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download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

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sogar noch einen Schritt weiter. Sie hat Mitte November<br />

den Entwurf von Verhaltensregeln <strong>für</strong> Anwälte vorgelegt,<br />

nach denen Syndikusanwälte wie externe Anwälte<br />

schwerwiegende Verletzungen des US-Wertpapierrechts<br />

und anderer Rechtspflichten nicht nur intern<br />

bis hoch zum Board melden müssen, wie in Section 307<br />

des neuen Sarbanes-Oxley Act vorgesehen, sondern<br />

ihre internen Meldungen und deren Resultate dokumentieren<br />

und, sollten die Meldungen erfolglos bleiben,<br />

ihre Tätigkeiten einstellen und dies der SEC mitteilen<br />

müssen („noisy withdrawal obligation“), woraufhin die<br />

SEC sofort einschreiten und die Akten des Anwalts mit<br />

der vorgenannten Dokumentation beschlagnahmen<br />

kann, um daraus weitere Maßnahmen gegen die Verantwortlichen<br />

in der Gesellschaft abzuleiten. Diese<br />

Pflichten sollen auch <strong>für</strong> ausländische Anwälte gelten,<br />

vor allem auch solche, die im Ausland im Zusammenhang<br />

mit irgendwelchen Erklärungen ihrer Mandanten<br />

oder von Konzerngesellschaften ihrer Mandanten gegenüber<br />

der SEC tätig sind (z. B. der Einreichung von<br />

Unterlagen, insbesondere von Abschlüssen und Berichten,<br />

der Beantwortung von Fragen der SEC etc.).<br />

Es bleibt abzuwarten, ob die SEC von dem extraterritorialen<br />

Geltungsanspruch des von ihr vorgelegten<br />

Entwurfs abrücken wird, nicht zuletzt deshalb, weil die<br />

Verhaltensregeln der SEC die berufliche Verschwiegenheitspflicht<br />

ausländischer Anwälte, die sich aus dem<br />

Gesetzesrecht oder den sonstigen berufsrechtlichen<br />

Vorschriften ihres Heimatrechts ergeben, gar nicht einschränken<br />

kann.]<br />

6. Geldwäsche<br />

Ashworth Krauland, führender ABA-Anwalt auf dem<br />

Gebiet Geldwäsche, hatte verschiedene ausländische<br />

Teilnehmer zu einem informellen Informationsaustausch<br />

eingeladen. Bei einer förmlichen ABA-Veranstaltung<br />

zum Thema Geldwäsche vor zwei Jahren<br />

hatten die europäischen Teilnehmer auf die europäische<br />

Entwicklung bei der sich abzeichnenden neuen<br />

Geldwäscherichtlinie hingewiesen. Die amerikanischen<br />

Anwaltskollegen hielten damals etwas Derartiges in<br />

ihrem Land <strong>für</strong> kaum denkbar. Inzwischen sind auch in<br />

den USA gesetzliche Maßnahmen in Vorbereitung, um<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

bei Verdacht auf Geldwäsche und ähnliche Straftaten<br />

eine Meldepflicht <strong>für</strong> Anwälte einzuführen. Eine derartige<br />

Meldepflicht wird von der ABA abgelehnt, die vorgesehene<br />

Pflicht, die Identität des Mandanten und die<br />

Herkunft etwaiger Gelder festzustellen, sowie die<br />

Pflicht zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen<br />

wird jedoch akzeptiert.<br />

Interessant war der Länderbericht aus Kanada. Die<br />

dort eingeführte anwaltliche Verdachtsmeldepflicht ist<br />

diesen Sommer im Staate British Columbia von einem<br />

Gericht durch einstweilige Anordnung ausgesetzt worden.<br />

Die Verhandlung in der Hauptsache zur Frage der<br />

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes findet im Herbst<br />

2002 statt. Die gesetzliche Regelung in Kanada bestimmt<br />

ausdrücklich, ausgelöst durch den massiven<br />

Druck der kanadischen Strafverteidiger, daß die Entgegennahme<br />

des Strafverteidigerhonorars keine Geldwäsche<br />

ist und daß insoweit auch keine Meldepflicht<br />

besteht.<br />

Die Verdachtsmeldepflicht bei Geldwäsche (und vergleichbaren<br />

Straftaten) besteht im Vereinigten Königreich<br />

bereits seit 1994. Im Falle Duff war ein Solicitor<br />

verurteilt worden, der eine bereits erfolgte Geldwäschehandlung<br />

seines Mandanten nicht gemeldet hatte. Im<br />

Herbst 2002 steht eine weitere Hauptverhandlung<br />

gegen verschiedene Anwälte einer englischen Kanzlei<br />

an, der Beteiligung an Geldwäscheaktivitäten (Volumen<br />

£ 10 Mio) und Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen<br />

wird.<br />

Der Regelungsansatz in der Schweiz ist von dem in<br />

der EU verschieden. Die Schweiz knüpft nicht an den<br />

Beruf an, sondern an die Tätigkeit als „Financial Intermediary“,<br />

die nicht nur von Anwälten, sondern auch<br />

von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden<br />

kann. Insgesamt gibt es in der Schweiz 1.300 derartiger<br />

Financial Intermediaries. Es besteht eine eigene Überwachungsstelle<br />

mit weitreichenden Untersuchungsbefugnissen.<br />

Vorsitzender ist Jean-Pierre Gross, der<br />

frühere Präsident des Schweizerischen Anwaltsverbands.<br />

Diese Überwachungsstelle entscheidet selbst,<br />

ob sie ihre Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft<br />

weitergibt oder <strong>für</strong> rechtlich bedenkenfrei hält.<br />

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