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Arbeitsrecht 1/15

Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht

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dass das Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Ansonsten ist anzuraten, zunächst den<br />

Geschäftsführer abzuberufen und dann erst den Dienstvertrag zu kündigen - bei<br />

einer umgekehrten Reihenfolge droht andernfalls die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.<br />

Arbeit nach Mitternacht ist an Sonn- und Feiertagen unzulässig<br />

Mit seinem Beschluss vom 4.12.2004 (8 B 66.14) hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

(BVerwG) klargestellt, dass es gegen Verfassungsrecht verstößt, Arbeitnehmer auch<br />

noch nach 24 Uhr eines Werktages zu beschäftigen, wenn der Folgetag ein Sonn- oder<br />

Feiertag ist. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sei so auszulegen, dass an diesen<br />

Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht. Dies müsse als Regel gelten,<br />

Ausnahmen seien nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich.<br />

Im konkreten Fall hatte das Land Berlin von einer Supermarkt-Handelskette verlangt,<br />

dass es seine Öffnungszeiten so gestaltet, dass Arbeitnehmer an Samstagen und vor<br />

Wochenfeiertagen nach 24 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. Die Supermarkt-Betreiberin<br />

sah sich dazu nicht verpflichtet und wollte dies gerichtlich festgestellt wissen.<br />

Die Vorinstanzen gaben dem Land Berlin Recht und legten das Berliner Ladenöffnungsgesetz,<br />

welches keine Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen aufweist, nach den<br />

Vorgaben des Grundgesetzes (GG) einschränkend aus. Nun bestätigte auch das BVerwG<br />

diese Auslegung und wies die Beschwerde der Supermarkt-Betreiberin gegen die Nichtzulassung<br />

der Revision zurück. An Sonn- und Feiertagen habe die Verrichtung abhängiger<br />

Arbeit zu ruhen, so die Richter. Sie beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach<br />

Art. 140 GG i.V.m. Art 139 Weimarer Verfassung (WRV). Ausnahmen von dieser Arbeitsruhe<br />

dürften nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter gemacht werden.<br />

Das Umsatzinteresse der Ladeninhaber oder das „Shopping-Interesse“ mancher<br />

Käufer stellen aber gerade keine solche höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter dar.<br />

Praxis-Tipp<br />

Die Entscheidung ist vor allem für Supermarkt- bzw. Ladenbetreiber von Bedeutung,<br />

die auch an Samstagen bis in den späten Abend geöffnet haben. Öffnungszeiten<br />

bis 24 Uhr hat das BVerwG damit zwar nicht direkt verboten, jedoch ist es<br />

bereits unzulässig, nach Ladenschluss um 24 Uhr auch noch die letzten anwesenden<br />

Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen. Daher<br />

sollten Ladenbetreiber künftig streng darauf achten, dass ihre Mitarbeiter nach<br />

Ladenschluss um 24 Uhr keinerlei Arbeit mehr verrichten.<br />

Mindestentgelt in der Pflegebranche<br />

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 19.11.2014 (5 AZR<br />

1101/12) gilt das Mindestentgelt nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen<br />

für die Pflegebranche (PflegeArbbV) nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für<br />

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Folglich sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen,<br />

die für den Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt<br />

nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam. Zur Begründung führt das BAG<br />

an, dass das Mindestentgelt pro Stunde festzulegen sei und damit an die vergütungspflichtige<br />

Arbeitszeit anknüpfe. Der Verordnungsgeber habe nicht von der Möglichkeit<br />

Gebrauch gemacht, für Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ein geringeres<br />

Entgelt als für Vollarbeit zu bestimmen. Aktuell ist nicht auszuschließen, dass auch<br />

im Anwendungsbereich des allgemeinen Mindestlohngesetzes der Gedanke übertragen<br />

wird und daher ab 20<strong>15</strong> auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst der<br />

gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Rufbereitschaft dürfte hiervon ausgenommen<br />

sein.<br />

Geltung des Mindestohnes auch<br />

für „Arbeitsbereitschaft“ und<br />

„Bereitschaftsdienst“<br />

ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 11

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