Arbeitsrecht 1/15
Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht
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ArbR<br />
<strong>Arbeitsrecht</strong><br />
Newsletter zu Entwicklungen im <strong>Arbeitsrecht</strong> 1/<strong>15</strong><br />
Inhaltsübersicht<br />
MINDESTLOHNGESETZ UND MINI-JOBBER<br />
Seite<br />
I. Geringfügige Beschäftigung 2<br />
II. Anrechenbarkeit von sonstigen Vergütungsbestandteilen<br />
und Sachbezügen auf den Mindestlohn 2<br />
III. Weitere Besonderheiten für die geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung 3<br />
IV. Bußgeldbewehrte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten<br />
4<br />
V. Paradoxon in der Gleitzone 5<br />
VI. Ausblick 5<br />
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />
Rechtliche Anforderungen an eine Bindungsklausel bei<br />
Sonderzahlungen 6<br />
Facebook-Seite unterliegt nicht der Mitbestimmung 7<br />
Nachweis von Schriftform und Beweislast für Arbeitgeber<br />
erschwert 7<br />
Ältere Arbeitnehmer erhalten zusätzliche Urlaubstage 8<br />
Die Note „befriedigend“ ist gut genug 9<br />
Geschäftsführerklagen jetzt auch vor den Arbeitsgerichten 10<br />
Arbeit nach Mitternacht ist an Sonn- und Feiertagen unzulässig 11<br />
Mindestentgelt in der Pflegebranche 11<br />
AKTUELLES AUS UNSEREM HAUSE 12<br />
.<br />
.<br />
wir freuen uns, Ihnen unsere erste<br />
Ausgabe des Newsletters <strong>Arbeitsrecht</strong><br />
im neuen Jahr zu übersenden.<br />
Seit dem 1. Januar 20<strong>15</strong> gilt<br />
der gesetzliche Mindestlohn in<br />
Deutschland. Dies hat zugleich gravierende<br />
Auswirkungen auf geringfügig<br />
beschäftigte Mitarbeiter (vgl.<br />
hierzu den Leitartikel) und Praktikanten (vgl. Leitartikel in ArbR<br />
2014, Ausgabe 4). Auch diesmal stehen zudem wieder aktuelle<br />
Entwicklungen im <strong>Arbeitsrecht</strong> sowie praxisrelevante Urteile im<br />
Fokus.<br />
Eine interessante Lektüre<br />
wünscht Ihnen<br />
Ihr<br />
Dr. Volker Vogt, LL.M.<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für <strong>Arbeitsrecht</strong><br />
volker.vogt@schomerus.de<br />
Tel. Sekretariat:<br />
040 / 37 601 2348<br />
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ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 1
MINDESTLOHNGESETZ UND MINI-JOBBER<br />
Bekanntlich trat mit Beginn des Jahres 20<strong>15</strong> das Mindestlohngesetz (MiLoG) in<br />
Kraft. Danach haben grds. alle Arbeitnehmer ungeachtet der Bestandsdauer ihres<br />
Arbeitsverhältnisses oder des Umfangs der Arbeitszeit Anspruch auf Zahlung eines<br />
Arbeitsentgelts von mindestens EUR 8,50 brutto je Zeitstunde, § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG.<br />
Der Mindestlohn gilt nicht nur für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, sondern auch für<br />
sog. Mini-Jobber. Gerade bei der Beschäftigungsgruppe der geringfügig beschäftigten<br />
Mitarbeiter stellen sich aber künftig zusätzliche Probleme. Diese werden<br />
nachstehend beleuchtet.<br />
I. Geringfügige Beschäftigung<br />
Im Rahmen sog. Mini-Jobs muss unterschieden werden zwischen einer geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit) und einer kurzfristigen Beschäftigung<br />
(häufig als Saisonarbeit bezeichnet).<br />
Von einer geringfügigen Beschäftigung ist dabei zum einen auszugehen, wenn das<br />
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 450 nicht übersteigt<br />
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dies ist die sog. Entgeltgeringfügigkeit.<br />
Änderungen im Bereich der sog.<br />
Zeitgeringfügigkeit<br />
Zum anderen liegt eine geringfügige Beschäftigung auch vor, wenn die Tätigkeit innerhalb<br />
eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer<br />
Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn,<br />
dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 450 im Monat<br />
übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Durch das sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz<br />
vom 11.8.2014 ist in diesem Zusammenhang jüngst eine Neuregelung in § 1<strong>15</strong> SGB IV<br />
eingefügt worden. Danach gilt § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom 1.1.20<strong>15</strong> bis einschließlich<br />
31.12.2018 nunmehr mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres<br />
auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt<br />
zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung<br />
berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 450 im Monat übersteigt. Der<br />
Anwendungsbereich der kurzfristigen Beschäftigung wurde somit signifikant ausgeweitet.<br />
Die gesetzliche Neuregelung in § 1<strong>15</strong> SGB IV geht zurück auf die Debatte um die Geltung<br />
des Mindestlohns auch für die Saisonarbeit – vor diesem Hintergrund erklärt sich<br />
auch die zeitliche Befristung dieser Regelung bis zum 31.12.2018. Im Bereich der sog.<br />
Saisonarbeit (etwa bei Erntehelfern in der Landwirtschaft, in Touristikunternehmen<br />
sowie in der Gaststätten- und Hotelbranche) enthält das MiLoG keine gesetzlichen Ausnahmen.<br />
Mitarbeiter in diesen Branchen haben, wie alle anderen Arbeitnehmer, einen<br />
Anspruch auf den Mindestlohn.<br />
II. Anrechenbarkeit von sonstigen Vergütungsbestandteilen und Sachbezügen<br />
auf den Mindestlohn<br />
1. Sonstige Vergütungsbestandteile<br />
Der Anrechnung auf den Mindestlohn können grds. Zulagen, Zuschläge, Einmalzahlungen<br />
(z.B. 13. Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen etc.) unterliegen. Freilich<br />
besteht hier das Problem, dass derartige Vergütungsbestandteile durch den Arbeitgeber<br />
regelmäßig nicht monatlich geleistet werden und außerdem nicht die Normalleistung<br />
eines Arbeitnehmers vergüten.<br />
Das MiLoG lässt unbeantwortet, inwieweit solche Zuschläge demgemäß auf den Mindestlohn<br />
anrechenbar sind. Vieles ist daher ungeklärt. Nach hier vertretener Auffassung<br />
ist zu differenzieren:<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 2
••<br />
Sofern arbeitgeberseitige Zulagen die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers<br />
vergüten, fallen sie unter die Geltung des MiLoG.<br />
••<br />
Nicht unter das MiLoG fallen – und damit nicht anrechenbar sind – hingegen Zahlungen,<br />
die ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen<br />
verlangen, z. B. Zulagen für Sonn-, Feiertags-, Nacht-, Schicht- sowie Überstunden,<br />
des Weiteren Zulagen für besonders unangenehme, beschwerliche körperlich<br />
oder psychisch belastende Arbeit (sog. Schmutz- und Gefahrenzulagen, Akkord- und/<br />
oder Qualitätsprämien).<br />
••<br />
Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder ein zusätzliches Urlaubsgeld will die Bundesregierung<br />
nur dann als Bestandteil des Mindestlohnes gelten lassen, soweit eine<br />
ratierliche Zahlung zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitspunkt unwiderruflich<br />
erfolgt. Diese Auffassung beruht allerdings auf einer fehlerhaften Interpretation<br />
eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Denn der EuGH stuft Einmalzahlungen<br />
seit der sog. Isbir-Entscheidung vom 7.11.2013 als berücksichtigungsfähig<br />
ein. Demnach sind Einmalzahlungen, die lediglich den Wert der Arbeitsleistung<br />
entgelten sollen, grds. auf den Mindestlohn anrechenbar.<br />
••<br />
Der Mindestlohn ist eher leistungsbezogen ausgestaltet. Sonderzahlungen, die in<br />
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleitung stehen (z.B. Aufwandsentschädigungen,<br />
Erstattung von Reisekosten, Treue-/Anwesenheitsprämien,<br />
vermögenswirksame Leistungen etc.), sind folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
nicht als Bestandteil des Mindestlohnes zu erachten. Derartige Zahlungen müssen<br />
daher weiterhin separat, also zusätzlich vom Arbeitgeber erbracht werden.<br />
Leistungsbezogene Vergütungsbestandteile<br />
sind auf den Mindestlohn<br />
anrechenbar<br />
2. Sachbezüge<br />
Weiterhin stellt sich gerade im Bereich der Saisonarbeit das Problem, ob und inwieweit<br />
Sachbezüge (namentlich sog. Kost und Logis, aber auch Trinkgelder) auf den gesetzlichen<br />
Mindestlohn anrechenbar sind. Der Mindestlohn wird gem. § 1 Abs. 1 und 2 MiLoG<br />
in Euro, d.h. als Geldbetrag geschuldet. Folglich ist eine Gewährung des Mindestlohnanspruchs<br />
in Form von Sachbezügen normalerweise ausgeschlossen. Im Bereich der<br />
Saisonarbeit hat die Regierung jedoch bereits explizit angekündigt, durch Rechtsverordnung<br />
festzulegen, dass und inwieweit vom Arbeitgeber gewährte „Kost und Logis“<br />
auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können (BT-Drs. 18/2010 (neu),<br />
16). Ob sich dies aus Sicht der Koalition tatsächlich umsetzen lässt, ist jedoch zweifelhaft.<br />
Denn im Verhältnis zu einer Rechtsverordnung ist das Gesetz stets vorrangig. Eine<br />
Regelung, die im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 und 2 MiLoG, eine Anrechenbarkeit vorsähe,<br />
wodurch sich der Mindestlohn entsprechend reduzierte, wäre demnach unbeachtlich.<br />
Hinzu kommt, dass ausweislich der Regelung in § 107 Abs. 2 GewO Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts nur vereinbaren dürfen, wenn<br />
dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.<br />
Eine Anrechenbarkeit setzt – neben weiteren Voraussetzungen – also zumindest<br />
eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, d.h. eine entsprechende<br />
arbeitsvertragliche oder ggf. tarifliche Regelung voraus.<br />
III. Weitere Besonderheiten für die geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
Mini-Jobs unterliegen seit dem 1.1.2013 der Entgeltgrenze von EUR 450, zuvor lag sie<br />
bei EUR 400, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Setzt man den zulässigen Höchstsatz von EUR 450<br />
pro Monat als Festgehalt in Relation zum MiLoG, ohne dass arbeitsvertraglich ein konkreter<br />
Stundensatz oder eine konkrete Arbeitszeit vereinbart worden ist, hat dies zwingend<br />
folgende Auswirkung: Unter Beachtung des Mindeststundenlohns in Höhe von<br />
EUR 8,50 dürfen ab Januar 20<strong>15</strong> maximal 52,9 Arbeitsstunden (52 Stunden 54 Minuten)<br />
im Monat gearbeitet werden. Ab 53,0 Stunden wären bereits EUR 450,50 (53 x<br />
8,50) geschuldet, was den Rahmen der sozialversicherungsfreien Grenze von EUR 450<br />
überschritte. Dessen ungeachtet bleibt es aber dabei, dass die von einem vermeintlich<br />
geringfügig Beschäftigten über 52,9 Stunden pro Monat tatsächlich geleistete Tätigkeiten<br />
ebenfalls zusätzlich mit dem Mindestlohn zu vergüten sind.<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 3
Hier stellt sich unweigerlich die Frage, ob durch die Vergütung der tatsächlich geleisteten<br />
Arbeitsstunden und dem Überschreiten der 450-EUR-Grenze die sozialversicherungsrechtliche<br />
Privilegierung entfällt und auf die Vergütung Sozialversicherungsbeiträge<br />
zu zahlen sind. Dabei ist zu unterscheiden:<br />
••<br />
Häufig findet sich in Arbeitsverträgen lediglich eine Regelung zur Vergütung auf<br />
EUR-450-Basis, ohne dass die konkrete Arbeitszeit erwähnt wird. Für die EUR-450-<br />
Grenze wird darauf abgestellt, dass das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig<br />
im Monat EUR 450 nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Andererseits liegt<br />
eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des § 8<br />
Abs. 1 SGB IV entfallen sind, § 8 Abs. 2 S. 2 SGB IV. Vor diesem Hintergrund dürfte ein<br />
nur gelegentliches und nicht vorsehbares Überschreiten der Entgeltgrenze voraussichtlich<br />
nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung und<br />
der Begründung der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht führen. Dabei ist ein<br />
Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums noch als<br />
gelegentlich anzusehen. Jedes weitere über den Zeitraum von zwei Monaten hinausgehende<br />
nicht vorhersehbare Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des<br />
maßgebenden Zeitjahres (Zwölf-Monats-Zeitraum) birgt das erhebliche Risiko, nicht<br />
mehr als gelegentlich erachtet werden zu können und folglich eine nicht geringfügige<br />
Beschäftigung zu begründen. In einem solchen Fall mag ausnahmsweise nur<br />
dann etwas anderes gelten, wenn in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum<br />
für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts EUR 5.400 (12 x EUR 450)<br />
nicht überschritten werden (vgl. Ziffer 3.1 der Richtlinien für die versicherungsrechtliche<br />
Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen – Geringfügigkeits-Richtlinie<br />
– vom 20.12.2012 der Sozialversicherungsträger).<br />
Achtung bei Beschäftigung von<br />
Mini-Jobbern mit mehr als 52,9<br />
Stunden pro Monat<br />
••<br />
Ist arbeitsvertraglich neben dem Monatsentgelt in Höhe von EUR 450 eine bestimmte<br />
Stundenzahl (z.B. 60 Stunden pro Monat) vereinbart, ist die vertraglich vereinbarte<br />
Arbeitszeit ab Januar 20<strong>15</strong> mit EUR 8,50 pro Arbeitsstunde zu vergüten. Liegt die vertraglich<br />
vereinbarte Arbeitszeit oberhalb der 52,9 Stunden monatlich, wird die Entgeltgrenze<br />
von EUR 450 überschritten. Da nunmehr ein Rechtsanspruch auf den Mindeststundenlohn<br />
und nach dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf die Vergütung der<br />
vereinbarten Arbeitszeit besteht, liegt dementsprechend das regelmäßige Arbeitsentgelt<br />
oberhalb der Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. In diesem Fall handelt<br />
es sich dann nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung, § 8 Abs. 2 S. 2<br />
SGB IV. Falls auch in einer solchen Konstellation angestrebt wird, die sozialversicherungsrechtliche<br />
Privilegierung zu erhalten, muss der Arbeitsvertrag geändert (per<br />
Änderungsvereinbarung) und die monatliche Arbeitszeit auf maximal 52,9 Stunden<br />
begrenzt werden. Sofern sich die tatsächliche Arbeitszeit aber nach einer solchen<br />
Änderung dennoch regelmäßig oberhalb der (geänderten) vertraglichen Arbeitszeit<br />
(von maximal 52,9 Stunden monatlich) bewegt, wäre die tatsächliche Arbeitszeit<br />
maßgebend und die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung entfiele.<br />
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Mindestlohn nicht oder nicht rechtszeitig zahlt,<br />
begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 500.000<br />
geahndet werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG). Arbeitgeber sind daher seit Januar 20<strong>15</strong><br />
verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens<br />
in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG spätestens zu dem letzten Bankarbeitstag<br />
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht<br />
wurde, zu zahlen.<br />
IV. Bußgeldbewehrte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten<br />
Es gibt weitere, bislang häufig noch wenig bekannte – inhaltlich aber gravierende –<br />
Pflichten, die von Arbeitgebern von Mini-Jobbern künftig beachtet werden müssen.<br />
Jeden Arbeitgeber, der Mini-Jobber beschäftigt, treffen gemäß § 17 Abs. 1 MiLoG seit<br />
Januar 20<strong>15</strong> besondere Aufzeichnungspflichten.<br />
Ein Arbeitgeber, der Mini-Jobber beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer<br />
der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 4
auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Des Weiteren<br />
müssen diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die<br />
Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahrt werden. Zudem muss ein Arbeitgeber<br />
von geringfügig Beschäftigten gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 MiLoG die für die Kontrolle<br />
der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 MiLoG i. V. m. § 2 MiLoG erforderlichen<br />
Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen<br />
Beschäftigung der Arbeitnehmer in Deutschland, mindestens für die Dauer der gesamten<br />
Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereithalten.<br />
Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen sogar am Ort der Beschäftigung<br />
bereitzuhalten (§ 17 Abs. 2 S. 2 MiLoG). Die genannten Pflichten bestehen nur<br />
nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a SGB IV, d.h. bei geringfügig Beschäftigten<br />
in Privathaushalten. Ein Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 17 MiLoG kann ebenfalls<br />
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die mögliche Geldbuße liegt hier bei<br />
immerhin bis zu EUR 30.000. Zuständig sind die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle<br />
Schwarzarbeit).<br />
Geltung wichtiger Dokumentationspflichten<br />
für Mini-Jobber seit<br />
1.1.20<strong>15</strong>. Diese sind bei Verstoß<br />
bußgeldpflichtig.<br />
V. Paradoxon in der Gleitzone<br />
Eine merkwürdige Benachteiligung für Arbeitgeber und Beschäftigte ergibt sich, wenn<br />
sich die Gehaltshöhe durch Anpassung an den Mindestlohn in die Gleitzone (EUR 450,01<br />
– EUR 850,00) verschiebt. Enthält der Arbeitsvertrag der Mini-Jobber nämlich eine feste<br />
Stundenzahl, wird in vielen Fällen durch den Mindestlohn die 450-EUR-Grenze überschritten.<br />
Darin könnte ein „teuflisches Geschenk“ liegen:<br />
Ein Mini-Jobber, der mit seinem Arbeitgeber bislang eine monatliche Beschäftigung<br />
von 60 Stunden vereinbart hatte, erzielte auf Basis eines Stundenlohns von EUR 7,50<br />
bislang exakt EUR 450,00. Bei einem nunmehr maßgeblichen Lohn von EUR 8,50 erhöht<br />
sich die monatliche Vergütung demnach auf EUR 510,00. Bei diesem Gehalt kommt<br />
es freilich wegen der Gleitzone zum Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen. Diese<br />
belaufen sich im konkreten Beispiel auf EUR 67,80. Der Auszahlungsbetrag an den<br />
Beschäftigten verringert sich damit auf EUR 442,20 pro Monat. Umgekehrt steigen auch<br />
für den Arbeitgeber die Kosten von EUR 585,68 bei Geringfügigkeit auf EUR 608,94<br />
nach der Erhöhung. Soll die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung erhalten bleiben,<br />
müsste der Arbeitsvertrag daher geändert werden, d. h. die vereinbarte Stundenzahl<br />
wäre zu reduzieren.<br />
VI. Ausblick<br />
Arbeitgeber haben künftig im Hinblick auf die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten<br />
einen erheblichen Mehraufwand. Dieser sollte gleichwohl angesichts der in<br />
erheblicher Höhe drohenden Bußgelder ernstgenommen werden. Auch für Mini-Jobber<br />
wird sich durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns künftig vieles ändern.<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 5
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />
Rechtliche Anforderungen an eine Bindungsklausel bei Sonderzahlungen<br />
Mit Urteil vom 22.7.2014 (9 AZR 981/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) verkündet,<br />
dass Bindungsklauseln zulässig sein können, soweit sie sich auf Sonderzahlungen<br />
beziehen, die nicht der Vergütung von Arbeitsleistung dienen.<br />
Bindungsklauseln sind Regelungen, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern<br />
vereinbart werden und die voraussetzen, dass sich der Arbeitnehmer entweder zu<br />
einem bestimmten Zeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet<br />
oder sich verpflichtet, erfolgte Sonderzahlungen zurückzuerstatten, wenn er vor einem<br />
bestimmten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt.<br />
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war das BAG mit der Frage befasst, ob eine Arbeitnehmerin<br />
einen Anspruch auf Urlaubsgeld hatte. Laut Arbeitsvertrag wurden der<br />
Arbeitnehmerin jährlich 30 Urlaubstage zugestanden. Zum Urlaubsgeld enthielt der<br />
Arbeitsvertrag u.a. folgende Vertragsklausel: „Weiterhin erhält der Mitarbeiter [...] pro<br />
genommenen Urlaubstag ein Urlaubsgeld von [...]. Das Urlaubsgeld wird am Monatsende<br />
ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Urlaubsgeldes ist ein ungekündigtes<br />
Arbeitsverhältnis.“<br />
Im März 2011 sprach die Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin eine Kündigung<br />
aus. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs haben sich die Parteien u.a. darauf<br />
geeinigt, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger<br />
Kündigung aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 30. September 2011<br />
endet. Darüber hinaus wurde die Arbeitnehmerin unwiderruflich unter Anrechnung<br />
auf ihre Urlaubsansprüche von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitnehmerin war im Jahr<br />
2011 in den Monaten April und Mai 16 Urlaubstage gewährt worden. Die Arbeitnehmerin<br />
machte mit ihrer Klage die Zahlung von Urlaubsgeld für 30 Urlaubstage geltend.<br />
Sonderzahlungen, die lediglich<br />
die Betriebstreue honorieren,<br />
dürfen an eine Beschäftigungsdauer<br />
geknüpft werden.<br />
Der BAG hat einen Anspruch auf Urlaubsgeld abgelehnt und damit begründet, die Bindungsklausel<br />
sei nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da die<br />
Arbeitnehmerin dadurch nicht unangemessen benachteiligt werde. Es sei dem Arbeitgeber<br />
nicht schlechthin versagt, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen,<br />
solange die Zahlungen nicht (auch) Gegenleistungen für schon erbrachte Arbeit seien,<br />
sondern der Honorierung von Betriebstreue dienen. Im vorliegenden Fall ergebe die<br />
Auslegung, dass das Urlaubsgeld lediglich die Betriebstreue honoriere, da die Zahlung<br />
der Sonderzuwendung einzig vom (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses<br />
am Auszahlungstag abhängig gemacht werde. Sofern es sich um eine wirksame Kündigung<br />
handele, sei es auch nicht unangemessen benachteiligend, dass das Urlaubsgeld<br />
nicht ausgezahlt werde, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag durch<br />
den Arbeitgeber gekündigt sei. Dem Arbeitgeber dürfe nicht versagt werden durch<br />
solch eine Stichtagsregelung sowohl Anreiz für die Nichtausübung des Kündigungsrechts<br />
durch den Arbeitnehmer zu schaffen, als auch die fortdauernde Betriebszugehörigkeit<br />
als solche zu honorieren.<br />
Praxis-Tipp<br />
Das Urteil sorgt für weitere Klarheit bei der Gestaltung einer Bindungsklausel<br />
in Arbeitsverträgen. Wann Bindungsklauseln in der Praxis Bestand haben, richtet<br />
sich nunmehr primär nach dem Zweck der Sonderzahlung. Ergibt die Auslegung,<br />
dass Zweck der Zahlung die Vergütung von Arbeitsleistung ist, wird der<br />
Arbeitnehmer durch eine Bindungsklausel unangemessen benachteiligt. Denn<br />
bei geleisteter Arbeit ist regelmäßig als Gegenleistung Arbeitsentgelt geschuldet.<br />
Ergibt die Auslegung hingegen, dass ausschließlich ein anderer Zweck verfolgt<br />
wird, z.B. die Honorierung von Betriebstreue, so ist dies nicht der Fall. Solche<br />
Zahlungen haben Gratifikationscharakter und sind von einer Arbeitsleistung<br />
unabhängig.<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 6
Daher gilt es Bindungsklauseln künftig so zu formulieren, dass auch eine Auslegung<br />
ergibt, dass diese ausschließlich andere Zwecke als die Vergütung von<br />
Arbeitsleistung verfolgt. Darüber hinaus sollten auch die übrigen Bestandteile<br />
der Klausel, z.B. die Dauer der Bindung oder die Höhe der Sonderzahlung im Vergleich<br />
zum Gehalt an der höchstrichterlichen Rspr. ausgerichtet werden.<br />
Facebook-Seite unterliegt nicht der Mitbestimmung<br />
Mit Beschluss vom 12.1.20<strong>15</strong> (9 TaBV 51/14) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />
(LAG) entschieden, dass die Facebook-Seite eines Arbeitgebers nicht der Mitbestimmung<br />
durch den Betriebsrat unterliegt. Dies begründete das LAG vor allem damit, dass<br />
die Seite als solche keine technische Einrichtung ist, die dazu bestimmt ist, das Verhalten<br />
oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.<br />
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hat der DRK Blutspendedienst West eine konzernweite<br />
Facebook-Seite ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eröffnet. Die Nutzer<br />
erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt<br />
und von den Facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden<br />
konnten. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auch in<br />
Flugblättern bei Spendeterminen auf diese hin. Infolge dessen wurden mehrere negative<br />
Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht. Konzern-<br />
und Gesamtbetriebsrat sowie die fünf Betriebsräte der fünf Transfusionszentren<br />
hatten darauf per einstweiliger Verfügung und zeitgleichem Antrag vor dem Arbeitsgericht<br />
Düsseldorf vom DRK Blutspendedienst West verlangt, die Seite abzuschalten. Der<br />
Konzernbetriebsrat meinte, ihm stünde ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Facebook-<br />
Plattform sei als technische Einrichtung geeignet, die Mitarbeiter zu überwachen. Hierfür<br />
stünden der Arbeitgeberin weitere Programme zur Verfügung, um personenbezogene<br />
Daten zu erhalten, zumal anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden<br />
zu den Mitarbeitern möglich sei. Die Arbeitgeberin hingegen sieht in der Facebook-<br />
Seite lediglich einen Kummerkasten und Marketinginstrument. Außerdem nutze sie<br />
die Seite und die ergänzenden technischen Möglichkeiten nicht zu Kontrollzwecken.<br />
Das LAG hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzernbetriebsrats<br />
zurückgewiesen. Die Facebook-Seite als solche sei keine technische Einrichtung.<br />
Eine solche Einrichtung setze voraus, dass sie aus sich heraus Aufzeichnungen über die<br />
Mitarbeiter automatisiert erstelle. Dies sei nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden<br />
anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. Die Möglichkeit, die Facebook-<br />
Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, sei ebenfalls keine automatische<br />
Aufzeichnung.<br />
Facebook-Seite ist keine technische<br />
Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1<br />
Nr. 6 BetrVG<br />
Praxis-Tipp<br />
Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat hiergegen die Rechtsbeschwerde<br />
zugelassen. Zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitnehmer selbst<br />
nicht kontrollieren können, inwieweit der Arbeitgeber die kritischen Postings<br />
der Nutzer über ihre Arbeitsweise auswertet. Durch diese Möglichkeit der Verhaltens-<br />
und Leistungsdaten wird durchaus in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
der Mitarbeiter eingegriffen. Dies spricht dafür, dass der Begriff der technischen<br />
Einrichtung eher weit ausgelegt wird. Um auf der sicheren Seite zu sein,<br />
sollten Arbeitgeber daher – zumindest solange diese Entscheidung nicht rechtskräftig<br />
ist – vorsorglich den Betriebsrat einbeziehen.<br />
Nachweis von Schriftform und Beweislast für Arbeitgeber erschwert<br />
Mit seinem Urteil vom 20.8.2014 (7 AZR 924/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />
im Ergebnis den Arbeitgebern den Nachweis einer Schriftform und der Beweislast<br />
erschwert. Denn ein bloßes Handzeichen (Paraphe) wahre nach der gesetzlichen Regelung<br />
nicht die Schriftform und eine Prozesspartei könne Tatsachen unter Umständen<br />
auch mit „Nicht-mehr-Wissen“ bestreiten, wenn sie sich an die Umstände des Vertrags-<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 7
schlusses nicht mehr erinnert und diese auch nicht durch zumutbare Nachforschungen<br />
feststellen kann.<br />
In dem konkreten Fall war eine promovierte Fachärztin aufgrund mehrfach befristeter<br />
Arbeitsverträge für das Klinikum der Ludwig-Maximilian-Universität München tätig.<br />
Der letzte befristete Arbeitsvertrag, den die Ärztin dem Gericht vorlegte, war mit „Entwurf“<br />
überschrieben und am 26.5.2009 von ihr handschriftlich unterzeichnet worden.<br />
Seitens des Klinikum wurde der gleiche Vertrag, nur unter einem anderen Datum und<br />
jeweils mit den Buchstaben „BA“ und „Ei“ paraphiert, vorgelegt. Erstmals in der Berufungsinstanz<br />
brachte die Ärztin vor, der befristete Arbeitsvertrag wahre hinsichtlich<br />
der Befristungsabrede nicht die Schriftform, da er vonseiten der Klinik lediglich paraphiert,<br />
jedoch nicht unterschrieben sei. Außerdem könne sie sich nicht mehr erinnern,<br />
wie ihre jeweiligen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge gelaufen seien. Sie erinnere<br />
sich auch nicht mehr daran, den vorgelegten befristeten Arbeitsvertrag überhaupt<br />
unterzeichnet zu haben.<br />
Das BAG stellt sich im Grunde auf die Seite der Ärztin. Die Einhaltung der Schriftform<br />
nach § 14 Abs. 4 TzBfG erfordere die eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift<br />
unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag müsse damit die Unterzeichnung auf<br />
derselben Urkunde erfolgen, sofern nicht mehrere gleich lautende Urkunden von jeder<br />
Partei für die andere Partei unterzeichnet werde. Eine Paraphierung sei keine Schriftform<br />
in diesem Sinne. Es müsse sich vielmehr um einen Schriftzug handeln, der sich als<br />
Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung<br />
erkennen lasse. Darüber hinaus lässt das BAG das Bestreiten mit „Nicht-mehr-Wissen“<br />
zu. Gesetzlich ist nur das Bestreiten mit Nichtwissen geregelt. Ein solches Bestreiten ist<br />
nur dann möglich, wenn die behaupteten Tatsachen weder eine eigene Handlung der<br />
Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Bei einem Dokument, das<br />
die Ärztin selbst unterzeichnet hat, trifft das eigentlich nicht zu. Das BAG hat der Ärztin<br />
im zitierten Urteil aber zugestanden, bei einem länger zurückliegenden Zeitraum und<br />
auch der nicht gegebenen Möglichkeit, zumutbar durch Nachforschungen Kenntnis zu<br />
erlangen („Nicht-mehr-Wissen“), dieses prozessuale Mittel anzuwenden und begründet<br />
es damit, dass das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip dies erfordere.<br />
Praxis-Tipp<br />
Im Ergebnis fordert das BAG die eigenhändige Unterschrift der Arbeitgeber<br />
unter alle Verträge und erweitert gleichzeitig die prozesstaktische Möglichkeit<br />
für den Arbeitnehmer, nämlich sich auf „Nicht-mehr-Wissen“ und damit prozessual<br />
gesprochen „Nichtwissen“ zu berufen, so dass der Arbeitgeber den vollen<br />
Beweis zu erbringen hat. Dies betrifft sowohl die Einhaltung von Formvorschriften<br />
als auch vertraglichen Vereinbarungen. Daher sollten Arbeitgeber künftig<br />
besonders darauf achten, Personalakten klar und mit eindeutigen, d.h. eigenhändig<br />
unterschriebenen Dokumenten zu führen.<br />
Ältere Arbeitnehmer erhalten zusätzliche Urlaubstage<br />
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21.10.2014 (9 AZR 956/12) entschieden.<br />
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt grundsätzlich nur Mindestgrenzen hinsichtlich<br />
der Dauer des jährlichen Urlaubsanspruches vor. Positive Abweichungen<br />
zugunsten des Arbeitnehmers in Tarif- und Arbeitsverträgen sind stets zulässig. Mit<br />
oben genannter Entscheidung gilt dies sogar dann, wenn ältere Arbeitnehmer einen<br />
längeren Jahresurlaub als jüngere Arbeitnehmer erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen<br />
sei die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gerechtfertigt und<br />
verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.<br />
Das BAG hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Geklagt hatte eine 54 Jahre alte<br />
Produktionsmitarbeiterin des Schuhherstellers Birkenstock. Die nicht tarifgebundene<br />
Arbeitgeberin hatte ihren Arbeitnehmern in der Produktion nach Vollendung des<br />
58. Lebensjahres freiwillig in Anlehnung an den Manteltarifvertrag der Schuhindustrie<br />
vom 23.4.1997 einen zweitägigen Mehrurlaub gewährt. Die Klägerin fühlte sich des-<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 8
wegen gegenüber ihren älteren Kolleginnen und Kollegen unberechtigt wegen ihres<br />
jüngeren Alters benachteiligt. Ebenso wie sechs weitere Arbeitnehmer erhob sie Klage<br />
auf Feststellung, dass die betriebliche Urlaubsregelung altersdiskriminierend sei und ihr<br />
deshalb ebenso wie den älteren Mitarbeitern 36 statt nur 34 Jahresurlaubstage zustünden.<br />
Dies sah das BAG anders. Mehrurlaub könne für ältere Arbeitnehmer trotz unterschiedlicher<br />
Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen wegen des Alters unter<br />
dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter zulässig sein. Diese unmittelbare<br />
Benachteiligung Jüngerer sei aber keineswegs einschränkungslos oder generell<br />
gerechtfertigt, sondern müsse im konkreten Fall neben dem Schutz der älteren Beschäftigten<br />
auch geeignet, erforderlich und angemessen sein. Im vorliegenden Fall müssten<br />
die Arbeitnehmer bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere<br />
Arbeit verrichten. Da ältere Arbeitnehmer jedenfalls bei körperlich anstrengender<br />
Arbeit ein erhöhtes Erholungsbedürfnis hätten, seien zwei zusätzliche Urlaubstage für<br />
über 58-Jährige ein objektiv angemessenes und betrieblich probates Mittel zum Schutz<br />
der älteren Beschäftigten. Damit knüpft das BAG zur Prüfung der Rechtfertigung einer<br />
Altersdiskriminierung im Wesentlichen an den auf arbeitsmedizinischen Grundsätzen<br />
beruhenden Erfahrungssatz an, dass die physische Belastbarkeit eines Menschen mit<br />
zunehmendem Alter abnimmt.<br />
Praxis-Tipp<br />
Die Entscheidungsgründe liegen bisher noch nicht vor. Zwar hat das BAG mit<br />
dieser Entscheidung Leitlinien zur Beurteilung unzulässiger Altersdiskriminierungen<br />
festgelegt, sodass ein höheres Erholungsbedürfnis und damit korrespondierend<br />
der Gesundheitsschutz älterer Mitarbeiter unter besonderen<br />
Umständen eine ungünstigere Behandlung jüngerer Mitarbeiter rechtfertigen<br />
kann. Ob und wann diese besonderen Umstände vorliegen, bleibt letztlich der<br />
Einzelfallentscheidung vorbehalten. Grundsätze lassen sich daraus gerade nicht<br />
schließen. Daher kann Arbeitgebern nur geraten werden, ihre Arbeitsverträge<br />
zu prüfen und Altersstaffeln beim Urlaub gegen die Koppelung der Urlaubstage<br />
an die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu ersetzen. Die Altersstaffelung könnte<br />
sich sonst am Ende als sehr teuer erweisen, sollten jüngere Arbeitnehmer rückwirkend<br />
weitere Urlaubsansprüche geltend machen.<br />
Altersstaffelungen in Urlaubsregelungen<br />
sind unwirksam<br />
Die Note „befriedigend“ ist gut genug<br />
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) entschieden,<br />
dass der Arbeitnehmer entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls<br />
beweisen muss, wenn er eine bessere Beurteilung als „zur vollen Zufriedenheit“ beansprucht<br />
(„befriedigend“ nach dem Schulnotensystem). Dies gilt nach der Pressemitteilung<br />
des BAG auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder<br />
sehr gute Endnoten vergeben werden.<br />
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bürofachkraft war im Empfangsbereich<br />
einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Dort führte sie die Praxisorganisation, Betreuung der<br />
Patienten und Terminvergaben durch. Auch die Ausfertigung von Rechnungen und<br />
Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne gehörte zu ihren Aufgaben. Darüber hinaus<br />
half sie beim Praxisqualitätsmanagement. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
erteilte der Arbeitgeber ihr ein Arbeitszeugnis. Die Parteien stritten sodann darüber, ob<br />
die Leistungen der Bürofachkraft mit „zur vollen Zufriedenheit“ oder mit „stets zur vollen<br />
Zufriedenheit“ zu bewerten sind. Die Bürofachkraft hat Klage erhoben. Die Vorinstanzen<br />
haben der Klage stattgegeben und angenommen, der Arbeitgeber habe nicht<br />
dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei.<br />
Das sieht das BAG anders. Ihm kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast<br />
nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an, die – wie die Klägerin<br />
darlegen konnte – überwiegend in den Bereich „gut“ bis „sehr gut“ fielen, sondern<br />
vielmehr auf die mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Seiner Meinung nach lasse sich<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 9
den Studien Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, dass neun von zehn Arbeitnehmern<br />
gute oder sehr gute Leistungen erbringen, nicht entnehmen. Denn damit könne<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen<br />
eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen.<br />
Begehre der Arbeitnehmer also eine Benotung im oberen Bereich der Skala, müsse er<br />
darlegen, dass er den Anforderungen „gut“ oder „sehr gut“ gerecht geworden ist und<br />
gegebenenfalls beweisen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richte<br />
sich nämlich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Dieses müsse nur im Rahmen der Wahrheit<br />
wohlwollend sein.<br />
Praxis-Tipp<br />
Das BAG hat „gut“ daran getan, sich nicht von der Mehrzahl der in Deutschland<br />
erteilten Arbeitszeugnisse leiten zu lassen. Der gesetzliche Zeugnisanspruch<br />
bezieht sich auf ein leistungsgerechtes Zeugnis, nicht auf ein „gutes“ oder ein<br />
„marktübliches“ Zeugnis. Dass das Arbeitszeugnis in seinem Aussagegehalt mittlerweile<br />
entwertet ist und in der Praxis tatsächlich oft Gefälligkeitszeugnisse<br />
geschrieben werden, sollte an der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast<br />
aber nichts ändern. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung in der Unwahrheit oder<br />
auch auf ein Gefälligkeitszeugnis gibt es nicht. Arbeitgeber sind daher nicht dazu<br />
verpflichtet, Arbeitnehmern bei Nichtvorliegen einer „guten“ oder „sehr guten“<br />
Leistung ein besseres Zeugnis als ein „Befriedigendes“ zu erteilen.<br />
Geschäftsführerklagen jetzt auch vor den Arbeitsgerichten<br />
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung<br />
mit Beschluss vom 22.10.2014 (10 AZB 46/14) entschieden, dass die Zuständigkeit<br />
der Arbeitsgerichte für die Klage eines Geschäftsführers auch dann (noch)<br />
begründet werden kann, wenn dessen Abberufung erst nach Klageerhebung, jedoch<br />
vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit erfolgt.<br />
In seltenen Fällen sind auch<br />
Arbeitsgerichte für Geschäftsführerklagen<br />
zuständig<br />
Das BAG hatte in letzter Instanz über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger war<br />
zunächst als Vertriebsdirektor angestellt und wurde erst nach einiger Zeit auf der<br />
Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrags zum Geschäftsführer bestellt. Etwa 8 Jahre<br />
später beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Bestellung des Klägers<br />
zum Geschäftsführer zu widerrufen und seinen Dienstvertrag ordentlich zu kündigen.<br />
Infolgedessen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.<br />
Die Parteien stritten im Wesentlichen um die Zulässigkeit des Rechtsweges zu<br />
den Arbeitsgerichten.<br />
Das BAG gab dem Kläger mit seiner Entscheidung den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten<br />
frei. Grundsätzlich gilt nach § 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), dass<br />
die „als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder<br />
der Personengesamtheit berufen sind“ keine Arbeitnehmer sind und daher auch keine<br />
arbeitnehmerschützenden Rechte vor den Arbeitsgerichten geltend machen können.<br />
Im entschiedenen Fall gilt jedoch etwas anderes, da das Arbeitsverhältnis des Klägers<br />
nach seiner Abberufung als Geschäftsführer wieder auflebte. Der Kläger wurde damit<br />
vom nicht geschützten Geschäftsführer wieder zum geschützten Arbeitnehmer, dem<br />
der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten frei stand.<br />
Praxis-Tipp<br />
Dass Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt werden, ist ständige Praxis. Um<br />
zu verhindern, dass sich diese neuen Geschäftsführer später (bei einer Abberufung)<br />
auf ihren vorherigen Arbeitnehmerstatus berufen, sollten Arbeitgeber<br />
darauf achten, möglichst schriftliche Aufhebungsverträge mit diesen zu schließen,<br />
statt an den alten Arbeitsverträgen festzuhalten. Sollte sich der Geschäftsführer<br />
dann als unfähig erweisen oder muss er aus anderen Gründen abberufen<br />
werden, reicht dann ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, ohne<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 10
dass das Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Ansonsten ist anzuraten, zunächst den<br />
Geschäftsführer abzuberufen und dann erst den Dienstvertrag zu kündigen - bei<br />
einer umgekehrten Reihenfolge droht andernfalls die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.<br />
Arbeit nach Mitternacht ist an Sonn- und Feiertagen unzulässig<br />
Mit seinem Beschluss vom 4.12.2004 (8 B 66.14) hat das Bundesverwaltungsgericht<br />
(BVerwG) klargestellt, dass es gegen Verfassungsrecht verstößt, Arbeitnehmer auch<br />
noch nach 24 Uhr eines Werktages zu beschäftigen, wenn der Folgetag ein Sonn- oder<br />
Feiertag ist. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sei so auszulegen, dass an diesen<br />
Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht. Dies müsse als Regel gelten,<br />
Ausnahmen seien nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich.<br />
Im konkreten Fall hatte das Land Berlin von einer Supermarkt-Handelskette verlangt,<br />
dass es seine Öffnungszeiten so gestaltet, dass Arbeitnehmer an Samstagen und vor<br />
Wochenfeiertagen nach 24 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. Die Supermarkt-Betreiberin<br />
sah sich dazu nicht verpflichtet und wollte dies gerichtlich festgestellt wissen.<br />
Die Vorinstanzen gaben dem Land Berlin Recht und legten das Berliner Ladenöffnungsgesetz,<br />
welches keine Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen aufweist, nach den<br />
Vorgaben des Grundgesetzes (GG) einschränkend aus. Nun bestätigte auch das BVerwG<br />
diese Auslegung und wies die Beschwerde der Supermarkt-Betreiberin gegen die Nichtzulassung<br />
der Revision zurück. An Sonn- und Feiertagen habe die Verrichtung abhängiger<br />
Arbeit zu ruhen, so die Richter. Sie beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach<br />
Art. 140 GG i.V.m. Art 139 Weimarer Verfassung (WRV). Ausnahmen von dieser Arbeitsruhe<br />
dürften nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter gemacht werden.<br />
Das Umsatzinteresse der Ladeninhaber oder das „Shopping-Interesse“ mancher<br />
Käufer stellen aber gerade keine solche höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter dar.<br />
Praxis-Tipp<br />
Die Entscheidung ist vor allem für Supermarkt- bzw. Ladenbetreiber von Bedeutung,<br />
die auch an Samstagen bis in den späten Abend geöffnet haben. Öffnungszeiten<br />
bis 24 Uhr hat das BVerwG damit zwar nicht direkt verboten, jedoch ist es<br />
bereits unzulässig, nach Ladenschluss um 24 Uhr auch noch die letzten anwesenden<br />
Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen. Daher<br />
sollten Ladenbetreiber künftig streng darauf achten, dass ihre Mitarbeiter nach<br />
Ladenschluss um 24 Uhr keinerlei Arbeit mehr verrichten.<br />
Mindestentgelt in der Pflegebranche<br />
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 19.11.2014 (5 AZR<br />
1101/12) gilt das Mindestentgelt nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen<br />
für die Pflegebranche (PflegeArbbV) nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für<br />
Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Folglich sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen,<br />
die für den Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt<br />
nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam. Zur Begründung führt das BAG<br />
an, dass das Mindestentgelt pro Stunde festzulegen sei und damit an die vergütungspflichtige<br />
Arbeitszeit anknüpfe. Der Verordnungsgeber habe nicht von der Möglichkeit<br />
Gebrauch gemacht, für Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ein geringeres<br />
Entgelt als für Vollarbeit zu bestimmen. Aktuell ist nicht auszuschließen, dass auch<br />
im Anwendungsbereich des allgemeinen Mindestlohngesetzes der Gedanke übertragen<br />
wird und daher ab 20<strong>15</strong> auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst der<br />
gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Rufbereitschaft dürfte hiervon ausgenommen<br />
sein.<br />
Geltung des Mindestohnes auch<br />
für „Arbeitsbereitschaft“ und<br />
„Bereitschaftsdienst“<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 11
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ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 12