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download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

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und dem Interesse an „Europa“ sehr herzlich.<br />

BINNENMARKT –<br />

EUROPÄISCHE KOMMISSION<br />

Die Europäische Kommission hat einen Bericht über<br />

den aktuellen Stand des Binnenmarktes vorgelegt, im<br />

Internet unter:<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/com/rpt/2002/com2002_0441de01.pdf.<br />

Es handelt sich um den Bericht im Rahmen der ersten<br />

Stufe der Binnenmarktstrategie <strong>für</strong> den Dienstleistungssektor<br />

und er zeigt auf, welche erheblichen<br />

Schranken rechtlicher und sonstiger Art, auch 10 Jahre<br />

nachdem der Binnenmarkt hätte vollendet sein müssen,<br />

noch immer <strong>für</strong> die Erbringung und Nutzung grenzüberschreitender<br />

Dienstleistungen aus der Sicht der<br />

Kommission in der Europäischen Union bestehen.<br />

Rechtsanwälte sind u.a. durch die Vorschriften des Verbots<br />

der Sozietät zwischen Wirtschaftsprüfer und<br />

Rechtsanwalt, Änderung der Rechtsform <strong>für</strong> einen<br />

Anwalt und Berufsregeln der Rechtsanwaltskammern<br />

betroffen.<br />

VERBRAUCHERSCHUTZ I –<br />

VERBRAUCHERKREDIT<br />

In Überarbeitung der Richtlinie 87/102/EWG hat die<br />

Europäische Kommission einen Vorschlag <strong>für</strong> eine neue<br />

Richtlinie (KOM 2002 [443] endg.) zur Harmonisierung<br />

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit angenommen.<br />

Der Vorschlag ist abrufbar unter:<br />

http://www.<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0443de01.pdf<br />

Er beinhaltet u. a eine Neufestlegung des Geltungsbereiches<br />

der bisherigen Verbraucherkreditrichtlinie,<br />

bezieht Kreditvermittler mit ein und regelt Auskunftspflichten<br />

des Verbrauchers und Kreditgebers.<br />

VERBRAUCHERSCHUTZ II –<br />

FINANZDIENSTLEISTUNGEN<br />

Die Europäische Kommission hat einen Verbraucherleitfaden<br />

<strong>für</strong> das grenzüberschreitende Netz <strong>für</strong><br />

außergerichtliche Beschwerden im Finanzdienstleistungssektor<br />

„FIN-NET“ veröffentlicht, da die Nutzung<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

aus der Sicht der Verbraucher Schwierigkeiten bereitete.<br />

Er ist abrufbar unter:<br />

http://<br />

europa.eu.int/comm/internal_market/de/finances/consumer/index.htm.<br />

Das EU-weite Beschwerdenetz dient dem Ziel, den<br />

Zugang der Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung<br />

grenzüberschreitender Streitfälle zu erleichtern,<br />

wenn der Verbraucher und der Finanzdienstleister aus<br />

verschiedenen Mitgliedstaaten sind, und es soll in Zukunft<br />

auch auf die künftigen Mitgliedstaaten ausgeweitet<br />

werden.<br />

AUSLÄNDERRECHT –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem<br />

Urteil entschieden, dass ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen,<br />

der mit einem Staatsangehörigen<br />

eines Mitgliedstaates verheiratet ist, und der versucht,<br />

in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen<br />

Personalausweis, Reisepass oder ggf. ein Visum<br />

zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf,<br />

wenn der Betroffene seine Identität und Ehe nachweisen<br />

kann und er keine Gefahr <strong>für</strong> z.B. die öffentliche<br />

Ordnung darstellt (Urteil vom 25. Juli 2002, Rs. C-<br />

459/99; Movement contre rascisme/belgischer Staat;<br />

www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).<br />

Der EuGH führt ebenfalls aus, dass der Mitgliedstaat<br />

einem solchen Drittstaatsangehörigen auch Aufenthaltspapiere<br />

nicht nur deshalb verweigern darf, weil er<br />

illegal eingereist ist.<br />

RECHTSSCHUTZ –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Der EuGH hat geurteilt, dass Nichtigkeitsklagen natürlicher<br />

oder juristischer Personen gegen EU-Verordnungen<br />

selbst dann lediglich unter den Voraussetzungen<br />

des Art. 230 Abs. 4 EGV zulässig sind, wenn<br />

das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht <strong>für</strong> den fraglichen<br />

Fall überhaupt keinen Rechtsbehelf vorsieht<br />

(Urteil v. 25.07.2002, Rs. C-50/00, Unión de Pequeños<br />

Agricultores/Rat, im Internet:<br />

www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).<br />

Mit dieser Entscheidung wendet sich der EuGH gegen<br />

den Vorschlag des Generalanwaltes Jacobs, der in<br />

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