Beanstandung des Bezirksamts vom 28.6.2011
Beanstandung des Bezirksamts vom 28.6.2011
Beanstandung des Bezirksamts vom 28.6.2011
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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin<br />
Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsaufgaben, Natur und Umwelt<br />
Zu Pkt.<br />
der Tagesordnung<br />
<strong>Bezirksamts</strong>vorlage<br />
- zur Beschlussfassung -<br />
für die Sitzung am Dienstag, dem 28. Juni 2011<br />
___________________________________________________________________<br />
1. Gegenstand der Vorlage: Beschluss der BVV<br />
Drucks.-Nr. 1860 /XVIII <strong>vom</strong> 22.06.2011<br />
Heinrich-Lassen-Park: Rückbau ist Teil <strong>des</strong><br />
Ganzen zum Besseren – Kompromiss nicht<br />
gegen sondern mit den Bürger/innen umsetzen!<br />
2. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Oliver Schworck<br />
3. Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt:<br />
1. den im Betreff genannten Beschluss der<br />
BVV <strong>vom</strong> 21.06.2011 nach § 18 Satz 1<br />
BezVG zu beanstanden.<br />
2. die Beschlussausfertigung <strong>des</strong><br />
<strong>Bezirksamts</strong>beschlusses sowie die<br />
Begründung der Vorlage unverzüglich<br />
dem Büro der BVV gegen<br />
Empfangsbestätigung zukommen zu<br />
lassen.<br />
4. Begründung:<br />
Das Bezirksamt ist nach § 18 Satz 1 BezVG verpflichtet, den oben genannten<br />
Beschluss zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift hat das Bezirksamt einen<br />
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung, der gegen Rechts- oder<br />
Verwaltungsvorschriften verstößt, binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe zu<br />
beanstanden.<br />
Der Beschluss ist rechtswidrig. Er verstößt gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO (A.) und ist<br />
abwägungsfehlerhaft (B.).<br />
A. Der Beschluss ist rechtswidrig, weil die Maßnahme, die das Bezirksamt<br />
durchführen soll, im Hinblick auf das zentrale Element <strong>des</strong> Rückbaus eines<br />
Teilstücks <strong>des</strong> neu angelegten Weges und Wiederherstellung <strong>des</strong> alten Weges<br />
gegen den Grundsatz wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung (§ 7 Abs. 1
Satz 1 LHO) verstößt. Die für die Bezirke verbindliche Nr. 1 AV LHO § 7 umschreibt<br />
diesen Grundsatz wie folgt:<br />
„Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach den Grundsätzen<br />
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll die bestmögliche Nutzung von<br />
Ressourcen bewirken. Damit gehört zur Beachtung dieser Grundsätze<br />
auch die Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt werden muss und ob sie<br />
durch die staatliche Stelle durchgeführt werden muss.<br />
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation<br />
zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln<br />
(Ressourcen) anzustreben. Die günstigste Zweck-Mittel-Relation besteht<br />
darin, dass ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz von<br />
Mitteln oder mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche<br />
Ergebnis erzielt wird. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind die<br />
einzusetzenden Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgabe unbedingt<br />
notwendigen Umfang zu beschränken.<br />
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei allen<br />
Maßnahmen, die die Einnahmen und Ausgaben <strong>des</strong> Haushaltes<br />
unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. …“<br />
Diese Ausführungsbestimmung verdeutlicht zunächst den sich auch unmittelbar aus<br />
dem Gesetz ergebenden Grundsatz, dass es keinen irgendwie gearteten<br />
„verwaltungspolitischen Spielraum“ der Bezirksverordnetenversammlung gibt, der der<br />
Kontrolle anhand der Kriterien wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung<br />
entzogen ist. Deutlich wird weiterhin, dass sowohl die Konkretisierung der Aufgabe,<br />
hier die Parkgestaltung, als auch die zur Verwirklichung dieser Aufgabe<br />
einzusetzenden Mittel der Beurteilung anhand dieser Kriterien unterliegt. Das heißt,<br />
die Bezirksverordnetenversammlung ist bei der Setzung verwaltungspolitischer<br />
Zielen an den Grundsatz wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung gebunden<br />
und ihre Beschlüsse müssen an der Einhaltung dieses Grundsatzes messen lassen.<br />
In Ansehung <strong>des</strong> § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO ist zunächst festzustellen, dass der<br />
Beschluss durch die Bezugnahmen auf die Drucksache-Nr. 1751/XVIII die<br />
Wiederherstellung <strong>des</strong> Weges an der östlichen Seite „nach Verlauf und Breite der<br />
ursprünglichen Wegeführung entsprechend mit wassergebundener Wegedecke“<br />
fordert, dass nach Auskunft der Fachabteilung für Abriss <strong>des</strong> alten und Bau <strong>des</strong><br />
derzeitigen Weges Kosten in Höhe von 39.800 EUR entstanden sind und für den<br />
Abriss <strong>des</strong> derzeitigen Weges und die Wiederherstellung <strong>des</strong> alten Weges Kosten in<br />
Höhe von ca. 68.500 EUR entstünden. Weiterhin ist festzustellen, dass man den<br />
geforderten Zustand unschwer auch durch den Einsatz von 0,00 EUR hätte<br />
erreichen können.<br />
Dieser Befund wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf einen „normativen<br />
Schadensbegriff nach der Differenzhypothese“ abgestellt wird. Denn zum einen<br />
kommt es auf einen Schaden im zivilrechtlichen Sinne hier gar nicht an, sondern auf<br />
eine haushaltsrechtliche Bewertung. Und zum anderen wäre die teilweise<br />
Beseitigung <strong>des</strong> Weges und die Wiederherstellung <strong>des</strong> alten Weges keine<br />
Maßnahme, die im Rahmen einer Gesamtbilanz zu einer weniger kostenträchtigen<br />
Gesamtmaßnahme „Neugestaltung <strong>des</strong> Heinrich-Lassen-Parks“ erforderlich wäre.
Vielmehr ließen sich sämtliche von der Bezirksverordnetenversammlung<br />
angedeuteten Einsparpotentiale der Gesamtmaßnahme (vgl. Seite 11 der<br />
Beschlussvorlage unter „Beschlusslage BVV“) auch realisieren, wenn der neue Weg<br />
erhalten bleibt. Dass möglicherweise eine Wiederherstellung <strong>des</strong> alten Weges in<br />
modifizierter Form eine Zustandsverbesserung gegenüber dem ursprünglichen<br />
Zustand wäre, lässt ebenfalls die Tatsache nicht entfallen, dass dafür der Umweg<br />
über Abriss <strong>des</strong> alten Weges, Anlage eines neuen Weges und Abriss dieses Weges<br />
nicht nötig gewesen wäre. Im Übrigen ist der Beschluss der<br />
Bezirksverordnetenversammlung insofern nicht stimmig, als einerseits die<br />
Wiederherstellung <strong>des</strong> Weges an der östlichen Seite „nach Verlauf und Breite der<br />
ursprünglichen Wegeführung entsprechend mit wassergebundener Wegedecke“<br />
gefordert wird, nunmehr aber mit einer modifizierten Wiederherstellung (siehe z.B.<br />
Seite 10 unter a) „einen halben Meter schmaler bauen“) argumentiert wird.<br />
Die von der Bezirksverordnetenversammlung geforderte Maßnahme wäre in<br />
Anbetracht <strong>des</strong> Grundsatzes wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung<br />
allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Vorteile der von der<br />
Bezirksverordnetenversammlung präferierten Parkgestaltung gegenüber der Planung<br />
der Fachbehörde Vorteile aufweisen würde, die es rechtfertigen würde, dafür<br />
erhebliche Kosten zu Lasten <strong>des</strong> Bezirkshaushaltes aufzuwenden. Soweit der<br />
Beschluss Vorteile benennt, überzeugt er nicht:<br />
Wenn die Rede davon ist, dass ein: „langfristiger Qualitätsverlust“ verhindert werden<br />
solle, dann handelt es sich um eine nicht weiter konkretisierte Behauptung ohne<br />
Begründungswert. Wenn die Rede von einem höheren ökologischen Nutzen<br />
bepflasteter oder wassergebundener Wege ist, dann begründet dies keine<br />
Notwendigkeit einer Wiederherstellung der alten Wegführung, sondern allenfalls die<br />
Notwendigkeit einer anderen Wegdecke - wobei allerdings fraglich ist, ob die<br />
Argumentation bei wasserundurchlässigem Boden überhaupt zieht.<br />
Wenn schließlich die Rede davon ist, dass der Weg den „Liegebereich innerhalb <strong>des</strong><br />
Bogens durch die schützende Vegetation noch weiter verkleinert“ und den Park<br />
dauerhaft zerschneidet, dann genügt ein Blick auf die Webseite der Bürgerinitiative<br />
http://heinrich-lassen-park.de/lib/exe/fetch.phpmedia=lassenpark-vorhernachher.pdf<br />
um zu erkennen, dass auch in Anbetracht eines gewissen sozialen<br />
Abstands der Liegenden zum Weg lediglich ein geringer Teil der Wiese als<br />
Liegewiese verloren ginge, was im Übrigen durch Anlage <strong>des</strong> beseitigten Teiles <strong>des</strong><br />
Weges als Rasenfläche fast vollständig kompensiert werden würde, und von einem<br />
Zerschneiden <strong>des</strong> Parks keine Rede sein kann. Vielmehr konturiert die Wegführung<br />
die Liegewiese und den Parkrandbereich. Für den Park bedeutet die modifizierte<br />
Planung <strong>vom</strong> 13.04.2011 zum BVV-Beschluss, dass die Gesamtfläche <strong>des</strong> Rasens<br />
nur um ca. 100 m² minimiert wird, jedoch die Pflanzflächen um ca. 250 m² erhöht<br />
werden. Die zur Spielplatzfläche hin gelegene Rasenfläche wird in dieser Planung<br />
als Liegefläche wieder komplett nutzbar. Hier ist ein Zuwachs von ca. 300 m²<br />
gegenüber der Ursprungsplanung zu verzeichnen.<br />
Nur am Rande erwähnt sei, dass die Beurteilung der von der<br />
Bezirksverordnetenversammlung geforderten Maßnahme am Maßstab der<br />
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sich alleine am sachlichen und wirtschaftlichen<br />
Ergebnis der Maßnahme orientiert. Aspekte einer möglichen Verletzung von Rechten<br />
der Bezirksverordnetenversammlung oder von Haushaltsrecht bei der Herstellung
<strong>des</strong> neuen Weges sind <strong>des</strong>halb ohne Belang.<br />
B. Im Übrigen ist der Beschluss abwägungsfehlerhaft. Er beruht auf sachfremden<br />
Erwägungen und die in die Abwägung einzustellenden Erwägungen sind nicht<br />
vollständig bzw. sind nicht zutreffend gewichtet worden. Die Gestaltung einer<br />
bezirklichen Parkanlage ist eine Verwaltungsaufgabe, bei deren Erfüllung der<br />
Verwaltung ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Dieser Spielraum ist im<br />
Rahmen einer fachlichen Abwägung allein nach fachlichen Erwägungen auszufüllen.<br />
Zu den zu berücksichtigenden Interessen gehören die Nutzerinteressen,<br />
Sicherheitsaspekte, Aspekte der Bewirtschaftung und finanzielle Aspekte.<br />
Dass der Rückbau eines Teilstücks <strong>des</strong> angelegten Weges auch dazu dienen soll,<br />
„dem Bezirksamt deutlich zu machen, dass Zweckmäßigkeitserwägungen für die<br />
Nutzung von Wegen für eigene Bewirtschaftungsfahrzeuge und –geräte nicht über<br />
den Nutzungsinteressen der Bevölkerung stehen“, ist eine sachfremde Erwägung. Es<br />
ist nicht Aufgabe einer Parkplanung, einem Bezirksamt irgendetwas zu verdeutlichen<br />
oder es zu sanktionieren. Angesichts <strong>des</strong>sen, dass die Begründung <strong>des</strong> Beschlusses<br />
sich auf acht von elf Seiten darauf bezieht, dem zuständigen Stadtrat bzw. dem<br />
Bezirksamt Fehler nachzuweisen, liegt es auf der Hand, dass die wesentlichen<br />
Motive <strong>des</strong> Beschlusses jedenfalls nicht in fachlichen Erwägungen zur optimalen<br />
Parkanlagengestaltung bestehen. Entsprechend wird die Berücksichtigung fachlicher<br />
Abwägungsgesichtspunkte substanzlos behauptet. Eine Abwägung ist nicht<br />
erkennbar und auch nicht dargestellt. Im Übrigen ist ein absoluter Vorrang –<br />
angeblicher - Nutzungsinteressen vor Bewirtschaftungsinteressen<br />
abwägungsfehlerhaft, vielmehr müssen beide Interessen zum Ausgleich gebracht<br />
werden.<br />
Nur angemerkt sei an dieser Stelle, dass die für die Entscheidung der<br />
Bezirksverordnetenversammlung ausweislich der Beschlussbegründung<br />
maßgebliche Analyse haushaltsrechtlicher und verfahrens- sowie<br />
bezirksverwaltungsrechtlicher Fehler <strong>des</strong> Bezirksamtes bzw. <strong>des</strong> zuständigen<br />
Stadtrates selbst wiederum fehlerhaft ist und <strong>des</strong>halb erhebliche Abwägungsfehler<br />
impliziert. Beispielsweise wird auf Seite 4 ein Verstoß gegen § 24 <strong>des</strong><br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes diskutiert, ohne zu berücksichtigen, dass diese<br />
Vorschrift nicht auf die Planungen für die Gestaltung einer bezirklichen Grünanlage<br />
anwendbar ist, weil es sich dabei nicht um ein Verwaltungsverfahren nach § 9 <strong>des</strong><br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt. Auch gibt es keine Vorschrift, die es<br />
gebieten würde, eine Bürgerbeteiligung durchzuführen. Vielmehr ist die Gestaltung<br />
einer Parkanlage eine klassische Verwaltungsaufgabe, die sich nach dem<br />
Grünanlagengesetz richtet. Dieses sieht eine Bürgerbeteiligung nicht vor. Auch der<br />
im Beschluss bezogene § 42 BezVG verpflichtet das Bezirksamt nicht zur<br />
Durchführung einer Einwohnerversammlung, vielmehr steht die Einberufung im<br />
Ermessen. Im Übrigen hätte nach der Logik <strong>des</strong> Beschlusses die<br />
Bezirksverordnetenversammlung selbst eine Einwohnerversammlung einberufen<br />
müssen, bevor sie ihr Selbstentscheidungsrecht in Anspruch nimmt. Fehlerhaft ist<br />
auch die Gleichsetzung von Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme mit Amortisation in<br />
angemessener Zeit (Seite 8). Wäre eine solche gefordert, wären die meisten<br />
Vorhaben der öffentlichen Hand - einschließlich der von der<br />
Bezirksverordnetenversammlung geforderten Maßnahme – bereits aus diesem<br />
Grunde haushaltsrechtswidrig.
Dass eine sachgerechte Abwägung fachlicher Gesichtspunkte nicht stattgefunden<br />
hat, wird auch dadurch indiziert, dass sich die Bezirksverordnetenversammlung den<br />
Forderungen einer Bürgerinitiative angeschlossen hat, ohne diese Forderungen<br />
einer Abwägung mit den Interessen der nicht in der Bürgerinitiative vertretenen<br />
Interessen zu unterziehen. Jedenfalls ist eine solche Abwägung im Beschluss nicht<br />
dargestellt oder sonst erkennbar. Es spricht auch nichts dafür, dass eine solche<br />
Abwägung stattgefunden hat, so doch der Beschluss die Forderungen der in der<br />
Bürgerinitiative vertretenen Bürger, der „engagierten Bürgerschaft“, respektive der<br />
Mehrheit der am 2. Runden Tisch Anwesenden mit dem Willen <strong>des</strong> Volkes<br />
gleichsetzt und dabei übersieht, dass die Willensbildung <strong>des</strong> Volkes sich in der<br />
repräsentativen Demokratie <strong>des</strong> Grundgesetzes gerade nicht in der kritiklosen<br />
Übernahme von Forderungen besonders engagierter Gruppen, z.B. von Lobbyisten<br />
oder Bürgerinitiativen, vollziehen soll, sondern auf einen Ausgleich aller berechtigten<br />
Interessen, wozu auch Verwaltungsinteressen und die Interessen nicht in<br />
Bürgerinitiativen vertretener, nicht engagierter Bürger gehören, zielen muss. Im<br />
Übrigen erscheint es auch nicht gerechtfertigt, die „Nutzerinteressen“ mit den<br />
Interessen der derzeitigen Nutzer gleichzusetzen. Erwogen werden müssten auch<br />
die Interessen potentieller Nutzer, die möglicherweise gerade <strong>des</strong>halb den Park<br />
derzeit nicht benutzen, weil seine Gestaltung ihren Interessen nicht entspricht.<br />
5. Rechtsgrundlage: § 36 BezVG<br />
Berlin Tempelhof- Schöneberg, den 23. Juni 2011<br />
Oliver Schworck<br />
Bezirksstadtrat