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Arbeitsrecht 1/15

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MINDESTLOHNGESETZ UND MINI-JOBBER<br />

Bekanntlich trat mit Beginn des Jahres 20<strong>15</strong> das Mindestlohngesetz (MiLoG) in<br />

Kraft. Danach haben grds. alle Arbeitnehmer ungeachtet der Bestandsdauer ihres<br />

Arbeitsverhältnisses oder des Umfangs der Arbeitszeit Anspruch auf Zahlung eines<br />

Arbeitsentgelts von mindestens EUR 8,50 brutto je Zeitstunde, § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG.<br />

Der Mindestlohn gilt nicht nur für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, sondern auch für<br />

sog. Mini-Jobber. Gerade bei der Beschäftigungsgruppe der geringfügig beschäftigten<br />

Mitarbeiter stellen sich aber künftig zusätzliche Probleme. Diese werden<br />

nachstehend beleuchtet.<br />

I. Geringfügige Beschäftigung<br />

Im Rahmen sog. Mini-Jobs muss unterschieden werden zwischen einer geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit) und einer kurzfristigen Beschäftigung<br />

(häufig als Saisonarbeit bezeichnet).<br />

Von einer geringfügigen Beschäftigung ist dabei zum einen auszugehen, wenn das<br />

Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 450 nicht übersteigt<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dies ist die sog. Entgeltgeringfügigkeit.<br />

Änderungen im Bereich der sog.<br />

Zeitgeringfügigkeit<br />

Zum anderen liegt eine geringfügige Beschäftigung auch vor, wenn die Tätigkeit innerhalb<br />

eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer<br />

Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn,<br />

dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 450 im Monat<br />

übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Durch das sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz<br />

vom 11.8.2014 ist in diesem Zusammenhang jüngst eine Neuregelung in § 1<strong>15</strong> SGB IV<br />

eingefügt worden. Danach gilt § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom 1.1.20<strong>15</strong> bis einschließlich<br />

31.12.2018 nunmehr mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres<br />

auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt<br />

zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung<br />

berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 450 im Monat übersteigt. Der<br />

Anwendungsbereich der kurzfristigen Beschäftigung wurde somit signifikant ausgeweitet.<br />

Die gesetzliche Neuregelung in § 1<strong>15</strong> SGB IV geht zurück auf die Debatte um die Geltung<br />

des Mindestlohns auch für die Saisonarbeit – vor diesem Hintergrund erklärt sich<br />

auch die zeitliche Befristung dieser Regelung bis zum 31.12.2018. Im Bereich der sog.<br />

Saisonarbeit (etwa bei Erntehelfern in der Landwirtschaft, in Touristikunternehmen<br />

sowie in der Gaststätten- und Hotelbranche) enthält das MiLoG keine gesetzlichen Ausnahmen.<br />

Mitarbeiter in diesen Branchen haben, wie alle anderen Arbeitnehmer, einen<br />

Anspruch auf den Mindestlohn.<br />

II. Anrechenbarkeit von sonstigen Vergütungsbestandteilen und Sachbezügen<br />

auf den Mindestlohn<br />

1. Sonstige Vergütungsbestandteile<br />

Der Anrechnung auf den Mindestlohn können grds. Zulagen, Zuschläge, Einmalzahlungen<br />

(z.B. 13. Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen etc.) unterliegen. Freilich<br />

besteht hier das Problem, dass derartige Vergütungsbestandteile durch den Arbeitgeber<br />

regelmäßig nicht monatlich geleistet werden und außerdem nicht die Normalleistung<br />

eines Arbeitnehmers vergüten.<br />

Das MiLoG lässt unbeantwortet, inwieweit solche Zuschläge demgemäß auf den Mindestlohn<br />

anrechenbar sind. Vieles ist daher ungeklärt. Nach hier vertretener Auffassung<br />

ist zu differenzieren:<br />

ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 2

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