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download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

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16<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

schulen zur Prüfung zuzulassen seien, damit sie beweisen<br />

könnten, ob sie die <strong>für</strong> die Zulassung zur<br />

Anwaltschaft erforderliche Qualifikation haben oder<br />

nicht. Die gegen diese Argumentation in der Diskussion<br />

vorgebrachten Einwendungen wurden als Argumente<br />

zum Schutz des Einflusses der ABA und eines<br />

bestimmten Hochschultyps bezeichnet.<br />

Zur Tätigkeit ausländischer Anwälte in den USA wurden<br />

zwei Beschlüsse gefaßt. Etwa die Hälfte der amerikanischen<br />

Staaten verbietet bisher die Niederlassung<br />

ausländischer Anwälte in ihrem Staatsbereich. Diese<br />

Staaten wurden aufgefordert, die Niederlassung ausländischer<br />

Anwälte zur Praktizierung ausländischen und<br />

internationalen Rechts zuzulassen, wenn die ausländischen<br />

Anwälte bestimmte Voraussetzungen erfüllen<br />

(insbesondere vergleichbare Ausbildung und berufliche<br />

Stellung). Der zweite Beschluß läßt erstmals die vorübergehende<br />

Tätigkeit ausländischer Anwälte in den<br />

USA förmlich zu, sofern eine der folgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt ist:<br />

• Der ausländische Anwalt praktiziert in Gemeinschaft<br />

mit einem amerikanischen Anwalt,<br />

• Die Tätigkeit betrifft einen Rechtsstreit außerhalb<br />

der USA,<br />

• Die Tätigkeit betrifft einen Fall alternativer Streitschlichtung<br />

in oder außerhalb USA,<br />

• Die Tätigkeit betrifft die Anwaltspraxis des betreffenden<br />

Anwalts außerhalb der USA,<br />

• Die Tätigkeit betrifft einen Klienten mit Sitz im<br />

Heimatstaat des ausländischen Anwalts,<br />

• Die Tätigkeit betrifft einen Streitgegenstand mit<br />

wesentlichem Bezug zum Heimatstaat des ausländischen<br />

Anwalts,<br />

• Die Tätigkeit des ausländischen Anwalts betrifft<br />

ausländisches oder internationales Recht.<br />

Alle vorgenannten Beschlüsse sind nur sog. Model<br />

Rules of Ethics der ABA, die <strong>für</strong> die Bar Associations<br />

und die Gerichte als maßgebliche Berufsrechtsgeber in<br />

den Einzelstaaten der USA nicht verbindlich sind. In<br />

der Tat ist zunehmend festzustellen, daß sich das Berufsrecht<br />

der Einzelstaaten immer mehr von den ABA<br />

Model Rules entfernt. Eine Reihe von Einzelstaaten ist<br />

schon jetzt wesentlich liberaler als die ABA Model<br />

Rules, die meisten jedoch bleiben hinter den ABA<br />

Model Rules zurück und haben im Laufe der Diskussion<br />

auch deutlich werden lassen, daß sie daran in<br />

Zukunft festhalten wollen.<br />

3. ABA Commission on Billable Hours<br />

Die von Präsident Hirshon vor einem Jahr eingesetzte<br />

Kommission hat die Aufgabe, die negativen Auswirkungen<br />

der immer weiter verbreiteten Abrechnungsmethode<br />

nach billable hours zu analysieren und<br />

Verbesserungsvorschläge zu machen. Es geht um die<br />

abnehmende Bereitschaft bzw. die abnehmende kanzleiseitige<br />

Duldung oder gar Förderung von pro bono<br />

publico-Aktivitäten von Partnern und Mitarbeitern<br />

(einschließlich der ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufsorganisationen)<br />

und die „korrumpierende Wirkung“ in<br />

Richtung Schwindeleien bei der Eingabe geleisteter<br />

Tätigkeitsstunden, weil viele Kanzleien dazu übergegangen<br />

sind, mit verbindlichen Vorgaben billable hours<br />

<strong>für</strong> Partner und Mitarbeiter zu erarbeiten.<br />

Die Kommission hat bisher nur einen Zwischenbericht<br />

vorgelegt, der nicht vertieft diskutiert wurde. In<br />

der Praxis scheint die Neigung zum billable hours-<br />

System weiterhin groß zu sein, weil dieses System einfach<br />

zu handhaben ist und einen objektiven Maßstab<br />

<strong>für</strong> die Ermittlung des angemessenen Anwaltshonorars<br />

zu geben scheint. Andererseits werden die Mandanten<br />

in den USA, so wurde berichtet, zunehmend kritischer,<br />

weil sie nicht wirklich nachprüfen können, welche<br />

Werthaltigkeit sich hinter den eingegebenen Zeiten verbirgt.<br />

Teilweise wurde daran erinnert, daß vor einigen<br />

Jahren mehrere Kanzleien unter heftige Kritik gerieten,<br />

weil sie Mittag- und Abendessen von Mitarbeitern verdeckt<br />

den Mandanten in Rechnung gestellt hatten. Mir<br />

wurde mehrfach der folgende Witz erzählt: Ein New<br />

Yorker Anwalt kommt bei einem Verkehrsunfall ums<br />

Leben. An der Himmelstür fragt ihn Petrus nach seinem<br />

Alter. „42 Jahre“ lautet die Antwort. Petrus schaut<br />

in seine Unterlagen und erwidert: „Nach den Stunden,<br />

die Du Deinen Mandanten in Rechnung gestellt hast,<br />

bist Du mindestens 75 Jahre alt. Wen also hast Du belogen,<br />

die Mandanten oder mich?“<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02

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