festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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40. Die Leistungsbeschreibung definiert die Abrechenbarkeit „je Lücke“. Daraus<br />
wäre zu schließen, dass die Brückenankerkronen nicht beinhaltet sind,<br />
diese wären dann nach FZ 1.1 abzurechnen. Denn die sind ja nicht die Lücke!<br />
Die Regelversorgung enthält aber die BEMA-Nrn. 91a und 91c. Also je<br />
Lücke inklusive der Ankerzähne?<br />
Ja, je Lücke einschließlich der Ankerzähne. Dies ergibt sich – wie richtig erkannt – aus den als Regelversorgung<br />
hinterlegten BEMA-Leistungen zu den Befunden 2.1 bis 2.6. Zusätzlich verweisen<br />
wir auf die Kombinationstabellen.<br />
41. Können mehrere Einzelbrücken anfallen, wenn maximal nur vier fehlende<br />
Zähne je Kiefer ersetzt werden?<br />
Ja, wenn die Voraussetzungen für die Befundklasse 2 erfüllt sind.<br />
42. Teleskopversorgung plus Brücke im Oberkiefer: Brückenanhänger an Teleskopkrone,<br />
Welche Festzuschüsse werden angesetzt?<br />
Im beschriebenen Fall „überschneiden“ sich die Befunde nach Nr. 2.1/2.7 und 3.2 am Zahn 13.<br />
Argumentationslinie: Bei der Notwendigkeit einer Teleskopkrone und dem Fehlen eines seitlichen<br />
Schneidezahnes kann der Befund 2.1 sowie 2.2 nicht zusätzlich zu den Befunden 3.2 und 3.1 angesetzt<br />
werden.<br />
Anmerkung:<br />
Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (teilweise) und der KZBV<br />
43. Eine zahnbegrenzte Lücke liegt vor, eine Brücke nach Befundklasse 2.x ist<br />
auf Grund der Anzahl der fehlenden Zähne möglich. Auch wenn keiner der<br />
Brückenpfeiler ww im Sinne der Richtlinien ist, ist dann der FZ 2.x und die<br />
Brücke als Regelversorgung möglich?<br />
Die Regelversorgung ist für die Versorgung mit Zahnersatz (Brücke, Prothese) unabhängig von der<br />
Diagnose ww im Sinne der Richtlinien. Auch wenn keiner der Brückenpfeiler ww im Sinne der<br />
Richtlinien ist, kann der Festzuschuss 2.x und die Brücke als Regelversorgung angezeigt sein, sofern<br />
der Gesamtbefund dies zulässt.<br />
44. Können teleskopierende Brücken (herausnehmbar) nach der Befundklasse<br />
2 oder 3 angesetzt werden?<br />
Sofern als Regelversorgung eine festsitzende Brücke nach der Befundklasse 2 angezeigt ist so<br />
kann für eine teleskopierende, herausnehmbare Brücke der Festzuschuss 2.x angesetzt werden.<br />
Die teleskopierende, herausnehmbare Brücke stellt eine andersartige Versorgung dar.<br />
Ist als Regelversorgung der Modellguss nach Befundklasse 3.1 angezeigt und es wird tatsächlich<br />
eine teleskopierende, herausnehmbare Brücke gefertigt, so stellt auch dies eine andersartige Versorgung<br />
dar, unabhängig davon, ob alle Ankerzähne den Festzuschuss 1.1 auslösen. Auch hier<br />
bleibt der Anspruch auf den Festzuschuss, in diesem Falle die Befundklasse 3.1, erhalten.<br />
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