download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr
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sogar noch einen Schritt weiter. Sie hat Mitte November<br />
den Entwurf von Verhaltensregeln <strong>für</strong> Anwälte vorgelegt,<br />
nach denen Syndikusanwälte wie externe Anwälte<br />
schwerwiegende Verletzungen des US-Wertpapierrechts<br />
und anderer Rechtspflichten nicht nur intern<br />
bis hoch zum Board melden müssen, wie in Section 307<br />
des neuen Sarbanes-Oxley Act vorgesehen, sondern<br />
ihre internen Meldungen und deren Resultate dokumentieren<br />
und, sollten die Meldungen erfolglos bleiben,<br />
ihre Tätigkeiten einstellen und dies der SEC mitteilen<br />
müssen („noisy withdrawal obligation“), woraufhin die<br />
SEC sofort einschreiten und die Akten des Anwalts mit<br />
der vorgenannten Dokumentation beschlagnahmen<br />
kann, um daraus weitere Maßnahmen gegen die Verantwortlichen<br />
in der Gesellschaft abzuleiten. Diese<br />
Pflichten sollen auch <strong>für</strong> ausländische Anwälte gelten,<br />
vor allem auch solche, die im Ausland im Zusammenhang<br />
mit irgendwelchen Erklärungen ihrer Mandanten<br />
oder von Konzerngesellschaften ihrer Mandanten gegenüber<br />
der SEC tätig sind (z. B. der Einreichung von<br />
Unterlagen, insbesondere von Abschlüssen und Berichten,<br />
der Beantwortung von Fragen der SEC etc.).<br />
Es bleibt abzuwarten, ob die SEC von dem extraterritorialen<br />
Geltungsanspruch des von ihr vorgelegten<br />
Entwurfs abrücken wird, nicht zuletzt deshalb, weil die<br />
Verhaltensregeln der SEC die berufliche Verschwiegenheitspflicht<br />
ausländischer Anwälte, die sich aus dem<br />
Gesetzesrecht oder den sonstigen berufsrechtlichen<br />
Vorschriften ihres Heimatrechts ergeben, gar nicht einschränken<br />
kann.]<br />
6. Geldwäsche<br />
Ashworth Krauland, führender ABA-Anwalt auf dem<br />
Gebiet Geldwäsche, hatte verschiedene ausländische<br />
Teilnehmer zu einem informellen Informationsaustausch<br />
eingeladen. Bei einer förmlichen ABA-Veranstaltung<br />
zum Thema Geldwäsche vor zwei Jahren<br />
hatten die europäischen Teilnehmer auf die europäische<br />
Entwicklung bei der sich abzeichnenden neuen<br />
Geldwäscherichtlinie hingewiesen. Die amerikanischen<br />
Anwaltskollegen hielten damals etwas Derartiges in<br />
ihrem Land <strong>für</strong> kaum denkbar. Inzwischen sind auch in<br />
den USA gesetzliche Maßnahmen in Vorbereitung, um<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
bei Verdacht auf Geldwäsche und ähnliche Straftaten<br />
eine Meldepflicht <strong>für</strong> Anwälte einzuführen. Eine derartige<br />
Meldepflicht wird von der ABA abgelehnt, die vorgesehene<br />
Pflicht, die Identität des Mandanten und die<br />
Herkunft etwaiger Gelder festzustellen, sowie die<br />
Pflicht zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen<br />
wird jedoch akzeptiert.<br />
Interessant war der Länderbericht aus Kanada. Die<br />
dort eingeführte anwaltliche Verdachtsmeldepflicht ist<br />
diesen Sommer im Staate British Columbia von einem<br />
Gericht durch einstweilige Anordnung ausgesetzt worden.<br />
Die Verhandlung in der Hauptsache zur Frage der<br />
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes findet im Herbst<br />
2002 statt. Die gesetzliche Regelung in Kanada bestimmt<br />
ausdrücklich, ausgelöst durch den massiven<br />
Druck der kanadischen Strafverteidiger, daß die Entgegennahme<br />
des Strafverteidigerhonorars keine Geldwäsche<br />
ist und daß insoweit auch keine Meldepflicht<br />
besteht.<br />
Die Verdachtsmeldepflicht bei Geldwäsche (und vergleichbaren<br />
Straftaten) besteht im Vereinigten Königreich<br />
bereits seit 1994. Im Falle Duff war ein Solicitor<br />
verurteilt worden, der eine bereits erfolgte Geldwäschehandlung<br />
seines Mandanten nicht gemeldet hatte. Im<br />
Herbst 2002 steht eine weitere Hauptverhandlung<br />
gegen verschiedene Anwälte einer englischen Kanzlei<br />
an, der Beteiligung an Geldwäscheaktivitäten (Volumen<br />
£ 10 Mio) und Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen<br />
wird.<br />
Der Regelungsansatz in der Schweiz ist von dem in<br />
der EU verschieden. Die Schweiz knüpft nicht an den<br />
Beruf an, sondern an die Tätigkeit als „Financial Intermediary“,<br />
die nicht nur von Anwälten, sondern auch<br />
von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden<br />
kann. Insgesamt gibt es in der Schweiz 1.300 derartiger<br />
Financial Intermediaries. Es besteht eine eigene Überwachungsstelle<br />
mit weitreichenden Untersuchungsbefugnissen.<br />
Vorsitzender ist Jean-Pierre Gross, der<br />
frühere Präsident des Schweizerischen Anwaltsverbands.<br />
Diese Überwachungsstelle entscheidet selbst,<br />
ob sie ihre Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft<br />
weitergibt oder <strong>für</strong> rechtlich bedenkenfrei hält.<br />
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