Arbeitsrecht 1/15
Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht
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Daher gilt es Bindungsklauseln künftig so zu formulieren, dass auch eine Auslegung<br />
ergibt, dass diese ausschließlich andere Zwecke als die Vergütung von<br />
Arbeitsleistung verfolgt. Darüber hinaus sollten auch die übrigen Bestandteile<br />
der Klausel, z.B. die Dauer der Bindung oder die Höhe der Sonderzahlung im Vergleich<br />
zum Gehalt an der höchstrichterlichen Rspr. ausgerichtet werden.<br />
Facebook-Seite unterliegt nicht der Mitbestimmung<br />
Mit Beschluss vom 12.1.20<strong>15</strong> (9 TaBV 51/14) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />
(LAG) entschieden, dass die Facebook-Seite eines Arbeitgebers nicht der Mitbestimmung<br />
durch den Betriebsrat unterliegt. Dies begründete das LAG vor allem damit, dass<br />
die Seite als solche keine technische Einrichtung ist, die dazu bestimmt ist, das Verhalten<br />
oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.<br />
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hat der DRK Blutspendedienst West eine konzernweite<br />
Facebook-Seite ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eröffnet. Die Nutzer<br />
erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt<br />
und von den Facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden<br />
konnten. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auch in<br />
Flugblättern bei Spendeterminen auf diese hin. Infolge dessen wurden mehrere negative<br />
Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht. Konzern-<br />
und Gesamtbetriebsrat sowie die fünf Betriebsräte der fünf Transfusionszentren<br />
hatten darauf per einstweiliger Verfügung und zeitgleichem Antrag vor dem Arbeitsgericht<br />
Düsseldorf vom DRK Blutspendedienst West verlangt, die Seite abzuschalten. Der<br />
Konzernbetriebsrat meinte, ihm stünde ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Facebook-<br />
Plattform sei als technische Einrichtung geeignet, die Mitarbeiter zu überwachen. Hierfür<br />
stünden der Arbeitgeberin weitere Programme zur Verfügung, um personenbezogene<br />
Daten zu erhalten, zumal anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden<br />
zu den Mitarbeitern möglich sei. Die Arbeitgeberin hingegen sieht in der Facebook-<br />
Seite lediglich einen Kummerkasten und Marketinginstrument. Außerdem nutze sie<br />
die Seite und die ergänzenden technischen Möglichkeiten nicht zu Kontrollzwecken.<br />
Das LAG hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzernbetriebsrats<br />
zurückgewiesen. Die Facebook-Seite als solche sei keine technische Einrichtung.<br />
Eine solche Einrichtung setze voraus, dass sie aus sich heraus Aufzeichnungen über die<br />
Mitarbeiter automatisiert erstelle. Dies sei nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden<br />
anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. Die Möglichkeit, die Facebook-<br />
Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, sei ebenfalls keine automatische<br />
Aufzeichnung.<br />
Facebook-Seite ist keine technische<br />
Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1<br />
Nr. 6 BetrVG<br />
Praxis-Tipp<br />
Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat hiergegen die Rechtsbeschwerde<br />
zugelassen. Zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitnehmer selbst<br />
nicht kontrollieren können, inwieweit der Arbeitgeber die kritischen Postings<br />
der Nutzer über ihre Arbeitsweise auswertet. Durch diese Möglichkeit der Verhaltens-<br />
und Leistungsdaten wird durchaus in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
der Mitarbeiter eingegriffen. Dies spricht dafür, dass der Begriff der technischen<br />
Einrichtung eher weit ausgelegt wird. Um auf der sicheren Seite zu sein,<br />
sollten Arbeitgeber daher – zumindest solange diese Entscheidung nicht rechtskräftig<br />
ist – vorsorglich den Betriebsrat einbeziehen.<br />
Nachweis von Schriftform und Beweislast für Arbeitgeber erschwert<br />
Mit seinem Urteil vom 20.8.2014 (7 AZR 924/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />
im Ergebnis den Arbeitgebern den Nachweis einer Schriftform und der Beweislast<br />
erschwert. Denn ein bloßes Handzeichen (Paraphe) wahre nach der gesetzlichen Regelung<br />
nicht die Schriftform und eine Prozesspartei könne Tatsachen unter Umständen<br />
auch mit „Nicht-mehr-Wissen“ bestreiten, wenn sie sich an die Umstände des Vertrags-<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 7