download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr
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und dem Interesse an „Europa“ sehr herzlich.<br />
BINNENMARKT –<br />
EUROPÄISCHE KOMMISSION<br />
Die Europäische Kommission hat einen Bericht über<br />
den aktuellen Stand des Binnenmarktes vorgelegt, im<br />
Internet unter:<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/com/rpt/2002/com2002_0441de01.pdf.<br />
Es handelt sich um den Bericht im Rahmen der ersten<br />
Stufe der Binnenmarktstrategie <strong>für</strong> den Dienstleistungssektor<br />
und er zeigt auf, welche erheblichen<br />
Schranken rechtlicher und sonstiger Art, auch 10 Jahre<br />
nachdem der Binnenmarkt hätte vollendet sein müssen,<br />
noch immer <strong>für</strong> die Erbringung und Nutzung grenzüberschreitender<br />
Dienstleistungen aus der Sicht der<br />
Kommission in der Europäischen Union bestehen.<br />
Rechtsanwälte sind u.a. durch die Vorschriften des Verbots<br />
der Sozietät zwischen Wirtschaftsprüfer und<br />
Rechtsanwalt, Änderung der Rechtsform <strong>für</strong> einen<br />
Anwalt und Berufsregeln der Rechtsanwaltskammern<br />
betroffen.<br />
VERBRAUCHERSCHUTZ I –<br />
VERBRAUCHERKREDIT<br />
In Überarbeitung der Richtlinie 87/102/EWG hat die<br />
Europäische Kommission einen Vorschlag <strong>für</strong> eine neue<br />
Richtlinie (KOM 2002 [443] endg.) zur Harmonisierung<br />
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit angenommen.<br />
Der Vorschlag ist abrufbar unter:<br />
http://www.<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0443de01.pdf<br />
Er beinhaltet u. a eine Neufestlegung des Geltungsbereiches<br />
der bisherigen Verbraucherkreditrichtlinie,<br />
bezieht Kreditvermittler mit ein und regelt Auskunftspflichten<br />
des Verbrauchers und Kreditgebers.<br />
VERBRAUCHERSCHUTZ II –<br />
FINANZDIENSTLEISTUNGEN<br />
Die Europäische Kommission hat einen Verbraucherleitfaden<br />
<strong>für</strong> das grenzüberschreitende Netz <strong>für</strong><br />
außergerichtliche Beschwerden im Finanzdienstleistungssektor<br />
„FIN-NET“ veröffentlicht, da die Nutzung<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
aus der Sicht der Verbraucher Schwierigkeiten bereitete.<br />
Er ist abrufbar unter:<br />
http://<br />
europa.eu.int/comm/internal_market/de/finances/consumer/index.htm.<br />
Das EU-weite Beschwerdenetz dient dem Ziel, den<br />
Zugang der Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung<br />
grenzüberschreitender Streitfälle zu erleichtern,<br />
wenn der Verbraucher und der Finanzdienstleister aus<br />
verschiedenen Mitgliedstaaten sind, und es soll in Zukunft<br />
auch auf die künftigen Mitgliedstaaten ausgeweitet<br />
werden.<br />
AUSLÄNDERRECHT –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem<br />
Urteil entschieden, dass ein Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen,<br />
der mit einem Staatsangehörigen<br />
eines Mitgliedstaates verheiratet ist, und der versucht,<br />
in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen<br />
Personalausweis, Reisepass oder ggf. ein Visum<br />
zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf,<br />
wenn der Betroffene seine Identität und Ehe nachweisen<br />
kann und er keine Gefahr <strong>für</strong> z.B. die öffentliche<br />
Ordnung darstellt (Urteil vom 25. Juli 2002, Rs. C-<br />
459/99; Movement contre rascisme/belgischer Staat;<br />
www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).<br />
Der EuGH führt ebenfalls aus, dass der Mitgliedstaat<br />
einem solchen Drittstaatsangehörigen auch Aufenthaltspapiere<br />
nicht nur deshalb verweigern darf, weil er<br />
illegal eingereist ist.<br />
RECHTSSCHUTZ –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Der EuGH hat geurteilt, dass Nichtigkeitsklagen natürlicher<br />
oder juristischer Personen gegen EU-Verordnungen<br />
selbst dann lediglich unter den Voraussetzungen<br />
des Art. 230 Abs. 4 EGV zulässig sind, wenn<br />
das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht <strong>für</strong> den fraglichen<br />
Fall überhaupt keinen Rechtsbehelf vorsieht<br />
(Urteil v. 25.07.2002, Rs. C-50/00, Unión de Pequeños<br />
Agricultores/Rat, im Internet:<br />
www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).<br />
Mit dieser Entscheidung wendet sich der EuGH gegen<br />
den Vorschlag des Generalanwaltes Jacobs, der in<br />
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