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Arbeitsrecht 1/15

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wegen gegenüber ihren älteren Kolleginnen und Kollegen unberechtigt wegen ihres<br />

jüngeren Alters benachteiligt. Ebenso wie sechs weitere Arbeitnehmer erhob sie Klage<br />

auf Feststellung, dass die betriebliche Urlaubsregelung altersdiskriminierend sei und ihr<br />

deshalb ebenso wie den älteren Mitarbeitern 36 statt nur 34 Jahresurlaubstage zustünden.<br />

Dies sah das BAG anders. Mehrurlaub könne für ältere Arbeitnehmer trotz unterschiedlicher<br />

Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen wegen des Alters unter<br />

dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter zulässig sein. Diese unmittelbare<br />

Benachteiligung Jüngerer sei aber keineswegs einschränkungslos oder generell<br />

gerechtfertigt, sondern müsse im konkreten Fall neben dem Schutz der älteren Beschäftigten<br />

auch geeignet, erforderlich und angemessen sein. Im vorliegenden Fall müssten<br />

die Arbeitnehmer bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere<br />

Arbeit verrichten. Da ältere Arbeitnehmer jedenfalls bei körperlich anstrengender<br />

Arbeit ein erhöhtes Erholungsbedürfnis hätten, seien zwei zusätzliche Urlaubstage für<br />

über 58-Jährige ein objektiv angemessenes und betrieblich probates Mittel zum Schutz<br />

der älteren Beschäftigten. Damit knüpft das BAG zur Prüfung der Rechtfertigung einer<br />

Altersdiskriminierung im Wesentlichen an den auf arbeitsmedizinischen Grundsätzen<br />

beruhenden Erfahrungssatz an, dass die physische Belastbarkeit eines Menschen mit<br />

zunehmendem Alter abnimmt.<br />

Praxis-Tipp<br />

Die Entscheidungsgründe liegen bisher noch nicht vor. Zwar hat das BAG mit<br />

dieser Entscheidung Leitlinien zur Beurteilung unzulässiger Altersdiskriminierungen<br />

festgelegt, sodass ein höheres Erholungsbedürfnis und damit korrespondierend<br />

der Gesundheitsschutz älterer Mitarbeiter unter besonderen<br />

Umständen eine ungünstigere Behandlung jüngerer Mitarbeiter rechtfertigen<br />

kann. Ob und wann diese besonderen Umstände vorliegen, bleibt letztlich der<br />

Einzelfallentscheidung vorbehalten. Grundsätze lassen sich daraus gerade nicht<br />

schließen. Daher kann Arbeitgebern nur geraten werden, ihre Arbeitsverträge<br />

zu prüfen und Altersstaffeln beim Urlaub gegen die Koppelung der Urlaubstage<br />

an die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu ersetzen. Die Altersstaffelung könnte<br />

sich sonst am Ende als sehr teuer erweisen, sollten jüngere Arbeitnehmer rückwirkend<br />

weitere Urlaubsansprüche geltend machen.<br />

Altersstaffelungen in Urlaubsregelungen<br />

sind unwirksam<br />

Die Note „befriedigend“ ist gut genug<br />

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) entschieden,<br />

dass der Arbeitnehmer entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls<br />

beweisen muss, wenn er eine bessere Beurteilung als „zur vollen Zufriedenheit“ beansprucht<br />

(„befriedigend“ nach dem Schulnotensystem). Dies gilt nach der Pressemitteilung<br />

des BAG auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder<br />

sehr gute Endnoten vergeben werden.<br />

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bürofachkraft war im Empfangsbereich<br />

einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Dort führte sie die Praxisorganisation, Betreuung der<br />

Patienten und Terminvergaben durch. Auch die Ausfertigung von Rechnungen und<br />

Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne gehörte zu ihren Aufgaben. Darüber hinaus<br />

half sie beim Praxisqualitätsmanagement. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

erteilte der Arbeitgeber ihr ein Arbeitszeugnis. Die Parteien stritten sodann darüber, ob<br />

die Leistungen der Bürofachkraft mit „zur vollen Zufriedenheit“ oder mit „stets zur vollen<br />

Zufriedenheit“ zu bewerten sind. Die Bürofachkraft hat Klage erhoben. Die Vorinstanzen<br />

haben der Klage stattgegeben und angenommen, der Arbeitgeber habe nicht<br />

dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei.<br />

Das sieht das BAG anders. Ihm kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast<br />

nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an, die – wie die Klägerin<br />

darlegen konnte – überwiegend in den Bereich „gut“ bis „sehr gut“ fielen, sondern<br />

vielmehr auf die mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Seiner Meinung nach lasse sich<br />

ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 9

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