download - Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr
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LUFTVERKEHRSRECHT I –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs<br />
(EuGH) haben mehrere EU-Mitgliedstaaten dadurch<br />
Gemeinschaftsrecht verletzt, dass sie mit den USA<br />
zweiseitige Luftverkehrsabkommen geschlossen haben<br />
(Urteile v. 05.11.2002, Rs. C-466/98 u. a., EG-Kommission/Großbritannien<br />
u. a.; im Internet unter<br />
http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />
Der EuGH folgte damit den Schlussanträgen von Generalanwalt<br />
Tizzano (s. EiÜ 06-02), denen zufolge die<br />
beklagten EU-Mitgliedstaaten - unter ihnen auch<br />
Deutschland - mit dem Abschluss dieser völkerrechtlichen<br />
Verträge sowohl gegen das Gebot der Gemeinschaftstreue<br />
gemäß Art. 10 EGV als auch gegen die<br />
Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EGV verstoßen<br />
haben.<br />
LUFTVERKEHRSRECHT II – EU-KOMMISSION<br />
Die EU-Kommission hat als Antwort auf die Urteile<br />
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu zweiseitigen<br />
Luftverkehrsabkommen mit den USA (Urteile v.<br />
05.11.2002, Rs. C-466/98 u. a.) alle EU-Mitgliedstaaten<br />
zur Aufkündigung entsprechender Verträge ersucht<br />
(KOM [2002] 649 endg.,<br />
http://<br />
europa.eu.int/comm/transport/themes/air/english/library/2002_649_de.pdf).<br />
Wegen seiner auf das Europarecht beschränkten<br />
Rechtsprechungsgewalt (Art. 220 EGV) konnte der<br />
EuGH nicht die Luftverkehrsabkommen selbst, sondern<br />
lediglich deren Abschluss durch die Mitgliedstaaten<br />
<strong>für</strong> unzulässig erklären, so dass die völkerrechtliche<br />
Vertragsbindung einstweilen fortbesteht.<br />
GESELLSCHAFTSRECHT –<br />
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF<br />
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs<br />
(EuGH) verstößt es gegen die Niederlassungsfreiheit<br />
des Art. 43 EGV, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates<br />
wirksam gegründeten Gesellschaft die Möglichkeit<br />
zur Klage abzuerkennen, wenn sie ihren tatsächlichen<br />
Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat<br />
verlegt hat (Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00, Überseering<br />
BV/NCC GmbH; im Internet unter<br />
MittBl. DAV Internationaler <strong>Rechtsverkehr</strong> 2/02<br />
II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES<br />
http://www.curia.eu.int/de/index.htm).<br />
Mit diesem Urteil hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen<br />
des deutschen Bundesgerichtshofs<br />
befunden und zur Tragweite des sog. Centros-Urteils<br />
(EuGH-Urteil v. 09.03.1999, Rs. C-212/97) Stellung<br />
genommen.<br />
ARBEITSPROGRAMM 2003 –<br />
EU-KOMMISSION<br />
Die EU-Kommission will laut ihrem „Arbeitsprogramm<br />
... <strong>für</strong> 2003“ im nächsten Jahr erstmalig bestimmte<br />
Rechtsetzungsvorhaben mittels einer sog. Folgenabschätzung<br />
daraufhin überprüfen, ob sie dem Subsidiaritäts-<br />
bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art.<br />
5 EGV genügen und wie sie sich auf Wirtschaft,<br />
Gesellschaft und Umwelt auswirken (KOM [2002] 590<br />
endg., im Internet:<br />
http://<br />
europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2002/act0590de02/1.pdf).<br />
Einer Folgenabschätzung unterzogen werden sollen<br />
insbesondere die geplanten Richtlinien „zur Beaufsichtigung<br />
von Rückversicherungsunternehmen“ und „über<br />
Dienstleistungen im Binnenmarkt“ sowie die beabsichtigten<br />
Rahmenrichtlinien „über lautere Geschäftspraktiken“<br />
und „<strong>für</strong> verfahrensrechtliche Schutzvorschriften<br />
<strong>für</strong> Personen, die in der EU in Strafverfahren angeklagt<br />
sind“.<br />
DATENSCHUTZ – EU-KOMMISSION<br />
Die Europäische Kommission hat ein Konsultationspapier<br />
„zum Schutz von personenbezogenen Daten von<br />
Arbeitnehmern“ vorgelegt, in dem sie zahlreiche Vorschläge<br />
<strong>für</strong> eine entsprechende EU-Rahmenregelung<br />
unterbreitet (Text des Konsultationspapiers im Internet<br />
abrufbar unter<br />
http://<br />
europa.eu.int/comm/employment_social/news/2002/oct/data_prot_de.pdf).<br />
Dem Konsultationspapier zufolge soll die vorgesehene<br />
Regelung einen gerechten Ausgleich zwischen dem<br />
Datenverarbeitungsinteresse des Arbeitgebers und dem<br />
Geheimhaltungsrecht des Arbeitnehmers schaffen und<br />
u. a. die Überwachung des privaten E-Mail-Verkehrs<br />
von Arbeitnehmern untersagen.<br />
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