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DGservice Magazin Nr. 1 2013 - Dienstgeber - OÖGKK

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WUSSTEN SIE SCHON<br />

vierwöchigen „Sperre“ des Arbeitslosengeldes.<br />

Betriebliche Vorsorge: Wird das<br />

Dienstverhältnis durch Kündigung des<br />

Dienstnehmers (Ausnahme: Kündigung<br />

während einer Teilzeitbeschäftigung<br />

nach dem Mutterschutzgesetz<br />

oder dem Väter-Karenzgesetz) beendet,<br />

besteht (trotz dreier Einzahlungsjahre)<br />

kein Verfügungsanspruch über<br />

die Abfertigung.<br />

Auflösungsabgabe: Bei einer Kündigung<br />

durch den Dienstnehmer hat<br />

der <strong>Dienstgeber</strong> keine Auflösungsabgabe<br />

zu entrichten.<br />

Einvernehmliche Lösung<br />

Bei einer einvernehmlichen Lösung<br />

wird das Dienstverhältnis auf Grund<br />

des ausdrücklichen und eindeutigen<br />

Willens sowohl des <strong>Dienstgeber</strong>s als<br />

auch des Dienstnehmers beendet.<br />

Eine Bindung an bestimmte Fristen<br />

oder Termine ist nicht gegeben.<br />

Entgeltfortzahlung: Einvernehmliche<br />

Lösungen führen grundsätzlich<br />

zu keiner Entgeltfortzahlungspflicht<br />

des <strong>Dienstgeber</strong>s über das arbeitsrechtliche<br />

Ende des Dienstverhältnisses<br />

hinaus. Aber: Besonders bei<br />

„einvernehmlichen Lösungen“ mit<br />

Wiedereinstellungszusage nach dem<br />

Ende der Arbeitsunfähigkeit prüft die<br />

Sozialversicherung, ob das Dienstverhältnis<br />

tatsächlich beendet wurde<br />

oder ein Umgehungsgeschäft zwecks<br />

Vermeidung der Entgeltfortzahlungspflicht<br />

vorliegt.<br />

www. sozialversicherung.at<br />

Unter Service/Für <strong>Dienstgeber</strong> und Unternehmer/Meldebestimmungen<br />

erhalten Sie<br />

umfassende Informationen zu den einzelnen<br />

Meldeformularen, wie etwa die jeweils<br />

einzuhaltende Meldefrist.<br />

Arbeitslosengeld: Die einvernehmliche<br />

Lösung verursacht grundsätzlich<br />

keine „Sperre“.<br />

Betriebliche Vorsorge: Sofern drei<br />

Einzahlungsjahre vorliegen, kann der<br />

Dienstnehmer bei einer einvernehmlichen<br />

Lösung grundsätzlich über die<br />

Abfertigung verfügen.<br />

Auflösungsabgabe: Bei einer einvernehmlichen<br />

Auflösung ist die Auflösungsabgabe<br />

zu zahlen (sofern keiner<br />

der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründe<br />

gegeben ist).<br />

Zeitablauf<br />

Ein befristetes Dienstverhältnis<br />

endet von selbst mit dem Ablauf der<br />

Zeit, für die es eingegangen wurde.<br />

Entgeltfortzahlung: Endet das befristete<br />

Dienstverhältnis durch Zeitablauf<br />

während eines Krankenstandes,<br />

endet zu diesem Zeitpunkt auch<br />

die Entgeltfortzahlungspflicht des<br />

<strong>Dienstgeber</strong>s.<br />

Arbeitslosengeld: Der Zeitablauf<br />

führt grundsätzlich zu keiner vierwöchigen<br />

„Sperre“.<br />

Betriebliche Vorsorge: Bei Vorliegen<br />

von drei Einzahlungsjahren besteht<br />

grundsätzlich ein Verfügungsanspruch<br />

über die Abfertigung.<br />

Auflösungsabgabe: War das<br />

Dienstverhältnis auf höchstens sechs<br />

Monate befristet, fällt bei dieser Beendigungsart<br />

keine Auflösungsabgabe<br />

an. •<br />

Robert Wiesbauer<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

robert.wiesbauer@ooegkk.at<br />

KURZ NOTIERT<br />

Schlechtwetterentschädigung<br />

im Tunnelbau<br />

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />

beschäftigte sich in seinem Erkenntnis<br />

vom 18.9.2012, Zl. 2012/11/0101, mit<br />

der Frage, ob im Tunnelbau Schlechtwetterentschädigungsbeiträge<br />

zu entrichten<br />

sind. Der VwGH führte dazu aus, dass<br />

für die Verpflichtung zur Leistung des<br />

Schlechtwetterentschädigungsbeitrages<br />

nicht die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer<br />

ausschlaggebend ist, sondern inwieweit<br />

der Betrieb an sich unter die taxative<br />

Aufzählung des § 1 des Bauarbeiter-<br />

Schlechtwetterentschädigungsgesetzes<br />

1957 (BSchEG) fällt. Diese Bestimmung<br />

zählt alle Betriebsarten abschließend<br />

auf, die für sämtliche beschäftigten<br />

Arbeiter einen Beitrag zu entrichten<br />

haben. Unter anderem sind „Hoch- und<br />

Tiefbaubetriebe“ genannt. Da der Tunnelbau<br />

eine Unterkategorie des Hoch-<br />

bzw. Tiefbaues darstellt, haben auch<br />

Tunnelbaubetriebe für alle ihre Arbeiter<br />

einen Schlechtwetterentschädigungsbeitrag<br />

abzuführen.<br />

Neuerungen bei der Pflegefreistellung<br />

nach dem Urlaubsgesetz<br />

Die Pflegefreistellung nach § 16 Abs. 1<br />

des Urlaubsgesetzes (UrlG) wurde mit<br />

1.1.<strong>2013</strong> ausgedehnt. Anspruch auf<br />

eine Woche Pflegeurlaub pro Jahr (bei<br />

unter Zwölfjährigen zwei Wochen)<br />

haben demnach auch leibliche Eltern,<br />

die nicht im gemeinsamen Haushalt<br />

mit dem Kind leben. Auch gleichgeschlechtliche<br />

Paare und neue Partner<br />

in „Patchwork“-Familien können die<br />

Freistellung beantragen. Darunter<br />

fallen Partner, die zwar nicht leiblicher<br />

Elternteil sind, aber im gemeinsamen<br />

Haushalt mit dem Kind leben.<br />

13<br />

<strong>DGservice</strong> März <strong>2013</strong>

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