DGservice Magazin Nr. 1 2013 - Dienstgeber - OÃGKK
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WUSSTEN SIE SCHON<br />
vierwöchigen „Sperre“ des Arbeitslosengeldes.<br />
Betriebliche Vorsorge: Wird das<br />
Dienstverhältnis durch Kündigung des<br />
Dienstnehmers (Ausnahme: Kündigung<br />
während einer Teilzeitbeschäftigung<br />
nach dem Mutterschutzgesetz<br />
oder dem Väter-Karenzgesetz) beendet,<br />
besteht (trotz dreier Einzahlungsjahre)<br />
kein Verfügungsanspruch über<br />
die Abfertigung.<br />
Auflösungsabgabe: Bei einer Kündigung<br />
durch den Dienstnehmer hat<br />
der <strong>Dienstgeber</strong> keine Auflösungsabgabe<br />
zu entrichten.<br />
Einvernehmliche Lösung<br />
Bei einer einvernehmlichen Lösung<br />
wird das Dienstverhältnis auf Grund<br />
des ausdrücklichen und eindeutigen<br />
Willens sowohl des <strong>Dienstgeber</strong>s als<br />
auch des Dienstnehmers beendet.<br />
Eine Bindung an bestimmte Fristen<br />
oder Termine ist nicht gegeben.<br />
Entgeltfortzahlung: Einvernehmliche<br />
Lösungen führen grundsätzlich<br />
zu keiner Entgeltfortzahlungspflicht<br />
des <strong>Dienstgeber</strong>s über das arbeitsrechtliche<br />
Ende des Dienstverhältnisses<br />
hinaus. Aber: Besonders bei<br />
„einvernehmlichen Lösungen“ mit<br />
Wiedereinstellungszusage nach dem<br />
Ende der Arbeitsunfähigkeit prüft die<br />
Sozialversicherung, ob das Dienstverhältnis<br />
tatsächlich beendet wurde<br />
oder ein Umgehungsgeschäft zwecks<br />
Vermeidung der Entgeltfortzahlungspflicht<br />
vorliegt.<br />
www. sozialversicherung.at<br />
Unter Service/Für <strong>Dienstgeber</strong> und Unternehmer/Meldebestimmungen<br />
erhalten Sie<br />
umfassende Informationen zu den einzelnen<br />
Meldeformularen, wie etwa die jeweils<br />
einzuhaltende Meldefrist.<br />
Arbeitslosengeld: Die einvernehmliche<br />
Lösung verursacht grundsätzlich<br />
keine „Sperre“.<br />
Betriebliche Vorsorge: Sofern drei<br />
Einzahlungsjahre vorliegen, kann der<br />
Dienstnehmer bei einer einvernehmlichen<br />
Lösung grundsätzlich über die<br />
Abfertigung verfügen.<br />
Auflösungsabgabe: Bei einer einvernehmlichen<br />
Auflösung ist die Auflösungsabgabe<br />
zu zahlen (sofern keiner<br />
der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründe<br />
gegeben ist).<br />
Zeitablauf<br />
Ein befristetes Dienstverhältnis<br />
endet von selbst mit dem Ablauf der<br />
Zeit, für die es eingegangen wurde.<br />
Entgeltfortzahlung: Endet das befristete<br />
Dienstverhältnis durch Zeitablauf<br />
während eines Krankenstandes,<br />
endet zu diesem Zeitpunkt auch<br />
die Entgeltfortzahlungspflicht des<br />
<strong>Dienstgeber</strong>s.<br />
Arbeitslosengeld: Der Zeitablauf<br />
führt grundsätzlich zu keiner vierwöchigen<br />
„Sperre“.<br />
Betriebliche Vorsorge: Bei Vorliegen<br />
von drei Einzahlungsjahren besteht<br />
grundsätzlich ein Verfügungsanspruch<br />
über die Abfertigung.<br />
Auflösungsabgabe: War das<br />
Dienstverhältnis auf höchstens sechs<br />
Monate befristet, fällt bei dieser Beendigungsart<br />
keine Auflösungsabgabe<br />
an. •<br />
Robert Wiesbauer<br />
05 7807 DW 50 43 10<br />
robert.wiesbauer@ooegkk.at<br />
KURZ NOTIERT<br />
Schlechtwetterentschädigung<br />
im Tunnelbau<br />
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />
beschäftigte sich in seinem Erkenntnis<br />
vom 18.9.2012, Zl. 2012/11/0101, mit<br />
der Frage, ob im Tunnelbau Schlechtwetterentschädigungsbeiträge<br />
zu entrichten<br />
sind. Der VwGH führte dazu aus, dass<br />
für die Verpflichtung zur Leistung des<br />
Schlechtwetterentschädigungsbeitrages<br />
nicht die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer<br />
ausschlaggebend ist, sondern inwieweit<br />
der Betrieb an sich unter die taxative<br />
Aufzählung des § 1 des Bauarbeiter-<br />
Schlechtwetterentschädigungsgesetzes<br />
1957 (BSchEG) fällt. Diese Bestimmung<br />
zählt alle Betriebsarten abschließend<br />
auf, die für sämtliche beschäftigten<br />
Arbeiter einen Beitrag zu entrichten<br />
haben. Unter anderem sind „Hoch- und<br />
Tiefbaubetriebe“ genannt. Da der Tunnelbau<br />
eine Unterkategorie des Hoch-<br />
bzw. Tiefbaues darstellt, haben auch<br />
Tunnelbaubetriebe für alle ihre Arbeiter<br />
einen Schlechtwetterentschädigungsbeitrag<br />
abzuführen.<br />
Neuerungen bei der Pflegefreistellung<br />
nach dem Urlaubsgesetz<br />
Die Pflegefreistellung nach § 16 Abs. 1<br />
des Urlaubsgesetzes (UrlG) wurde mit<br />
1.1.<strong>2013</strong> ausgedehnt. Anspruch auf<br />
eine Woche Pflegeurlaub pro Jahr (bei<br />
unter Zwölfjährigen zwei Wochen)<br />
haben demnach auch leibliche Eltern,<br />
die nicht im gemeinsamen Haushalt<br />
mit dem Kind leben. Auch gleichgeschlechtliche<br />
Paare und neue Partner<br />
in „Patchwork“-Familien können die<br />
Freistellung beantragen. Darunter<br />
fallen Partner, die zwar nicht leiblicher<br />
Elternteil sind, aber im gemeinsamen<br />
Haushalt mit dem Kind leben.<br />
13<br />
<strong>DGservice</strong> März <strong>2013</strong>