download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr
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II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
schulen zur Prüfung zuzulassen seien, damit sie beweisen<br />
könnten, ob sie die <strong>für</strong> die Zulassung zur<br />
Anwaltschaft erforderliche Qualifikation haben oder<br />
nicht. Die gegen diese Argumentation in der Diskussion<br />
vorgebrachten Einwendungen wurden als Argumente<br />
zum Schutz des Einflusses der ABA und eines<br />
bestimmten Hochschultyps bezeichnet.<br />
Zur Tätigkeit ausländischer Anwälte in den USA wurden<br />
zwei Beschlüsse gefaßt. Etwa die Hälfte der amerikanischen<br />
Staaten verbietet bisher die Niederlassung<br />
ausländischer Anwälte in ihrem Staatsbereich. Diese<br />
Staaten wurden aufgefordert, die Niederlassung ausländischer<br />
Anwälte zur Praktizierung ausländischen und<br />
internationalen Rechts zuzulassen, wenn die ausländischen<br />
Anwälte bestimmte Voraussetzungen erfüllen<br />
(insbesondere vergleichbare Ausbildung und berufliche<br />
Stellung). Der zweite Beschluß läßt erstmals die vorübergehende<br />
Tätigkeit ausländischer Anwälte in den<br />
USA förmlich zu, sofern eine der folgenden Voraussetzungen<br />
erfüllt ist:<br />
• Der ausländische Anwalt praktiziert in Gemeinschaft<br />
mit einem amerikanischen Anwalt,<br />
• Die Tätigkeit betrifft einen Rechtsstreit außerhalb<br />
der USA,<br />
• Die Tätigkeit betrifft einen Fall alternativer Streitschlichtung<br />
in oder außerhalb USA,<br />
• Die Tätigkeit betrifft die Anwaltspraxis des betreffenden<br />
Anwalts außerhalb der USA,<br />
• Die Tätigkeit betrifft einen Klienten mit Sitz im<br />
Heimatstaat des ausländischen Anwalts,<br />
• Die Tätigkeit betrifft einen Streitgegenstand mit<br />
wesentlichem Bezug zum Heimatstaat des ausländischen<br />
Anwalts,<br />
• Die Tätigkeit des ausländischen Anwalts betrifft<br />
ausländisches oder internationales Recht.<br />
Alle vorgenannten Beschlüsse sind nur sog. Model<br />
Rules of Ethics der ABA, die <strong>für</strong> die Bar Associations<br />
und die Gerichte als maßgebliche Berufsrechtsgeber in<br />
den Einzelstaaten der USA nicht verbindlich sind. In<br />
der Tat ist zunehmend festzustellen, daß sich das Berufsrecht<br />
der Einzelstaaten immer mehr von den ABA<br />
Model Rules entfernt. Eine Reihe von Einzelstaaten ist<br />
schon jetzt wesentlich liberaler als die ABA Model<br />
Rules, die meisten jedoch bleiben hinter den ABA<br />
Model Rules zurück und haben im Laufe der Diskussion<br />
auch deutlich werden lassen, daß sie daran in<br />
Zukunft festhalten wollen.<br />
3. ABA Commission on Billable Hours<br />
Die von Präsident Hirshon vor einem Jahr eingesetzte<br />
Kommission hat die Aufgabe, die negativen Auswirkungen<br />
der immer weiter verbreiteten Abrechnungsmethode<br />
nach billable hours zu analysieren und<br />
Verbesserungsvorschläge zu machen. Es geht um die<br />
abnehmende Bereitschaft bzw. die abnehmende kanzleiseitige<br />
Duldung oder gar Förderung von pro bono<br />
publico-Aktivitäten von Partnern und Mitarbeitern<br />
(einschließlich der ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufsorganisationen)<br />
und die „korrumpierende Wirkung“ in<br />
Richtung Schwindeleien bei der Eingabe geleisteter<br />
Tätigkeitsstunden, weil viele Kanzleien dazu übergegangen<br />
sind, mit verbindlichen Vorgaben billable hours<br />
<strong>für</strong> Partner und Mitarbeiter zu erarbeiten.<br />
Die Kommission hat bisher nur einen Zwischenbericht<br />
vorgelegt, der nicht vertieft diskutiert wurde. In<br />
der Praxis scheint die Neigung zum billable hours-<br />
System weiterhin groß zu sein, weil dieses System einfach<br />
zu handhaben ist und einen objektiven Maßstab<br />
<strong>für</strong> die Ermittlung des angemessenen Anwaltshonorars<br />
zu geben scheint. Andererseits werden die Mandanten<br />
in den USA, so wurde berichtet, zunehmend kritischer,<br />
weil sie nicht wirklich nachprüfen können, welche<br />
Werthaltigkeit sich hinter den eingegebenen Zeiten verbirgt.<br />
Teilweise wurde daran erinnert, daß vor einigen<br />
Jahren mehrere Kanzleien unter heftige Kritik gerieten,<br />
weil sie Mittag- und Abendessen von Mitarbeitern verdeckt<br />
den Mandanten in Rechnung gestellt hatten. Mir<br />
wurde mehrfach der folgende Witz erzählt: Ein New<br />
Yorker Anwalt kommt bei einem Verkehrsunfall ums<br />
Leben. An der Himmelstür fragt ihn Petrus nach seinem<br />
Alter. „42 Jahre“ lautet die Antwort. Petrus schaut<br />
in seine Unterlagen und erwidert: „Nach den Stunden,<br />
die Du Deinen Mandanten in Rechnung gestellt hast,<br />
bist Du mindestens 75 Jahre alt. Wen also hast Du belogen,<br />
die Mandanten oder mich?“<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02