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Beanstandung des Bezirksamts vom 28.6.2011

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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin<br />

Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsaufgaben, Natur und Umwelt<br />

Zu Pkt.<br />

der Tagesordnung<br />

<strong>Bezirksamts</strong>vorlage<br />

- zur Beschlussfassung -<br />

für die Sitzung am Dienstag, dem 28. Juni 2011<br />

___________________________________________________________________<br />

1. Gegenstand der Vorlage: Beschluss der BVV<br />

Drucks.-Nr. 1860 /XVIII <strong>vom</strong> 22.06.2011<br />

Heinrich-Lassen-Park: Rückbau ist Teil <strong>des</strong><br />

Ganzen zum Besseren – Kompromiss nicht<br />

gegen sondern mit den Bürger/innen umsetzen!<br />

2. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Oliver Schworck<br />

3. Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt:<br />

1. den im Betreff genannten Beschluss der<br />

BVV <strong>vom</strong> 21.06.2011 nach § 18 Satz 1<br />

BezVG zu beanstanden.<br />

2. die Beschlussausfertigung <strong>des</strong><br />

<strong>Bezirksamts</strong>beschlusses sowie die<br />

Begründung der Vorlage unverzüglich<br />

dem Büro der BVV gegen<br />

Empfangsbestätigung zukommen zu<br />

lassen.<br />

4. Begründung:<br />

Das Bezirksamt ist nach § 18 Satz 1 BezVG verpflichtet, den oben genannten<br />

Beschluss zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift hat das Bezirksamt einen<br />

Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung, der gegen Rechts- oder<br />

Verwaltungsvorschriften verstößt, binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe zu<br />

beanstanden.<br />

Der Beschluss ist rechtswidrig. Er verstößt gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO (A.) und ist<br />

abwägungsfehlerhaft (B.).<br />

A. Der Beschluss ist rechtswidrig, weil die Maßnahme, die das Bezirksamt<br />

durchführen soll, im Hinblick auf das zentrale Element <strong>des</strong> Rückbaus eines<br />

Teilstücks <strong>des</strong> neu angelegten Weges und Wiederherstellung <strong>des</strong> alten Weges<br />

gegen den Grundsatz wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung (§ 7 Abs. 1


Satz 1 LHO) verstößt. Die für die Bezirke verbindliche Nr. 1 AV LHO § 7 umschreibt<br />

diesen Grundsatz wie folgt:<br />

„Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach den Grundsätzen<br />

der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll die bestmögliche Nutzung von<br />

Ressourcen bewirken. Damit gehört zur Beachtung dieser Grundsätze<br />

auch die Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt werden muss und ob sie<br />

durch die staatliche Stelle durchgeführt werden muss.<br />

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation<br />

zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln<br />

(Ressourcen) anzustreben. Die günstigste Zweck-Mittel-Relation besteht<br />

darin, dass ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz von<br />

Mitteln oder mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche<br />

Ergebnis erzielt wird. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind die<br />

einzusetzenden Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgabe unbedingt<br />

notwendigen Umfang zu beschränken.<br />

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei allen<br />

Maßnahmen, die die Einnahmen und Ausgaben <strong>des</strong> Haushaltes<br />

unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. …“<br />

Diese Ausführungsbestimmung verdeutlicht zunächst den sich auch unmittelbar aus<br />

dem Gesetz ergebenden Grundsatz, dass es keinen irgendwie gearteten<br />

„verwaltungspolitischen Spielraum“ der Bezirksverordnetenversammlung gibt, der der<br />

Kontrolle anhand der Kriterien wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung<br />

entzogen ist. Deutlich wird weiterhin, dass sowohl die Konkretisierung der Aufgabe,<br />

hier die Parkgestaltung, als auch die zur Verwirklichung dieser Aufgabe<br />

einzusetzenden Mittel der Beurteilung anhand dieser Kriterien unterliegt. Das heißt,<br />

die Bezirksverordnetenversammlung ist bei der Setzung verwaltungspolitischer<br />

Zielen an den Grundsatz wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung gebunden<br />

und ihre Beschlüsse müssen an der Einhaltung dieses Grundsatzes messen lassen.<br />

In Ansehung <strong>des</strong> § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO ist zunächst festzustellen, dass der<br />

Beschluss durch die Bezugnahmen auf die Drucksache-Nr. 1751/XVIII die<br />

Wiederherstellung <strong>des</strong> Weges an der östlichen Seite „nach Verlauf und Breite der<br />

ursprünglichen Wegeführung entsprechend mit wassergebundener Wegedecke“<br />

fordert, dass nach Auskunft der Fachabteilung für Abriss <strong>des</strong> alten und Bau <strong>des</strong><br />

derzeitigen Weges Kosten in Höhe von 39.800 EUR entstanden sind und für den<br />

Abriss <strong>des</strong> derzeitigen Weges und die Wiederherstellung <strong>des</strong> alten Weges Kosten in<br />

Höhe von ca. 68.500 EUR entstünden. Weiterhin ist festzustellen, dass man den<br />

geforderten Zustand unschwer auch durch den Einsatz von 0,00 EUR hätte<br />

erreichen können.<br />

Dieser Befund wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf einen „normativen<br />

Schadensbegriff nach der Differenzhypothese“ abgestellt wird. Denn zum einen<br />

kommt es auf einen Schaden im zivilrechtlichen Sinne hier gar nicht an, sondern auf<br />

eine haushaltsrechtliche Bewertung. Und zum anderen wäre die teilweise<br />

Beseitigung <strong>des</strong> Weges und die Wiederherstellung <strong>des</strong> alten Weges keine<br />

Maßnahme, die im Rahmen einer Gesamtbilanz zu einer weniger kostenträchtigen<br />

Gesamtmaßnahme „Neugestaltung <strong>des</strong> Heinrich-Lassen-Parks“ erforderlich wäre.


Vielmehr ließen sich sämtliche von der Bezirksverordnetenversammlung<br />

angedeuteten Einsparpotentiale der Gesamtmaßnahme (vgl. Seite 11 der<br />

Beschlussvorlage unter „Beschlusslage BVV“) auch realisieren, wenn der neue Weg<br />

erhalten bleibt. Dass möglicherweise eine Wiederherstellung <strong>des</strong> alten Weges in<br />

modifizierter Form eine Zustandsverbesserung gegenüber dem ursprünglichen<br />

Zustand wäre, lässt ebenfalls die Tatsache nicht entfallen, dass dafür der Umweg<br />

über Abriss <strong>des</strong> alten Weges, Anlage eines neuen Weges und Abriss dieses Weges<br />

nicht nötig gewesen wäre. Im Übrigen ist der Beschluss der<br />

Bezirksverordnetenversammlung insofern nicht stimmig, als einerseits die<br />

Wiederherstellung <strong>des</strong> Weges an der östlichen Seite „nach Verlauf und Breite der<br />

ursprünglichen Wegeführung entsprechend mit wassergebundener Wegedecke“<br />

gefordert wird, nunmehr aber mit einer modifizierten Wiederherstellung (siehe z.B.<br />

Seite 10 unter a) „einen halben Meter schmaler bauen“) argumentiert wird.<br />

Die von der Bezirksverordnetenversammlung geforderte Maßnahme wäre in<br />

Anbetracht <strong>des</strong> Grundsatzes wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung<br />

allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Vorteile der von der<br />

Bezirksverordnetenversammlung präferierten Parkgestaltung gegenüber der Planung<br />

der Fachbehörde Vorteile aufweisen würde, die es rechtfertigen würde, dafür<br />

erhebliche Kosten zu Lasten <strong>des</strong> Bezirkshaushaltes aufzuwenden. Soweit der<br />

Beschluss Vorteile benennt, überzeugt er nicht:<br />

Wenn die Rede davon ist, dass ein: „langfristiger Qualitätsverlust“ verhindert werden<br />

solle, dann handelt es sich um eine nicht weiter konkretisierte Behauptung ohne<br />

Begründungswert. Wenn die Rede von einem höheren ökologischen Nutzen<br />

bepflasteter oder wassergebundener Wege ist, dann begründet dies keine<br />

Notwendigkeit einer Wiederherstellung der alten Wegführung, sondern allenfalls die<br />

Notwendigkeit einer anderen Wegdecke - wobei allerdings fraglich ist, ob die<br />

Argumentation bei wasserundurchlässigem Boden überhaupt zieht.<br />

Wenn schließlich die Rede davon ist, dass der Weg den „Liegebereich innerhalb <strong>des</strong><br />

Bogens durch die schützende Vegetation noch weiter verkleinert“ und den Park<br />

dauerhaft zerschneidet, dann genügt ein Blick auf die Webseite der Bürgerinitiative<br />

http://heinrich-lassen-park.de/lib/exe/fetch.phpmedia=lassenpark-vorhernachher.pdf<br />

um zu erkennen, dass auch in Anbetracht eines gewissen sozialen<br />

Abstands der Liegenden zum Weg lediglich ein geringer Teil der Wiese als<br />

Liegewiese verloren ginge, was im Übrigen durch Anlage <strong>des</strong> beseitigten Teiles <strong>des</strong><br />

Weges als Rasenfläche fast vollständig kompensiert werden würde, und von einem<br />

Zerschneiden <strong>des</strong> Parks keine Rede sein kann. Vielmehr konturiert die Wegführung<br />

die Liegewiese und den Parkrandbereich. Für den Park bedeutet die modifizierte<br />

Planung <strong>vom</strong> 13.04.2011 zum BVV-Beschluss, dass die Gesamtfläche <strong>des</strong> Rasens<br />

nur um ca. 100 m² minimiert wird, jedoch die Pflanzflächen um ca. 250 m² erhöht<br />

werden. Die zur Spielplatzfläche hin gelegene Rasenfläche wird in dieser Planung<br />

als Liegefläche wieder komplett nutzbar. Hier ist ein Zuwachs von ca. 300 m²<br />

gegenüber der Ursprungsplanung zu verzeichnen.<br />

Nur am Rande erwähnt sei, dass die Beurteilung der von der<br />

Bezirksverordnetenversammlung geforderten Maßnahme am Maßstab der<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sich alleine am sachlichen und wirtschaftlichen<br />

Ergebnis der Maßnahme orientiert. Aspekte einer möglichen Verletzung von Rechten<br />

der Bezirksverordnetenversammlung oder von Haushaltsrecht bei der Herstellung


<strong>des</strong> neuen Weges sind <strong>des</strong>halb ohne Belang.<br />

B. Im Übrigen ist der Beschluss abwägungsfehlerhaft. Er beruht auf sachfremden<br />

Erwägungen und die in die Abwägung einzustellenden Erwägungen sind nicht<br />

vollständig bzw. sind nicht zutreffend gewichtet worden. Die Gestaltung einer<br />

bezirklichen Parkanlage ist eine Verwaltungsaufgabe, bei deren Erfüllung der<br />

Verwaltung ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Dieser Spielraum ist im<br />

Rahmen einer fachlichen Abwägung allein nach fachlichen Erwägungen auszufüllen.<br />

Zu den zu berücksichtigenden Interessen gehören die Nutzerinteressen,<br />

Sicherheitsaspekte, Aspekte der Bewirtschaftung und finanzielle Aspekte.<br />

Dass der Rückbau eines Teilstücks <strong>des</strong> angelegten Weges auch dazu dienen soll,<br />

„dem Bezirksamt deutlich zu machen, dass Zweckmäßigkeitserwägungen für die<br />

Nutzung von Wegen für eigene Bewirtschaftungsfahrzeuge und –geräte nicht über<br />

den Nutzungsinteressen der Bevölkerung stehen“, ist eine sachfremde Erwägung. Es<br />

ist nicht Aufgabe einer Parkplanung, einem Bezirksamt irgendetwas zu verdeutlichen<br />

oder es zu sanktionieren. Angesichts <strong>des</strong>sen, dass die Begründung <strong>des</strong> Beschlusses<br />

sich auf acht von elf Seiten darauf bezieht, dem zuständigen Stadtrat bzw. dem<br />

Bezirksamt Fehler nachzuweisen, liegt es auf der Hand, dass die wesentlichen<br />

Motive <strong>des</strong> Beschlusses jedenfalls nicht in fachlichen Erwägungen zur optimalen<br />

Parkanlagengestaltung bestehen. Entsprechend wird die Berücksichtigung fachlicher<br />

Abwägungsgesichtspunkte substanzlos behauptet. Eine Abwägung ist nicht<br />

erkennbar und auch nicht dargestellt. Im Übrigen ist ein absoluter Vorrang –<br />

angeblicher - Nutzungsinteressen vor Bewirtschaftungsinteressen<br />

abwägungsfehlerhaft, vielmehr müssen beide Interessen zum Ausgleich gebracht<br />

werden.<br />

Nur angemerkt sei an dieser Stelle, dass die für die Entscheidung der<br />

Bezirksverordnetenversammlung ausweislich der Beschlussbegründung<br />

maßgebliche Analyse haushaltsrechtlicher und verfahrens- sowie<br />

bezirksverwaltungsrechtlicher Fehler <strong>des</strong> Bezirksamtes bzw. <strong>des</strong> zuständigen<br />

Stadtrates selbst wiederum fehlerhaft ist und <strong>des</strong>halb erhebliche Abwägungsfehler<br />

impliziert. Beispielsweise wird auf Seite 4 ein Verstoß gegen § 24 <strong>des</strong><br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes diskutiert, ohne zu berücksichtigen, dass diese<br />

Vorschrift nicht auf die Planungen für die Gestaltung einer bezirklichen Grünanlage<br />

anwendbar ist, weil es sich dabei nicht um ein Verwaltungsverfahren nach § 9 <strong>des</strong><br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt. Auch gibt es keine Vorschrift, die es<br />

gebieten würde, eine Bürgerbeteiligung durchzuführen. Vielmehr ist die Gestaltung<br />

einer Parkanlage eine klassische Verwaltungsaufgabe, die sich nach dem<br />

Grünanlagengesetz richtet. Dieses sieht eine Bürgerbeteiligung nicht vor. Auch der<br />

im Beschluss bezogene § 42 BezVG verpflichtet das Bezirksamt nicht zur<br />

Durchführung einer Einwohnerversammlung, vielmehr steht die Einberufung im<br />

Ermessen. Im Übrigen hätte nach der Logik <strong>des</strong> Beschlusses die<br />

Bezirksverordnetenversammlung selbst eine Einwohnerversammlung einberufen<br />

müssen, bevor sie ihr Selbstentscheidungsrecht in Anspruch nimmt. Fehlerhaft ist<br />

auch die Gleichsetzung von Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme mit Amortisation in<br />

angemessener Zeit (Seite 8). Wäre eine solche gefordert, wären die meisten<br />

Vorhaben der öffentlichen Hand - einschließlich der von der<br />

Bezirksverordnetenversammlung geforderten Maßnahme – bereits aus diesem<br />

Grunde haushaltsrechtswidrig.


Dass eine sachgerechte Abwägung fachlicher Gesichtspunkte nicht stattgefunden<br />

hat, wird auch dadurch indiziert, dass sich die Bezirksverordnetenversammlung den<br />

Forderungen einer Bürgerinitiative angeschlossen hat, ohne diese Forderungen<br />

einer Abwägung mit den Interessen der nicht in der Bürgerinitiative vertretenen<br />

Interessen zu unterziehen. Jedenfalls ist eine solche Abwägung im Beschluss nicht<br />

dargestellt oder sonst erkennbar. Es spricht auch nichts dafür, dass eine solche<br />

Abwägung stattgefunden hat, so doch der Beschluss die Forderungen der in der<br />

Bürgerinitiative vertretenen Bürger, der „engagierten Bürgerschaft“, respektive der<br />

Mehrheit der am 2. Runden Tisch Anwesenden mit dem Willen <strong>des</strong> Volkes<br />

gleichsetzt und dabei übersieht, dass die Willensbildung <strong>des</strong> Volkes sich in der<br />

repräsentativen Demokratie <strong>des</strong> Grundgesetzes gerade nicht in der kritiklosen<br />

Übernahme von Forderungen besonders engagierter Gruppen, z.B. von Lobbyisten<br />

oder Bürgerinitiativen, vollziehen soll, sondern auf einen Ausgleich aller berechtigten<br />

Interessen, wozu auch Verwaltungsinteressen und die Interessen nicht in<br />

Bürgerinitiativen vertretener, nicht engagierter Bürger gehören, zielen muss. Im<br />

Übrigen erscheint es auch nicht gerechtfertigt, die „Nutzerinteressen“ mit den<br />

Interessen der derzeitigen Nutzer gleichzusetzen. Erwogen werden müssten auch<br />

die Interessen potentieller Nutzer, die möglicherweise gerade <strong>des</strong>halb den Park<br />

derzeit nicht benutzen, weil seine Gestaltung ihren Interessen nicht entspricht.<br />

5. Rechtsgrundlage: § 36 BezVG<br />

Berlin Tempelhof- Schöneberg, den 23. Juni 2011<br />

Oliver Schworck<br />

Bezirksstadtrat

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