Arbeitsrecht 1/15
Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht
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MINDESTLOHNGESETZ UND MINI-JOBBER<br />
Bekanntlich trat mit Beginn des Jahres 20<strong>15</strong> das Mindestlohngesetz (MiLoG) in<br />
Kraft. Danach haben grds. alle Arbeitnehmer ungeachtet der Bestandsdauer ihres<br />
Arbeitsverhältnisses oder des Umfangs der Arbeitszeit Anspruch auf Zahlung eines<br />
Arbeitsentgelts von mindestens EUR 8,50 brutto je Zeitstunde, § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG.<br />
Der Mindestlohn gilt nicht nur für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, sondern auch für<br />
sog. Mini-Jobber. Gerade bei der Beschäftigungsgruppe der geringfügig beschäftigten<br />
Mitarbeiter stellen sich aber künftig zusätzliche Probleme. Diese werden<br />
nachstehend beleuchtet.<br />
I. Geringfügige Beschäftigung<br />
Im Rahmen sog. Mini-Jobs muss unterschieden werden zwischen einer geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit) und einer kurzfristigen Beschäftigung<br />
(häufig als Saisonarbeit bezeichnet).<br />
Von einer geringfügigen Beschäftigung ist dabei zum einen auszugehen, wenn das<br />
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 450 nicht übersteigt<br />
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dies ist die sog. Entgeltgeringfügigkeit.<br />
Änderungen im Bereich der sog.<br />
Zeitgeringfügigkeit<br />
Zum anderen liegt eine geringfügige Beschäftigung auch vor, wenn die Tätigkeit innerhalb<br />
eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer<br />
Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn,<br />
dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 450 im Monat<br />
übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Durch das sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz<br />
vom 11.8.2014 ist in diesem Zusammenhang jüngst eine Neuregelung in § 1<strong>15</strong> SGB IV<br />
eingefügt worden. Danach gilt § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom 1.1.20<strong>15</strong> bis einschließlich<br />
31.12.2018 nunmehr mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres<br />
auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt<br />
zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung<br />
berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt EUR 450 im Monat übersteigt. Der<br />
Anwendungsbereich der kurzfristigen Beschäftigung wurde somit signifikant ausgeweitet.<br />
Die gesetzliche Neuregelung in § 1<strong>15</strong> SGB IV geht zurück auf die Debatte um die Geltung<br />
des Mindestlohns auch für die Saisonarbeit – vor diesem Hintergrund erklärt sich<br />
auch die zeitliche Befristung dieser Regelung bis zum 31.12.2018. Im Bereich der sog.<br />
Saisonarbeit (etwa bei Erntehelfern in der Landwirtschaft, in Touristikunternehmen<br />
sowie in der Gaststätten- und Hotelbranche) enthält das MiLoG keine gesetzlichen Ausnahmen.<br />
Mitarbeiter in diesen Branchen haben, wie alle anderen Arbeitnehmer, einen<br />
Anspruch auf den Mindestlohn.<br />
II. Anrechenbarkeit von sonstigen Vergütungsbestandteilen und Sachbezügen<br />
auf den Mindestlohn<br />
1. Sonstige Vergütungsbestandteile<br />
Der Anrechnung auf den Mindestlohn können grds. Zulagen, Zuschläge, Einmalzahlungen<br />
(z.B. 13. Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen etc.) unterliegen. Freilich<br />
besteht hier das Problem, dass derartige Vergütungsbestandteile durch den Arbeitgeber<br />
regelmäßig nicht monatlich geleistet werden und außerdem nicht die Normalleistung<br />
eines Arbeitnehmers vergüten.<br />
Das MiLoG lässt unbeantwortet, inwieweit solche Zuschläge demgemäß auf den Mindestlohn<br />
anrechenbar sind. Vieles ist daher ungeklärt. Nach hier vertretener Auffassung<br />
ist zu differenzieren:<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 2