Arbeitsrecht 1/15
Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht
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dass das Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Ansonsten ist anzuraten, zunächst den<br />
Geschäftsführer abzuberufen und dann erst den Dienstvertrag zu kündigen - bei<br />
einer umgekehrten Reihenfolge droht andernfalls die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.<br />
Arbeit nach Mitternacht ist an Sonn- und Feiertagen unzulässig<br />
Mit seinem Beschluss vom 4.12.2004 (8 B 66.14) hat das Bundesverwaltungsgericht<br />
(BVerwG) klargestellt, dass es gegen Verfassungsrecht verstößt, Arbeitnehmer auch<br />
noch nach 24 Uhr eines Werktages zu beschäftigen, wenn der Folgetag ein Sonn- oder<br />
Feiertag ist. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sei so auszulegen, dass an diesen<br />
Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht. Dies müsse als Regel gelten,<br />
Ausnahmen seien nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich.<br />
Im konkreten Fall hatte das Land Berlin von einer Supermarkt-Handelskette verlangt,<br />
dass es seine Öffnungszeiten so gestaltet, dass Arbeitnehmer an Samstagen und vor<br />
Wochenfeiertagen nach 24 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. Die Supermarkt-Betreiberin<br />
sah sich dazu nicht verpflichtet und wollte dies gerichtlich festgestellt wissen.<br />
Die Vorinstanzen gaben dem Land Berlin Recht und legten das Berliner Ladenöffnungsgesetz,<br />
welches keine Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen aufweist, nach den<br />
Vorgaben des Grundgesetzes (GG) einschränkend aus. Nun bestätigte auch das BVerwG<br />
diese Auslegung und wies die Beschwerde der Supermarkt-Betreiberin gegen die Nichtzulassung<br />
der Revision zurück. An Sonn- und Feiertagen habe die Verrichtung abhängiger<br />
Arbeit zu ruhen, so die Richter. Sie beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach<br />
Art. 140 GG i.V.m. Art 139 Weimarer Verfassung (WRV). Ausnahmen von dieser Arbeitsruhe<br />
dürften nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter gemacht werden.<br />
Das Umsatzinteresse der Ladeninhaber oder das „Shopping-Interesse“ mancher<br />
Käufer stellen aber gerade keine solche höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter dar.<br />
Praxis-Tipp<br />
Die Entscheidung ist vor allem für Supermarkt- bzw. Ladenbetreiber von Bedeutung,<br />
die auch an Samstagen bis in den späten Abend geöffnet haben. Öffnungszeiten<br />
bis 24 Uhr hat das BVerwG damit zwar nicht direkt verboten, jedoch ist es<br />
bereits unzulässig, nach Ladenschluss um 24 Uhr auch noch die letzten anwesenden<br />
Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen. Daher<br />
sollten Ladenbetreiber künftig streng darauf achten, dass ihre Mitarbeiter nach<br />
Ladenschluss um 24 Uhr keinerlei Arbeit mehr verrichten.<br />
Mindestentgelt in der Pflegebranche<br />
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 19.11.2014 (5 AZR<br />
1101/12) gilt das Mindestentgelt nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen<br />
für die Pflegebranche (PflegeArbbV) nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für<br />
Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Folglich sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen,<br />
die für den Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt<br />
nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam. Zur Begründung führt das BAG<br />
an, dass das Mindestentgelt pro Stunde festzulegen sei und damit an die vergütungspflichtige<br />
Arbeitszeit anknüpfe. Der Verordnungsgeber habe nicht von der Möglichkeit<br />
Gebrauch gemacht, für Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ein geringeres<br />
Entgelt als für Vollarbeit zu bestimmen. Aktuell ist nicht auszuschließen, dass auch<br />
im Anwendungsbereich des allgemeinen Mindestlohngesetzes der Gedanke übertragen<br />
wird und daher ab 20<strong>15</strong> auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst der<br />
gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Rufbereitschaft dürfte hiervon ausgenommen<br />
sein.<br />
Geltung des Mindestohnes auch<br />
für „Arbeitsbereitschaft“ und<br />
„Bereitschaftsdienst“<br />
ArbR 1/<strong>15</strong> Seite 11