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download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

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LUFTVERKEHRSRECHT I –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs<br />

(EuGH) haben mehrere EU-Mitgliedstaaten dadurch<br />

Gemeinschaftsrecht verletzt, dass sie mit den USA<br />

zweiseitige Luftverkehrsabkommen geschlossen haben<br />

(Urteile v. 05.11.2002, Rs. C-466/98 u. a., EG-Kommission/Großbritannien<br />

u. a.; im Internet unter<br />

http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />

Der EuGH folgte damit den Schlussanträgen von Generalanwalt<br />

Tizzano (s. EiÜ 06-02), denen zufolge die<br />

beklagten EU-Mitgliedstaaten - unter ihnen auch<br />

Deutschland - mit dem Abschluss dieser völkerrechtlichen<br />

Verträge sowohl gegen das Gebot der Gemeinschaftstreue<br />

gemäß Art. 10 EGV als auch gegen die<br />

Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EGV verstoßen<br />

haben.<br />

LUFTVERKEHRSRECHT II – EU-KOMMISSION<br />

Die EU-Kommission hat als Antwort auf die Urteile<br />

des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu zweiseitigen<br />

Luftverkehrsabkommen mit den USA (Urteile v.<br />

05.11.2002, Rs. C-466/98 u. a.) alle EU-Mitgliedstaaten<br />

zur Aufkündigung entsprechender Verträge ersucht<br />

(KOM [2002] 649 endg.,<br />

http://<br />

europa.eu.int/comm/transport/themes/air/english/library/2002_649_de.pdf).<br />

Wegen seiner auf das Europarecht beschränkten<br />

Rechtsprechungsgewalt (Art. 220 EGV) konnte der<br />

EuGH nicht die Luftverkehrsabkommen selbst, sondern<br />

lediglich deren Abschluss durch die Mitgliedstaaten<br />

<strong>für</strong> unzulässig erklären, so dass die völkerrechtliche<br />

Vertragsbindung einstweilen fortbesteht.<br />

GESELLSCHAFTSRECHT –<br />

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs<br />

(EuGH) verstößt es gegen die Niederlassungsfreiheit<br />

des Art. 43 EGV, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates<br />

wirksam gegründeten Gesellschaft die Möglichkeit<br />

zur Klage abzuerkennen, wenn sie ihren tatsächlichen<br />

Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat<br />

verlegt hat (Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00, Überseering<br />

BV/NCC GmbH; im Internet unter<br />

MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />

II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />

http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />

Mit diesem Urteil hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen<br />

des deutschen Bundesgerichtshofs<br />

befunden und zur Tragweite des sog. Centros-Urteils<br />

(EuGH-Urteil v. 09.03.1999, Rs. C-212/97) Stellung<br />

genommen.<br />

ARBEITSPROGRAMM 2003 –<br />

EU-KOMMISSION<br />

Die EU-Kommission will laut ihrem „Arbeitsprogramm<br />

... <strong>für</strong> 2003“ im nächsten Jahr erstmalig bestimmte<br />

Rechtsetzungsvorhaben mittels einer sog. Folgenabschätzung<br />

daraufhin überprüfen, ob sie dem Subsidiaritäts-<br />

bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art.<br />

5 EGV genügen und wie sie sich auf Wirtschaft,<br />

Gesellschaft und Umwelt auswirken (KOM [2002] 590<br />

endg., im Internet:<br />

http://<br />

europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2002/act0590de02/1.pdf).<br />

Einer Folgenabschätzung unterzogen werden sollen<br />

insbesondere die geplanten Richtlinien „zur Beaufsichtigung<br />

von Rückversicherungsunternehmen“ und „über<br />

Dienstleistungen im Binnenmarkt“ sowie die beabsichtigten<br />

Rahmenrichtlinien „über lautere Geschäftspraktiken“<br />

und „<strong>für</strong> verfahrensrechtliche Schutzvorschriften<br />

<strong>für</strong> Personen, die in der EU in Strafverfahren angeklagt<br />

sind“.<br />

DATENSCHUTZ – EU-KOMMISSION<br />

Die Europäische Kommission hat ein Konsultationspapier<br />

„zum Schutz von personenbezogenen Daten von<br />

Arbeitnehmern“ vorgelegt, in dem sie zahlreiche Vorschläge<br />

<strong>für</strong> eine entsprechende EU-Rahmenregelung<br />

unterbreitet (Text des Konsultationspapiers im Internet<br />

abrufbar unter<br />

http://<br />

europa.eu.int/comm/employment_social/news/2002/oct/data_prot_de.pdf).<br />

Dem Konsultationspapier zufolge soll die vorgesehene<br />

Regelung einen gerechten Ausgleich zwischen dem<br />

Datenverarbeitungsinteresse des Arbeitgebers und dem<br />

Geheimhaltungsrecht des Arbeitnehmers schaffen und<br />

u. a. die Überwachung des privaten E-Mail-Verkehrs<br />

von Arbeitnehmern untersagen.<br />

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