24.01.2013 Aufrufe

download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

INHALT<br />

MITTEILUNGSBLATT 2/2002<br />

der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong> im Deutschen Anwaltverein<br />

SEMINARVERANSTALTUNG<br />

7. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES SEMINAR<br />

AM 13./14. JUNI 2003<br />

IN DRESDEN<br />

SEITE 110<br />

EDITORIAL: GRAF VON WESTPHALEN<br />

I. INTERNES<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

III. VERÖFFENTLICHUNGEN VON MITGLIEDERN<br />

IV. VERÖFFENTLICHUNGEN VON NICHTMITGLIEDERN<br />

V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003<br />

VI. FORTBILDUNG<br />

VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />

VIII. ANZEIGE / STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />

IX. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

X. VERSCHIEDENES<br />

Nr. 26, Dezember 2002<br />

PROF. DR. HELLWIG -<br />

NEUER 1. VIZEPRÄSIDENT<br />

DES CCBE<br />

SEITE 8<br />

THEATERPLATZ DRESDEN<br />

INTERNATIONALER<br />

RECHTSVERKEHR


MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

INHALTSÜBERSICHT<br />

Editorial: Graf von Westphalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />

I. Internes<br />

1. Mission Impossible? Überlegungen zu den Ergebnissen der Mitgliederbefragung 2002 . . . . . . . . . . 5<br />

2. CCBE Vollversammlung vom 5. - 8. Dezember 2002 in Dublin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

3. Bericht über das Basisseminar am 27./28.09.2002 in Berlin/Potsdam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

II. Europäische Union / Internationales<br />

1. Bericht über das ABA Annual Meeting vom 08. - 13.08.2002 in Washington . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

2. Bericht über den 40. Jahreskongress der AIJA vom 27. - 31.08.2002 in Lissabon . . . . . . . . . . . . . 21<br />

3. Bericht über die 27. DACH-Tagung vom 19. - 21.09.2002 in Luzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

4. Jahreskongress der IBA vom 20. - 25.10.2002 in Durban<br />

a) Bericht Dr. Ahlers: Überblick über die Veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

b) Bericht Prof. Dr. Hellwig: „Contradictory professional duties -<br />

a catch 22 situation for the international lawyer!“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

5. Bericht über den Jahreskongress der UIA vom 27. - 31.10.2002 in Sydney . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

6. „Europa im Überblick“ - aktuelle Entwicklungen in der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

III. Veröffentlichungen von Mitgliedern<br />

1. Graf von Westphalen, Dr. Friedrich: „Einige international-rechtliche Aspekte bei<br />

grenzüberschreitender Tätigkeit von Anwälten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

2. Hellwig, Prof. Dr. Hans-Jürgen: „The Legal Profession in Europe - Achievements,<br />

Challenges and Chances“ (Festvortrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

3. Greiter, Dr. Ivo: „Weg mit den ‚Privilegien’ der Anwälte!“<br />

„Charta der Rechte der Klienten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />

4. Meyer, Peter H.: „Die Übernahme von dänischen Unternehmen -<br />

Ein Streifzug durch das dänische Kapitalgesellschaftsrecht“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70<br />

IV. Veröffentlichungen von Nichtmitgliedern<br />

Aus Urheberrechtlichen Gründen werden die Beiträge der<br />

Mitglieder und Nichtmitglieder im Internet nicht veröffentlicht!<br />

1. Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier: „Abschluss völkerrechtlicher Verträge und Föderalismus -<br />

Lindauer Abkommen“ (Festvortrag am 07.11.2002 in Berlin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />

2. Schotten, Prof. Dr. Günther: „IPR des Erbrechts“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />

3. Länderbericht Malaysia 2002 <strong>für</strong> den UIA Kongress 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />

V. ARGE-Veranstaltungen 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109<br />

VI. Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111<br />

VII. Buch- und Zeitschriftenvorstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112<br />

VIII. Anzeige / Stellengesuch / Referendarstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116<br />

IX. Beitrittserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117<br />

X. Verschiedenes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118<br />

3


4<br />

EDITORIAL<br />

EDITORIAL<br />

ZUM GELEIT<br />

Die Zeiten sind schwieriger geworden. Allenthalben.<br />

Das festzustellen ist zunächst nichts mehr als ein Gemeinplatz.<br />

Doch irgendwie schlägt sich das, was man<br />

eine schlechte Stimmung in der Wirtschaft zu nennen<br />

pflegt, auch in unserer ARGE nieder. Wir merken dies<br />

an der Akzeptanz der von uns angebotenen Seminare.<br />

So hat sich etwa zu dem von unserer ARGE zusammen<br />

mit dem „Forum junger Anwälte“ veranstalteten Seminar<br />

in Potsdam kein Mitglied unserer ARGE angemeldet.<br />

Gleichwohl war das Seminar ein Erfolg, freilich<br />

nicht unbedingt finanziell. Das von Thomas Krümmel<br />

und Malaika Ahlers mit ungewöhnlich großem Engagement<br />

vorbereitete 5. deutsch-polnische Seminar musste<br />

gar in buchstäblich letzter Minute abgesagt werden -<br />

nicht nur wegen der nicht überwältigend hohen Resonanz<br />

bei den Teilnehmern, sondern vor allem auch wegen<br />

der „politischen Umstände“, die ein Absagen der<br />

ehemaligen Justizministerin - und ein Nachziehen der<br />

polnischen Seite (gemischt mit anderen „politischen<br />

Rücksichten“) - zur Folge hatte.<br />

Doch Jammern ist nicht angesagt. Wir haben vielmehr<br />

im Vorstand beschlossen, dass wir unsere Arbeit unverdrossen<br />

und engagiert fortsetzen wollen. Im Frühjahr<br />

steht das nächste deutsch-französische Seminar in<br />

Dresden an. Und zusammen mit anderen Organisationen<br />

haben wir ein reichhaltiges und, wie wir vom Vorstand<br />

meinen, attraktives Angebot <strong>für</strong> unsere Mitglieder<br />

zusammengestellt. Wir hoffen auf diese Weise auch<br />

zahlreiche Anregungen verwirklichen zu können, die in<br />

der Fragebogenaktion ihren Niederschlag gefunden<br />

haben.<br />

Für den in Freiburg geplanten nächsten Anwaltstag<br />

wollen wir ein wichtiges Thema auf die Tagesordnung<br />

setzen, nämlich: das geplante europäische Zivilgesetz-<br />

buch. Natürlich, wir wissen, dass es nicht über Nacht<br />

kommen wird. Aber die ersten Vorarbeiten liegen vor,<br />

und die Kommission bemüht sich ja auf das eifrigste<br />

darum, auf ihre Weise eine immer dichter werdende<br />

Vereinheitlichung des Zivilrechts durchzusetzen. Darin<br />

kann man mit gutem Recht eine Entwicklung sehen, die<br />

das Internationale - genauer: das Europäische - immer<br />

mehr zu einer nationalen Angelegenheit werden lässt.<br />

Das rein Nationale tritt erkennbar in den Hintergrund<br />

- eine Feststellung, die <strong>für</strong> alle Rechtsgebiete zutrifft.<br />

Daher ist auch unsere ARGE offen und sehr erpicht<br />

darauf, den Dialog mit anderen <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>en<br />

des DAV zu eröffnen und zu forcieren. Das sollte natürlich<br />

nicht nur auf der Ebene der Vorsitzenden geschehen,<br />

sondern - wann immer gewünscht - auch im Rahmen<br />

von gemeinsamen Seminaren. Hier könnte durchaus<br />

eine hilfreiche Vernetzung stattfinden: nationales<br />

Fachwissen und grenzüberschreitende Expertise. Erste<br />

positive Erfahrungen hat unsere ARGE bereits mit der<br />

„ARGE Sportrecht“ gemacht. Wir jedenfalls hoffen auf<br />

weitere Perspektiven.<br />

Und wir hoffen insbesondere, dass diese neue Nummer<br />

unseres Mitteilungsblatts reges Interesse und auch<br />

Zuspruch bei unseren Mitgliedern erfährt. In diesem<br />

Sinn wünsche ich Ihnen und den Ihren ein frohes Weihnachten<br />

und ein glückliches 2003.<br />

F. Graf von Westphalen<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


I. INTERNES<br />

1.<br />

MISSION IMPOSSIBLE?<br />

ÜBERLEGUNGEN ZU DEN<br />

ERGEBNISSEN DER<br />

MITGLIEDERBEFRAGUNG 2002<br />

Wer viel fragt, bekommt viel Antwort. Darauf hatten<br />

wir natürlich gehofft, als wir die diesjährige Befragung<br />

der Mitglieder unserer <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> auf den<br />

Weg brachten, und diese Hoffnung wurde auch nicht<br />

enttäuscht. Immerhin 58 Mitglieder, also etwas über<br />

9% der in der ARGE Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> zusammengeschlossenen<br />

Kolleginnen und Kollegen,<br />

haben uns ihre Meinung, Vorstellungen und Wünsche<br />

wissen lassen (siehe Mitteilungsblatt 1/2002, S. 13ff.).<br />

Eine respektable Zahl, insbesondere wenn man berücksichtigt,<br />

dass außer einem vergleichsweise bescheidenen<br />

Gewinn nichts ausgelobt war als das Versprechen,<br />

in Zukunft das Angebot der ARGE noch besser den<br />

Vorstellungen der Mitglieder entsprechend zu gestalten.<br />

Doch hier genau beginnt das Problem. Das anfänglich<br />

ganz wohltuende Gefühl unseres Geschäftsführenden<br />

Ausschusses, bislang jedenfalls nicht alles falsch<br />

gemacht zu haben,<br />

denn der „Zufriedenheitsindex“ lag bei 2,54 auf einer<br />

Skala von 1 bis 5, und die Beurteilung der verschiedenen<br />

Dienstleistungen der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> (Service,<br />

Austausch/Kontakt, Information, Interessenvertretung,<br />

Fortbildung) und des „Value for Money“ rangierten<br />

ebenfalls im Bereich zwischen 2,68 und 3,48 auf derselben<br />

Skala,<br />

wich recht schnell einer ausgeprägten Ratlosigkeit.<br />

Wenn die 58 Einsender des Fragebogens repräsentativ<br />

<strong>für</strong> die gesamte Mitgliedschaft sind, dann bestehen wir<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

I. INTERNES<br />

nämlich aus zwei großen Lagern von ungewöhnlich<br />

großer Ausgewogenheit, und jedes Parlament würde bei<br />

den entscheidenden Abstimmungen an aus uns bestehenden<br />

Fraktionen verzweifeln.<br />

So ist - von jeweils 58 Befragten - gleich vielen unser<br />

Internet-Angebot bekannt und unbekannt, wird eine<br />

Verbesserung der Internet-Präsenz, notfalls auf Kosten<br />

höherer Beiträge, von etwa gleich vielen entweder be<strong>für</strong>wortet<br />

oder abgelehnt bzw. nicht kommentiert, würden<br />

etwa gleich viele <strong>für</strong> eine Fortführung des<br />

Mitteilungsblatts in der Zukunft auch einen erhöhten<br />

Beitrag zahlen oder eben nicht, oder ist die Zahl der gelegentlichen<br />

Nutzer unseres Seminarangebots nur unwesentlich<br />

höher als die seiner Nie-Nutzer.<br />

Wie bei dem Gast, der auf die Frage, was er denn<br />

gern essen würde, mit einem engagierten „egal“ antwortet,<br />

gerät da die Identifikation von Schwerpunkten zur<br />

puren Rätseljagd. Das illustrieren vielleicht am besten<br />

die Listen, die sich aus der Umfrage zu Länder- und<br />

Themenschwerpunkten (Fragen 11 und 12 des Fragebogens)<br />

ergeben haben.<br />

Die gewünschten Themen, zu denen die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />

künftig Veranstaltungen durchführen sollte,<br />

decken fast erschöpfend die ganze Bandbreite der anwaltlichen<br />

Tätigkeit im internationalen Bereich ab,<br />

und der Katalog der Länder, denen sich die<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> zunehmend zuwenden sollte, liest<br />

sich wie die Gästeliste des Johannes Rau <strong>für</strong> den Neujahrsempfang<br />

des Diplomatischen Corps, ohne dass<br />

wirklich auffallende Mehrfachnennungen vorkommen.<br />

In der ersten Gruppe stechen das internationale Gesellschaftsrecht,<br />

die Unfallregulierung im Ausland und<br />

das internationale Arbeitsrecht mit jeweils drei<br />

Nennungen leicht hervor, während bei den Ländern immerhin<br />

jeweils vier Nennungen auf China, die Schweiz,<br />

Frankreich und Österreich entfallen. Vielleicht sind die<br />

5


6<br />

I. INTERNES<br />

Mitglieder unserer <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> ja einfach alle<br />

echte Weltbürger - die Nennungen „Recht aller Länder“<br />

bei Frage 11 und „alle Länder“ bei Frage 12 sprächen<br />

jedenfalls da<strong>für</strong>.<br />

Doch es geht noch weiter. Hier die - bislang noch<br />

nicht veröffentlichte - Auswertung der Antworten auf<br />

Frage 13...<br />

13. Sagen Sie uns bitte, inwieweit die folgenden<br />

Aussagen zustimmen auf einer Skala von 1 „trifft<br />

vollständig zu“ bis 5 „trifft überhaupt nicht zu“.<br />

... woraus man wohl zu folgern hat, dass die Mehrzahl<br />

unserer Mitglieder treu zu ihrer <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />

steht (Durchschnittswert 1,76 auf der Skala von 1 bis<br />

5) und sie auch zum weit überwiegenden Teil gern weiterempfiehlt<br />

(2,37), wobei man fast den Eindruck<br />

haben könnte, solche Empfehlungen seien eher nonverbaler<br />

Art, denn das Gespräch mit Kollegen über die<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> scheint doch seltener stattzufinden<br />

(3,89).<br />

Schließlich noch ein Blick in die - ebenfalls bislang<br />

nicht veröffentlichte - Auswertung der Antworten zu<br />

Frage 2. Welche Erwartungen, welche Anforderungen haben<br />

Sie persönlich an die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>? - Grob in<br />

Gruppen eingeteilt, diese:<br />

1 2 3 4 5 k.A.<br />

Solange ich als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt 25x 20x 5x 4x 1x 4x<br />

im örtlichen Anwaltverein bin, werde ich gerne<br />

Mitglied in der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> bleiben.<br />

Die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong> 14x 16x 16x 6x 2x 5x<br />

<strong>Rechtsverkehr</strong> empfehle ich gerne auch<br />

anderen Kollegen weiter.<br />

Mit Kollegen spreche ich häufig über die 2x 2x 13x 19x 17x 6x<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />

<strong>Rechtsverkehr</strong><br />

Akquisehilfe 1x<br />

Aktualität 4x<br />

Information/Erfahrungsaustausch 42x<br />

Fort- und Weiterbildung 20x<br />

Seminare, Veranstaltungen 13x<br />

Mehr Service <strong>für</strong> die Mitglieder 1x<br />

Interessenvertretung 3x<br />

Internationalität 1x<br />

Know-how 1x<br />

Kontakte, Kommunikation 21x<br />

Service, Dienstleistungen 2x<br />

Sieht man sich aber das derzeitige<br />

Angebot der ARGE<br />

Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />

an, dann finden sich darin eigentlich<br />

vor allem die vier<br />

Komplexe wieder, die in der<br />

vorstehenden Liste am häufigsten<br />

enthalten sind. Eine<br />

Antwort hat uns besonders<br />

gut gefallen, aber unserer<br />

Ratlosigkeit auch nicht gerade<br />

abgeholfen:<br />

Muss wesentlich aktiver werden!<br />

Man stelle sich also vor: ein<br />

ganz bequemer, etwas exotisch<br />

ausgestatteter Dampfer, der gleichmäßig und<br />

ruhig über die Meere gleitet, besetzt mit nicht alltäglichen<br />

Passagieren, die gleichwohl das laufende Unterhaltungsangebot<br />

ganz gut finden und bei den häufigen<br />

Mahlzeiten ohne Murren essen, was auf den Tisch<br />

kommt. Ein Traum <strong>für</strong> die Crew - wenn sie nur wüsste,<br />

welche Reiseroute und welches Ziel gewünscht werden!<br />

Vielleicht liegt es daran, dass auch die Mitglieder des<br />

Geschäftsführenden Ausschusses als international tätige<br />

Anwältinnen und Anwälte in besonderem Maße gewohnt<br />

sind, hinter schönen Fassaden das Unerwartete<br />

zu wittern - aber wir sind ziemlich fest davon überzeugt,<br />

dass es das eigentlich nicht gewesen sein kann.<br />

Um beim Traumschiff-Theorem zu bleiben: Wo sind die<br />

Menüwünsche, wo diejenigen, die an einem bestimm-<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


ten Ort an Land gehen wollen, wohin soll die Reise<br />

überhaupt gehen, und worauf haben Sie denn, bitte<br />

sehr, eigentlich Appetit?<br />

Die einleuchtendste Erklärung da<strong>für</strong>, dass unsere<br />

Mitgliederbefragung so recht keinen Schwerpunkt und<br />

keine deutliche Ausrichtung oder gar Polarisierung erkennen<br />

lässt, ist vielleicht diese: wer sich der<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />

anschließt, ist in aller Regel hochspezialisiert tätig,<br />

nämlich im <strong>Rechtsverkehr</strong> mit einem bestimmten Land<br />

oder Teil der Welt, mit der Betreuung einer bestimmten,<br />

im deutschen Inland seltenen Art oder Gruppe von<br />

Mandanten oder Mandaten, und häufig auch in<br />

Sprachen, die hierzulande nicht jeder beherrscht. Man<br />

lebt und wirkt in seiner Nische, ist gewohnt, dass sich<br />

andere dorthin selten verirren, und erwartet eigentlich<br />

auch keinen zahlreichen oder häufigen Besuch - Stichwort:<br />

Die verstehen das ja sowieso nicht. Mögliche<br />

Konsequenz: der Bereich, den man mit anderen<br />

Kollegen aus dem „internationalen Sektor“ wirklich gemeinsam<br />

hat, ist bei uns sehr viel kleiner als bei den<br />

meisten anderen DAV-<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong>en.<br />

Beispiel: man nehme zwei „echte“ Arbeitsrechtler oder<br />

Verkehrsrechtler, die sich halbwegs sympathisch sind,<br />

lasse sie kurz aufeinander einwirken, und schon hat<br />

man das schönste denkbare ad-hoc-Anwaltskolloquium<br />

- doch was hat der deutsche Berater von Rohstoffhändlern<br />

aus Singapur wirklich mit dem Anwalt gemeinsam,<br />

der deutsche Mandanten bei deutsch-brasilianischen<br />

joint ventures begleitet? Oft nicht dramatisch<br />

mehr als die Bewertung des Kaffees, den Lufthansa,<br />

Varig oder Siungapore Airlines auf Langstreckenflügen<br />

servieren!<br />

Wenn dies so ist, wenn der augenblickliche Nutzen<br />

der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> ihre Mitglieder also gleichsam<br />

nur in der Hege und Pflege des kleinsten gemeinsamen<br />

Nenners oder Vielfachen besteht, dann kann<br />

eine wirkliche Weiterentwicklung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />

allein in der Hand jeder und jedes einzelnen von<br />

Ihnen liegen. Deshalb: Helfen Sie, dem Dampfer eine<br />

Richtung zu geben! Bringen Sie mit Ihrem persönlichen<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

Vorschlag mehr Farbe, mehr Vielfalt, aber auch klarere<br />

Schwerpunkte in unsere Arbeit - und erhöhen Sie auf<br />

diese Weise, ganz nebenbei, den Gegenwert Ihres<br />

Mitgliedsbeitrags - <strong>für</strong> sich persönlich und <strong>für</strong> mehr andere<br />

Kolleginnen und Kollegen, als Sie vielleicht denken!<br />

Der Geschäftsführende Ausschuss und die Redaktion<br />

des Mitteilungsblatts würden sich freuen, sich<br />

schon bald mit Ihren ganz konkreten Anregungen und<br />

Wünschen beschäftigen zu können.<br />

Bei dieser Gelegenheit: Wie die Umfrage zeigt, kennen<br />

schätzungsweise die Hälfte unserer Mitglieder das<br />

Angebot der ARGE auf der Homepage des DAV. Die<br />

andere Hälfte ist herzlich eingeladen, sich damit vertraut<br />

zu machen<br />

www.anwaltverein.de/05/06/01.html<br />

und festzustellen, dass insbesondere die Mitglieder-<br />

Suchfunktion eine hervorragende Möglichkeit bietet,<br />

Kontakt zu „gleichgesinnten“ oder besonders spezialisierten<br />

Kollegen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang<br />

haben wir aber gleich noch eine Bitte an alle Mitglieder:<br />

überprüfen Sie doch bei nächster Gelegenheit<br />

einmal, ob Ihre im Verzeichnis enthaltenen, unseren aktuellen<br />

Datenbestand wiedergebenden Spezialisierungen<br />

richtig aufgeführt bzw. noch aktuell sind, und<br />

lassen Sie uns Änderungsbedarf alsbald wissen. Nicht<br />

selten wird die Frage nach einer Anwältin oder einem<br />

Anwalt mit einem ganz bestimmten Tätigkeitsschwerpunkt<br />

gestellt - auf Sie wird man nur aufmerksam, wenn<br />

Ihre Daten im Verzeichnis vollständig und auf neuestem<br />

Stand sind.<br />

In diesem Sinne: Muss wesentlich aktiver werden!<br />

RA Thomas Krümmel, Berlin<br />

I. INTERNES<br />

7


8<br />

I. INTERNES<br />

2.<br />

CCBE VOLLVERSAMMLUNG<br />

VOM 5. - 8. DEZEMBER 2002<br />

IN DUBLIN<br />

Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig –<br />

neuer 1. Vizepräsident des CCBE<br />

Die Herbstvollversammlung des Rates der Anwaltschaften<br />

der Europäischen Union (CCBE), die turnusgemäß<br />

in dem Land stattfindet, aus dem der Präsident<br />

kommt, und diesmal damit in Dublin, beinhaltete wie<br />

gewohnt die Wahlen des Präsidiums des CCBE sowie<br />

des Haushaltsausschusses. Erwartungsgemäß wurde<br />

Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Vizepräsident des<br />

Deutschen Anwaltvereins, einstimmig zum 1. Vizepräsident<br />

des CCBE (ab 01.01.2003) gewählt. Er folgt damit<br />

Helge Kolrud nach, der Präsident des CCBE wird.<br />

Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Rechtsanwalt und Notar<br />

in Frankfurt am Main, ist seit 1971 Partner der Sozietät<br />

Hengeler Mueller. Zuvor war er im Anschluss an<br />

das Studium (Universität Marburg, Lausanne/Schweiz<br />

und Bonn) und die Referendarzeit bei einer Kanzlei in<br />

Washington D.C. und einer Investment Bank in New<br />

York City tätig. Der Schwerpunkt seiner Praxis liegt im<br />

deutschen und europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht.<br />

Auf seinem Arbeitsgebiet hat Herr<br />

Hellwig zahlreiche Aufsätze veröffentlicht. Als Honorarprofessor<br />

hat er einen Lehrauftrag <strong>für</strong> Europäisches<br />

Gesellschaftsrecht an der Universität Heidelberg. Prof.<br />

Dr. Hellwig ist seit 1994 Vizepräsident des DAV mit<br />

Zuständigkeit <strong>für</strong> alle europäischen und internationalen<br />

Angelegenheiten. Er ist auch Vorsitzender des DAV-<br />

Gesetzgebungsausschusses Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />

und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses<br />

der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />

<strong>Rechtsverkehr</strong>. Prof. Dr. Hellwig war bisher der Leiter<br />

der deutschen Delegation beim CCBE, dessen Position<br />

nunmehr Dr. Hans. C. Lühn, Vizepräsident des DAV<br />

und Delegationsmitglied übernimmt. Neues Mitglied in<br />

der deutschen Delegation beim CCBE wird Herr Dr.<br />

Ulrich Sommer, Rechtsanwalt in Köln.<br />

Prof. Dr. Hellwig hat innerhalb des CCBE zahlreiche<br />

wichtige Funktionen inne, wie beispielsweise den Vorsitz<br />

des Company Law Committees, des GATS-Committees<br />

sowie des Structure Committees.<br />

Herr Rechtsanwalt Hans-Jürgen Pohl, Fachanwalt <strong>für</strong><br />

Arbeitsrecht und daneben überwiegend im Bank- und<br />

Versicherungsrecht tätig, ist ebenfalls in seiner Position<br />

als Vorsitzender des Haushaltsausschusses des CCBE<br />

<strong>für</strong> weitere zwei Jahre einstimmig bestätigt worden.<br />

Diese Position hat er als Chairman seit 1990 inne. Herr<br />

Pohl ist ebenfalls Mitglied der deutschen Delegation<br />

<strong>für</strong> den DAV und war von 1979 bis 1995 Mitglied des<br />

DAV-Vorstandes. Herr Pohl war darüber hinaus von<br />

1989 bis 1995 Head of Delegation der deutschen<br />

CCBE-Delegation.<br />

Weitere Themen:<br />

Die Vollversammlung des CCBE beschäftigte sich<br />

darüber hinaus mit dem Code of Conduct for Lawyers<br />

in the European Union. Durch das Inkrafttreten der E-<br />

Commerce-Richtlinie wurden die Vorschriften der Publicity<br />

geändert sowie durch die EU-Geldwäscherichtlinie<br />

der Annex von Lyon gestrichen. Darüber hinaus<br />

wurden kleinere Änderungen durch die Niederlassungsrichtlinie<br />

sowie stilistische Änderungen vorgenommen<br />

und Übersetzungsunstimmigkeiten beseitig. Die in<br />

Dublin beschlossene Version ist auf der Website des<br />

CCBE unter www.ccbe.org abrufbar.<br />

Weiteres Thema war die Fortbildung <strong>für</strong> alle Rechtsanwälte.<br />

Das Thema Continuing Legal Education, also<br />

die Festschreibung einer Fortbildungspflicht als Empfehlung<br />

<strong>für</strong> die Mitgliedstaaten wurde auf Grund der<br />

Umstrittenheit in den Mitgliedsorganisationen des<br />

CCBE und dem Rücktritt des Vorsitzenden des<br />

Ausschusses vertagt. In der Diskussion wurde deutlich,<br />

dass viele Mitgliedstaaten des CCBE einer grundsätzlichen<br />

Infragestellung des Continuing Training of Lawyers<br />

mit Unverständnis begegnen, da in ihren Heimatländern<br />

eine quantifizierte Überprüfung der allgemeinen<br />

anwaltlichen Fortbildungspflicht bereits seit langem<br />

und ohne Probleme besteht. Aber auch die Änderung<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


eines Formulierungsvorschlags von einer verbindlichen<br />

Beschlussvorlage zu einer unverbindlichen Empfehlungsvorlage<br />

ändere an der ablehnenden Haltung<br />

nichts. Allerdings enthält der Vorschlag des zuständigen<br />

Ausschusses auch zahlreiche handwerkliche Ungenauigkeiten<br />

und Widersprüche.<br />

Thema der Vollversammlung war zudem das Spannungsfeld<br />

zwischen Wettbewerbs- und Berufsrecht.<br />

Hier wurde erneut auf die grundlegende Entscheidung<br />

NOvA I (EuGH-Urteil vom 19.02.2002/ERS.C-<br />

309/99) eingegangen. Sehr spannend war ferner die<br />

Diskussion einer Entscheidung einer spanischen<br />

Wettbewerbsbehörde zu anwaltlichen Mindesthonoraren.<br />

Danach sind sogar Aufwandsentschädigungen als<br />

wettbewerbswidrig nach der Auffassung der spanischen<br />

Wettbewerbsbehörde einzustufen. Da das Urteil ebenfalls<br />

auf die Regelungen des Code of Conduct des<br />

CCBE eingeht, wird der CCBE mittelbar in diesem<br />

Verfahren aktiv werden. Der Wettbewerbsrechtsausschuss<br />

des CCBE ist mit diesem Thema beschäftigt und<br />

führt dazu auch Gespräche mit der GD Wettbewerb.<br />

Weiteres Thema war die „40 Empfehlungen der<br />

Financial Action Task Force on Money Laundering“.<br />

Die Empfehlungen sollen vor Störungen und möglichst<br />

Unterbrechung der Finanzströme des nationalen und<br />

internationalen operierenden Verbrechens insgesamt<br />

dienen. Es wurde kritisiert, dass hierbei die Verschwiegenheit<br />

des Anwalts nicht außer Acht gelassen werden<br />

darf, also das Grundrecht des Bürgers. Einstimmigkeit<br />

bestand beim CCBE, dass zur Erfüllung der anwaltlichen<br />

Aufgaben, die wesentlich zur Erhaltung und<br />

Verteidigung einer rechtsstaatlichen freiheitlichen<br />

Ordnung beitragen, das Vertrauensverhältnis zwischen<br />

Anwalt und Mandant Grundvoraussetzung ist. Der<br />

CCBE ist der Auffassung, dass eine Einbeziehung der<br />

Rechtsanwälte nur in <strong>für</strong> Geldwäschegeschäfte besonders<br />

anfälligen Bereichen ihrer Tätigkeit, falls überhaupt,<br />

erfolgen sollte. Also nur <strong>für</strong> den Bereich, wo der<br />

Rechtsanwalt Aufgaben eines Finanzberaters ausübt,<br />

sollten die Verpflichtungen der Formulierung gelten.<br />

Eine enge und präzise Umschreibung der Tätigkeitsfelder<br />

sollte insoweit vorgenommen werden. Der<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

I. INTERNES<br />

schweizerische Vorschlag des Bereichs Finance<br />

Intermediary soll insoweit übernommen werden. In<br />

diesem Zusammenhang wurden auch die Themen Legal<br />

Privilege for Inhouse Council diskutiert. Hierbei geht<br />

es aber auch um die grundsätzliche Stellung des angestellten<br />

Rechtsanwalts als Rechtsanwalt, die in verschiedenen<br />

Staaten, wie beispielsweise in Frankreich<br />

und Belgien nicht als Anwaltstätigkeit verstanden wird.<br />

Weiter wurde kritisch die Auswirkung des sog. Sarbanes-Oxley-Act<br />

besprochen. Insoweit verweisen wir<br />

auch auf die Ausführungen in dem Bericht von Herrn<br />

Prof. Dr. Hellwig bei der ABA Jahreskonferenz in<br />

Washington auf Seite 13.<br />

Weitere Themen waren die Europäische Richtlinie<br />

zum Thema Berufliche Anerkennung, die im Hinblick<br />

auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zwar<br />

die Anwaltschaft nicht primär erfasst, sondern lediglich<br />

im Bereich Hochschulanerkennung. Allerdings soll bei<br />

anderen Freien Berufen eine Abgrenzung Niederlassungs-/Dienstleistungsfreiheit<br />

über die Zeitgrenze von<br />

16 Wochen erfolgen. Insoweit ist fraglich, ob eine mittelbare<br />

Anwendung bevorsteht. Zudem wurde das Thema<br />

der EU-Konvention diskutiert, insbesondere stellte<br />

die CCBE Convention Working Group in Freedom,<br />

Security and Justice den aktuellen Stand vor. Im Mittelpunkt<br />

standen die justiziellen Grundrechte, da es um<br />

Bürgerrechte geht, die zunehmend auch unter vermeintlicher<br />

Bekämpfung von Terrorismusakten eingeschränkt<br />

wird. Besonders erwähnenswert war in diesem<br />

Zusammenhang auch die Rede des irischen Justizministers<br />

Michael Mc Dowell T.D. Auch er warnte vor<br />

dem sog. Superstaat, rechtstaatliche Prinzipien dürften<br />

nicht gefährdet werden. Vieles könnte im Einzelnen<br />

durch die Mitgliedstaaten geregelt werden, nicht durch<br />

Bürokraten. Die demokratischen Rechte des Bürgers<br />

seien das Wichtigste, das gelte auch <strong>für</strong> die Arbeit des<br />

EU-Konvents.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

9


10<br />

I. INTERNES<br />

3.<br />

BERICHT ÜBER DAS BASISSEMINAR<br />

AM 27./28.09.2002 IN<br />

BERLIN/POTSDAM<br />

Das Internationale Mandat - Einführung in die Praxis<br />

des deutschen, englischen und französischen<br />

Vertragsrechts<br />

Am 27./28. September 2002 fand im Seminaris See<br />

Hotel Potsdam das von der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />

<strong>Rechtsverkehr</strong> zusammen mit dem<br />

FORUM Junge Anwaltschaft und der Deutschen Institution<br />

<strong>für</strong> Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) organisierte<br />

Seminar zum Thema „Das Internationale Mandat -<br />

Einführung in die Praxis des deutschen, englischen und<br />

französischen Vertragsrechts“ statt.<br />

In der Begrüßung wies Frau Tanja Irion, Vorsitzende<br />

des FORUM Junge Anwaltschaft und Rechtsanwältin<br />

aus Hamburg, darauf hin, dass das FORUM Junge Anwaltschaft<br />

zum ersten Mal ein Seminar mit einem internationalen<br />

Schwerpunkt durchführe. Sie appellierte an<br />

die Teilnehmer, Vorschläge <strong>für</strong> zukünftige Seminare zu<br />

machen, und lud sie zum Seminar am 29./30.11.2002<br />

zum Thema „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“<br />

in Berlin ein.<br />

Auch der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses<br />

der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />

<strong>Rechtsverkehr</strong>, Dr. Friedrich Graf von Westphalen,<br />

Rechtsanwalt aus Köln, freute sich über die erste mit<br />

dem FORUM Junge Anwaltschaft (und der DIS)<br />

durchgeführte Veranstaltung; zudem informierte er<br />

über zukünftige Veranstaltungen der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong>, die auch im<br />

Internet unter www.anwaltverein.de (hier: <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />

Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong>) laufend abgefragt<br />

werden könnten. Dabei wies er auf die regelmäßige<br />

Veranstaltung des deutsch-französischen<br />

Seminars, aber auch auf den Schwerpunkt Osteuropa<br />

und Themen <strong>für</strong> gerade junge Anwälte hin.<br />

In seiner Einführung zum IPR erläuterte Dr.<br />

Friedrich Graf von Westphalen, dass das IPR die nationalen<br />

Kollisionsnormen enthalte, die bei Sachverhalten<br />

mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Im<br />

Einzelnen ging er auf das Schuldstatut, das Zustandekommen<br />

der Rechtswahl sowie die Anknüpfung an das<br />

Recht der charakteristischen Leistung ein. Insbesondere<br />

waren die Tipps zur Unterscheidung zwischen<br />

Hauptvertrag, Verwaltungsvertrag und Gerichtsstandsvertrag,<br />

Klauseln wie höhere Gewaltklausel, Hardship-<br />

Klausel, Neuverhandlungsklauseln und Versteinerungsklauseln<br />

sowie Forum shopping interessant und spannend<br />

wie aber auch seine praktischen Erfahrungsberichte<br />

im Zusammenhang mit Hermes-Vorbehalten,<br />

Import- sowie Devisengenehmigungen. Hier wurde z.<br />

B. deutlich, dass das Schuldstatut seine Grenzen im öffentlichen<br />

Recht finden kann.<br />

Richard Kreindler J.D., Attorney at Law und Partner<br />

bei Shearman & Sterling in Frankfurt, referierte<br />

zum Thema „Einführung in die Schiedsgerichtsbarkeit,<br />

vor allem unter Berücksichtigung der ICC-Regeln“. Er<br />

berichtete über die 1998er Novellierung des deutschen<br />

Schiedsverfahrensrechts sowie die praktischen Probleme<br />

bei der Gestaltung von internationalen Schiedsgerichtsvereinbarungen.<br />

Mit umfangreichen Unterlagen<br />

informierte er zur Schiedsgerichtsordnung der internationalen<br />

Handelskammer, z. B. zu den Standardschiedsklauseln<br />

der ICC. Im Hinblick auf die Haftung<br />

des Anwalts riet er, dass unfangreiche Kenntnisse des<br />

materiellen Rechts des Schiedsortes vorhanden sein<br />

sollten, auch wenn diese eine intensive Recherche<br />

vorab erforderten. Ferner wies Kreindler darauf hin,<br />

dass eine Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsordnung<br />

<strong>für</strong> grundsätzlich alle Normen gelte. Dann erläuterte er<br />

die einzelnen Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung.<br />

Erst wenn bestimmte Vorschriften - falls überhaupt<br />

möglich - abgedungen würden, könnten Abweichungen<br />

geregelt werden. Er informierte auch über<br />

praktische Tipps bei der Suche nach einem Schiedsrichter,<br />

z.B. im Hinblick auf Sprache, Hintergrund,<br />

Interessenkonflikte, juristische und/oder technische<br />

Kenntnisse, etc. Kreindler gab auch weitere Insidertipps<br />

zur Schiedsgerichtsordnung und betonte dabei,<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


dass die ICC dazu tendiere, teurer zu sein als beispielsweise<br />

ein Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung.<br />

Er gab, wie auch alle anderen Referenten,<br />

zahlreiche Literaturhinweise <strong>für</strong> weiterführende<br />

Recherchen.<br />

Dr. Graf von Westphalen nahm am zweiten Tag<br />

Einzelheiten des Referats von Richard Kreindler wieder<br />

auf und erläuterte sie im Detail. Darüber hinaus referierte<br />

er zum Thema „Deutsche Schiedsverfahren unter<br />

besonderer Berücksichtigung der Anerkennung und<br />

Vollstreckung deutscher und ausländischer Titel“. Er<br />

betonte insbesondere, dass eine Schiedsvereinbarung<br />

ein materiell-rechtlicher Vertrag über prozessuale Beziehungen<br />

sei. Hierbei ging er auch auf die Unwirksamkeitsgründe<br />

sowie auf den Aufhebungsantrag gegen<br />

einen erlassen inländischen Schiedsspruch ein. Er erläuterte<br />

auch die Unterschiede zwischen der Anerkennung<br />

und Vollstreckung inländischer und ausländischer<br />

Schiedssprüche. Er betonte noch einmal die Vorund<br />

Nachteile eines Schiedsverfahrens gegenüber der<br />

ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Schiedsgerichtsbarkeit<br />

sei keineswegs ein Allheilmittel, aber ein eigener<br />

Weg vor allem <strong>für</strong> Wirtschaftsfälle. Auf die Frage hin,<br />

wo man sich kurzfristig über die aktuellen ausländischen<br />

Rechtsordnungen informieren könne, betonte<br />

Graf von Westphalen, dass hier ein gewisses Risiko<br />

bestehe. Es müsse schließlich auch die Spruchpraxis<br />

berücksichtigt werden. Man solle lieber vorab umfangreiche<br />

Risikoanalysen vornehmen. Das Entscheidende<br />

sei, die richtige Frage zu stellen.<br />

Christian Connor, Rechtsanwalt aus Paris, informierte<br />

zu den französischen Verhandlungstechniken, -<br />

strategien, kulturellen und sprachlichen Unterschieden<br />

sowie grundlegenden Unterschieden im Rechtssystem<br />

bezogen auf das Vertragsrecht. Sehr gelungen war insbesondere,<br />

dass Christian Connor Begrifflichkeiten<br />

im französischen Rechtssystem klärte wie den Einzelkaufmann,<br />

den Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat,<br />

Verwaltungsrat und hier jeweils auf die französischen<br />

Gesellschaftsstrukturen vergleichend mit den<br />

deutschen Strukturen einging. Er informierte dabei<br />

auch über die Entwicklungen seit Mai 2001 sowie über<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

I. INTERNES<br />

Probleme beim Handelsvertreter, Vertragshändler und<br />

bei Niederlassungen. Anhand eines praktischen Falls,<br />

der sich mit der Entwicklung eines Unternehmens über<br />

Jahre hinweg beschäftigte, erläuterte Connor die verschiedenen<br />

Gesellschafsformen und Rechtsordnungen<br />

und diskutierte praktische Probleme ausführlich.<br />

Hierbei standen auch die besonderen Kriterien des<br />

Geschäftsführervertrags in Frankreich im Mittelpunkt<br />

sowie steuerliche Besonderheiten. Interessant waren<br />

auch Erkenntnisse am Rande, wie, dass Schriftsätze<br />

zwischen Anwälten <strong>für</strong> die Mandanten nicht zugängig<br />

sind, Arbeitnehmerschutz in Frankreich sehr streng ist<br />

und es z. B. keine Aufhebungsverträge gibt sowie dass<br />

es in der ersten Instanz in Frankreich beim Arbeitsrecht<br />

beispielsweise „nur“ fünf Laienrichter gibt.<br />

Der englische Referent Christopher Putt, Partner in<br />

der Abteilung <strong>für</strong> Gesellschaftsrecht von Boodle Hatfield<br />

und Leiter der Anglo-German Group, beleuchtete<br />

spiegelbildlich die Verhandlungstechniken und -strategien<br />

in England. Er berichtete über seine weitreichenden<br />

Erfahrungen in den Bereichen Corporate Finance,<br />

Firmenkäufe, -veräußerungen in grenzüberschreitenden<br />

Transaktionen, insbesondere mit Deutschland. Es<br />

war besonders interessant festzustellen, dass die Auslegungsregelungen<br />

in England sehr streng und deshalb<br />

die Verträge entsprechend umfangreicher gestaltet<br />

sind. Zudem war es spannend festzustellen, dass der<br />

Rechtsanwalt im anglo-amerikanischen Recht eher eine<br />

proaktive Rolle einnimmt als Vertragsentwerfer, Verhandungsleiter,<br />

aber auch gleichzeitig als Schlichter.<br />

Man spreche hier - so Putt - auch von einer „Nation der<br />

Warenhändler“. Entsprechend sei die Verhandlungskultur<br />

nicht einheitlich. Man stelle insbesondere auf die<br />

Umstände des Einzelfalls ab und wende sehr viel<br />

Umgangssprache an. Insbesondere die Verteilung von<br />

Risiken müssten bei der Verhandlungsführung im<br />

Vordergrund stehen. Putt ging auch auf Einzelheiten im<br />

Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen ein, erläuterte,<br />

dass einseitige Leistungen grundsätzlich nicht<br />

bindend seien, es keine BRAGO im eigentlichen Sinne<br />

in England gebe, sondern allenfalls Richtlinien der Law<br />

Society. Darüber hinaus erläuterte er die Unterschiede<br />

zwischen solicitors und barristers.<br />

11


12<br />

I. INTERNES<br />

Die Veranstalter führten die Workshops - nicht wie<br />

vorgesehen - parallel durch, sondern nacheinander, wodurch<br />

bzw. sich die einzelnen Referenten unmittelbar<br />

aufeinander bezogen. Ein rechtsvergleichender Ansatz<br />

war die ganze Zeit maßgeblich. Es konnte immer sofort<br />

erklärt werden, wie die Situation in England, Frankreich<br />

oder auch Deutschland aussah, z.B. im Hinblick<br />

auf Verjährungsfristen.<br />

Notar Professor Dr. Günther Schotten erläuterte<br />

die Grundzüge des IPR des Erbrechts. Dabei orientierte<br />

er sich sehr verständlich an seinem umfangreichen<br />

Skript. Zunächst erläuterte Professor Schotten die nationalen<br />

Kollisionsnormen und die vorrangigen Staatsverträge.<br />

Alsdann ging er auf die allgemeinen Grundsätze<br />

zur Bestimmung des Erbstatuts zur Rechtsgestaltung<br />

sowie die Rechtsgestaltung im Detail ein. Ein<br />

Schwerpunkt seines Referats lag bei den sog. hinkenden<br />

Rechtsverhältnissen und deren Ursachen. Als Fazit<br />

hielt Professor Schotten fest, dass es wichtig sei, die<br />

Probleme frühzeitig zu erkennen, diese richtig zu gestalten,<br />

auch wenn dieses bedauerlicherweise nicht<br />

immer möglich sei. Die Anknüpfung sei entscheidend<br />

und ein ergebnisorientiertes Denken.<br />

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Thematik<br />

die Teilnehmer außerordentlich interessierte. Es<br />

wurde anregend diskutiert und die Zeit reichte leider<br />

nicht aus, um alle Fragen zu befriedigen. Erfreulich war<br />

insbesondere die gute Stimmung unter den Referenten,<br />

aber auch unter den Teilnehmern insgesamt. Dies<br />

wurde auch bemerkbar im Rahmen des Abendessens,<br />

wozu der Veranstaltungsort im Seehotel Potsdam mit<br />

seiner wunderbaren Lage Weiteres beitrug. Bedauerlich<br />

war lediglich das geringe Interesse an dem Seminar an<br />

sich, dass sich durch die geringe Teilnehmerzahl abzeichnete.<br />

Dennoch beschlossen die Veranstalter, die<br />

Durchführung derartiger Veranstaltungen auch in<br />

Zukunft in Erwägung zu ziehen<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

1.<br />

ABA ANNUAL MEETING<br />

WASHINGTON DC VOM 8. BIS 13.<br />

AUGUST 2002<br />

von Rechtsanwalt und Notar<br />

Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig,<br />

Vizepräsident des DAV<br />

Die nachfolgenden Ausführungen sind dem Bericht<br />

des Verfassers vom 16.8.2002 an Präsidium und<br />

Vorstand des DAV entnommen.<br />

1. Allgemeines<br />

Im Vergleich mit den Annual Meetings der Vorjahre<br />

fehlte dem diesjährigen Meeting etwas an Glanz. Unter<br />

den Rednern bei den verschiedenen Veranstaltungen<br />

gab es keine wirklich großen, bekannten Namen, im<br />

Gegensatz zu früher, als hohe und höchste Mitglieder<br />

von Parlament, Rechtsprechung und Regierung auftraten,<br />

bis hin zu Richtern des US Supreme Court und<br />

zum amerikanischen Präsidenten. Der Stil der Eröffnungsveranstaltung,<br />

entscheidend geprägt vom ABA<br />

Präsidenten des letzten Jahres, Robert E. Hirshon,<br />

löste nicht nur bei den ausländischen Gästen, sondern<br />

auch bei manchen amerikanischen Teilnehmern<br />

Kopfschütteln aus.<br />

In allen Veranstaltungen, die ich besucht habe, wurde<br />

der 11. September 2001 angesprochen. Die Ereignisse<br />

jenes Tages haben das amerikanische Bewußtsein wirklich<br />

verändert. Einer der amerikanischen Teilnehmer<br />

brachte es wohl auf den Punkt, als er sagte, die USA<br />

seien das erste Mal in ihrer Geschichte im Inneren<br />

ihres Landes von einem äußeren Feind angegriffen worden<br />

und die Zahl der Toten sei größer gewesen als beim<br />

japanischen Angriff auf die amerikanische Flotte in<br />

Pearl Harbour.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Mit „nur“ 9.000 teilnehmenden Juristen, was<br />

einschließlich Familienmitgliedern zu insgesamt etwa<br />

12.000 Besuchern führt, lag das diesjährige Annual<br />

Meeting unter den Zahlen der Vorjahre. Die Teilnehmer<br />

waren auf 15 Hotels untergebracht. Sie konnten zwischen<br />

insgesamt 1.800 Einzelveranstaltungen auswählen.<br />

Mit etwa 408.000 Mitgliedern ist die ABA die größte<br />

Freiberuflerorganisation der Welt. Das Jahresbudget<br />

liegt bei über Dollar 100 Mio, beschäftigt werden über<br />

750 hauptamtliche Mitarbeiter. Etwa 25 % der Aktivitäten<br />

der ABA (einschließlich ihrer zahlreichen Sections,<br />

vergleichbar unseren ARGE) behandeln in verschiedenster<br />

Weise internationale Fragen. Dies geschieht<br />

bisher völlig nebeneinander her und soll in Zukunft<br />

besser strukturiert werden.<br />

Die Website der ABA hat im Monat etwa 3 Millionen<br />

Besucher.<br />

Ein wichtiges Prärogativ der ABA ist es, zu Vorschlägen<br />

des Präsidenten der USA zur Ernennung von<br />

US Federal Judges im vorhinein, d. h. bevor sie gemacht<br />

werden, Stellung zu nehmen und ferner, den Law<br />

Schools der verschiedenen amerikanischen Universitäten<br />

die ABA-Akkreditierung zu erteilen, die nach<br />

dem Recht der meisten Einzelstaaten Voraussetzung<br />

da<strong>für</strong> ist, daß ein Law School-Absolvent die Zulassung<br />

als Attorney at Law erhalten kann.<br />

Das Verhältnis der ABA zur jeweiligen amerikanischen<br />

Regierung ist traditionell eng. Vor allem außenpolitisch<br />

besteht eine enge Zusammenarbeit. Die<br />

CEELI (Central and Eurasian Law Initiative) ist eine<br />

Institution der ABA, die es sich zum Ziel gesetzt hat,<br />

den früheren Ländern des Ostblocks auf dem Weg zu<br />

Demokratie und Rechtsstaat praktische Hilfe zu geben<br />

(und dabei das amerikanische Recht zu exportieren).<br />

Das Jahresbudget von CEELI beträgt inzwischen $ 20<br />

Mio, es wird voll mit Regierungsgeldern finanziert.<br />

Die grundsätzliche Nähe zur amerikanischen Regierung<br />

schließt nicht aus, daß im Einzelfall pointiert<br />

13


14<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Gegenpositionen bezogen werden. Bekanntlich lehnt<br />

die Bush-Administration den internationalen Strafgerichtshof<br />

in Den Haag mit aller Schärfe ab, obwohl die<br />

Clinton-Regierung den entsprechenden völkerrechtlichen<br />

Vertrag unterschrieben hatte. Die ABA hat die<br />

Haltung der jetzigen amerikanischen Regierung in dieser<br />

Frage scharf kritisiert.<br />

2. GATS/Multi Jurisdictional Practice<br />

a) Dieses Thema wurde zunächst in einer speziellen<br />

Veranstaltung <strong>für</strong> die Vertreter ausländischer Anwaltsorganisationen<br />

diskutiert.<br />

Von den etwa 1 Mio amerikanischen Anwälten leben<br />

1.000 bis 2.000 im Ausland; sie kommen von etwa 100<br />

Anwaltskanzleien und sind niedergelassen in etwa 20<br />

Ländern.<br />

Das Panel war einseitig mit Vertretern der angelsächsischen<br />

Rechtskultur besetzt, so daß Jonathan<br />

Goldsmith/Generalsekretär des CCBE es von sich aus<br />

übernahm, den Standpunkt von Ländern wie Japan,<br />

Korea, Indien etc. vorzutragen. Nach GATS 1994 ist es<br />

grundsätzlich unzulässig, daß die Anwälte eines Landes<br />

<strong>für</strong> eine vorübergehende Beratungstätigkeit in ein anderes<br />

Land einreisen. Zulässig ist dies nur, wenn das<br />

betreffende Zielland im GATS 1994 sein Einverständnis<br />

gegeben hat, was jedoch, von wenigen<br />

Ausnahmen abgesehen, nicht geschehen ist. (Übrigens<br />

auch von Deutschland nicht!) Ein irischer Teilnehmer<br />

im Auditorium meinte, als von amerikanischer Seite der<br />

GATS-Standpunkt von Ländern wie Japan, Korea und<br />

Indien kritisiert wurde, die Amerikaner sollten froh<br />

sein, daß ihre Anwälte bei der Einreise in diese Länder<br />

nicht sofort verhaftet würden, denn ihre beabsichtigte<br />

besuchsweise Beratungstätigkeit dort sei illegal - eine<br />

durchaus zutreffende Feststellung, die natürlich umgekehrt<br />

genauso gilt <strong>für</strong> die Beratungstätigkeit von deutschen<br />

und anderen ausländischen Anwälten, die ihren<br />

Mandanten in die USA begleiten. In der Praxis wird<br />

dies weder in den einzelnen ausländischen Staaten<br />

noch in den USA beanstandet. Die Amerikaner drängen<br />

aber bei den jetzt anstehenden GATS-Verhandlungen<br />

darauf, diese Reisetätigkeit zum Zwecke<br />

der Beratung zu legalisieren. Dies ist grundsätzlich in<br />

Ordnung. Im Detail können aber Schwierigkeiten aufkommen,<br />

etwa bei der Dauer des Aufenthaltes oder der<br />

Frage, ob vorübergehend - was ist das? - ein Büro angemietet<br />

werden darf. Es werden zahlreiche Abgrenzungsfragen<br />

zwischen grenzüberschreitender Dienstleistung<br />

und grenzüberschreitender Niederlassung auftreten,<br />

die uns in Europa in der Abgrenzung der beiden<br />

einschlägigen Richtlinien und aus der Rechtsprechung<br />

des EuGH („Gebhardt“) bekannt sind.<br />

Von der Ausgangstatsache, daß das kulturelle Verständnis<br />

von Recht und anwaltlicher Tätigkeit in anderen<br />

Ländern der Welt von dem angelsächsischen Verständnis<br />

teilweise grundsätzlich abweicht, wollten die<br />

meisten amerikanischen Teilnehmer wenig wissen.<br />

Neben der Reisetätigkeit - siehe der oben erwähnte<br />

irische Vorschlag - bekamen die amerikanischen Teilnehmer<br />

auf dem Panel auch in anderen Einzelfragen<br />

heftige Kritik zu hören. Jonathan Goldsmith wies darauf<br />

hin, daß die Amerikaner im Rahmen von GATS gegenüber<br />

fremden Ländern das Recht verlangen, dort<br />

reisend und niedergelassen nicht nur das amerikanische<br />

Heimatrecht, sondern auch alle anderen Rechte<br />

(einschließlich des Ortsrechts) zu praktizieren,<br />

während die meisten der Staaten in den USA (z. B.<br />

Florida im Verhältnis zu New York) wenn überhaupt,<br />

dann nur die Tätigkeit im Heimatrecht zulassen.<br />

Ich selbst habe die Haltung der Amerikaner bei<br />

einem anderen Grundproblem deutlich kritisiert, nämlich<br />

daß die amerikanische Seite im Rahmen von GATS<br />

durch die US-Bundesregierung Forderungen stellt,<br />

während <strong>für</strong> die etwaige Übernahme von Verpflichtungen<br />

und deren Erfüllung auf die Autonomie der<br />

Bundesstaaten verwiesen wird. Diese gespaltene<br />

Haltung wird von der Anwaltschaft und anderen<br />

Dienstleistern in Europa sowie der EU-Kommission<br />

nicht mehr akzeptiert. Die amerikanische Seite muß<br />

damit rechnen, daß an diesem Punkt jede weitere<br />

Liberalisierung im Rahmen von GATS scheitert. Es sei<br />

in Europa bekannt, daß der US Supreme Court, das<br />

höchste Gericht im Lande, es im Rahmen des Zoll- und<br />

Handelsabkommens GATT, durchaus dem GATS vergleichbar,<br />

<strong>für</strong> verfassungsmäßig erklärt hat, wenn die<br />

Bundesebene Verpflichtungen eingeht, die dann von<br />

den Bundesstaaten umgesetzt werden müssen<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


(„Missouri/Holland“). Wenn die US-Bundesregierung<br />

sich da<strong>für</strong> entscheide, Rücksicht auf die einzelnen<br />

Bundesstaaten zu nehmen, könne dies nicht zu Lasten<br />

der GATS-Partner geschehen. Wenn die US-Bundesregierung<br />

erkläre, sie wolle keine Verpflichtungen <strong>für</strong> die<br />

Bundesstaaten eingehen, dann sollten bitte die 50<br />

Bundesstaaten im Rahmen von GATS selbst verhandeln.<br />

Das Föderalismus-Argument der Amerikaner widerspreche<br />

auch der Lage in zahlreichen anderen, föderal<br />

strukturierten Ländern (Schweiz, Bundesrepublik<br />

etc.). Es fiel allen ausländischen Teilnehmern auf, daß<br />

keiner der amerikanischen Panellists auf diesen Beitrag<br />

erwiderte.<br />

Die Lage wurde <strong>für</strong> die amerikanische Seite noch ungemütlicher,<br />

als ein kanadischer Vertreter mitteilte,<br />

Kanada habe eine Neuregelung eingeführt, wonach die<br />

Anwälte der kanadischen Einzelstaaten in den übrigen<br />

Einzelstaaten generell tätig sein dürfen. Australien wird<br />

eine vergleichbare Regelung innerhalb der nächsten 12<br />

Monate einführen. Beide Staaten haben eine föderale<br />

Struktur. Die Neuregelung wurde bzw. wird erklärterweise<br />

eingeführt, um die kanadische bzw. australische<br />

Position bei den GATS-Verhandlungen zu stärken.<br />

Zu den weiteren erörterten Themen gehörte das Problem<br />

der kollidierenden Berufsrechte bei grenzüberschreitender<br />

anwaltlicher Tätigkeit.<br />

b) Wie im Vorjahr fand zum Themenbereich GATS<br />

ein Arbeitsessen mit Peter Ehrenhaft statt, der innerhalb<br />

der ABA die führende Position <strong>für</strong> GATS-Fragen<br />

hat. Teilnehmer auf europäischer Seite waren Präsident,<br />

Vizepräsident und Generalsekretär des CCBE,<br />

zwei Mitarbeiterinnen der Englischen Law Society und<br />

ich als Vorsitzender des CCBE-Ausschusses GATS. Anders<br />

als im letzten Jahr wurden diesmal keine Grundsatzfragen<br />

erörtert - dies war in der vorerwähnten Veranstaltung<br />

geschehen, an der Peter Ehrenhaft teilgenommen<br />

hatte -, sondern zahlreiche technische Einzelfragen,<br />

von deren Wiedergabe hier abgesehen wird.<br />

c) Das House of Delegates, vergleichbar der deutschen<br />

Satzungsversammlung, erörterte ausführlich<br />

einen Bericht der Commission on Multi-Jurisdictional<br />

Practice, der in erster Linie die Tätigkeit von Anwälten<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

aus einem Einzelstaat in einem anderen Einzelstaat der<br />

USA behandelt, aber auch die Tätigkeit ausländischer<br />

Anwälte in Einzelstaaten der USA.<br />

Wie zu erwarten, wurden bei der inneramerikanischen<br />

grenzüberschreitenden Tätigkeit viele Aspekte<br />

erörtert, die auch im Rahmen des GATS von Bedeutung<br />

sind und die auch in Europa bei der Dienstleistungsrichtlinie<br />

und der Niederlassungsrichtlinie in der<br />

Vergangenheit ausführlich erörtert wurden.<br />

Das House of Delegates hat die seit langem geltende<br />

Beschlußlage bekräftigt, wonach die Zulassung als<br />

Attorney at Law nur <strong>für</strong> den Zulassungsstaat gilt.<br />

Erstmals wurde beschlossen, daß ein Anwalt aus einem<br />

Staat grenzüberschreitend in einem anderen Staat<br />

dienstleistend tätig sein darf, ohne sich in dem anderen<br />

Staat da<strong>für</strong> zulassen zu müssen (vergleichbar der europäischen<br />

Dienstleistungsrichtlinie). Jedoch wurde ein<br />

Antrag, auch einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum<br />

Zwecke der Niederlassung vor Ort einzuführen (vergleichbar<br />

der europäischen Niederlassungsrichtlinie),<br />

abgelehnt. Die USA sind also hinter Europa weit<br />

zurück, obwohl die Rechtsähnlichkeit in den USA<br />

größer ist.<br />

Nach geltender Beschlußlage der ABA kann als<br />

Attorney at Law zugelassen werden, wer einen<br />

Abschluß einer von der ABA akkreditierten Law School<br />

nachweisen kann. Kalifornien läßt zur Anwaltschaft<br />

auch Absolventen von nicht von der ABA akkreditierten<br />

Law Schools zu. Ein Antrag, dies zur generellen<br />

Beschlußlage der ABA zu machen, d.h. auf das<br />

Erfordernis der ABA-Akkreditierung der Law School<br />

zu verzichten, wurde abgelehnt. Die Diskussion darüber<br />

erinnerte an die Diskussion in Deutschland über<br />

die Zulassung von Fachhochschulabsolventen zur<br />

Anwaltschaft. Anzumerken ist, daß Antragsteller von<br />

nicht bei der ABA akkreditierten Law Schools in Kalifornien<br />

eine offensichtlich ziemlich scharfe Prüfung ablegen<br />

müssen. Hintergrund <strong>für</strong> die kalifornische Regelung<br />

ist die Überlegung, daß bei aller Anerkennung des<br />

Qualitätsarguments im Zusammenhang mit den ABAakkreditierten<br />

Law Schools ein Mangel an ausreichender<br />

Qualifikation nicht allein mit dem Typ der Ausbildungshochschule<br />

begründet werden könne, sondern<br />

daß Absolventen von nicht qualifizierenden Hoch-<br />

15


16<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

schulen zur Prüfung zuzulassen seien, damit sie beweisen<br />

könnten, ob sie die <strong>für</strong> die Zulassung zur<br />

Anwaltschaft erforderliche Qualifikation haben oder<br />

nicht. Die gegen diese Argumentation in der Diskussion<br />

vorgebrachten Einwendungen wurden als Argumente<br />

zum Schutz des Einflusses der ABA und eines<br />

bestimmten Hochschultyps bezeichnet.<br />

Zur Tätigkeit ausländischer Anwälte in den USA wurden<br />

zwei Beschlüsse gefaßt. Etwa die Hälfte der amerikanischen<br />

Staaten verbietet bisher die Niederlassung<br />

ausländischer Anwälte in ihrem Staatsbereich. Diese<br />

Staaten wurden aufgefordert, die Niederlassung ausländischer<br />

Anwälte zur Praktizierung ausländischen und<br />

internationalen Rechts zuzulassen, wenn die ausländischen<br />

Anwälte bestimmte Voraussetzungen erfüllen<br />

(insbesondere vergleichbare Ausbildung und berufliche<br />

Stellung). Der zweite Beschluß läßt erstmals die vorübergehende<br />

Tätigkeit ausländischer Anwälte in den<br />

USA förmlich zu, sofern eine der folgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt ist:<br />

• Der ausländische Anwalt praktiziert in Gemeinschaft<br />

mit einem amerikanischen Anwalt,<br />

• Die Tätigkeit betrifft einen Rechtsstreit außerhalb<br />

der USA,<br />

• Die Tätigkeit betrifft einen Fall alternativer Streitschlichtung<br />

in oder außerhalb USA,<br />

• Die Tätigkeit betrifft die Anwaltspraxis des betreffenden<br />

Anwalts außerhalb der USA,<br />

• Die Tätigkeit betrifft einen Klienten mit Sitz im<br />

Heimatstaat des ausländischen Anwalts,<br />

• Die Tätigkeit betrifft einen Streitgegenstand mit<br />

wesentlichem Bezug zum Heimatstaat des ausländischen<br />

Anwalts,<br />

• Die Tätigkeit des ausländischen Anwalts betrifft<br />

ausländisches oder internationales Recht.<br />

Alle vorgenannten Beschlüsse sind nur sog. Model<br />

Rules of Ethics der ABA, die <strong>für</strong> die Bar Associations<br />

und die Gerichte als maßgebliche Berufsrechtsgeber in<br />

den Einzelstaaten der USA nicht verbindlich sind. In<br />

der Tat ist zunehmend festzustellen, daß sich das Berufsrecht<br />

der Einzelstaaten immer mehr von den ABA<br />

Model Rules entfernt. Eine Reihe von Einzelstaaten ist<br />

schon jetzt wesentlich liberaler als die ABA Model<br />

Rules, die meisten jedoch bleiben hinter den ABA<br />

Model Rules zurück und haben im Laufe der Diskussion<br />

auch deutlich werden lassen, daß sie daran in<br />

Zukunft festhalten wollen.<br />

3. ABA Commission on Billable Hours<br />

Die von Präsident Hirshon vor einem Jahr eingesetzte<br />

Kommission hat die Aufgabe, die negativen Auswirkungen<br />

der immer weiter verbreiteten Abrechnungsmethode<br />

nach billable hours zu analysieren und<br />

Verbesserungsvorschläge zu machen. Es geht um die<br />

abnehmende Bereitschaft bzw. die abnehmende kanzleiseitige<br />

Duldung oder gar Förderung von pro bono<br />

publico-Aktivitäten von Partnern und Mitarbeitern<br />

(einschließlich der ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufsorganisationen)<br />

und die „korrumpierende Wirkung“ in<br />

Richtung Schwindeleien bei der Eingabe geleisteter<br />

Tätigkeitsstunden, weil viele Kanzleien dazu übergegangen<br />

sind, mit verbindlichen Vorgaben billable hours<br />

<strong>für</strong> Partner und Mitarbeiter zu erarbeiten.<br />

Die Kommission hat bisher nur einen Zwischenbericht<br />

vorgelegt, der nicht vertieft diskutiert wurde. In<br />

der Praxis scheint die Neigung zum billable hours-<br />

System weiterhin groß zu sein, weil dieses System einfach<br />

zu handhaben ist und einen objektiven Maßstab<br />

<strong>für</strong> die Ermittlung des angemessenen Anwaltshonorars<br />

zu geben scheint. Andererseits werden die Mandanten<br />

in den USA, so wurde berichtet, zunehmend kritischer,<br />

weil sie nicht wirklich nachprüfen können, welche<br />

Werthaltigkeit sich hinter den eingegebenen Zeiten verbirgt.<br />

Teilweise wurde daran erinnert, daß vor einigen<br />

Jahren mehrere Kanzleien unter heftige Kritik gerieten,<br />

weil sie Mittag- und Abendessen von Mitarbeitern verdeckt<br />

den Mandanten in Rechnung gestellt hatten. Mir<br />

wurde mehrfach der folgende Witz erzählt: Ein New<br />

Yorker Anwalt kommt bei einem Verkehrsunfall ums<br />

Leben. An der Himmelstür fragt ihn Petrus nach seinem<br />

Alter. „42 Jahre“ lautet die Antwort. Petrus schaut<br />

in seine Unterlagen und erwidert: „Nach den Stunden,<br />

die Du Deinen Mandanten in Rechnung gestellt hast,<br />

bist Du mindestens 75 Jahre alt. Wen also hast Du belogen,<br />

die Mandanten oder mich?“<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


4. Terrorismus und Rechtsstaat<br />

Das Panel dieser Veranstaltung bestand nur aus amerikanischen<br />

Teilnehmern, darunter hohe Juristen von<br />

Justizministerium und FBI, mehrere Wissenschaftler<br />

sowie zwei ABA-Vertretern, insgesamt neun Personen.<br />

Das Auditorium bestand zu keiner Zeit aus mehr als 27<br />

Personen, diese waren ausschließlich Ausländer, keine<br />

amerikanischen Teilnehmer.<br />

Die Botschaft der meisten Podiumsteilnehmer war<br />

eindeutig: Sicherheit geht über alles. Nur wenige Podiumsteilnehmer<br />

sahen die Dinge differenzierter und<br />

sprachen mehr oder minder deutlich von Widersprüchen<br />

in der amerikanischen Politik in Sachen Al<br />

Quaida und Taliban einerseits und Israel/Palästina andererseits.<br />

Erst die Zuhörer wiesen darauf hin, daß die absolute<br />

Priorität <strong>für</strong> die Sicherheit zu nicht akzeptablen Grundrechtseinschränkungen<br />

führt. Mein Hinweis, die Sicherheit<br />

des Einen sei oft der Rechtsverlust des Anderen,<br />

ein Polizeistaat sei ein zu hoher Preis <strong>für</strong> Sicherheit<br />

und, wenn es nur um Sicherheit gehe, dann sei es am<br />

besten, alle Menschen in eine Einzelzelle einzusperren,<br />

weil sie dann vor Angriffen untereinander (wenn auch<br />

nicht vor Übergriffen der Wärter!) optimal geschützt<br />

seien, und gleichwohl könne dies nicht erstrebenswert<br />

sein, brachte mir vom Podium gemischte Reaktionen,<br />

vom Publikum Zustimmung ein. Zu derart plakativer<br />

Argumentation habe ich gegriffen, nachdem vom<br />

Podium erklärt worden war, die Grundsatzerwägungen<br />

des Auslands gingen aus amerikanischer Sicht am Problem<br />

vorbei. Eine Teilnehmerin auf dem Podium antwortete<br />

mir, der Gegensatz zwischen Sicherheit und<br />

Freiheitsrechten sei ein Scheingegensatz, denn Sicherheit<br />

und Freiheit seien dasselbe. Ich habe mir den Hinweis<br />

auf Parallelen in der Geschichte verkniffen. Ausweichende<br />

Antworten erhielt ich auf meine Ausführung,<br />

es sei in hohem Maße widersprüchlich, wenn die<br />

USA einerseits den Terrorangriff vom 11.9.2001 als<br />

kriegerische Aggression im Sinne des UN- und NATO-<br />

Vertrages ansehen, andererseits aber den Taliban die<br />

Behandlung als Kriegsgefangene nach der entsprechenden<br />

Genfer Konvention verweigern, weil es sich nicht<br />

um einen Angriffskrieg eines Staates handele.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Alle ausländischen Zuhörer lagen mit ihren Beiträgen<br />

auf derselben, kritischen Linie.<br />

Die anwesenden Vertreter verschiedener französischer<br />

und belgischer Anwaltsorganisationen trugen die<br />

von ihnen verfaßte Resolution über den notwendigen<br />

Schutz von Grundrechten auch beim Kampf gegen den<br />

Terrorismus vor, <strong>für</strong> die ich Zustimmung des DAV in<br />

Aussicht gestellt habe. Ein belgischer Anwalt berichtete<br />

von konkreten Einzelfällen, in denen zentrale Angeklagtengrundrechte<br />

verletzt worden waren. Ein Vertreter<br />

aus Hong Kong warf den Amerikanern vor, die<br />

Angriffe der IRA in England seien ihnen gleichgültig<br />

gewesen; jetzt, wo sie selbst Opfer seien, verlangten sie<br />

Solidarität unter Verletzung verfahrensrechtlicher<br />

Grundrechte Beschuldigter; dies sei einfach nicht akzeptabel.<br />

Ein anderer Zuhörer erinnerte daran, daß die amerikanischen<br />

Behörden nach dem 11.9.2001 über 1.000<br />

Personen inhaftiert haben und weiterhin inhaftiert halten,<br />

bei denen die Öffentlichkeit bisher keinerlei<br />

Einzelheiten erfahren hat (Name, Ort der Verhaftung,<br />

Inhalt des Verdachts etc.). Eine amerikanische Menschenrechtsorganisation<br />

hat ein Gerichtsurteil erwirkt,<br />

wonach die Regierung jetzt diese Einzelheiten mitteilen<br />

muß. (Das House of Delegates der ABA hat übrigens<br />

mit ganz überwältigender Mehrheit diese Haftpraxis<br />

und die weitere Praxis geheimer Anhörungen in<br />

Abschiebungsverfahren verurteilt.)<br />

Diese Veranstaltung war positiv insofern, als die vertretenen<br />

Länder, vor allem die europäischen Länder, bei<br />

ihren Stellungnahmen inhaltlich völlig übereinstimmten.<br />

Die Veranstaltung war deprimierend insofern, als den anwesenden<br />

amerikanischen Teilnehmern auf dem Podium<br />

das Gespür <strong>für</strong> die europäische Problemsicht völlig abzugehen<br />

schien. Bezeichnenderweise lag die Organisation<br />

der Veranstaltung beim ABA Committee on Law and<br />

National Security. In Deutschland und anderen europäischen<br />

Ländern wurden nach dem 11.9.2001 Gesetzesentwürfe<br />

mit polizeistaatlicher Tendenz aus den Schubladen<br />

geholt, in den USA hat die Exekutive einfach gehandelt,<br />

in vielen Fällen unabhängig von der Gesetzeslage,<br />

siehe die oben erwähnten über 1.000 inhaftierten<br />

Personen. Bisher hat das Argument der Sicherheit<br />

alle gegenläufigen Überlegungen im Keim erstickt.<br />

17


18<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Die Führung der ABA scheint durchaus problembewußt<br />

zu sein. Präsident Hirshon hat auf Vorschlag von<br />

Anthony Kennedy, Richter beim US Supreme Court,<br />

am 1. Juli 2002 die Initiative „Dialogue on Freedom“<br />

geschaffen, bei der Anwälte und Richter im ganzen<br />

Land in den Schulen über die Werte von Demokratie,<br />

Freiheit und Verfassung sprechen. Einzelne Themen<br />

werden auf Flugblättern mit pro und con abgehandelt,<br />

etwa „Vital to National Security, or Violation of<br />

Privacy?“, bei dem es um das Spannungsverhältnis zwischen<br />

nationaler Sicherheit und Schutz der Privatsphäre<br />

vor elektronischer Überwachung geht. Ziel dieser<br />

Initiative ist es, in der Bevölkerung <strong>für</strong> ein besseres<br />

Verständnis der amerikanischen Grundwerte zu sorgen.<br />

Eine dieser Veranstaltungen fand gleich auf dem<br />

Annual Meeting statt. Vor und mit Kindern von<br />

Teilnehmern des ABA Annual Meeting diskutierten<br />

über Fragen von Sicherheit und Freiheit Supreme<br />

Court Justice Kennedy und ein Anwalt. Hirshon scheint<br />

erkannt zu haben, wo das Problem liegt und wie es<br />

gelöst werden kann.<br />

5. Corporate Responsibility<br />

Nach dem Enron-Fall und den weiteren großen<br />

Firmenzusammenbrüchen hat Präsident Hirshon eine<br />

„Task Force Corporate Responsibility“ eingesetzt.<br />

Diese hat am 24.7.2002 einen umfangreichen<br />

Zwischenbericht vorgelegt, der zahlreiche Vorschläge<br />

<strong>für</strong> neue Corporate Governance Standards sowie <strong>für</strong><br />

neue anwaltliche Berufsregeln enthält. Die vorgeschlagenen<br />

Corporate Governance Standards gehen erheblich<br />

über die in Deutschland in den letzten 1 1/2 Jahren<br />

vorgelegten Vorschläge hinaus, ein Teil ist inzwischen<br />

durch den Sarbanes-Oxley Act vom 30.7.2002 Gesetz<br />

geworden. In berufsrechtlicher Hinsicht wird insbesondere<br />

vorgeschlagen, daß ein Anwalt Rechtsverstöße<br />

durch Mitarbeiter der Gesellschaft, von denen er im<br />

Rahmen seiner Tätigkeit erfährt, den Vorgesetzten melden<br />

muß, gegebenenfalls bis hoch zum Board of<br />

Directors. Die derzeitige Ausnahme von der anwaltlichen<br />

Verschwiegenheitspflicht <strong>für</strong> Fälle von drohender<br />

Gefahr <strong>für</strong> Leib und Leben soll auf drohende Gefahr<br />

<strong>für</strong> Vermögen und Eigentum Dritter ausgedehnt wer-<br />

den. Im Fall eines Verbrechens, einschließlich der Verletzung<br />

der Bundeswertpapiergesetze, soll in diesem<br />

Fall sogar eine Anzeigepflicht eingeführt werden. Die<br />

Frage, ob dies nur eine mandanteninterne oder eine externe<br />

Pflicht gegenüber Behörden sein soll, konnte mir<br />

nicht beantwortet werden, sie scheint bisher offen zu<br />

sein.<br />

Das House of Delegates nahm den Zwischenbericht<br />

zur Kenntnis. Die Task Force wird jetzt Anhörungen<br />

durchführen und ihren Abschlußbericht im Februar<br />

2003 vorlegen. Da - in Europa bisher weniger bekannt<br />

geworden - Anwälte bei den spektakulären Firmenzusammenbrüchen<br />

der letzten Monate in den USA eine<br />

nicht unwesentliche Rolle gespielt haben, die in den<br />

jetzt beginnenden Zivil- und Strafverfahren in der Öffentlichkeit<br />

ausgebreitet werden wird, steht zu be<strong>für</strong>chten,<br />

daß es zu weitreichenden Vorschlägen hinsichtlich<br />

Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht und externen<br />

Meldepflichten kommt. Wenn dieser Schlußbericht<br />

vom House of Delegates akzeptiert wird, geht er zunächst<br />

zum ABA Ethics Committee, das die Detailformulierungen<br />

<strong>für</strong> die neuen berufsrechtlichen Vorschriften<br />

ausarbeiten muß, die dann vom House of<br />

Delegates endgültig beraten und beschlossen werden.<br />

Bei der vorerwähnten Anzeigepflicht im Falle eines<br />

Verbrechens, einschließlich der Verletzung der<br />

Bundeswertpapiergesetze, kann das Risiko nicht ausgeschlossen<br />

werden, daß die SEC (Securities and<br />

Exchange Commission) den Gedanken aufgreift und<br />

den in den USA börsennotierten Gesellschaften und<br />

ihren Konzerngesellschaften unabhängig von ihrem Sitz<br />

zur Auflage macht, im In- und Ausland nur solche Anwälte<br />

zu beschäftigen, die einer derartigen Meldepflicht<br />

kraft Gesetzes oder Berufsrechts unterliegen oder sich<br />

ihr freiwillig unterwerfen, soweit dies möglich ist, z. B.<br />

in einigen Ländern durch Einverständnis des Mandanten.<br />

Auf diese Weise käme es zu einer Meldepflicht<br />

ausländischer Anwälte gegenüber der SEC. Die SEC<br />

würde mit einer solchen Regelung <strong>für</strong> Anwälte in ähnlicher<br />

Weise wie bei den Wirtschaftsprüfern eine extraterritoriale<br />

Wirkung ihrer Vorschriften erreichen. Die<br />

weitere Entwicklung muß deshalb sorgfältig beobachtet<br />

werden. [Postscriptum vom 9.12.2002: die vorstehende<br />

Be<strong>für</strong>chtung scheint Realität zu werden: Die SEC geht<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


sogar noch einen Schritt weiter. Sie hat Mitte November<br />

den Entwurf von Verhaltensregeln <strong>für</strong> Anwälte vorgelegt,<br />

nach denen Syndikusanwälte wie externe Anwälte<br />

schwerwiegende Verletzungen des US-Wertpapierrechts<br />

und anderer Rechtspflichten nicht nur intern<br />

bis hoch zum Board melden müssen, wie in Section 307<br />

des neuen Sarbanes-Oxley Act vorgesehen, sondern<br />

ihre internen Meldungen und deren Resultate dokumentieren<br />

und, sollten die Meldungen erfolglos bleiben,<br />

ihre Tätigkeiten einstellen und dies der SEC mitteilen<br />

müssen („noisy withdrawal obligation“), woraufhin die<br />

SEC sofort einschreiten und die Akten des Anwalts mit<br />

der vorgenannten Dokumentation beschlagnahmen<br />

kann, um daraus weitere Maßnahmen gegen die Verantwortlichen<br />

in der Gesellschaft abzuleiten. Diese<br />

Pflichten sollen auch <strong>für</strong> ausländische Anwälte gelten,<br />

vor allem auch solche, die im Ausland im Zusammenhang<br />

mit irgendwelchen Erklärungen ihrer Mandanten<br />

oder von Konzerngesellschaften ihrer Mandanten gegenüber<br />

der SEC tätig sind (z. B. der Einreichung von<br />

Unterlagen, insbesondere von Abschlüssen und Berichten,<br />

der Beantwortung von Fragen der SEC etc.).<br />

Es bleibt abzuwarten, ob die SEC von dem extraterritorialen<br />

Geltungsanspruch des von ihr vorgelegten<br />

Entwurfs abrücken wird, nicht zuletzt deshalb, weil die<br />

Verhaltensregeln der SEC die berufliche Verschwiegenheitspflicht<br />

ausländischer Anwälte, die sich aus dem<br />

Gesetzesrecht oder den sonstigen berufsrechtlichen<br />

Vorschriften ihres Heimatrechts ergeben, gar nicht einschränken<br />

kann.]<br />

6. Geldwäsche<br />

Ashworth Krauland, führender ABA-Anwalt auf dem<br />

Gebiet Geldwäsche, hatte verschiedene ausländische<br />

Teilnehmer zu einem informellen Informationsaustausch<br />

eingeladen. Bei einer förmlichen ABA-Veranstaltung<br />

zum Thema Geldwäsche vor zwei Jahren<br />

hatten die europäischen Teilnehmer auf die europäische<br />

Entwicklung bei der sich abzeichnenden neuen<br />

Geldwäscherichtlinie hingewiesen. Die amerikanischen<br />

Anwaltskollegen hielten damals etwas Derartiges in<br />

ihrem Land <strong>für</strong> kaum denkbar. Inzwischen sind auch in<br />

den USA gesetzliche Maßnahmen in Vorbereitung, um<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

bei Verdacht auf Geldwäsche und ähnliche Straftaten<br />

eine Meldepflicht <strong>für</strong> Anwälte einzuführen. Eine derartige<br />

Meldepflicht wird von der ABA abgelehnt, die vorgesehene<br />

Pflicht, die Identität des Mandanten und die<br />

Herkunft etwaiger Gelder festzustellen, sowie die<br />

Pflicht zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen<br />

wird jedoch akzeptiert.<br />

Interessant war der Länderbericht aus Kanada. Die<br />

dort eingeführte anwaltliche Verdachtsmeldepflicht ist<br />

diesen Sommer im Staate British Columbia von einem<br />

Gericht durch einstweilige Anordnung ausgesetzt worden.<br />

Die Verhandlung in der Hauptsache zur Frage der<br />

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes findet im Herbst<br />

2002 statt. Die gesetzliche Regelung in Kanada bestimmt<br />

ausdrücklich, ausgelöst durch den massiven<br />

Druck der kanadischen Strafverteidiger, daß die Entgegennahme<br />

des Strafverteidigerhonorars keine Geldwäsche<br />

ist und daß insoweit auch keine Meldepflicht<br />

besteht.<br />

Die Verdachtsmeldepflicht bei Geldwäsche (und vergleichbaren<br />

Straftaten) besteht im Vereinigten Königreich<br />

bereits seit 1994. Im Falle Duff war ein Solicitor<br />

verurteilt worden, der eine bereits erfolgte Geldwäschehandlung<br />

seines Mandanten nicht gemeldet hatte. Im<br />

Herbst 2002 steht eine weitere Hauptverhandlung<br />

gegen verschiedene Anwälte einer englischen Kanzlei<br />

an, der Beteiligung an Geldwäscheaktivitäten (Volumen<br />

£ 10 Mio) und Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen<br />

wird.<br />

Der Regelungsansatz in der Schweiz ist von dem in<br />

der EU verschieden. Die Schweiz knüpft nicht an den<br />

Beruf an, sondern an die Tätigkeit als „Financial Intermediary“,<br />

die nicht nur von Anwälten, sondern auch<br />

von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden<br />

kann. Insgesamt gibt es in der Schweiz 1.300 derartiger<br />

Financial Intermediaries. Es besteht eine eigene Überwachungsstelle<br />

mit weitreichenden Untersuchungsbefugnissen.<br />

Vorsitzender ist Jean-Pierre Gross, der<br />

frühere Präsident des Schweizerischen Anwaltsverbands.<br />

Diese Überwachungsstelle entscheidet selbst,<br />

ob sie ihre Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft<br />

weitergibt oder <strong>für</strong> rechtlich bedenkenfrei hält.<br />

19


20<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

7. Antrittsrede des neuen ABA-Präsidenten<br />

A. P. Carlton von North Carolina, der zu seiner Antrittsrede<br />

Mandanten eingeladen hatte (!), will in der<br />

Ausrichtung auf anwaltliche Grundwerte und<br />

Grundpflichten die Politik seines Vorgängers Rob<br />

Hirshon fortsetzen. Er fand sehr deutliche Worte da<strong>für</strong>,<br />

daß die Anwaltschaft in den USA keinerlei Opfer an<br />

Unabhängigkeit auf dem Altar des Eigeninteresses erbringen<br />

dürfe, und hielt den Anwälten das Negativbeispiel<br />

der Wirtschaftsprüfer (Andersen) vor<br />

Augen. Carlton hat eine Kommission eingesetzt, die<br />

Verbesserungen im Zugang des Bürgers zum Recht und<br />

zum Anwalt ausarbeiten soll. Dabei geht es auch und<br />

vor allem um die Kostenseite. Die - im Gesamtvolumen<br />

weiterhin rückläufige - pro bono publico-Tätigkeit amerikanischer<br />

Anwälte reicht offensichtlich nicht mehr<br />

aus, um den „fair access to a lawyer as part of the access<br />

to justice“ zu gewährleisten. Dieselben Fragen beschäftigen<br />

bekanntlich die EU-Kommission im Zusammenhang<br />

mit der vorgesehenen PKH-Richtlinie.<br />

8. Resümee und Ausblick<br />

Insgesamt ergibt sich somit ein gemischter Eindruck.<br />

Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den Themen<br />

negative Auswirkungen des billable hours-System,<br />

Verschwiegenheitspflicht/Geldwäsche und (wirtschaftlich<br />

finanzierbarer) Zugang zum Rechtsanwalt als Zugang<br />

zum Recht ergibt, hat sich an den diesbezüglichen<br />

Grundpositionen der ABA wenig bis nichts geändert.<br />

Das aus dem traumatischen Erlebnis des 11.9.2001 folgende<br />

Streben der USA nach kollektiver Sicherheit<br />

schiebt nicht nur auf dem Gebiet der Außenpolitik abweichende<br />

Meinungen beiseite; auch innenpolitisch<br />

haben Werte wie Freiheitsrechte und Verfahrensgrundrechte<br />

des Einzelnen derzeit politisch „keine<br />

Konjunktur“. Insoweit scheint die politische Kontrolle<br />

derzeit kaum oder gar nicht zu funktionieren. Auf die<br />

Einhaltung von Verfahrensgrundrechten wird durch die<br />

amerikanischen Menschenrechtsorganisationen, die<br />

Gerichte und die ABA geachtet. Dies stimmt ein wenig<br />

optimistisch. Die im Gesamtsystem der amerikanischen<br />

Gesellschaft vorhandene Fähigkeit zur Selbst-<br />

kontrolle und Korrektur, ein wesentliches Kennzeichen<br />

der amerikanischen Gesellschaft, zeigt sich auch hier.<br />

Kritik aus dem Ausland, und sei sie noch so gut gemeint<br />

und berechtigt, führt zu wenig bis nichts, wenn sie nicht<br />

begleitet wird von entsprechender Kritik aus dem amerikanischen<br />

System selbst heraus.<br />

In den vorstehend angesprochenen amerikanischen<br />

Menschenrechtsorganisationen haben Anwälte eine tragende<br />

Rolle. Die Tätigkeit derartiger Anwälte wird auch<br />

von den „arrivierten“ Institutionen wie der ABA anerkannt.<br />

Immer wieder sind in der Vergangenheit<br />

Anwälte, die in derartigen Organisationen tätig waren,<br />

mit dem „pro bono publico award“ der ABA ausgezeichnet<br />

worden.<br />

Frankfurt am Main, 9. Dezember 2002<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


2.<br />

BERICHT ÜBER DEN 40.<br />

JAHRESKONGRESS DER AIJA<br />

VOM 27. - 31.08.2002 IN LISSABON<br />

Vom 27. bis zum 31. August 2002 fand der jährliche<br />

Kongress der Association Internationale des Jeunes<br />

Avocats (AIJA) in Lissabon statt. Der Kongress wurde<br />

am Mittwoch, den 28. August 2002, feierlich im Kloster<br />

des Heiligen Hieronymus eröffnet, das 1501 erbaut<br />

wurde und als typisches Kulturdenkmal <strong>für</strong> Portugal<br />

gilt. Mit Fado und Grußworten des Justizministers<br />

Portugals António Costa, des Präsidenten der portugiesischen<br />

Anwaltsvereinigung José Miguel Júdice sowie<br />

des AIJA-Präsidenten Adi Seffer aus Frankfurt, wurden<br />

die Teilnehmer eingestimmt auf die hochinteressante<br />

Konferenz. Im Anschluss an den Empfang im Klostergebäude<br />

fand in der beeindruckenden Moderne und<br />

Tradition verbindenden Kulisse Lissabons ein Abendessen<br />

mit anschließender Feier statt.<br />

Themen des Kongresses waren aus berufsrechtlicher<br />

Sicht u.a. die wichtigen Entwicklungen zum Thema<br />

„Professional Ethics in Litigation“ sowie „Money<br />

Laundering - Moves Towards a Unified International<br />

Approach“. Das erste Thema wurde aus den verschiedenen<br />

Jurisdiktionen heraus beleuchtet und lebendig<br />

diskutiert. Letzteres griff insbesondere die aktuellen<br />

Entwicklungen in Europa auf Grund der Umsetzung<br />

der EU-Geldwäscherichtlinie auf sowie die beabsichtigten<br />

Änderungen in anderen Staaten angesichts der Terrorismusbekämpfungsgesetze<br />

im Anschluss an das<br />

Attentat am 11. September 2001 in den USA.<br />

Darüber hinaus hatten die verschiedenen<br />

Arbeitsgruppen der AIJA weitere Arbeitsprogramme<br />

zusammengestellt, z.B. im Bereich Wettbewerbsrecht<br />

zum Thema „Vertical Restraints: Does and Dont’s in<br />

Antitrust“ sowie „Dealing with risks in M&A transactions“.<br />

Auch die Themen „Legal Comparison and<br />

Harmonisation of Anti-doping Rules“ sowie „Dispute<br />

Resolution and the Internet“ zogen insbesondere bei<br />

der jungen Teilnehmerschaft (Voraussetzung <strong>für</strong> eine<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Mitgliedschaft in der AIJA ist die Zulassung zur Anwaltschaft<br />

und ein Alter unter 45 Jahren) und oftmals<br />

technologisch begeisterte Junganwälte auf’s Parkett. In<br />

einer offenen Diskussion wurden die Vorteile des<br />

Internets kritisch im Hinblick auf die Zukunft der<br />

Prozessanwälte beleuchtet. Erstaunlicher Weise ging<br />

das Votum am Ende klar zu Gunsten der Prozessanwälte<br />

aus. Es wurde nämlich festgestellt, dass das Internet<br />

die menschliche Seite des Anwalts sowie seine<br />

strategischen Möglichkeiten nicht ersetzen kann.<br />

Auch das Thema „Datenschutz“ wurde kritisch beleuchtet<br />

und unter urheberrechtlichen Aspekten untersucht.<br />

Darüber hinaus standen Themen auf dem Programm<br />

wie „An Introduction to Initial Public Offerings<br />

(IPO) - Chances and Challenges“, „The Right to Life<br />

from Conception to the Grave“, „Legal Comparison<br />

and Harmonisation of Anti-doping Rules“ sowie „A<br />

dirty Trip: Transportation and Management of Hazardous<br />

Waste“. In einem Extraseminar wurde das <strong>für</strong> alle<br />

spannende Thema der Haager Konvention, und zwar<br />

„Recognition and enforcement of foreign judgements:<br />

The developments brought by the new EU Regulation<br />

and by The Hague Convention“ besprochen. Catherine<br />

Kessedjian, Professorin in Private International Law<br />

und Former Deputy Secretary-General of the Hague<br />

Conference, berichtete aus Insidersicht zu diesem<br />

Thema. Festzustellen war, dass angesichts vieler Bedenken<br />

mit einer Verabschiedung der Haager Konvention<br />

in der angedachten Form sobald nicht ggf. gar<br />

nicht mehr zu rechnen ist.<br />

Das Programm der einzelnen Kommissionen, die im<br />

Bereich „Intellectual Property and New Technologies“,<br />

„Environmental Law & Transportation Law“, „Civil<br />

Litigation & Future of the Profession“, „Antitrust &<br />

Distribution“, „Corporate Acquisition and Joint<br />

Venture & Tax Law“, „International Arbitration“,<br />

„Sports Law Forum“, „International Business Law“,<br />

„Family and Estate Law“, „Human and Procedural<br />

Rights“ sowie „Business Crime & Banking and Finance“<br />

durchgeführt wurden, war äußerst erfrischend. Die<br />

Qualität war hervorragend und die Bereitschaft zur offenen<br />

Diskussion auch in Form von Planspielen sehr er-<br />

21


22<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

freulich. Gerade der Elan der jungen Anwälte und die<br />

Einbeziehung internationaler Anwaltsorganisationen,<br />

die gerade die Interessen der jungen Anwälte vertritt,<br />

begeisterte. Jeder Teilnehmer erhielt Tagungsunterlagen<br />

mit mehr als 120 „reports“ in moderner Form als<br />

CD ROM.<br />

Insgesamt nahmen 445 Teilnehmer aus 44 Ländern<br />

mit 92 Begleitpersonen an der Konferenz teil. Davon<br />

waren die Deutschen mit 37 Anwälten neben Finnen,<br />

Schweizern und Portugiesen eine der größten<br />

Delegationen. Hervorzuheben sind auch die Sonderveranstaltungen<br />

<strong>für</strong> die neuen Teilnehmer. AIJA ist sehr<br />

darauf bedacht, diese rasch zu integrieren.<br />

Am letzten Tag wurde das „Bureau“, das zentrale Leitungsorgan,<br />

turnusgemäß neu gewählt. Adi Seffer gab<br />

die Leitung an seinen im letzten Jahr gewählten<br />

Nachfolger Claudio Cocuzza aus Mailand weiter. Neu<br />

gewählt wurde Miguel de Avillez Pereira aus Lissabon<br />

als „incoming president“. Weitere Informationen zur<br />

AIJA und ihren Veranstaltungen ist auf einem erstmals<br />

gezeigten Video und im Internet unter www.aija.org zu<br />

finden.<br />

Es lässt sich damit feststellen, dass die bestens organisierte<br />

Konferenz hochwertige Informationen geboten<br />

hat in einer angenehmen Atmosphäre <strong>für</strong> eine besonders<br />

junge und dynamische Anwaltschaft.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />

3.<br />

27. DACH-TAGUNG<br />

VOM 19. - 21. 09. 2002 IN LUZERN<br />

Die Europäische Anwaltsvereinigung DACH hat es<br />

erneut geschafft durch ein internationales Programm<br />

und Teilnehmerschaft in einer wunderschönen Umgebung<br />

am Vierwaldstätter See eine interessante Konferenz<br />

zum Thema: „Grenzenloses Erbrecht - Grenzen<br />

des Erbrechts“ zu veranstalten.<br />

Ca. 70 Teilnehmer aus Belgien, Brasilien, Deutschland,<br />

England, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Kroatien,<br />

Liechtenstein, den Niederlanden, Österreich,<br />

Polen, der Schweiz, Tschechien und Ungarn nahmen an<br />

der 27. DACH-Tagung zum Thema internationales<br />

Erbrecht in Luzern teil.<br />

Prof. Dr. Peter Breitschmid und PD Dr. Hans<br />

Rainer Künzle, Rechtsanwalt, Zürich, berichteten einleitend<br />

zu den Themen gesetzliche Erbfolge, Instrumente<br />

der Erbschaftsplanung, Erbanfall, behördliche<br />

Mitwirkung, private Vorkehren zur Nachlassabwicklung<br />

und gesetzliche Teilungsgrundsätze aus der Sicht<br />

der Rechtssituation in der Schweiz. Dabei wurde deutlich,<br />

dass wesentliche Grundsätze im internationalen<br />

Privatrecht, in Deutschland beispielsweise die Klärung<br />

zunächst des anwendbaren Rechts und dann diejenige<br />

der örtlichen Zuständigkeit, hier umgekehrt werden.<br />

Ferner wurde deutlich, dass es Institute und/oder Begrifflichkeiten<br />

gibt, die dem deutschen System völlig<br />

fremd sind. Insbesondere anhand von Fallbesprechungen<br />

wurden die Unterschiede in den Rechtssystemen<br />

anschaulich dargestellt, z.B. zur Ausübung der<br />

Offizialmaxime beim Erbenruf, etc.<br />

Weiter vermittelten Dr. Lothar Giesinger, Rechtsanwalt,<br />

Feldkirch, und Dr. Elke Panzl, Rechtsanwältin,<br />

Innsbruck, in ihrem Länderbericht Österreich<br />

Basiswissen zur gesetzlichen Erbfolge und zu Erbschaftsregelungen<br />

zu Lebzeiten und zur Nachlassabwicklung.<br />

Insbesondere die von Frau Dr. Panzl dargestellten<br />

Einzelfälle zeigten auf, welche Probleme in<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


der Praxis entstehen und wie diese gelöst werden können.<br />

Dr. Giesinger griff in seinem Vortrag auch auf den<br />

Vortrag von Michael Guttmann auf dem DAT zum<br />

Thema „Deutsch <strong>für</strong> Juristen“ zurück. Zudem sei die<br />

Kreativität des Rechtsanwaltes gerade im internationalen<br />

Erbrecht gefragt.<br />

In dem Länderbericht Deutschland, der von Walter<br />

Krug, Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart,<br />

dargestellt wurde, wurden die Regelungen der gesetzlichen<br />

Erbfolge, Instrumentarien der Erbschaftsplanung,<br />

Erbanfall, nachlassbehördliche Mitwirkung, Teilungsgrundsätze<br />

und internationales Erbrecht ebenfalls anschaulich<br />

dargestellt. Bekanntes wurde gut und umfassend<br />

aufbereitet.<br />

Insbesondere die Unterschiede zwischen den einzelnen<br />

Rechtsgebieten wurden rechtsvergleichend von jedem<br />

der Referenten aufgegriffen. Dabei wurde deutlich, dass<br />

nicht nur die Begrifflichkeiten sehr unterschiedlich sind<br />

sondern auch die Herangehensweisen, während es in<br />

Einzelgebieten deutliche Überschneidungen gibt. Dies<br />

griff insbesondere der Referent aus dem Fürstentum<br />

Liechtenstein auf, lic. iur. Martin Hörnig, Rechtsanwalt<br />

aus Vaduz, der die Grundsätze des liechtensteinischen<br />

Erbrechts und Personalstatuts darstellte. Hier wurde<br />

deutlich, dass Liechtenstein Rechtsstrukturen der bereits<br />

dargestellten Länder übernommen hat, beispielsweise<br />

Erbrecht, Konkursrecht, Strafprozessrecht aus Österreich<br />

sowie aus der Schweiz Personenrecht und Gesellschaftsrecht.<br />

Angesichts der Größe des Landes und der<br />

Tatsache, dass Liechtenstein nicht über eine Universität<br />

verfügt, sind Kenntnisse der Grundzüge des IPR und anderer<br />

nationaler Rechtsordnungen unerlässlich.<br />

Es wurde aber ebenso deutlich, dass auch innerhalb<br />

von Landesgrenzen „Zersplitterungen“ existieren. Zwar<br />

ist das in der Schweiz zum Zivilrecht gehörende, materielle<br />

Erbrecht eidgenössisch, also gesamtschweizerisch<br />

geregelt, allerdings nicht das Registerwesen, das kantonal<br />

geregelt wird. Das ist anders beispielsweise in Österreich.<br />

Auf diese Besonderheiten wurde bereits in dem<br />

einführenden Länderbericht hingewiesen aber auch in<br />

dem Vortrag von Herrn Dr. Hans Nater, Rechtsanwalt,<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Zürich, zur internationalen Freizügigkeit nach dem<br />

schweizerischen Bundesgesetz über die Freizügigkeit<br />

der Anwältinnen und Anwälte und dem entsprechenden<br />

bilateralen Vertrag zwischen der Schweiz und der EU,<br />

der seit 1. Juni 2002 in Kraft ist. Insbesondere interessierten<br />

sich die Zuhörer <strong>für</strong> die neue Regelung, nach der<br />

EU-Anwälte mittlerweile unproblematisch in der Schweiz<br />

tätig sein können, da die Schweiz mustergültig die EU-<br />

Vorschriften, also die Dienstleistungs-, Niederlassungsund<br />

Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie in Landesgesetz<br />

umgesetzt hat. Deutlich wurde aber, dass die<br />

Grundzüge des Verständnisses der Freizügigkeit der<br />

Rechtsanwälte in Europa nach wie vor sehr verschieden<br />

sind, z.B. gibt es in der Schweiz - anders als in Deutschland<br />

- kein Rechtsberatungsmonopol, welches als verfassungsmäßig<br />

erachtet wird, da es eine qualitativ hochwertige<br />

Ausbildung voraussetzt. In einer anschließenden<br />

Diskussion wurde deutlich, dass die Erbringung von<br />

grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Praxis,<br />

insbesondere auch die Tätigkeit der schweizerischen Anwälte<br />

und Anwältinnen in anderen EU-Staaten noch<br />

Probleme beinhaltet, da die Umsetzung in nationales<br />

Recht noch nicht erfolgt ist. Das gilt ebenfalls <strong>für</strong><br />

Deutschland, wo das EURAG zunächst angepasst werden<br />

muß, allerdings haben die Arbeiten hierzu seitens<br />

des Bundesministeriums der Justiz bereits begonnen.<br />

Stefan Stade, Rechtsanwalt, Straßburg, verwies ferner<br />

auf seine schriftlichen Ausführungen zum internationalen<br />

Erbrecht im deutsch-französischen Kontext.<br />

Darüber hinaus erfuhren die Teilnehmer etwas zur<br />

Vereinfachung des Zugangs bei in mehr als einem Gemeinschaftsstaat<br />

belegenen Nachlässen von Herrn<br />

Hans J. Hartwig, London.<br />

Die Konferenz hielt, was sie versprach. Es wurde<br />

deutlich, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Bereich des<br />

internationalen Erbrechts nur mit Kenntnissen der ausländischen<br />

Rechtsgrundlagen, insbesondere aber des<br />

IPR möglich ist. Hierbei muss man, wie auch bereits<br />

der Präsident der DACH-Organisation, Dr. Peter Wieland,<br />

Rechtsanwalt, München, in seiner Eröffnungsrede<br />

deutlich gemacht hat, auch die Haftungsregelungen<br />

kennen und ernst nehmen.<br />

23


24<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

In lebhaften Diskussionen konnten die Tagungsteilnehmer<br />

insbesondere von den praktischen Erfahrungen<br />

der Einzelnen profitieren. Dabei war der Umstand,<br />

dass die Vortragenden auf die Unterlagen in der umfassenden<br />

Tagungsdokumentation verweisen konnten, besonders<br />

nutzbringend.<br />

In einer wunderschönen Umgebung konnten die<br />

Teilnehmer ferner von der bei der DACH-Tagung bekannten<br />

angenehmen Atmosphäre profitieren. Dass<br />

sich die Teilnehmer untereinander z. T. gut kannten,<br />

wurde auch bereits deutlich an dem Begrüßungsabend,<br />

der die Stimmung des Vierwaldstätter Sees aufnahm<br />

und das Tagungshotel Hotel Palace trug Weiteres bei.<br />

Lediglich das Wetter ließ etwas zu wünschen übrig,<br />

insbesondere bei der Schiffsrundfahrt am Freitagabend.<br />

Im Hotel Seeburg wurden die Teilnehmer aber<br />

beim festlichen Abendessen durch den Vorsteher des<br />

Wirtschaftsdepartments des Kantons Luzern, Herrn<br />

Regierungsrat (=Minister) Dr. Anton Schwingruber<br />

begrüßt, der insbesondere auf die finanziell problematische<br />

Lage in der Schweiz aber auch auf die Reize des<br />

Standorts hinwies. Mittags konnten die Teilnehmer<br />

zudem den Vertreter des Luzerner Anwaltsverbandes,<br />

Dr. Urs Lischer, kennen lernen, der in einem Reim<br />

unter anderem die gute Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft<br />

in den anderen EU-Mitgliedsstaaten betonte<br />

und den Teilnehmern ein erfolgreiches Arbeiten wünschte,<br />

was auch gewährleistet wurde.<br />

Die Teilnehmer können sich bereits auf die nächste<br />

DACH-Tagung freuen, die vom 15. bis zum 17. Mai<br />

2003 in Bregenz zum Thema „Der faire Prozess nach<br />

Art. 6 EMRK in Zivil-, Straf-, Steuer- und Verwaltungsverfahren“<br />

stattfinden wird. Weitere Information zu<br />

diesem Programm und zur DACH selbst kann man bei<br />

der DACH Europäische Anwaltsvereinigung e.V.,<br />

Kappelergasse 14, 8022 Zürich, Schweiz,<br />

Tel.: 0041 - 43 344 70 20, Fax: 0041 - 43 344 70 21<br />

abfragen.<br />

Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />

4.<br />

JAHRESKONGRESS DER<br />

INTERNATIONAL BAR ASSOCIATION<br />

VOM 20. - 25. OKTOBER 2002 IN<br />

DURBAN<br />

a)<br />

Bericht von Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers,<br />

LL.M., Berlin<br />

Die International Bar Association (IBA, im Internet<br />

unter www.ibanet.org) mit Sitz in London, setzt sich<br />

zusammen aus 18.000 Individualmitgliedern und 170<br />

Kollektivmitgliedern aus insgesamt 180 Staaten und ist<br />

damit mit Sicherheit eine äußerst wichtige, wenn nicht<br />

die wichtigste, internationale Anwaltsorganisation weltweit.<br />

Die IBA veranstaltete einen hochinteressanten<br />

Jahreskongress Ende Oktober in Südafrika, den ersten<br />

dieser Größe auf einem afrikanischen Kontinent. Es<br />

waren ca. 2.800 Teilnehmer aus rund 120 verschiedenen<br />

Ländern anwesend. Das Programm beschäftigte<br />

sich vor allen Dingen mit den Practice Areas, also hier<br />

mit der Business Law Section, Energy & National Resources<br />

Law and Legal Practice Section. Dabei boten<br />

die verschiedenen Sektionen, z.B. im Bereich Business<br />

Law zu den Themen Aviation Law, Antitrust and Trade<br />

Law, Arbitration and ADR, Banking Law, Insurance<br />

Law, Insolvency Law, Tax Law, Technology Law, Business<br />

Crime Law, etc., Veranstaltungen, die aktuelle<br />

Themen dieser Rechtsbereiche aufgriffen.<br />

Struktur der IBA:<br />

Da u. a. <strong>für</strong> den Anwalt, der Mitglied der IBA ist, die<br />

Aufteilung der IBA bisher nicht immer transparent war,<br />

wurde nunmehr im General Meeting am 24. Oktober<br />

2002 beschlossen, die Struktur der IBA durch die neue<br />

IBA-Constitution grundsätzlich umzugestalten (siehe<br />

hierzu auch einen Bericht von Prof. Dr. Hellwig in einer<br />

der nächsten Ausgaben des Anwaltsblattes des DAV.<br />

Neuer Präsident <strong>für</strong> die nächsten zwei Jahre ist<br />

Emilio Cardenas, argentinischer Syndikusanwalt. Er<br />

löste damit Dianna Kempe ab.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


Ferner wurde Dr. Klaus Böhlhoff als honorary life<br />

member der IBA bestimmt. Der Deutsche Dr.<br />

Böhlhoff, war von 1998 bis 2000 Präsident der IBA<br />

und ist nach wie vor äußerst aktiv, z. B. bei der neuen<br />

Public and Professional International Division (PPID)<br />

<strong>für</strong> die berufspolitischen Belange. Mit großem Engagement<br />

widmete er sich den ethischen Grundfragen der<br />

anwaltlichen Profession und ihrer Gefährdung durch<br />

die zunehmende Kommerzialisierung. 1995 war er<br />

Mitbegründer des Human Rights Institutes. In zahllosen<br />

Fällen hat er verfolgten Anwälten und Richtern geholfen.<br />

Klaus Böhlhoff hat wie Walter Oppenhoff das<br />

Ansehen der deutschen Anwaltschaft in der internationalen<br />

Rechtsgemeinschaft gewahrt und deshalb ehrte<br />

der DAV ihn im Mai 2001 mit der Walter-Oppenhoff-<br />

Medaille.<br />

Aus berufspolitischer Sicht waren die sog. Showcases<br />

besonders interessant. Am 21. Oktober 2002 wurde<br />

unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Hellwig das Thema<br />

„Contradictory professional duties - a catch 22 situation<br />

for the international lawyer“ diskutiert (siehe<br />

hierzu den anliegenden Bericht von Prof. Dr. Hellwig).<br />

Aus berufspolitischer Sicht interessant war weiter die<br />

Showcase der IBA Task Force on Terrorism. Hier<br />

wurde darüber diskutiert, ob anlässlich des 11. September<br />

2001 rechtstaatliche Prinzipien zunehmend<br />

aufgegeben werden. Man war sich einig, dass eine optimale<br />

Balance zwischen der Aufrechterhaltung der<br />

Bürgerrechte und der Bekämpfung von internationaler<br />

organisierter Kriminalität gefunden werden muss. Der<br />

derzeitige Trend, in Bürgerrechte stark einzugreifen<br />

unter vermeintlicher Rechtfertigung zur Terrorismusbekämpfung<br />

könne nicht geduldet werden. Die Task<br />

Force der IBA setzt ihre fundamentalen Fragestellungen<br />

auch in der Zukunft fort und wird hierzu laufend<br />

berichten.<br />

Ein weiteres hier zu nennendes Thema war die Diskussion<br />

vom Barristers’ Advocates’ Forum zum<br />

Thema „Challenges of Competition at the Referal<br />

Bar“. Hier wurde deutlich, dass es in vielen Ländern<br />

wie z. B. in Schottland, Irland, England, Australien,<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Südafrika, etc. die Unterscheidung zwischen Solicitors<br />

und Barristers gibt. Die Frage ist, ob diese Unterscheidung<br />

langfristig bestehen bleiben wird. Hierbei wurden<br />

wettbewerbsrechtliche Aspekte angesprochen, insbesondere<br />

der Office of Fair Trading Report of England<br />

and Wales.<br />

Für den Anwaltsberuf als solchen war zudem die<br />

Veranstaltung am 25. Oktober 2002 zum Thema „IBA<br />

Standing Committee on Globalisation of the Legal<br />

Profession“ interessant. Hierbei wurden verschiedene<br />

Jurisdiktionen dargestellt, die insbesondere auf Grund<br />

der multinationalen Fusionen und die Entwicklungen<br />

im Zusammenhang mit Enron und Mobilcom zu mehr<br />

Vorsicht mahnen. Gerade die Medien beobachten diese<br />

Entwicklung, da hier der Verbraucher unmittelbar angesprochen<br />

ist. Insbesondere besteht die Gefahr, dass<br />

die Verschwiegenheitsrechte gefährdet werden. Das als<br />

Folge der Finanzskandale verabschiedete US-Gesetz<br />

„Sarbanes-Oxley-Act“ entfaltet exterritoriale Auswirkungen<br />

auch nach Europa. Es hat auch Auswirkungen<br />

auf die Corporate Governance von Unternehmen und<br />

Wirtschaftsprüfern.<br />

Es gab zahlreiche weitere interessante Diskussionen<br />

auch grundsätzlicher Art, z. B. der Women’s Interest<br />

Group zum Thema „Barriers to entry to the legal profession<br />

in Africa: the unlevel playing field for<br />

women“. Hier wurde die Debatte eröffnet, inwieweit<br />

Frauen den Rechtsanwaltsberuf erfolgreich ausüben<br />

können. Referentinnen waren u. a. die erste schwarze<br />

Richterin und die erste Barristerin in Südafrika. Bisher<br />

seien Frauen, insbesondere in höheren Positionen, unterrepräsentiert.<br />

Die gutorganisierte Women’s Interest<br />

Group lud zudem zu einem Lunch ein, bei dem auch<br />

außerordentliche Frauen geehrt worden sind.<br />

Weitere interessante Veranstaltungen führte beispielsweise<br />

das Human Rights Institute (HRI) der IBA<br />

durch. Hierbei schließt sich der DAV mittelbar<br />

Menschenrechtspetitionen an, dadurch, dass das HRI<br />

zur politischen Verfolgung von Anwälten kritisch Stellung<br />

nimmt.<br />

25


26<br />

Fazit:<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Die Veranstaltung in Durban war eine besondere Veranstaltung,<br />

da sie, wie bereits erwähnt, die erste dieser<br />

Art auf dem afrikanischen Kontinent war. In der eindrucksvollen<br />

Welcome Opening Ceremony konnten die<br />

verschiedenen Kulturen Afrikas durch Gesang und<br />

Tanz ausgedrückt werden. Ansonsten konnte Durban<br />

durch die Nähe zur wunderbaren Küste Weiteres zu der<br />

gelungenen afrikanischen Stimmung beitragen. Allerdings<br />

war die Beweglichkeit der Teilnehmer durch die<br />

gefährdete Sicherheit eher eingeschränkt. Insgesamt<br />

hat sich die IBA ein Monument mit dieser interessanten<br />

Veranstaltung auf dem afrikanischen Kontinent gesetzt.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.F<br />

b)<br />

Bericht von Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr.<br />

Hans-Jürgen Hellwig, Hengeler Mueller, Frankfurt<br />

SHOW CASE REPORT<br />

Rapporteur: Hans-Jürgen Hellwig, Hengeler Mueller,<br />

Frankfurt am Main/Vice President, German Bar<br />

Association, hans-juergen.hellwig@hengeler.com<br />

Contradictory professional duties -<br />

a catch 22 situation for the international lawyer!<br />

The show case session took place at the IBA Conference<br />

in Durban/South Africa on October 21, 2002.<br />

The session followed up on the IBA show case sessions<br />

on Conflicts of Interest held in Amsterdam (2000) and<br />

in Cancun (2001). The purpose of the Durban session<br />

was to broaden the perspective so as to cover also duties<br />

in other areas than conflicts of interest and to discuss<br />

in particular a rather disturbing aspect, namely<br />

that international lawyers and law firms may be confronted<br />

in their day to day work with contradictions<br />

between professional duties - a true catch 22 situation.<br />

The show case session was chaired by the rapporteur<br />

whose introduction may be summarized as follows.<br />

The conflicts of interest area is one example where<br />

the professional rules differ, and very much so, from<br />

country to country. Another example are contingency<br />

fee and quota litis agreements which are recognised e.<br />

g. in the USA, which however are forbidden in most<br />

European countries.<br />

A third example where differences or even contradictions<br />

may occur is the case of a US attorney at law who<br />

works as a travelling lawyer or in a foreign office in another<br />

country and who is summoned to testify in such<br />

other country before a court or prosecutor. Is such lawyer<br />

also in such foreign country subject to his home<br />

country secrecy obligation? Do the laws of such foreign<br />

country give him the right to deny testimony? Does it<br />

make a difference whether the US attorney at law is an<br />

outside lawyer or an inhouse counsel?<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


Another example: English solicitors are subject to far<br />

reaching reporting obligations in the case of suspected<br />

criminal activities of the client. This reporting obligation<br />

also falls on foreign lawyers working in London. This<br />

English law reporting obligation is in most cases in<br />

sharp conflict with the secrecy obligation of the foreign<br />

lawyer, e. g. a French avocat or a German Rechtsanwalt,<br />

under his home country law. The same contradiction<br />

arises in the inverse case, namely when the English<br />

solicitor is working in Paris or in Berlin - he remains<br />

subject to his home country law reporting obligation,<br />

however at the same time he is subject to the host country<br />

law secrecy obligation.<br />

Incidentally, the implementation of the Second EU<br />

Money Laundering Directive for various reasons will<br />

not lead to a full harmonisation in the area of suspicion<br />

reporting. It will rather create a patch work of dividing<br />

lines between reporting and secrecy obligation that will<br />

vary from country to country. In any case, the modest<br />

harmonisation effects of this Directive will be limited to<br />

Europe.<br />

The phenomenon that different or contradictory professional<br />

rules are applicable to the same lawyer at the<br />

same time is referred to as double deontology. This phenomenon<br />

which may be the result of statutory professional<br />

rules or deontological professional rules or both<br />

is receiving more and more attention in Europe.<br />

The problem of different or contradictory duties, however,<br />

goes well beyond the double deontology issue<br />

where one and the same lawyer is subject to two contradictory<br />

professional obligations. It may also arise in<br />

the cooperation in a given mandate between independent<br />

law firms or between lawyers from different jurisdictions<br />

in the same international law firm. May a US<br />

attorney at law or a French avocat or a German Rechtsanwalt<br />

in a joint mandate share confidential information<br />

with a London solicitor? If, depending on the facts<br />

of the case, the London solicitor has the suspicion of<br />

criminal activities and therefore blows the whistle on<br />

the client, will the US attorney at law, the French avocat<br />

or the German Rechtsanwalt be held in violation of<br />

his secrecy obligation because he should have foreseen<br />

this consequence when sharing the critical information<br />

with the London solicitor?<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

These questions, as mentioned above, have recently<br />

attracted considerable attention in Europe, due to the<br />

growing cross-border activity of lawyers and law firms<br />

and due to the fact that both the EU Service Directive<br />

and the EU Establishment Directive call for the parallel<br />

application of both home country and host country<br />

professional rules and regulations. As to the rest of the<br />

world, the General Agreement on Trade and Services of<br />

1994 does not deal at all with the problem of different<br />

or contradictory professional rules. The Foreign Legal<br />

Practitioner Resolution adopted by the IBA Council in<br />

Vienna in 1998 does not provide for a solution either.<br />

Analysis carried out in Europe todate has shown that<br />

many if not most of the differences and even contradictions<br />

in professional rights and duties of a lawyer from<br />

country to country hinge on the basic question whether<br />

the lawyer has such rights and duties because of his status<br />

as an instrument in the administration of justice or<br />

because he is a contractual service provider. As far as<br />

countries outside Europe are concerned, basically no<br />

fact finding has been carried out so far as regards both<br />

the question which differences and contradictions exist<br />

and which are the underlying reasons. The purpose of<br />

the show case session is to make a first effort in answering<br />

these questions and, above all, to create problem<br />

awareness. There is a long way to go until solutions will<br />

be found.<br />

After the introductory remarks by the Chair all participants<br />

on the panel gave their answers, from their respective<br />

home country jurisdictions, to a detailed questionnaire<br />

which had been communicated to them by<br />

the Chair long before the show case and copies of<br />

which had been given to the audience so that it could<br />

follow the answers of each panellist question by question.<br />

The panellists were<br />

• the Chair for Germany: Hans-Jürgen Hellwig<br />

Speakers:<br />

• for Brazil: Ronaldo C. Veirano, Veirano &<br />

Advogados Associados, Rio de Janeiro, Brazil<br />

• for Hong Kong/China: Roderick Bun Woo, F<br />

Zimmern & Co, Hong Kong; IBA Council member<br />

• for Japan: Toshiro Nishimura, Nishimura &<br />

27


28<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

Partners, Tokyo, Japan; Co-Chair, IBA Asia Pacific<br />

Forum<br />

• for Korea: Kap-You (Kevin) Kim Bae, Kim & Lee,<br />

Seoul, Korea<br />

• for Mexico: Claus von Wobeser, Von Wobeser y<br />

Sierra, Mexico City, Mexico; Vice-Chair,<br />

Committee D (Arbitration and ADR)<br />

• for The Netherlands: Marek W. Guensberg, CMS<br />

Derks Star Busmann, Utrecht, Netherlands; IBA<br />

Council Member<br />

• for Switzerland: Hans Rudolf Steiner, Walder Wyss<br />

& Partners, Zurich, Switzerland; Section on<br />

Business Law Council member<br />

• for the UK: Geoffrey Green, Ashurst Morris Crisp,<br />

London, UK<br />

The questions covered in each such country report<br />

dealt with various relevant aspects of the following topics:<br />

1. The basis for the rights and duties of a lawyer (in<br />

particular: instrument of justice or mere contractual<br />

service provider)<br />

2. Conflicts of interest prohibition<br />

3. Confidentiality/secrecy obligation<br />

4. Seizure by authorities of lawyer’s files and correspondence<br />

with client<br />

5. Testimony by a lawyer in court/before authorities<br />

6. Obligation of a lawyer to report to authorities<br />

7. Partnership dimension of the aforesaid rights and<br />

obligations?<br />

8. Cross-border work - a lawyer from your country<br />

works in a foreign country<br />

9. Cross-border work - a foreign lawyer works in<br />

your country<br />

10. Are there solutions in your country to the problem<br />

of differences in professional obligations?<br />

11. Are there solutions in your country to the outright<br />

clash of professional obligations?<br />

12. How is the inhouse counsel dealt with in all of<br />

the aforegoing?<br />

The country reports given by each of the panellists revealed<br />

that there are indeed many differences in pro-<br />

fessional obligations of a lawyer from country to country.<br />

Often, the name of the obligation is identical, however<br />

the meaning or some aspects of detail that can be<br />

so important for the international legal practitioner are<br />

significantly different. This concerns in particular the<br />

question whether the client may waive the lawyer’s obligation<br />

or not. The country reports also confirmed that<br />

there exist, indeed, outright clashes between professional<br />

obligations of lawyers. The differences and contradictions<br />

in most cases are due to the fact that the legal<br />

profession in each country has deep historic cultural<br />

and sociological roots which mostly differ from country<br />

to country. This is why harmonisation of the professional<br />

rules for lawyers, and be it only in the form of clear<br />

conflict rules which determine which country’s rules<br />

take priority, will be rather difficult.<br />

The presentation by the panel was followed by a discussion<br />

with the audience. A number of speakers from<br />

the floor added valuable information on some of the details<br />

of the questions covered by the panel. A speaker<br />

from Canada reported that the constitutionality of the<br />

recently introduced money laundering reporting obligation<br />

in British Columbia is tested before the courts, and<br />

that the reporting obligation has beeen suspended for<br />

all of Canada until this case has been decided. This case<br />

is a test case for all of Canada.<br />

The show case session had a constant attendance of<br />

some 70 persons who followed the session which was<br />

extremely rich in details, with greatest attention, skipping<br />

coffee break, for a full 3 1/2 hours!<br />

Rechtsanwalt und<br />

Notar Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig,<br />

Frankfurt am Main<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


5.<br />

JAHRESKONGRESS ZUM 75.<br />

JUBILÄUM DER UNION<br />

INTERNATIONALE DES AVOCATS<br />

VOM 27. - 31. 10.2002 IN SYDNEY<br />

Die Union Internationale des Avocats (UIA) ist die<br />

älteste internationale Anwaltsvereinigung, die stark<br />

französisch und spanisch dominiert ist. An dem 75.<br />

Jubiläumskongress in Sydney nahmen ca. 550 Teilnehmer<br />

aus 58 Ländern teil. Aus Deutschland waren<br />

bei diesem internationalen Kongress 19 Kollegen anwesend.<br />

Die im Verhältnis zum letzten Kongress in Turin<br />

geringe Teilnahme lag vermutlich an der großen Entfernung<br />

nach Australien. Allerdings hatte Sydney als<br />

Stadt und Kongressort Einiges zu bieten. Bereits die<br />

Eröffnungsfeier in der oftmals als „8. Weltwunder“ bezeichneten<br />

Oper war ein Höhepunkt. Im Schatten der<br />

Harbour Bridge wurden die Teilnehmer von dem Präsidenten<br />

der UIA, Nicholas Stewart, und Didgeridooklängen<br />

begrüßt. Auch der Konferenzort, direkt am<br />

Darling Harbour gelegen, bot einen wunderbaren Ausblick<br />

auf Sydneys Skyline. Hauptthemen waren<br />

„Freedom of expression: New Technologies and Personal<br />

Freedom“, „The Changing Landscape of International<br />

Arbitration“ und „Sports and the Law“. Diese Veranstaltungen<br />

wurden in die drei Arbeitssprachen der UIA<br />

Englisch, Französisch, Spanisch übersetzt. Inhalt<br />

waren beim 1. Hauptthema zum Beispiel die aktuellen<br />

Entwicklungen zum Datenschutz. Hierbei wurde interessanterweise<br />

immer auch die australische Sichtweise<br />

und die asiatischen Standpunkte zu den „Neuen<br />

Technologien“ behandelt. Die Länderberichte konnten<br />

wie gewohnt auf einer CD-Rom abgefragt werden. Die<br />

Diskussionen waren durchweg lebhaft und aktuell.<br />

Aus berufspolitischer Sicht interessant war insbesondere<br />

das Thema „Future of the Lawyer“. Hierbei<br />

konnte festgestellt werden, dass die Probleme der<br />

Rechtsanwälte überall auf Grund des zunehmenden<br />

Wettbewerbsdrucks enorm und vor allem ähnlich sind.<br />

Dabei wurde deutlich, dass die Unterschiede insbesondere<br />

zwischen dem anglo-amerikanischen und dem<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

kodifizierten System bestehen. Der humanistische Ansatz<br />

des Anwalts, die Sichtweise des spezialisierten als<br />

auch des Allgemeinanwalts, wurde aus verschiedenen<br />

Jurisdiktionen heraus diskutiert. Brisant war hierbei<br />

auch die Rolle des Anwalts nach dem 11. September,<br />

bzw. nach der neuen EU-Geldwäscherichtlinie und<br />

nach dem Skandal um ENRON in Amerika. Insbesondere<br />

wurde deutlich, dass das neue amerikanische<br />

Gesetz, der Sarbanes-Oxley-Act, auch Auswirkungen<br />

auf europäische Niederlassungen hat. Das bisherige<br />

Verständnis <strong>für</strong> die Verschwiegenheitspflicht zwischen<br />

Anwälten und Mandanten wird durch die vom deutschen<br />

Verständnis abweichende britische Haltung zu<br />

den Wirtschaftsprüfern geprägt. Aber auch die Sichtweisen<br />

Australiens und Singapurs waren hochinteressant.<br />

Post-Enron und das als Folge der Finanzskandale<br />

verabschiedete US-Gesetz „Sarbanes-Oxley-Act“ waren<br />

ebenfalls Inhalt der gemeinsamen Sitzung des Criminal<br />

Committees und des Financial Services Committee<br />

zum Thema „Market Manipulation, Fraud and Other<br />

Abuses of Financial Markets“.<br />

Eine besonders erwähnenswerte Veranstaltung war<br />

auch die Veranstaltung „Women in the Legal Profession“.<br />

Im Gegensatz zur geringen Beteiligung an anderen<br />

Veranstaltungen hörten 150 v.a. Teilnehmerinnen die<br />

lebhafte Diskussion auf dem Pannel über weltweite Diskriminierungen<br />

der weiblichen Kolleginnen vor allem bei<br />

Gehaltsverhandlungen, Einstellungen, Beförderungen<br />

etc. Besonders erwähnenswert ist, dass die Law Society<br />

aus New South Wales eine Broschüre herausgegeben<br />

hat, die umfangreiches statistisches Material zu der Situation<br />

der Rechtsanwältinnen in New South Wales und<br />

konkrete Empfehlungen an andere Anwaltsorganisationen<br />

zur Besserstellung der Kolleginnen enthält. Der<br />

Bericht kann bei der Law Society of New South Wales<br />

abgerufen werden (http://www.lawsociety.com.au).<br />

Nicht nur aus verbandspolitischer Sicht erwähnenswert<br />

ist, dass die UIA in ihrer Mitgliederversammlung<br />

zwei Resolutionen beschlossen hat. Die eine „Principles<br />

of professional conduct for the legal profession<br />

29


30<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

in the 21st century“ beschäftigt sich in erster Linie mit<br />

der Rolle des Anwalts, seinen fundamentalen Werten,<br />

also seiner Unabhängigkeit, Kompetenz und Vertraulichkeit<br />

sowie der freien Wahl des Anwalts. Die zweite<br />

Resolution der UIA mit dem Titel „UIA-standards for<br />

lawyers establishing a legal practice outside their<br />

home country“ ist insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit bei Anwälten<br />

zu sehen. Die deutschen Anwälte hatten sich allerdings<br />

gegen die Verabschiedung des Papiers ausgesprochen,<br />

wurden aber überstimmt. Grund der deutschen Kritik<br />

war insbesondere das Vorsehen eines Erfolgshonorars<br />

im Gegensatz zur deutschen Rechtslage aber auch vieles<br />

mehr. Insgesamt bleibt darauf hinzuweisen, dass die<br />

Positionspapiere unverbindlich sind und dass die UIA<br />

als Weltorganisation und Vertreter von Kollektivmitgliedern<br />

nur versuchen kann, eine gemeinsame Position zu<br />

finden und dabei logischerweise niemals auf alle nationalen<br />

Besonderheiten eingehen kann.<br />

Es muss leider zusammenfassend festgehalten werden,<br />

dass die Konferenz zuwenig Teilnehmer hatte,<br />

weshalb auch Veranstaltungen ausfallen mussten. Dabei<br />

waren die Themen im Einzelnen zum Teil sehr gut<br />

ausgewählt und insofern ist die geringe Teilnahme um<br />

so bedauerlicher. Gerade die angeregte Diskussion mit<br />

uns in der Regel unbekannten Rechtsordnungen wie<br />

Australien oder verschiedener asiatischer Länder war<br />

lohnenswert. Insofern handelt es sich dennoch um<br />

einen erfolgreichen, wenn auch kleinen, Kongress.<br />

Weitere Informationen zur UIA können Sie im Internet<br />

abrufen unter www.uianet.org.<br />

Der nächste Jahreskongress wird vom 30. August bis<br />

03. September 2003 in Lissabon stattfinden. Die anderen<br />

UIA-Veranstaltungen finden Sie ebenfalls im Internet.<br />

In Kooperation mit der ARGE <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />

<strong>Rechtsverkehr</strong> im DAV findet am 4./5. April 2003 in<br />

Prag ein Seminar mit dem Titel „Succeed in cross-border<br />

joint ventures & strategic alliances“ sowie am<br />

14./15. Juni in Dresden das 7. Deutsch-Französische<br />

Seminar statt.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />

6.<br />

„EUROPA IM ÜBERBLICK“ –<br />

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER EU<br />

Zum Bezug der EiÜ genügt eine kurze Nachricht an<br />

europaimueberblick@anwaltverein.de unter Angabe des<br />

örtlichen Anwaltvereins. Die EiÜ ist zudem im Internet<br />

abrufbar (auch im pdf-Format) unter:<br />

http://www.anwaltverein.de/bruessel/europa.html.<br />

„Europa im Überblick“ erscheint auch auf franzö-<br />

sisch („Europe en bref“) und spanisch („Europa en<br />

breve“). Für weitere Informationen wenden Sie sich<br />

bitte an dbf@dbfbruxelles.com (Délégation des<br />

Barreaux de France) bzw. abogacia.esp@euronet.be<br />

(Consejo General de la Abogacía Española).<br />

EUROPA IM ÜBERBLICK<br />

20/2002 - 1. - 30.09.2002<br />

DeutscherAnwaltVerein<br />

Büro Brüssel<br />

EU-INFORMATIONEN DES DEUTSCHEN AN-<br />

WALTVEREINS, BÜRO BRÜSSEL<br />

Schriftleitung:<br />

Rechtsanwalt Thomas Zerdick, LL.M. (v.i.S.d.P.)<br />

EIÜ – IN EIGENER SACHE<br />

Diese Ausgabe ist die letzte, die unter der Schriftleitung<br />

ihres Gründers RA Thomas Zerdick erscheint. Die<br />

EiÜ wird vom DAV jedoch fortgeführt und bis zur<br />

Übernahme eines neuen Schriftleiters (voraussichtlich<br />

ab dem 01.01.2003 durch den neuen Büroleiter) zunächst<br />

in größeren Zeitabständen, dann aber mit gewohnter<br />

Regelmäßigkeit erscheinen. Für dieses Verfahren<br />

bitten wir um Ihr Verständnis.<br />

Herr RA Zerdick wird sich nun anderen Aufgaben in<br />

Brüssel zuwenden und in Zukunft unter E-Mail<br />

info@ra-zerdick.com zu erreichen sein. Er bedankt sich<br />

bei der Leserschaft der EiÜ <strong>für</strong> die dreijährige Treue<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


und dem Interesse an „Europa“ sehr herzlich.<br />

BINNENMARKT –<br />

EUROPÄISCHE KOMMISSION<br />

Die Europäische Kommission hat einen Bericht über<br />

den aktuellen Stand des Binnenmarktes vorgelegt, im<br />

Internet unter:<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/com/rpt/2002/com2002_0441de01.pdf.<br />

Es handelt sich um den Bericht im Rahmen der ersten<br />

Stufe der Binnenmarktstrategie <strong>für</strong> den Dienstleistungssektor<br />

und er zeigt auf, welche erheblichen<br />

Schranken rechtlicher und sonstiger Art, auch 10 Jahre<br />

nachdem der Binnenmarkt hätte vollendet sein müssen,<br />

noch immer <strong>für</strong> die Erbringung und Nutzung grenzüberschreitender<br />

Dienstleistungen aus der Sicht der<br />

Kommission in der Europäischen Union bestehen.<br />

Rechtsanwälte sind u.a. durch die Vorschriften des Verbots<br />

der Sozietät zwischen Wirtschaftsprüfer und<br />

Rechtsanwalt, Änderung der Rechtsform <strong>für</strong> einen<br />

Anwalt und Berufsregeln der Rechtsanwaltskammern<br />

betroffen.<br />

VERBRAUCHERSCHUTZ I –<br />

VERBRAUCHERKREDIT<br />

In Überarbeitung der Richtlinie 87/102/EWG hat die<br />

Europäische Kommission einen Vorschlag <strong>für</strong> eine neue<br />

Richtlinie (KOM 2002 [443] endg.) zur Harmonisierung<br />

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit angenommen.<br />

Der Vorschlag ist abrufbar unter:<br />

http://www.<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0443de01.pdf<br />

Er beinhaltet u. a eine Neufestlegung des Geltungsbereiches<br />

der bisherigen Verbraucherkreditrichtlinie,<br />

bezieht Kreditvermittler mit ein und regelt Auskunftspflichten<br />

des Verbrauchers und Kreditgebers.<br />

VERBRAUCHERSCHUTZ II –<br />

FINANZDIENSTLEISTUNGEN<br />

Die Europäische Kommission hat einen Verbraucherleitfaden<br />

<strong>für</strong> das grenzüberschreitende Netz <strong>für</strong><br />

außergerichtliche Beschwerden im Finanzdienstleistungssektor<br />

„FIN-NET“ veröffentlicht, da die Nutzung<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

aus der Sicht der Verbraucher Schwierigkeiten bereitete.<br />

Er ist abrufbar unter:<br />

http://<br />

europa.eu.int/comm/internal_market/de/finances/consumer/index.htm.<br />

Das EU-weite Beschwerdenetz dient dem Ziel, den<br />

Zugang der Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung<br />

grenzüberschreitender Streitfälle zu erleichtern,<br />

wenn der Verbraucher und der Finanzdienstleister aus<br />

verschiedenen Mitgliedstaaten sind, und es soll in Zukunft<br />

auch auf die künftigen Mitgliedstaaten ausgeweitet<br />

werden.<br />

AUSLÄNDERRECHT –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem<br />

Urteil entschieden, dass ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen,<br />

der mit einem Staatsangehörigen<br />

eines Mitgliedstaates verheiratet ist, und der versucht,<br />

in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen<br />

Personalausweis, Reisepass oder ggf. ein Visum<br />

zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf,<br />

wenn der Betroffene seine Identität und Ehe nachweisen<br />

kann und er keine Gefahr <strong>für</strong> z.B. die öffentliche<br />

Ordnung darstellt (Urteil vom 25. Juli 2002, Rs. C-<br />

459/99; Movement contre rascisme/belgischer Staat;<br />

www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).<br />

Der EuGH führt ebenfalls aus, dass der Mitgliedstaat<br />

einem solchen Drittstaatsangehörigen auch Aufenthaltspapiere<br />

nicht nur deshalb verweigern darf, weil er<br />

illegal eingereist ist.<br />

RECHTSSCHUTZ –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Der EuGH hat geurteilt, dass Nichtigkeitsklagen natürlicher<br />

oder juristischer Personen gegen EU-Verordnungen<br />

selbst dann lediglich unter den Voraussetzungen<br />

des Art. 230 Abs. 4 EGV zulässig sind, wenn<br />

das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht <strong>für</strong> den fraglichen<br />

Fall überhaupt keinen Rechtsbehelf vorsieht<br />

(Urteil v. 25.07.2002, Rs. C-50/00, Unión de Pequeños<br />

Agricultores/Rat, im Internet:<br />

www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).<br />

Mit dieser Entscheidung wendet sich der EuGH gegen<br />

den Vorschlag des Generalanwaltes Jacobs, der in<br />

31


32<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

seinen Schlussanträgen vom 21. März 2002 eine grundlegende<br />

Änderung der Rechtsprechung vorgeschlagen<br />

hat, die er zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen<br />

Rechtsschutzes <strong>für</strong> erforderlich hält und nimmt,<br />

wie bereits das Europäische Gericht erster Instanz in<br />

seinem Urteil vom 03.05.2002 (s. EiÜ 16-02), zur<br />

Frage des Zugangs zu EU-Gerichten Stellung.<br />

SCHULABSCHLÜSSE –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Der EuGH hat entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht<br />

einem Mitgliedstaat verwehrt, einem seiner<br />

Staatsangehörigen, der als Student auf der Suche nach<br />

einer ersten Beschäftigung ist, den Anspruch auf<br />

„Überbrückungsgeld“ nur aus dem Grund zu versagen,<br />

dass er seine höhere Schulbildung in einem anderen<br />

Mitgliedstaat abgeschlossen hat. (Urteil v. 11.07.2002,<br />

Rs. C-224/98, D’Hoop/Office national de l’emploi, im<br />

Internet:<br />

www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).<br />

Es wäre mit dem Recht auf Freizügigkeit von Unionsbürgern<br />

gemäß Art. 18 EG unvereinbar, wenn ein<br />

Mitgliedstaat einen seiner Staatsangehörigen weniger<br />

günstig behandeln würde, nur weil er von den Möglichkeiten<br />

Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen<br />

des EG-Vertrages eröffnen.<br />

UNTERNEHMENSTEILHABE – KOMMISSION<br />

Die EU-Kommission hat eine Mitteilung zur „Förderung<br />

der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer“ angenommen,<br />

in der sie den Nutzen derartiger Teilhabeformen<br />

<strong>für</strong> die Unternehmen, deren Beschäftigte<br />

und die Wirtschaft insgesamt aufzeigt (KOM [2002]<br />

364 endg., im Internet:<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2002/com2002_0364de01.pdf).<br />

Dieser Mitteilung zufolge stünden einer EU-weiten<br />

Verbreitung der Unternehmensteilhabe derzeit insbesondere<br />

steuer- und sozialversicherungsrechtliche<br />

Hindernisse in den einzelnen Mitgliedstaaten entgegen.<br />

EUROPA IM ÜBERBLICK<br />

21/2002 - 40. - 43. KW 2002<br />

DeutscherAnwaltVerein, Büro Brüssel<br />

EU-INFORMATIONEN DES DEUTSCHEN<br />

ANWALTVEREINS, BÜRO BRÜSSEL<br />

Kommissarische Schriftleitung:<br />

Rechtsanwalt Christian Röpke (v.i.S.d.P.)<br />

RECHTSANWÄLTE – NIEDERLASSUNG<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich der<br />

Auffassung von Generalanwalt am EuGH Alber (s. EiÜ<br />

16-02) angeschlossen und entschieden, dass Frankreich<br />

durch die nicht fristgerechte Umsetzung der sog.<br />

Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG gegen<br />

EU-Recht verstoßen hat (Urteil v. 26.09.2002, Rs. C-<br />

351/01, EG-Kommission/Frankreich, im Internet:<br />

http://www.curia.eu.int/de/index.htm;<br />

RL-Text im EG-ABl. L 77 v. 14.03.1998, S. 36, oder<br />

unter http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1998/l_077/l_07719980314de00360043.pdf).<br />

Die Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie regelt,<br />

unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt in einem<br />

anderen EU-Mitgliedstaat seinen Beruf ausüben darf.<br />

BESCHWERDEVERFAHREN –<br />

EUROPÄISCHE KOMMISSION<br />

Die EU-Kommission hat die Mitteilung „über die Beziehungen<br />

zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen<br />

das Gemeinschaftsrecht“ neu gefasst, in der sie sich u.<br />

a. grundsätzlich zur abschließenden Überprüfung jeder<br />

Eingabe binnen Jahresfrist verpflichtet (KOM [2002]<br />

141 endg., EG-ABl. C 244 v. 10.10.2002, S. 5; Wortlaut<br />

im Internet unter<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/c_244/c_24420021010de00050008.pdf).<br />

Des weiteren macht die Kommission in dieser Mitteilung<br />

erneut auf ihr Standardformular zur Einreichung<br />

von Beschwerden (s. EiÜ 46-01) aufmerksam, das im<br />

Internet abrufbar ist unter<br />

http://www.<br />

europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/lexcomm/index_de.htm.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


STRAFRECHT – OPFERENTSCHÄDIGUNG<br />

Die Europäische Kommission hat eine Richtlinie „zur<br />

Entschädigung <strong>für</strong> Opfer von Straftaten“ vorgeschlagen,<br />

der zufolge die EU-Mitgliedstaaten <strong>für</strong> die in<br />

ihrem Hoheitsgebiet begangenen Verbrechen gegen<br />

Leib oder Leben dem Betroffenen auf Schadensersatz<br />

haften (KOM [2002] 562 endg., Internet:<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0562de01.pdf).<br />

In Deutschland kann ein Geschädigter gemäß dem<br />

sog. Opferentschädigungsgesetz vom 11.05.1976<br />

(BGBl. 1976, Teil I, S. 1181) bereits heute vom jeweiligen<br />

Bundesland Versorgung entsprechend dem<br />

Bundesversorgungsgesetz beanspruchen.<br />

GESELLSCHAFTSRECHT –<br />

ÜBERNAHMEANGEBOTE<br />

Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienvorschlag<br />

zu Übernahmeangeboten vorgelegt, der sowohl<br />

die Bedenken des Europäischen Parlaments gegen den<br />

vorherigen Entwurf als auch die Empfehlungen einer<br />

Sachverständigengruppe berücksichtigt (KOM [2002]<br />

534 endg., Wortlaut im Internet unter<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0534de01.pdf,<br />

s. auch EiÜ 04-02 zum SV-Bericht).<br />

Der überarbeitete Richtlinienentwurf sieht u. a. vor,<br />

dass der sog. Bieter den übrigen Aktionären ein Aufkaufangebot<br />

zu einem angemessenen Preis unterbreiten<br />

muss und er nach Erwerb von mindestens 90% des<br />

Gesellschaftskapitals die verbleibenden Minderheitsaktionäre<br />

gegen Abfindung ausschließen darf.<br />

INSOLVENZRECHT – RICHTLINIE<br />

Nach dem Europäischen Parlament hat jetzt auch der<br />

Rat die Änderung der Richtlinie „über den Schutz der<br />

Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers“<br />

gebilligt (s. EiÜ 49-01, EG-ABl. L 270 v.<br />

08.10.2002, S.10; Wortlaut im Internet abrufbar unter<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/l_270/l_27020021008de00100013.pdf).<br />

Die innerhalb von drei Jahren in mitgliedstaatliches<br />

Recht umzusetzende EU-Richtlinie sieht vor, dass sog.<br />

Garantieeinrichtungen unerfüllte Entgeltansprüche ei-<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

nes Arbeitnehmers gegen seinen zahlungsunfähigen Arbeitgeber<br />

<strong>für</strong> einen bestimmten Zeitraum befriedigen.<br />

RENTENVERSICHERUNG –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV ist<br />

es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs<br />

(EuGH) nicht vereinbar, wenn ein EU-Land zwar<br />

Beiträge an inländische Rentenversicherer steuermindernd<br />

berücksichtigt, nicht jedoch Beiträge an<br />

Versicherer in anderen Mitgliedstaaten (Urteil v.<br />

03.10.2002, Rs. C-136/00, Danner; Wortlaut im<br />

Internet unter<br />

http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />

Dem EuGH-Urteil zufolge kann eine entsprechende<br />

mitgliedstaatliche Regelung auch nicht unter Hinweis<br />

auf anderenfalls drohende Steuerhinterziehungen gerechtfertigt<br />

werden, da die EU-Mitgliedstaaten einander<br />

insoweit gemeinschaftsrechtlich zur Auskunft verpflichtet<br />

sind.<br />

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE –<br />

RICHTLINIENVORSCHLAG<br />

Die Europäische Kommission hat eine Richtlinie<br />

über „die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen<br />

zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung<br />

oder eines Freiwilligendienstes“ vorgeschlagen,<br />

die u. a. den Richtlinienentwurf über die Einreise<br />

von Drittstaatlern zu Erwerbszwecken (s. EiÜ 48-01)<br />

ergänzen soll (KOM [2002] 548 endg., im Internet:<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0548de01.pdf ).<br />

Dem Richtlinienvorschlag zufolge müssen Studierende<br />

aus Drittstaaten einen an bestimmte Bedingungen<br />

geknüpften „Aufenthaltstitel“ beantragen, der ihnen neben<br />

der Einreise und dem Aufenthalt im fraglichen Mitgliedstaat<br />

auch die Ausübung einer Nebentätigkeit von<br />

höchstens 20 Wochenstunden gestattet.<br />

GESCHÄFTSORDNUNG –<br />

WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS<br />

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU hat sich<br />

unlängst eine neue Geschäftsordnung gegeben, die<br />

nunmehr im EG-Amtsblatt veröffentlicht ist (EG-ABl.<br />

33


34<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

L 268 v. 04.10.2002, S. 1, im Internet:<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/l_268/l_26820021004de00010015.pdf).<br />

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss besteht gemäß<br />

Art. 257 EGV u. a. aus Vertretern freier Berufe und<br />

wirkt - wie auch der Ausschuss der Regionen - mit beratender<br />

Funktion am EU-Rechtsetzungsverfahren mit.<br />

EU-OSTERWEITERUNG – INFORMATIONEN<br />

Das Europäische Parlament und die EU-Kommission<br />

haben eine Internetseite eingerichtet, auf der zahlreiche<br />

Informationen über die 13 mittel- und osteuropäischen<br />

Beitrittsländer abgerufen werden können<br />

(http://www.mehr-europa.de).<br />

Die neue Internetseite enthält u. a. einen Überblick<br />

über Geschichte, Politik und Wirtschaft jedes einzelnen<br />

Beitrittslandes sowie die sog. Fortschrittsberichte der<br />

EU-Kommission.<br />

EIÜ – IN EIGENER SACHE<br />

Aufgrund des Wechsels in der Schriftleitung (s. EiÜ<br />

20-02) werden die folgenden Ausgaben der EiÜ kommissarisch<br />

von Herrn RA Christian Röpke betreut, bis<br />

der neue Schriftleiter - voraussichtlich zur Jahreswende<br />

- seine Tätigkeit aufnimmt.<br />

Herr RA Röpke (E-Mail: bauropa@gmx.de) gehörte<br />

bereits während des vergangenen Winters der EiÜ-<br />

Redaktion an und erstellt zudem den Newsletter „bauropa“,<br />

der die Mitglieder der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong><br />

privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein<br />

(ARGE Baurecht) über die <strong>für</strong> das nationale<br />

Baurecht bedeutsamen Rechtsentwicklungen in Europa<br />

informiert (im Internet unter<br />

http://www.arge-baurecht.com/index2.htm).<br />

DEUTSCHER ANWALTVEREIN, BÜRO BRÜSSEL<br />

- www.anwaltverein.de/bruessel<br />

Avenue de la Joyeuse Entrée 1 Blijde Inkomstlaan - B-<br />

1040 Bruxelles/Brussel<br />

E-Mail: europaimueberblick@anwaltverein.de -<br />

Fax: +32 2 280 28 13 - Tel.: +32 3 280 28 12<br />

EIU21-02.rtf- Alle Angaben ohne Gewähr und<br />

Anspruch auf Vollständigkeit. „ 2002 DAV.<br />

EUROPA IM ÜBERBLICK<br />

22/2002 - 44. - 47. KW 2002<br />

DeutscherAnwaltVerein, Büro Brüssel<br />

EU-INFORMATIONEN DES DEUTSCHEN<br />

ANWALTVEREINS, BÜRO BRÜSSEL<br />

Kommissarische Schriftleitung:<br />

Rechtsanwalt Christian Röpke (v.i.S.d.P.)<br />

PATENTANWÄLTE –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Luxemburg hat nach Auffassung des Generalanwalts<br />

am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Jacobs dadurch<br />

gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV verstoßen,<br />

dass es im Inland tätige Patentanwälte aus anderen<br />

EU-Mitgliedstaaten zur Unterhaltung einer inländischen<br />

Zustellungsanschrift verpflichtet (Schlussanträge<br />

v. 14.11.2002, Rs. C-478/01, EG-Kommission/<br />

Luxemburg; im Internet unter<br />

http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />

Dienstleistungsbeschränkungen <strong>für</strong> Patentanwälte<br />

waren bereits im letzten Jahr Gegenstand mehrerer<br />

Vertragsverletzungsverfahren (s. EiÜ 09-01).<br />

VERFASSUNGSENTWURF –<br />

EUROPÄISCHER KONVENT<br />

Das Präsidium des Europäischen Konvents hat einen<br />

Vorentwurf <strong>für</strong> einen „Vertrag über eine Verfassung <strong>für</strong><br />

Europa“ entworfen, der die grundlegenden<br />

Bestimmungen der Unionsverträge in überarbeiteter<br />

Form zusammenfassen soll (CONV 369/02, Wortlaut<br />

im Internet abrufbar unter<br />

http://european-convention.eu.int/docs/sessPlen/00369.d2.PDF).<br />

Das vorgelegte Verfassungsgerüst sieht u. a. vor, eine<br />

neben die nationale Staatsbürgerschaft tretende, eigenständige<br />

Unionsbürgerschaft einzuführen sowie jene<br />

Bereiche festzulegen, in denen eine ausschließliche<br />

bzw. konkurrierende Zuständigkeit der Europäischen<br />

Union besteht.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


LUFTVERKEHRSRECHT I –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs<br />

(EuGH) haben mehrere EU-Mitgliedstaaten dadurch<br />

Gemeinschaftsrecht verletzt, dass sie mit den USA<br />

zweiseitige Luftverkehrsabkommen geschlossen haben<br />

(Urteile v. 05.11.2002, Rs. C-466/98 u. a., EG-Kommission/Großbritannien<br />

u. a.; im Internet unter<br />

http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />

Der EuGH folgte damit den Schlussanträgen von Generalanwalt<br />

Tizzano (s. EiÜ 06-02), denen zufolge die<br />

beklagten EU-Mitgliedstaaten - unter ihnen auch<br />

Deutschland - mit dem Abschluss dieser völkerrechtlichen<br />

Verträge sowohl gegen das Gebot der Gemeinschaftstreue<br />

gemäß Art. 10 EGV als auch gegen die<br />

Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EGV verstoßen<br />

haben.<br />

LUFTVERKEHRSRECHT II – EU-KOMMISSION<br />

Die EU-Kommission hat als Antwort auf die Urteile<br />

des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu zweiseitigen<br />

Luftverkehrsabkommen mit den USA (Urteile v.<br />

05.11.2002, Rs. C-466/98 u. a.) alle EU-Mitgliedstaaten<br />

zur Aufkündigung entsprechender Verträge ersucht<br />

(KOM [2002] 649 endg.,<br />

http://<br />

europa.eu.int/comm/transport/themes/air/english/library/2002_649_de.pdf).<br />

Wegen seiner auf das Europarecht beschränkten<br />

Rechtsprechungsgewalt (Art. 220 EGV) konnte der<br />

EuGH nicht die Luftverkehrsabkommen selbst, sondern<br />

lediglich deren Abschluss durch die Mitgliedstaaten<br />

<strong>für</strong> unzulässig erklären, so dass die völkerrechtliche<br />

Vertragsbindung einstweilen fortbesteht.<br />

GESELLSCHAFTSRECHT –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs<br />

(EuGH) verstößt es gegen die Niederlassungsfreiheit<br />

des Art. 43 EGV, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates<br />

wirksam gegründeten Gesellschaft die Möglichkeit<br />

zur Klage abzuerkennen, wenn sie ihren tatsächlichen<br />

Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat<br />

verlegt hat (Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00, Überseering<br />

BV/NCC GmbH; im Internet unter<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />

Mit diesem Urteil hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen<br />

des deutschen Bundesgerichtshofs<br />

befunden und zur Tragweite des sog. Centros-Urteils<br />

(EuGH-Urteil v. 09.03.1999, Rs. C-212/97) Stellung<br />

genommen.<br />

ARBEITSPROGRAMM 2003 –<br />

EU-KOMMISSION<br />

Die EU-Kommission will laut ihrem „Arbeitsprogramm<br />

... <strong>für</strong> 2003“ im nächsten Jahr erstmalig bestimmte<br />

Rechtsetzungsvorhaben mittels einer sog. Folgenabschätzung<br />

daraufhin überprüfen, ob sie dem Subsidiaritäts-<br />

bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art.<br />

5 EGV genügen und wie sie sich auf Wirtschaft,<br />

Gesellschaft und Umwelt auswirken (KOM [2002] 590<br />

endg., im Internet:<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2002/act0590de02/1.pdf).<br />

Einer Folgenabschätzung unterzogen werden sollen<br />

insbesondere die geplanten Richtlinien „zur Beaufsichtigung<br />

von Rückversicherungsunternehmen“ und „über<br />

Dienstleistungen im Binnenmarkt“ sowie die beabsichtigten<br />

Rahmenrichtlinien „über lautere Geschäftspraktiken“<br />

und „<strong>für</strong> verfahrensrechtliche Schutzvorschriften<br />

<strong>für</strong> Personen, die in der EU in Strafverfahren angeklagt<br />

sind“.<br />

DATENSCHUTZ – EU-KOMMISSION<br />

Die Europäische Kommission hat ein Konsultationspapier<br />

„zum Schutz von personenbezogenen Daten von<br />

Arbeitnehmern“ vorgelegt, in dem sie zahlreiche Vorschläge<br />

<strong>für</strong> eine entsprechende EU-Rahmenregelung<br />

unterbreitet (Text des Konsultationspapiers im Internet<br />

abrufbar unter<br />

http://<br />

europa.eu.int/comm/employment_social/news/2002/oct/data_prot_de.pdf).<br />

Dem Konsultationspapier zufolge soll die vorgesehene<br />

Regelung einen gerechten Ausgleich zwischen dem<br />

Datenverarbeitungsinteresse des Arbeitgebers und dem<br />

Geheimhaltungsrecht des Arbeitnehmers schaffen und<br />

u. a. die Überwachung des privaten E-Mail-Verkehrs<br />

von Arbeitnehmern untersagen.<br />

35


36<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

RICHTLINIENUMSETZUNG I –<br />

BINNENMARKTANZEIGER<br />

Im EU-Durchschnitt sind 2,1 % aller Binnenmarktrichtlinien<br />

noch nicht in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt<br />

worden (vgl. Binnenmarktanzeiger Nr. 11 der<br />

EU-Kommission, im Internet:<br />

http://<br />

europa.eu.int/comm/internal_market/de/update/score/index.htm).<br />

Deutschland weist mit 2,7 % einen überdurchschnittlichen<br />

Rückstand auf und hat sich wegen nicht umgesetzter<br />

Binnenmarktrichtlinien in derzeit 143 Vertragsverletzungsverfahren<br />

vor dem Europäischen Gerichtshof<br />

(EuGH) zu verantworten. Die demgegenüber besten<br />

Ergebnisse aller EU-Mitgliedstaaten erzielte<br />

Schweden mit einem Umsetzungsrückstand von lediglich<br />

0,4 % bzw. mit 32 EuGH-Verfahren.<br />

RICHTLINIENUMSETZUNG II –<br />

SCHULDRECHTSMODERNISIERUNG<br />

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG (EG-<br />

ABl. L 171 v. 07.07.1999, S. 12, im Internet:<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1999/l_171/l_17119990707de00120016.pdf)<br />

ist trotz der am 01.01.2002 abgelaufenen Frist bislang<br />

lediglich in fünf Mitgliedstaaten in nationales<br />

Recht umgesetzt worden, von denen keiner<br />

Sonderregeln <strong>für</strong> den Tierverkauf an Verbraucher erlassen<br />

hat (s. Antwort der EU-Kommission v. 23.07.2002,<br />

EG-ABl. C 277 E v. 14.11.2002, S. 226,<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2002/ce277/ce27720021114de02260226.pdf).<br />

Dies teilte die EU-Kommission auf Anfrage des Europaabgeordneten<br />

Florenz mit, der bemängelt hatte,<br />

dass das deutsche Umsetzungsgesetz - nämlich das<br />

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - frühere Sondervorschriften<br />

aufgehoben habe und dem gewerblichen<br />

Tierverkäufer nunmehr durch § 476 BGB einen wenig<br />

aussichtsreichen Entlastungsbeweis aufbürde.<br />

AUSSERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG –<br />

SOLVIT-NETZ<br />

Die EU-Kommission weist darauf hin, dass Unionsbürger,<br />

die durch einen anderen Mitgliedstaat in ihren<br />

Binnenmarktrechten beeinträchtigt werden, beim sog.<br />

SOLVIT-Netz innerhalb von zehn Wochen kostenlose,<br />

außergerichtliche Abhilfe erreichen können (weitere<br />

Informationen unter<br />

http://<br />

europa.eu.int/comm/internal_market/solvit/whats-solvit_de.htm ).<br />

Deutsche Staatsbürger sollen sich an die deutsche<br />

SOLVIT-Stelle unter solvit@bmwi.bund.de wenden, die<br />

sodann gemeinsam mit der SOLVIT-Stelle des betreffenden<br />

Mitgliedstaates einen <strong>für</strong> den Antragsteller unverbindlichen<br />

Lösungsvorschlag erarbeitet.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

V. VORAUSSICHTLICHE VERANSTALTUNGEN<br />

V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003<br />

DER ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR INTERNATIONALEN RECHTSVERKEHR IM<br />

DEUTSCHEN ANWALTVEREIN<br />

2003<br />

4./5. April 2003 „Succeed in cross border joint ventures & strategic alliances“<br />

Gemeinsames Seminar mit der UIA<br />

Ort: Prag<br />

11./12.4.2003 „Rechtsvergleichendes Symposium zum Zivilprozess-,<br />

Arbeits- Handels- und Urheberrecht“<br />

1. Deutsch-italienisches Anwaltsseminar<br />

Gemeinsames Seminar mit der AIGA und der UIA<br />

Ort: Villa Vigoni/Lago di Como<br />

29. Mai 2003 „Das Europäische Zivilgesetzbuch“<br />

Seminar anlässlich des DAT, Frühjahrstagung<br />

Ort: Freiburg<br />

13./14. Juni 2003 7. Deutsch-Französisches Seminar<br />

Themen u.a.: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf bestimmte Rechtsgebiete in<br />

Deutschland und Frankreich<br />

Ort: Dresden<br />

10./11. Oktober 2003 „Kanzlei- und Anwaltsstrategien im globalen Umfeld“<br />

Gemeinsames Seminar mit der AIJA<br />

Ort: Berlin<br />

Herbst 2003 „Das Überseering-Urteil des EUGH“<br />

Herbsttagung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />

Ort: München<br />

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Deutschen Anwaltverein,<br />

Littenstraße 11, 10179 Berlin, Frau A. Seiffert, Tel.-Durchwahl: 030 / 72 61 52 147<br />

109


110<br />

V. ARGE-VERANSTALTUNGEN 2003<br />

7. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES<br />

SEMINAR 2003<br />

DRESDEN<br />

Am 13./14. Juni 2003 findet<br />

in Dresden das 7. Deutsch-<br />

Französische Seminar statt,<br />

veranstaltet von der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />

<strong>Rechtsverkehr</strong> im Deutschen<br />

Anwaltverein in Zusammenarbeit<br />

mit der Association<br />

des Avocats Conseils d’ Entreprises (ACE).<br />

In der Tradition der bisherigen jährlichen Treffen ist<br />

das Tagungshotel ein im Tudor-Stil Mitte des 19. Jahrhunderts<br />

errichtetes Schloss, gelegen in einem Villenvorort<br />

von Dresden auf dem Hochufer der Elbe mit<br />

weitem Blick über die Flusslandschaft und die Silhouette<br />

der Altstadt, das Hotel Schloss Eckberg<br />

(www.hotel-schloss-eckberg.de).<br />

Die Tagung selbst findet statt in der Nähe in dem<br />

prächtigen Ballsaal des ehemaligen Parkhotels Weisser<br />

Hirsch, vor dem Krieg Treffpunkt der Bewohner des<br />

noblen Villenvorortes „Weisser Hirsch“.<br />

Schwerpunkte der Tagung sind die Reform des<br />

Schuldrechts im BGB in Deutschland anlässlich der<br />

Umsetzung der drei EU-Richtlinien über den Verbrauchsgüterkauf,<br />

den E-Commerce und den Zahlungsverzug<br />

in Handelsgeschäften mit Schwerpunkt auf<br />

den Auswirkungen dieser Schuldrechtsreform auf bestimmte<br />

Rechtsgebiete wie z.B. Unternehmenskauf,<br />

Importeur-/Exporteurverträge, Vertriebsverträge etc;<br />

die entsprechende Umsetzung dieser Richtlinien in<br />

Frankreich und eventuell weitere damit verbundene<br />

Reformen;<br />

Erfahrungsaustausch deutscher Anwälte in Frankreich<br />

und französischer Anwälte in Deutschland über<br />

ihre praktische Tätigkeit;<br />

ein weiteres aktuelles Thema, eventuell Auswirkungen<br />

des Enron-Skandales und des Sarbanes-Oxley-<br />

Act auf die Anwaltstätigkeit.<br />

Das endgültige Programm mit den Referenten wird<br />

bis ca. Mitte Januar 2003 vorliegen.<br />

Kontakt:<br />

Rechtsanwalt Dr. Michael Brauch<br />

Schwarz Kelwing Wicke<br />

Wittelsbacherplatz 1<br />

80333 München<br />

T: +49 89 - 286 40-157<br />

F: +49 89 - 286 40-160<br />

E: michael.brauch@skwlaw.de<br />

Theaterplatz Dresden<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


VI. FORTBILDUNG<br />

1.<br />

IBA INTERNATIONAL PRACTICE<br />

DIPLOMA PROGRAMME<br />

Die International Bar Association (IBA), die mit<br />

18.000 Individualmitgliedern und 170 Kollektivmitgliedern<br />

aus insgesamt 180 Staaten und damit mit Sicherheit<br />

eine äußerst wichtige, wenn nicht die wichtigste, internationale<br />

Anwaltsorganisation weltweit ist, bietet ein<br />

International Practice Diploma Programme an. Sie richtet<br />

sich damit an Anwälte, die sich fortbilden möchten.<br />

Das „Fernprogramm“ wird in Englisch angeboten. Der<br />

Kurs soll in ca. sechs Monaten abgeschlossen werden. Als<br />

Abschluss wird ein vom College of Law of England and<br />

Wales akkreditiertes „IBA Practice Diploma“ angeboten.<br />

Diejenigen Anwälte, die fünf verschiedene Kurse absolviert<br />

haben, erhalten das Recht, sich „IBA Fellow“<br />

(IBAF) zu nennen. Im Januar und Juli ab dem nächsten<br />

Jahr wird das Programm starten. Dabei sollen<br />

Schwerpunktthemen vor allem aus dem Wirtschaftsrecht,<br />

wie z.B. Merger & Acquisition, angeboten werden.<br />

Diejenigen, die sich weiter über das Programm informieren<br />

möchten, sollten sich bei Caroline Kerr telefonisch<br />

unter +44 (0) 20 7629 1206, per Fax +44 (0) 20 7409<br />

0456 oder per Email caroline.kerr@int-bar.org melden.<br />

Der DAV ist Kollektivmitglied in der IBA.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />

2.<br />

STIPENDIEN FÜR JÜNGERE JURISTEN<br />

ZUM STUDIUM IN GROßBRITANNIEN<br />

2004<br />

Für das Jahr 2004 bieten der Deutsche Akademische<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

VI. FORTBILDUNG<br />

Austauschdienst, DAAD, und der British Council in<br />

Verbindung mit dem „British Institute <strong>für</strong> International<br />

and Comparative Law“ Stipendien <strong>für</strong> deutsche Juristen<br />

an. Diese Stipendien stehen Juristen mit II.<br />

Staatsexamen/I. Staatsexamen plus mindestens 12 Monate<br />

der Referendarzeit bei Stipendienantritt zur<br />

Verfügung. Die Teilnahme an diesem Kurs kann u.U.<br />

als Teil der Referendarzeit anerkannt werden; Bewerber<br />

müssen dies allerdings selber mit den zuständigen deutschen<br />

Ausbildungsbehörden abklären. Ort des Studienaufenthaltes<br />

ist entweder London oder Edinburgh, die<br />

Laufzeit beträgt jeweils 6 Monate beginnend mit dem<br />

Januar 2004. Die Antragsteller sollten nicht älter als 35<br />

Jahre sein; sie müssen über sehr gute englische<br />

Sprachkenntnisse verfügen. Die von der Auswahlkommission<br />

vorgeschlagenen Bewerber müssen sich daher<br />

dem IELTS-Test unterziehen; ausgenommen davon sind<br />

Bewerber, die entweder bereits im Großbritannien studiert<br />

oder das „Cambridge Certificate of Proficiency in<br />

English“ abgelegt haben. Die Stipendiaten erhalten<br />

vom DAAD eine monatliche Graduiertenrate sowie<br />

eine einmalige Reisekostenpauschale. Der British<br />

Council trägt die anfallenden Studiengebühren sowie<br />

die Kosten <strong>für</strong> eine einwöchige Exkursion nach Belfast.<br />

Im Rahmen dieses vom British Council europaweit ausgeschriebenen<br />

Programms werden im Jahr 2004 voraussichtlich<br />

bis zu 4 Stipendien <strong>für</strong> deutsche Juristen<br />

zur Verfügung stehen. Das Kursprogramm ist an beiden<br />

Studienorten in theoretische und praktische Teile<br />

(Hospitation bei einem Solicitor und einem Barrister/Advocat)<br />

gegliedert. Während der Hospitation<br />

werden die Stipendiaten vom Kursleiter oder dessen<br />

Assistenten betreut. Von den Stipendiaten wird erwartet,<br />

dass sie sich in Form von Hausarbeiten auf Seminare<br />

vorbereiten; in gewissem Umfang werden auch<br />

schriftliche Arbeiten verlangt. Der Kurs am College of<br />

Law, London, schließt mit einem „Diploma at postgraduate<br />

level“ ab, das nicht einem „Master of Law“ entspricht,<br />

aber ggf. als Teil des „Qualified Lawyers<br />

111


112<br />

VI. FORTBILDUNG<br />

Transfer Test“ (QLTT) anerkannt werden kann.<br />

Antragsformulare sind ab Januar 2003 beim DAAD<br />

erhältlich. Bewerbungen sind bis spätestens 1. April<br />

2003 zu richten an den<br />

DAAD, Referat 313<br />

Kennedyallee 50<br />

53175 Bonn<br />

Zuständige Sachbearbeiterin ist Susanne Pütz,<br />

Tel.: 0228/882-435,<br />

e-mail: Susanne.Puetz@daad.de.<br />

Rechtsanwältin Dr. Mailaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />

3.<br />

INTERNATIONAL COMMERCIAL LAW<br />

SEMINAR IN COLOGNE, GERMANY,<br />

JUNE 23 - JULY 4, 2003<br />

International Business: Contracts, Investment,<br />

Corporate Governance, Litigation<br />

Presented by the Schools of Law at the University of<br />

California, Davis and the University of Cologne in coo-<br />

VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />

VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />

1.<br />

IHR, INTERNATIONALES HANDELS-<br />

RECHT, ZEITSCHRIFT FÜR DAS RECHT<br />

DES INTERNATIONALEN WARENKAUFS<br />

UND -VERTRIEBS IM NEUEN GEWAND<br />

Ab Oktober 2002 erscheint die Zeitschrift Internationales<br />

Handelsrecht (IHR) mit derselben fachlichen<br />

Zielsetzung wie bisher im Verlag Sellier. European Law<br />

Publishers (SELP). Die Zeitschrift bietet <strong>für</strong> die<br />

peration with The German Bar Association (DAV).<br />

In the past year, international attorneys and business<br />

professionals have been faced with an almost unprecedented<br />

number of corporate issues. The Cologne Summer<br />

Program 2003 will analyze some of the most timely<br />

of these issues: drafting valid international contracts,<br />

rules governing investment in different countries, and<br />

litigating international investment disputes. The course<br />

will place particular emphasis on the pressing corporate<br />

governance issues that have arisen since the Enron<br />

and Arthur Andersen matters: the impact of new legislation<br />

(for example, the 2002 Sarbanes-Oxley Act), recent<br />

changes to New York Stock Exchange listing requirements,<br />

and the question of corporate duties to<br />

shareholders vs. duties to other corporate constituents.<br />

As always, the course will employ a comparative perspective,<br />

considering European and United States approaches<br />

to these topics; in addition, the participation<br />

of attorneys and other professionals from around the<br />

world will provide an opportunity for discussion of a<br />

wide variety of views from different legal perspectives.<br />

Please visit the website to find out the topic of this<br />

year’s seminar: www.law.ucdavis.edu and click on<br />

"Summer International Law Programms".<br />

Rechts- und Wirtschaftspraxis aktuelle praxisgerechte<br />

Beiträge und Informationen zu allen Rechtsfragen, die<br />

mit dem internationalen Warenkauf und -vertrieb verbunden<br />

sind. Dabei steht im Mittelpunkt das UN-Kaufrechtsübereinkommen<br />

(CISG). Das CISG wird im Außenhandel<br />

durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />

und das damit verbundene deutsche neue Kaufvertragsrecht<br />

noch mehr Bedeutung erlangen als schon<br />

bisher. Die IHR will deshalb über die kaum noch zu<br />

übersehende Rechtsprechung in Deutschland sowie in<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


anderen Vertragsstaaten unterrichten. Dabei beschränkt<br />

sich die IHR nicht nur auf das internationale Kaufrecht,<br />

sondern deckt auch benachbarte Rechtsbereiche, die mit<br />

dem privatrechtlichen Problem der Kaufverträge praktisch<br />

untrennbar verbunden sind, etwa Fragen der internationalen<br />

Dokumente und Akkreditive, der Vertretung<br />

durch Agenten, des Facturing, des Franchising und der<br />

Schiedsgerichtsbarkeit ab. Sie wird zudem internationale<br />

Schiedssprüche veröffentlichen.<br />

Die Zeitschrift IHR wird sechsmal pro Jahr mit<br />

durchschnittlich 48 Seiten herausgegeben. Das Normalabonnement<br />

kostet € 132,— jährlich; Vorzugsabonnement<br />

<strong>für</strong> Studenten, Referendare sowie Rechtsanwälte<br />

bis zum 3. Jahr der Zulassung € 82,— jährlich.<br />

Das Einzelheft kostet € 25,-. Die Preise verstehen sich<br />

jeweils zuzüglich der Versandkosten, die MwSt ist enthalten.<br />

Die Hefte lassen sich auch im Internet unter<br />

www.internationales-handelsrecht.net kostenpflichtig<br />

abrufen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich dort<br />

ein Probeheft als Pdf-Datei herunterzuladen sowie sich<br />

die Hefte im Abonnement per Email zusenden zu lassen.<br />

ISSN 1617-5395. Herausgegeben wird die IHR<br />

von Rechtsanwalt Prof. Dr. Herber, RiOLG Prof. Dr.<br />

Ulrich Magnus und Rechtsanwalt Prof. Dr. Burghard<br />

Piltz, renommierten Experten mit umfassenden Erfahrungen<br />

im internationalen Handelsrecht.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />

2.<br />

1. THE EUROPEAN LAWYER -<br />

THE VOICE OF THE PROFESSION<br />

Die Zeitschrift „The European Lawyer“ wurde im<br />

Mai 2000 zum ersten Mal herausgegeben. Ihr Ziel ist<br />

es, die verschiedenen Stimmen der Anwaltschaft quer<br />

durch die 15 Jurisdiktionen in Europa zu vereinen. Dabei<br />

steht die Vision des neuesten und größten Marktes<br />

in der Welt im Mittelpunkt. Herausgeber sind u.a. Prof.<br />

Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Vizepräsident des Deutschen<br />

Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />

Hengeler Mueller, Frankfurt, der den DAV auch beim<br />

Rat der Europäischen Anwaltschaft (CCBE) aktiv vertritt.<br />

Der Präsident des CCBE, John Fish von Arthur<br />

Cox aus Irland, ist ebenfalls Herausgeber genauso wie<br />

der spanische Kollege Ramon Mullerat OBE, von<br />

Bufete Mullerat. Diese aber auch viele Andere, beispielsweise<br />

renommierte Europarechtler wie EU-Vizepräsident<br />

Lord Brittain, QC, Richter Gil Carlos<br />

Rodríguez, Präsident des Europäischen Gerichtshofs<br />

Erster Instanz, Kommissare Byrne und Vittorino, sowie<br />

der Generaldirektor Binnenmarkt der EU-Kommission,<br />

Alexander Schaub, etc. Ihre Berichterstattungen tragen<br />

dazu bei, dass der (einmalige) Beruf Rechtsanwalt von<br />

Wissen aber auch Konsens leben kann. Gerade neuere<br />

EU-Rechtsprechungen wie beispielsweise die Fälle<br />

NOvA I und Arduino, die das Verhältnis Wettbewerbsrecht<br />

und Berufsrecht einen Schritt weiter gebracht<br />

haben, wurden vom Generalanwalt Philippe Léger im<br />

„European Lawyer“ diskutiert. Auch die aktuellen<br />

Skandale im Zusammenhang mit Enron und Anderson<br />

wurden vom „European Lawyer“ zeitnah und kritisch<br />

aufbereitet („Caught in the Crossfire“). Auch andere<br />

interessante wirtschaftsrechtliche Themen werden mit<br />

erstaunlicher Aktualität abgehandelt. Hier sollte auch<br />

die Ausgabe September 2002 erwähnt werden, die auf<br />

die bedrohlichen Entwicklungen im Zusammenhang<br />

mit der Verschwiegenheitspflicht aus den USA durch<br />

den Sarbanes-Oxley Act hinweist. In Sachen Berufsethos<br />

existiert <strong>für</strong> den international tätigen Anwalt<br />

wohl keine vergleichbare Zeitschrift in Europa.<br />

Die Zeitschrift „The European Lawyer“ erscheint 10<br />

Mal pro Jahr im European Lawyer Ltd Verlag (ISSN:<br />

1470-9279). Das Normalabonnement kostet<br />

€415/£249/US$395 jährlich. Weitere Informationen<br />

erhalten Sie unter +44 20 7495 8244 telefonisch, per<br />

Fax +44 20 7495 8266, im Internet unter www.europeanlawyer.co.uk<br />

oder von Michele O’Sullivan (mosullivan@europeanlawyer.co.uk).<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

113


114<br />

VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />

3.<br />

SPORT IM SCHNITTFELD VON EU-<br />

ROPÄISCHEM GEMEINSCHAFTSRECHT<br />

UND NATIONALEM RECHT<br />

BOSMAN - BILANZ UND<br />

PERSPEKTIVEN<br />

hrs. von Professor Dr. Peter J. Tettinger,<br />

mit Beiträgen von Professor Dr. Peter J. Tettinger,<br />

Dr. Holger Niese und<br />

Professor D. Rudolf Streinz<br />

erschienen im Richard Boorberg Verlag,<br />

Scharrstr. 2 bzw. Levelingstr. 6a,<br />

81673 München,<br />

2001, 71 Seiten, € 19,00,<br />

Recht und Sport, Band 29,<br />

ISBN 3-415-02918-2<br />

Spätestens seit dem Bosman-Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofes ist die Bedeutung des europäischen<br />

Gemeinschaftsrechts <strong>für</strong> den nationalen und internationalen<br />

Sport in den Blickpunkt der Öffentlichkeit<br />

gerückt. So bildete diese wichtige Entscheidung das<br />

Motto der Herbsttagung 2000 des Konstanzer Arbeitskreises<br />

<strong>für</strong> Sportrecht e. V.: „Bosman - Bilanz und<br />

Perspektiven“.<br />

Im neuesten Band der Reihe „Recht und Sport“ sind<br />

drei von vier bei der Tagung gehaltenen Referate abgedruckt.<br />

Die Themen im Überblick:<br />

• Professor Dr. Peter J. Tettinger<br />

Sport als Verfassungsthema<br />

• Professor Dr. Rudolf Streinz<br />

Die Rechtsprechung des EuGH nach dem<br />

Bosman-Urteil<br />

• Dr. Holger Niese<br />

Ausländer- und Transfer-Regelungen im Sport<br />

4.<br />

CÓDIGO CIVIL - DAS SPANISCHE<br />

ZIVILGESETZBUCH<br />

Spanisch-Deutsche Textausgabe von Dr. Witold Peustar<br />

XXXVIII - 1.096 Seiten, gebunden,<br />

ISBN 3-921326-33-8,<br />

Frankfurt am Main 2002.<br />

edition <strong>für</strong> internationale wirtschaft,<br />

Frankfurt am Main. € 85,00<br />

Der Código Civil, das spanische Zivilgesetzbuch,<br />

stellt sich als moderner Klassiker dar, der in seinen<br />

Wurzeln weitgehend auf den fast 200 Jahre alten Code<br />

Napoléon zurückgeht und wie das deutsche BGB auf<br />

dem römischen Recht basisiert.<br />

Wenn der Austausch zwischen verschiedenen Staaten<br />

mit unterschiedlicher Sprache wächst und wächst, entsteht<br />

ein Bedürfnis, die rechtlichen, wirtschaftlichen<br />

und kulturellen Strukturen der anderen Seite genauer<br />

zu betrachten und kennen zu lernen. Der Código Civil<br />

hilft dabei, das spanische Rechtssystem zu verstehen.<br />

Die Sprachbarriere wird nicht mehr als schmerzlich<br />

empfunden. Die synoptische Gesetzesausgabe in<br />

deutsch-spanischer Fassung ist eine große Hilfe. Entsprechend<br />

beschäftigt sich auch ein eigenes Kapitel der<br />

Einleitung mit der Sprache und dem Stil des Código<br />

Civil und geht auf die spezifischen Probleme des Übersetzers<br />

ein und auf sein Spannungsverhältnis zwischen<br />

freier Übersetzung und wörtlicher Wiedergabe.<br />

Der Código Civil besteht neben dem Einführungsteil<br />

aus vier Büchern. Das Erste Buch behandelt das Staatsangehörigkeitsrecht,<br />

die Rechtsfähigkeit, Fragen des<br />

Wohnsitzes und des Ehe- und Kindschaftsrechts.<br />

Gegenstand des Zweiten Buches sind überwiegend sachenrechtliche<br />

Fragen. Die „verschiedenen Arten, das<br />

Eigentum zu erwerben“, machen das Dritte Buch aus,<br />

wozu auch das Erbrecht gehört. Erst danach kommt im<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


Vierten Buch das allgemeine und besondere Schuldrecht.<br />

Peuster ist als Autor langjähriger zivilrechtlicher<br />

Praktiker mit stark international-privatrechtlicher<br />

Prägung und vielfacher Erfahrung als Rechtsgutachter<br />

an der Universität Köln; zum anderen als erfahrender<br />

fachkundiger Übersetzer. Der praktische Nutzen der<br />

zweisprachigen Gesetzesfassung liegt deshalb auf der<br />

Hand, wobei auch das umfangreiche Stichwortverzeichnis<br />

nützlich ist.<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin<br />

5.<br />

MANDATSPRAXIS BERATUNG DER<br />

GMBH<br />

Von Dr. Georg Rotthege, Rechtsanwalt in Düsseldorf,<br />

Fachanwalt <strong>für</strong> Steuerrecht<br />

2., neu bearbeitete Auflage,<br />

2001. XXVIII, 504 Seiten.<br />

Kunststoff € 76,—<br />

ISBN 3-452-24587-X<br />

Das Werk ermöglicht eine zielstrebige und kompakte<br />

Lösung der vielfältigen Fragen, die im Rahmen der<br />

Beratung einer GmbH zu bearbeiten sind. Dabei liegt<br />

der Schwerpunkt im Zivilrecht. Steuerlichen Fragen<br />

wird dort Raum gewidmet, wo sie die Aufmerksamkeit<br />

des Zivilrechtlers erfordern, etwa bei verdeckten<br />

Gewinnausschüttungen sowie bei der steuerlichen<br />

Vertragsgestaltung.<br />

Einleitende Kurzkommentierungen, Übersichten und<br />

Checklisten verschaffen den wichtigen Überblick; Probleme<br />

werden im Anschluss daran vertieft behandelt.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

VII. BUCH- UND ZEITSCHRIFTENVORSTELLUNGEN<br />

Das erleichtert Routinen und gibt Sicherheit, nichts zu<br />

vergessen. Materialien, Muster und Rechtsprechungshinweise<br />

sind darüber hinaus eine gute Hilfe <strong>für</strong> effizientes<br />

Arbeiten.<br />

Die 2. Auflage berücksichtigt die zahlreichen Änderungen<br />

der <strong>für</strong> die GmbH relevanten Gesetze. Dies gilt<br />

beispielsweise <strong>für</strong> das Euro-Einführungsgesetz, das<br />

Handelsrechtsreformgesetz mit den Änderungen zum<br />

Kaufmannsbegriff und zur Liberalisierung des Firmenrechts<br />

sowie <strong>für</strong> die Reform der Abschlussprüfung<br />

durch das KonTraG. Ebenfalls berücksichtigt wurden<br />

die Änderungen der Insolvenzordnung sowie die Auswirkungen<br />

des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze<br />

und zur Reform der Unternehmensbesteuerung mit<br />

dem Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.<br />

TIPP:<br />

Alle Übersichten, Checklisten und Musterschreiben<br />

finden Sie auch im Internet unter www.mandatspraxis.de<br />

zum problemlosen Ausdrucken oder zur Übernahme<br />

in die Textverarbeitung.<br />

115


116<br />

1.<br />

ITALIEN<br />

VIII. ANZEIGE / STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />

VIII. ANZEIGE / STELLENGESUCH / REFERENDARSTELLE<br />

Junge „italienische“ Anwältin deutscher Muttersprache<br />

(Südtirol) würde sich auf eine Zusammenarbeit<br />

mit den Mitgliedern der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong><br />

<strong>Rechtsverkehr</strong> freuen, indem sie ihr Wissen<br />

und ihre Erfahrung im italienischen Recht einbringen<br />

kann. Sie ist versiert im italienischen Wirtschafts- und<br />

Handelsrecht, Familienrecht, in Unfall- und Schadenersatzabwicklung<br />

usw. Der C.V. liegt dem Deutschen<br />

Anwaltverein vor.<br />

Dr. Elke Benedikter<br />

Rechtsanwaltskanzlei - Studio legale<br />

I - 39100 Bozen - Bolzano<br />

Laubengasse 76 via Portici<br />

T 0471-326060<br />

F 0471-326055<br />

2.<br />

STELLENGESUCH<br />

(der Lebenslauf liegt dem DAV vor)<br />

„I am a South African LLB (law) student living in<br />

Gießen. I am eager to find myself a job in the legal field<br />

to gain experience. My last job in South Africa was at<br />

Sanlam Investment Management (Financial investment<br />

company) in the legal department. I have got about 23<br />

years of experience in the private sector. Considering<br />

that I am English-speaking, I think that I could be of<br />

great value for international liaising lawyers.“<br />

Sharon Henkel<br />

Brandweg 9<br />

35398 Gießen<br />

TELEFON: 0641-9943350<br />

TELEFAX: 0641-9943368<br />

EMAIL: ralf.henkel@derma.med.uni-giessen.de<br />

3.<br />

REFERENDARSTELLE IN ÖSTERREICH<br />

Die Kanzlei GREITER PEGGER KOFLER & PART-<br />

NER ist gern bereit, Referendarinnen und Referendare<br />

aus Deutschland aufzunehmen, die ihre Auslandsstation<br />

in Österreich absolvieren möchten.<br />

Bewerbungen bitte richten an:<br />

Greiter Pegger Kofler & Partner<br />

Herrn Rechtsanwalt Dr. Ivo Greiter<br />

Maria-Theresien-Straße 24<br />

6020 Innsbruck<br />

ÖSTERREICH<br />

T: 0043 (0) 512 57 18 11<br />

F: 0043 (0) 512 58 49 25<br />

E: info@greiter.lawfirm.at<br />

www.greiter.lawfirm.at<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


An den<br />

Deutschen Anwaltverein e. V.<br />

- ARGE Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> -<br />

Littenstraße 11<br />

10179 Berlin<br />

BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

IX. BEITRITTSERKLÄRUNG<br />

Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> im Deutschen Anwaltverein.<br />

Name Vorname<br />

Kanzleiname<br />

Kanzleianschrift: PLZ, Ort, Straße<br />

Telefon Telefax<br />

E-Mail-Adresse Homepage-Domain<br />

Gerichtsfach Anwaltszulassung Geburtsdatum<br />

Mitglied im örtlicher Anwaltverein*<br />

(*Hinweis: Die Mitgliedschaft in der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> setzt die Mitgliedschaft in einem dem DAV angeschlossenen örtlichen<br />

Anwaltverein voraus.)<br />

Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Geschäftsordnung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong><br />

im Deutschen Anwaltverein an. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 70,- EURO je Geschäftsjahr.<br />

Gleichzeitig ermächtige ich den Deutschen Anwaltverein widerruflich, den zu entrichtenden Jahresbeitrag zu Lasten<br />

meines Kontos<br />

Nr.<br />

mittels Lastschrift einzuziehen.<br />

BLZ bei<br />

Datum Unterschrift<br />

K a n z l e i s t e m p e l<br />

117


118<br />

X. VERSCHIEDENES<br />

X. VERSCHIEDENES<br />

1.<br />

KORREKTUR UNSERER MITGLIEDERLISTE<br />

AUS 1/2002<br />

Bedauerlicherweise hat sich auf S. 109 ff. unseres Mitteilungsblattes<br />

beim Sortieren der Daten ein Fehler eingeschlichen. Aus diesem Grunde<br />

bringen wir wie angekündigt an dieser Stelle eine Korrektur und bitten<br />

nochmals <strong>für</strong> den Fehler um Entschuldigung.<br />

Dr. Carlos Wienberg<br />

Muntaner 438, 5°-1a<br />

E-08006 Barcelona<br />

Tel.: 93 2419720<br />

Fax: 93 2419722<br />

E-Mail: wienberg@wienberg.es<br />

Dr. Wolfgang Oehler<br />

Beethoven 8<br />

E-08021 Barcelona<br />

Tel.: 93 2001138<br />

Fax: 93 2003062<br />

E-Mail: tasies@icab.es<br />

Volker G. Heinz Haarmann<br />

Hemmelrath & Partner<br />

Markgrafenstr. 33<br />

D-10117 Berlin<br />

Tel.: 030 264730<br />

Fax: 030 26473133<br />

Thomas Jakstadt<br />

ETL Jakstadt & Partner<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Mauerstr. 86-88<br />

D-10117 Berlin<br />

Tel.: 030 22640700<br />

Fax: 030 22640799<br />

Peter Junggeburth<br />

D.E.A. Junggeburth & Becker<br />

Leibnitzstr. 57<br />

D-10629 Berlin<br />

Tel.: 030 21248962<br />

Fax: 030 21248969<br />

Karl-Josef Möllmann, LL.M.<br />

von Galen, Gaigl, Gräf, Möllmann,<br />

von Schlieffen<br />

Mommsenstr. 45<br />

D-10629 Berlin<br />

Tel.: 030 310182<br />

Fax: 030 31018220<br />

raegm@t-online.de<br />

Joachim Freitag<br />

Lepsiusstr. 81<br />

D-12163 Berlin<br />

Tel.: 030 7829754<br />

Fax: 030 79708101<br />

info@freitaglaw.de<br />

Christiane Lemberg, LL.M.<br />

Lemberg Rechtsanwälte<br />

Lilienstr. 36<br />

D-20095 Hamburg<br />

Tel.: 040 3255800<br />

Fax: 040 327126<br />

E-Mail: mail@lemberg-rae.de<br />

Susanne Hein<br />

Via dei Giardini 4<br />

I-20121 Mailand<br />

Tel.: 02 29005476<br />

Fax: 02 29005470<br />

E-Mail: mblegale@mblegale.it<br />

Dr. Mario Dr. Dusi<br />

Piazza S. Pietro Gessate n.2<br />

I-20122 Milano<br />

Tel.: 02 55188121<br />

Fax: 02 55188503<br />

E-Mail: dusi.ravv@iol.it<br />

Sebastian Fischer-Zernin, LL.M.<br />

Weiss, Walter, Weidinger,<br />

Fischer-Zernin<br />

Neuer Wall 71<br />

D-20354 Hamburg<br />

Tel.: 040 3709000<br />

Fax: 040 37090070<br />

E-Mail: hh@wwwfz.com<br />

Thomas Scheuermann<br />

Scheuermann Drömann<br />

Neuer Wall 26-28<br />

D-20354 Hamburg<br />

Tel.: 040 3747950<br />

Fax: 040 37479533<br />

E-Mail: info@advokaten-hamburg.de<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


Günter Helbing<br />

Goya, 18 - 2°<br />

E-28001 Madrid<br />

Tel.: 91 4237200<br />

Fax: 91 5769794<br />

E-Mail: g.helbing@bcremades.com<br />

Dr. Ximena Sejas<br />

v. Einem & Partner<br />

Schlachte 3-5<br />

D-28195 Bremen<br />

Tel.: 0421 365050<br />

Fax: 0421 3650560<br />

E-Mail: bremen@einem.de<br />

Dr. Volker Römermann<br />

Römermann Rechtsanwälte<br />

Georgsplatz 9-10<br />

D-30159 Hannover<br />

Tel.: 0511 326600<br />

Fax: 0511 326601<br />

E-Mail: kanzlei@roemermann.com<br />

Petra Thiele<br />

Hildesheimer Str. 358<br />

D-30880 Laatzen<br />

Tel.: 05102 913131<br />

Fax: 05102 913132<br />

E-Mail: kwt@kwt-online.de<br />

Fabienne Kutscher-Puis, LL.M.<br />

Lovells<br />

Kennedydamm 17<br />

D-40476 Düsseldorf<br />

Tel.: 0211 13680<br />

Fax: 0211 324439<br />

E-Mail: lbd.duesseldorf@lovells.com<br />

Wolfgang Müller<br />

Schlüter, Graf & Partner GbR<br />

Königswall 26<br />

D-44137 Dortmund<br />

Tel.: 0231 9144550<br />

Fax: 0231 91445530<br />

E-Mail: info@schlueter-graf.de<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

Andreas Poser<br />

Dr. Geyer & Borchert<br />

Christstr. 25<br />

D-44789 Bochum<br />

Tel.: 0234 516150<br />

Fax: 0234 5161599<br />

E-Mail: bochum@geyer-borchert.de<br />

Bernd Kamphuis<br />

Planckstr. 87<br />

D-45147 Essen<br />

Tel.: 0201 780029<br />

Fax: 0201 780029<br />

E-Mail: bernd.kamphuis@steag.de<br />

Dr. Manfred D. Kahl, LL.M.<br />

Weseler Str. 561<br />

D-48163 Münster<br />

Tel.: 0251 713280<br />

Fax: 0251 7132829<br />

E-Mail: mail@kahl-associates.de<br />

Michel Bastian<br />

Dr. Stark & Nasse<br />

Breite Str. 147-151<br />

D-50667 Köln<br />

Tel.: 0221 272470<br />

Fax: 0221 2724777<br />

E-Mail: kanzlei@drstark.de<br />

Sebastian Korts, M.B.A.<br />

Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Hültzstr. 26<br />

D-50933 Köln<br />

Tel.: 0221 9402100<br />

Fax: 0221 9402101<br />

E-Mail: info@korts.de<br />

Wolfgang Hartung<br />

Hack, Friedrich<br />

In der Sürst 1<br />

D-53111 Bonn<br />

Tel.: 0228 658603<br />

Fax: 0228 653929<br />

E-Mail: rae.hack@t-online.de<br />

X. VERSCHIEDENES<br />

Hanno Kämpf<br />

Closhen Kämpf Bernard & Partner<br />

Stromberger Str. 2<br />

D-55545 Bad Kreuznach<br />

Tel.: 0671 9202750<br />

Fax: 0671 9202759<br />

E-Mail: info@ckb-anwaelte.de<br />

Maurizio Arnaldi<br />

Lortzingstr. 14a<br />

D-60318 Frankfurt<br />

Tel.: 069 59797159<br />

Fax: 069 59797159<br />

E-Mail: m_arnaldi@yahoo.com<br />

Dr. Hedwig Schlachter Schiller<br />

Rechtsanwälte Eschersheimer<br />

Landstr. 25-27<br />

D-60322 Frankfurt<br />

Tel.: 069 9596791<br />

Fax: 069 282957<br />

E-Mail: schillerabogados.ffm@t-online.de<br />

Dr. Paul-Stefan Freiling<br />

Morgan, Lewis & Bockius LLP.<br />

Guiollettstr. 54<br />

D-60325 Frankfurt<br />

Tel.: 069 7140070<br />

Fax: 069 71400710<br />

E-Mail: pfreiling@morganlewis.com<br />

Ulrike Bender<br />

Lovells<br />

Darmstädter Landstr. 125<br />

D-60598 Frankfurt<br />

Tel.: 069 962360<br />

Fax: 069 96236100<br />

E-Mail: centrale.frankfurt@lovells.com<br />

Alexander Zinß<br />

Zinß & Schumacher<br />

Feldbergstr. 14<br />

D-63150 Heusenstamm<br />

Tel.: 06104 921191<br />

Fax: 06104 921039<br />

119


120<br />

X. VERSCHIEDENES<br />

Dr. Helmut Naschberger<br />

Josef-Egger-Str. 3<br />

A-6330 Kufstein<br />

Tel.: 5372 62144<br />

Fax: 5372 6214412<br />

E-Mail: ra.kanzlei@advokat-tirol.at<br />

Angelo Li Puma<br />

Herzog & Kollegen<br />

Kirchstr. 18<br />

D-69115<br />

Heidelberg<br />

Tel.: 06221 600599<br />

Fax: 06221 600119<br />

Enrico Fadani<br />

Bornheim, v. Rosenthal & Kollegen<br />

Vangerowstr. 20<br />

D-69115 Heidelberg<br />

Tel.: 06221 91290<br />

Fax: 06221 912929<br />

E-Mail: hd@bornheim-kollegen.de<br />

Horst Heckmann<br />

Im Scheibling 4<br />

D-69493 Hirschberg<br />

Tel.: 06201 13048<br />

Fax: 06201 17870<br />

E-Mail: ra_h.heckmann@t-online.de<br />

Peter Bayh<br />

Bayh & Fingerle<br />

Königstr. 22<br />

D-70173 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 162440<br />

Fax: 0711 299506<br />

E-Mail: bayfi@t-online.de<br />

Armin Eugen Stockinger<br />

Gleiss & Große<br />

Heilbronner Str. 293<br />

D-70469 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 993110<br />

Fax: 0711 99311200<br />

E-Mail: office@gleiss-grosse.com<br />

Martin Rath, LL.M.<br />

Rath Kaiserpassage 13<br />

D-72764 Reutlingen<br />

Tel.: 07121 339903<br />

Fax: 07121 339904<br />

E-Mail: kanzlei@kanzlei-rath.de<br />

Frank-Mathias Nussbaum<br />

DNR Deininger & Nussbaum<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Gauss Str. 3<br />

D-73230 Kirchheim<br />

Tel.: 07021 980820<br />

Fax: 07021 9808225<br />

E-Mail: dnr-kirchheim@t-online.de<br />

Thomas Hoffmann<br />

5,rue des Ursins<br />

F-75004 Paris<br />

Tel.: 01 53108960<br />

Fax: 01 53108959<br />

E-Mail: hoffmann-weiland@wanadoo.fr<br />

Carmen Kleckner<br />

Wallgutstr. 5<br />

D-78462 Konstanz<br />

Tel.: 07531 915915<br />

E-Mail: kleckner@lawyer.com<br />

Dr. Jonas Wölk Glock Liphart<br />

Probst<br />

Marienplatz 26<br />

D-80331 München<br />

Tel.: 089 2311880<br />

Fax: 089 2609631<br />

E-Mail: rechtsanwaelte@kanzlei-glp.de<br />

Christina Chlepas<br />

Rödl & Partner GbR<br />

Äußere Sulzbacher Str. 100<br />

D-90491 Nürnberg<br />

Tel.: 0911 91930<br />

Fax: 0911 9193900<br />

E-Mail: info@roedl.de<br />

Dr. Nikolaus Weber, M.C.J.<br />

Rödl & Partner GbR<br />

Äußere Sulzbacher Str. 100<br />

D-90491 Nürnberg<br />

Tel.: 0911 91930<br />

Fax: 0911 9193900<br />

E-Mail: info@roedl.de<br />

Adrian Laurence Robert Jack, M.A.<br />

9 Old Square Lincoln´s Inn<br />

GB-London WC2A 3SR<br />

Tel.: 20 74059471<br />

Fax: 20 72421447<br />

E-Mail: aj@adrianjack.com<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


2.<br />

NEUE MITGLIEDER AB 28.06.2002<br />

Mr. B. Christoph Strohm<br />

Kerklaan 37<br />

NL -7311 AC AC Apeldoorn<br />

Van Dusseldorp & Damstra Advocaten<br />

Tel.: 0031 55-5212491<br />

Fax: 0031 55-5214731<br />

E-Mail: b.c.strohm@duesseldorpcs.ul<br />

Kerstin Hewel<br />

Breite Str. 59<br />

D-37154 Northeim<br />

Tel.: 05551-2021<br />

Fax: 05551-61340<br />

E-Mail: khewel@aol.com<br />

Dr.iur. Eberhard Frohnecke<br />

Friedrichstr. 24<br />

D-49076 Osnabrück<br />

Dr. Frohnecke & Partner<br />

Tel.: 0541-406940<br />

Fax: 0541-4069414<br />

E-Mail: doc@ffos.de<br />

www.ffos.de<br />

Dr. Katrin Ottersbach<br />

Theodor-Heuss-Ring 19-21<br />

D-50668 Köln<br />

Norton Rose Vieregge<br />

Tel.: 0221-77160<br />

Fax: 0221-7716110<br />

E-Mail: katrin.ottersbach@nortonrose.com<br />

www.nortonrose.com<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

X. VERSCHIEDENES<br />

Carsten Schneider, LL.M.<br />

Innere Kanalstr. 15<br />

D-50823 Köln<br />

Osborne Clarke<br />

Tel.: 0221-51084000<br />

Fax: 0221-51084005<br />

E-Mail: carsten.schneider@osborneclarke.com<br />

www.osborneclarke.com<br />

Christian Schlemmer<br />

Douglasstr. 11-15<br />

D-76133 Karlsruhe<br />

Caemmerer Bender Lenz<br />

Tel.: 0721-912500<br />

Fax: 0721-9125022<br />

E-Mail: cschlemmer@cbka.com<br />

www.cbka.com<br />

Andreas Moser<br />

Viehmarkt 7<br />

D-92224 Amberg<br />

Tel.: 09621-960130<br />

Fax: 09621-960131<br />

E-Mail: moser@anwalt-moser.de<br />

www.anwalt-moser.de<br />

121


122<br />

X. VERSCHIEDENES<br />

3.<br />

DIE 2.400 STUNDEN VON NYC<br />

NEUES AUS USA<br />

New York: Clifford Chance-Associates proben Aufstand<br />

Ein dreizehnseitiges Memorandum der New Yorker<br />

Associates von Clifford Chance sorgt seit dem vergangenem<br />

Wochenende <strong>für</strong> gehörigen Wirbel.<br />

Die Associates äußern darin erhebliche Kritik, vor allem an<br />

der hohen Arbeitsbelastung und der Arbeitsatmosphäre im Big-<br />

Apple-Büro.<br />

Kritik üben die Junganwälte in ihrem Memo an den von der<br />

Kanzlei geforderten 2.420 Billable Hours, an der Verteilung von<br />

Mandaten an Associates aber auch am Beurteilungssystem. Als<br />

verbesserungswürdig erachten die Associates aber auch die<br />

Kommunikation zwischen Partnern und Associates: sie monieren<br />

deren Gleichgültigkeit gegenüber den Associates, ungenügende<br />

Betreuung in der täglichen Arbeit sowie die abschätzige<br />

Haltung einiger Partner gegenüber Pro Bono-Arbeit.<br />

Neben den Hauptkritikpunkten listeten die Associates eine<br />

Reihe von Sekundärproblemen auf, u. a. mangelnde Personalvertretung<br />

unterhalb der Partnerebene sowie fehlende kohärente<br />

Kanzleikultur und Gelegenheiten zum geselligen Zusammensein<br />

außerhalb der Arbeitszeit.<br />

Anlass <strong>für</strong> das Memo war eine Umfrage des ‘New York<br />

Lawyer’ über die Zufriedenheit der Associates verschiedener<br />

US-Kanzleien mit ihren Arbeitgebern. Clifford Chance war in<br />

dieser auf dem letzten von 132 Plätzen gelandet. Das CC-<br />

Management hatte daraufhin sechs Associates aufgefordert, intern<br />

eine Umfrage zu starten und so die Gründe <strong>für</strong> das schlechte<br />

Abschneiden aufzudecken.<br />

In einem Associates-Meeting sowie einer schriftlichen Umfrage<br />

hatten sich dann die massiven Kritikpunkte heraus kristallisiert.<br />

Das Memo, ursprünglich nur <strong>für</strong> den internen Gebrauch<br />

vorgesehen, war jedoch auch an die Öffentlichkeit gelangt.<br />

In der englischsprachigen Presse wird darauf hingewiesen,<br />

dass Clifford Chance durch die Veröffentlichung massiver<br />

Schaden in Hinblick auf Mandantenbeziehungen entstanden sei.<br />

Diese wären v. a. bei den kritisierten Billable Hours hellhörig ge-<br />

worden. Im Memo hieß es zu diesem Punkt, dass die hohe Stundenzahl<br />

letztlich zu ineffizienter Arbeit führen kann. Außerdem<br />

bestehe die Gefahr, dass Senior Associates, um ihre Stundenzahl<br />

zu erreichen, mit Arbeiten betraut würden, die auch billigere<br />

Junior Associates erledigen könnten.<br />

Aus dem Londoner Büro von Clifford Chance hieß es gestern,<br />

dass es keine ernsthaften Probleme mit Mandanten gäbe. „Wir<br />

haben alle betroffenen Mandanten angesprochen. Die meisten<br />

haben keine Bedenken, was die Richtigkeit der Rechnungen angeht.“<br />

Bei dem Memo handele es sich um eine sehr emotionale<br />

Stellungnahme, in der teilweise <strong>für</strong> Außenstehende missverständliche<br />

Dinge stünden. Die angesprochenen 2.420 Stunden zum<br />

Beispiel seien nicht ein generelles Muss, sondern lediglich die<br />

Benchmark, um den vollen Bonus zu erreichen.<br />

Eine Task Force soll nun darüber nachdenken, mit welchen<br />

Maßnahmen die Situation der Associates schnellstmöglichst verbessert<br />

werden kann. Associates werden zu dieser Task Force<br />

zwar beratend hinzugezogen, sind aber keine direkten Mitglieder.<br />

In den Augen der Associates hat die Kanzlei aber insgesamt das<br />

Potenzial <strong>für</strong> Verbesserung.<br />

Aus den deutschen Clifford Chance-Büros war bis zum<br />

Redaktionsschluss keine offizielle Stellungnahme zu erhalten. Ein<br />

Partner verwies jedoch darauf, dass die Situation der deutschen<br />

Associates mit der in New York nicht zu vergleichen sei. Mit ähnlichen<br />

Problemen sei also nicht zu rechnen.<br />

Ein ausführlicher Bericht zum Thema findet sich in JUVE<br />

Rechtsmarkt 12/2002. (Susanne Steckel)<br />

4. ADRESSVERZEICHNIS<br />

DER DEUTSCH-AUSLÄNDISCHEN<br />

JURISTENVEREINIGUNGEN<br />

Das Bundesministerium der Justiz hat auf der Grundlage unserer<br />

im Mitteilungsblatt 2/2001 veröffentlichten Liste der bilaterialen<br />

Juristenvereinigungen und in Zusammenarbeit mit der<br />

Industrie- und Handelskammer ein Adressverzeichnis der<br />

deutsch-ausländischen Juristenvereinigungen herausgegeben, abrufbar<br />

unter http://www.bmj.bund.de/images/11521.pdf, das vom<br />

BMJ laufend aktualisiert wird.<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02


Redaktion:<br />

Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M.<br />

Bearbeitung:<br />

Maria Dzida<br />

Annegret Seiffert<br />

Deutscher Anwaltverein<br />

Littenstraße 11<br />

D-10179 Berlin<br />

T: +49 (0) 30 72 61 52-127<br />

F: +49 (0) 30 72 61 52-196<br />

E: ahlers@anwaltverein.de<br />

http://www.anwaltverein.de<br />

Design:<br />

Ziegert Concept<br />

Telegrafstraße 72, 53842 Troisdorf<br />

Tel. 0 22 41 - 4 73 99, Fax. 0 22 41 - 40 51 98<br />

e-mail: ziegert-concept@t-online.de<br />

http://www.ziegert-concept.de<br />

<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Internationalen</strong> <strong>Rechtsverkehr</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!