20.01.2015 Aufrufe

GTÜ-Akademie

GTÜ-Akademie

GTÜ-Akademie

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ausbildung zum GTÜ-Prüfingenieur gem. Anlage VIII b StVZO<br />

1<br />

Die GTÜ betraut die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachver-<br />

ständigen mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen<br />

gem. §§ 29, 19(3), wenn diese gem. Anlage VIII b StVZO:<br />

- mindestens 24 Jahre alt sind,<br />

- geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,<br />

- die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen außer D<br />

und D1 besitzen und gegen sie kein Fahrverbot angeordnet ist,<br />

- als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufaches, des<br />

Kraftfahrzeugbaufaches oder der Elektrotechnik an einer im<br />

Geltungsgebiet dieser Verordnung gelegenen oder an einer als<br />

gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlich oder<br />

staatlich anerkannten Hochschule oder öffentlich oder staatlich<br />

anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,<br />

- an einer mindestens acht Monate dauernden Ausbildung teilgenommen<br />

haben, deren Ausbildungsplan von der zuständigen<br />

Behörde nach Nr. 1 der Anlage VIII StVZO anerkannt worden<br />

ist; die Dauer der Ausbildung kann verkürzt werden, wenn eine<br />

mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger<br />

nachgewiesen wird,<br />

- ihre fachliche Eignung durch die staatliche Prüfung nachgewiesen<br />

haben,<br />

- die zuständige Behörde der Betrauung des Prüfingenieurs<br />

zugestimmt hat.<br />

Voraussetzungen für<br />

die Betrauung zum<br />

Prüfingenieur<br />

Pflichtfortbildung für<br />

Prüfingenieure<br />

Zusätzliche Möglichkeiten<br />

nach der Ausbildung<br />

Nach bestandener amtlicher Prüfung erfolgt die Weiterbildung<br />

der GTÜ-Prüfingenieure im Rahmen der Pflichtfortbildung<br />

gem. Anlage VIII b, Punkt 2.5 StVZO sowie des regelmäßigen<br />

Erfahrungsaustausches.<br />

Durch weitere Ausbildungsgänge in den Bereichen:<br />

- Gutachter für Schaden und Bewertung<br />

- Analyse von Verkehrsunfällen<br />

- Unfallverhütungsvorschriften<br />

- Arbeitssicherheit<br />

kann, nach bestandener amtlicher Prüfung, das Tätigkeitsfeld<br />

erweitert werden.<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Ausbildung<br />

Fortbildung<br />

Prüfingenieur<br />

Schaden<br />

und Bewertung<br />

Unfallanalytik<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Unfallverhütungsvorschriften<br />

Gefahrgutverordnung/ADR<br />

Kutschensicherheit<br />

Unternehmer-<br />

<strong>Akademie</strong><br />

8<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!