download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr
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INHALT<br />
MITTEILUNGSBLATT 2/2002<br />
der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong> im Deutschen Anwaltverein<br />
SEMINARVERANSTALTUNG<br />
7. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES SEMINAR<br />
AM 13./14. JUNI 2003<br />
IN DRESDEN<br />
SEITE 110<br />
EDITORIAL: GRAF VON WESTPHALEN<br />
I. INTERNES<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
III. VERÖFFENTLICHUNGEN VON MITGLIEDERN<br />
IV. VERÖFFENTLICHUNGEN VON NICHTMITGLIEDERN<br />
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003<br />
VI. FORTBILDUNG<br />
VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />
VIII. ANZEIGE / STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />
IX. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
X. VERSCHIEDENES<br />
Nr. 26, Dezember 2002<br />
PROF. DR. HELLWIG -<br />
NEUER 1. VIZEPRÄSIDENT<br />
DES CCBE<br />
SEITE 8<br />
THEATERPLATZ DRESDEN<br />
INTERNATIONALER<br />
RECHTSVERKEHR
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
INHALTSÜBERSICHT<br />
Editorial: Graf von Westphalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />
I. Internes<br />
1. Mission Impossible? Überlegungen zu den Ergebnissen der Mitgliederbefragung 2002 . . . . . . . . . . 5<br />
2. CCBE Vollversammlung vom 5. - 8. Dezember 2002 in Dublin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
3. Bericht über das Basisseminar am 27./28.09.2002 in Berlin/Potsdam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
II. Europäische Union / Internationales<br />
1. Bericht über das ABA Annual Meeting vom 08. - 13.08.2002 in Washington . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
2. Bericht über den 40. Jahreskongress der AIJA vom 27. - 31.08.2002 in Lissabon . . . . . . . . . . . . . 21<br />
3. Bericht über die 27. DACH-Tagung vom 19. - 21.09.2002 in Luzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
4. Jahreskongress der IBA vom 20. - 25.10.2002 in Durban<br />
a) Bericht Dr. Ahlers: Überblick über die Veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
b) Bericht Prof. Dr. Hellwig: „Contradictory professional duties -<br />
a catch 22 situation for the international lawyer!“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
5. Bericht über den Jahreskongress der UIA vom 27. - 31.10.2002 in Sydney . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
6. „Europa im Überblick“ - aktuelle Entwicklungen in der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
III. Veröffentlichungen von Mitgliedern<br />
1. Graf von Westphalen, Dr. Friedrich: „Einige international-rechtliche Aspekte bei<br />
grenzüberschreitender Tätigkeit von Anwälten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
2. Hellwig, Prof. Dr. Hans-Jürgen: „The Legal Profession in Europe - Achievements,<br />
Challenges and Chances“ (Festvortrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
3. Greiter, Dr. Ivo: „Weg mit den ‚Privilegien’ der Anwälte!“<br />
„Charta der Rechte der Klienten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />
4. Meyer, Peter H.: „Die Übernahme von dänischen Unternehmen -<br />
Ein Streifzug durch das dänische Kapitalgesellschaftsrecht“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />
IV. Veröffentlichungen von Nichtmitgliedern<br />
Aus Urheberrechtlichen Gründen werden die Beiträge der<br />
Mitglieder und Nichtmitglieder im Internet nicht veröffentlicht!<br />
1. Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier: „Abschluss völkerrechtlicher Verträge und Föderalismus -<br />
Lindauer Abkommen“ (Festvortrag am 07.11.2002 in Berlin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />
2. Schotten, Prof. Dr. Günther: „IPR des Erbrechts“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />
3. Länderbericht Malaysia 2002 <strong>für</strong> den UIA Kongress 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />
V. ARGE-Veranstaltungen 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109<br />
VI. Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111<br />
VII. Buch- und Zeitschriftenvorstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112<br />
VIII. Anzeige / Stellengesuch / Referendarstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116<br />
IX. Beitrittserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117<br />
X. Verschiedenes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118<br />
3
4<br />
EDITORIAL<br />
EDITORIAL<br />
ZUM GELEIT<br />
Die Zeiten sind schwieriger geworden. Allenthalben.<br />
Das festzustellen ist zunächst nichts mehr als ein Gemeinplatz.<br />
Doch irgendwie schlägt sich das, was man<br />
eine schlechte Stimmung in der Wirtschaft zu nennen<br />
pflegt, auch in unserer ARGE nieder. Wir merken dies<br />
an der Akzeptanz der von uns angebotenen Seminare.<br />
So hat sich etwa zu dem von unserer ARGE zusammen<br />
mit dem „Forum junger Anwälte“ veranstalteten Seminar<br />
in Potsdam kein Mitglied unserer ARGE angemeldet.<br />
Gleichwohl war das Seminar ein Erfolg, freilich<br />
nicht unbedingt finanziell. Das von Thomas Krümmel<br />
und Malaika Ahlers mit ungewöhnlich großem Engagement<br />
vorbereitete 5. deutsch-polnische Seminar musste<br />
gar in buchstäblich letzter Minute abgesagt werden -<br />
nicht nur wegen der nicht überwältigend hohen Resonanz<br />
bei den Teilnehmern, sondern vor allem auch wegen<br />
der „politischen Umstände“, die ein Absagen der<br />
ehemaligen Justizministerin - und ein Nachziehen der<br />
polnischen Seite (gemischt mit anderen „politischen<br />
Rücksichten“) - zur Folge hatte.<br />
Doch Jammern ist nicht angesagt. Wir haben vielmehr<br />
im Vorstand beschlossen, dass wir unsere Arbeit unverdrossen<br />
und engagiert fortsetzen wollen. Im Frühjahr<br />
steht das nächste deutsch-französische Seminar in<br />
Dresden an. Und zusammen mit anderen Organisationen<br />
haben wir ein reichhaltiges und, wie wir vom Vorstand<br />
meinen, attraktives Angebot <strong>für</strong> unsere Mitglieder<br />
zusammengestellt. Wir hoffen auf diese Weise auch<br />
zahlreiche Anregungen verwirklichen zu können, die in<br />
der Fragebogenaktion ihren Niederschlag gefunden<br />
haben.<br />
Für den in Freiburg geplanten nächsten Anwaltstag<br />
wollen wir ein wichtiges Thema auf die Tagesordnung<br />
setzen, nämlich: das geplante europäische Zivilgesetz-<br />
buch. Natürlich, wir wissen, dass es nicht über Nacht<br />
kommen wird. Aber die ersten Vorarbeiten liegen vor,<br />
und die Kommission bemüht sich ja auf das eifrigste<br />
darum, auf ihre Weise eine immer dichter werdende<br />
Vereinheitlichung des Zivilrechts durchzusetzen. Darin<br />
kann man mit gutem Recht eine Entwicklung sehen, die<br />
das Internationale - genauer: das Europäische - immer<br />
mehr zu einer nationalen Angelegenheit werden lässt.<br />
Das rein Nationale tritt erkennbar in den Hintergrund<br />
- eine Feststellung, die <strong>für</strong> alle Rechtsgebiete zutrifft.<br />
Daher ist auch unsere ARGE offen und sehr erpicht<br />
darauf, den Dialog mit anderen <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>en<br />
des DAV zu eröffnen und zu forcieren. Das sollte natürlich<br />
nicht nur auf der Ebene der Vorsitzenden geschehen,<br />
sondern - wann immer gewünscht - auch im Rahmen<br />
von gemeinsamen Seminaren. Hier könnte durchaus<br />
eine hilfreiche Vernetzung stattfinden: nationales<br />
Fachwissen und grenzüberschreitende Expertise. Erste<br />
positive Erfahrungen hat unsere ARGE bereits mit der<br />
„ARGE Sportrecht“ gemacht. Wir jedenfalls hoffen auf<br />
weitere Perspektiven.<br />
Und wir hoffen insbesondere, dass diese neue Nummer<br />
unseres Mitteilungsblatts reges Interesse und auch<br />
Zuspruch bei unseren Mitgliedern erfährt. In diesem<br />
Sinn wünsche ich Ihnen und den Ihren ein frohes Weihnachten<br />
und ein glückliches 2003.<br />
F. Graf von Westphalen<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
I. INTERNES<br />
1.<br />
MISSION IMPOSSIBLE?<br />
ÜBERLEGUNGEN ZU DEN<br />
ERGEBNISSEN DER<br />
MITGLIEDERBEFRAGUNG 2002<br />
Wer viel fragt, bekommt viel Antwort. Darauf hatten<br />
wir natürlich gehofft, als wir die diesjährige Befragung<br />
der Mitglieder unserer <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> auf den<br />
Weg brachten, und diese Hoffnung wurde auch nicht<br />
enttäuscht. Immerhin 58 Mitglieder, also etwas über<br />
9% der in der ARGE Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> zusammengeschlossenen<br />
Kolleginnen und Kollegen,<br />
haben uns ihre Meinung, Vorstellungen und Wünsche<br />
wissen lassen (siehe Mitteilungsblatt 1/2002, S. 13ff.).<br />
Eine respektable Zahl, insbesondere wenn man berücksichtigt,<br />
dass außer einem vergleichsweise bescheidenen<br />
Gewinn nichts ausgelobt war als das Versprechen,<br />
in Zukunft das Angebot der ARGE noch besser den<br />
Vorstellungen der Mitglieder entsprechend zu gestalten.<br />
Doch hier genau beginnt das Problem. Das anfänglich<br />
ganz wohltuende Gefühl unseres Geschäftsführenden<br />
Ausschusses, bislang jedenfalls nicht alles falsch<br />
gemacht zu haben,<br />
denn der „Zufriedenheitsindex“ lag bei 2,54 auf einer<br />
Skala von 1 bis 5, und die Beurteilung der verschiedenen<br />
Dienstleistungen der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> (Service,<br />
Austausch/Kontakt, Information, Interessenvertretung,<br />
Fortbildung) und des „Value for Money“ rangierten<br />
ebenfalls im Bereich zwischen 2,68 und 3,48 auf derselben<br />
Skala,<br />
wich recht schnell einer ausgeprägten Ratlosigkeit.<br />
Wenn die 58 Einsender des Fragebogens repräsentativ<br />
<strong>für</strong> die gesamte Mitgliedschaft sind, dann bestehen wir<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
I. INTERNES<br />
nämlich aus zwei großen Lagern von ungewöhnlich<br />
großer Ausgewogenheit, und jedes Parlament würde bei<br />
den entscheidenden Abstimmungen an aus uns bestehenden<br />
Fraktionen verzweifeln.<br />
So ist - von jeweils 58 Befragten - gleich vielen unser<br />
Internet-Angebot bekannt und unbekannt, wird eine<br />
Verbesserung der Internet-Präsenz, notfalls auf Kosten<br />
höherer Beiträge, von etwa gleich vielen entweder be<strong>für</strong>wortet<br />
oder abgelehnt bzw. nicht kommentiert, würden<br />
etwa gleich viele <strong>für</strong> eine Fortführung des<br />
Mitteilungsblatts in der Zukunft auch einen erhöhten<br />
Beitrag zahlen oder eben nicht, oder ist die Zahl der gelegentlichen<br />
Nutzer unseres Seminarangebots nur unwesentlich<br />
höher als die seiner Nie-Nutzer.<br />
Wie bei dem Gast, der auf die Frage, was er denn<br />
gern essen würde, mit einem engagierten „egal“ antwortet,<br />
gerät da die Identifikation von Schwerpunkten zur<br />
puren Rätseljagd. Das illustrieren vielleicht am besten<br />
die Listen, die sich aus der Umfrage zu Länder- und<br />
Themenschwerpunkten (Fragen 11 und 12 des Fragebogens)<br />
ergeben haben.<br />
Die gewünschten Themen, zu denen die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />
künftig Veranstaltungen durchführen sollte,<br />
decken fast erschöpfend die ganze Bandbreite der anwaltlichen<br />
Tätigkeit im internationalen Bereich ab,<br />
und der Katalog der Länder, denen sich die<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> zunehmend zuwenden sollte, liest<br />
sich wie die Gästeliste des Johannes Rau <strong>für</strong> den Neujahrsempfang<br />
des Diplomatischen Corps, ohne dass<br />
wirklich auffallende Mehrfachnennungen vorkommen.<br />
In der ersten Gruppe stechen das internationale Gesellschaftsrecht,<br />
die Unfallregulierung im Ausland und<br />
das internationale Arbeitsrecht mit jeweils drei<br />
Nennungen leicht hervor, während bei den Ländern immerhin<br />
jeweils vier Nennungen auf China, die Schweiz,<br />
Frankreich und Österreich entfallen. Vielleicht sind die<br />
5
6<br />
I. INTERNES<br />
Mitglieder unserer <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> ja einfach alle<br />
echte Weltbürger - die Nennungen „Recht aller Länder“<br />
bei Frage 11 und „alle Länder“ bei Frage 12 sprächen<br />
jedenfalls da<strong>für</strong>.<br />
Doch es geht noch weiter. Hier die - bislang noch<br />
nicht veröffentlichte - Auswertung der Antworten auf<br />
Frage 13...<br />
13. Sagen Sie uns bitte, inwieweit die folgenden<br />
Aussagen zustimmen auf einer Skala von 1 „trifft<br />
vollständig zu“ bis 5 „trifft überhaupt nicht zu“.<br />
... woraus man wohl zu folgern hat, dass die Mehrzahl<br />
unserer Mitglieder treu zu ihrer <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />
steht (Durchschnittswert 1,76 auf der Skala von 1 bis<br />
5) und sie auch zum weit überwiegenden Teil gern weiterempfiehlt<br />
(2,37), wobei man fast den Eindruck<br />
haben könnte, solche Empfehlungen seien eher nonverbaler<br />
Art, denn das Gespräch mit Kollegen über die<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> scheint doch seltener stattzufinden<br />
(3,89).<br />
Schließlich noch ein Blick in die - ebenfalls bislang<br />
nicht veröffentlichte - Auswertung der Antworten zu<br />
Frage 2. Welche Erwartungen, welche Anforderungen haben<br />
Sie persönlich an die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>? - Grob in<br />
Gruppen eingeteilt, diese:<br />
1 2 3 4 5 k.A.<br />
Solange ich als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt 25x 20x 5x 4x 1x 4x<br />
im örtlichen Anwaltverein bin, werde ich gerne<br />
Mitglied in der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> bleiben.<br />
Die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong> 14x 16x 16x 6x 2x 5x<br />
<strong>Rechtsverkehr</strong> empfehle ich gerne auch<br />
anderen Kollegen weiter.<br />
Mit Kollegen spreche ich häufig über die 2x 2x 13x 19x 17x 6x<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />
<strong>Rechtsverkehr</strong><br />
Akquisehilfe 1x<br />
Aktualität 4x<br />
Information/Erfahrungsaustausch 42x<br />
Fort- und Weiterbildung 20x<br />
Seminare, Veranstaltungen 13x<br />
Mehr Service <strong>für</strong> die Mitglieder 1x<br />
Interessenvertretung 3x<br />
Internationalität 1x<br />
Know-how 1x<br />
Kontakte, Kommunikation 21x<br />
Service, Dienstleistungen 2x<br />
Sieht man sich aber das derzeitige<br />
Angebot der ARGE<br />
Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />
an, dann finden sich darin eigentlich<br />
vor allem die vier<br />
Komplexe wieder, die in der<br />
vorstehenden Liste am häufigsten<br />
enthalten sind. Eine<br />
Antwort hat uns besonders<br />
gut gefallen, aber unserer<br />
Ratlosigkeit auch nicht gerade<br />
abgeholfen:<br />
Muss wesentlich aktiver werden!<br />
Man stelle sich also vor: ein<br />
ganz bequemer, etwas exotisch<br />
ausgestatteter Dampfer, der gleichmäßig und<br />
ruhig über die Meere gleitet, besetzt mit nicht alltäglichen<br />
Passagieren, die gleichwohl das laufende Unterhaltungsangebot<br />
ganz gut finden und bei den häufigen<br />
Mahlzeiten ohne Murren essen, was auf den Tisch<br />
kommt. Ein Traum <strong>für</strong> die Crew - wenn sie nur wüsste,<br />
welche Reiseroute und welches Ziel gewünscht werden!<br />
Vielleicht liegt es daran, dass auch die Mitglieder des<br />
Geschäftsführenden Ausschusses als international tätige<br />
Anwältinnen und Anwälte in besonderem Maße gewohnt<br />
sind, hinter schönen Fassaden das Unerwartete<br />
zu wittern - aber wir sind ziemlich fest davon überzeugt,<br />
dass es das eigentlich nicht gewesen sein kann.<br />
Um beim Traumschiff-Theorem zu bleiben: Wo sind die<br />
Menüwünsche, wo diejenigen, die an einem bestimm-<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
ten Ort an Land gehen wollen, wohin soll die Reise<br />
überhaupt gehen, und worauf haben Sie denn, bitte<br />
sehr, eigentlich Appetit?<br />
Die einleuchtendste Erklärung da<strong>für</strong>, dass unsere<br />
Mitgliederbefragung so recht keinen Schwerpunkt und<br />
keine deutliche Ausrichtung oder gar Polarisierung erkennen<br />
lässt, ist vielleicht diese: wer sich der<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />
anschließt, ist in aller Regel hochspezialisiert tätig,<br />
nämlich im <strong>Rechtsverkehr</strong> mit einem bestimmten Land<br />
oder Teil der Welt, mit der Betreuung einer bestimmten,<br />
im deutschen Inland seltenen Art oder Gruppe von<br />
Mandanten oder Mandaten, und häufig auch in<br />
Sprachen, die hierzulande nicht jeder beherrscht. Man<br />
lebt und wirkt in seiner Nische, ist gewohnt, dass sich<br />
andere dorthin selten verirren, und erwartet eigentlich<br />
auch keinen zahlreichen oder häufigen Besuch - Stichwort:<br />
Die verstehen das ja sowieso nicht. Mögliche<br />
Konsequenz: der Bereich, den man mit anderen<br />
Kollegen aus dem „internationalen Sektor“ wirklich gemeinsam<br />
hat, ist bei uns sehr viel kleiner als bei den<br />
meisten anderen DAV-<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>en.<br />
Beispiel: man nehme zwei „echte“ Arbeitsrechtler oder<br />
Verkehrsrechtler, die sich halbwegs sympathisch sind,<br />
lasse sie kurz aufeinander einwirken, und schon hat<br />
man das schönste denkbare ad-hoc-Anwaltskolloquium<br />
- doch was hat der deutsche Berater von Rohstoffhändlern<br />
aus Singapur wirklich mit dem Anwalt gemeinsam,<br />
der deutsche Mandanten bei deutsch-brasilianischen<br />
joint ventures begleitet? Oft nicht dramatisch<br />
mehr als die Bewertung des Kaffees, den Lufthansa,<br />
Varig oder Siungapore Airlines auf Langstreckenflügen<br />
servieren!<br />
Wenn dies so ist, wenn der augenblickliche Nutzen<br />
der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> ihre Mitglieder also gleichsam<br />
nur in der Hege und Pflege des kleinsten gemeinsamen<br />
Nenners oder Vielfachen besteht, dann kann<br />
eine wirkliche Weiterentwicklung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />
allein in der Hand jeder und jedes einzelnen von<br />
Ihnen liegen. Deshalb: Helfen Sie, dem Dampfer eine<br />
Richtung zu geben! Bringen Sie mit Ihrem persönlichen<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
Vorschlag mehr Farbe, mehr Vielfalt, aber auch klarere<br />
Schwerpunkte in unsere Arbeit - und erhöhen Sie auf<br />
diese Weise, ganz nebenbei, den Gegenwert Ihres<br />
Mitgliedsbeitrags - <strong>für</strong> sich persönlich und <strong>für</strong> mehr andere<br />
Kolleginnen und Kollegen, als Sie vielleicht denken!<br />
Der Geschäftsführende Ausschuss und die Redaktion<br />
des Mitteilungsblatts würden sich freuen, sich<br />
schon bald mit Ihren ganz konkreten Anregungen und<br />
Wünschen beschäftigen zu können.<br />
Bei dieser Gelegenheit: Wie die Umfrage zeigt, kennen<br />
schätzungsweise die Hälfte unserer Mitglieder das<br />
Angebot der ARGE auf der Homepage des DAV. Die<br />
andere Hälfte ist herzlich eingeladen, sich damit vertraut<br />
zu machen<br />
www.anwaltverein.de/05/06/01.html<br />
und festzustellen, dass insbesondere die Mitglieder-<br />
Suchfunktion eine hervorragende Möglichkeit bietet,<br />
Kontakt zu „gleichgesinnten“ oder besonders spezialisierten<br />
Kollegen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang<br />
haben wir aber gleich noch eine Bitte an alle Mitglieder:<br />
überprüfen Sie doch bei nächster Gelegenheit<br />
einmal, ob Ihre im Verzeichnis enthaltenen, unseren aktuellen<br />
Datenbestand wiedergebenden Spezialisierungen<br />
richtig aufgeführt bzw. noch aktuell sind, und<br />
lassen Sie uns Änderungsbedarf alsbald wissen. Nicht<br />
selten wird die Frage nach einer Anwältin oder einem<br />
Anwalt mit einem ganz bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt<br />
gestellt - auf Sie wird man nur aufmerksam, wenn<br />
Ihre Daten im Verzeichnis vollständig und auf neuestem<br />
Stand sind.<br />
In diesem Sinne: Muss wesentlich aktiver werden!<br />
RA Thomas Krümmel, Berlin<br />
I. INTERNES<br />
7
8<br />
I. INTERNES<br />
2.<br />
CCBE VOLLVERSAMMLUNG<br />
VOM 5. - 8. DEZEMBER 2002<br />
IN DUBLIN<br />
Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig –<br />
neuer 1. Vizepräsident des CCBE<br />
Die Herbstvollversammlung des Rates der Anwaltschaften<br />
der Europäischen Union (CCBE), die turnusgemäß<br />
in dem Land stattfindet, aus dem der Präsident<br />
kommt, und diesmal damit in Dublin, beinhaltete wie<br />
gewohnt die Wahlen des Präsidiums des CCBE sowie<br />
des Haushaltsausschusses. Erwartungsgemäß wurde<br />
Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Vizepräsident des<br />
Deutschen Anwaltvereins, einstimmig zum 1. Vizepräsident<br />
des CCBE (ab 01.01.2003) gewählt. Er folgt damit<br />
Helge Kolrud nach, der Präsident des CCBE wird.<br />
Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Rechtsanwalt und Notar<br />
in Frankfurt am Main, ist seit 1971 Partner der Sozietät<br />
Hengeler Mueller. Zuvor war er im Anschluss an<br />
das Studium (Universität Marburg, Lausanne/Schweiz<br />
und Bonn) und die Referendarzeit bei einer Kanzlei in<br />
Washington D.C. und einer Investment Bank in New<br />
York City tätig. Der Schwerpunkt seiner Praxis liegt im<br />
deutschen und europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht.<br />
Auf seinem Arbeitsgebiet hat Herr<br />
Hellwig zahlreiche Aufsätze veröffentlicht. Als Honorarprofessor<br />
hat er einen Lehrauftrag <strong>für</strong> Europäisches<br />
Gesellschaftsrecht an der Universität Heidelberg. Prof.<br />
Dr. Hellwig ist seit 1994 Vizepräsident des DAV mit<br />
Zuständigkeit <strong>für</strong> alle europäischen und internationalen<br />
Angelegenheiten. Er ist auch Vorsitzender des DAV-<br />
Gesetzgebungsausschusses Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />
und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses<br />
der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />
<strong>Rechtsverkehr</strong>. Prof. Dr. Hellwig war bisher der Leiter<br />
der deutschen Delegation beim CCBE, dessen Position<br />
nunmehr Dr. Hans. C. Lühn, Vizepräsident des DAV<br />
und Delegationsmitglied übernimmt. Neues Mitglied in<br />
der deutschen Delegation beim CCBE wird Herr Dr.<br />
Ulrich Sommer, Rechtsanwalt in Köln.<br />
Prof. Dr. Hellwig hat innerhalb des CCBE zahlreiche<br />
wichtige Funktionen inne, wie beispielsweise den Vorsitz<br />
des Company Law Committees, des GATS-Committees<br />
sowie des Structure Committees.<br />
Herr Rechtsanwalt Hans-Jürgen Pohl, Fachanwalt <strong>für</strong><br />
Arbeitsrecht und daneben überwiegend im Bank- und<br />
Versicherungsrecht tätig, ist ebenfalls in seiner Position<br />
als Vorsitzender des Haushaltsausschusses des CCBE<br />
<strong>für</strong> weitere zwei Jahre einstimmig bestätigt worden.<br />
Diese Position hat er als Chairman seit 1990 inne. Herr<br />
Pohl ist ebenfalls Mitglied der deutschen Delegation<br />
<strong>für</strong> den DAV und war von 1979 bis 1995 Mitglied des<br />
DAV-Vorstandes. Herr Pohl war darüber hinaus von<br />
1989 bis 1995 Head of Delegation der deutschen<br />
CCBE-Delegation.<br />
Weitere Themen:<br />
Die Vollversammlung des CCBE beschäftigte sich<br />
darüber hinaus mit dem Code of Conduct for Lawyers<br />
in the European Union. Durch das Inkrafttreten der E-<br />
Commerce-Richtlinie wurden die Vorschriften der Publicity<br />
geändert sowie durch die EU-Geldwäscherichtlinie<br />
der Annex von Lyon gestrichen. Darüber hinaus<br />
wurden kleinere Änderungen durch die Niederlassungsrichtlinie<br />
sowie stilistische Änderungen vorgenommen<br />
und Übersetzungsunstimmigkeiten beseitig. Die in<br />
Dublin beschlossene Version ist auf der Website des<br />
CCBE unter www.ccbe.org abrufbar.<br />
Weiteres Thema war die Fortbildung <strong>für</strong> alle Rechtsanwälte.<br />
Das Thema Continuing Legal Education, also<br />
die Festschreibung einer Fortbildungspflicht als Empfehlung<br />
<strong>für</strong> die Mitgliedstaaten wurde auf Grund der<br />
Umstrittenheit in den Mitgliedsorganisationen des<br />
CCBE und dem Rücktritt des Vorsitzenden des<br />
Ausschusses vertagt. In der Diskussion wurde deutlich,<br />
dass viele Mitgliedstaaten des CCBE einer grundsätzlichen<br />
Infragestellung des Continuing Training of Lawyers<br />
mit Unverständnis begegnen, da in ihren Heimatländern<br />
eine quantifizierte Überprüfung der allgemeinen<br />
anwaltlichen Fortbildungspflicht bereits seit langem<br />
und ohne Probleme besteht. Aber auch die Änderung<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
eines Formulierungsvorschlags von einer verbindlichen<br />
Beschlussvorlage zu einer unverbindlichen Empfehlungsvorlage<br />
ändere an der ablehnenden Haltung<br />
nichts. Allerdings enthält der Vorschlag des zuständigen<br />
Ausschusses auch zahlreiche handwerkliche Ungenauigkeiten<br />
und Widersprüche.<br />
Thema der Vollversammlung war zudem das Spannungsfeld<br />
zwischen Wettbewerbs- und Berufsrecht.<br />
Hier wurde erneut auf die grundlegende Entscheidung<br />
NOvA I (EuGH-Urteil vom 19.02.2002/ERS.C-<br />
309/99) eingegangen. Sehr spannend war ferner die<br />
Diskussion einer Entscheidung einer spanischen<br />
Wettbewerbsbehörde zu anwaltlichen Mindesthonoraren.<br />
Danach sind sogar Aufwandsentschädigungen als<br />
wettbewerbswidrig nach der Auffassung der spanischen<br />
Wettbewerbsbehörde einzustufen. Da das Urteil ebenfalls<br />
auf die Regelungen des Code of Conduct des<br />
CCBE eingeht, wird der CCBE mittelbar in diesem<br />
Verfahren aktiv werden. Der Wettbewerbsrechtsausschuss<br />
des CCBE ist mit diesem Thema beschäftigt und<br />
führt dazu auch Gespräche mit der GD Wettbewerb.<br />
Weiteres Thema war die „40 Empfehlungen der<br />
Financial Action Task Force on Money Laundering“.<br />
Die Empfehlungen sollen vor Störungen und möglichst<br />
Unterbrechung der Finanzströme des nationalen und<br />
internationalen operierenden Verbrechens insgesamt<br />
dienen. Es wurde kritisiert, dass hierbei die Verschwiegenheit<br />
des Anwalts nicht außer Acht gelassen werden<br />
darf, also das Grundrecht des Bürgers. Einstimmigkeit<br />
bestand beim CCBE, dass zur Erfüllung der anwaltlichen<br />
Aufgaben, die wesentlich zur Erhaltung und<br />
Verteidigung einer rechtsstaatlichen freiheitlichen<br />
Ordnung beitragen, das Vertrauensverhältnis zwischen<br />
Anwalt und Mandant Grundvoraussetzung ist. Der<br />
CCBE ist der Auffassung, dass eine Einbeziehung der<br />
Rechtsanwälte nur in <strong>für</strong> Geldwäschegeschäfte besonders<br />
anfälligen Bereichen ihrer Tätigkeit, falls überhaupt,<br />
erfolgen sollte. Also nur <strong>für</strong> den Bereich, wo der<br />
Rechtsanwalt Aufgaben eines Finanzberaters ausübt,<br />
sollten die Verpflichtungen der Formulierung gelten.<br />
Eine enge und präzise Umschreibung der Tätigkeitsfelder<br />
sollte insoweit vorgenommen werden. Der<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
I. INTERNES<br />
schweizerische Vorschlag des Bereichs Finance<br />
Intermediary soll insoweit übernommen werden. In<br />
diesem Zusammenhang wurden auch die Themen Legal<br />
Privilege for Inhouse Council diskutiert. Hierbei geht<br />
es aber auch um die grundsätzliche Stellung des angestellten<br />
Rechtsanwalts als Rechtsanwalt, die in verschiedenen<br />
Staaten, wie beispielsweise in Frankreich<br />
und Belgien nicht als Anwaltstätigkeit verstanden wird.<br />
Weiter wurde kritisch die Auswirkung des sog. Sarbanes-Oxley-Act<br />
besprochen. Insoweit verweisen wir<br />
auch auf die Ausführungen in dem Bericht von Herrn<br />
Prof. Dr. Hellwig bei der ABA Jahreskonferenz in<br />
Washington auf Seite 13.<br />
Weitere Themen waren die Europäische Richtlinie<br />
zum Thema Berufliche Anerkennung, die im Hinblick<br />
auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zwar<br />
die Anwaltschaft nicht primär erfasst, sondern lediglich<br />
im Bereich Hochschulanerkennung. Allerdings soll bei<br />
anderen Freien Berufen eine Abgrenzung Niederlassungs-/Dienstleistungsfreiheit<br />
über die Zeitgrenze von<br />
16 Wochen erfolgen. Insoweit ist fraglich, ob eine mittelbare<br />
Anwendung bevorsteht. Zudem wurde das Thema<br />
der EU-Konvention diskutiert, insbesondere stellte<br />
die CCBE Convention Working Group in Freedom,<br />
Security and Justice den aktuellen Stand vor. Im Mittelpunkt<br />
standen die justiziellen Grundrechte, da es um<br />
Bürgerrechte geht, die zunehmend auch unter vermeintlicher<br />
Bekämpfung von Terrorismusakten eingeschränkt<br />
wird. Besonders erwähnenswert war in diesem<br />
Zusammenhang auch die Rede des irischen Justizministers<br />
Michael Mc Dowell T.D. Auch er warnte vor<br />
dem sog. Superstaat, rechtstaatliche Prinzipien dürften<br />
nicht gefährdet werden. Vieles könnte im Einzelnen<br />
durch die Mitgliedstaaten geregelt werden, nicht durch<br />
Bürokraten. Die demokratischen Rechte des Bürgers<br />
seien das Wichtigste, das gelte auch <strong>für</strong> die Arbeit des<br />
EU-Konvents.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
9
10<br />
I. INTERNES<br />
3.<br />
BERICHT ÜBER DAS BASISSEMINAR<br />
AM 27./28.09.2002 IN<br />
BERLIN/POTSDAM<br />
Das Internationale Mandat - Einführung in die Praxis<br />
des deutschen, englischen und französischen<br />
Vertragsrechts<br />
Am 27./28. September 2002 fand im Seminaris See<br />
Hotel Potsdam das von der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />
<strong>Rechtsverkehr</strong> zusammen mit dem<br />
FORUM Junge Anwaltschaft und der Deutschen Institution<br />
<strong>für</strong> Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) organisierte<br />
Seminar zum Thema „Das Internationale Mandat -<br />
Einführung in die Praxis des deutschen, englischen und<br />
französischen Vertragsrechts“ statt.<br />
In der Begrüßung wies Frau Tanja Irion, Vorsitzende<br />
des FORUM Junge Anwaltschaft und Rechtsanwältin<br />
aus Hamburg, darauf hin, dass das FORUM Junge Anwaltschaft<br />
zum ersten Mal ein Seminar mit einem internationalen<br />
Schwerpunkt durchführe. Sie appellierte an<br />
die Teilnehmer, Vorschläge <strong>für</strong> zukünftige Seminare zu<br />
machen, und lud sie zum Seminar am 29./30.11.2002<br />
zum Thema „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“<br />
in Berlin ein.<br />
Auch der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses<br />
der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />
<strong>Rechtsverkehr</strong>, Dr. Friedrich Graf von Westphalen,<br />
Rechtsanwalt aus Köln, freute sich über die erste mit<br />
dem FORUM Junge Anwaltschaft (und der DIS)<br />
durchgeführte Veranstaltung; zudem informierte er<br />
über zukünftige Veranstaltungen der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong>, die auch im<br />
Internet unter www.anwaltverein.de (hier: <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />
Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong>) laufend abgefragt<br />
werden könnten. Dabei wies er auf die regelmäßige<br />
Veranstaltung des deutsch-französischen<br />
Seminars, aber auch auf den Schwerpunkt Osteuropa<br />
und Themen <strong>für</strong> gerade junge Anwälte hin.<br />
In seiner Einführung zum IPR erläuterte Dr.<br />
Friedrich Graf von Westphalen, dass das IPR die nationalen<br />
Kollisionsnormen enthalte, die bei Sachverhalten<br />
mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Im<br />
Einzelnen ging er auf das Schuldstatut, das Zustandekommen<br />
der Rechtswahl sowie die Anknüpfung an das<br />
Recht der charakteristischen Leistung ein. Insbesondere<br />
waren die Tipps zur Unterscheidung zwischen<br />
Hauptvertrag, Verwaltungsvertrag und Gerichtsstandsvertrag,<br />
Klauseln wie höhere Gewaltklausel, Hardship-<br />
Klausel, Neuverhandlungsklauseln und Versteinerungsklauseln<br />
sowie Forum shopping interessant und spannend<br />
wie aber auch seine praktischen Erfahrungsberichte<br />
im Zusammenhang mit Hermes-Vorbehalten,<br />
Import- sowie Devisengenehmigungen. Hier wurde z.<br />
B. deutlich, dass das Schuldstatut seine Grenzen im öffentlichen<br />
Recht finden kann.<br />
Richard Kreindler J.D., Attorney at Law und Partner<br />
bei Shearman & Sterling in Frankfurt, referierte<br />
zum Thema „Einführung in die Schiedsgerichtsbarkeit,<br />
vor allem unter Berücksichtigung der ICC-Regeln“. Er<br />
berichtete über die 1998er Novellierung des deutschen<br />
Schiedsverfahrensrechts sowie die praktischen Probleme<br />
bei der Gestaltung von internationalen Schiedsgerichtsvereinbarungen.<br />
Mit umfangreichen Unterlagen<br />
informierte er zur Schiedsgerichtsordnung der internationalen<br />
Handelskammer, z. B. zu den Standardschiedsklauseln<br />
der ICC. Im Hinblick auf die Haftung<br />
des Anwalts riet er, dass unfangreiche Kenntnisse des<br />
materiellen Rechts des Schiedsortes vorhanden sein<br />
sollten, auch wenn diese eine intensive Recherche<br />
vorab erforderten. Ferner wies Kreindler darauf hin,<br />
dass eine Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsordnung<br />
<strong>für</strong> grundsätzlich alle Normen gelte. Dann erläuterte er<br />
die einzelnen Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung.<br />
Erst wenn bestimmte Vorschriften - falls überhaupt<br />
möglich - abgedungen würden, könnten Abweichungen<br />
geregelt werden. Er informierte auch über<br />
praktische Tipps bei der Suche nach einem Schiedsrichter,<br />
z.B. im Hinblick auf Sprache, Hintergrund,<br />
Interessenkonflikte, juristische und/oder technische<br />
Kenntnisse, etc. Kreindler gab auch weitere Insidertipps<br />
zur Schiedsgerichtsordnung und betonte dabei,<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
dass die ICC dazu tendiere, teurer zu sein als beispielsweise<br />
ein Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung.<br />
Er gab, wie auch alle anderen Referenten,<br />
zahlreiche Literaturhinweise <strong>für</strong> weiterführende<br />
Recherchen.<br />
Dr. Graf von Westphalen nahm am zweiten Tag<br />
Einzelheiten des Referats von Richard Kreindler wieder<br />
auf und erläuterte sie im Detail. Darüber hinaus referierte<br />
er zum Thema „Deutsche Schiedsverfahren unter<br />
besonderer Berücksichtigung der Anerkennung und<br />
Vollstreckung deutscher und ausländischer Titel“. Er<br />
betonte insbesondere, dass eine Schiedsvereinbarung<br />
ein materiell-rechtlicher Vertrag über prozessuale Beziehungen<br />
sei. Hierbei ging er auch auf die Unwirksamkeitsgründe<br />
sowie auf den Aufhebungsantrag gegen<br />
einen erlassen inländischen Schiedsspruch ein. Er erläuterte<br />
auch die Unterschiede zwischen der Anerkennung<br />
und Vollstreckung inländischer und ausländischer<br />
Schiedssprüche. Er betonte noch einmal die Vorund<br />
Nachteile eines Schiedsverfahrens gegenüber der<br />
ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Schiedsgerichtsbarkeit<br />
sei keineswegs ein Allheilmittel, aber ein eigener<br />
Weg vor allem <strong>für</strong> Wirtschaftsfälle. Auf die Frage hin,<br />
wo man sich kurzfristig über die aktuellen ausländischen<br />
Rechtsordnungen informieren könne, betonte<br />
Graf von Westphalen, dass hier ein gewisses Risiko<br />
bestehe. Es müsse schließlich auch die Spruchpraxis<br />
berücksichtigt werden. Man solle lieber vorab umfangreiche<br />
Risikoanalysen vornehmen. Das Entscheidende<br />
sei, die richtige Frage zu stellen.<br />
Christian Connor, Rechtsanwalt aus Paris, informierte<br />
zu den französischen Verhandlungstechniken, -<br />
strategien, kulturellen und sprachlichen Unterschieden<br />
sowie grundlegenden Unterschieden im Rechtssystem<br />
bezogen auf das Vertragsrecht. Sehr gelungen war insbesondere,<br />
dass Christian Connor Begrifflichkeiten<br />
im französischen Rechtssystem klärte wie den Einzelkaufmann,<br />
den Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat,<br />
Verwaltungsrat und hier jeweils auf die französischen<br />
Gesellschaftsstrukturen vergleichend mit den<br />
deutschen Strukturen einging. Er informierte dabei<br />
auch über die Entwicklungen seit Mai 2001 sowie über<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
I. INTERNES<br />
Probleme beim Handelsvertreter, Vertragshändler und<br />
bei Niederlassungen. Anhand eines praktischen Falls,<br />
der sich mit der Entwicklung eines Unternehmens über<br />
Jahre hinweg beschäftigte, erläuterte Connor die verschiedenen<br />
Gesellschafsformen und Rechtsordnungen<br />
und diskutierte praktische Probleme ausführlich.<br />
Hierbei standen auch die besonderen Kriterien des<br />
Geschäftsführervertrags in Frankreich im Mittelpunkt<br />
sowie steuerliche Besonderheiten. Interessant waren<br />
auch Erkenntnisse am Rande, wie, dass Schriftsätze<br />
zwischen Anwälten <strong>für</strong> die Mandanten nicht zugängig<br />
sind, Arbeitnehmerschutz in Frankreich sehr streng ist<br />
und es z. B. keine Aufhebungsverträge gibt sowie dass<br />
es in der ersten Instanz in Frankreich beim Arbeitsrecht<br />
beispielsweise „nur“ fünf Laienrichter gibt.<br />
Der englische Referent Christopher Putt, Partner in<br />
der Abteilung <strong>für</strong> Gesellschaftsrecht von Boodle Hatfield<br />
und Leiter der Anglo-German Group, beleuchtete<br />
spiegelbildlich die Verhandlungstechniken und -strategien<br />
in England. Er berichtete über seine weitreichenden<br />
Erfahrungen in den Bereichen Corporate Finance,<br />
Firmenkäufe, -veräußerungen in grenzüberschreitenden<br />
Transaktionen, insbesondere mit Deutschland. Es<br />
war besonders interessant festzustellen, dass die Auslegungsregelungen<br />
in England sehr streng und deshalb<br />
die Verträge entsprechend umfangreicher gestaltet<br />
sind. Zudem war es spannend festzustellen, dass der<br />
Rechtsanwalt im anglo-amerikanischen Recht eher eine<br />
proaktive Rolle einnimmt als Vertragsentwerfer, Verhandungsleiter,<br />
aber auch gleichzeitig als Schlichter.<br />
Man spreche hier - so Putt - auch von einer „Nation der<br />
Warenhändler“. Entsprechend sei die Verhandlungskultur<br />
nicht einheitlich. Man stelle insbesondere auf die<br />
Umstände des Einzelfalls ab und wende sehr viel<br />
Umgangssprache an. Insbesondere die Verteilung von<br />
Risiken müssten bei der Verhandlungsführung im<br />
Vordergrund stehen. Putt ging auch auf Einzelheiten im<br />
Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen ein, erläuterte,<br />
dass einseitige Leistungen grundsätzlich nicht<br />
bindend seien, es keine BRAGO im eigentlichen Sinne<br />
in England gebe, sondern allenfalls Richtlinien der Law<br />
Society. Darüber hinaus erläuterte er die Unterschiede<br />
zwischen solicitors und barristers.<br />
11
12<br />
I. INTERNES<br />
Die Veranstalter führten die Workshops - nicht wie<br />
vorgesehen - parallel durch, sondern nacheinander, wodurch<br />
bzw. sich die einzelnen Referenten unmittelbar<br />
aufeinander bezogen. Ein rechtsvergleichender Ansatz<br />
war die ganze Zeit maßgeblich. Es konnte immer sofort<br />
erklärt werden, wie die Situation in England, Frankreich<br />
oder auch Deutschland aussah, z.B. im Hinblick<br />
auf Verjährungsfristen.<br />
Notar Professor Dr. Günther Schotten erläuterte<br />
die Grundzüge des IPR des Erbrechts. Dabei orientierte<br />
er sich sehr verständlich an seinem umfangreichen<br />
Skript. Zunächst erläuterte Professor Schotten die nationalen<br />
Kollisionsnormen und die vorrangigen Staatsverträge.<br />
Alsdann ging er auf die allgemeinen Grundsätze<br />
zur Bestimmung des Erbstatuts zur Rechtsgestaltung<br />
sowie die Rechtsgestaltung im Detail ein. Ein<br />
Schwerpunkt seines Referats lag bei den sog. hinkenden<br />
Rechtsverhältnissen und deren Ursachen. Als Fazit<br />
hielt Professor Schotten fest, dass es wichtig sei, die<br />
Probleme frühzeitig zu erkennen, diese richtig zu gestalten,<br />
auch wenn dieses bedauerlicherweise nicht<br />
immer möglich sei. Die Anknüpfung sei entscheidend<br />
und ein ergebnisorientiertes Denken.<br />
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Thematik<br />
die Teilnehmer außerordentlich interessierte. Es<br />
wurde anregend diskutiert und die Zeit reichte leider<br />
nicht aus, um alle Fragen zu befriedigen. Erfreulich war<br />
insbesondere die gute Stimmung unter den Referenten,<br />
aber auch unter den Teilnehmern insgesamt. Dies<br />
wurde auch bemerkbar im Rahmen des Abendessens,<br />
wozu der Veranstaltungsort im Seehotel Potsdam mit<br />
seiner wunderbaren Lage Weiteres beitrug. Bedauerlich<br />
war lediglich das geringe Interesse an dem Seminar an<br />
sich, dass sich durch die geringe Teilnehmerzahl abzeichnete.<br />
Dennoch beschlossen die Veranstalter, die<br />
Durchführung derartiger Veranstaltungen auch in<br />
Zukunft in Erwägung zu ziehen<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
1.<br />
ABA ANNUAL MEETING<br />
WASHINGTON DC VOM 8. BIS 13.<br />
AUGUST 2002<br />
von Rechtsanwalt und Notar<br />
Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig,<br />
Vizepräsident des DAV<br />
Die nachfolgenden Ausführungen sind dem Bericht<br />
des Verfassers vom 16.8.2002 an Präsidium und<br />
Vorstand des DAV entnommen.<br />
1. Allgemeines<br />
Im Vergleich mit den Annual Meetings der Vorjahre<br />
fehlte dem diesjährigen Meeting etwas an Glanz. Unter<br />
den Rednern bei den verschiedenen Veranstaltungen<br />
gab es keine wirklich großen, bekannten Namen, im<br />
Gegensatz zu früher, als hohe und höchste Mitglieder<br />
von Parlament, Rechtsprechung und Regierung auftraten,<br />
bis hin zu Richtern des US Supreme Court und<br />
zum amerikanischen Präsidenten. Der Stil der Eröffnungsveranstaltung,<br />
entscheidend geprägt vom ABA<br />
Präsidenten des letzten Jahres, Robert E. Hirshon,<br />
löste nicht nur bei den ausländischen Gästen, sondern<br />
auch bei manchen amerikanischen Teilnehmern<br />
Kopfschütteln aus.<br />
In allen Veranstaltungen, die ich besucht habe, wurde<br />
der 11. September 2001 angesprochen. Die Ereignisse<br />
jenes Tages haben das amerikanische Bewußtsein wirklich<br />
verändert. Einer der amerikanischen Teilnehmer<br />
brachte es wohl auf den Punkt, als er sagte, die USA<br />
seien das erste Mal in ihrer Geschichte im Inneren<br />
ihres Landes von einem äußeren Feind angegriffen worden<br />
und die Zahl der Toten sei größer gewesen als beim<br />
japanischen Angriff auf die amerikanische Flotte in<br />
Pearl Harbour.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Mit „nur“ 9.000 teilnehmenden Juristen, was<br />
einschließlich Familienmitgliedern zu insgesamt etwa<br />
12.000 Besuchern führt, lag das diesjährige Annual<br />
Meeting unter den Zahlen der Vorjahre. Die Teilnehmer<br />
waren auf 15 Hotels untergebracht. Sie konnten zwischen<br />
insgesamt 1.800 Einzelveranstaltungen auswählen.<br />
Mit etwa 408.000 Mitgliedern ist die ABA die größte<br />
Freiberuflerorganisation der Welt. Das Jahresbudget<br />
liegt bei über Dollar 100 Mio, beschäftigt werden über<br />
750 hauptamtliche Mitarbeiter. Etwa 25 % der Aktivitäten<br />
der ABA (einschließlich ihrer zahlreichen Sections,<br />
vergleichbar unseren ARGE) behandeln in verschiedenster<br />
Weise internationale Fragen. Dies geschieht<br />
bisher völlig nebeneinander her und soll in Zukunft<br />
besser strukturiert werden.<br />
Die Website der ABA hat im Monat etwa 3 Millionen<br />
Besucher.<br />
Ein wichtiges Prärogativ der ABA ist es, zu Vorschlägen<br />
des Präsidenten der USA zur Ernennung von<br />
US Federal Judges im vorhinein, d. h. bevor sie gemacht<br />
werden, Stellung zu nehmen und ferner, den Law<br />
Schools der verschiedenen amerikanischen Universitäten<br />
die ABA-Akkreditierung zu erteilen, die nach<br />
dem Recht der meisten Einzelstaaten Voraussetzung<br />
da<strong>für</strong> ist, daß ein Law School-Absolvent die Zulassung<br />
als Attorney at Law erhalten kann.<br />
Das Verhältnis der ABA zur jeweiligen amerikanischen<br />
Regierung ist traditionell eng. Vor allem außenpolitisch<br />
besteht eine enge Zusammenarbeit. Die<br />
CEELI (Central and Eurasian Law Initiative) ist eine<br />
Institution der ABA, die es sich zum Ziel gesetzt hat,<br />
den früheren Ländern des Ostblocks auf dem Weg zu<br />
Demokratie und Rechtsstaat praktische Hilfe zu geben<br />
(und dabei das amerikanische Recht zu exportieren).<br />
Das Jahresbudget von CEELI beträgt inzwischen $ 20<br />
Mio, es wird voll mit Regierungsgeldern finanziert.<br />
Die grundsätzliche Nähe zur amerikanischen Regierung<br />
schließt nicht aus, daß im Einzelfall pointiert<br />
13
14<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Gegenpositionen bezogen werden. Bekanntlich lehnt<br />
die Bush-Administration den internationalen Strafgerichtshof<br />
in Den Haag mit aller Schärfe ab, obwohl die<br />
Clinton-Regierung den entsprechenden völkerrechtlichen<br />
Vertrag unterschrieben hatte. Die ABA hat die<br />
Haltung der jetzigen amerikanischen Regierung in dieser<br />
Frage scharf kritisiert.<br />
2. GATS/Multi Jurisdictional Practice<br />
a) Dieses Thema wurde zunächst in einer speziellen<br />
Veranstaltung <strong>für</strong> die Vertreter ausländischer Anwaltsorganisationen<br />
diskutiert.<br />
Von den etwa 1 Mio amerikanischen Anwälten leben<br />
1.000 bis 2.000 im Ausland; sie kommen von etwa 100<br />
Anwaltskanzleien und sind niedergelassen in etwa 20<br />
Ländern.<br />
Das Panel war einseitig mit Vertretern der angelsächsischen<br />
Rechtskultur besetzt, so daß Jonathan<br />
Goldsmith/Generalsekretär des CCBE es von sich aus<br />
übernahm, den Standpunkt von Ländern wie Japan,<br />
Korea, Indien etc. vorzutragen. Nach GATS 1994 ist es<br />
grundsätzlich unzulässig, daß die Anwälte eines Landes<br />
<strong>für</strong> eine vorübergehende Beratungstätigkeit in ein anderes<br />
Land einreisen. Zulässig ist dies nur, wenn das<br />
betreffende Zielland im GATS 1994 sein Einverständnis<br />
gegeben hat, was jedoch, von wenigen<br />
Ausnahmen abgesehen, nicht geschehen ist. (Übrigens<br />
auch von Deutschland nicht!) Ein irischer Teilnehmer<br />
im Auditorium meinte, als von amerikanischer Seite der<br />
GATS-Standpunkt von Ländern wie Japan, Korea und<br />
Indien kritisiert wurde, die Amerikaner sollten froh<br />
sein, daß ihre Anwälte bei der Einreise in diese Länder<br />
nicht sofort verhaftet würden, denn ihre beabsichtigte<br />
besuchsweise Beratungstätigkeit dort sei illegal - eine<br />
durchaus zutreffende Feststellung, die natürlich umgekehrt<br />
genauso gilt <strong>für</strong> die Beratungstätigkeit von deutschen<br />
und anderen ausländischen Anwälten, die ihren<br />
Mandanten in die USA begleiten. In der Praxis wird<br />
dies weder in den einzelnen ausländischen Staaten<br />
noch in den USA beanstandet. Die Amerikaner drängen<br />
aber bei den jetzt anstehenden GATS-Verhandlungen<br />
darauf, diese Reisetätigkeit zum Zwecke<br />
der Beratung zu legalisieren. Dies ist grundsätzlich in<br />
Ordnung. Im Detail können aber Schwierigkeiten aufkommen,<br />
etwa bei der Dauer des Aufenthaltes oder der<br />
Frage, ob vorübergehend - was ist das? - ein Büro angemietet<br />
werden darf. Es werden zahlreiche Abgrenzungsfragen<br />
zwischen grenzüberschreitender Dienstleistung<br />
und grenzüberschreitender Niederlassung auftreten,<br />
die uns in Europa in der Abgrenzung der beiden<br />
einschlägigen Richtlinien und aus der Rechtsprechung<br />
des EuGH („Gebhardt“) bekannt sind.<br />
Von der Ausgangstatsache, daß das kulturelle Verständnis<br />
von Recht und anwaltlicher Tätigkeit in anderen<br />
Ländern der Welt von dem angelsächsischen Verständnis<br />
teilweise grundsätzlich abweicht, wollten die<br />
meisten amerikanischen Teilnehmer wenig wissen.<br />
Neben der Reisetätigkeit - siehe der oben erwähnte<br />
irische Vorschlag - bekamen die amerikanischen Teilnehmer<br />
auf dem Panel auch in anderen Einzelfragen<br />
heftige Kritik zu hören. Jonathan Goldsmith wies darauf<br />
hin, daß die Amerikaner im Rahmen von GATS gegenüber<br />
fremden Ländern das Recht verlangen, dort<br />
reisend und niedergelassen nicht nur das amerikanische<br />
Heimatrecht, sondern auch alle anderen Rechte<br />
(einschließlich des Ortsrechts) zu praktizieren,<br />
während die meisten der Staaten in den USA (z. B.<br />
Florida im Verhältnis zu New York) wenn überhaupt,<br />
dann nur die Tätigkeit im Heimatrecht zulassen.<br />
Ich selbst habe die Haltung der Amerikaner bei<br />
einem anderen Grundproblem deutlich kritisiert, nämlich<br />
daß die amerikanische Seite im Rahmen von GATS<br />
durch die US-Bundesregierung Forderungen stellt,<br />
während <strong>für</strong> die etwaige Übernahme von Verpflichtungen<br />
und deren Erfüllung auf die Autonomie der<br />
Bundesstaaten verwiesen wird. Diese gespaltene<br />
Haltung wird von der Anwaltschaft und anderen<br />
Dienstleistern in Europa sowie der EU-Kommission<br />
nicht mehr akzeptiert. Die amerikanische Seite muß<br />
damit rechnen, daß an diesem Punkt jede weitere<br />
Liberalisierung im Rahmen von GATS scheitert. Es sei<br />
in Europa bekannt, daß der US Supreme Court, das<br />
höchste Gericht im Lande, es im Rahmen des Zoll- und<br />
Handelsabkommens GATT, durchaus dem GATS vergleichbar,<br />
<strong>für</strong> verfassungsmäßig erklärt hat, wenn die<br />
Bundesebene Verpflichtungen eingeht, die dann von<br />
den Bundesstaaten umgesetzt werden müssen<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
(„Missouri/Holland“). Wenn die US-Bundesregierung<br />
sich da<strong>für</strong> entscheide, Rücksicht auf die einzelnen<br />
Bundesstaaten zu nehmen, könne dies nicht zu Lasten<br />
der GATS-Partner geschehen. Wenn die US-Bundesregierung<br />
erkläre, sie wolle keine Verpflichtungen <strong>für</strong> die<br />
Bundesstaaten eingehen, dann sollten bitte die 50<br />
Bundesstaaten im Rahmen von GATS selbst verhandeln.<br />
Das Föderalismus-Argument der Amerikaner widerspreche<br />
auch der Lage in zahlreichen anderen, föderal<br />
strukturierten Ländern (Schweiz, Bundesrepublik<br />
etc.). Es fiel allen ausländischen Teilnehmern auf, daß<br />
keiner der amerikanischen Panellists auf diesen Beitrag<br />
erwiderte.<br />
Die Lage wurde <strong>für</strong> die amerikanische Seite noch ungemütlicher,<br />
als ein kanadischer Vertreter mitteilte,<br />
Kanada habe eine Neuregelung eingeführt, wonach die<br />
Anwälte der kanadischen Einzelstaaten in den übrigen<br />
Einzelstaaten generell tätig sein dürfen. Australien wird<br />
eine vergleichbare Regelung innerhalb der nächsten 12<br />
Monate einführen. Beide Staaten haben eine föderale<br />
Struktur. Die Neuregelung wurde bzw. wird erklärterweise<br />
eingeführt, um die kanadische bzw. australische<br />
Position bei den GATS-Verhandlungen zu stärken.<br />
Zu den weiteren erörterten Themen gehörte das Problem<br />
der kollidierenden Berufsrechte bei grenzüberschreitender<br />
anwaltlicher Tätigkeit.<br />
b) Wie im Vorjahr fand zum Themenbereich GATS<br />
ein Arbeitsessen mit Peter Ehrenhaft statt, der innerhalb<br />
der ABA die führende Position <strong>für</strong> GATS-Fragen<br />
hat. Teilnehmer auf europäischer Seite waren Präsident,<br />
Vizepräsident und Generalsekretär des CCBE,<br />
zwei Mitarbeiterinnen der Englischen Law Society und<br />
ich als Vorsitzender des CCBE-Ausschusses GATS. Anders<br />
als im letzten Jahr wurden diesmal keine Grundsatzfragen<br />
erörtert - dies war in der vorerwähnten Veranstaltung<br />
geschehen, an der Peter Ehrenhaft teilgenommen<br />
hatte -, sondern zahlreiche technische Einzelfragen,<br />
von deren Wiedergabe hier abgesehen wird.<br />
c) Das House of Delegates, vergleichbar der deutschen<br />
Satzungsversammlung, erörterte ausführlich<br />
einen Bericht der Commission on Multi-Jurisdictional<br />
Practice, der in erster Linie die Tätigkeit von Anwälten<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
aus einem Einzelstaat in einem anderen Einzelstaat der<br />
USA behandelt, aber auch die Tätigkeit ausländischer<br />
Anwälte in Einzelstaaten der USA.<br />
Wie zu erwarten, wurden bei der inneramerikanischen<br />
grenzüberschreitenden Tätigkeit viele Aspekte<br />
erörtert, die auch im Rahmen des GATS von Bedeutung<br />
sind und die auch in Europa bei der Dienstleistungsrichtlinie<br />
und der Niederlassungsrichtlinie in der<br />
Vergangenheit ausführlich erörtert wurden.<br />
Das House of Delegates hat die seit langem geltende<br />
Beschlußlage bekräftigt, wonach die Zulassung als<br />
Attorney at Law nur <strong>für</strong> den Zulassungsstaat gilt.<br />
Erstmals wurde beschlossen, daß ein Anwalt aus einem<br />
Staat grenzüberschreitend in einem anderen Staat<br />
dienstleistend tätig sein darf, ohne sich in dem anderen<br />
Staat da<strong>für</strong> zulassen zu müssen (vergleichbar der europäischen<br />
Dienstleistungsrichtlinie). Jedoch wurde ein<br />
Antrag, auch einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum<br />
Zwecke der Niederlassung vor Ort einzuführen (vergleichbar<br />
der europäischen Niederlassungsrichtlinie),<br />
abgelehnt. Die USA sind also hinter Europa weit<br />
zurück, obwohl die Rechtsähnlichkeit in den USA<br />
größer ist.<br />
Nach geltender Beschlußlage der ABA kann als<br />
Attorney at Law zugelassen werden, wer einen<br />
Abschluß einer von der ABA akkreditierten Law School<br />
nachweisen kann. Kalifornien läßt zur Anwaltschaft<br />
auch Absolventen von nicht von der ABA akkreditierten<br />
Law Schools zu. Ein Antrag, dies zur generellen<br />
Beschlußlage der ABA zu machen, d.h. auf das<br />
Erfordernis der ABA-Akkreditierung der Law School<br />
zu verzichten, wurde abgelehnt. Die Diskussion darüber<br />
erinnerte an die Diskussion in Deutschland über<br />
die Zulassung von Fachhochschulabsolventen zur<br />
Anwaltschaft. Anzumerken ist, daß Antragsteller von<br />
nicht bei der ABA akkreditierten Law Schools in Kalifornien<br />
eine offensichtlich ziemlich scharfe Prüfung ablegen<br />
müssen. Hintergrund <strong>für</strong> die kalifornische Regelung<br />
ist die Überlegung, daß bei aller Anerkennung des<br />
Qualitätsarguments im Zusammenhang mit den ABAakkreditierten<br />
Law Schools ein Mangel an ausreichender<br />
Qualifikation nicht allein mit dem Typ der Ausbildungshochschule<br />
begründet werden könne, sondern<br />
daß Absolventen von nicht qualifizierenden Hoch-<br />
15
16<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
schulen zur Prüfung zuzulassen seien, damit sie beweisen<br />
könnten, ob sie die <strong>für</strong> die Zulassung zur<br />
Anwaltschaft erforderliche Qualifikation haben oder<br />
nicht. Die gegen diese Argumentation in der Diskussion<br />
vorgebrachten Einwendungen wurden als Argumente<br />
zum Schutz des Einflusses der ABA und eines<br />
bestimmten Hochschultyps bezeichnet.<br />
Zur Tätigkeit ausländischer Anwälte in den USA wurden<br />
zwei Beschlüsse gefaßt. Etwa die Hälfte der amerikanischen<br />
Staaten verbietet bisher die Niederlassung<br />
ausländischer Anwälte in ihrem Staatsbereich. Diese<br />
Staaten wurden aufgefordert, die Niederlassung ausländischer<br />
Anwälte zur Praktizierung ausländischen und<br />
internationalen Rechts zuzulassen, wenn die ausländischen<br />
Anwälte bestimmte Voraussetzungen erfüllen<br />
(insbesondere vergleichbare Ausbildung und berufliche<br />
Stellung). Der zweite Beschluß läßt erstmals die vorübergehende<br />
Tätigkeit ausländischer Anwälte in den<br />
USA förmlich zu, sofern eine der folgenden Voraussetzungen<br />
erfüllt ist:<br />
• Der ausländische Anwalt praktiziert in Gemeinschaft<br />
mit einem amerikanischen Anwalt,<br />
• Die Tätigkeit betrifft einen Rechtsstreit außerhalb<br />
der USA,<br />
• Die Tätigkeit betrifft einen Fall alternativer Streitschlichtung<br />
in oder außerhalb USA,<br />
• Die Tätigkeit betrifft die Anwaltspraxis des betreffenden<br />
Anwalts außerhalb der USA,<br />
• Die Tätigkeit betrifft einen Klienten mit Sitz im<br />
Heimatstaat des ausländischen Anwalts,<br />
• Die Tätigkeit betrifft einen Streitgegenstand mit<br />
wesentlichem Bezug zum Heimatstaat des ausländischen<br />
Anwalts,<br />
• Die Tätigkeit des ausländischen Anwalts betrifft<br />
ausländisches oder internationales Recht.<br />
Alle vorgenannten Beschlüsse sind nur sog. Model<br />
Rules of Ethics der ABA, die <strong>für</strong> die Bar Associations<br />
und die Gerichte als maßgebliche Berufsrechtsgeber in<br />
den Einzelstaaten der USA nicht verbindlich sind. In<br />
der Tat ist zunehmend festzustellen, daß sich das Berufsrecht<br />
der Einzelstaaten immer mehr von den ABA<br />
Model Rules entfernt. Eine Reihe von Einzelstaaten ist<br />
schon jetzt wesentlich liberaler als die ABA Model<br />
Rules, die meisten jedoch bleiben hinter den ABA<br />
Model Rules zurück und haben im Laufe der Diskussion<br />
auch deutlich werden lassen, daß sie daran in<br />
Zukunft festhalten wollen.<br />
3. ABA Commission on Billable Hours<br />
Die von Präsident Hirshon vor einem Jahr eingesetzte<br />
Kommission hat die Aufgabe, die negativen Auswirkungen<br />
der immer weiter verbreiteten Abrechnungsmethode<br />
nach billable hours zu analysieren und<br />
Verbesserungsvorschläge zu machen. Es geht um die<br />
abnehmende Bereitschaft bzw. die abnehmende kanzleiseitige<br />
Duldung oder gar Förderung von pro bono<br />
publico-Aktivitäten von Partnern und Mitarbeitern<br />
(einschließlich der ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufsorganisationen)<br />
und die „korrumpierende Wirkung“ in<br />
Richtung Schwindeleien bei der Eingabe geleisteter<br />
Tätigkeitsstunden, weil viele Kanzleien dazu übergegangen<br />
sind, mit verbindlichen Vorgaben billable hours<br />
<strong>für</strong> Partner und Mitarbeiter zu erarbeiten.<br />
Die Kommission hat bisher nur einen Zwischenbericht<br />
vorgelegt, der nicht vertieft diskutiert wurde. In<br />
der Praxis scheint die Neigung zum billable hours-<br />
System weiterhin groß zu sein, weil dieses System einfach<br />
zu handhaben ist und einen objektiven Maßstab<br />
<strong>für</strong> die Ermittlung des angemessenen Anwaltshonorars<br />
zu geben scheint. Andererseits werden die Mandanten<br />
in den USA, so wurde berichtet, zunehmend kritischer,<br />
weil sie nicht wirklich nachprüfen können, welche<br />
Werthaltigkeit sich hinter den eingegebenen Zeiten verbirgt.<br />
Teilweise wurde daran erinnert, daß vor einigen<br />
Jahren mehrere Kanzleien unter heftige Kritik gerieten,<br />
weil sie Mittag- und Abendessen von Mitarbeitern verdeckt<br />
den Mandanten in Rechnung gestellt hatten. Mir<br />
wurde mehrfach der folgende Witz erzählt: Ein New<br />
Yorker Anwalt kommt bei einem Verkehrsunfall ums<br />
Leben. An der Himmelstür fragt ihn Petrus nach seinem<br />
Alter. „42 Jahre“ lautet die Antwort. Petrus schaut<br />
in seine Unterlagen und erwidert: „Nach den Stunden,<br />
die Du Deinen Mandanten in Rechnung gestellt hast,<br />
bist Du mindestens 75 Jahre alt. Wen also hast Du belogen,<br />
die Mandanten oder mich?“<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
4. Terrorismus und Rechtsstaat<br />
Das Panel dieser Veranstaltung bestand nur aus amerikanischen<br />
Teilnehmern, darunter hohe Juristen von<br />
Justizministerium und FBI, mehrere Wissenschaftler<br />
sowie zwei ABA-Vertretern, insgesamt neun Personen.<br />
Das Auditorium bestand zu keiner Zeit aus mehr als 27<br />
Personen, diese waren ausschließlich Ausländer, keine<br />
amerikanischen Teilnehmer.<br />
Die Botschaft der meisten Podiumsteilnehmer war<br />
eindeutig: Sicherheit geht über alles. Nur wenige Podiumsteilnehmer<br />
sahen die Dinge differenzierter und<br />
sprachen mehr oder minder deutlich von Widersprüchen<br />
in der amerikanischen Politik in Sachen Al<br />
Quaida und Taliban einerseits und Israel/Palästina andererseits.<br />
Erst die Zuhörer wiesen darauf hin, daß die absolute<br />
Priorität <strong>für</strong> die Sicherheit zu nicht akzeptablen Grundrechtseinschränkungen<br />
führt. Mein Hinweis, die Sicherheit<br />
des Einen sei oft der Rechtsverlust des Anderen,<br />
ein Polizeistaat sei ein zu hoher Preis <strong>für</strong> Sicherheit<br />
und, wenn es nur um Sicherheit gehe, dann sei es am<br />
besten, alle Menschen in eine Einzelzelle einzusperren,<br />
weil sie dann vor Angriffen untereinander (wenn auch<br />
nicht vor Übergriffen der Wärter!) optimal geschützt<br />
seien, und gleichwohl könne dies nicht erstrebenswert<br />
sein, brachte mir vom Podium gemischte Reaktionen,<br />
vom Publikum Zustimmung ein. Zu derart plakativer<br />
Argumentation habe ich gegriffen, nachdem vom<br />
Podium erklärt worden war, die Grundsatzerwägungen<br />
des Auslands gingen aus amerikanischer Sicht am Problem<br />
vorbei. Eine Teilnehmerin auf dem Podium antwortete<br />
mir, der Gegensatz zwischen Sicherheit und<br />
Freiheitsrechten sei ein Scheingegensatz, denn Sicherheit<br />
und Freiheit seien dasselbe. Ich habe mir den Hinweis<br />
auf Parallelen in der Geschichte verkniffen. Ausweichende<br />
Antworten erhielt ich auf meine Ausführung,<br />
es sei in hohem Maße widersprüchlich, wenn die<br />
USA einerseits den Terrorangriff vom 11.9.2001 als<br />
kriegerische Aggression im Sinne des UN- und NATO-<br />
Vertrages ansehen, andererseits aber den Taliban die<br />
Behandlung als Kriegsgefangene nach der entsprechenden<br />
Genfer Konvention verweigern, weil es sich nicht<br />
um einen Angriffskrieg eines Staates handele.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Alle ausländischen Zuhörer lagen mit ihren Beiträgen<br />
auf derselben, kritischen Linie.<br />
Die anwesenden Vertreter verschiedener französischer<br />
und belgischer Anwaltsorganisationen trugen die<br />
von ihnen verfaßte Resolution über den notwendigen<br />
Schutz von Grundrechten auch beim Kampf gegen den<br />
Terrorismus vor, <strong>für</strong> die ich Zustimmung des DAV in<br />
Aussicht gestellt habe. Ein belgischer Anwalt berichtete<br />
von konkreten Einzelfällen, in denen zentrale Angeklagtengrundrechte<br />
verletzt worden waren. Ein Vertreter<br />
aus Hong Kong warf den Amerikanern vor, die<br />
Angriffe der IRA in England seien ihnen gleichgültig<br />
gewesen; jetzt, wo sie selbst Opfer seien, verlangten sie<br />
Solidarität unter Verletzung verfahrensrechtlicher<br />
Grundrechte Beschuldigter; dies sei einfach nicht akzeptabel.<br />
Ein anderer Zuhörer erinnerte daran, daß die amerikanischen<br />
Behörden nach dem 11.9.2001 über 1.000<br />
Personen inhaftiert haben und weiterhin inhaftiert halten,<br />
bei denen die Öffentlichkeit bisher keinerlei<br />
Einzelheiten erfahren hat (Name, Ort der Verhaftung,<br />
Inhalt des Verdachts etc.). Eine amerikanische Menschenrechtsorganisation<br />
hat ein Gerichtsurteil erwirkt,<br />
wonach die Regierung jetzt diese Einzelheiten mitteilen<br />
muß. (Das House of Delegates der ABA hat übrigens<br />
mit ganz überwältigender Mehrheit diese Haftpraxis<br />
und die weitere Praxis geheimer Anhörungen in<br />
Abschiebungsverfahren verurteilt.)<br />
Diese Veranstaltung war positiv insofern, als die vertretenen<br />
Länder, vor allem die europäischen Länder, bei<br />
ihren Stellungnahmen inhaltlich völlig übereinstimmten.<br />
Die Veranstaltung war deprimierend insofern, als den anwesenden<br />
amerikanischen Teilnehmern auf dem Podium<br />
das Gespür <strong>für</strong> die europäische Problemsicht völlig abzugehen<br />
schien. Bezeichnenderweise lag die Organisation<br />
der Veranstaltung beim ABA Committee on Law and<br />
National Security. In Deutschland und anderen europäischen<br />
Ländern wurden nach dem 11.9.2001 Gesetzesentwürfe<br />
mit polizeistaatlicher Tendenz aus den Schubladen<br />
geholt, in den USA hat die Exekutive einfach gehandelt,<br />
in vielen Fällen unabhängig von der Gesetzeslage,<br />
siehe die oben erwähnten über 1.000 inhaftierten<br />
Personen. Bisher hat das Argument der Sicherheit<br />
alle gegenläufigen Überlegungen im Keim erstickt.<br />
17
18<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Die Führung der ABA scheint durchaus problembewußt<br />
zu sein. Präsident Hirshon hat auf Vorschlag von<br />
Anthony Kennedy, Richter beim US Supreme Court,<br />
am 1. Juli 2002 die Initiative „Dialogue on Freedom“<br />
geschaffen, bei der Anwälte und Richter im ganzen<br />
Land in den Schulen über die Werte von Demokratie,<br />
Freiheit und Verfassung sprechen. Einzelne Themen<br />
werden auf Flugblättern mit pro und con abgehandelt,<br />
etwa „Vital to National Security, or Violation of<br />
Privacy?“, bei dem es um das Spannungsverhältnis zwischen<br />
nationaler Sicherheit und Schutz der Privatsphäre<br />
vor elektronischer Überwachung geht. Ziel dieser<br />
Initiative ist es, in der Bevölkerung <strong>für</strong> ein besseres<br />
Verständnis der amerikanischen Grundwerte zu sorgen.<br />
Eine dieser Veranstaltungen fand gleich auf dem<br />
Annual Meeting statt. Vor und mit Kindern von<br />
Teilnehmern des ABA Annual Meeting diskutierten<br />
über Fragen von Sicherheit und Freiheit Supreme<br />
Court Justice Kennedy und ein Anwalt. Hirshon scheint<br />
erkannt zu haben, wo das Problem liegt und wie es<br />
gelöst werden kann.<br />
5. Corporate Responsibility<br />
Nach dem Enron-Fall und den weiteren großen<br />
Firmenzusammenbrüchen hat Präsident Hirshon eine<br />
„Task Force Corporate Responsibility“ eingesetzt.<br />
Diese hat am 24.7.2002 einen umfangreichen<br />
Zwischenbericht vorgelegt, der zahlreiche Vorschläge<br />
<strong>für</strong> neue Corporate Governance Standards sowie <strong>für</strong><br />
neue anwaltliche Berufsregeln enthält. Die vorgeschlagenen<br />
Corporate Governance Standards gehen erheblich<br />
über die in Deutschland in den letzten 1 1/2 Jahren<br />
vorgelegten Vorschläge hinaus, ein Teil ist inzwischen<br />
durch den Sarbanes-Oxley Act vom 30.7.2002 Gesetz<br />
geworden. In berufsrechtlicher Hinsicht wird insbesondere<br />
vorgeschlagen, daß ein Anwalt Rechtsverstöße<br />
durch Mitarbeiter der Gesellschaft, von denen er im<br />
Rahmen seiner Tätigkeit erfährt, den Vorgesetzten melden<br />
muß, gegebenenfalls bis hoch zum Board of<br />
Directors. Die derzeitige Ausnahme von der anwaltlichen<br />
Verschwiegenheitspflicht <strong>für</strong> Fälle von drohender<br />
Gefahr <strong>für</strong> Leib und Leben soll auf drohende Gefahr<br />
<strong>für</strong> Vermögen und Eigentum Dritter ausgedehnt wer-<br />
den. Im Fall eines Verbrechens, einschließlich der Verletzung<br />
der Bundeswertpapiergesetze, soll in diesem<br />
Fall sogar eine Anzeigepflicht eingeführt werden. Die<br />
Frage, ob dies nur eine mandanteninterne oder eine externe<br />
Pflicht gegenüber Behörden sein soll, konnte mir<br />
nicht beantwortet werden, sie scheint bisher offen zu<br />
sein.<br />
Das House of Delegates nahm den Zwischenbericht<br />
zur Kenntnis. Die Task Force wird jetzt Anhörungen<br />
durchführen und ihren Abschlußbericht im Februar<br />
2003 vorlegen. Da - in Europa bisher weniger bekannt<br />
geworden - Anwälte bei den spektakulären Firmenzusammenbrüchen<br />
der letzten Monate in den USA eine<br />
nicht unwesentliche Rolle gespielt haben, die in den<br />
jetzt beginnenden Zivil- und Strafverfahren in der Öffentlichkeit<br />
ausgebreitet werden wird, steht zu be<strong>für</strong>chten,<br />
daß es zu weitreichenden Vorschlägen hinsichtlich<br />
Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht und externen<br />
Meldepflichten kommt. Wenn dieser Schlußbericht<br />
vom House of Delegates akzeptiert wird, geht er zunächst<br />
zum ABA Ethics Committee, das die Detailformulierungen<br />
<strong>für</strong> die neuen berufsrechtlichen Vorschriften<br />
ausarbeiten muß, die dann vom House of<br />
Delegates endgültig beraten und beschlossen werden.<br />
Bei der vorerwähnten Anzeigepflicht im Falle eines<br />
Verbrechens, einschließlich der Verletzung der<br />
Bundeswertpapiergesetze, kann das Risiko nicht ausgeschlossen<br />
werden, daß die SEC (Securities and<br />
Exchange Commission) den Gedanken aufgreift und<br />
den in den USA börsennotierten Gesellschaften und<br />
ihren Konzerngesellschaften unabhängig von ihrem Sitz<br />
zur Auflage macht, im In- und Ausland nur solche Anwälte<br />
zu beschäftigen, die einer derartigen Meldepflicht<br />
kraft Gesetzes oder Berufsrechts unterliegen oder sich<br />
ihr freiwillig unterwerfen, soweit dies möglich ist, z. B.<br />
in einigen Ländern durch Einverständnis des Mandanten.<br />
Auf diese Weise käme es zu einer Meldepflicht<br />
ausländischer Anwälte gegenüber der SEC. Die SEC<br />
würde mit einer solchen Regelung <strong>für</strong> Anwälte in ähnlicher<br />
Weise wie bei den Wirtschaftsprüfern eine extraterritoriale<br />
Wirkung ihrer Vorschriften erreichen. Die<br />
weitere Entwicklung muß deshalb sorgfältig beobachtet<br />
werden. [Postscriptum vom 9.12.2002: die vorstehende<br />
Be<strong>für</strong>chtung scheint Realität zu werden: Die SEC geht<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
sogar noch einen Schritt weiter. Sie hat Mitte November<br />
den Entwurf von Verhaltensregeln <strong>für</strong> Anwälte vorgelegt,<br />
nach denen Syndikusanwälte wie externe Anwälte<br />
schwerwiegende Verletzungen des US-Wertpapierrechts<br />
und anderer Rechtspflichten nicht nur intern<br />
bis hoch zum Board melden müssen, wie in Section 307<br />
des neuen Sarbanes-Oxley Act vorgesehen, sondern<br />
ihre internen Meldungen und deren Resultate dokumentieren<br />
und, sollten die Meldungen erfolglos bleiben,<br />
ihre Tätigkeiten einstellen und dies der SEC mitteilen<br />
müssen („noisy withdrawal obligation“), woraufhin die<br />
SEC sofort einschreiten und die Akten des Anwalts mit<br />
der vorgenannten Dokumentation beschlagnahmen<br />
kann, um daraus weitere Maßnahmen gegen die Verantwortlichen<br />
in der Gesellschaft abzuleiten. Diese<br />
Pflichten sollen auch <strong>für</strong> ausländische Anwälte gelten,<br />
vor allem auch solche, die im Ausland im Zusammenhang<br />
mit irgendwelchen Erklärungen ihrer Mandanten<br />
oder von Konzerngesellschaften ihrer Mandanten gegenüber<br />
der SEC tätig sind (z. B. der Einreichung von<br />
Unterlagen, insbesondere von Abschlüssen und Berichten,<br />
der Beantwortung von Fragen der SEC etc.).<br />
Es bleibt abzuwarten, ob die SEC von dem extraterritorialen<br />
Geltungsanspruch des von ihr vorgelegten<br />
Entwurfs abrücken wird, nicht zuletzt deshalb, weil die<br />
Verhaltensregeln der SEC die berufliche Verschwiegenheitspflicht<br />
ausländischer Anwälte, die sich aus dem<br />
Gesetzesrecht oder den sonstigen berufsrechtlichen<br />
Vorschriften ihres Heimatrechts ergeben, gar nicht einschränken<br />
kann.]<br />
6. Geldwäsche<br />
Ashworth Krauland, führender ABA-Anwalt auf dem<br />
Gebiet Geldwäsche, hatte verschiedene ausländische<br />
Teilnehmer zu einem informellen Informationsaustausch<br />
eingeladen. Bei einer förmlichen ABA-Veranstaltung<br />
zum Thema Geldwäsche vor zwei Jahren<br />
hatten die europäischen Teilnehmer auf die europäische<br />
Entwicklung bei der sich abzeichnenden neuen<br />
Geldwäscherichtlinie hingewiesen. Die amerikanischen<br />
Anwaltskollegen hielten damals etwas Derartiges in<br />
ihrem Land <strong>für</strong> kaum denkbar. Inzwischen sind auch in<br />
den USA gesetzliche Maßnahmen in Vorbereitung, um<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
bei Verdacht auf Geldwäsche und ähnliche Straftaten<br />
eine Meldepflicht <strong>für</strong> Anwälte einzuführen. Eine derartige<br />
Meldepflicht wird von der ABA abgelehnt, die vorgesehene<br />
Pflicht, die Identität des Mandanten und die<br />
Herkunft etwaiger Gelder festzustellen, sowie die<br />
Pflicht zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen<br />
wird jedoch akzeptiert.<br />
Interessant war der Länderbericht aus Kanada. Die<br />
dort eingeführte anwaltliche Verdachtsmeldepflicht ist<br />
diesen Sommer im Staate British Columbia von einem<br />
Gericht durch einstweilige Anordnung ausgesetzt worden.<br />
Die Verhandlung in der Hauptsache zur Frage der<br />
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes findet im Herbst<br />
2002 statt. Die gesetzliche Regelung in Kanada bestimmt<br />
ausdrücklich, ausgelöst durch den massiven<br />
Druck der kanadischen Strafverteidiger, daß die Entgegennahme<br />
des Strafverteidigerhonorars keine Geldwäsche<br />
ist und daß insoweit auch keine Meldepflicht<br />
besteht.<br />
Die Verdachtsmeldepflicht bei Geldwäsche (und vergleichbaren<br />
Straftaten) besteht im Vereinigten Königreich<br />
bereits seit 1994. Im Falle Duff war ein Solicitor<br />
verurteilt worden, der eine bereits erfolgte Geldwäschehandlung<br />
seines Mandanten nicht gemeldet hatte. Im<br />
Herbst 2002 steht eine weitere Hauptverhandlung<br />
gegen verschiedene Anwälte einer englischen Kanzlei<br />
an, der Beteiligung an Geldwäscheaktivitäten (Volumen<br />
£ 10 Mio) und Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen<br />
wird.<br />
Der Regelungsansatz in der Schweiz ist von dem in<br />
der EU verschieden. Die Schweiz knüpft nicht an den<br />
Beruf an, sondern an die Tätigkeit als „Financial Intermediary“,<br />
die nicht nur von Anwälten, sondern auch<br />
von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden<br />
kann. Insgesamt gibt es in der Schweiz 1.300 derartiger<br />
Financial Intermediaries. Es besteht eine eigene Überwachungsstelle<br />
mit weitreichenden Untersuchungsbefugnissen.<br />
Vorsitzender ist Jean-Pierre Gross, der<br />
frühere Präsident des Schweizerischen Anwaltsverbands.<br />
Diese Überwachungsstelle entscheidet selbst,<br />
ob sie ihre Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft<br />
weitergibt oder <strong>für</strong> rechtlich bedenkenfrei hält.<br />
19
20<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
7. Antrittsrede des neuen ABA-Präsidenten<br />
A. P. Carlton von North Carolina, der zu seiner Antrittsrede<br />
Mandanten eingeladen hatte (!), will in der<br />
Ausrichtung auf anwaltliche Grundwerte und<br />
Grundpflichten die Politik seines Vorgängers Rob<br />
Hirshon fortsetzen. Er fand sehr deutliche Worte da<strong>für</strong>,<br />
daß die Anwaltschaft in den USA keinerlei Opfer an<br />
Unabhängigkeit auf dem Altar des Eigeninteresses erbringen<br />
dürfe, und hielt den Anwälten das Negativbeispiel<br />
der Wirtschaftsprüfer (Andersen) vor<br />
Augen. Carlton hat eine Kommission eingesetzt, die<br />
Verbesserungen im Zugang des Bürgers zum Recht und<br />
zum Anwalt ausarbeiten soll. Dabei geht es auch und<br />
vor allem um die Kostenseite. Die - im Gesamtvolumen<br />
weiterhin rückläufige - pro bono publico-Tätigkeit amerikanischer<br />
Anwälte reicht offensichtlich nicht mehr<br />
aus, um den „fair access to a lawyer as part of the access<br />
to justice“ zu gewährleisten. Dieselben Fragen beschäftigen<br />
bekanntlich die EU-Kommission im Zusammenhang<br />
mit der vorgesehenen PKH-Richtlinie.<br />
8. Resümee und Ausblick<br />
Insgesamt ergibt sich somit ein gemischter Eindruck.<br />
Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den Themen<br />
negative Auswirkungen des billable hours-System,<br />
Verschwiegenheitspflicht/Geldwäsche und (wirtschaftlich<br />
finanzierbarer) Zugang zum Rechtsanwalt als Zugang<br />
zum Recht ergibt, hat sich an den diesbezüglichen<br />
Grundpositionen der ABA wenig bis nichts geändert.<br />
Das aus dem traumatischen Erlebnis des 11.9.2001 folgende<br />
Streben der USA nach kollektiver Sicherheit<br />
schiebt nicht nur auf dem Gebiet der Außenpolitik abweichende<br />
Meinungen beiseite; auch innenpolitisch<br />
haben Werte wie Freiheitsrechte und Verfahrensgrundrechte<br />
des Einzelnen derzeit politisch „keine<br />
Konjunktur“. Insoweit scheint die politische Kontrolle<br />
derzeit kaum oder gar nicht zu funktionieren. Auf die<br />
Einhaltung von Verfahrensgrundrechten wird durch die<br />
amerikanischen Menschenrechtsorganisationen, die<br />
Gerichte und die ABA geachtet. Dies stimmt ein wenig<br />
optimistisch. Die im Gesamtsystem der amerikanischen<br />
Gesellschaft vorhandene Fähigkeit zur Selbst-<br />
kontrolle und Korrektur, ein wesentliches Kennzeichen<br />
der amerikanischen Gesellschaft, zeigt sich auch hier.<br />
Kritik aus dem Ausland, und sei sie noch so gut gemeint<br />
und berechtigt, führt zu wenig bis nichts, wenn sie nicht<br />
begleitet wird von entsprechender Kritik aus dem amerikanischen<br />
System selbst heraus.<br />
In den vorstehend angesprochenen amerikanischen<br />
Menschenrechtsorganisationen haben Anwälte eine tragende<br />
Rolle. Die Tätigkeit derartiger Anwälte wird auch<br />
von den „arrivierten“ Institutionen wie der ABA anerkannt.<br />
Immer wieder sind in der Vergangenheit<br />
Anwälte, die in derartigen Organisationen tätig waren,<br />
mit dem „pro bono publico award“ der ABA ausgezeichnet<br />
worden.<br />
Frankfurt am Main, 9. Dezember 2002<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
2.<br />
BERICHT ÜBER DEN 40.<br />
JAHRESKONGRESS DER AIJA<br />
VOM 27. - 31.08.2002 IN LISSABON<br />
Vom 27. bis zum 31. August 2002 fand der jährliche<br />
Kongress der Association Internationale des Jeunes<br />
Avocats (AIJA) in Lissabon statt. Der Kongress wurde<br />
am Mittwoch, den 28. August 2002, feierlich im Kloster<br />
des Heiligen Hieronymus eröffnet, das 1501 erbaut<br />
wurde und als typisches Kulturdenkmal <strong>für</strong> Portugal<br />
gilt. Mit Fado und Grußworten des Justizministers<br />
Portugals António Costa, des Präsidenten der portugiesischen<br />
Anwaltsvereinigung José Miguel Júdice sowie<br />
des AIJA-Präsidenten Adi Seffer aus Frankfurt, wurden<br />
die Teilnehmer eingestimmt auf die hochinteressante<br />
Konferenz. Im Anschluss an den Empfang im Klostergebäude<br />
fand in der beeindruckenden Moderne und<br />
Tradition verbindenden Kulisse Lissabons ein Abendessen<br />
mit anschließender Feier statt.<br />
Themen des Kongresses waren aus berufsrechtlicher<br />
Sicht u.a. die wichtigen Entwicklungen zum Thema<br />
„Professional Ethics in Litigation“ sowie „Money<br />
Laundering - Moves Towards a Unified International<br />
Approach“. Das erste Thema wurde aus den verschiedenen<br />
Jurisdiktionen heraus beleuchtet und lebendig<br />
diskutiert. Letzteres griff insbesondere die aktuellen<br />
Entwicklungen in Europa auf Grund der Umsetzung<br />
der EU-Geldwäscherichtlinie auf sowie die beabsichtigten<br />
Änderungen in anderen Staaten angesichts der Terrorismusbekämpfungsgesetze<br />
im Anschluss an das<br />
Attentat am 11. September 2001 in den USA.<br />
Darüber hinaus hatten die verschiedenen<br />
Arbeitsgruppen der AIJA weitere Arbeitsprogramme<br />
zusammengestellt, z.B. im Bereich Wettbewerbsrecht<br />
zum Thema „Vertical Restraints: Does and Dont’s in<br />
Antitrust“ sowie „Dealing with risks in M&A transactions“.<br />
Auch die Themen „Legal Comparison and<br />
Harmonisation of Anti-doping Rules“ sowie „Dispute<br />
Resolution and the Internet“ zogen insbesondere bei<br />
der jungen Teilnehmerschaft (Voraussetzung <strong>für</strong> eine<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Mitgliedschaft in der AIJA ist die Zulassung zur Anwaltschaft<br />
und ein Alter unter 45 Jahren) und oftmals<br />
technologisch begeisterte Junganwälte auf’s Parkett. In<br />
einer offenen Diskussion wurden die Vorteile des<br />
Internets kritisch im Hinblick auf die Zukunft der<br />
Prozessanwälte beleuchtet. Erstaunlicher Weise ging<br />
das Votum am Ende klar zu Gunsten der Prozessanwälte<br />
aus. Es wurde nämlich festgestellt, dass das Internet<br />
die menschliche Seite des Anwalts sowie seine<br />
strategischen Möglichkeiten nicht ersetzen kann.<br />
Auch das Thema „Datenschutz“ wurde kritisch beleuchtet<br />
und unter urheberrechtlichen Aspekten untersucht.<br />
Darüber hinaus standen Themen auf dem Programm<br />
wie „An Introduction to Initial Public Offerings<br />
(IPO) - Chances and Challenges“, „The Right to Life<br />
from Conception to the Grave“, „Legal Comparison<br />
and Harmonisation of Anti-doping Rules“ sowie „A<br />
dirty Trip: Transportation and Management of Hazardous<br />
Waste“. In einem Extraseminar wurde das <strong>für</strong> alle<br />
spannende Thema der Haager Konvention, und zwar<br />
„Recognition and enforcement of foreign judgements:<br />
The developments brought by the new EU Regulation<br />
and by The Hague Convention“ besprochen. Catherine<br />
Kessedjian, Professorin in Private International Law<br />
und Former Deputy Secretary-General of the Hague<br />
Conference, berichtete aus Insidersicht zu diesem<br />
Thema. Festzustellen war, dass angesichts vieler Bedenken<br />
mit einer Verabschiedung der Haager Konvention<br />
in der angedachten Form sobald nicht ggf. gar<br />
nicht mehr zu rechnen ist.<br />
Das Programm der einzelnen Kommissionen, die im<br />
Bereich „Intellectual Property and New Technologies“,<br />
„Environmental Law & Transportation Law“, „Civil<br />
Litigation & Future of the Profession“, „Antitrust &<br />
Distribution“, „Corporate Acquisition and Joint<br />
Venture & Tax Law“, „International Arbitration“,<br />
„Sports Law Forum“, „International Business Law“,<br />
„Family and Estate Law“, „Human and Procedural<br />
Rights“ sowie „Business Crime & Banking and Finance“<br />
durchgeführt wurden, war äußerst erfrischend. Die<br />
Qualität war hervorragend und die Bereitschaft zur offenen<br />
Diskussion auch in Form von Planspielen sehr er-<br />
21
22<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
freulich. Gerade der Elan der jungen Anwälte und die<br />
Einbeziehung internationaler Anwaltsorganisationen,<br />
die gerade die Interessen der jungen Anwälte vertritt,<br />
begeisterte. Jeder Teilnehmer erhielt Tagungsunterlagen<br />
mit mehr als 120 „reports“ in moderner Form als<br />
CD ROM.<br />
Insgesamt nahmen 445 Teilnehmer aus 44 Ländern<br />
mit 92 Begleitpersonen an der Konferenz teil. Davon<br />
waren die Deutschen mit 37 Anwälten neben Finnen,<br />
Schweizern und Portugiesen eine der größten<br />
Delegationen. Hervorzuheben sind auch die Sonderveranstaltungen<br />
<strong>für</strong> die neuen Teilnehmer. AIJA ist sehr<br />
darauf bedacht, diese rasch zu integrieren.<br />
Am letzten Tag wurde das „Bureau“, das zentrale Leitungsorgan,<br />
turnusgemäß neu gewählt. Adi Seffer gab<br />
die Leitung an seinen im letzten Jahr gewählten<br />
Nachfolger Claudio Cocuzza aus Mailand weiter. Neu<br />
gewählt wurde Miguel de Avillez Pereira aus Lissabon<br />
als „incoming president“. Weitere Informationen zur<br />
AIJA und ihren Veranstaltungen ist auf einem erstmals<br />
gezeigten Video und im Internet unter www.aija.org zu<br />
finden.<br />
Es lässt sich damit feststellen, dass die bestens organisierte<br />
Konferenz hochwertige Informationen geboten<br />
hat in einer angenehmen Atmosphäre <strong>für</strong> eine besonders<br />
junge und dynamische Anwaltschaft.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />
3.<br />
27. DACH-TAGUNG<br />
VOM 19. - 21. 09. 2002 IN LUZERN<br />
Die Europäische Anwaltsvereinigung DACH hat es<br />
erneut geschafft durch ein internationales Programm<br />
und Teilnehmerschaft in einer wunderschönen Umgebung<br />
am Vierwaldstätter See eine interessante Konferenz<br />
zum Thema: „Grenzenloses Erbrecht - Grenzen<br />
des Erbrechts“ zu veranstalten.<br />
Ca. 70 Teilnehmer aus Belgien, Brasilien, Deutschland,<br />
England, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Kroatien,<br />
Liechtenstein, den Niederlanden, Österreich,<br />
Polen, der Schweiz, Tschechien und Ungarn nahmen an<br />
der 27. DACH-Tagung zum Thema internationales<br />
Erbrecht in Luzern teil.<br />
Prof. Dr. Peter Breitschmid und PD Dr. Hans<br />
Rainer Künzle, Rechtsanwalt, Zürich, berichteten einleitend<br />
zu den Themen gesetzliche Erbfolge, Instrumente<br />
der Erbschaftsplanung, Erbanfall, behördliche<br />
Mitwirkung, private Vorkehren zur Nachlassabwicklung<br />
und gesetzliche Teilungsgrundsätze aus der Sicht<br />
der Rechtssituation in der Schweiz. Dabei wurde deutlich,<br />
dass wesentliche Grundsätze im internationalen<br />
Privatrecht, in Deutschland beispielsweise die Klärung<br />
zunächst des anwendbaren Rechts und dann diejenige<br />
der örtlichen Zuständigkeit, hier umgekehrt werden.<br />
Ferner wurde deutlich, dass es Institute und/oder Begrifflichkeiten<br />
gibt, die dem deutschen System völlig<br />
fremd sind. Insbesondere anhand von Fallbesprechungen<br />
wurden die Unterschiede in den Rechtssystemen<br />
anschaulich dargestellt, z.B. zur Ausübung der<br />
Offizialmaxime beim Erbenruf, etc.<br />
Weiter vermittelten Dr. Lothar Giesinger, Rechtsanwalt,<br />
Feldkirch, und Dr. Elke Panzl, Rechtsanwältin,<br />
Innsbruck, in ihrem Länderbericht Österreich<br />
Basiswissen zur gesetzlichen Erbfolge und zu Erbschaftsregelungen<br />
zu Lebzeiten und zur Nachlassabwicklung.<br />
Insbesondere die von Frau Dr. Panzl dargestellten<br />
Einzelfälle zeigten auf, welche Probleme in<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
der Praxis entstehen und wie diese gelöst werden können.<br />
Dr. Giesinger griff in seinem Vortrag auch auf den<br />
Vortrag von Michael Guttmann auf dem DAT zum<br />
Thema „Deutsch <strong>für</strong> Juristen“ zurück. Zudem sei die<br />
Kreativität des Rechtsanwaltes gerade im internationalen<br />
Erbrecht gefragt.<br />
In dem Länderbericht Deutschland, der von Walter<br />
Krug, Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart,<br />
dargestellt wurde, wurden die Regelungen der gesetzlichen<br />
Erbfolge, Instrumentarien der Erbschaftsplanung,<br />
Erbanfall, nachlassbehördliche Mitwirkung, Teilungsgrundsätze<br />
und internationales Erbrecht ebenfalls anschaulich<br />
dargestellt. Bekanntes wurde gut und umfassend<br />
aufbereitet.<br />
Insbesondere die Unterschiede zwischen den einzelnen<br />
Rechtsgebieten wurden rechtsvergleichend von jedem<br />
der Referenten aufgegriffen. Dabei wurde deutlich, dass<br />
nicht nur die Begrifflichkeiten sehr unterschiedlich sind<br />
sondern auch die Herangehensweisen, während es in<br />
Einzelgebieten deutliche Überschneidungen gibt. Dies<br />
griff insbesondere der Referent aus dem Fürstentum<br />
Liechtenstein auf, lic. iur. Martin Hörnig, Rechtsanwalt<br />
aus Vaduz, der die Grundsätze des liechtensteinischen<br />
Erbrechts und Personalstatuts darstellte. Hier wurde<br />
deutlich, dass Liechtenstein Rechtsstrukturen der bereits<br />
dargestellten Länder übernommen hat, beispielsweise<br />
Erbrecht, Konkursrecht, Strafprozessrecht aus Österreich<br />
sowie aus der Schweiz Personenrecht und Gesellschaftsrecht.<br />
Angesichts der Größe des Landes und der<br />
Tatsache, dass Liechtenstein nicht über eine Universität<br />
verfügt, sind Kenntnisse der Grundzüge des IPR und anderer<br />
nationaler Rechtsordnungen unerlässlich.<br />
Es wurde aber ebenso deutlich, dass auch innerhalb<br />
von Landesgrenzen „Zersplitterungen“ existieren. Zwar<br />
ist das in der Schweiz zum Zivilrecht gehörende, materielle<br />
Erbrecht eidgenössisch, also gesamtschweizerisch<br />
geregelt, allerdings nicht das Registerwesen, das kantonal<br />
geregelt wird. Das ist anders beispielsweise in Österreich.<br />
Auf diese Besonderheiten wurde bereits in dem<br />
einführenden Länderbericht hingewiesen aber auch in<br />
dem Vortrag von Herrn Dr. Hans Nater, Rechtsanwalt,<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Zürich, zur internationalen Freizügigkeit nach dem<br />
schweizerischen Bundesgesetz über die Freizügigkeit<br />
der Anwältinnen und Anwälte und dem entsprechenden<br />
bilateralen Vertrag zwischen der Schweiz und der EU,<br />
der seit 1. Juni 2002 in Kraft ist. Insbesondere interessierten<br />
sich die Zuhörer <strong>für</strong> die neue Regelung, nach der<br />
EU-Anwälte mittlerweile unproblematisch in der Schweiz<br />
tätig sein können, da die Schweiz mustergültig die EU-<br />
Vorschriften, also die Dienstleistungs-, Niederlassungsund<br />
Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie in Landesgesetz<br />
umgesetzt hat. Deutlich wurde aber, dass die<br />
Grundzüge des Verständnisses der Freizügigkeit der<br />
Rechtsanwälte in Europa nach wie vor sehr verschieden<br />
sind, z.B. gibt es in der Schweiz - anders als in Deutschland<br />
- kein Rechtsberatungsmonopol, welches als verfassungsmäßig<br />
erachtet wird, da es eine qualitativ hochwertige<br />
Ausbildung voraussetzt. In einer anschließenden<br />
Diskussion wurde deutlich, dass die Erbringung von<br />
grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Praxis,<br />
insbesondere auch die Tätigkeit der schweizerischen Anwälte<br />
und Anwältinnen in anderen EU-Staaten noch<br />
Probleme beinhaltet, da die Umsetzung in nationales<br />
Recht noch nicht erfolgt ist. Das gilt ebenfalls <strong>für</strong><br />
Deutschland, wo das EURAG zunächst angepasst werden<br />
muß, allerdings haben die Arbeiten hierzu seitens<br />
des Bundesministeriums der Justiz bereits begonnen.<br />
Stefan Stade, Rechtsanwalt, Straßburg, verwies ferner<br />
auf seine schriftlichen Ausführungen zum internationalen<br />
Erbrecht im deutsch-französischen Kontext.<br />
Darüber hinaus erfuhren die Teilnehmer etwas zur<br />
Vereinfachung des Zugangs bei in mehr als einem Gemeinschaftsstaat<br />
belegenen Nachlässen von Herrn<br />
Hans J. Hartwig, London.<br />
Die Konferenz hielt, was sie versprach. Es wurde<br />
deutlich, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Bereich des<br />
internationalen Erbrechts nur mit Kenntnissen der ausländischen<br />
Rechtsgrundlagen, insbesondere aber des<br />
IPR möglich ist. Hierbei muss man, wie auch bereits<br />
der Präsident der DACH-Organisation, Dr. Peter Wieland,<br />
Rechtsanwalt, München, in seiner Eröffnungsrede<br />
deutlich gemacht hat, auch die Haftungsregelungen<br />
kennen und ernst nehmen.<br />
23
24<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
In lebhaften Diskussionen konnten die Tagungsteilnehmer<br />
insbesondere von den praktischen Erfahrungen<br />
der Einzelnen profitieren. Dabei war der Umstand,<br />
dass die Vortragenden auf die Unterlagen in der umfassenden<br />
Tagungsdokumentation verweisen konnten, besonders<br />
nutzbringend.<br />
In einer wunderschönen Umgebung konnten die<br />
Teilnehmer ferner von der bei der DACH-Tagung bekannten<br />
angenehmen Atmosphäre profitieren. Dass<br />
sich die Teilnehmer untereinander z. T. gut kannten,<br />
wurde auch bereits deutlich an dem Begrüßungsabend,<br />
der die Stimmung des Vierwaldstätter Sees aufnahm<br />
und das Tagungshotel Hotel Palace trug Weiteres bei.<br />
Lediglich das Wetter ließ etwas zu wünschen übrig,<br />
insbesondere bei der Schiffsrundfahrt am Freitagabend.<br />
Im Hotel Seeburg wurden die Teilnehmer aber<br />
beim festlichen Abendessen durch den Vorsteher des<br />
Wirtschaftsdepartments des Kantons Luzern, Herrn<br />
Regierungsrat (=Minister) Dr. Anton Schwingruber<br />
begrüßt, der insbesondere auf die finanziell problematische<br />
Lage in der Schweiz aber auch auf die Reize des<br />
Standorts hinwies. Mittags konnten die Teilnehmer<br />
zudem den Vertreter des Luzerner Anwaltsverbandes,<br />
Dr. Urs Lischer, kennen lernen, der in einem Reim<br />
unter anderem die gute Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft<br />
in den anderen EU-Mitgliedsstaaten betonte<br />
und den Teilnehmern ein erfolgreiches Arbeiten wünschte,<br />
was auch gewährleistet wurde.<br />
Die Teilnehmer können sich bereits auf die nächste<br />
DACH-Tagung freuen, die vom 15. bis zum 17. Mai<br />
2003 in Bregenz zum Thema „Der faire Prozess nach<br />
Art. 6 EMRK in Zivil-, Straf-, Steuer- und Verwaltungsverfahren“<br />
stattfinden wird. Weitere Information zu<br />
diesem Programm und zur DACH selbst kann man bei<br />
der DACH Europäische Anwaltsvereinigung e.V.,<br />
Kappelergasse 14, 8022 Zürich, Schweiz,<br />
Tel.: 0041 - 43 344 70 20, Fax: 0041 - 43 344 70 21<br />
abfragen.<br />
Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />
4.<br />
JAHRESKONGRESS DER<br />
INTERNATIONAL BAR ASSOCIATION<br />
VOM 20. - 25. OKTOBER 2002 IN<br />
DURBAN<br />
a)<br />
Bericht von Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers,<br />
LL.M., Berlin<br />
Die International Bar Association (IBA, im Internet<br />
unter www.ibanet.org) mit Sitz in London, setzt sich<br />
zusammen aus 18.000 Individualmitgliedern und 170<br />
Kollektivmitgliedern aus insgesamt 180 Staaten und ist<br />
damit mit Sicherheit eine äußerst wichtige, wenn nicht<br />
die wichtigste, internationale Anwaltsorganisation weltweit.<br />
Die IBA veranstaltete einen hochinteressanten<br />
Jahreskongress Ende Oktober in Südafrika, den ersten<br />
dieser Größe auf einem afrikanischen Kontinent. Es<br />
waren ca. 2.800 Teilnehmer aus rund 120 verschiedenen<br />
Ländern anwesend. Das Programm beschäftigte<br />
sich vor allen Dingen mit den Practice Areas, also hier<br />
mit der Business Law Section, Energy & National Resources<br />
Law and Legal Practice Section. Dabei boten<br />
die verschiedenen Sektionen, z.B. im Bereich Business<br />
Law zu den Themen Aviation Law, Antitrust and Trade<br />
Law, Arbitration and ADR, Banking Law, Insurance<br />
Law, Insolvency Law, Tax Law, Technology Law, Business<br />
Crime Law, etc., Veranstaltungen, die aktuelle<br />
Themen dieser Rechtsbereiche aufgriffen.<br />
Struktur der IBA:<br />
Da u. a. <strong>für</strong> den Anwalt, der Mitglied der IBA ist, die<br />
Aufteilung der IBA bisher nicht immer transparent war,<br />
wurde nunmehr im General Meeting am 24. Oktober<br />
2002 beschlossen, die Struktur der IBA durch die neue<br />
IBA-Constitution grundsätzlich umzugestalten (siehe<br />
hierzu auch einen Bericht von Prof. Dr. Hellwig in einer<br />
der nächsten Ausgaben des Anwaltsblattes des DAV.<br />
Neuer Präsident <strong>für</strong> die nächsten zwei Jahre ist<br />
Emilio Cardenas, argentinischer Syndikusanwalt. Er<br />
löste damit Dianna Kempe ab.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
Ferner wurde Dr. Klaus Böhlhoff als honorary life<br />
member der IBA bestimmt. Der Deutsche Dr.<br />
Böhlhoff, war von 1998 bis 2000 Präsident der IBA<br />
und ist nach wie vor äußerst aktiv, z. B. bei der neuen<br />
Public and Professional International Division (PPID)<br />
<strong>für</strong> die berufspolitischen Belange. Mit großem Engagement<br />
widmete er sich den ethischen Grundfragen der<br />
anwaltlichen Profession und ihrer Gefährdung durch<br />
die zunehmende Kommerzialisierung. 1995 war er<br />
Mitbegründer des Human Rights Institutes. In zahllosen<br />
Fällen hat er verfolgten Anwälten und Richtern geholfen.<br />
Klaus Böhlhoff hat wie Walter Oppenhoff das<br />
Ansehen der deutschen Anwaltschaft in der internationalen<br />
Rechtsgemeinschaft gewahrt und deshalb ehrte<br />
der DAV ihn im Mai 2001 mit der Walter-Oppenhoff-<br />
Medaille.<br />
Aus berufspolitischer Sicht waren die sog. Showcases<br />
besonders interessant. Am 21. Oktober 2002 wurde<br />
unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Hellwig das Thema<br />
„Contradictory professional duties - a catch 22 situation<br />
for the international lawyer“ diskutiert (siehe<br />
hierzu den anliegenden Bericht von Prof. Dr. Hellwig).<br />
Aus berufspolitischer Sicht interessant war weiter die<br />
Showcase der IBA Task Force on Terrorism. Hier<br />
wurde darüber diskutiert, ob anlässlich des 11. September<br />
2001 rechtstaatliche Prinzipien zunehmend<br />
aufgegeben werden. Man war sich einig, dass eine optimale<br />
Balance zwischen der Aufrechterhaltung der<br />
Bürgerrechte und der Bekämpfung von internationaler<br />
organisierter Kriminalität gefunden werden muss. Der<br />
derzeitige Trend, in Bürgerrechte stark einzugreifen<br />
unter vermeintlicher Rechtfertigung zur Terrorismusbekämpfung<br />
könne nicht geduldet werden. Die Task<br />
Force der IBA setzt ihre fundamentalen Fragestellungen<br />
auch in der Zukunft fort und wird hierzu laufend<br />
berichten.<br />
Ein weiteres hier zu nennendes Thema war die Diskussion<br />
vom Barristers’ Advocates’ Forum zum<br />
Thema „Challenges of Competition at the Referal<br />
Bar“. Hier wurde deutlich, dass es in vielen Ländern<br />
wie z. B. in Schottland, Irland, England, Australien,<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Südafrika, etc. die Unterscheidung zwischen Solicitors<br />
und Barristers gibt. Die Frage ist, ob diese Unterscheidung<br />
langfristig bestehen bleiben wird. Hierbei wurden<br />
wettbewerbsrechtliche Aspekte angesprochen, insbesondere<br />
der Office of Fair Trading Report of England<br />
and Wales.<br />
Für den Anwaltsberuf als solchen war zudem die<br />
Veranstaltung am 25. Oktober 2002 zum Thema „IBA<br />
Standing Committee on Globalisation of the Legal<br />
Profession“ interessant. Hierbei wurden verschiedene<br />
Jurisdiktionen dargestellt, die insbesondere auf Grund<br />
der multinationalen Fusionen und die Entwicklungen<br />
im Zusammenhang mit Enron und Mobilcom zu mehr<br />
Vorsicht mahnen. Gerade die Medien beobachten diese<br />
Entwicklung, da hier der Verbraucher unmittelbar angesprochen<br />
ist. Insbesondere besteht die Gefahr, dass<br />
die Verschwiegenheitsrechte gefährdet werden. Das als<br />
Folge der Finanzskandale verabschiedete US-Gesetz<br />
„Sarbanes-Oxley-Act“ entfaltet exterritoriale Auswirkungen<br />
auch nach Europa. Es hat auch Auswirkungen<br />
auf die Corporate Governance von Unternehmen und<br />
Wirtschaftsprüfern.<br />
Es gab zahlreiche weitere interessante Diskussionen<br />
auch grundsätzlicher Art, z. B. der Women’s Interest<br />
Group zum Thema „Barriers to entry to the legal profession<br />
in Africa: the unlevel playing field for<br />
women“. Hier wurde die Debatte eröffnet, inwieweit<br />
Frauen den Rechtsanwaltsberuf erfolgreich ausüben<br />
können. Referentinnen waren u. a. die erste schwarze<br />
Richterin und die erste Barristerin in Südafrika. Bisher<br />
seien Frauen, insbesondere in höheren Positionen, unterrepräsentiert.<br />
Die gutorganisierte Women’s Interest<br />
Group lud zudem zu einem Lunch ein, bei dem auch<br />
außerordentliche Frauen geehrt worden sind.<br />
Weitere interessante Veranstaltungen führte beispielsweise<br />
das Human Rights Institute (HRI) der IBA<br />
durch. Hierbei schließt sich der DAV mittelbar<br />
Menschenrechtspetitionen an, dadurch, dass das HRI<br />
zur politischen Verfolgung von Anwälten kritisch Stellung<br />
nimmt.<br />
25
26<br />
Fazit:<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Die Veranstaltung in Durban war eine besondere Veranstaltung,<br />
da sie, wie bereits erwähnt, die erste dieser<br />
Art auf dem afrikanischen Kontinent war. In der eindrucksvollen<br />
Welcome Opening Ceremony konnten die<br />
verschiedenen Kulturen Afrikas durch Gesang und<br />
Tanz ausgedrückt werden. Ansonsten konnte Durban<br />
durch die Nähe zur wunderbaren Küste Weiteres zu der<br />
gelungenen afrikanischen Stimmung beitragen. Allerdings<br />
war die Beweglichkeit der Teilnehmer durch die<br />
gefährdete Sicherheit eher eingeschränkt. Insgesamt<br />
hat sich die IBA ein Monument mit dieser interessanten<br />
Veranstaltung auf dem afrikanischen Kontinent gesetzt.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.F<br />
b)<br />
Bericht von Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr.<br />
Hans-Jürgen Hellwig, Hengeler Mueller, Frankfurt<br />
SHOW CASE REPORT<br />
Rapporteur: Hans-Jürgen Hellwig, Hengeler Mueller,<br />
Frankfurt am Main/Vice President, German Bar<br />
Association, hans-juergen.hellwig@hengeler.com<br />
Contradictory professional duties -<br />
a catch 22 situation for the international lawyer!<br />
The show case session took place at the IBA Conference<br />
in Durban/South Africa on October 21, 2002.<br />
The session followed up on the IBA show case sessions<br />
on Conflicts of Interest held in Amsterdam (2000) and<br />
in Cancun (2001). The purpose of the Durban session<br />
was to broaden the perspective so as to cover also duties<br />
in other areas than conflicts of interest and to discuss<br />
in particular a rather disturbing aspect, namely<br />
that international lawyers and law firms may be confronted<br />
in their day to day work with contradictions<br />
between professional duties - a true catch 22 situation.<br />
The show case session was chaired by the rapporteur<br />
whose introduction may be summarized as follows.<br />
The conflicts of interest area is one example where<br />
the professional rules differ, and very much so, from<br />
country to country. Another example are contingency<br />
fee and quota litis agreements which are recognised e.<br />
g. in the USA, which however are forbidden in most<br />
European countries.<br />
A third example where differences or even contradictions<br />
may occur is the case of a US attorney at law who<br />
works as a travelling lawyer or in a foreign office in another<br />
country and who is summoned to testify in such<br />
other country before a court or prosecutor. Is such lawyer<br />
also in such foreign country subject to his home<br />
country secrecy obligation? Do the laws of such foreign<br />
country give him the right to deny testimony? Does it<br />
make a difference whether the US attorney at law is an<br />
outside lawyer or an inhouse counsel?<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
Another example: English solicitors are subject to far<br />
reaching reporting obligations in the case of suspected<br />
criminal activities of the client. This reporting obligation<br />
also falls on foreign lawyers working in London. This<br />
English law reporting obligation is in most cases in<br />
sharp conflict with the secrecy obligation of the foreign<br />
lawyer, e. g. a French avocat or a German Rechtsanwalt,<br />
under his home country law. The same contradiction<br />
arises in the inverse case, namely when the English<br />
solicitor is working in Paris or in Berlin - he remains<br />
subject to his home country law reporting obligation,<br />
however at the same time he is subject to the host country<br />
law secrecy obligation.<br />
Incidentally, the implementation of the Second EU<br />
Money Laundering Directive for various reasons will<br />
not lead to a full harmonisation in the area of suspicion<br />
reporting. It will rather create a patch work of dividing<br />
lines between reporting and secrecy obligation that will<br />
vary from country to country. In any case, the modest<br />
harmonisation effects of this Directive will be limited to<br />
Europe.<br />
The phenomenon that different or contradictory professional<br />
rules are applicable to the same lawyer at the<br />
same time is referred to as double deontology. This phenomenon<br />
which may be the result of statutory professional<br />
rules or deontological professional rules or both<br />
is receiving more and more attention in Europe.<br />
The problem of different or contradictory duties, however,<br />
goes well beyond the double deontology issue<br />
where one and the same lawyer is subject to two contradictory<br />
professional obligations. It may also arise in<br />
the cooperation in a given mandate between independent<br />
law firms or between lawyers from different jurisdictions<br />
in the same international law firm. May a US<br />
attorney at law or a French avocat or a German Rechtsanwalt<br />
in a joint mandate share confidential information<br />
with a London solicitor? If, depending on the facts<br />
of the case, the London solicitor has the suspicion of<br />
criminal activities and therefore blows the whistle on<br />
the client, will the US attorney at law, the French avocat<br />
or the German Rechtsanwalt be held in violation of<br />
his secrecy obligation because he should have foreseen<br />
this consequence when sharing the critical information<br />
with the London solicitor?<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
These questions, as mentioned above, have recently<br />
attracted considerable attention in Europe, due to the<br />
growing cross-border activity of lawyers and law firms<br />
and due to the fact that both the EU Service Directive<br />
and the EU Establishment Directive call for the parallel<br />
application of both home country and host country<br />
professional rules and regulations. As to the rest of the<br />
world, the General Agreement on Trade and Services of<br />
1994 does not deal at all with the problem of different<br />
or contradictory professional rules. The Foreign Legal<br />
Practitioner Resolution adopted by the IBA Council in<br />
Vienna in 1998 does not provide for a solution either.<br />
Analysis carried out in Europe todate has shown that<br />
many if not most of the differences and even contradictions<br />
in professional rights and duties of a lawyer from<br />
country to country hinge on the basic question whether<br />
the lawyer has such rights and duties because of his status<br />
as an instrument in the administration of justice or<br />
because he is a contractual service provider. As far as<br />
countries outside Europe are concerned, basically no<br />
fact finding has been carried out so far as regards both<br />
the question which differences and contradictions exist<br />
and which are the underlying reasons. The purpose of<br />
the show case session is to make a first effort in answering<br />
these questions and, above all, to create problem<br />
awareness. There is a long way to go until solutions will<br />
be found.<br />
After the introductory remarks by the Chair all participants<br />
on the panel gave their answers, from their respective<br />
home country jurisdictions, to a detailed questionnaire<br />
which had been communicated to them by<br />
the Chair long before the show case and copies of<br />
which had been given to the audience so that it could<br />
follow the answers of each panellist question by question.<br />
The panellists were<br />
• the Chair for Germany: Hans-Jürgen Hellwig<br />
Speakers:<br />
• for Brazil: Ronaldo C. Veirano, Veirano &<br />
Advogados Associados, Rio de Janeiro, Brazil<br />
• for Hong Kong/China: Roderick Bun Woo, F<br />
Zimmern & Co, Hong Kong; IBA Council member<br />
• for Japan: Toshiro Nishimura, Nishimura &<br />
27
28<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
Partners, Tokyo, Japan; Co-Chair, IBA Asia Pacific<br />
Forum<br />
• for Korea: Kap-You (Kevin) Kim Bae, Kim & Lee,<br />
Seoul, Korea<br />
• for Mexico: Claus von Wobeser, Von Wobeser y<br />
Sierra, Mexico City, Mexico; Vice-Chair,<br />
Committee D (Arbitration and ADR)<br />
• for The Netherlands: Marek W. Guensberg, CMS<br />
Derks Star Busmann, Utrecht, Netherlands; IBA<br />
Council Member<br />
• for Switzerland: Hans Rudolf Steiner, Walder Wyss<br />
& Partners, Zurich, Switzerland; Section on<br />
Business Law Council member<br />
• for the UK: Geoffrey Green, Ashurst Morris Crisp,<br />
London, UK<br />
The questions covered in each such country report<br />
dealt with various relevant aspects of the following topics:<br />
1. The basis for the rights and duties of a lawyer (in<br />
particular: instrument of justice or mere contractual<br />
service provider)<br />
2. Conflicts of interest prohibition<br />
3. Confidentiality/secrecy obligation<br />
4. Seizure by authorities of lawyer’s files and correspondence<br />
with client<br />
5. Testimony by a lawyer in court/before authorities<br />
6. Obligation of a lawyer to report to authorities<br />
7. Partnership dimension of the aforesaid rights and<br />
obligations?<br />
8. Cross-border work - a lawyer from your country<br />
works in a foreign country<br />
9. Cross-border work - a foreign lawyer works in<br />
your country<br />
10. Are there solutions in your country to the problem<br />
of differences in professional obligations?<br />
11. Are there solutions in your country to the outright<br />
clash of professional obligations?<br />
12. How is the inhouse counsel dealt with in all of<br />
the aforegoing?<br />
The country reports given by each of the panellists revealed<br />
that there are indeed many differences in pro-<br />
fessional obligations of a lawyer from country to country.<br />
Often, the name of the obligation is identical, however<br />
the meaning or some aspects of detail that can be<br />
so important for the international legal practitioner are<br />
significantly different. This concerns in particular the<br />
question whether the client may waive the lawyer’s obligation<br />
or not. The country reports also confirmed that<br />
there exist, indeed, outright clashes between professional<br />
obligations of lawyers. The differences and contradictions<br />
in most cases are due to the fact that the legal<br />
profession in each country has deep historic cultural<br />
and sociological roots which mostly differ from country<br />
to country. This is why harmonisation of the professional<br />
rules for lawyers, and be it only in the form of clear<br />
conflict rules which determine which country’s rules<br />
take priority, will be rather difficult.<br />
The presentation by the panel was followed by a discussion<br />
with the audience. A number of speakers from<br />
the floor added valuable information on some of the details<br />
of the questions covered by the panel. A speaker<br />
from Canada reported that the constitutionality of the<br />
recently introduced money laundering reporting obligation<br />
in British Columbia is tested before the courts, and<br />
that the reporting obligation has beeen suspended for<br />
all of Canada until this case has been decided. This case<br />
is a test case for all of Canada.<br />
The show case session had a constant attendance of<br />
some 70 persons who followed the session which was<br />
extremely rich in details, with greatest attention, skipping<br />
coffee break, for a full 3 1/2 hours!<br />
Rechtsanwalt und<br />
Notar Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig,<br />
Frankfurt am Main<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
5.<br />
JAHRESKONGRESS ZUM 75.<br />
JUBILÄUM DER UNION<br />
INTERNATIONALE DES AVOCATS<br />
VOM 27. - 31. 10.2002 IN SYDNEY<br />
Die Union Internationale des Avocats (UIA) ist die<br />
älteste internationale Anwaltsvereinigung, die stark<br />
französisch und spanisch dominiert ist. An dem 75.<br />
Jubiläumskongress in Sydney nahmen ca. 550 Teilnehmer<br />
aus 58 Ländern teil. Aus Deutschland waren<br />
bei diesem internationalen Kongress 19 Kollegen anwesend.<br />
Die im Verhältnis zum letzten Kongress in Turin<br />
geringe Teilnahme lag vermutlich an der großen Entfernung<br />
nach Australien. Allerdings hatte Sydney als<br />
Stadt und Kongressort Einiges zu bieten. Bereits die<br />
Eröffnungsfeier in der oftmals als „8. Weltwunder“ bezeichneten<br />
Oper war ein Höhepunkt. Im Schatten der<br />
Harbour Bridge wurden die Teilnehmer von dem Präsidenten<br />
der UIA, Nicholas Stewart, und Didgeridooklängen<br />
begrüßt. Auch der Konferenzort, direkt am<br />
Darling Harbour gelegen, bot einen wunderbaren Ausblick<br />
auf Sydneys Skyline. Hauptthemen waren<br />
„Freedom of expression: New Technologies and Personal<br />
Freedom“, „The Changing Landscape of International<br />
Arbitration“ und „Sports and the Law“. Diese Veranstaltungen<br />
wurden in die drei Arbeitssprachen der UIA<br />
Englisch, Französisch, Spanisch übersetzt. Inhalt<br />
waren beim 1. Hauptthema zum Beispiel die aktuellen<br />
Entwicklungen zum Datenschutz. Hierbei wurde interessanterweise<br />
immer auch die australische Sichtweise<br />
und die asiatischen Standpunkte zu den „Neuen<br />
Technologien“ behandelt. Die Länderberichte konnten<br />
wie gewohnt auf einer CD-Rom abgefragt werden. Die<br />
Diskussionen waren durchweg lebhaft und aktuell.<br />
Aus berufspolitischer Sicht interessant war insbesondere<br />
das Thema „Future of the Lawyer“. Hierbei<br />
konnte festgestellt werden, dass die Probleme der<br />
Rechtsanwälte überall auf Grund des zunehmenden<br />
Wettbewerbsdrucks enorm und vor allem ähnlich sind.<br />
Dabei wurde deutlich, dass die Unterschiede insbesondere<br />
zwischen dem anglo-amerikanischen und dem<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
kodifizierten System bestehen. Der humanistische Ansatz<br />
des Anwalts, die Sichtweise des spezialisierten als<br />
auch des Allgemeinanwalts, wurde aus verschiedenen<br />
Jurisdiktionen heraus diskutiert. Brisant war hierbei<br />
auch die Rolle des Anwalts nach dem 11. September,<br />
bzw. nach der neuen EU-Geldwäscherichtlinie und<br />
nach dem Skandal um ENRON in Amerika. Insbesondere<br />
wurde deutlich, dass das neue amerikanische<br />
Gesetz, der Sarbanes-Oxley-Act, auch Auswirkungen<br />
auf europäische Niederlassungen hat. Das bisherige<br />
Verständnis <strong>für</strong> die Verschwiegenheitspflicht zwischen<br />
Anwälten und Mandanten wird durch die vom deutschen<br />
Verständnis abweichende britische Haltung zu<br />
den Wirtschaftsprüfern geprägt. Aber auch die Sichtweisen<br />
Australiens und Singapurs waren hochinteressant.<br />
Post-Enron und das als Folge der Finanzskandale<br />
verabschiedete US-Gesetz „Sarbanes-Oxley-Act“ waren<br />
ebenfalls Inhalt der gemeinsamen Sitzung des Criminal<br />
Committees und des Financial Services Committee<br />
zum Thema „Market Manipulation, Fraud and Other<br />
Abuses of Financial Markets“.<br />
Eine besonders erwähnenswerte Veranstaltung war<br />
auch die Veranstaltung „Women in the Legal Profession“.<br />
Im Gegensatz zur geringen Beteiligung an anderen<br />
Veranstaltungen hörten 150 v.a. Teilnehmerinnen die<br />
lebhafte Diskussion auf dem Pannel über weltweite Diskriminierungen<br />
der weiblichen Kolleginnen vor allem bei<br />
Gehaltsverhandlungen, Einstellungen, Beförderungen<br />
etc. Besonders erwähnenswert ist, dass die Law Society<br />
aus New South Wales eine Broschüre herausgegeben<br />
hat, die umfangreiches statistisches Material zu der Situation<br />
der Rechtsanwältinnen in New South Wales und<br />
konkrete Empfehlungen an andere Anwaltsorganisationen<br />
zur Besserstellung der Kolleginnen enthält. Der<br />
Bericht kann bei der Law Society of New South Wales<br />
abgerufen werden (http://www.lawsociety.com.au).<br />
Nicht nur aus verbandspolitischer Sicht erwähnenswert<br />
ist, dass die UIA in ihrer Mitgliederversammlung<br />
zwei Resolutionen beschlossen hat. Die eine „Principles<br />
of professional conduct for the legal profession<br />
29
30<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
in the 21st century“ beschäftigt sich in erster Linie mit<br />
der Rolle des Anwalts, seinen fundamentalen Werten,<br />
also seiner Unabhängigkeit, Kompetenz und Vertraulichkeit<br />
sowie der freien Wahl des Anwalts. Die zweite<br />
Resolution der UIA mit dem Titel „UIA-standards for<br />
lawyers establishing a legal practice outside their<br />
home country“ ist insbesondere im Zusammenhang<br />
mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit bei Anwälten<br />
zu sehen. Die deutschen Anwälte hatten sich allerdings<br />
gegen die Verabschiedung des Papiers ausgesprochen,<br />
wurden aber überstimmt. Grund der deutschen Kritik<br />
war insbesondere das Vorsehen eines Erfolgshonorars<br />
im Gegensatz zur deutschen Rechtslage aber auch vieles<br />
mehr. Insgesamt bleibt darauf hinzuweisen, dass die<br />
Positionspapiere unverbindlich sind und dass die UIA<br />
als Weltorganisation und Vertreter von Kollektivmitgliedern<br />
nur versuchen kann, eine gemeinsame Position zu<br />
finden und dabei logischerweise niemals auf alle nationalen<br />
Besonderheiten eingehen kann.<br />
Es muss leider zusammenfassend festgehalten werden,<br />
dass die Konferenz zuwenig Teilnehmer hatte,<br />
weshalb auch Veranstaltungen ausfallen mussten. Dabei<br />
waren die Themen im Einzelnen zum Teil sehr gut<br />
ausgewählt und insofern ist die geringe Teilnahme um<br />
so bedauerlicher. Gerade die angeregte Diskussion mit<br />
uns in der Regel unbekannten Rechtsordnungen wie<br />
Australien oder verschiedener asiatischer Länder war<br />
lohnenswert. Insofern handelt es sich dennoch um<br />
einen erfolgreichen, wenn auch kleinen, Kongress.<br />
Weitere Informationen zur UIA können Sie im Internet<br />
abrufen unter www.uianet.org.<br />
Der nächste Jahreskongress wird vom 30. August bis<br />
03. September 2003 in Lissabon stattfinden. Die anderen<br />
UIA-Veranstaltungen finden Sie ebenfalls im Internet.<br />
In Kooperation mit der ARGE <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />
<strong>Rechtsverkehr</strong> im DAV findet am 4./5. April 2003 in<br />
Prag ein Seminar mit dem Titel „Succeed in cross-border<br />
joint ventures & strategic alliances“ sowie am<br />
14./15. Juni in Dresden das 7. Deutsch-Französische<br />
Seminar statt.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />
6.<br />
„EUROPA IM ÜBERBLICK“ –<br />
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER EU<br />
Zum Bezug der EiÜ genügt eine kurze Nachricht an<br />
europaimueberblick@anwaltverein.de unter Angabe des<br />
örtlichen Anwaltvereins. Die EiÜ ist zudem im Internet<br />
abrufbar (auch im pdf-Format) unter:<br />
http://www.anwaltverein.de/bruessel/europa.html.<br />
„Europa im Überblick“ erscheint auch auf franzö-<br />
sisch („Europe en bref“) und spanisch („Europa en<br />
breve“). Für weitere Informationen wenden Sie sich<br />
bitte an dbf@dbfbruxelles.com (Délégation des<br />
Barreaux de France) bzw. abogacia.esp@euronet.be<br />
(Consejo General de la Abogacía Española).<br />
EUROPA IM ÜBERBLICK<br />
20/2002 - 1. - 30.09.2002<br />
DeutscherAnwaltVerein<br />
Büro Brüssel<br />
EU-INFORMATIONEN DES DEUTSCHEN AN-<br />
WALTVEREINS, BÜRO BRÜSSEL<br />
Schriftleitung:<br />
Rechtsanwalt Thomas Zerdick, LL.M. (v.i.S.d.P.)<br />
EIÜ – IN EIGENER SACHE<br />
Diese Ausgabe ist die letzte, die unter der Schriftleitung<br />
ihres Gründers RA Thomas Zerdick erscheint. Die<br />
EiÜ wird vom DAV jedoch fortgeführt und bis zur<br />
Übernahme eines neuen Schriftleiters (voraussichtlich<br />
ab dem 01.01.2003 durch den neuen Büroleiter) zunächst<br />
in größeren Zeitabständen, dann aber mit gewohnter<br />
Regelmäßigkeit erscheinen. Für dieses Verfahren<br />
bitten wir um Ihr Verständnis.<br />
Herr RA Zerdick wird sich nun anderen Aufgaben in<br />
Brüssel zuwenden und in Zukunft unter E-Mail<br />
info@ra-zerdick.com zu erreichen sein. Er bedankt sich<br />
bei der Leserschaft der EiÜ <strong>für</strong> die dreijährige Treue<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
und dem Interesse an „Europa“ sehr herzlich.<br />
BINNENMARKT –<br />
EUROPÄISCHE KOMMISSION<br />
Die Europäische Kommission hat einen Bericht über<br />
den aktuellen Stand des Binnenmarktes vorgelegt, im<br />
Internet unter:<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/com/rpt/2002/com2002_0441de01.pdf.<br />
Es handelt sich um den Bericht im Rahmen der ersten<br />
Stufe der Binnenmarktstrategie <strong>für</strong> den Dienstleistungssektor<br />
und er zeigt auf, welche erheblichen<br />
Schranken rechtlicher und sonstiger Art, auch 10 Jahre<br />
nachdem der Binnenmarkt hätte vollendet sein müssen,<br />
noch immer <strong>für</strong> die Erbringung und Nutzung grenzüberschreitender<br />
Dienstleistungen aus der Sicht der<br />
Kommission in der Europäischen Union bestehen.<br />
Rechtsanwälte sind u.a. durch die Vorschriften des Verbots<br />
der Sozietät zwischen Wirtschaftsprüfer und<br />
Rechtsanwalt, Änderung der Rechtsform <strong>für</strong> einen<br />
Anwalt und Berufsregeln der Rechtsanwaltskammern<br />
betroffen.<br />
VERBRAUCHERSCHUTZ I –<br />
VERBRAUCHERKREDIT<br />
In Überarbeitung der Richtlinie 87/102/EWG hat die<br />
Europäische Kommission einen Vorschlag <strong>für</strong> eine neue<br />
Richtlinie (KOM 2002 [443] endg.) zur Harmonisierung<br />
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit angenommen.<br />
Der Vorschlag ist abrufbar unter:<br />
http://www.<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0443de01.pdf<br />
Er beinhaltet u. a eine Neufestlegung des Geltungsbereiches<br />
der bisherigen Verbraucherkreditrichtlinie,<br />
bezieht Kreditvermittler mit ein und regelt Auskunftspflichten<br />
des Verbrauchers und Kreditgebers.<br />
VERBRAUCHERSCHUTZ II –<br />
FINANZDIENSTLEISTUNGEN<br />
Die Europäische Kommission hat einen Verbraucherleitfaden<br />
<strong>für</strong> das grenzüberschreitende Netz <strong>für</strong><br />
außergerichtliche Beschwerden im Finanzdienstleistungssektor<br />
„FIN-NET“ veröffentlicht, da die Nutzung<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
aus der Sicht der Verbraucher Schwierigkeiten bereitete.<br />
Er ist abrufbar unter:<br />
http://<br />
europa.eu.int/comm/internal_market/de/finances/consumer/index.htm.<br />
Das EU-weite Beschwerdenetz dient dem Ziel, den<br />
Zugang der Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung<br />
grenzüberschreitender Streitfälle zu erleichtern,<br />
wenn der Verbraucher und der Finanzdienstleister aus<br />
verschiedenen Mitgliedstaaten sind, und es soll in Zukunft<br />
auch auf die künftigen Mitgliedstaaten ausgeweitet<br />
werden.<br />
AUSLÄNDERRECHT –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem<br />
Urteil entschieden, dass ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen,<br />
der mit einem Staatsangehörigen<br />
eines Mitgliedstaates verheiratet ist, und der versucht,<br />
in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen<br />
Personalausweis, Reisepass oder ggf. ein Visum<br />
zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf,<br />
wenn der Betroffene seine Identität und Ehe nachweisen<br />
kann und er keine Gefahr <strong>für</strong> z.B. die öffentliche<br />
Ordnung darstellt (Urteil vom 25. Juli 2002, Rs. C-<br />
459/99; Movement contre rascisme/belgischer Staat;<br />
www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).<br />
Der EuGH führt ebenfalls aus, dass der Mitgliedstaat<br />
einem solchen Drittstaatsangehörigen auch Aufenthaltspapiere<br />
nicht nur deshalb verweigern darf, weil er<br />
illegal eingereist ist.<br />
RECHTSSCHUTZ –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Der EuGH hat geurteilt, dass Nichtigkeitsklagen natürlicher<br />
oder juristischer Personen gegen EU-Verordnungen<br />
selbst dann lediglich unter den Voraussetzungen<br />
des Art. 230 Abs. 4 EGV zulässig sind, wenn<br />
das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht <strong>für</strong> den fraglichen<br />
Fall überhaupt keinen Rechtsbehelf vorsieht<br />
(Urteil v. 25.07.2002, Rs. C-50/00, Unión de Pequeños<br />
Agricultores/Rat, im Internet:<br />
www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).<br />
Mit dieser Entscheidung wendet sich der EuGH gegen<br />
den Vorschlag des Generalanwaltes Jacobs, der in<br />
31
32<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
seinen Schlussanträgen vom 21. März 2002 eine grundlegende<br />
Änderung der Rechtsprechung vorgeschlagen<br />
hat, die er zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen<br />
Rechtsschutzes <strong>für</strong> erforderlich hält und nimmt,<br />
wie bereits das Europäische Gericht erster Instanz in<br />
seinem Urteil vom 03.05.2002 (s. EiÜ 16-02), zur<br />
Frage des Zugangs zu EU-Gerichten Stellung.<br />
SCHULABSCHLÜSSE –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Der EuGH hat entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht<br />
einem Mitgliedstaat verwehrt, einem seiner<br />
Staatsangehörigen, der als Student auf der Suche nach<br />
einer ersten Beschäftigung ist, den Anspruch auf<br />
„Überbrückungsgeld“ nur aus dem Grund zu versagen,<br />
dass er seine höhere Schulbildung in einem anderen<br />
Mitgliedstaat abgeschlossen hat. (Urteil v. 11.07.2002,<br />
Rs. C-224/98, D’Hoop/Office national de l’emploi, im<br />
Internet:<br />
www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).<br />
Es wäre mit dem Recht auf Freizügigkeit von Unionsbürgern<br />
gemäß Art. 18 EG unvereinbar, wenn ein<br />
Mitgliedstaat einen seiner Staatsangehörigen weniger<br />
günstig behandeln würde, nur weil er von den Möglichkeiten<br />
Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen<br />
des EG-Vertrages eröffnen.<br />
UNTERNEHMENSTEILHABE – KOMMISSION<br />
Die EU-Kommission hat eine Mitteilung zur „Förderung<br />
der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer“ angenommen,<br />
in der sie den Nutzen derartiger Teilhabeformen<br />
<strong>für</strong> die Unternehmen, deren Beschäftigte<br />
und die Wirtschaft insgesamt aufzeigt (KOM [2002]<br />
364 endg., im Internet:<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2002/com2002_0364de01.pdf).<br />
Dieser Mitteilung zufolge stünden einer EU-weiten<br />
Verbreitung der Unternehmensteilhabe derzeit insbesondere<br />
steuer- und sozialversicherungsrechtliche<br />
Hindernisse in den einzelnen Mitgliedstaaten entgegen.<br />
EUROPA IM ÜBERBLICK<br />
21/2002 - 40. - 43. KW 2002<br />
DeutscherAnwaltVerein, Büro Brüssel<br />
EU-INFORMATIONEN DES DEUTSCHEN<br />
ANWALTVEREINS, BÜRO BRÜSSEL<br />
Kommissarische Schriftleitung:<br />
Rechtsanwalt Christian Röpke (v.i.S.d.P.)<br />
RECHTSANWÄLTE – NIEDERLASSUNG<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich der<br />
Auffassung von Generalanwalt am EuGH Alber (s. EiÜ<br />
16-02) angeschlossen und entschieden, dass Frankreich<br />
durch die nicht fristgerechte Umsetzung der sog.<br />
Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG gegen<br />
EU-Recht verstoßen hat (Urteil v. 26.09.2002, Rs. C-<br />
351/01, EG-Kommission/Frankreich, im Internet:<br />
http://www.curia.eu.int/de/index.htm;<br />
RL-Text im EG-ABl. L 77 v. 14.03.1998, S. 36, oder<br />
unter http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1998/l_077/l_07719980314de00360043.pdf).<br />
Die Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie regelt,<br />
unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt in einem<br />
anderen EU-Mitgliedstaat seinen Beruf ausüben darf.<br />
BESCHWERDEVERFAHREN –<br />
EUROPÄISCHE KOMMISSION<br />
Die EU-Kommission hat die Mitteilung „über die Beziehungen<br />
zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen<br />
das Gemeinschaftsrecht“ neu gefasst, in der sie sich u.<br />
a. grundsätzlich zur abschließenden Überprüfung jeder<br />
Eingabe binnen Jahresfrist verpflichtet (KOM [2002]<br />
141 endg., EG-ABl. C 244 v. 10.10.2002, S. 5; Wortlaut<br />
im Internet unter<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/c_244/c_24420021010de00050008.pdf).<br />
Des weiteren macht die Kommission in dieser Mitteilung<br />
erneut auf ihr Standardformular zur Einreichung<br />
von Beschwerden (s. EiÜ 46-01) aufmerksam, das im<br />
Internet abrufbar ist unter<br />
http://www.<br />
europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/lexcomm/index_de.htm.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
STRAFRECHT – OPFERENTSCHÄDIGUNG<br />
Die Europäische Kommission hat eine Richtlinie „zur<br />
Entschädigung <strong>für</strong> Opfer von Straftaten“ vorgeschlagen,<br />
der zufolge die EU-Mitgliedstaaten <strong>für</strong> die in<br />
ihrem Hoheitsgebiet begangenen Verbrechen gegen<br />
Leib oder Leben dem Betroffenen auf Schadensersatz<br />
haften (KOM [2002] 562 endg., Internet:<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0562de01.pdf).<br />
In Deutschland kann ein Geschädigter gemäß dem<br />
sog. Opferentschädigungsgesetz vom 11.05.1976<br />
(BGBl. 1976, Teil I, S. 1181) bereits heute vom jeweiligen<br />
Bundesland Versorgung entsprechend dem<br />
Bundesversorgungsgesetz beanspruchen.<br />
GESELLSCHAFTSRECHT –<br />
ÜBERNAHMEANGEBOTE<br />
Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienvorschlag<br />
zu Übernahmeangeboten vorgelegt, der sowohl<br />
die Bedenken des Europäischen Parlaments gegen den<br />
vorherigen Entwurf als auch die Empfehlungen einer<br />
Sachverständigengruppe berücksichtigt (KOM [2002]<br />
534 endg., Wortlaut im Internet unter<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0534de01.pdf,<br />
s. auch EiÜ 04-02 zum SV-Bericht).<br />
Der überarbeitete Richtlinienentwurf sieht u. a. vor,<br />
dass der sog. Bieter den übrigen Aktionären ein Aufkaufangebot<br />
zu einem angemessenen Preis unterbreiten<br />
muss und er nach Erwerb von mindestens 90% des<br />
Gesellschaftskapitals die verbleibenden Minderheitsaktionäre<br />
gegen Abfindung ausschließen darf.<br />
INSOLVENZRECHT – RICHTLINIE<br />
Nach dem Europäischen Parlament hat jetzt auch der<br />
Rat die Änderung der Richtlinie „über den Schutz der<br />
Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers“<br />
gebilligt (s. EiÜ 49-01, EG-ABl. L 270 v.<br />
08.10.2002, S.10; Wortlaut im Internet abrufbar unter<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/l_270/l_27020021008de00100013.pdf).<br />
Die innerhalb von drei Jahren in mitgliedstaatliches<br />
Recht umzusetzende EU-Richtlinie sieht vor, dass sog.<br />
Garantieeinrichtungen unerfüllte Entgeltansprüche ei-<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
nes Arbeitnehmers gegen seinen zahlungsunfähigen Arbeitgeber<br />
<strong>für</strong> einen bestimmten Zeitraum befriedigen.<br />
RENTENVERSICHERUNG –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV ist<br />
es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs<br />
(EuGH) nicht vereinbar, wenn ein EU-Land zwar<br />
Beiträge an inländische Rentenversicherer steuermindernd<br />
berücksichtigt, nicht jedoch Beiträge an<br />
Versicherer in anderen Mitgliedstaaten (Urteil v.<br />
03.10.2002, Rs. C-136/00, Danner; Wortlaut im<br />
Internet unter<br />
http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />
Dem EuGH-Urteil zufolge kann eine entsprechende<br />
mitgliedstaatliche Regelung auch nicht unter Hinweis<br />
auf anderenfalls drohende Steuerhinterziehungen gerechtfertigt<br />
werden, da die EU-Mitgliedstaaten einander<br />
insoweit gemeinschaftsrechtlich zur Auskunft verpflichtet<br />
sind.<br />
DRITTSTAATSANGEHÖRIGE –<br />
RICHTLINIENVORSCHLAG<br />
Die Europäische Kommission hat eine Richtlinie<br />
über „die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen<br />
zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung<br />
oder eines Freiwilligendienstes“ vorgeschlagen,<br />
die u. a. den Richtlinienentwurf über die Einreise<br />
von Drittstaatlern zu Erwerbszwecken (s. EiÜ 48-01)<br />
ergänzen soll (KOM [2002] 548 endg., im Internet:<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0548de01.pdf ).<br />
Dem Richtlinienvorschlag zufolge müssen Studierende<br />
aus Drittstaaten einen an bestimmte Bedingungen<br />
geknüpften „Aufenthaltstitel“ beantragen, der ihnen neben<br />
der Einreise und dem Aufenthalt im fraglichen Mitgliedstaat<br />
auch die Ausübung einer Nebentätigkeit von<br />
höchstens 20 Wochenstunden gestattet.<br />
GESCHÄFTSORDNUNG –<br />
WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS<br />
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU hat sich<br />
unlängst eine neue Geschäftsordnung gegeben, die<br />
nunmehr im EG-Amtsblatt veröffentlicht ist (EG-ABl.<br />
33
34<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
L 268 v. 04.10.2002, S. 1, im Internet:<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/l_268/l_26820021004de00010015.pdf).<br />
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss besteht gemäß<br />
Art. 257 EGV u. a. aus Vertretern freier Berufe und<br />
wirkt - wie auch der Ausschuss der Regionen - mit beratender<br />
Funktion am EU-Rechtsetzungsverfahren mit.<br />
EU-OSTERWEITERUNG – INFORMATIONEN<br />
Das Europäische Parlament und die EU-Kommission<br />
haben eine Internetseite eingerichtet, auf der zahlreiche<br />
Informationen über die 13 mittel- und osteuropäischen<br />
Beitrittsländer abgerufen werden können<br />
(http://www.mehr-europa.de).<br />
Die neue Internetseite enthält u. a. einen Überblick<br />
über Geschichte, Politik und Wirtschaft jedes einzelnen<br />
Beitrittslandes sowie die sog. Fortschrittsberichte der<br />
EU-Kommission.<br />
EIÜ – IN EIGENER SACHE<br />
Aufgrund des Wechsels in der Schriftleitung (s. EiÜ<br />
20-02) werden die folgenden Ausgaben der EiÜ kommissarisch<br />
von Herrn RA Christian Röpke betreut, bis<br />
der neue Schriftleiter - voraussichtlich zur Jahreswende<br />
- seine Tätigkeit aufnimmt.<br />
Herr RA Röpke (E-Mail: bauropa@gmx.de) gehörte<br />
bereits während des vergangenen Winters der EiÜ-<br />
Redaktion an und erstellt zudem den Newsletter „bauropa“,<br />
der die Mitglieder der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong><br />
privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein<br />
(ARGE Baurecht) über die <strong>für</strong> das nationale<br />
Baurecht bedeutsamen Rechtsentwicklungen in Europa<br />
informiert (im Internet unter<br />
http://www.arge-baurecht.com/index2.htm).<br />
DEUTSCHER ANWALTVEREIN, BÜRO BRÜSSEL<br />
- www.anwaltverein.de/bruessel<br />
Avenue de la Joyeuse Entrée 1 Blijde Inkomstlaan - B-<br />
1040 Bruxelles/Brussel<br />
E-Mail: europaimueberblick@anwaltverein.de -<br />
Fax: +32 2 280 28 13 - Tel.: +32 3 280 28 12<br />
EIU21-02.rtf- Alle Angaben ohne Gewähr und<br />
Anspruch auf Vollständigkeit. „ 2002 DAV.<br />
EUROPA IM ÜBERBLICK<br />
22/2002 - 44. - 47. KW 2002<br />
DeutscherAnwaltVerein, Büro Brüssel<br />
EU-INFORMATIONEN DES DEUTSCHEN<br />
ANWALTVEREINS, BÜRO BRÜSSEL<br />
Kommissarische Schriftleitung:<br />
Rechtsanwalt Christian Röpke (v.i.S.d.P.)<br />
PATENTANWÄLTE –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Luxemburg hat nach Auffassung des Generalanwalts<br />
am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Jacobs dadurch<br />
gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV verstoßen,<br />
dass es im Inland tätige Patentanwälte aus anderen<br />
EU-Mitgliedstaaten zur Unterhaltung einer inländischen<br />
Zustellungsanschrift verpflichtet (Schlussanträge<br />
v. 14.11.2002, Rs. C-478/01, EG-Kommission/<br />
Luxemburg; im Internet unter<br />
http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />
Dienstleistungsbeschränkungen <strong>für</strong> Patentanwälte<br />
waren bereits im letzten Jahr Gegenstand mehrerer<br />
Vertragsverletzungsverfahren (s. EiÜ 09-01).<br />
VERFASSUNGSENTWURF –<br />
EUROPÄISCHER KONVENT<br />
Das Präsidium des Europäischen Konvents hat einen<br />
Vorentwurf <strong>für</strong> einen „Vertrag über eine Verfassung <strong>für</strong><br />
Europa“ entworfen, der die grundlegenden<br />
Bestimmungen der Unionsverträge in überarbeiteter<br />
Form zusammenfassen soll (CONV 369/02, Wortlaut<br />
im Internet abrufbar unter<br />
http://european-convention.eu.int/docs/sessPlen/00369.d2.PDF).<br />
Das vorgelegte Verfassungsgerüst sieht u. a. vor, eine<br />
neben die nationale Staatsbürgerschaft tretende, eigenständige<br />
Unionsbürgerschaft einzuführen sowie jene<br />
Bereiche festzulegen, in denen eine ausschließliche<br />
bzw. konkurrierende Zuständigkeit der Europäischen<br />
Union besteht.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
LUFTVERKEHRSRECHT I –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs<br />
(EuGH) haben mehrere EU-Mitgliedstaaten dadurch<br />
Gemeinschaftsrecht verletzt, dass sie mit den USA<br />
zweiseitige Luftverkehrsabkommen geschlossen haben<br />
(Urteile v. 05.11.2002, Rs. C-466/98 u. a., EG-Kommission/Großbritannien<br />
u. a.; im Internet unter<br />
http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />
Der EuGH folgte damit den Schlussanträgen von Generalanwalt<br />
Tizzano (s. EiÜ 06-02), denen zufolge die<br />
beklagten EU-Mitgliedstaaten - unter ihnen auch<br />
Deutschland - mit dem Abschluss dieser völkerrechtlichen<br />
Verträge sowohl gegen das Gebot der Gemeinschaftstreue<br />
gemäß Art. 10 EGV als auch gegen die<br />
Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EGV verstoßen<br />
haben.<br />
LUFTVERKEHRSRECHT II – EU-KOMMISSION<br />
Die EU-Kommission hat als Antwort auf die Urteile<br />
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu zweiseitigen<br />
Luftverkehrsabkommen mit den USA (Urteile v.<br />
05.11.2002, Rs. C-466/98 u. a.) alle EU-Mitgliedstaaten<br />
zur Aufkündigung entsprechender Verträge ersucht<br />
(KOM [2002] 649 endg.,<br />
http://<br />
europa.eu.int/comm/transport/themes/air/english/library/2002_649_de.pdf).<br />
Wegen seiner auf das Europarecht beschränkten<br />
Rechtsprechungsgewalt (Art. 220 EGV) konnte der<br />
EuGH nicht die Luftverkehrsabkommen selbst, sondern<br />
lediglich deren Abschluss durch die Mitgliedstaaten<br />
<strong>für</strong> unzulässig erklären, so dass die völkerrechtliche<br />
Vertragsbindung einstweilen fortbesteht.<br />
GESELLSCHAFTSRECHT –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs<br />
(EuGH) verstößt es gegen die Niederlassungsfreiheit<br />
des Art. 43 EGV, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates<br />
wirksam gegründeten Gesellschaft die Möglichkeit<br />
zur Klage abzuerkennen, wenn sie ihren tatsächlichen<br />
Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat<br />
verlegt hat (Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00, Überseering<br />
BV/NCC GmbH; im Internet unter<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />
Mit diesem Urteil hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen<br />
des deutschen Bundesgerichtshofs<br />
befunden und zur Tragweite des sog. Centros-Urteils<br />
(EuGH-Urteil v. 09.03.1999, Rs. C-212/97) Stellung<br />
genommen.<br />
ARBEITSPROGRAMM 2003 –<br />
EU-KOMMISSION<br />
Die EU-Kommission will laut ihrem „Arbeitsprogramm<br />
... <strong>für</strong> 2003“ im nächsten Jahr erstmalig bestimmte<br />
Rechtsetzungsvorhaben mittels einer sog. Folgenabschätzung<br />
daraufhin überprüfen, ob sie dem Subsidiaritäts-<br />
bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art.<br />
5 EGV genügen und wie sie sich auf Wirtschaft,<br />
Gesellschaft und Umwelt auswirken (KOM [2002] 590<br />
endg., im Internet:<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2002/act0590de02/1.pdf).<br />
Einer Folgenabschätzung unterzogen werden sollen<br />
insbesondere die geplanten Richtlinien „zur Beaufsichtigung<br />
von Rückversicherungsunternehmen“ und „über<br />
Dienstleistungen im Binnenmarkt“ sowie die beabsichtigten<br />
Rahmenrichtlinien „über lautere Geschäftspraktiken“<br />
und „<strong>für</strong> verfahrensrechtliche Schutzvorschriften<br />
<strong>für</strong> Personen, die in der EU in Strafverfahren angeklagt<br />
sind“.<br />
DATENSCHUTZ – EU-KOMMISSION<br />
Die Europäische Kommission hat ein Konsultationspapier<br />
„zum Schutz von personenbezogenen Daten von<br />
Arbeitnehmern“ vorgelegt, in dem sie zahlreiche Vorschläge<br />
<strong>für</strong> eine entsprechende EU-Rahmenregelung<br />
unterbreitet (Text des Konsultationspapiers im Internet<br />
abrufbar unter<br />
http://<br />
europa.eu.int/comm/employment_social/news/2002/oct/data_prot_de.pdf).<br />
Dem Konsultationspapier zufolge soll die vorgesehene<br />
Regelung einen gerechten Ausgleich zwischen dem<br />
Datenverarbeitungsinteresse des Arbeitgebers und dem<br />
Geheimhaltungsrecht des Arbeitnehmers schaffen und<br />
u. a. die Überwachung des privaten E-Mail-Verkehrs<br />
von Arbeitnehmern untersagen.<br />
35
36<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
RICHTLINIENUMSETZUNG I –<br />
BINNENMARKTANZEIGER<br />
Im EU-Durchschnitt sind 2,1 % aller Binnenmarktrichtlinien<br />
noch nicht in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt<br />
worden (vgl. Binnenmarktanzeiger Nr. 11 der<br />
EU-Kommission, im Internet:<br />
http://<br />
europa.eu.int/comm/internal_market/de/update/score/index.htm).<br />
Deutschland weist mit 2,7 % einen überdurchschnittlichen<br />
Rückstand auf und hat sich wegen nicht umgesetzter<br />
Binnenmarktrichtlinien in derzeit 143 Vertragsverletzungsverfahren<br />
vor dem Europäischen Gerichtshof<br />
(EuGH) zu verantworten. Die demgegenüber besten<br />
Ergebnisse aller EU-Mitgliedstaaten erzielte<br />
Schweden mit einem Umsetzungsrückstand von lediglich<br />
0,4 % bzw. mit 32 EuGH-Verfahren.<br />
RICHTLINIENUMSETZUNG II –<br />
SCHULDRECHTSMODERNISIERUNG<br />
Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG (EG-<br />
ABl. L 171 v. 07.07.1999, S. 12, im Internet:<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1999/l_171/l_17119990707de00120016.pdf)<br />
ist trotz der am 01.01.2002 abgelaufenen Frist bislang<br />
lediglich in fünf Mitgliedstaaten in nationales<br />
Recht umgesetzt worden, von denen keiner<br />
Sonderregeln <strong>für</strong> den Tierverkauf an Verbraucher erlassen<br />
hat (s. Antwort der EU-Kommission v. 23.07.2002,<br />
EG-ABl. C 277 E v. 14.11.2002, S. 226,<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/ce277/ce27720021114de02260226.pdf).<br />
Dies teilte die EU-Kommission auf Anfrage des Europaabgeordneten<br />
Florenz mit, der bemängelt hatte,<br />
dass das deutsche Umsetzungsgesetz - nämlich das<br />
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - frühere Sondervorschriften<br />
aufgehoben habe und dem gewerblichen<br />
Tierverkäufer nunmehr durch § 476 BGB einen wenig<br />
aussichtsreichen Entlastungsbeweis aufbürde.<br />
AUSSERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG –<br />
SOLVIT-NETZ<br />
Die EU-Kommission weist darauf hin, dass Unionsbürger,<br />
die durch einen anderen Mitgliedstaat in ihren<br />
Binnenmarktrechten beeinträchtigt werden, beim sog.<br />
SOLVIT-Netz innerhalb von zehn Wochen kostenlose,<br />
außergerichtliche Abhilfe erreichen können (weitere<br />
Informationen unter<br />
http://<br />
europa.eu.int/comm/internal_market/solvit/whats-solvit_de.htm ).<br />
Deutsche Staatsbürger sollen sich an die deutsche<br />
SOLVIT-Stelle unter solvit@bmwi.bund.de wenden, die<br />
sodann gemeinsam mit der SOLVIT-Stelle des betreffenden<br />
Mitgliedstaates einen <strong>für</strong> den Antragsteller unverbindlichen<br />
Lösungsvorschlag erarbeitet.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
V. VORAUSSICHTLICHE VERANSTALTUNGEN<br />
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003<br />
DER ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR INTERNATIONALEN RECHTSVERKEHR IM<br />
DEUTSCHEN ANWALTVEREIN<br />
2003<br />
4./5. April 2003 „Succeed in cross border joint ventures & strategic alliances“<br />
Gemeinsames Seminar mit der UIA<br />
Ort: Prag<br />
11./12.4.2003 „Rechtsvergleichendes Symposium zum Zivilprozess-,<br />
Arbeits- Handels- und Urheberrecht“<br />
1. Deutsch-italienisches Anwaltsseminar<br />
Gemeinsames Seminar mit der AIGA und der UIA<br />
Ort: Villa Vigoni/Lago di Como<br />
29. Mai 2003 „Das Europäische Zivilgesetzbuch“<br />
Seminar anlässlich des DAT, Frühjahrstagung<br />
Ort: Freiburg<br />
13./14. Juni 2003 7. Deutsch-Französisches Seminar<br />
Themen u.a.: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf bestimmte Rechtsgebiete in<br />
Deutschland und Frankreich<br />
Ort: Dresden<br />
10./11. Oktober 2003 „Kanzlei- und Anwaltsstrategien im globalen Umfeld“<br />
Gemeinsames Seminar mit der AIJA<br />
Ort: Berlin<br />
Herbst 2003 „Das Überseering-Urteil des EUGH“<br />
Herbsttagung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />
Ort: München<br />
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Deutschen Anwaltverein,<br />
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Frau A. Seiffert, Tel.-Durchwahl: 030 / 72 61 52 147<br />
109
110<br />
V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003<br />
7. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES<br />
SEMINAR 2003<br />
DRESDEN<br />
Am 13./14. Juni 2003 findet<br />
in Dresden das 7. Deutsch-<br />
Französische Seminar statt,<br />
veranstaltet von der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />
<strong>Rechtsverkehr</strong> im Deutschen<br />
Anwaltverein in Zusammenarbeit<br />
mit der Association<br />
des Avocats Conseils d’ Entreprises (ACE).<br />
In der Tradition der bisherigen jährlichen Treffen ist<br />
das Tagungshotel ein im Tudor-Stil Mitte des 19. Jahrhunderts<br />
errichtetes Schloss, gelegen in einem Villenvorort<br />
von Dresden auf dem Hochufer der Elbe mit<br />
weitem Blick über die Flusslandschaft und die Silhouette<br />
der Altstadt, das Hotel Schloss Eckberg<br />
(www.hotel-schloss-eckberg.de).<br />
Die Tagung selbst findet statt in der Nähe in dem<br />
prächtigen Ballsaal des ehemaligen Parkhotels Weisser<br />
Hirsch, vor dem Krieg Treffpunkt der Bewohner des<br />
noblen Villenvorortes „Weisser Hirsch“.<br />
Schwerpunkte der Tagung sind die Reform des<br />
Schuldrechts im BGB in Deutschland anlässlich der<br />
Umsetzung der drei EU-Richtlinien über den Verbrauchsgüterkauf,<br />
den E-Commerce und den Zahlungsverzug<br />
in Handelsgeschäften mit Schwerpunkt auf<br />
den Auswirkungen dieser Schuldrechtsreform auf bestimmte<br />
Rechtsgebiete wie z.B. Unternehmenskauf,<br />
Importeur-/Exporteurverträge, Vertriebsverträge etc;<br />
die entsprechende Umsetzung dieser Richtlinien in<br />
Frankreich und eventuell weitere damit verbundene<br />
Reformen;<br />
Erfahrungsaustausch deutscher Anwälte in Frankreich<br />
und französischer Anwälte in Deutschland über<br />
ihre praktische Tätigkeit;<br />
ein weiteres aktuelles Thema, eventuell Auswirkungen<br />
des Enron-Skandales und des Sarbanes-Oxley-<br />
Act auf die Anwaltstätigkeit.<br />
Das endgültige Programm mit den Referenten wird<br />
bis ca. Mitte Januar 2003 vorliegen.<br />
Kontakt:<br />
Rechtsanwalt Dr. Michael Brauch<br />
Schwarz Kelwing Wicke<br />
Wittelsbacherplatz 1<br />
80333 München<br />
T: +49 89 - 286 40-157<br />
F: +49 89 - 286 40-160<br />
E: michael.brauch@skwlaw.de<br />
Theaterplatz Dresden<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
VI. FORTBILDUNG<br />
1.<br />
IBA INTERNATIONAL PRACTICE<br />
DIPLOMA PROGRAMME<br />
Die International Bar Association (IBA), die mit<br />
18.000 Individualmitgliedern und 170 Kollektivmitgliedern<br />
aus insgesamt 180 Staaten und damit mit Sicherheit<br />
eine äußerst wichtige, wenn nicht die wichtigste, internationale<br />
Anwaltsorganisation weltweit ist, bietet ein<br />
International Practice Diploma Programme an. Sie richtet<br />
sich damit an Anwälte, die sich fortbilden möchten.<br />
Das „Fernprogramm“ wird in Englisch angeboten. Der<br />
Kurs soll in ca. sechs Monaten abgeschlossen werden. Als<br />
Abschluss wird ein vom College of Law of England and<br />
Wales akkreditiertes „IBA Practice Diploma“ angeboten.<br />
Diejenigen Anwälte, die fünf verschiedene Kurse absolviert<br />
haben, erhalten das Recht, sich „IBA Fellow“<br />
(IBAF) zu nennen. Im Januar und Juli ab dem nächsten<br />
Jahr wird das Programm starten. Dabei sollen<br />
Schwerpunktthemen vor allem aus dem Wirtschaftsrecht,<br />
wie z.B. Merger & Acquisition, angeboten werden.<br />
Diejenigen, die sich weiter über das Programm informieren<br />
möchten, sollten sich bei Caroline Kerr telefonisch<br />
unter +44 (0) 20 7629 1206, per Fax +44 (0) 20 7409<br />
0456 oder per Email caroline.kerr@int-bar.org melden.<br />
Der DAV ist Kollektivmitglied in der IBA.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />
2.<br />
STIPENDIEN FÜR JÜNGERE JURISTEN<br />
ZUM STUDIUM IN GROßBRITANNIEN<br />
2004<br />
Für das Jahr 2004 bieten der Deutsche Akademische<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
VI. FORTBILDUNG<br />
Austauschdienst, DAAD, und der British Council in<br />
Verbindung mit dem „British Institute <strong>für</strong> International<br />
and Comparative Law“ Stipendien <strong>für</strong> deutsche Juristen<br />
an. Diese Stipendien stehen Juristen mit II.<br />
Staatsexamen/I. Staatsexamen plus mindestens 12 Monate<br />
der Referendarzeit bei Stipendienantritt zur<br />
Verfügung. Die Teilnahme an diesem Kurs kann u.U.<br />
als Teil der Referendarzeit anerkannt werden; Bewerber<br />
müssen dies allerdings selber mit den zuständigen deutschen<br />
Ausbildungsbehörden abklären. Ort des Studienaufenthaltes<br />
ist entweder London oder Edinburgh, die<br />
Laufzeit beträgt jeweils 6 Monate beginnend mit dem<br />
Januar 2004. Die Antragsteller sollten nicht älter als 35<br />
Jahre sein; sie müssen über sehr gute englische<br />
Sprachkenntnisse verfügen. Die von der Auswahlkommission<br />
vorgeschlagenen Bewerber müssen sich daher<br />
dem IELTS-Test unterziehen; ausgenommen davon sind<br />
Bewerber, die entweder bereits im Großbritannien studiert<br />
oder das „Cambridge Certificate of Proficiency in<br />
English“ abgelegt haben. Die Stipendiaten erhalten<br />
vom DAAD eine monatliche Graduiertenrate sowie<br />
eine einmalige Reisekostenpauschale. Der British<br />
Council trägt die anfallenden Studiengebühren sowie<br />
die Kosten <strong>für</strong> eine einwöchige Exkursion nach Belfast.<br />
Im Rahmen dieses vom British Council europaweit ausgeschriebenen<br />
Programms werden im Jahr 2004 voraussichtlich<br />
bis zu 4 Stipendien <strong>für</strong> deutsche Juristen<br />
zur Verfügung stehen. Das Kursprogramm ist an beiden<br />
Studienorten in theoretische und praktische Teile<br />
(Hospitation bei einem Solicitor und einem Barrister/Advocat)<br />
gegliedert. Während der Hospitation<br />
werden die Stipendiaten vom Kursleiter oder dessen<br />
Assistenten betreut. Von den Stipendiaten wird erwartet,<br />
dass sie sich in Form von Hausarbeiten auf Seminare<br />
vorbereiten; in gewissem Umfang werden auch<br />
schriftliche Arbeiten verlangt. Der Kurs am College of<br />
Law, London, schließt mit einem „Diploma at postgraduate<br />
level“ ab, das nicht einem „Master of Law“ entspricht,<br />
aber ggf. als Teil des „Qualified Lawyers<br />
111
112<br />
VI. FORTBILDUNG<br />
Transfer Test“ (QLTT) anerkannt werden kann.<br />
Antragsformulare sind ab Januar 2003 beim DAAD<br />
erhältlich. Bewerbungen sind bis spätestens 1. April<br />
2003 zu richten an den<br />
DAAD, Referat 313<br />
Kennedyallee 50<br />
53175 Bonn<br />
Zuständige Sachbearbeiterin ist Susanne Pütz,<br />
Tel.: 0228/882-435,<br />
e-mail: Susanne.Puetz@daad.de.<br />
Rechtsanwältin Dr. Mailaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />
3.<br />
INTERNATIONAL COMMERCIAL LAW<br />
SEMINAR IN COLOGNE, GERMANY,<br />
JUNE 23 - JULY 4, 2003<br />
International Business: Contracts, Investment,<br />
Corporate Governance, Litigation<br />
Presented by the Schools of Law at the University of<br />
California, Davis and the University of Cologne in coo-<br />
VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />
VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />
1.<br />
IHR, INTERNATIONALES HANDELS-<br />
RECHT, ZEITSCHRIFT FÜR DAS RECHT<br />
DES INTERNATIONALEN WARENKAUFS<br />
UND -VERTRIEBS IM NEUEN GEWAND<br />
Ab Oktober 2002 erscheint die Zeitschrift Internationales<br />
Handelsrecht (IHR) mit derselben fachlichen<br />
Zielsetzung wie bisher im Verlag Sellier. European Law<br />
Publishers (SELP). Die Zeitschrift bietet <strong>für</strong> die<br />
peration with The German Bar Association (DAV).<br />
In the past year, international attorneys and business<br />
professionals have been faced with an almost unprecedented<br />
number of corporate issues. The Cologne Summer<br />
Program 2003 will analyze some of the most timely<br />
of these issues: drafting valid international contracts,<br />
rules governing investment in different countries, and<br />
litigating international investment disputes. The course<br />
will place particular emphasis on the pressing corporate<br />
governance issues that have arisen since the Enron<br />
and Arthur Andersen matters: the impact of new legislation<br />
(for example, the 2002 Sarbanes-Oxley Act), recent<br />
changes to New York Stock Exchange listing requirements,<br />
and the question of corporate duties to<br />
shareholders vs. duties to other corporate constituents.<br />
As always, the course will employ a comparative perspective,<br />
considering European and United States approaches<br />
to these topics; in addition, the participation<br />
of attorneys and other professionals from around the<br />
world will provide an opportunity for discussion of a<br />
wide variety of views from different legal perspectives.<br />
Please visit the website to find out the topic of this<br />
year’s seminar: www.law.ucdavis.edu and click on<br />
"Summer International Law Programms".<br />
Rechts- und Wirtschaftspraxis aktuelle praxisgerechte<br />
Beiträge und Informationen zu allen Rechtsfragen, die<br />
mit dem internationalen Warenkauf und -vertrieb verbunden<br />
sind. Dabei steht im Mittelpunkt das UN-Kaufrechtsübereinkommen<br />
(CISG). Das CISG wird im Außenhandel<br />
durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />
und das damit verbundene deutsche neue Kaufvertragsrecht<br />
noch mehr Bedeutung erlangen als schon<br />
bisher. Die IHR will deshalb über die kaum noch zu<br />
übersehende Rechtsprechung in Deutschland sowie in<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
anderen Vertragsstaaten unterrichten. Dabei beschränkt<br />
sich die IHR nicht nur auf das internationale Kaufrecht,<br />
sondern deckt auch benachbarte Rechtsbereiche, die mit<br />
dem privatrechtlichen Problem der Kaufverträge praktisch<br />
untrennbar verbunden sind, etwa Fragen der internationalen<br />
Dokumente und Akkreditive, der Vertretung<br />
durch Agenten, des Facturing, des Franchising und der<br />
Schiedsgerichtsbarkeit ab. Sie wird zudem internationale<br />
Schiedssprüche veröffentlichen.<br />
Die Zeitschrift IHR wird sechsmal pro Jahr mit<br />
durchschnittlich 48 Seiten herausgegeben. Das Normalabonnement<br />
kostet € 132,— jährlich; Vorzugsabonnement<br />
<strong>für</strong> Studenten, Referendare sowie Rechtsanwälte<br />
bis zum 3. Jahr der Zulassung € 82,— jährlich.<br />
Das Einzelheft kostet € 25,-. Die Preise verstehen sich<br />
jeweils zuzüglich der Versandkosten, die MwSt ist enthalten.<br />
Die Hefte lassen sich auch im Internet unter<br />
www.internationales-handelsrecht.net kostenpflichtig<br />
abrufen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich dort<br />
ein Probeheft als Pdf-Datei herunterzuladen sowie sich<br />
die Hefte im Abonnement per Email zusenden zu lassen.<br />
ISSN 1617-5395. Herausgegeben wird die IHR<br />
von Rechtsanwalt Prof. Dr. Herber, RiOLG Prof. Dr.<br />
Ulrich Magnus und Rechtsanwalt Prof. Dr. Burghard<br />
Piltz, renommierten Experten mit umfassenden Erfahrungen<br />
im internationalen Handelsrecht.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />
2.<br />
1. THE EUROPEAN LAWYER -<br />
THE VOICE OF THE PROFESSION<br />
Die Zeitschrift „The European Lawyer“ wurde im<br />
Mai 2000 zum ersten Mal herausgegeben. Ihr Ziel ist<br />
es, die verschiedenen Stimmen der Anwaltschaft quer<br />
durch die 15 Jurisdiktionen in Europa zu vereinen. Dabei<br />
steht die Vision des neuesten und größten Marktes<br />
in der Welt im Mittelpunkt. Herausgeber sind u.a. Prof.<br />
Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Vizepräsident des Deutschen<br />
Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />
Hengeler Mueller, Frankfurt, der den DAV auch beim<br />
Rat der Europäischen Anwaltschaft (CCBE) aktiv vertritt.<br />
Der Präsident des CCBE, John Fish von Arthur<br />
Cox aus Irland, ist ebenfalls Herausgeber genauso wie<br />
der spanische Kollege Ramon Mullerat OBE, von<br />
Bufete Mullerat. Diese aber auch viele Andere, beispielsweise<br />
renommierte Europarechtler wie EU-Vizepräsident<br />
Lord Brittain, QC, Richter Gil Carlos<br />
Rodríguez, Präsident des Europäischen Gerichtshofs<br />
Erster Instanz, Kommissare Byrne und Vittorino, sowie<br />
der Generaldirektor Binnenmarkt der EU-Kommission,<br />
Alexander Schaub, etc. Ihre Berichterstattungen tragen<br />
dazu bei, dass der (einmalige) Beruf Rechtsanwalt von<br />
Wissen aber auch Konsens leben kann. Gerade neuere<br />
EU-Rechtsprechungen wie beispielsweise die Fälle<br />
NOvA I und Arduino, die das Verhältnis Wettbewerbsrecht<br />
und Berufsrecht einen Schritt weiter gebracht<br />
haben, wurden vom Generalanwalt Philippe Léger im<br />
„European Lawyer“ diskutiert. Auch die aktuellen<br />
Skandale im Zusammenhang mit Enron und Anderson<br />
wurden vom „European Lawyer“ zeitnah und kritisch<br />
aufbereitet („Caught in the Crossfire“). Auch andere<br />
interessante wirtschaftsrechtliche Themen werden mit<br />
erstaunlicher Aktualität abgehandelt. Hier sollte auch<br />
die Ausgabe September 2002 erwähnt werden, die auf<br />
die bedrohlichen Entwicklungen im Zusammenhang<br />
mit der Verschwiegenheitspflicht aus den USA durch<br />
den Sarbanes-Oxley Act hinweist. In Sachen Berufsethos<br />
existiert <strong>für</strong> den international tätigen Anwalt<br />
wohl keine vergleichbare Zeitschrift in Europa.<br />
Die Zeitschrift „The European Lawyer“ erscheint 10<br />
Mal pro Jahr im European Lawyer Ltd Verlag (ISSN:<br />
1470-9279). Das Normalabonnement kostet<br />
€415/£249/US$395 jährlich. Weitere Informationen<br />
erhalten Sie unter +44 20 7495 8244 telefonisch, per<br />
Fax +44 20 7495 8266, im Internet unter www.europeanlawyer.co.uk<br />
oder von Michele O’Sullivan (mosullivan@europeanlawyer.co.uk).<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
113
114<br />
VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />
3.<br />
SPORT IM SCHNITTFELD VON EU-<br />
ROPÄISCHEM GEMEINSCHAFTSRECHT<br />
UND NATIONALEM RECHT<br />
BOSMAN - BILANZ UND<br />
PERSPEKTIVEN<br />
hrs. von Professor Dr. Peter J. Tettinger,<br />
mit Beiträgen von Professor Dr. Peter J. Tettinger,<br />
Dr. Holger Niese und<br />
Professor D. Rudolf Streinz<br />
erschienen im Richard Boorberg Verlag,<br />
Scharrstr. 2 bzw. Levelingstr. 6a,<br />
81673 München,<br />
2001, 71 Seiten, € 19,00,<br />
Recht und Sport, Band 29,<br />
ISBN 3-415-02918-2<br />
Spätestens seit dem Bosman-Urteil des Europäischen<br />
Gerichtshofes ist die Bedeutung des europäischen<br />
Gemeinschaftsrechts <strong>für</strong> den nationalen und internationalen<br />
Sport in den Blickpunkt der Öffentlichkeit<br />
gerückt. So bildete diese wichtige Entscheidung das<br />
Motto der Herbsttagung 2000 des Konstanzer Arbeitskreises<br />
<strong>für</strong> Sportrecht e. V.: „Bosman - Bilanz und<br />
Perspektiven“.<br />
Im neuesten Band der Reihe „Recht und Sport“ sind<br />
drei von vier bei der Tagung gehaltenen Referate abgedruckt.<br />
Die Themen im Überblick:<br />
• Professor Dr. Peter J. Tettinger<br />
Sport als Verfassungsthema<br />
• Professor Dr. Rudolf Streinz<br />
Die Rechtsprechung des EuGH nach dem<br />
Bosman-Urteil<br />
• Dr. Holger Niese<br />
Ausländer- und Transfer-Regelungen im Sport<br />
4.<br />
CÓDIGO CIVIL - DAS SPANISCHE<br />
ZIVILGESETZBUCH<br />
Spanisch-Deutsche Textausgabe von Dr. Witold Peustar<br />
XXXVIII - 1.096 Seiten, gebunden,<br />
ISBN 3-921326-33-8,<br />
Frankfurt am Main 2002.<br />
edition <strong>für</strong> internationale wirtschaft,<br />
Frankfurt am Main. € 85,00<br />
Der Código Civil, das spanische Zivilgesetzbuch,<br />
stellt sich als moderner Klassiker dar, der in seinen<br />
Wurzeln weitgehend auf den fast 200 Jahre alten Code<br />
Napoléon zurückgeht und wie das deutsche BGB auf<br />
dem römischen Recht basisiert.<br />
Wenn der Austausch zwischen verschiedenen Staaten<br />
mit unterschiedlicher Sprache wächst und wächst, entsteht<br />
ein Bedürfnis, die rechtlichen, wirtschaftlichen<br />
und kulturellen Strukturen der anderen Seite genauer<br />
zu betrachten und kennen zu lernen. Der Código Civil<br />
hilft dabei, das spanische Rechtssystem zu verstehen.<br />
Die Sprachbarriere wird nicht mehr als schmerzlich<br />
empfunden. Die synoptische Gesetzesausgabe in<br />
deutsch-spanischer Fassung ist eine große Hilfe. Entsprechend<br />
beschäftigt sich auch ein eigenes Kapitel der<br />
Einleitung mit der Sprache und dem Stil des Código<br />
Civil und geht auf die spezifischen Probleme des Übersetzers<br />
ein und auf sein Spannungsverhältnis zwischen<br />
freier Übersetzung und wörtlicher Wiedergabe.<br />
Der Código Civil besteht neben dem Einführungsteil<br />
aus vier Büchern. Das Erste Buch behandelt das Staatsangehörigkeitsrecht,<br />
die Rechtsfähigkeit, Fragen des<br />
Wohnsitzes und des Ehe- und Kindschaftsrechts.<br />
Gegenstand des Zweiten Buches sind überwiegend sachenrechtliche<br />
Fragen. Die „verschiedenen Arten, das<br />
Eigentum zu erwerben“, machen das Dritte Buch aus,<br />
wozu auch das Erbrecht gehört. Erst danach kommt im<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
Vierten Buch das allgemeine und besondere Schuldrecht.<br />
Peuster ist als Autor langjähriger zivilrechtlicher<br />
Praktiker mit stark international-privatrechtlicher<br />
Prägung und vielfacher Erfahrung als Rechtsgutachter<br />
an der Universität Köln; zum anderen als erfahrender<br />
fachkundiger Übersetzer. Der praktische Nutzen der<br />
zweisprachigen Gesetzesfassung liegt deshalb auf der<br />
Hand, wobei auch das umfangreiche Stichwortverzeichnis<br />
nützlich ist.<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />
5.<br />
MANDATSPRAXIS BERATUNG DER<br />
GMBH<br />
Von Dr. Georg Rotthege, Rechtsanwalt in Düsseldorf,<br />
Fachanwalt <strong>für</strong> Steuerrecht<br />
2., neu bearbeitete Auflage,<br />
2001. XXVIII, 504 Seiten.<br />
Kunststoff € 76,—<br />
ISBN 3-452-24587-X<br />
Das Werk ermöglicht eine zielstrebige und kompakte<br />
Lösung der vielfältigen Fragen, die im Rahmen der<br />
Beratung einer GmbH zu bearbeiten sind. Dabei liegt<br />
der Schwerpunkt im Zivilrecht. Steuerlichen Fragen<br />
wird dort Raum gewidmet, wo sie die Aufmerksamkeit<br />
des Zivilrechtlers erfordern, etwa bei verdeckten<br />
Gewinnausschüttungen sowie bei der steuerlichen<br />
Vertragsgestaltung.<br />
Einleitende Kurzkommentierungen, Übersichten und<br />
Checklisten verschaffen den wichtigen Überblick; Probleme<br />
werden im Anschluss daran vertieft behandelt.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />
Das erleichtert Routinen und gibt Sicherheit, nichts zu<br />
vergessen. Materialien, Muster und Rechtsprechungshinweise<br />
sind darüber hinaus eine gute Hilfe <strong>für</strong> effizientes<br />
Arbeiten.<br />
Die 2. Auflage berücksichtigt die zahlreichen Änderungen<br />
der <strong>für</strong> die GmbH relevanten Gesetze. Dies gilt<br />
beispielsweise <strong>für</strong> das Euro-Einführungsgesetz, das<br />
Handelsrechtsreformgesetz mit den Änderungen zum<br />
Kaufmannsbegriff und zur Liberalisierung des Firmenrechts<br />
sowie <strong>für</strong> die Reform der Abschlussprüfung<br />
durch das KonTraG. Ebenfalls berücksichtigt wurden<br />
die Änderungen der Insolvenzordnung sowie die Auswirkungen<br />
des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze<br />
und zur Reform der Unternehmensbesteuerung mit<br />
dem Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.<br />
TIPP:<br />
Alle Übersichten, Checklisten und Musterschreiben<br />
finden Sie auch im Internet unter www.mandatspraxis.de<br />
zum problemlosen Ausdrucken oder zur Übernahme<br />
in die Textverarbeitung.<br />
115
116<br />
1.<br />
ITALIEN<br />
VIII. ANZEIGE / STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />
VIII. ANZEIGE / STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />
Junge „italienische“ Anwältin deutscher Muttersprache<br />
(Südtirol) würde sich auf eine Zusammenarbeit<br />
mit den Mitgliedern der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />
<strong>Rechtsverkehr</strong> freuen, indem sie ihr Wissen<br />
und ihre Erfahrung im italienischen Recht einbringen<br />
kann. Sie ist versiert im italienischen Wirtschafts- und<br />
Handelsrecht, Familienrecht, in Unfall- und Schadenersatzabwicklung<br />
usw. Der C.V. liegt dem Deutschen<br />
Anwaltverein vor.<br />
Dr. Elke Benedikter<br />
Rechtsanwaltskanzlei - Studio legale<br />
I - 39100 Bozen - Bolzano<br />
Laubengasse 76 via Portici<br />
T 0471-326060<br />
F 0471-326055<br />
2.<br />
STELLENGESUCH<br />
(der Lebenslauf liegt dem DAV vor)<br />
„I am a South African LLB (law) student living in<br />
Gießen. I am eager to find myself a job in the legal field<br />
to gain experience. My last job in South Africa was at<br />
Sanlam Investment Management (Financial investment<br />
company) in the legal department. I have got about 23<br />
years of experience in the private sector. Considering<br />
that I am English-speaking, I think that I could be of<br />
great value for international liaising lawyers.“<br />
Sharon Henkel<br />
Brandweg 9<br />
35398 Gießen<br />
TELEFON: 0641-9943350<br />
TELEFAX: 0641-9943368<br />
EMAIL: ralf.henkel@derma.med.uni-giessen.de<br />
3.<br />
REFERENDARSTELLE IN ÖSTERREICH<br />
Die Kanzlei GREITER PEGGER KOFLER & PART-<br />
NER ist gern bereit, Referendarinnen und Referendare<br />
aus Deutschland aufzunehmen, die ihre Auslandsstation<br />
in Österreich absolvieren möchten.<br />
Bewerbungen bitte richten an:<br />
Greiter Pegger Kofler & Partner<br />
Herrn Rechtsanwalt Dr. Ivo Greiter<br />
Maria-Theresien-Straße 24<br />
6020 Innsbruck<br />
ÖSTERREICH<br />
T: 0043 (0) 512 57 18 11<br />
F: 0043 (0) 512 58 49 25<br />
E: info@greiter.lawfirm.at<br />
www.greiter.lawfirm.at<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
An den<br />
Deutschen Anwaltverein e. V.<br />
- ARGE Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> -<br />
Littenstraße 11<br />
10179 Berlin<br />
BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
IX. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />
Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> im Deutschen Anwaltverein.<br />
Name Vorname<br />
Kanzleiname<br />
Kanzleianschrift: PLZ, Ort, Straße<br />
Telefon Telefax<br />
E-Mail-Adresse Homepage-Domain<br />
Gerichtsfach Anwaltszulassung Geburtsdatum<br />
Mitglied im örtlicher Anwaltverein*<br />
(*Hinweis: Die Mitgliedschaft in der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> setzt die Mitgliedschaft in einem dem DAV angeschlossenen örtlichen<br />
Anwaltverein voraus.)<br />
Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Geschäftsordnung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />
im Deutschen Anwaltverein an. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 70,- EURO je Geschäftsjahr.<br />
Gleichzeitig ermächtige ich den Deutschen Anwaltverein widerruflich, den zu entrichtenden Jahresbeitrag zu Lasten<br />
meines Kontos<br />
Nr.<br />
mittels Lastschrift einzuziehen.<br />
BLZ bei<br />
Datum Unterschrift<br />
K a n z l e i s t e m p e l<br />
117
118<br />
X. VERSCHIEDENES<br />
X. VERSCHIEDENES<br />
1.<br />
KORREKTUR UNSERER MITGLIEDERLISTE<br />
AUS 1/2002<br />
Bedauerlicherweise hat sich auf S. 109 ff. unseres Mitteilungsblattes<br />
beim Sortieren der Daten ein Fehler eingeschlichen. Aus diesem Grunde<br />
bringen wir wie angekündigt an dieser Stelle eine Korrektur und bitten<br />
nochmals <strong>für</strong> den Fehler um Entschuldigung.<br />
Dr. Carlos Wienberg<br />
Muntaner 438, 5°-1a<br />
E-08006 Barcelona<br />
Tel.: 93 2419720<br />
Fax: 93 2419722<br />
E-Mail: wienberg@wienberg.es<br />
Dr. Wolfgang Oehler<br />
Beethoven 8<br />
E-08021 Barcelona<br />
Tel.: 93 2001138<br />
Fax: 93 2003062<br />
E-Mail: tasies@icab.es<br />
Volker G. Heinz Haarmann<br />
Hemmelrath & Partner<br />
Markgrafenstr. 33<br />
D-10117 Berlin<br />
Tel.: 030 264730<br />
Fax: 030 26473133<br />
Thomas Jakstadt<br />
ETL Jakstadt & Partner<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Mauerstr. 86-88<br />
D-10117 Berlin<br />
Tel.: 030 22640700<br />
Fax: 030 22640799<br />
Peter Junggeburth<br />
D.E.A. Junggeburth & Becker<br />
Leibnitzstr. 57<br />
D-10629 Berlin<br />
Tel.: 030 21248962<br />
Fax: 030 21248969<br />
Karl-Josef Möllmann, LL.M.<br />
von Galen, Gaigl, Gräf, Möllmann,<br />
von Schlieffen<br />
Mommsenstr. 45<br />
D-10629 Berlin<br />
Tel.: 030 310182<br />
Fax: 030 31018220<br />
raegm@t-online.de<br />
Joachim Freitag<br />
Lepsiusstr. 81<br />
D-12163 Berlin<br />
Tel.: 030 7829754<br />
Fax: 030 79708101<br />
info@freitaglaw.de<br />
Christiane Lemberg, LL.M.<br />
Lemberg Rechtsanwälte<br />
Lilienstr. 36<br />
D-20095 Hamburg<br />
Tel.: 040 3255800<br />
Fax: 040 327126<br />
E-Mail: mail@lemberg-rae.de<br />
Susanne Hein<br />
Via dei Giardini 4<br />
I-20121 Mailand<br />
Tel.: 02 29005476<br />
Fax: 02 29005470<br />
E-Mail: mblegale@mblegale.it<br />
Dr. Mario Dr. Dusi<br />
Piazza S. Pietro Gessate n.2<br />
I-20122 Milano<br />
Tel.: 02 55188121<br />
Fax: 02 55188503<br />
E-Mail: dusi.ravv@iol.it<br />
Sebastian Fischer-Zernin, LL.M.<br />
Weiss, Walter, Weidinger,<br />
Fischer-Zernin<br />
Neuer Wall 71<br />
D-20354 Hamburg<br />
Tel.: 040 3709000<br />
Fax: 040 37090070<br />
E-Mail: hh@wwwfz.com<br />
Thomas Scheuermann<br />
Scheuermann Drömann<br />
Neuer Wall 26-28<br />
D-20354 Hamburg<br />
Tel.: 040 3747950<br />
Fax: 040 37479533<br />
E-Mail: info@advokaten-hamburg.de<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
Günter Helbing<br />
Goya, 18 - 2°<br />
E-28001 Madrid<br />
Tel.: 91 4237200<br />
Fax: 91 5769794<br />
E-Mail: g.helbing@bcremades.com<br />
Dr. Ximena Sejas<br />
v. Einem & Partner<br />
Schlachte 3-5<br />
D-28195 Bremen<br />
Tel.: 0421 365050<br />
Fax: 0421 3650560<br />
E-Mail: bremen@einem.de<br />
Dr. Volker Römermann<br />
Römermann Rechtsanwälte<br />
Georgsplatz 9-10<br />
D-30159 Hannover<br />
Tel.: 0511 326600<br />
Fax: 0511 326601<br />
E-Mail: kanzlei@roemermann.com<br />
Petra Thiele<br />
Hildesheimer Str. 358<br />
D-30880 Laatzen<br />
Tel.: 05102 913131<br />
Fax: 05102 913132<br />
E-Mail: kwt@kwt-online.de<br />
Fabienne Kutscher-Puis, LL.M.<br />
Lovells<br />
Kennedydamm 17<br />
D-40476 Düsseldorf<br />
Tel.: 0211 13680<br />
Fax: 0211 324439<br />
E-Mail: lbd.duesseldorf@lovells.com<br />
Wolfgang Müller<br />
Schlüter, Graf & Partner GbR<br />
Königswall 26<br />
D-44137 Dortmund<br />
Tel.: 0231 9144550<br />
Fax: 0231 91445530<br />
E-Mail: info@schlueter-graf.de<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
Andreas Poser<br />
Dr. Geyer & Borchert<br />
Christstr. 25<br />
D-44789 Bochum<br />
Tel.: 0234 516150<br />
Fax: 0234 5161599<br />
E-Mail: bochum@geyer-borchert.de<br />
Bernd Kamphuis<br />
Planckstr. 87<br />
D-45147 Essen<br />
Tel.: 0201 780029<br />
Fax: 0201 780029<br />
E-Mail: bernd.kamphuis@steag.de<br />
Dr. Manfred D. Kahl, LL.M.<br />
Weseler Str. 561<br />
D-48163 Münster<br />
Tel.: 0251 713280<br />
Fax: 0251 7132829<br />
E-Mail: mail@kahl-associates.de<br />
Michel Bastian<br />
Dr. Stark & Nasse<br />
Breite Str. 147-151<br />
D-50667 Köln<br />
Tel.: 0221 272470<br />
Fax: 0221 2724777<br />
E-Mail: kanzlei@drstark.de<br />
Sebastian Korts, M.B.A.<br />
Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Hültzstr. 26<br />
D-50933 Köln<br />
Tel.: 0221 9402100<br />
Fax: 0221 9402101<br />
E-Mail: info@korts.de<br />
Wolfgang Hartung<br />
Hack, Friedrich<br />
In der Sürst 1<br />
D-53111 Bonn<br />
Tel.: 0228 658603<br />
Fax: 0228 653929<br />
E-Mail: rae.hack@t-online.de<br />
X. VERSCHIEDENES<br />
Hanno Kämpf<br />
Closhen Kämpf Bernard & Partner<br />
Stromberger Str. 2<br />
D-55545 Bad Kreuznach<br />
Tel.: 0671 9202750<br />
Fax: 0671 9202759<br />
E-Mail: info@ckb-anwaelte.de<br />
Maurizio Arnaldi<br />
Lortzingstr. 14a<br />
D-60318 Frankfurt<br />
Tel.: 069 59797159<br />
Fax: 069 59797159<br />
E-Mail: m_arnaldi@yahoo.com<br />
Dr. Hedwig Schlachter Schiller<br />
Rechtsanwälte Eschersheimer<br />
Landstr. 25-27<br />
D-60322 Frankfurt<br />
Tel.: 069 9596791<br />
Fax: 069 282957<br />
E-Mail: schillerabogados.ffm@t-online.de<br />
Dr. Paul-Stefan Freiling<br />
Morgan, Lewis & Bockius LLP.<br />
Guiollettstr. 54<br />
D-60325 Frankfurt<br />
Tel.: 069 7140070<br />
Fax: 069 71400710<br />
E-Mail: pfreiling@morganlewis.com<br />
Ulrike Bender<br />
Lovells<br />
Darmstädter Landstr. 125<br />
D-60598 Frankfurt<br />
Tel.: 069 962360<br />
Fax: 069 96236100<br />
E-Mail: centrale.frankfurt@lovells.com<br />
Alexander Zinß<br />
Zinß & Schumacher<br />
Feldbergstr. 14<br />
D-63150 Heusenstamm<br />
Tel.: 06104 921191<br />
Fax: 06104 921039<br />
119
120<br />
X. VERSCHIEDENES<br />
Dr. Helmut Naschberger<br />
Josef-Egger-Str. 3<br />
A-6330 Kufstein<br />
Tel.: 5372 62144<br />
Fax: 5372 6214412<br />
E-Mail: ra.kanzlei@advokat-tirol.at<br />
Angelo Li Puma<br />
Herzog & Kollegen<br />
Kirchstr. 18<br />
D-69115<br />
Heidelberg<br />
Tel.: 06221 600599<br />
Fax: 06221 600119<br />
Enrico Fadani<br />
Bornheim, v. Rosenthal & Kollegen<br />
Vangerowstr. 20<br />
D-69115 Heidelberg<br />
Tel.: 06221 91290<br />
Fax: 06221 912929<br />
E-Mail: hd@bornheim-kollegen.de<br />
Horst Heckmann<br />
Im Scheibling 4<br />
D-69493 Hirschberg<br />
Tel.: 06201 13048<br />
Fax: 06201 17870<br />
E-Mail: ra_h.heckmann@t-online.de<br />
Peter Bayh<br />
Bayh & Fingerle<br />
Königstr. 22<br />
D-70173 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 162440<br />
Fax: 0711 299506<br />
E-Mail: bayfi@t-online.de<br />
Armin Eugen Stockinger<br />
Gleiss & Große<br />
Heilbronner Str. 293<br />
D-70469 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 993110<br />
Fax: 0711 99311200<br />
E-Mail: office@gleiss-grosse.com<br />
Martin Rath, LL.M.<br />
Rath Kaiserpassage 13<br />
D-72764 Reutlingen<br />
Tel.: 07121 339903<br />
Fax: 07121 339904<br />
E-Mail: kanzlei@kanzlei-rath.de<br />
Frank-Mathias Nussbaum<br />
DNR Deininger & Nussbaum<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Gauss Str. 3<br />
D-73230 Kirchheim<br />
Tel.: 07021 980820<br />
Fax: 07021 9808225<br />
E-Mail: dnr-kirchheim@t-online.de<br />
Thomas Hoffmann<br />
5,rue des Ursins<br />
F-75004 Paris<br />
Tel.: 01 53108960<br />
Fax: 01 53108959<br />
E-Mail: hoffmann-weiland@wanadoo.fr<br />
Carmen Kleckner<br />
Wallgutstr. 5<br />
D-78462 Konstanz<br />
Tel.: 07531 915915<br />
E-Mail: kleckner@lawyer.com<br />
Dr. Jonas Wölk Glock Liphart<br />
Probst<br />
Marienplatz 26<br />
D-80331 München<br />
Tel.: 089 2311880<br />
Fax: 089 2609631<br />
E-Mail: rechtsanwaelte@kanzlei-glp.de<br />
Christina Chlepas<br />
Rödl & Partner GbR<br />
Äußere Sulzbacher Str. 100<br />
D-90491 Nürnberg<br />
Tel.: 0911 91930<br />
Fax: 0911 9193900<br />
E-Mail: info@roedl.de<br />
Dr. Nikolaus Weber, M.C.J.<br />
Rödl & Partner GbR<br />
Äußere Sulzbacher Str. 100<br />
D-90491 Nürnberg<br />
Tel.: 0911 91930<br />
Fax: 0911 9193900<br />
E-Mail: info@roedl.de<br />
Adrian Laurence Robert Jack, M.A.<br />
9 Old Square Lincoln´s Inn<br />
GB-London WC2A 3SR<br />
Tel.: 20 74059471<br />
Fax: 20 72421447<br />
E-Mail: aj@adrianjack.com<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
2.<br />
NEUE MITGLIEDER AB 28.06.2002<br />
Mr. B. Christoph Strohm<br />
Kerklaan 37<br />
NL -7311 AC AC Apeldoorn<br />
Van Dusseldorp & Damstra Advocaten<br />
Tel.: 0031 55-5212491<br />
Fax: 0031 55-5214731<br />
E-Mail: b.c.strohm@duesseldorpcs.ul<br />
Kerstin Hewel<br />
Breite Str. 59<br />
D-37154 Northeim<br />
Tel.: 05551-2021<br />
Fax: 05551-61340<br />
E-Mail: khewel@aol.com<br />
Dr.iur. Eberhard Frohnecke<br />
Friedrichstr. 24<br />
D-49076 Osnabrück<br />
Dr. Frohnecke & Partner<br />
Tel.: 0541-406940<br />
Fax: 0541-4069414<br />
E-Mail: doc@ffos.de<br />
www.ffos.de<br />
Dr. Katrin Ottersbach<br />
Theodor-Heuss-Ring 19-21<br />
D-50668 Köln<br />
Norton Rose Vieregge<br />
Tel.: 0221-77160<br />
Fax: 0221-7716110<br />
E-Mail: katrin.ottersbach@nortonrose.com<br />
www.nortonrose.com<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
X. VERSCHIEDENES<br />
Carsten Schneider, LL.M.<br />
Innere Kanalstr. 15<br />
D-50823 Köln<br />
Osborne Clarke<br />
Tel.: 0221-51084000<br />
Fax: 0221-51084005<br />
E-Mail: carsten.schneider@osborneclarke.com<br />
www.osborneclarke.com<br />
Christian Schlemmer<br />
Douglasstr. 11-15<br />
D-76133 Karlsruhe<br />
Caemmerer Bender Lenz<br />
Tel.: 0721-912500<br />
Fax: 0721-9125022<br />
E-Mail: cschlemmer@cbka.com<br />
www.cbka.com<br />
Andreas Moser<br />
Viehmarkt 7<br />
D-92224 Amberg<br />
Tel.: 09621-960130<br />
Fax: 09621-960131<br />
E-Mail: moser@anwalt-moser.de<br />
www.anwalt-moser.de<br />
121
122<br />
X. VERSCHIEDENES<br />
3.<br />
DIE 2.400 STUNDEN VON NYC<br />
NEUES AUS USA<br />
New York: Clifford Chance-Associates proben Aufstand<br />
Ein dreizehnseitiges Memorandum der New Yorker<br />
Associates von Clifford Chance sorgt seit dem vergangenem<br />
Wochenende <strong>für</strong> gehörigen Wirbel.<br />
Die Associates äußern darin erhebliche Kritik, vor allem an<br />
der hohen Arbeitsbelastung und der Arbeitsatmosphäre im Big-<br />
Apple-Büro.<br />
Kritik üben die Junganwälte in ihrem Memo an den von der<br />
Kanzlei geforderten 2.420 Billable Hours, an der Verteilung von<br />
Mandaten an Associates aber auch am Beurteilungssystem. Als<br />
verbesserungswürdig erachten die Associates aber auch die<br />
Kommunikation zwischen Partnern und Associates: sie monieren<br />
deren Gleichgültigkeit gegenüber den Associates, ungenügende<br />
Betreuung in der täglichen Arbeit sowie die abschätzige<br />
Haltung einiger Partner gegenüber Pro Bono-Arbeit.<br />
Neben den Hauptkritikpunkten listeten die Associates eine<br />
Reihe von Sekundärproblemen auf, u. a. mangelnde Personalvertretung<br />
unterhalb der Partnerebene sowie fehlende kohärente<br />
Kanzleikultur und Gelegenheiten zum geselligen Zusammensein<br />
außerhalb der Arbeitszeit.<br />
Anlass <strong>für</strong> das Memo war eine Umfrage des ‘New York<br />
Lawyer’ über die Zufriedenheit der Associates verschiedener<br />
US-Kanzleien mit ihren Arbeitgebern. Clifford Chance war in<br />
dieser auf dem letzten von 132 Plätzen gelandet. Das CC-<br />
Management hatte daraufhin sechs Associates aufgefordert, intern<br />
eine Umfrage zu starten und so die Gründe <strong>für</strong> das schlechte<br />
Abschneiden aufzudecken.<br />
In einem Associates-Meeting sowie einer schriftlichen Umfrage<br />
hatten sich dann die massiven Kritikpunkte heraus kristallisiert.<br />
Das Memo, ursprünglich nur <strong>für</strong> den internen Gebrauch<br />
vorgesehen, war jedoch auch an die Öffentlichkeit gelangt.<br />
In der englischsprachigen Presse wird darauf hingewiesen,<br />
dass Clifford Chance durch die Veröffentlichung massiver<br />
Schaden in Hinblick auf Mandantenbeziehungen entstanden sei.<br />
Diese wären v. a. bei den kritisierten Billable Hours hellhörig ge-<br />
worden. Im Memo hieß es zu diesem Punkt, dass die hohe Stundenzahl<br />
letztlich zu ineffizienter Arbeit führen kann. Außerdem<br />
bestehe die Gefahr, dass Senior Associates, um ihre Stundenzahl<br />
zu erreichen, mit Arbeiten betraut würden, die auch billigere<br />
Junior Associates erledigen könnten.<br />
Aus dem Londoner Büro von Clifford Chance hieß es gestern,<br />
dass es keine ernsthaften Probleme mit Mandanten gäbe. „Wir<br />
haben alle betroffenen Mandanten angesprochen. Die meisten<br />
haben keine Bedenken, was die Richtigkeit der Rechnungen angeht.“<br />
Bei dem Memo handele es sich um eine sehr emotionale<br />
Stellungnahme, in der teilweise <strong>für</strong> Außenstehende missverständliche<br />
Dinge stünden. Die angesprochenen 2.420 Stunden zum<br />
Beispiel seien nicht ein generelles Muss, sondern lediglich die<br />
Benchmark, um den vollen Bonus zu erreichen.<br />
Eine Task Force soll nun darüber nachdenken, mit welchen<br />
Maßnahmen die Situation der Associates schnellstmöglichst verbessert<br />
werden kann. Associates werden zu dieser Task Force<br />
zwar beratend hinzugezogen, sind aber keine direkten Mitglieder.<br />
In den Augen der Associates hat die Kanzlei aber insgesamt das<br />
Potenzial <strong>für</strong> Verbesserung.<br />
Aus den deutschen Clifford Chance-Büros war bis zum<br />
Redaktionsschluss keine offizielle Stellungnahme zu erhalten. Ein<br />
Partner verwies jedoch darauf, dass die Situation der deutschen<br />
Associates mit der in New York nicht zu vergleichen sei. Mit ähnlichen<br />
Problemen sei also nicht zu rechnen.<br />
Ein ausführlicher Bericht zum Thema findet sich in JUVE<br />
Rechtsmarkt 12/2002. (Susanne Steckel)<br />
4. ADRESSVERZEICHNIS<br />
DER DEUTSCH-AUSLÄNDISCHEN<br />
JURISTENVEREINIGUNGEN<br />
Das Bundesministerium der Justiz hat auf der Grundlage unserer<br />
im Mitteilungsblatt 2/2001 veröffentlichten Liste der bilaterialen<br />
Juristenvereinigungen und in Zusammenarbeit mit der<br />
Industrie- und Handelskammer ein Adressverzeichnis der<br />
deutsch-ausländischen Juristenvereinigungen herausgegeben, abrufbar<br />
unter http://www.bmj.bund.de/images/11521.pdf, das vom<br />
BMJ laufend aktualisiert wird.<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02
Redaktion:<br />
Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />
Bearbeitung:<br />
Maria Dzida<br />
Annegret Seiffert<br />
Deutscher Anwaltverein<br />
Littenstraße 11<br />
D-10179 Berlin<br />
T: +49 (0) 30 72 61 52-127<br />
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