download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr
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(„Missouri/Holland“). Wenn die US-Bundesregierung<br />
sich da<strong>für</strong> entscheide, Rücksicht auf die einzelnen<br />
Bundesstaaten zu nehmen, könne dies nicht zu Lasten<br />
der GATS-Partner geschehen. Wenn die US-Bundesregierung<br />
erkläre, sie wolle keine Verpflichtungen <strong>für</strong> die<br />
Bundesstaaten eingehen, dann sollten bitte die 50<br />
Bundesstaaten im Rahmen von GATS selbst verhandeln.<br />
Das Föderalismus-Argument der Amerikaner widerspreche<br />
auch der Lage in zahlreichen anderen, föderal<br />
strukturierten Ländern (Schweiz, Bundesrepublik<br />
etc.). Es fiel allen ausländischen Teilnehmern auf, daß<br />
keiner der amerikanischen Panellists auf diesen Beitrag<br />
erwiderte.<br />
Die Lage wurde <strong>für</strong> die amerikanische Seite noch ungemütlicher,<br />
als ein kanadischer Vertreter mitteilte,<br />
Kanada habe eine Neuregelung eingeführt, wonach die<br />
Anwälte der kanadischen Einzelstaaten in den übrigen<br />
Einzelstaaten generell tätig sein dürfen. Australien wird<br />
eine vergleichbare Regelung innerhalb der nächsten 12<br />
Monate einführen. Beide Staaten haben eine föderale<br />
Struktur. Die Neuregelung wurde bzw. wird erklärterweise<br />
eingeführt, um die kanadische bzw. australische<br />
Position bei den GATS-Verhandlungen zu stärken.<br />
Zu den weiteren erörterten Themen gehörte das Problem<br />
der kollidierenden Berufsrechte bei grenzüberschreitender<br />
anwaltlicher Tätigkeit.<br />
b) Wie im Vorjahr fand zum Themenbereich GATS<br />
ein Arbeitsessen mit Peter Ehrenhaft statt, der innerhalb<br />
der ABA die führende Position <strong>für</strong> GATS-Fragen<br />
hat. Teilnehmer auf europäischer Seite waren Präsident,<br />
Vizepräsident und Generalsekretär des CCBE,<br />
zwei Mitarbeiterinnen der Englischen Law Society und<br />
ich als Vorsitzender des CCBE-Ausschusses GATS. Anders<br />
als im letzten Jahr wurden diesmal keine Grundsatzfragen<br />
erörtert - dies war in der vorerwähnten Veranstaltung<br />
geschehen, an der Peter Ehrenhaft teilgenommen<br />
hatte -, sondern zahlreiche technische Einzelfragen,<br />
von deren Wiedergabe hier abgesehen wird.<br />
c) Das House of Delegates, vergleichbar der deutschen<br />
Satzungsversammlung, erörterte ausführlich<br />
einen Bericht der Commission on Multi-Jurisdictional<br />
Practice, der in erster Linie die Tätigkeit von Anwälten<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
aus einem Einzelstaat in einem anderen Einzelstaat der<br />
USA behandelt, aber auch die Tätigkeit ausländischer<br />
Anwälte in Einzelstaaten der USA.<br />
Wie zu erwarten, wurden bei der inneramerikanischen<br />
grenzüberschreitenden Tätigkeit viele Aspekte<br />
erörtert, die auch im Rahmen des GATS von Bedeutung<br />
sind und die auch in Europa bei der Dienstleistungsrichtlinie<br />
und der Niederlassungsrichtlinie in der<br />
Vergangenheit ausführlich erörtert wurden.<br />
Das House of Delegates hat die seit langem geltende<br />
Beschlußlage bekräftigt, wonach die Zulassung als<br />
Attorney at Law nur <strong>für</strong> den Zulassungsstaat gilt.<br />
Erstmals wurde beschlossen, daß ein Anwalt aus einem<br />
Staat grenzüberschreitend in einem anderen Staat<br />
dienstleistend tätig sein darf, ohne sich in dem anderen<br />
Staat da<strong>für</strong> zulassen zu müssen (vergleichbar der europäischen<br />
Dienstleistungsrichtlinie). Jedoch wurde ein<br />
Antrag, auch einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum<br />
Zwecke der Niederlassung vor Ort einzuführen (vergleichbar<br />
der europäischen Niederlassungsrichtlinie),<br />
abgelehnt. Die USA sind also hinter Europa weit<br />
zurück, obwohl die Rechtsähnlichkeit in den USA<br />
größer ist.<br />
Nach geltender Beschlußlage der ABA kann als<br />
Attorney at Law zugelassen werden, wer einen<br />
Abschluß einer von der ABA akkreditierten Law School<br />
nachweisen kann. Kalifornien läßt zur Anwaltschaft<br />
auch Absolventen von nicht von der ABA akkreditierten<br />
Law Schools zu. Ein Antrag, dies zur generellen<br />
Beschlußlage der ABA zu machen, d.h. auf das<br />
Erfordernis der ABA-Akkreditierung der Law School<br />
zu verzichten, wurde abgelehnt. Die Diskussion darüber<br />
erinnerte an die Diskussion in Deutschland über<br />
die Zulassung von Fachhochschulabsolventen zur<br />
Anwaltschaft. Anzumerken ist, daß Antragsteller von<br />
nicht bei der ABA akkreditierten Law Schools in Kalifornien<br />
eine offensichtlich ziemlich scharfe Prüfung ablegen<br />
müssen. Hintergrund <strong>für</strong> die kalifornische Regelung<br />
ist die Überlegung, daß bei aller Anerkennung des<br />
Qualitätsarguments im Zusammenhang mit den ABAakkreditierten<br />
Law Schools ein Mangel an ausreichender<br />
Qualifikation nicht allein mit dem Typ der Ausbildungshochschule<br />
begründet werden könne, sondern<br />
daß Absolventen von nicht qualifizierenden Hoch-<br />
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