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download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

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(„Missouri/Holland“). Wenn die US-Bundesregierung<br />

sich da<strong>für</strong> entscheide, Rücksicht auf die einzelnen<br />

Bundesstaaten zu nehmen, könne dies nicht zu Lasten<br />

der GATS-Partner geschehen. Wenn die US-Bundesregierung<br />

erkläre, sie wolle keine Verpflichtungen <strong>für</strong> die<br />

Bundesstaaten eingehen, dann sollten bitte die 50<br />

Bundesstaaten im Rahmen von GATS selbst verhandeln.<br />

Das Föderalismus-Argument der Amerikaner widerspreche<br />

auch der Lage in zahlreichen anderen, föderal<br />

strukturierten Ländern (Schweiz, Bundesrepublik<br />

etc.). Es fiel allen ausländischen Teilnehmern auf, daß<br />

keiner der amerikanischen Panellists auf diesen Beitrag<br />

erwiderte.<br />

Die Lage wurde <strong>für</strong> die amerikanische Seite noch ungemütlicher,<br />

als ein kanadischer Vertreter mitteilte,<br />

Kanada habe eine Neuregelung eingeführt, wonach die<br />

Anwälte der kanadischen Einzelstaaten in den übrigen<br />

Einzelstaaten generell tätig sein dürfen. Australien wird<br />

eine vergleichbare Regelung innerhalb der nächsten 12<br />

Monate einführen. Beide Staaten haben eine föderale<br />

Struktur. Die Neuregelung wurde bzw. wird erklärterweise<br />

eingeführt, um die kanadische bzw. australische<br />

Position bei den GATS-Verhandlungen zu stärken.<br />

Zu den weiteren erörterten Themen gehörte das Problem<br />

der kollidierenden Berufsrechte bei grenzüberschreitender<br />

anwaltlicher Tätigkeit.<br />

b) Wie im Vorjahr fand zum Themenbereich GATS<br />

ein Arbeitsessen mit Peter Ehrenhaft statt, der innerhalb<br />

der ABA die führende Position <strong>für</strong> GATS-Fragen<br />

hat. Teilnehmer auf europäischer Seite waren Präsident,<br />

Vizepräsident und Generalsekretär des CCBE,<br />

zwei Mitarbeiterinnen der Englischen Law Society und<br />

ich als Vorsitzender des CCBE-Ausschusses GATS. Anders<br />

als im letzten Jahr wurden diesmal keine Grundsatzfragen<br />

erörtert - dies war in der vorerwähnten Veranstaltung<br />

geschehen, an der Peter Ehrenhaft teilgenommen<br />

hatte -, sondern zahlreiche technische Einzelfragen,<br />

von deren Wiedergabe hier abgesehen wird.<br />

c) Das House of Delegates, vergleichbar der deutschen<br />

Satzungsversammlung, erörterte ausführlich<br />

einen Bericht der Commission on Multi-Jurisdictional<br />

Practice, der in erster Linie die Tätigkeit von Anwälten<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

aus einem Einzelstaat in einem anderen Einzelstaat der<br />

USA behandelt, aber auch die Tätigkeit ausländischer<br />

Anwälte in Einzelstaaten der USA.<br />

Wie zu erwarten, wurden bei der inneramerikanischen<br />

grenzüberschreitenden Tätigkeit viele Aspekte<br />

erörtert, die auch im Rahmen des GATS von Bedeutung<br />

sind und die auch in Europa bei der Dienstleistungsrichtlinie<br />

und der Niederlassungsrichtlinie in der<br />

Vergangenheit ausführlich erörtert wurden.<br />

Das House of Delegates hat die seit langem geltende<br />

Beschlußlage bekräftigt, wonach die Zulassung als<br />

Attorney at Law nur <strong>für</strong> den Zulassungsstaat gilt.<br />

Erstmals wurde beschlossen, daß ein Anwalt aus einem<br />

Staat grenzüberschreitend in einem anderen Staat<br />

dienstleistend tätig sein darf, ohne sich in dem anderen<br />

Staat da<strong>für</strong> zulassen zu müssen (vergleichbar der europäischen<br />

Dienstleistungsrichtlinie). Jedoch wurde ein<br />

Antrag, auch einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum<br />

Zwecke der Niederlassung vor Ort einzuführen (vergleichbar<br />

der europäischen Niederlassungsrichtlinie),<br />

abgelehnt. Die USA sind also hinter Europa weit<br />

zurück, obwohl die Rechtsähnlichkeit in den USA<br />

größer ist.<br />

Nach geltender Beschlußlage der ABA kann als<br />

Attorney at Law zugelassen werden, wer einen<br />

Abschluß einer von der ABA akkreditierten Law School<br />

nachweisen kann. Kalifornien läßt zur Anwaltschaft<br />

auch Absolventen von nicht von der ABA akkreditierten<br />

Law Schools zu. Ein Antrag, dies zur generellen<br />

Beschlußlage der ABA zu machen, d.h. auf das<br />

Erfordernis der ABA-Akkreditierung der Law School<br />

zu verzichten, wurde abgelehnt. Die Diskussion darüber<br />

erinnerte an die Diskussion in Deutschland über<br />

die Zulassung von Fachhochschulabsolventen zur<br />

Anwaltschaft. Anzumerken ist, daß Antragsteller von<br />

nicht bei der ABA akkreditierten Law Schools in Kalifornien<br />

eine offensichtlich ziemlich scharfe Prüfung ablegen<br />

müssen. Hintergrund <strong>für</strong> die kalifornische Regelung<br />

ist die Überlegung, daß bei aller Anerkennung des<br />

Qualitätsarguments im Zusammenhang mit den ABAakkreditierten<br />

Law Schools ein Mangel an ausreichender<br />

Qualifikation nicht allein mit dem Typ der Ausbildungshochschule<br />

begründet werden könne, sondern<br />

daß Absolventen von nicht qualifizierenden Hoch-<br />

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