie im Fall Enron oder Worldcom hätten gezeigt, dass<br />
selbst wenn im konkreten Fall die Empfänger der freiberuflichen<br />
Dienstleistungen erfahrene Nutzer seien, die<br />
Geschädigten einfache Bürger, d.h. Aktionäre und<br />
Angestellte seien. Für Dezember ist ein Gespräch der<br />
neuen Präsidentschaft mit Lawrie Evans, Direktorin im<br />
Bereich Wettbewerb, vorgesehen. Der CCBE hat darüber<br />
hinaus angekündigt, in einem weiteren Dokument<br />
aufzuzeigen, dass weitergehende Deregulierung in vielen<br />
Fällen selbst aus wirtschaftswissenschaftlicher Perspektive<br />
nicht zu positiven Ergebnissen führt.<br />
6.<br />
2. GENERALVERSAMMLUNG DER<br />
INTERNATIONAL CRIMINAL BAR AM<br />
26./27. NOVEMBER 2005 IN DEN HAAG<br />
Am 26./27. November 2005 fand in Den Haag die 2.<br />
Generalversammlung der International Criminal Bar<br />
statt. Dabei wurde turnusgemäß ein neuer Council<br />
gewählt. Ihm gehört als Repräsentant des DAV wie<br />
bereits in der vorangegangenen Wahlperiode Rechtsanwalt<br />
Eberhard Kempf, Mitglied des DAV-<br />
Strafrechtsausschusses und des Geschäftsführenden<br />
Ausschusses der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Strafrecht im<br />
DAV, als Co-Präsident an. Nachstehend stellen wir<br />
Ihnen die ICB vor:<br />
OUR HISTORY<br />
The International Criminal Bar (ICB) was created on<br />
15th June 2002 at the Conference of Montréal, attended<br />
by more than 350 counsels representing bar associations,<br />
counsels' associations and non-governmental organisations<br />
(NGOs) from 48 countries.<br />
The ICB held its first general assembly in Berlin on<br />
21st and 22nd March 2003. More than 400 attendees<br />
from more than 50 countries on five continents elected<br />
the members of the first Council and Executive<br />
Committee of the ICB, as well as the regional coordinators<br />
for Asia, the Arab world, Sub-Saharan Africa and<br />
Latin America. It was also at this first assembly that the<br />
ICB adopted a code of professional conduct which was<br />
subsequently submitted to the clerk of the ICC.<br />
OUR MISSION<br />
The ICB was created to bring together the international<br />
legal community, including the individual members,<br />
bar associations and law societies as well as the independent<br />
associations of lawyers and non-governmental<br />
organisations (NGOs) working within the field of international<br />
law, from all continents and all legal systems, to<br />
support the new International Criminal Court (ICC)<br />
and the international criminal justice system. The ICB<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
31
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
set itself the goal of acting in concert with its individual<br />
and collective members in order to represent the legal<br />
profession on three levels:<br />
➢ To create an institution, specifically a bar association:<br />
To promote the development of a truly independent<br />
legal profession before the ICC and within the international<br />
criminal justice system;<br />
➢ To develop a criminal policy:<br />
To promote the fundamental principles of justice so<br />
that the law has a fair and equitable process, a place for<br />
victims and the accused in the hearing and equality of<br />
defence; and<br />
➢ To assist in cases:<br />
To assist and provide means to counsels for victims<br />
and accused before the ICC.<br />
PHILOSOPHY AND VISION<br />
We believe that any case worth being heard should be<br />
heard in a fair and equitable manner. The foundation of<br />
the criminal justice system should be based on three<br />
independent pillars: the judges, the prosecutor and the<br />
counsels. The Treaty of Rome provides for an independent<br />
Chamber of Judges and a Prosecutor's Bar. We are<br />
campaigning to make the legal profession the third institutional<br />
pillar of international penal justice.<br />
OUR AIMS<br />
The ICB works in close cooperation with the bar associations,<br />
counsel's associations both at national and<br />
international level, as well as the individual lawyers working<br />
before the ICC and professors of law. We want to<br />
reflect the diversity of the legal systems and cultures and<br />
the different languages and regions of the world.<br />
The ICB intends to promote the interests of the international<br />
legal community and its counsels. To this end,<br />
the ICB:<br />
➢ Participates in the regulation of counsel practice before<br />
the Court;<br />
➢ Defends the principle of freedom to choose a counsel;<br />
➢ Defends the principle of equality of defence;<br />
➢ Facilitates and encourages the work of counsels before<br />
the Court and effective communications with the<br />
different organs within the Court, and<br />
➢ Allows counsels before the Court to acquire knowledge<br />
and competences.<br />
OUR MEMBERS<br />
The ICB brings together individual members, especially<br />
counsels for victims and the defence, and professors of<br />
law who are qualified to work before the ICC. A number<br />
of bar associations and counsels' associations have<br />
joined the ICB as collective members. Other organisations<br />
with an interest in international criminal justice,<br />
including NGOs, may become associate members of the<br />
ICB.<br />
Membership of the ICB involves: being part of an<br />
international legal community; representing one's country<br />
within an international forum; increasing our visibility<br />
at the ICC; and having access to an international professional<br />
network. It also involves participating in the<br />
development of training services.<br />
OUR ACTIVITIES<br />
The ICB favours a global approach to large scale questions<br />
of penal policy with regard to the professional<br />
code of ethics, legal aid and training. We have working<br />
groups which take national differences into account<br />
when drawing up the ICB's positions.<br />
The ICB organises seminars and conferences on international<br />
criminal justice, as well as training sessions.<br />
The ICB is working to be officially recognised as “an<br />
independent body representing associations of lawyers<br />
32<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
or legal counsels” as specified by Rule 20(3) of the ICC<br />
Rules of Procedure and Evidence.<br />
THE ICB IN RELATION TO THE INTER-<br />
NATIONAL CRIMINAL COURT<br />
The International Criminal Bar, through its close cooperation<br />
with the bodies of the ICC, intends to assist<br />
counsels, to guide and support them in their commitment<br />
to international criminal justice, thus playing the<br />
traditional role of national bar associations, of which one<br />
of the essential vocations is to guarantee everyone,<br />
whether victim or accused, the best access to quality<br />
legal representation. At the same time, the ICB is trying<br />
to ensure the promotion and defence of the interests of<br />
its members.<br />
Thus the ICB, through its expertise and its experience,<br />
seeks to help its members in the administrative labyrinth<br />
that the international criminal justice system can sometimes<br />
be.<br />
In effect, the ICB is trying to obtain recognition for<br />
the institutional independence of the legal profession for<br />
the many provisions of the various Regulations which are<br />
appended to the Treaty of Rome do not specifically state<br />
the essential guarantees for the freedom to exercise the<br />
profession of lawyer. These rules are more of an administrative<br />
nature and are there to ensure the proper operation<br />
of the legal aid system within the Court.<br />
Thus Rules 21 & 22 of the ICC Rules of Procedure<br />
and Evidence concerning the commission of office,<br />
nomination and the qualifications required for the registration<br />
of counsels on the list of lawyers qualified to<br />
plead before the.<br />
Similarly, the Chapter 4 of the ICC Regulations,<br />
“Counsel and Legal Aid”, states the criteria that the<br />
counsel must meet, the evidence and checks on these criteria<br />
as well as the registration and striking off of counsels<br />
from the list of counsels.<br />
Finally, rule 14 of the ICC Rules of Procedure and<br />
Evidence provide for the adoption of a Clerk of the<br />
Court Regulation, necessary for the organisation and<br />
administration of this body. The objective of this regulation,<br />
clearly laudable, is to set the rules governing the<br />
function of the Clerk of the Court within the procedural<br />
framework of the Court as established by the Treaty of<br />
Rome, the Rules of Procedure and Evidence and the<br />
Court Regulations. The Regulations are a draft dated 8th<br />
April 2005.<br />
Chapter 4 of these draft Regulations deals with questions<br />
concerning counsels and legal aid, including the<br />
procedures for the appointment of counsels, the procedure<br />
to grant legal aid for Court costs, training and provisions<br />
concerning disciplinary procedures for counsels.<br />
As we have just seen, the various ICC regulations do<br />
not particularly dwell on the status of counsels. The ICB<br />
is there to ensure better representation of the legal profession<br />
in the new international criminal justice system.<br />
The freedom to exercise the profession of lawyer is effectively<br />
essential to provide a firm basis for the credibility<br />
of this new system. It is in this respect that the ICB<br />
hopes to become an indispensable partner to any lawyer<br />
hoping to exercise his or her profession in international<br />
criminal justice. It is also important to note that, in supporting<br />
the legal profession, the existence of the ICB<br />
supports the work of the Court while reinforcing the<br />
legitimacy of the system. As an organisation open to representatives<br />
of the international legal community as a<br />
whole, especially lawyers working before the ICC, the<br />
long term intention of the ICB is to promote the growing<br />
involvement of the profession and to ensure, through<br />
action before the ICC bodies, the provision of concrete<br />
guarantees of quality representation and the best access<br />
to justice.<br />
The fruitful cooperation between the Court and the<br />
ICB was recently illustrated by the adoption of the<br />
Professional Code of Conduct for Counsels, at the end<br />
of the last Assembly of Member States on 3rd December<br />
2005 in The Hague. The ICB was pleased at the adoption<br />
of this instrument, having been involved in its development.<br />
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter<br />
www.bpi-icb.org<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
33
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
7.<br />
WILLEM C. VIS INTERNATIONAL<br />
COMMERCIAL ARBITRATION MOOT<br />
COURT<br />
EIN ERFAHRUNGSBERICHT DES TEAMS<br />
DER UNIVERSITÄT FRANKFURT AM MAIN<br />
von Soo-Hyun Oh, Jakob Sättler und<br />
Nils Christian Wighardt<br />
1. DIE GESCHICHTE UND BEDEUTUNG DES VIS<br />
MOOTS<br />
Unter dem Eindruck, dass dem internationalen<br />
Kaufrecht und der Schiedsgerichtsbarkeit in der juristischen<br />
Ausbildung nicht genügend Beachtung zukommt,<br />
wurde die Idee geboren, einen Moot Court zu veranstalten,<br />
der sich diesen Rechtsgebieten widmet. Im Jahre<br />
1992 wurde die Idee auf einem Kongress der United<br />
Nations Commission on International Trade Law<br />
(UNCITRAL) diskutiert. Die ehemaligen UNCITRAL-<br />
Sekretäre Prof. Willem Vis und Prof. Eric Bergsten, die<br />
zu dem Zeitpunkt als Lehrende am Institute of<br />
International Commercial Law an der Pace Law School<br />
in White Plain, New York, tätig waren, kümmerten sich<br />
fortan um die Organisation des Moots. Bereits zwei<br />
Jahre später wurde der erste Moot Court in Wien, dem<br />
Sitz der UNCITRAL, durchgeführt.<br />
Die stetig gewachsene Bedeutung des Vis Moots läßt<br />
sich gut an der Anzahl der teilnehmenden Teams veranschaulichen:<br />
Am ersten Moot nahmen elf Teams aus<br />
neun verschiedenen Ländern teil - am zwölften Moot<br />
haben 140 Teams aus mehr als 30 verschiedenen<br />
Ländern mitgewirkt. Aufgrund des gewachsenen<br />
Interesses ist mittlerweile ein Schwestern-Wettbewerb in<br />
Hong Kong (Vis Moot East) gegründet worden.<br />
Der Sachverhalt - genannt „The Problem“ - entspricht<br />
nicht dem typischen Sachverhalt, mit dem ein deutscher<br />
Jurastudent während seines Studiums üblicherweise<br />
konfrontiert wird. Im Gegensatz dazu besteht der<br />
Sachverhalt aus etwa 50 Seiten Schriftverkehr zwischen<br />
Kläger und Beklagtem, wichtigen Vertrags- oder<br />
Transportdokumenten sowie schriftlicher Kommunikation<br />
mit der Schiedsgerichtsinstitution und den<br />
Schiedsrichtern, so dass es sich um einen richtigen Fall<br />
aus der Praxis handeln könnte. Eine „Procedural Order“,<br />
die als Leitlinie für die Auseinandersetzung mit dem<br />
Sachverhalt zu verstehen ist, deckt materiellrechtliche<br />
und prozessrechtliche Themen innerhalb der Aufgabenstellung<br />
ab. Dabei ist zu erwähnen, dass stets das<br />
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge<br />
über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) auf<br />
den materiellrechtlichen Disput zwischen den Parteien<br />
Anwendung findet, während das die prozessrechtlichen<br />
Fragen betreffende Regelwerk neben dem UNCITRAL<br />
Model Law on International Commercial Arbitration<br />
und der Convention on the Recognition and Enforcement<br />
of Foreign Arbitral Awards aus der Fülle an bestehenden<br />
institutionellen oder ad hoc Schiedsregeln von<br />
Jahr zu Jahr neu ausgewählt wird.<br />
Unter Bezugnahme auf die „Procedural Order“ ist von<br />
den teilnehmenden Teams innerhalb von zwei Monaten<br />
ein 35-seitiger Klägerschriftsatz zu erstellen. Zunächst<br />
müssen die rechtlich relevanten Probleme erkannt werden.<br />
Sodann beginnt die eigentliche Arbeit: als Rechtsanwälte<br />
des Klägers müssen die Studenten fundierte und<br />
überzeugende Argumente finden, die dem Klagebegehren<br />
Nachdruck verleihen. Danach werden die<br />
Seiten gewechselt: Nachdem der Klägerschriftsatz fertiggestellt<br />
wurde, wird jedem Team ein Klägerschriftsatz<br />
einer ebenfalls am Moot teilnehmenden Universität<br />
zugeschickt, auf den es sodann aus Sicht des Beklagten<br />
zu antworten gilt.<br />
2. DER ABLAUF DES MOOTS<br />
Jedes Jahr wird Anfang Oktober der Sachverhalt auf<br />
der Homepage des Moots zum <strong>Download</strong> freigegeben.<br />
Die „Oral Hearings“, die Ende März oder Anfang April<br />
in Wien ausgetragen werden, stellen den Höhepunkt des<br />
Wettbewerbs dar. In letzter Zeit sind verschiedene sogenannte<br />
„Pre Moots“ entstanden, die der Vorbereitung auf<br />
den rhetorischen Part des Wettbewerbs dienen. Zu nen-<br />
34<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
nen seien hier beispielhaft die All Munich Rounds und<br />
der von der <strong>Internationalen</strong> Handelskammer (ICC) in<br />
Paris organisierte „Pre Moot“, an dem die Verfasser teilnahmen.<br />
Auch in Frankfurt am Main wird im Jahre 2006<br />
von der Moot Academy ein Pre Moot veranstaltet. Der<br />
eigentliche Wettbewerb bietet jedem Team insgesamt<br />
mindestens vier Mal die Gelegenheit, seine Argumente<br />
gegen ein anderes Team vor einem Schieds-Tribunal vorzutragen.<br />
Dabei obliegt es dem Tribunal, das in der Regel<br />
aus Lehrenden oder Praktikern der Schiedswelt besteht,<br />
wie das „Hearing“ gestaltet wird. So entscheidet das<br />
Schiedsgericht, wie lange die Sprechzeit beträgt, ob<br />
Fragen gestellt werden und auch, ob ein „Rebuttal“ den<br />
Parteien nochmals die Möglichkeit zum Vorbringen prägnanter<br />
Gegenargumente gibt. Anhand des Vortrags vergeben<br />
die Schiedsrichter Punkte, um die besten 32<br />
Teams zu ermitteln, die sich für die „Final Rounds“ qualifizieren.<br />
Anschließend wird im Eliminierungsverfahren<br />
der Sieger der „Oral Hearings“ bestimmt.<br />
3.1. Administrative Aufgaben<br />
Bevor die eigentliche Arbeitsphase des Wettbewerbs<br />
beginnt, sind zunächst administrative Aufgaben zu erledigen.<br />
Insbesondere ist hier die Akquisition von<br />
Sponsoren zur Finanzierung der Moot-Teilnahme zu<br />
nennen, welche die Anmeldungsgebühr in Höhe von<br />
500,-, die Reise- und Unterbringungskosten und die<br />
Materialkosten umfasst. Auch das Ansprechen von<br />
Kanzleien für Probepleadings ist hierbei zu nennen. Die<br />
Verfasser wurde hierbei großzügig von dem Verein<br />
Alumni und Freunde des Fachbereichs Rechtswissenschaften<br />
der Johann Wolfgang Goethe-Universität und<br />
den Rechtsanwaltssozietäten CMS Hasche Sigle, EY<br />
Law Luther Menold, Freshfields Bruckhaus Deringer,<br />
HengelerMueller, Linklaters, Lovells, Salger Rechtsanwälte,<br />
Schiedermaier Rechtsanwälte, Sherman &<br />
Sterling sowie Willkie Farr & Gallagher unterstützt.<br />
3.2. Erstellen der Schriftsätze<br />
3. EIGENE ERFAHRUNGEN<br />
Im Folgenden soll auf Grundlage persönlicher<br />
Erfahrungen dargestellt werden, wie typischerweise eine<br />
Teilnahme am Vis Moot aussehen kann.<br />
Das Erarbeiten der Memoranda stellt in vielerlei<br />
Hinsicht eine Herausforderung dar. Die eingehende<br />
Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, die Verortung<br />
der rechtlichen Probleme, das Sammeln von Literatur<br />
und Argumenten gehören noch zu den leichteren<br />
Aufgaben. Eine größere Hürde stellt das Formulieren<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
35
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
der Argumente in englischer Sprache dar. Hierbei machten<br />
die Verfasser insbesondere die Erfahrung, dass manche,<br />
zunächst überzeugend klingende Argumente an<br />
eben jener Überzeugungskraft verlieren, sobald sie zu<br />
Papier gebracht werden. Dann erfordert es des Öfteren<br />
mehrerer Formulierungsversuche, um die kreativen<br />
Gedanken in die richtige sprachliche Form zu bringen.<br />
Den Schreibprozess verlangsamt zu Beginn auch der<br />
Urteilsstil, in dem der Schriftsatz - im Unterschied zu<br />
Hausarbeiten - gänzlich abgefasst werden soll.<br />
Kennzeichnend für die Erstellung des Memorandums ist<br />
ferner eine intensive Begründung anhand des<br />
Sachverhalts, also den einzelnen Vertragsdokumenten<br />
oder Passagen des Schriftverkehrs, sowie das<br />
Heranziehen von vergleichbaren Urteilen und der<br />
Einarbeitung dieser.<br />
Eine zusätzliche Herausforderung ergibt sich beim<br />
Schreiben des Beklagtenschriftsatzes. Denn dieser soll<br />
sich mit dem zugesandten Klägerschriftsatz einer gegnerischen<br />
Universität auseinandersetzen. Es gilt, die<br />
Argumente des Klägers sachlich zu entkräften, ohne<br />
dabei respektlos zu werden. Ein unhöflicher Umgang<br />
mit den Argumenten des Gegners ist nahezu unverzeihlich.<br />
3.3. Die Oral Hearings<br />
Die Basis für ein gutes Pleading stellt ein Vortrag dar,<br />
der die wichtigsten Argumente des Schriftsatzes enthält.<br />
Dies allein reicht jedoch nicht aus für ein gutes Plädoyer.<br />
Auf Fragen des Tribunals sollte flüssig und geschickt<br />
geantwortet werden, so dass eine elegante Rückkehr<br />
zum eigenen Vortrag möglich ist. Dabei sollte niemals<br />
der Eindruck erweckt werden, dass der eigene Vortrag<br />
auswendig gelernt wurde. Vielmehr wird gefordert, flexibel<br />
zu sein, also auch mal vom Konzept abzuweichen,<br />
ohne den Faden zu verlieren. Zudem legen die Schiedsrichter<br />
großen Wert darauf, dass die Teilnehmer den<br />
Sachverhalt genauestens kennen.<br />
Neben der Beherrschung des Sachverhalts und einer<br />
überzeugenden Lösung des rechtlich Strittigen sind auch<br />
ein souveränes Auftreten, die Körpersprache und die<br />
Sprechgeschwindigkeit von immenser Bedeutung, welche<br />
die Wirkung des Gesprochenen und somit die<br />
Bewertung stark beeinflussen.<br />
Zu guter letzt ist ein Faktor zu erwähnen, der von den<br />
Schiedsrichtern ebenfalls honoriert wird: Teamwork.<br />
Gern gesehen ist das aufmerksame Verfolgen des<br />
Vortrags des Kollegen und auch das Anreichen von<br />
Materialien an diesen.<br />
4. SCHLUSSBEMERKUNG<br />
Bei einem internationalen Wettbewerb von solcher<br />
Größe könnte angenommen werden, dass ein ausgeprägtes<br />
Konkurrenzverhalten an den Tag gelegt werde. Der<br />
Wunsch, in die „Final Rounds“ zu kommen oder gar<br />
einen Preis zu gewinnen, mag einen sehr hohen<br />
Stellenwert einnehmen. Dennoch ist nicht von der Hand<br />
zu weisen, dass ambitionierte StudentInnen sehr wohl<br />
auch kontaktfreudig sind und auch feiern können.<br />
Nach Abschluss der Schriftsatzphase beginnt die<br />
Vorbereitung auf die „Oral Hearings“ in Wien. Die<br />
Probepleadings mit anderen Teams aus Deutschland,<br />
Frankreich, Australien und den USA ließen die Verfasser<br />
bereits vor dem eigentlichen Wettbewerb ein wenig von<br />
der Anspannung, aber auch von dem Spaß, den sie in<br />
Wien haben würden, erahnen.<br />
Aus dem Munde ehemaliger „Mooties“, die dem<br />
Wettbewerb noch als engagierte Coaches, Schiedsrichter,<br />
Organisatoren oder Helfer zur Verfügung stehen,<br />
ließ sich gar der Satz vernehmen: „The moot changed my<br />
life!“ - ein Beleg dafür, dass die Begeisterung für den<br />
Moot selbst nach mehreren Jahren nicht abnimmt.<br />
36<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />
IV. VERANSTALTUNGEN 2006/2007<br />
1.<br />
VERANSTALTUNGEN DER ARBEITSGEMEINSCHAFT INTERNATIONALER RECHTSVERKEHR<br />
2006/2007<br />
25. März 2006 „Die Europäische Gesellschaft (SE) / La Sociedad Europea“ (SE)<br />
2. Deutsch-Spanische Juristentagung<br />
Gemeinsame Veranstaltung mit der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung<br />
Ort: Bilbao<br />
28./29. April 2006 « La Gouvernance d'Entreprise / Corporate Governance »<br />
10. Deutsch-Französisches Seminar<br />
Ort: Bandol<br />
25. Mai 2006 Luncheon der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler<br />
12.30 Uhr - 14.15 Uhr <strong>Rechtsverkehr</strong> beim 57. Deutschen Anwaltstag<br />
Thema: Menschenrechte<br />
Referentin: Barbara Lochbihler,<br />
Generalsekretärin von Amnesty International Deutschland<br />
Ort: Köln<br />
25. Mai 2006 Europäisches Vertragsrecht<br />
14.30 Uhr - 16.00 Uhr Gemeinsame Veranstaltung mit dem Zivilrechtsausschuss und dem Ausschuss<br />
Europäisches Vertragsrecht des DAV beim 57. Deutschen Anwaltstag<br />
Ort: Köln<br />
29./30. September 2006 4. Deutsch-Italienisches Seminar<br />
Themen: Mediation, Schiedsgerichtsbarkeit, Insolvenzrecht<br />
Ort: Lindau<br />
24. November 2006 „Versicherungsschutz der Rechtsanwälte, die im<br />
internationalen <strong>Rechtsverkehr</strong> tätig sind“<br />
Ort: Frankfurt<br />
28./29. September 2007 Veranstaltung mit Schwerpunkt Mittel- und Osteuropa<br />
Gemeinsame Veranstaltung mit der (aija) und der UIA<br />
Ort: Bukarest<br />
Termin: N.N. 2007<br />
Deutsch-israelische Veranstaltung<br />
Ort: N.N.<br />
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den<br />
Deutschen Anwaltverein, Littenstraße 11, 10179 Berlin,<br />
Frau Annegret Seiffert, Tel.-Durchwahl: 0 30 / 72 61 52 - 147.<br />
Die Veranstaltungsübersicht finden Sie ebenfalls unter: http://www.arge-inter.de<br />
84<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />
2.<br />
DEUTSCH-SPANISCHES SEMINAR<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
85
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />
86<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
87
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />
88<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
89
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />
3.<br />
10. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES SEMINAR<br />
90<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
91
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />
92<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
93
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />
94<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />
4.<br />
EINLADUNG ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG DER<br />
ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR INTERNATIONALEN RECHTSVERKEHR<br />
Der Geschäftsführende Ausschuss der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> für <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong> im<br />
Deutschen Anwaltverein lädt ein zur<br />
MITGLIEDERVERSAMMLUNG 2006<br />
Donnerstag, 25. Mai 2006<br />
11.00 bis 12.30 Uhr<br />
Maritim Hotel, Heumarkt 20, 50667 Köln<br />
TAGESORDNUNG:<br />
1. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 06. Mai 2005<br />
(siehe Mitteilungsblatt 01/2005)<br />
2. Bericht des Geschäftsführenden Ausschusses<br />
3. Bericht des Schatzmeisters<br />
4. Bericht des Kassenprüfers<br />
5. Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses<br />
6. Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses<br />
7. Wahl des Kassenprüfers<br />
8. Änderung der Geschäftsordnung*<br />
9. Verschiedenes<br />
* Die Geschäftsordnung soll an die Mustersatzung des DAV angepasst werden. Inhaltliche Änderungen betreffen<br />
nur § 4 Abs. 3 (Ausschlussgrund für Mitglieder soll zukünftig ein Zahlungsrückstand von sechs Monaten statt von<br />
zwei Jahren sein) und § 10 (Streichung, da nach neuer steuerrechtlicher Bewertung gegenstandslos). Einzelheiten<br />
werden den stimmberechtigten Mitgliedern vorab noch mitgeteilt.<br />
Die Mitgliederversammlung findet im Rahmen des Deutschen Anwaltstages statt, der vom 25. bis 27.Mai 2006 in<br />
Köln abgehalten wird.<br />
Im Anschluss an die Mitgliederversammlung führt die ARGE ein Luncheon zum Thema Menschenrechte durch.<br />
Referentin wird Frau Barbara Lochbihler, Generalsekretärin von Amnesty International Deutschland sein. Die<br />
Teilnahme am Luncheon kostet 20,- € und ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.<br />
Die Anmeldung erfolgt bei:<br />
DeutscheAnwaltAkademie<br />
Frau Anja Hoffmann<br />
Littenstraße 11<br />
10179 Berlin<br />
T: +49 (0)30 - 72 61 53 183<br />
F: +49 (0)30 - 72 61 53 188<br />
E: hoffmann@anwaltakademie.de<br />
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95
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2005<br />
5.<br />
EINLADUNG ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG DES<br />
DAV-FÖRDERVEREINS<br />
Der Vorstand des<br />
DAV-Fördervereins für Freie Advokatur in Mittel- und Osteuropa<br />
lädt ein zur<br />
11. ORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG<br />
am Freitag, dem 26. Mai 2006<br />
17.30 Uhr<br />
im<br />
Maritim Hotel Köln<br />
Heumarkt 20<br />
50667 Köln<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliederversammlung im Rahmen des Deutschen Anwaltstages erfolgt, der<br />
vom 25. bis 27. Mai 2006 in Köln abgehalten wird (siehe auch im Internet unter<br />
http://www.anwaltverein.de/DAT/index.html).<br />
DIE TAGESORDNUNG LAUTET WIE FOLGT:<br />
1. Feststellung der Tagesordnung<br />
2. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 06. Mai 2005<br />
3. Bericht des Vorstands und Aussprache<br />
4. Kassenbericht und Aussprache<br />
5. Entlastung des Vorstands<br />
6. Wahl des Rechnungsprüfers<br />
7. Vorstandswahl<br />
8. Verschiedenes<br />
Die Anmeldung erfolgt telefonisch oder per Fax über den Deutschen Anwaltverein in Berlin:<br />
Tel.: 030 - 72 61 52 147, Fax: 030 - 72 61 52 196.<br />
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MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2004<br />
6.<br />
9. DEUTSCH-AMERIKANISCHE GRADUIERTEN- UND PRAKTIKERSEMINAR<br />
Der Deutsche Anwaltverein veranstaltet in Zusammenarbeit mit der University of California,<br />
Davis, der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) und dem Arbitration<br />
Documentation and Information Center e.V. (ADIC) das<br />
9. DEUTSCH-AMERIKANISCHE<br />
GRADUIERTEN- UND PRAKTIKERSEMINAR<br />
Zeit und Ort:<br />
29. Mai - 9. Juni 2006<br />
bei der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Beethovenstr. 5-13, 50674 Köln<br />
Dispute Resolution in International Commerce and Investment<br />
The exponential growth of international trade over the past years has led to an increase in the number<br />
of disputes that arise in connection with commerce and investment. International attorneys are faced<br />
with numerous challenges and issues that require dispute resolution skills. Join attorneys from around<br />
the globe in this two-week intensive seminar that will provide new perspectives and tools for dispute<br />
resolution in international commerce and investment. Topics will include: International Transactions:<br />
Relevant Legal Sources and Means of Dispute Resolution, Principles of International Arbitration, Legal<br />
Protection of Foreign Investors, Simulation: Negotiation of Dispute Settlement Provisions of a<br />
Complex Joint Venture, Case Study: Investor Protection, Current Issues in Investor State Arbitration,<br />
Corrupt Practices in International Transactions, Case Study: Selected Issues of Commercial<br />
Arbitration, International Jurisdiction of U.S. Courts, International Jurisdiction of Courts in European<br />
Countries, Special Features of Litigating International Cases in the US, International Sale of Goods.<br />
Dozenten werden Professoren der Universitäten Indiana, Bloomington und Köln sein, die jeweils auf ihrem Gebiet<br />
Fachleute mit internationalem Ruf sind. Das Seminar richtet sich an praktizierende Rechtsanwälte und andere<br />
Interessierte, die materielle und formelle Kenntnisse in dem Bereich „International Business“ erlangen möchten.<br />
Die Seminarveranstaltung wird ausschließlich in englischer Sprache stattfinden. Alle Teilnehmer erhalten ein<br />
Zertifikat.<br />
Die Teilnahme an diesem Seminar kann aber auch genutzt werden, um einen Teil der Anforderungen an den akademischen<br />
Grad des „Master's Degree in International Commercial Law“ (M.I.C.L.) der University of California,<br />
Davis, und New York zu erfüllen. Für den M.I.C.L., der in drei aufeinanderfolgenden Sommern erreicht wird -<br />
davon zu zwei Dritteln in Kalifornien - benötigen die Teilnehmer insgesamt 24 sog. „credits“, von denen vier durch<br />
die Teilnahme an diesem Seminar erworben werden können.<br />
Teilnahmegebühr: US$ 2.500. Bei Anmeldung vor dem 15. März 2006 nur US$ 2.400.<br />
Anmeldung: Die baldige Anmeldung wird empfohlen, da wegen der Fußballweltmeisterschaft Flüge und Hotels<br />
frühzeitig ausgebucht sein können.<br />
Weitere Informationen zu Teilnahme und Anmeldung:<br />
International Law Programs Tel.: +1 / 530 / 757 85 69<br />
University of California, Davis Fax: +1 / 530 / 757 85 96<br />
School of Law<br />
e-mail: law.adger@unexmail.ucdavis.edu<br />
UC Davis Extension Building<br />
www.extension.ucdavis.edu/international/<br />
1333 Research Park Drive<br />
USA - Davis, CA 95616<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
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VI.BUCHVORSTELLUNGEN<br />
VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
1.<br />
PRAXISLEITFADEN INTERNATIONALES<br />
STEUERRECHT 2005/2006<br />
2.<br />
MENSCHENRECHTE IM STRAFVERFAHREN -<br />
MRK UND IPBPR<br />
Die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Steuerrecht im DAV hat einen<br />
Praxisleitfaden zum internationalen Steuerrecht<br />
2005/2006 herausgegeben. Der vorliegende Band beinhaltet<br />
die aktualisierten und ergänzten Vorträge, die im<br />
Rahmen der Veranstaltung „Steueranwalt International<br />
2005“ am 11./12. März 2005 in Palma de Mallorca gehalten<br />
wurden. Der Praxisleitfaden vermittelt die Grundlagen<br />
des internationalen Steuerrechts, aber auch die jeweiligen<br />
Neuerungen und Tendenzen.<br />
Der „Steueranwalt International 2006“ findet vom 27. -<br />
29. April 2006 wieder auf Mallorca statt. Das Programm<br />
befindet sich im Internet unter<br />
http://www.steuerrecht.org/<br />
Praxisleitfaden Internationales Steuerrecht<br />
2005/2006<br />
Herausgeber: <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Steuerrecht im<br />
DAV<br />
192 Seiten; ISBN: 3-415-03594-8, 35,- Euro<br />
erschienen im Richard Boorberg Verlag GmbH &<br />
Co KG<br />
(www.boorberg.de)<br />
2005<br />
In der Europäischen Menschrechtskommission und im<br />
<strong>Internationalen</strong> Pakt über Bürgerliche und Politische<br />
Rechte hat sich auch die Bundesrepublik zur<br />
Gewährleistung wichtiger Freiheitsgarantien und<br />
Menschenrechte verpflichtet. Diese Verträge sind seit vielen<br />
Jahren innerstaatlich unmittelbar geltendes Recht. Die<br />
Beachtung der Konventionsverpflichtungen spielte dabei<br />
in der innerstaatlichen Grundrechtediskussion über Jahre<br />
hinweg keine entscheidende Rolle. Erst in den letzen<br />
Jahren sind die Konventionsgarantien im Rechtsalltag verstärkt<br />
in den Vordergrund getreten. Zweck der Kommentierung<br />
von Walter Gollwitzer ist es, der Rechtspraxis vor<br />
allem für das Strafverfahrensrecht den ersten Zugang zu<br />
den Vertragswerken und den dazu ergangenen Entscheidungen<br />
zu erleichtern und zugleich durch eine Gesamtschau<br />
des internationalen Menschenrechtsschutzes zum<br />
besseren Verständnis der hier bestehenden Probleme und<br />
Auffassungen beizutragen.<br />
Menschenrechte im Strafverfahren -<br />
MRK und IPBPR<br />
von Walter Gollwitzer<br />
700 Seiten<br />
ISBN: 3-89949-222-6<br />
erschienen in der De Gruyter Rechtswis¬senschaften<br />
Verlags-GmbH, 10785 Berlin (www.deGruyter.com),<br />
2005<br />
98<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
VI. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
V. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
3.<br />
DER ANWALT IN DEUTSCHLAND UND<br />
ENGLAND<br />
Frank Edelkötter stellt in Band 114 der Münsteraner<br />
Studien zur Rechtsvergleichung (Muenster Studies in<br />
Comperative Law) die Entwicklung der Anwaltschaft in<br />
Deutschland und England dar. Er behandelt ausführlich<br />
die jeweilige Rechtsstellung und zeigt rechtssystematische<br />
Unterschiede auf. Ein eigenes Kapitel widmet sich dem<br />
Europäischen Anwaltsrecht, wobei den Schwerpunkt<br />
dabei die entsprechenden europäischen Richtlinien, das<br />
Europäische Wettbewerbsrecht und die Europäischen<br />
Berufsregeln bilden. Der Verfasser erläutert zentrale<br />
anwaltliche Rechte und Pflichten wie das Sachlichkeitsgebot,<br />
die Unabhängigkeit und Verschwiegenheit<br />
sowie das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten.<br />
Hinzu kommen die unterschiedlichen Ansätze bei<br />
Werbung, Haftung und Erfolgshonorar, ferner Berufsaufsicht<br />
und Berufsgerichtsbarkeit.<br />
Die Arbeit gibt dem Leser einen spannenden und aufschlussreichen<br />
Einblick in das deutsche und englische<br />
Anwaltsrecht.<br />
Der Anwalt in Deutschland und England<br />
von Frank Edelkötter<br />
252 Seiten<br />
ISBN: 3-8258-8817-7<br />
erschienen im LIT Verlag Münster, 2005<br />
Grevener Str./Fresnostr. 2, 48149 Münster<br />
V. BUCHVORSTELLUNGEN<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
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VII. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
An den<br />
Deutschen Anwaltverein e. V.<br />
- ARGE Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> -<br />
K a n z l e i s t e m p e l<br />
Littenstraße 11<br />
10179 Berlin<br />
BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> im Deutschen Anwaltverein.<br />
Name<br />
Vorname<br />
Kanzleiname<br />
Kanzleianschrift: PLZ, Ort, Straße<br />
Telefon<br />
Telefax<br />
E-Mail-Adresse<br />
Homepage-Domain<br />
Gerichtsfach Anwaltszulassung Geburtsdatum<br />
Mitglied im<br />
örtlicher Anwaltverein*<br />
(*Hinweis: Die Mitgliedschaft in der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> setzt die Mitgliedschaft in einem dem DAV angeschlossenen örtlichen<br />
Anwaltverein oder - für im Ausland tätige ausländische Rechtsanwälte – die außerordentliche Mitgliedschaft im DAV voraus.)<br />
Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Geschäftsordnung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />
im Deutschen Anwaltverein an. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100,- Euro je Geschäftsjahr.<br />
Gleichzeitig ermächtige ich den Deutschen Anwaltverein widerruflich, den zu entrichtenden Jahresbeitrag zu Lasten<br />
meines Kontos<br />
Nr. BLZ bei<br />
Name des Kontoinhabers (falls abweichend von Zeile 1): _____________________________________________________<br />
mittels Lastschrift einzuziehen.<br />
Datum<br />
Unterschrift<br />
100<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06
VIII. NEUE MITGLIEDER<br />
VII. NEUE MITGLIEDER<br />
Eva Bonacker<br />
Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl<br />
Wittelsbacherplatz 1<br />
80333 München<br />
Dr. Holger B. Bremenkamp<br />
Bremenkamp Thomsen Bühler<br />
Hahn<br />
Maximilianstr. 10<br />
76133 Karlsruhe<br />
Maria Anna Bürger-Frings<br />
Theaterstr. 15<br />
52062 Aachen<br />
Bettina Offer LL.M.<br />
Haeberlinstr. 5<br />
60431 Frankfurt<br />
Gisela Puschmann<br />
Puschmann & Veiga Rechtsanwälte<br />
Lurgiallee 6-8<br />
60439 Frankfurt<br />
Dr. Sascha Schaeferdiek<br />
Grönberg Advokatbyra<br />
Kungsgatan 28<br />
10391 Stockholm<br />
Darius Oliver Schindler<br />
Schindler & Boltze<br />
Unterreut 6<br />
76135 Karlsruhe<br />
Dr. Tibor Scholtz<br />
Weidner & Collegen<br />
Schloßstr. 57 b<br />
70176 Stuttgart<br />
Patrick Celestine D.E.S.S.<br />
Heuking Kühn Lüer Wojtek<br />
Cecilienallee 5<br />
40474 Düsseldorf<br />
Ulrike Giesselmann<br />
Nauwieser Str. 62<br />
66111 Saarbrücken<br />
Yves Heinze<br />
Heinze Rechtsanwälte<br />
Rathenaustr. 11<br />
07745 Jena<br />
Christina Höll<br />
Promenadenplatz 9<br />
80333 München<br />
Hans Messmer<br />
PDGB Societe d`avocats<br />
174 avenue Victor Hugo<br />
75116 Paris<br />
Sehr geehrte<br />
Kolleginnen und Kollegen,<br />
ich möchte mich bei Ihnen für die zahlreichen<br />
Artikel bedanken, die mir für dieses<br />
Mitteilungsblatt zur Verfügung gestellt wurden.<br />
Ich möchte Sie bitten, in diesem Sinne<br />
auch weiterhin zu verfahren, damit das nächste<br />
Mitteilungsblatt inhaltlich ebenso interessant<br />
wird wie das Vorliegende.<br />
Es wäre von großem Vorteil, wenn Sie mir<br />
die Beiträge auf Diskette im Word-Format<br />
oder per E-Mail zusenden würden.<br />
Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 1/06<br />
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Redaktion:<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
Bearbeitung:<br />
Annegret Seiffert<br />
Deutscher Anwaltverein<br />
Littenstraße 11<br />
D-10179 Berlin<br />
T: +49 (0) 30 72 61 52-127<br />
F: +49 (0) 30 72 61 52-196<br />
E: ahlers@anwaltverein.de<br />
http://www.anwaltverein.de<br />
Design:<br />
Ziegert Concept<br />
Telegrafstraße 72, 53842 Troisdorf<br />
Tel. 0 22 41 - 4 73 99, Fax. 0 22 41 - 40 51 98<br />
e-mail: ziegert-concept@t-online.de<br />
http://www.ziegert-concept.de<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> für <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong>